{"status":"available","doknr":"OLD275940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1207.5A5109.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"5 A 5109/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36,30 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid war rechtswidrig. Das \nKraftfahrzeug des Klägers ist zu Unrecht abgeschleppt worden. Ungeachtet der \nFrage, ob der Kläger die in der Straße \"I. Q. \" aufgestellten mobilen \nHaltverbotsschilder zur Kenntnis genommen hat oder bei Aufbringung der im Verkehr \ngebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmen können, \n\n4\n\nvgl. zu den niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, \ndie den ruhenden Verkehr betreffen OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A \n4278/95 -, NWVBl. 1997, 434,\n\n5\n\nwar deren Geltung durch das Schild, vor dem der Kläger unmittelbar geparkt hat \nund das ausdrücklich das Parken (werktags zwischen 9.00 - 23.00 Uhr nur mit \nParkschein) gestattete, begrenzt. Die zuständige Behörde ist von Rechts wegen \ngehalten, die jeweilige Verkehrssituation durch entsprechende Beschilderung so zu \nregeln, dass jedem Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das \ngeforderte oder verbotene Verhalten erkennbar ist. Will die Behörde wegen eines \nlokalen Ereignisses - wie hier eines Karnevalsumzuges - die Verkehrssituation \nvorübergehend abweichend von den ansonsten maßgeblichen Vorgaben mit Hilfe \nvon mobilen Verkehrsschildern regeln, so muss aus der Beschilderung klar \nersichtlich sein, ob und inwieweit die Regelungen der fest installierten \nVerkehrszeichen fortgelten bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt sind. Dies ist \nzwar mit einem nicht geringfügigem Mehraufwand für die zuständige Behörde \nverbunden. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann aber auf eine solche Klarstellung \nder jeweils maßgeblichen Verkehrssituation nicht verzichtet werden. Der Beklagte ist \ndiesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Für den Kläger war nicht erkennbar, \ndass die mobilen Haltverbotsschilder auch das nächst gelegene, Parken ausdrücklich \ngestattende Verkehrszeichen vorübergehend außer Kraft setzen sollten. \n\n6\n\nDer Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, \n\n7\n\n\"welche konkreten Anforderungen an eine wirksame Bekanntgabe von \nSonderhalteverbotzonen zu stellen sind\",\n\n8\n\nund\n\n9\n\n\"ob grundsätzlich anders lautende Schilder und Parkautomaten abgedeckt \nund/oder mit entsprechenden Hinweisen versehen werden müssen\", \n\n10\n\nrechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Sie lassen sich bereits auf der \nGrundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \nbeantworten. Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip das \nstraßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der \nsorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die \nAnordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.; \nBeschluss vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -, NWVBl. 2005, 176 f. (= NJW \n2005, 1142 f.). \n\n12\n\nHieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde im Falle einer \nzeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbots die \nvorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen stehenden Dauerbeschilderung \nfür den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich erkennbar \nmachen muss, sodass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im \nUngewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine \nmobile Beschilderung ohne weiteres Geltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung \nhätte. Einen dahin gehenden Rechtssatz gibt es nicht.\n\n13\n\nDie Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die \nangegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer fehlerhaften \nSachverhaltsfeststellung. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/5-a-5109-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/5-a-5109-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275940","retrieved":"2026-07-09 02:48:06.863451+00:00"}}