{"status":"available","doknr":"OLD275942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1207.13A711.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"13 A 711/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Berufungs- und die \nRevisionsinstanz. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die erste Instanz sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nFür die Klägerin besteht im Postbereich die zunächst bis zum 31. Dezember \n2002 befristete und inzwischen bis zum 31. Dezember 2007 verlängerte gesetzliche \nExklusivlizenz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und \nadressierten Katalogen bis zu einer bestimmten Gewichts- und Preisgrenze. Bis zum \n31. Dezember 2005 gilt insoweit ein Einzelgewicht bis 100 Gramm und ein \nEinzelpreis von weniger als dem Dreifachen des Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse; ab 1. Januar 2006 ändern sich die \nGewichtsgrenze auf 50 Gramm und der Einzelpreis auf das Zweieinhalbfache des \nmaßgebenden Preises. Seit Februar 2002 ist die Klägerin für den Zeitraum der \ngesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung zu erbringen.\n\n3\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte die (frühere) Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post - RegTP - (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, \nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) der Beigeladenen am 25. Juni \n1999 die \"Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen\" nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG für den räumlichen Geltungsbereich des Gebietes der \nBundesrepublik Deutschland. Die Lizenzurkunde (Nr. P 98/612) beschreibt mit einer \nentsprechenden Unterteilung den Gegenstand der Lizenz (sachlicher und räumlicher \nGeltungsbereich), enthält u.a. \"Nebenbestimmungen (Auflagen)\" und \"Hinweise\" zum \nsachlichen und räumlichen Geltungsbereich sowie Ausführungen zu Auflagen, \nnachträglichen Nebenbestimmungen, zum Widerruf und zur Übertragung der Lizenz \nund zu den Lizenzierungskosten sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Unter \"3 \nHinweise\" enthält sie u.a. folgende Formulierung:\n\"3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich unter Textziffern 1.1 und 1.2\nDie im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG umfasst \nfolgende Merkmale:\n\n4\n\n(1) Werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern vormittags,\n(2) garantierte Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung,\n(3) werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr,\n(4) garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags,\n(5) garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten \nTermin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag,\n(6) eingeschränkte Rückholbarkeit der Sendungen bis zur Einlieferung im Briefzentrum,\n(7) Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels,\n(8) nachträgliche Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung \nmit dem Auftraggeber,\n(9) ein weiterer Zustellversuch bei erfolgloser erster Zustellung,\n(10) Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der neuen \nAnschrift an den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet bzw. bei \nerfolgloser Recherche Rückgabe der Sendung spätestens am folgenden Werktag, \n(11) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des \nZustellzeitziels,\n(12) Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von bis zu \n30,- DM je Sendung,\n(13) auf Wunsch des Auftraggebers Zustellung zu einer bestimmten Uhrzeit und\n(14) Erfassung und Auswertung der Zustelldaten.\n\n5\n\nDie o.a. Dienstleistung erfüllt - solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis (8) \numfasst und als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt wird - die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Sie berührt damit nicht die befristete \ngesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach § 51 PostG.\"\n\n6\n\nAls wesentlicher Teil des Bundesgebietes wird dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen, das \nder Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspricht. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 1999 erweiterte die RegTP antragsgemäß die Erlaubnis \num weitere in § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG vorgesehene Beförderungsmöglichkeiten für \nBriefsendungen.\n\n8\n\nDie Klägerin, die am Lizenzerteilungsverfahren nicht beteiligt war, hat am 15. \nNovember 1999 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz, \"soweit sie \nTätigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gestattet\", erhoben und geltend \ngemacht, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 \nSatz 1 PostG ein. Die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nseien von der Beklagten/RegTP zu Unrecht bejaht worden.\n\n9\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Köln zunächst das Ruhen des Verfahrens \nangeordnet hatte, hat die Klägerin nach Fortsetzung des Verfahrens beantragt,\n\n10\n\n1. die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom \n25. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als sie sich auf \nDienstleistungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht,\n\n11\n\n2. hilfsweise,\n die Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als \nder Beigeladenen damit gestattet wird,\n\n12\n\n a) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, \ninsbesondere gewerbliche Kunden, freiberuflich tätige \nUnternehmer, juristische Personen des Privatrechts und des \nöffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand \nzu erbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile \nfür den Kunden bzw. den Absender der Briefe entstehen;\n\n13\n\n b) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter \na) genannten Personenkreis zu erbringen, ohne dass der \nSendungsinhalt oder sonstige in der Person des Absenders \nliegende Gründe eine Zustellung zu einem bestimmten \nKalenderdatum erforderten;\n\n14\n\n c) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate \nverlangten Entgelte zu unterschreiten;\n\n15\n\n d) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger \nals 50 Gramm zu befördern,\n\n16\n\n3. weiter hilfsweise\n\n17\n\n festzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur \ntermingenauen Zustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen \nmit den unter 2. a) bis d) genannten Inhalten zu erbringen,\n\n18\n\n4. weiter hilfsweise\n\n19\n\n festzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine \nZustellung durch den Lizenznehmer, hier die Beigeladene, \nvoraussetzt und die Leistungserbringung durch Einrichtung eines \nBeförderungsnetzes, in dem Leistungsbestandteile der \nBeförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen Namen \nerbracht werden, durch die Lizenz zur termingenauen Zustellung \nnicht gestattet ist.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat geltend gemacht, der Klägerin fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die \nder Beigeladenen erlaubten Leistungen seien nicht von der der Klägerin \nzustehenden Exklusivlizenz umfasst. \n\n23\n\nDie Beigeladene, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat geltend \ngemacht, die ihr erteilte Lizenz sei rechtmäßig und tangiere nicht die gesetzliche \nExklusivlizenz, die weder mit Verfassungsrecht noch mit Europäischem Recht \nvereinbar sei. \n\n24\n\nMit Urteil vom 11. Dezember 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 \naufgehoben, soweit diese die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach \nGeschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag zum Gegenstand hat. Insoweit verletze die Lizenz die \nKlägerin in ihrem Exklusivrecht, weil diese Postdienstleistung gegenüber dem \nUniversaldienst nicht qualitativ höherwertig sei, vielmehr im Wesentlichen der \nUniversaldienstleistung entspreche. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage \nals unbegründet abgewiesen, weil die der Beigeladenen erlaubte taggleiche und \ntermingenaue Zustellung von Sendungen die Klägerin nicht in ihren materiellen \nRechten verletze. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, der über \ndie genannten Tatbestandsmerkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale wie etwa die finanzielle Gewährleistung des Universaldienstes \nenthalte, seien von der RegTP zu Recht bejaht worden.\n\n25\n\nAuf die entsprechenden Anträge hat der Senat die Berufungen der Beteiligten \nzugelassen.\n\n26\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der \nder Beigeladenen erlaubten \"taggleichen Zustellung\" von Briefsendungen \nzurückgenommen. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, es sei grundsätzlich zu \nklären, ob Wettbewerbern erteilte Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \n(sog. D-Lizenzen) mit der ihr zustehenden Exklusivlizenz vereinbar seien. Die \nBeklagte habe für die Erteilung dieser Lizenzen sog. Entscheidungskriterien \nentwickelt, deren Grundlagen und Maßstäbe aber unklar und die nicht an den \ntatsächlichen Kundenbedürfnissen orientiert seien. Die der Beigeladenen erteilte \nLizenz sei nicht hinreichend bestimmt, weil ihr Tenor über die Wiederholung des \nGesetzestextes hinaus keine weiteren Regelungen enthalte und der Aufzählung der \nLeistungsmerkmale in dem Teil \"Hinweise\" keine verbindliche Wirkung zukomme. \nAus der Lizenz seien insbesondere nicht die Grenzen der erlaubten Tätigkeit und \ndamit die Abgrenzung zu der für sie bestehenden Exklusivlizenz eindeutig erkennbar. \nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz zur sog. Overnight (E+1)-Zustellung sei wegen \nUnvereinbarkeit mit § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG vom Verwaltungsgericht zu Recht \naufgehoben worden. Die Overnight-Dienstleistung unterscheide sich nicht von der \nStandard-Dienstleistung im Rahmen des Universaldienstes. Vergleichsmaßstab \nseien insoweit nicht die Briefdienstleistungen durch sie, die Klägerin, sondern die \nVorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung, die jedoch beispielsweise \nkonkrete Leerungszeiten für Briefkästen gar nicht vorsehe. Der Begriff der \nTrennbarkeit in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG müsse nach \nMarktabgrenzungskriterien und damit in Orientierung an kartellrechtlich relevante \nKriterien ausgelegt werden und könne nicht auf eine bloße Unterscheidbarkeit der \ngenehmigten Dienstleistungen von Universaldienstleistungen reduziert werden. \nDabei würde sich ergeben, dass die der Beigeladenen und anderen Wettbewerbern \nlizenzierten Postdienstleistungen nicht als von der Universaldienstleistung trennbar \nangesehen werden könnten. Nach dem zu Grunde zu legenden \nBedarfsmarktkonzept ergebe sich, dass die ihr reservierten Dienstleistungen durch \nder Beigeladenen genehmigte Leistungen lediglich substituiert würden und sich \ndeshalb auf demselben sachlich maßgebenden Markt bewegten. Aus der Sicht des \nKunden, auf den abzustellen sei, sei der Preis das entscheidende Merkmal für die \nAuswahl unter Anbietern von Postdienstleistungen, während Geschwindigkeit und \nZuverlässigkeit der Zustellung von Briefsendungen demgegenüber keine Rolle \nspielten. Die der Beigeladenen genehmigte Overnight-Zustellung sei auch gegenüber \ndem Universaldienst nicht qualitativ höherwertig. Ob Briefsendungen am Folgetag \nspätestens mittags oder zu einer nicht näher festgelegten Stunde ausgeliefert \nwürden, mache aus Verbrauchersicht für Empfänger und Absender keinen \nUnterschied. Auch die weiteren Leistungsmerkmale in der angefochtenen Lizenz wie \nnachträgliche Abrechnung, Umlenkbarkeit der Sendungen, Nichtberechnung des \nEntgelts bei Verfehlen des Zustellzeitpunktes, weitere Zustellversuche am nächsten \nTag bei fehlgeschlagener Zustellung, Ermittlung von Nachsendeadressen bei \nverzogenen Empfängern und Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von \nSendungen begründeten keine gegenüber dem Universaldienst höhere qualitative \nWertigkeit, zumal nicht erkennbar sei, ob/dass die in der Lizenz genannten \nLeistungsmerkmale kumulativ erfüllt sein müssten. Die Lizenzierungspraxis der \nBeklagten gefährde auch ihr wirtschaftliches Gleichgewicht, das zur Durchführung \ndes Universaldienstes notwendig sei. Dieses Merkmal ergebe sich bei verständiger \nAuslegung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG und begründe deshalb die Pflicht der Beklagten, das Regulierungsziel der \nSicherstellung des Universaldienstes zu beachten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG) und durch \nihre Lizenzierungspraxis eine solche Gefährdung zu verhindern; dies folge auch aus \nder sog. Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, an der sich der \nGesetzgeber beim Erlass des Postgesetzes orientiert habe. Es gehe auch nicht an, \ndie Brieflaufzeiten der Beigeladenen, deren Tätigkeit und Lizenz auf ein regionales \nZustellgebiet beschränkt sei, mit der nach der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung im Jahresdurchschnitt zulässigen maximalen \nBrieflaufzeit für eine bundesweite Zustellung zu vergleichen. \n\n27\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts stelle die von der Beigeladenen garantierte Zustellung der am \nNachmittag und nach Geschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens \n12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag eine höherwertige Dienstleistung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. Das Verwaltungsgericht habe auch zu \nUnrecht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht. Das Postgesetz sei kein \n\"Monopolabwick-lungs\"- oder \"Monopolerhaltungsgesetz\", sondern ein \n\"Wettbewerbseröffnungs-gesetz\". Dementsprechend stehe der Klägerin ein \nsubjektiv-öffentliches Recht, das ihre Klagebefugnis begründen könne, nicht zu. Auf \neinen Vergleich der der Beigeladenen erlaubten Dienstleistung mit der \nStandarddienstleistung der Klägerin komme es bei methodisch korrekter Betrachtung \nnicht an, maßgebend sei vielmehr ein objektiver Vergleich mit der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze der \n\"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Auch der Preis, den ein \nKunde für eine Leistung zu zahlen bereit sei, könne ein Indikator für eine \nHöherwertigkeit der Leistung sein. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei der \nLizenzerteilung für Wettbewerber um eine gebundene Entscheidung handele und die \nLizenz nur bei Vorliegen im Postgesetz konkret benannter Versagungsgründe \nversagt werden könne. Zweck der Postgesetze sei die Liberalisierung des \nPostwesens, hingegen nicht, der Klägerin in den Grenzen der Exklusivlizenz einen \nbestimmten Marktanteil zu reservieren. Die sog. Overnight-Zustellung sei eine \nhöherwertige Dienstleistung i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und berühre nicht \ndie Exklusivlizenz der Klägerin. Die Klägerin sei mit ihrem Logistiknetz zwar in der \nLage, massenweise Briefe bundesweit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu \nbefördern, sie sei aber nicht in der Lage, ihr Angebot in der Art zu differenzieren und \num Mehrwertelemente anzureichern, wie es die Beigeladene oder andere Anbieter \nsog. D-Dienstleistungen bewirken könnten. Die als Vergleichsmaßstab \nheranzuziehende Post-Universaldienstleistungsverordnung beschränke sich auf \nMerkmale einer einfachen Beförderungsdienstleistung im Sinne eines \n\"unabdingbaren Mindestangebots\"; Leistungen, die danach nicht erbracht werden \nmüssten, seien demgegenüber bei gebotener objektiver Betrachtung höherwertig. \nAuf das sog. Flächenkriterium, wonach die von einem Wettbewerber beabsichtigte \nPostdienstleistung in einem Gebiet mit einer gewissen Mindestgröße angeboten \nwerden müsse, verzichte sie, die Beklagte, inzwischen und erkläre dieses Kriterium \nin der angefochtenen Lizenz für die Beigeladene als gegenstandslos. Einen \nungeschriebenen Gesetzesvorbehalt, dass die Erteilung von Lizenzen nur solange \nerfolgen dürfe, wie dies das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin nicht \ngefährde, gebe es nicht. Dies ergebe sich eindeutig aus dem \n2. Postgesetzänderungsgesetz, worin der Gesetzgeber die Verpflichtung der \nKlägerin festgeschrieben habe, den Universaldienst zu erbringen, ohne zugleich \neinen Ausgleich dafür zu erhalten. Auch im Universaldienst seien die Leistungen der \nKlägerin profitabel. Bei der Briefdienstleistung hätte die Klägerin mit ca. 98% den \ndeutlich überwiegenden Marktanteil, während der Marktanteil der Lizenznehmer \ndemgegenüber minimal sei.\n\n28\n\nDie Beigeladene hat geltend gemacht, die ihr lizenzierte Dienstleistung befriedige \nbesondere Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer, die der der Klägerin vorbehaltene \nund als \"Mindestangebot\" zur Befriedigung allgemeiner Briefbeförderungs-\nBedürfnisse anzusehende Universaldienst naturgemäß nicht befriedigen könne. Das \nLeistungsmerkmal der Zustellgeschwindigkeit und Zustellsicherheit sowie die übrigen \nweiteren Leistungsmerkmale wie Abholung der Sendungen beim Kunden, \nnachträgliche Abrechnung usw. machten die lizenzierte Dienstleistung gegenüber \ndem Universaldienst eindeutig höherwertig. Dies gelte insbesondere auch für die \nSpätabholung und Zustellung von Briefsendungen bis 12.00 Uhr des folgenden \nWerktages, wobei insbesondere \" der Abholung von Briefsendungen beim Kunden \nein wesentliches Gewicht zukomme und dieses Kriterium sich qualitativ deutlich vom \nUniversaldienst abhebe. Die Klägerin könne im Übrigen schon nicht eine Verletzung \neigener Rechte geltend machen.\n\n29\n\nDurch Beschluss (nach § 130a VwGO) vom 6. Oktober 2003 hat der Senat das \nVerfahren teilweise eingestellt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie \nauf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die der \nBeigeladenen genehmigte Overnight-Zustellung sei formell und nach § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG materiell rechtmäßig. \n\n30\n\nGegen den Beschluss hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Begehren, \nden Beschluss zu ändern und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen \nzurückzuweisen. Die der Beigeladenen genehmigte Overnight/E+1-Zustellung sei mit \nder gesetzlichen Exklusivlizenz nicht vereinbar, weil sie weder von \nUniversaldienstleistungen \"trennbar\" noch \"qualitativ höherwertig\" sei. Ihre \nLizenzierung sei überdies geeignet, das - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal \nzu beachtende - wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes zu \ngefährden.\n\n31\n\nMit Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht den \nBeschluss des Senats vom 6. Oktober 2003 aufgehoben, soweit das Verfahren nicht \neingestellt worden ist, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Wegen der \naußerordentlich hohen Schwierigkeit der Rechtssache habe eine Entscheidung nach \n§ 130a VwGO nicht ergehen dürfen. \n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n11. Dezember 2001 zu ändern und die Klage in \nvollem Umfang abzuweisen.\n\n34\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n35\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n11. Dezember 2001 zu ändern und die Klage in vollem \nUmfang abzuweisen.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\ndie Berufungen der Beklagten und der \nBeigeladenen zurückzuweisen.\n\n38\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen Bezug \ngenommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDer Senat entscheidet auf Grund der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts \nim Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - nach Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung und lässt dahinstehen, ob u.U. wegen der zwischenzeitlichen weiteren \nBegrenzung des Streitstoffs eine (erneute) Entscheidung nach § 130a VwGO \nmöglich wäre; \n\n41\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom \n12. November 2004 - 1 B 33/04 -, NVwZ 2005, 336, \nund vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 -, DÖV 2004, 749; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJuli 2005, § 144 Rdnr. 111. \n\n42\n\nBezüglich des Streitstoffs für die erneute Berufungsentscheidung gilt nach dem \nzurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts unter \nBerücksichtigung früherer prozessualer Erklärungen der Beteiligten Folgendes: \nKlagegegenstand war/ist (nur) die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni \n1999, die sich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG stützt, und nicht auch die \nLizenzerweiterung vom 20. Juli 1999, die andere Dienstleistungen im Rahmen des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 PostG betrifft und von der Klage nicht erfasst wurde. Gegenstand \nder Berufungsentscheidung im Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2003 war nach \nder entsprechenden Rücknahme der Klage im Schriftsatz der Klägerin vom \n31. Januar 2003, in die die Beklagte eingewilligt hatte und zu der es der Einwilligung \nder Beigeladenen nicht bedurfte, nicht mehr die Frage, ob die angefochtene Lizenz \nvom 25. Juni 1999 insoweit rechtmäßig ist, als sie der Beigeladenen erlaubt, \nwerktäglich vormittags bei den Auftraggebern abgeholte Briefsendungen am Tag der \nAbholung zuzustellen (\"taggleiche\" Zustellung). Diesbezüglich ist deshalb das \nVerfahren im Beschluss vom 6. Oktober 2003 eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO) und \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 - 22 K 9647/99 - \ngem. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt worden. Diese \nVerfahrenseinstellung als Folge der teilweisen Klagerücknahme wird, wie sich aus \ndessen Tenor ergibt, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni \n2004 nicht berührt. Einer erneuten teilweisen Verfahrenseinstellung in \nZusammenhang mit der Teilklagerücknahme bedarf es deshalb nicht, so dass sie \nauch nicht erneut im Tenor erscheint. Die Beschränkung der Revision der Klägerin \ngegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2003 auf die Frage, ob die der \nBeigeladenen in der angefochtenen Lizenz genehmigte Overnight/E+1-Zustellung \nrechtmäßig ist, hat zur Folge, dass die Lizenz, soweit sie eine \"termingenaue\"/ (E+x)-\nZustellung erlaubt, auf die sich der Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2003 \nebenfalls bezog, jetzt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. \n\n43\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, a. a. O., \n§ 144 Rdnr. 114. \n\n44\n\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren \nkönnen sich nur auf den Streitgegenstand beziehen, der mit der Revision anhängig \ngemacht worden ist. Das war hier in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der \nLizenz für eine termingenaue Zustellung nicht der Fall, weil dieser Punkt nicht \nGegenstand der Revision der Klägerin war. Dies sieht auch die Klägerin so, wie ihre \nErklärung im Schriftsatz vom 6. Januar 2005 erkennen lässt, die im Dezember 2004 \nerklärte Klagerücknahme bezüglich der der Beigeladenen erlaubten \ntermingenauen/E+x-Zustellung gehe wegen des insoweit bereits rechtskräftigen \nVerfahrensabschlusses ins Leere. Eine Berufung der Klägerin, die ursprünglich \nwegen der vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klage gegen die der \nBeigeladenen genehmigte \"taggleiche\" und \"termingenaue\" Zustellung anhängig war, \nsteht demnach nicht mehr zur Entscheidung an. Anhängig sind nur noch die \nBerufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den der Klage \nstattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 \nbezüglich der mit der angefochtenen Lizenz genehmigten Overnight/E+1-Zustellung. \n\n45\n\nDa die Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht wegen \neines Verfahrensfehlers erfolgt ist, besteht in materiell-rechtlicher Hinsicht im \nRahmen des § 144 Abs. 6 VwGO keine Bindung des Senats, auch nicht an die in \ndem aufgehobenen Beschluss vom 6. Oktober 2003 dargelegten Ansichten. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B \n154/00 -, NVwZ 2000, 1299; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a. a. O., § 144 Rdnrn. 122, 114; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 144 Rdnr. \n12.\n\n47\n\nDie Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben, soweit die \nLizenz vom 25. Juni 1999 für die Beigeladene dieser die sog. Overnight-Zustellung \nerlaubt.\n\n48\n\nDer für das Klagebegehren und die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der \nangefochtenen Lizenz maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach materiellem Recht. \n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 \n- 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372.\n\n50\n\nIst das materielle Recht zukunftsgerichtet und dienen nach der streitbefangenen \nBehördenentscheidung ergangene Rechtsänderungen diesem zukunftsgerichteten \nZweck, spricht das für die Notwendigkeit ihrer Beachtung im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts. Dies gilt wegen der angestrebten Liberalisierung und \nIntensivierung des Wettbewerbs gerade auch für den Bereich des Postwesens. Auch \ndie zwischenzeitlichen postrechtlichen Normänderungen weisen eine auf weitere \nMarktliberalisierung und Wettbewerbsintensivierung, also zukunftsgerichtete \nZweckbestimmung aus. Ein Abstellen auf den üblicherweise für die Beurteilung von \nAnfechtungsklagen maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nwürde somit bedeuten, dass wesentliche normative Veränderungen unberücksichtigt \nblieben und die Entscheidung zu einem überholten Sach- und Rechtsstand ergehen \nwürde. Dementsprechend sind die nach der Erteilung der Lizenz vom 25. Juni 1999 \nbzw. nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 \neingetretenen relevanten Veränderungen in der Chronologie des Ersten Gesetzes \nzur Änderung des Postgesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2271), des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I \nS. 572), des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom \n7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nPostgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) zu berücksichtigen. Danach \nsteht der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 die gesetzliche Exklusivlizenz nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG für die Beförderung von Briefsendungen und adressierten \nKatalogen, deren Einzelgewicht derzeit (bis 31. Dezember 2005) 100 Gramm und \nderen Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, zu und ist die Klägerin seit \nFebruar 2002 für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, \nUniversaldienstleistungen im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung zu \nerbringen. Die durch das 1. Postgesetz-Änderungsgesetz erfolgte Hinausschiebung \nder Befristung der Exklusivlizenz bis Ende 2007 begegnet dabei keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 \n- 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370.\n\n52\n\nDie ab 1. Januar 2006 geltenden Gewichts- und Preisgrenzen (50 Gramm, \nZweieinhalbfaches des maßgebenden Preises) bleiben hingegen bei dieser \nEntscheidung außer Betracht; ihnen würden in rechtlicher Hinsicht für die in diesem \nVerfahren anstehende Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Exklusivlizenz \ndurch die angefochtene Lizenz für die Beigeladene aber auch keine entscheidenden \nAuswirkungen zukommen.\n\n53\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin zu Recht bejaht (§ 42 \nAbs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der Legaldefinition einer \"Lizenz\" in § 5 \nAbs. 1 PostG handelt es sich bei der der Klägerin zustehenden gesetzlichen \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis \nzur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen \nmit einem bestimmten Einzelgewicht und einem bestimmten Einzelpreis. Mit der \ngesetzlichen Exklusivlizenz wird der Klägerin zugleich ein geschützter \nTätigkeitsbereich reserviert, der sich von anderen in § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG \nvorgesehenen Beförderungs- und Dienstleistungen abgrenzt und insoweit zu-gleich \neinen Schutz für die Klägerin bewirkt. Im Grenzbereich zwischen der gesetzlichen \nExklusivlizenz mit einem für die Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich und dem \nTätigkeitsfeld, das der Beigeladenen durch die Lizenz vom 25. Juni 1999 erlaubt \nwird, erscheint es nicht von vornherein als offensichtlich, dass eine Rechtsverletzung \nder Klägerin nicht gegeben sein kann. Eine Verletzung des mit der Einräumung der \nExklusivlizenz begründeten subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin erscheint \nvielmehr möglich, wenn die Beklagte bei der Erteilung der Lizenz für die Beigeladene \nden Umfang der Exklusivlizenz verkannt und/oder die Tatbestandsmerkmale des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu Unrecht bejaht hätte. Ebenso wie andererseits Art. \n12 Abs. 1 GG für die Wettbewerber der Klägerin ein subjektives Recht auf Einhaltung \nder verfassungsrechtlichen Grenzen der Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten \ngewährt, \n\n55\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 \nBvR 1712/01 -, a.a.O.,\n\n56\n\nbegründet deshalb die gesetzliche Exklusivlizenz auch für die Klägerin ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf Achtung und Wahrung des danach erlaubten \nBetätigungsbereichs. Dessen mögliche Beeinträchtigung reicht zur Annahme der \nKlagebefugnis für die Klägerin.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n- 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605 = MMR 2003, 241; \nBadura in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § \n51 Rdnrn. 143, 68.\n\n58\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. \n\n59\n\nIm Rahmen der Beurteilung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit der Lizenz \nfür die Beigeladene schließt sich der Senat hinsichtlich der nicht erfolgten Beteiligung \nder Klägerin im Lizenzierungsverfahren vor der Regulierungsbehörde und der \nfehlenden Anhörung der Klägerin vor Erteilung der Lizenz den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts an, wonach diese Umstände nicht die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Lizenz bewirken.\n\n60\n\nDie angefochtene Lizenz ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben. \nZwar kann sich auch ein Drittbetroffener auf eine fehlende Bestimmtheit eines \nVerwaltungsakts berufen und liegt insoweit eine Rechtsverletzung seinerseits vor, \nwenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren genaue \nFestlegung erforderlich ist, um einen ihm zukommenden Schutzbereich (hier auf \nGrund der Exklusivlizenz) zu wahren und eine Verletzung desselben zu \nverhindern,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 \n- 10 B 939/02 -, NWVBl. 2003, 214; Stelkens/\nBonk/Sachs, VwVfG, 6.Aufl., § 37 Rdn. 12.\n\n62\n\nDie Lizenz für die Beigeladene verstößt aber nicht gegen das in § 37 Abs. 1 \nVwVfG normierte Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Dem \nsteht nicht entgegen, dass sich die konkreten Regelungen i.S.d. § 35 VwVfG nicht \nschon aus dem Entscheidungssatz der Lizenz ergeben und sich dieser auf die \nWiedergabe des Wortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG beschränkt. \nHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf eine getroffene \nRegelung ist anzunehmen, wenn sich diese aus dem Entscheidungssatz in \nZusammenhang mit den Gründen durch Auslegung vollständig, klar und \nunzweideutig ermitteln lässt.\n\n63\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 \nRdnr. 5, 8, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 \nRdnr. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C \n6.00 -, BVerwGE 114, 160 = NVwZ 2001, 1399.\n\n64\n\nAuf die äußerliche Gestaltung des Verwaltungsakts kommt es dabei nicht \nentscheidend an, maßgebend ist vielmehr sein objektiver Erklärungswert, wie er bei \nverständiger Auslegung von den Betroffenen verstanden werden darf und muss. \nDanach ist es für die Rechtmäßigkeit der Lizenz ohne Bedeutung, dass die der \nBeigeladenen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erlaubte Dienstleistung konkret in \nden \"Hinweisen\" in der Lizenz beschrieben wird. Die angefochtene Lizenz, soweit sie \nKlagegegenstand ist, ist erkennbar darauf gerichtet, der Beigeladenen die \nDurchführung bestimmter Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu \nerlauben und den Umfang dieser Erlaubnis durch Beschreibung konkreter \nLeistungsmerkmale zu konkretisieren. Die Ziffer 3.1 der Lizenz konkretisiert, \nunabhängig von der weiteren Unterteilung der Lizenz, den sachlichen \nGeltungsbereich derselben durch die Beschreibung einzelner Merkmale. Ihr kommt \ndaher bei verständiger Würdigung regelnde Wirkung i. S. d. § 35 VwVfG zu. Sie \nlediglich als \"Aneinanderreihung unverbindlicher Positionen\" anzusehen, würde \nhingegen ihrer Bedeutung nicht gerecht und kann auch vom objektiven \nEmpfängerhorizont her so nicht verstanden werden. Dies erhellt u.a. aus der \nErwägung, dass die regelnde Wirkung der dargelegten Leistungsmerkmale in der \nangefochtenen Lizenz auch dann anzunehmen wäre, wenn die Lizenz keine \nUnterteilung in Abschnitte aufweisen würde und die Leistungsmerkmale in ihrem Text \nplatziert wären. Eine ausdrückliche weitergehende Abgrenzung der Lizenz von der \ngesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin war nicht geboten, weil dies bereits \nnormativ durch § 51 Abs. 1 PostG erfolgt ist und nach der Systematik des § 51 \nAbs. 1 Sätze 1 u. 2 PostG bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG die Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht berührt \nwird.\n\n65\n\nDas Bestimmtheitsgebot verlangt aus Sicht des Senats die genaue Bezeichnung \nder lizenzierten Betätigung des Lizenznehmers. Dies gilt schon deshalb, um dem \nLizenzinhaber nicht gesetzeswidrig eine Betätigung im durch die Exklusivlizenz \ngeschützten Tätigkeitsbereich der Klägerin zu erlauben und um keine \nbußgeldbewehrte Tätigkeit in einem nicht lizenzierten Bereich zu provozieren. Dass \ndie Beschreibung der Dienstleistungen in den Nrn. (1) bis (14) der Lizenz-Hinweise \nnicht kumulativ gemeint sein kann, ergibt sich bei verständiger Auslegung schon \ndaraus, dass sich die Beschreibung zum Teil auf unterschiedliche Dienstleistungen \nbezieht und im Übrigen den Leistungsmerkmalen, würden sie einzeln für sich \ngesehen, keine Bedeutung für die Subsumtion im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG zukäme. So ist beispielsweise das Leistungsmerkmal \"(3) werktägliche \nAbholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr\" für sich gesehen \nohne Relevanz und gewinnt seine Bedeutung für die Charakterisierung als \nOvernight-Zustellung erst in Zusammenhang mit dem Leistungsmerkmal \"(4) \nGarantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden \nWerktags\"; der Typus der Overnight-Zustellung definiert sich somit erst aus einer \nZusammenschau dieser beiden insoweit wesentlichen Merkmale. Gleiches galt für \ndie - nach der entsprechenden Klagerücknahme nicht mehr streitgegenständlichen - \nzusammengehörenden Leistungsmerkmale (1) und (2) in den Hinweisen in der \nLizenz vom 25. Juni 1999. Der Senat interpretiert daher den Erklärungsinhalt der der \nBeigeladenen erteilten Lizenz nicht im Sinne einer schlichten Erlaubnis zur \numfassenden Briefbeförderung, die einen Konflikt mit der der Klägerin vorbehaltenen \nPostbeförderung nicht ausschlösse, sondern als Erlaubnis zur Durchführung einer \nspezifischen, durch die Merkmale in den Lizenz-Hinweisen besonders \ngekennzeichneten Briefbeförderung, wobei nach im Berufungsverfahren geäußerter \nAnsicht der Beklagten eine die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG erfüllende Overnight-Zustellung zu bejahen ist, soweit und solange die \nMerkmale (3) und (4) und (6) bis (8) der Lizenz gegeben sind. In diesem Sinne muss \nauch die Klägerin redlicherweise die Lizenz verstehen, zumal von einer Nichtigkeit \nder Lizenz wegen vermeintlicher Unbestimmtheit nicht die Rede sein kann und sich \nbezüglich ihres regelnden Inhalts weitere Klarheit im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens ergeben hat. \n\n66\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt auch \nangesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 - \n1 BvR 1712/01 -, u.a. mit der Aussage, dass Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber \ndem Art. 12 Abs. 1 GG vorrangig ist und dass sich Wettbewerber der Klägerin im \nmonopolisierten Bereich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können.\n\n67\n\nDie angefochtene Lizenz hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.\n\n68\n\nGem. § 5 Abs. 1 PostG bedarf der Lizenz, wer Briefsendungen, deren \nEinzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere \nbefördert. Briefsendungen sind dabei nach § 4 Nr. 2 PostG adressierte schriftliche \nMitteilungen; Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie \nZeitungen und Zeitschriften gehören nicht dazu.\n\n69\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 PostG ist die Lizenz zu erteilen, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 6 Abs. 3 PostG besteht.\n\n70\n\nEin Grund für die Versagung der Lizenz nach § 6 Abs. 3 PostG, der nach dem \nWillen des Gesetzgebers insoweit eine abschließende Regelung darstellt, \n\n71\n\nvgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 21 -,\n\n72\n\nist nicht gegeben. Von den dort aufgeführten Versagungsgründen kommt nur \nNummer 2 in Betracht, zumal die subjektiv bezogenen Versagungsgründe des \n§ 6 Abs. 3 Nrn.1 und 3 PostG wegen fehlenden Drittschutzes hier nicht einschlägig \nsind.\n\n73\n\nNach § 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Dies ist anzunehmen, wenn die \nLizenz für die Beigeladene die der Klägerin eingeräumte Exklusivlizenz tangiert und \nderen reservierten Dienstleistungsbereich beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der \nFall. Die Entscheidung der Beklagten, bei der der Beigeladenen lizenzierten \nOvernight-Zustellung die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nzu bejahen, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. \n\n74\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin \n\"zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels\" dienen (BT-Drucks. 13/7774, \nS. 33). Durch die Postreform II in 1994 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für \ndie Privatisierung des Postwesens, das bis dahin durch ein Monopol zu Gunsten des \nStaates charakterisiert war, und die Liberalisierung des Postmarktes geschaffen. Die \nbislang in bundeseigener Verwaltung geführte Deutsche Bundespost wurde \nprivatisiert und in Aktiengesellschaften umgewandelt. Damit verbunden war eine \nUmwandlung von einem hierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem \nUnternehmen, das den Regeln und Maßstäben des Wettbewerbs unterliegt und sich \nan betriebswirtschaftlichen Kriterien zu orientieren hat. Die mit der Umwandlung \nverbundenen Kosten, die sich u.a. aus der Übernahme von Beamten der Deutschen \nBundespost (Art. 143 b GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und \nOptimierung der Unternehmensstruktur ergaben, sollten mit der - etwa 86 % des \nBriefbeförderungsmarktes (unter Ausschluss des Marktes für Massensendungen) \numfassenden - Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG \"abgesichert\" werden. Die \nder Klägerin zuerkannte Exklusivlizenz war/ist somit für eine Übergangszeit dafür \ngedacht, einen abrupten Systemwechsel zu vermeiden und statt dessen einen sich \nstufenweise vollziehenden Übergang vom Monopol zum Wettbewerb zu ermöglichen. \nDer Erlass des Postgesetzes war zudem beeinflusst durch europarechtliche \nVorgaben zur Liberalisierung des gemeinsamen Marktes auf dem Postsektor, wie sie \nbeispielsweise in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der \nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität - Post-\ndienste-RL- vom 15. Dezember 1997 (Abl. EG. Nr. L 15, S. 14), jetzt geltend in der \nFassung der Änderungsrichtlinie 2002/39/EG vom 10. Juni 2002 (Abl. EG Nr. L 176, \nS. 21), ihren Niederschlag gefunden haben. In die Gesetzesberatungen einbezogen \nwurde auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen \nvon Monopolen auf dem Postsektor und zur Möglichkeit des Markt-zutritts für \nkonkurrierende Dienste, insbesondere die sog. \"Corbeau\"-Entscheidung,\n\n75\n\nEuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C 320/91 -, Slg. \n1993, I - 2533; NVwZ 1993, 874; EuZW 1993, 422. \n\n76\n\nEin Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung der Entscheidung steht der Behörde bei der Frage, ob ein Versa-\ngungsgrund gegeben oder eine postrechtliche Lizenz zu erteilen ist, nicht zu. Dies \ngilt auch für Entscheidungen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG, weil insoweit \nebenfalls eine \"Lizenz\"-Entscheidung nach §§ 5, 6 PostG ansteht. Ein \nBeurteilungsspielraum wird von der Rechtsprechung üblicherweise anerkannt bei \nPrüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere im Schulbereich, \nbei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art \ninsbesondere durch mit mehreren Personen besetzte Gremien und bei \nPrognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Eine derartige, durch eine \nbesondere Situation (z.B. Prüfung) gekennzeichnete oder von der Bewertung \nMehrerer abhängige Entscheidungslage steht bei der Entscheidung, ob einem Antrag \nauf Erteilung einer postrechtlichen Lizenz ein Versagungsgrund ent-gegensteht, nicht \nan. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Lizenzierungsvorbehalt des § 5 Abs. \n1 PostG um einen Eingriff in die Berufs- und Unter-nehmensfreiheit handelt, und \ngem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostG die Lizenz zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund \nnach § 6 Abs. 3 PostG besteht, ist die Lizenz-erteilung vielmehr als gebundene \nEntscheidung zu werten, auf die bei Nicht-vorliegen eines Versagungsgrundes ein \nAnspruch besteht.\n\n77\n\nVgl. Badura in Beck'scher PostG-Kommentar, \n2. Aufl., § 51 Rdn. 142.\n\n78\n\nDies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG, wonach bei der Lizenzer-\nteilung die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 PostG zu beachten sind und zur \nSicherstellung dieser Regulierungsziele der Lizenz Nebenbestimmungen beige-fügt \nwerden können. Dabei folgt schon aus dem Umstand des Fehlens der \"Beachtung \nder Regulierungsziele\" bei den Lizenzversagungsgründen des § 6 Abs. 3 PostG und \naus der vom Gesetzgeber gewollten abschließenden Regelung der Versagung einer \nLizenz durch diese Vorschrift, dass die Nichtbeachtung der Regulierungsziele nicht \nals eigenständiger Versagungsgrund für die Lizenz gelten soll. Die Notwendigkeit der \nBeachtung der Regulierungsziele beeinflusst vielmehr lediglich den Inhalt möglicher \nNebenbestimmungen der Lizenz, eine eigenständige Bedeutung im Sinne eines \nVersagungsgrundes für eine beantragte Lizenz kommt ihnen darüber hinaus nicht \nzu.\n\n79\n\nIm Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die \nKlägerin bestimmt und in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich \nder Briefbeförderung betrifft, steht die Frage der Abgrenzung zwischen dem auf \nGrund der Exklusivlizenz der Klägerin vorbehaltenen Tätigkeitsbereich und dem \nBereich \"besonderer höherwertiger Dienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG , auf den sich die Lizenz für die Beigeladene bezieht, an. Bezüglich der drei in \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG genannten Tatbestandsmerkmale der \"von \nUniversaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen\", der \"besonderen \nLeistungsmerkmale\" und der \"qualitativen Höherwertigkeit\" gibt das Gesetz nicht vor, \nwelches jeweils der \"Vergleichsmaßstab\" bzw. die - von der Beklagten so \nbezeichnete - \"Referenzdienstleistung\" sein soll, an denen die Merkmale und ihre \nabgrenzenden, sie von anderen Postdienstleistungen heraushebenden Kriterien zu \nmessen sind. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 die Auffassung \nvertreten, das Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von Universaldienstleistungen \nsei abstrakt, also im Hinblick auf § 11 Abs. 1 PostG und die dazu ergangene Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung - PUDLV - mit darin bestimmten \nMindestanforderungen zu beurteilen, während bei den beiden übrigen \nTatbestandsmerkmalen (\"besondere Leistungsmerkmale\", \"qualitative \nHöherwertigkeit\") jeweils der durch die Klägerin tatsächlich erbrachte Postdienst zu \nberücksichtigen sei. Der Senat hält diese differenzierende Betrachtungsweise bei \nden Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, die die ohnehin \nschwierige Bestimmung der Normkriterien zusätzlich verkompliziert, nicht (mehr) für \nangebracht und einen einheitlichen Referenzmaßstab für alle Tatbestandsmerkmale \nder Norm für geboten. Als Vergleichsmaßstab für § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nsieht er dabei, offenbar in Übereinstimmung mit den Beteiligten, die normativen \nVorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung an, weil dies eine \ndurchgängige und gleich bleibende, von subjektiven Einflüssen unberührt bleibende \nVergleichsbetrachtung gewährleistet. Das Abstellen auf den tatsächlich von der \nKlägerin durchgeführten Postdienst würde nämlich bedeuten, dass davon des \nSchicksal postrechtlicher Lizenzen von Wettbewerbern nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG abhängen würde und die Klägerin es in der Hand hätte, durch Erhöhung ihres \nStandards zu beeinflussen, ob Postdienstleistungen von Wettbewerbern dessen \nMerkmale erfüllen. Dadurch würde jedoch der im Postbereich gewollte verstärkte \nWettbewerb verhindert, zumindest aber erschwert. \n\n80\n\nDie Frage der Höherwertigkeit der Leistungen eines Postdienstes im Verhältnis \nzu einem anderen Postdienst kann nach Auffassung des Senats nur objektiv aus der \nSicht eines Dritten bzw. eines Dienstleistungen nachfragenden Postkunden bestimmt \nwerden, \nvgl. Herdegen in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. \nAufl., § 51 Rdn. 107 ff,\n\n81\n\nund in einer wertenden Gesamtschau aller für die Dienstleistung relevanten \nUmstände erfolgen. Jede Art von Postdienst erfolgt, unabhängig von wirtschaftlichen \nInteressen des betreffenden Dienstbetreibers, gerade zur Bedienung der Interessen \nder Nutzer, also derjenigen, die Postdienstleistungen als Absender oder Empfänger \nin Anspruch nehmen (vgl. Art. 2 Nr. 17 Postdienste-RL 97/67/EG). Dies folgt bereits \naus dem in § 1 PostG normierten Zweck des Postgesetzes, flächendeckend \nangemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, was ebenso wie \ndie Forderung in § 11 Abs. 1 PostG, als Universaldienstleistungen ein \nMindestangebot an Postdienstleistungen vorzuhalten, die flächendeckend und zu \neinem erschwinglichen Preis erbracht werden, nur an den Interessen der Postkunden \norientiert sein kann. Auch die europarechtliche Sicht (vgl. die genannte Corbeau-\nEntscheidung des EuGH und Art. 3 Postdienste-RL 97/67/EG) stellt auf die Nutzer \nvon Postdienstleistungen ab und geht von dessen Nachfrageperspektive aus. Der \nWert einer Postdienstleistung, zu der insbesondere auch die Beförderung von \nBriefsendungen, also das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von \nPostsendungen an den Empfänger zählt (§ 4 Nr. 1 a), Nr. 3 PostG), bestimmt sich \naus der Sicht eines Nutzers danach, welche Qualitätsmerkmale insgesamt dem \neinen oder anderen Postdienst zukommen, und inwieweit ihm, dem Nutzer, ein \n\"Mehrwert\" zufließt. Maßgebend für die Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden \nauf Grund objektiver Betrachtung kann dabei nur eine Gesamtschau aller \nLeistungsmerkmale einer lizenzierten Briefbeförderung im Vergleich zu den \nLeistungsmerkmalen, die die Post-Universaldienstleistungsverordnung vorsieht, sein. \nEine nur auf einzelne Merkmale abstellende Betrachtungsweise ohne \nBerücksichtigung anderer Leistungsmerkmale würde zu einer in der Sache \nungemessenen formalen Atomisierung einer Postlizenz in mehrere Einzelaspekte \nführen. Der Wert einer Postdienstleistung gewinnt seine Bedeutung aber nicht aus \neinzelnen isoliert betrachteten Anordnungen bzw. Berechtigungen, sondern aus einer \nGesamtwertung der insgesamt erlaubten Dienstleistungen mit ihren wechselseitigen \nund sich ergänzenden Merkmalen. Nicht anders als in einer Gesamtschau gestaltet \nsich im Übrigen auch die Betrachtung des Universaldienstes und seiner \nQualitätsmerkmale der Briefbeförderung, beispielsweise in § 2 PUDLV. Wertbildende \nFaktoren sind dabei in Bezug auf die Briefbeförderung alle die Dienstleistung für den \nNutzer eines Postdienstes - vom Einsammeln bis zur Auslieferung der Postsendung - \ndefinierenden Umstände, wozu u.a. neben dem Aufgabe- und Zustellzeitpunkt der \nSendung deren Laufzeit rechnet, aber auch der für die Dienstleistung zu entrichtende \nPreis, \n\n82\n\nvgl. auch Herdegen in Beck'scher PostG-\nKommentar, 2. Aufl., § 51 Rdn. 109 f.\n\n83\n\nDer Senat sieht - anders als im Beschluss vom 6. Oktober 2003 - in dem Preis für \neine Postdienstleistung und den damit in Zusammenhang stehenden \nZahlungsmodalitäten nicht (mehr) nur eine für die Bewertung der Leistung nicht zu \nberücksichtigende Gegenleistung. Die Außerachtlassung des für eine Leistung zu \nentrichtenden Entgelts wird der Bedeutung dieses Umstandes aus Kundensicht nicht \ngerecht. Der vom Postkunden für eine konkrete Postdienstleistung bzw. \nBriefbeförderung zu entrichtende Preis und etwaige Zahlungsmodalitäten sind \nnämlich ebenfalls von erheblicher, wenn nicht entscheidender Bedeutung für die \nWahl eines bestimmten Postdienstes durch den Nutzer, was jedenfalls dann gilt, \nwenn der Preis bei ansonsten gleichem Standard bei einem alternativen Postdienst \ngünstiger sein sollte als im Universalpostdienst. Das hat auch dann seine \nBerechtigung, wenn die weiteren eine Postdienstleistung qualifizierenden Merkmale \nso viel besser sind als bei einer Leistung im Universaldienst, dass um deren Vorteile \nwillen ein ggf. höheres Entgelt vom Nutzer in Kauf genommen wird. Den \nZusammenhang zwischen dem (\"Mehr\"-)Wert einer Postdienstleistung und dem \nPreis lassen zudem beispielsweise auch die Nummern 11 und 18 der \nBegründungserwägungen der Postdienste-RL 97/67/EG erkennen.\n\n84\n\nNach diesen Wertungsvorgaben handelt es sich bei der lizenzierten sog. \nOvernight-Zustellung, die nur noch Gegenstand des Verfahrens ist, um \nDienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere \nLeistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind.\n\n85\n\nDa die Overnight-Zustellung gem § 4 Nr. 1 Buchst. a) PostG als Beförderung von \nBriefsendungen anzusehen und damit Postdienstleistung i. S. d. Postgesetzes ist, \nbedarf es nicht einer abschließenden Klärung, wie der Begriff \"Dienstleistungen\" im \nRahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu definieren ist, und kann dahinstehen, \nob der Senat mit der Gleichsetzung von \"Dienstleistungen\" mit \"Postdienstleistungen\" \nim Beschluss vom 6. Oktober 2003 u.U. eine zu enge Sichtweise zu Grunde gelegt \nhat.\n\n86\n\nDie lizenzierte Overnight-Zustellung ist trennbar von Universaldienstleistungen. \nZu diesem Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sieht der Senat \nnach wie vor keine Veranlassung, die im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG anstehende \nTrennlinie zwischen der nach Satz 1 bestehenden Exklusivlizenz für die Klägerin und \ndem in Satz 2 hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung \nnach Kriterien einer betriebswirtschaftlichen Marktabgrenzung zu bestimmen. Das \nPostgesetz und speziell die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes \nerfordern keinen Rückgriff auf Marktabgrenzungstheorien (\"Bedarfsmarktkonzept\"), \nauch wenn es sein mag, dass mit Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG zugleich feststeht, dass eine diese Voraussetzungen erfüllende \nBriefbeförderung einem anderen Markt als dem der Klägerin vorbehaltenen \nzuzuordnen ist und damit die Märkte abgegrenzt sind. Die Abgrenzung ist mit § 51 \nAbs. 1 Satz 2 PostG, wonach der die Exklusivlizenz der Klägerin betreffende Satz 1 \nfür die Tatbestände des Satzes 2 nicht gilt, normativ vorgezeichnet. \nMarktabgrenzungskonzepte erfordern zudem das Bestehen von Märkten, was aber \nim durch ein ausschließliches Recht reservierten Bereich, in dem ein Tätigwerden \nanderer nicht zulässig ist, gerade nicht der Fall ist. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nverdeutlicht durch den der Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich auf Grund der \nExklusivlizenz, durch die praktisch ein eigener \"Markt\" für ein ausschließliches \nTätigwerden in diesem Bereich geschaffen wurde, dass es im Rahmen des § 51 Abs. \n1 PostG gerade nicht auf eine Marktabgrenzung ankommt. Zu einer anderen \nSichtweise zwingt nach Auffassung des Senats auch nicht die \"Corbeau\"-\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In jener Entscheidung wurden die \nGrenzen der Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten an Unternehmen, die mit \nDienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, und die \nMöglichkeiten der Liberalisierung des Wettbewerbs angesprochen. Abgesehen \ndavon, dass der in der Entscheidung angeführte Begriff der \"Trennbarkeit\" dort nicht \nnäher definiert und konkretisiert wurde und der Entscheidung keine \nkonkretisierenden Auslegungskriterien für diesen Begriff entnommen werden können, \nbeinhaltet diese Entscheidung auch keine Bindung des nationalen Gesetzgebers für \ndie Ausgestaltung des Universaldienstes. Eine differenzierte Betrachtung der Märkte \nwürde auch nicht weiterführen, weil die Klage unabhängig von irgendwelchen \nMarktabgrenzungs- oder Marktbeherrschungsfragen danach zu beurteilen ist, ob die \nBeklagte die Merkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bei der Tätigkeit der \nBeigeladenen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat und diese Entscheidung \nim Wege der üblichen Subsumtion erfolgen kann. \n\n87\n\nDie Trennbarkeit der Overnight-Zustellung von Universaldienstleistungen \ndokumentiert sich bereits durch ihren äußeren Ablauf und die sie charakterisierenden \nwesentlichen Merkmale. § 11 Abs. 1 PostG definiert die Universaldienstleistungen als \n\"ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 PostG, die \nflächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis \nerbracht werden.\" Der Universaldienst umfasst nur solche Dienstleistungen, die \nallgemein als unabdingbar angesehen werden. Die auf § 11 Abs. 2 PostG beruhende \nPost-Universaldienstleistungsverordnung konkretisiert die für den Universaldienst \nerforderlichen Postdienstleistungen und enthält u.a. in ihrem § 2 Qualitätsmerkmale \nder Briefbeförderung. Was die Frage des Einsammelns einer Postsendung \nanbelangt, so sieht diese Bestimmung in ihren Nummern 1 und 2 die Notwendigkeit \nzahlenmäßig bestimmter stationärer Einrichtungen für den Abschluss und die \nAbwicklung von Verträgen über Briefbeförderungsleistungen sowie eine \nausreichende Anzahl von Briefkästen mit an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens \nzu orientierenden Leerungszeiten vor. Von der - dem Bereich des \"Einsammelns\" \nvon Postsendungen i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG zuzurechnenden - Abholung von \nBriefsendungen beim Kunden, die Gegenstand der Lizenz der Beigeladenen ist, ist \ndarin ebenso wenig die Rede wie von der die Overnight-Zustellung bestimmenden \nKombination der Abholung von Briefsendungen nach 17.00 Uhr und der Zustellung \ndieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Tages. Bezüglich des \nZustellungszeitraums bzw. des Zustellungszeitziels bei Briefsendungen bestimmt § 2 \nNr. 3 PUDLV, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen \nBriefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine \nMindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im \nJahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den \nEinlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den \nEinlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Für die Zustellung \nvon Briefsendungen, also das Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger \ni.S.d. § 4 Nr.3 PostG, sehen § 2 Nrn. 4 und 5 PUDLV vor, dass diese mindestens \neinmal werktäglich und an der in der Anschrift genannten Wohn- oder \nGeschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und \nausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder \ndurch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen hat; bei \nUnmöglichkeit dieser Zustellung ist die Möglichkeit der Aushändigung an einen \nErsatzempfänger vorgesehen. Konkretere zeitliche Zielvorgaben für die \nBriefbeförderung sind hingegen in der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht \nenthalten; eine bestimmte Zustellzeit wird danach nicht geschuldet. Weitere den \nBereich der Zustellung konkretisierende Leistungsmerkmale sind für den \nUniversaldienst nicht geregelt, während die der Beigeladenen lizenzierte \nDienstleistung insoweit einen weiteren Zustellversuch oder die Ermittlung von \nNachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, die Weitergabe der neuen \nAnschrift an den Auftraggeber und einen erneuten Zustellversuch im Lizenzgebiet \numfasst.\n\n88\n\nAuch im Hinblick auf Sendungen mit Eilzustellung, die die Klägerin vom \nZustellzeitfenster her mit der der Beigeladenen lizenzierten Overnight-Zustellung \nvergleicht, ist eine Trennbarkeit von Universaldienstleistungen gegeben. Derartige \nPostsendungen sind zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV als besondere \nSendungsform von der Briefbeförderung umfasst, eine tages- oder stundenbezogene \nZielvorgabe oder ein durch Aufgabe- und Auslieferungszeitpunkt bestimmtes \nZeitfenster ist dafür aber in der Post-Universaldienstleistungsverordnung ebenfalls \nnicht genannt. Zudem sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV in zeitlicher Hinsicht bei einer \nEilzustellung nicht eine Übermittlung an den Empfänger \"frühzeitig am Folgetag\" \n- wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - vor, sondern eine Zustellung \"so \nbald wie möglich\" nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung. Im Übrigen ist die \nvon der Klägerin praktizierte Eilzustellung nicht Gegenstand der gesetzlichen \nExklusivlizenz und nicht Standard des Universaldienstes, sondern - wie die Beklagte \nunwidersprochen vorgetragen hat - Bestandteil einer weiteren eigenständigen Lizenz \nfür die Klägerin. Überdies gibt die Post-Universaldienstleistungsverordnung \nbeispielsweise mit der Orientierung der Leerungszeiten für Briefkästen an den \nBedürfnissen des Wirtschaftslebens (§ 2 Nr. 2 PUDLV) einen Spielraum für die \nAusgestaltung des Universaldienstes vor, den die Klägerin sowohl zur oberen als \nauch zur unteren Grenze hin ausnutzen kann.\n\n89\n\nOb generell die Overnight-Zustellung von einer Vielzahl von Postdienste-Nutzern \nnachgefragt wird oder es, wie die Klägerin geltend macht, den meisten Nutzern von \nPostdienstleistungen gleichgültig ist, ob eine Postsendung an einem Tag bis 12.00 \nUhr oder in den Nachmittagsstunden des Tages zugestellt wird, ist für das Merkmal \nder Trennbarkeit der Leistung von Universaldienstleistungen nicht von Bedeutung \nund demnach kein Abgrenzungskriterium. Das Angebot der Beigeladenen und \nanderer Lizenzinhaber, Postdienstleistungen in Form von Overnight-Zustellungen mit \neinem ihnen immanenten engen Zeitfenster durchzuführen, geht jedenfalls von einer \nentsprechenden Nachfrage aus; ob diese Erwartung sich realisiert, unterfällt dem \nRisiko unternehmerischer Tätigkeit.\n\n90\n\nDie der Beigeladenen lizenzierte Overnight-Zustellung erfüllt auch das \nTatbestandsmerkmal der \"besonderen Leistungsmerkmale\" des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG, das komplementär zur Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu \nsehen ist. Eine gesetzliche Definition der \"besonderen Leistungsmerkmale\" ist nicht \nvorhanden. Vor dem Hintergrund, dass § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch die \n\"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beeinflusst wurde, erscheint \njedoch eine Orientierung dieses Tatbestandsmerkmales an der dortigen \nFormulierung angezeigt, dass ein Wettbewerbsausschluss nicht gerechtfertigt ist bei \ntrennbaren Dienstleistungen, die (u.a.) \"bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, \ndie der herkömmliche Postdienst nicht anbietet\". Besondere Leistungsmerkmale sind \ndaher solche spezifischen Eigenheiten einer Postdienstleistung bzw. eines \npostalischen Beförderungsvorgangs im Sinne des § 4 PostG, die im herkömmlichen \nPostdienst nicht vorzufinden sind und bei einem Vergleich aus Nachfragersicht \ndiesem gegenüber als spezifische Besonderheit der alternativen Postdienstleistung \nin Erscheinung treten. Dazu zählen beispielsweise Vorgänge der Abholung von \nPostsendungen beim Kunden, der Umlenkbarkeit von Postsendungen zwischen \nAbholung und Zustellung oder der nachträglichen Abrechnung der erbrachten \nDienstleistungen mit dem Auftraggeber und diesbezügliche Vereinbarungen sowie \ndie Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beförderung der Postsendung und der \nZeitpunkt ihrer Auslieferung an den Empfänger, wobei in der \"Corbeau\"-\nEntscheidung die Abholung beim Absender, eine schnellere und/oder zuverlässigere \nVerteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung \nzu ändern, ausdrücklich als \"bestimmte zusätzliche Leistung\" qualifiziert wurden. Die \nLizenz für die Beigeladene und deren Leistungsangebot der Overnight-Zustellung \nweisen danach in diesem Sinne besondere Leistungsmerkmale aus, die normativ für \nden Universaldienst nicht vorgesehen sind. Die Wertigkeit der der gesetzlichen \nExklusivlizenz für die Klägerin unterfallenden Postdienstleistungen wird, wie sich aus \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ergibt, zunächst durch die Parameter Preis und Gewicht \nbestimmt. Wertbestimmend für die Dienstleistung der Beigeladenen ist aus objektiver \nNutzersicht nicht nur die Zustellung der Briefsendung am Werktag nach der \nAbholung, vielmehr kommt in Verbindung damit bereits der Abholung der Sendung \nals solcher nach 17.00 Uhr des Vortages und der Zeitbegrenzung für die Zustellung \nbis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine hervorzuhebende Besonderheit \ngegenüber dem Universaldienst, der diese Merkmale nicht bedient, zu. \n\n91\n\nAuch das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit ist bei der der Beigeladenen \nlizenzierten Overnight-Zustellung zu bejahen. Der Begriff ist weder gesetzlich noch in \nder \"Corbeau-Entscheidung\" definiert und deshalb nach seinem allgemeinen \nBegriffsinhalt zu interpretieren. Eine qualitativ höhere Wertigkeit einer Leistung setzt \neinen wertenden Vergleich mit einer anderen Leistung bzw. einem anderen Produkt \nvoraus und stellt das Ergebnis einer Gewichtung aller Eigenschaften/Merkmale der \nLeistung/des Produkts dar. Maßgebend ist auch insoweit - wie dargelegt - die \nobjektive Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden in einer Gesamtschau aller \nlizenzierten Leistungsmerkmale. Das Erfordernis der Wertung in einer \nGesamtbetrachtung aller Leistungsmerkmale schließt es aus, nur - wie dies die \nKlägerin mit dem Hinweis darauf tut, dass im regionalen Bereich am Abend des \nVortags eingeworfene Briefe zu fast 100% am Folgetag zugestellt würden - die \nreinen Laufzeiten von Briefzeiten in den Blick zu nehmen. Unabhängig davon, dass \nsich auf Grund einer Gesamtschau aller lizenzierten Leistungsmerkmale auch bei \nÜberschneidungen in einzelnen Segmenten eine qualitative Höherwertigkeit einer \nDienstleistung gegenüber einer anderen ergeben kann, wird damit isoliert nur auf \neinen Einzelaspekt abgestellt, was der notwendigen Betrachtung der Gesamtheit \naller wertbildenden Faktoren nicht gerecht wird. Der Beschluss des Senats vom \n6. Oktober 2003, dem ohnehin keine Verbindlichkeit mehr zukommt, konnte auch \nnicht in dem Sinne verstanden werden, dass das angegebene Zeitfenster zwischen \nder Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber und der Zustellung derselben \nbeim Empfänger als das einzige wertbildende Element angesehen wurde. Auch das \nVorbringen der Klägerin, die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche eher dem \nNormtatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG, stellt die qualitative \nHöherwertigkeit der der Beige-ladenen lizenzierten Tätigkeit nicht in Frage. Diese \nBestimmung betrifft Post-dienstleistungen, bei denen Briefsendungen im Auftrage \ndes Absenders bei diesem abgeholt und bei der nächsten Annahmestelle der \nDeutschen Post AG eingeliefert werden. Einen solchen Abhol- und \nEinlieferungsdienst betreibt die Beigeladene aber nicht.\n\n92\n\nDie Post-Universaldienstleistungsverordnung sieht zeitbezogene \nLeistungsmerkmale in der Weise, dass bei der Overnight-Zustellung durch die \nBeigeladene u.a. die Abholung beim Kunden nach 17.00 Uhr und die Auslieferung \ndieser abgeholten Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Tages erfolgt, nicht vor \nund geht von einer Briefeinlieferung in Briefkästen oder Annahmestellen und der \nAuslieferung regelmäßig einen Tag nach der Einlieferung aus. Die werktägliche \nAbholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und die \ngarantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden \nWerktags führt aus der Sicht des Auftraggebers ebenso wie aus der des Empfängers \nzu einem Qualitätszuwachs und damit zu einer qualitativen Höherwertigkeit, weil der \nAuftraggeber auch bei Postsendungen, die von der Beigeladenen in den späten \nNachmittags- oder Abendstunden abgeholt werden, von einer Zustellung bis \n12.00 Uhr des folgenden Werktags ausgehen und der Empfänger damit rechnen \nkann, diese kurzfristig bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu erhalten. Schon das \nLeistungsmerkmal der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber nach \n17.00 Uhr trägt betrieblichen und geschäftlichen Interessen, die sich aus längeren \nBetriebsarbeits- und Öffnungszeiten ergeben, Rechnung. Dieses Leistungsmerkmal \nermöglicht es, Briefsendungen auch noch gegen Ende der werktäglichen Arbeitszeit \nin die Beförderungskette einzubringen und führt in Verbindung mit der garantierten \nZustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags zu einer \nkurzfristigen Auslieferung an den Empfänger. Eine derartige Verlässlichkeit auf eine \nkurzfristige Zustellung auch solcher Briefsendungen, die gegen Ende eines Arbeits- \noder Geschäftstags erstellt werden, gewährleistet die Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung nicht. Soweit die Klägerin darauf hinweist, auch \nsie biete eine Abholung von Sendungen bei Kunden an, ist nicht ersichtlich, dass \ndies im Rahmen des Universaldienstes und zu den von der Beigeladenen offerierten \nKonditionen erfolgt. Die qualitative Höherwertigkeit der Leistung der Beigeladenen \ndokumentiert sich zudem dadurch, dass der Absender einer Briefsendung einen \nvertraglich gesicherten Anspruch auf Abholung bei ihm durch die Beigeladene hat. \nDie in der Post-Universaldienstleistungsverordnung vorgesehene Orientierung der \nBriefkasten-Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, wenn \ninsoweit von Briefkästen mit abendlichen Leerungszeiten ausgegangen wird, \nerfordert andererseits, dass die Postsendungen zu bestimmten Briefkästen gebracht \nwerden müssen. Auch der Umstand, dass bei der Beigeladenen das \nBeförderungsentgelt erst nachträglich zu entrichten ist und daher im Gegensatz zur \nEntgeltvorleistungspflicht bei der Klägerin bei Leistungsstörungen verweigert werden \nkann, macht das Leistungsangebot der Beigeladenen qualitativ höherwertig. In \nwelchem Ausmaß dies erfolgt und ob dieses Kriterium entscheidend ist für die Wahl \neines Postdienstes, ist dabei unerheblich, weil dies wiederum zu einer nicht \nakzeptablen übergewichteten Betrachtung eines Einzelaspekts führen würde. Des \nWeiteren unterliegen die Zeitmerkmale nach § 2 Nr. 2 PUDLV der von deren \nEinschätzung der wirtschaftlichen Bedürfnisse abhängigen Interpretation durch die \nKlägerin, die dementsprechend die Briefkasten-Leerungszeiten verändern und u.U. \nauch zeitlich nach vorne verlagern kann, ohne dass es einem Nutzer von \nPostdienstleistungen möglich ist, darauf Einfluss zu nehmen und ohne dass seinen \nInteressen nach nachmittäg-licher oder abendlicher Postversendung Rechnung \ngetragen wird. \n\n93\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind des Weiteren \nauch zu bejahen in Bezug auf die Merkmale (6) bis (8) in der Lizenz für die \nBeigeladene (eingeschränkte Rückholbarkeit der Sendung, Nichtberechnung des \nSendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, nachträgliche \nEntgeltabrechnung), die nach Ansicht der Beklagten außer den Merkmalen (3) und \n(4) für eine Overnight-Zustellung mindestens erfüllt sein müssen. Soweit sie nicht \nschon im Vorstehenden in Zusammenhang mit anderen Leistungsmerkmalen als \nhöherwertige Dienstleistung eingestuft wurden, ergibt sich diese Wertung daraus, \ndass auch diese Leistungsmerkmale im Universaldienst nicht vorgesehen sind. Dass \nsie sich zum Teil auf die Gegenleistung für die eigentliche Postdienstleistung der \nBriefbeförderung beziehen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, da es bei \nder Einschätzung der Wertigkeit einer Postdienstleistung auf die Gesamtschau aller \nLeistungsmerkmale ankommt und den fraglichen Merkmalen, wenn sie auch im \nEinzelnen keine oder nur geringe Bedeutung haben sollten, jedenfalls in der \nGesamtschau mit anderen Merkmalen eine (zusätzliche) wertbestimmende Wirkung \nzukommt.\n\n94\n\nIm Übrigen würde sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich der \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch keine andere als die \ndargelegte Wertung ergeben, wenn als Vergleichsmaßstab statt auf die abstrakten \nVorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung auf den tatsächlich von der \nKlägerin durchgeführten Postdienst abgestellt würde. Maßstab könnte auch insoweit \nnur sein, was von der Klägerin im Universaldienst angeboten wird. Der Senat hat \nnicht die Überzeugung gewonnen, dass dieses Angebot dem mit der lizenzierten \nOvernight-Zustellung für die Beigeladene einhergehenden Angebot entspricht und \nsich die Leistungsmerkmale der Lizenz für die Beigeladene nicht im Sinne einer \nHöherwertigkeit von den Universaldienstleistungen der Klägerin abheben.\n\n95\n\nDen bei der Lizenz für die Beigeladene zu bejahenden Tatbestandsmerkmalen \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG kann auch nicht quasi \"aufrechnend\" \ngegenübergestellt werden, die Klägerin erbringe ihre Leistung bundesweit, während \nsich die Beigeladene tatsächlich nur regional betätige. Räumlich relevant in Bezug \nauf die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz ist zwar das gesamte Bundesgebiet. \nAuf diesen Bereich bezieht sich formal auch die Lizenz für die Beigeladene (\"Das \nLizenzgebiet umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\"), die die Lizenz auch für das \ngesamte Bundesgebiet beantragte hatte, zunächst aber in den Wirtschaftsräumen \nHamburg und Berlin tätig geworden ist. Der Rechtmäßigkeit der erteilten Lizenz steht \naber nicht entgegen, dass die Beigeladene tatsächlich nicht im gesamten \nBundesgebiet Postdienstleistungen erbringt. Die das gesamte Bundesgebiet \numfassende Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG zwingt nicht dazu, dass auch \nein Wettbewerber im liberalisierten Bereich Postdienstleistungen im gesamten \nBundesgebiet erbringen muss und dass für die Frage der \"höherwertigen \nDienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auf das gesamte \nBundesgebiet als Vergleichsmaßstab abzustellen ist.\n\n96\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 \n- 6 C 6/00 -, BVerwGE 114,160, zur regionalen \nBeschränkung des relevanten Marktes im \nTelekommunikationsrecht.\n\n97\n\nDas Postgesetz geht davon aus, dass Wettbewerb im Postsektor (gerade) auch \nim lokalen und regionalen Bereich gewollt war und erwartet wird. Im Rahmen des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet als \nräumlichen Vergleichsmaßstab abzustellen, würde demgegenüber bedeuten, dass \nein nennenswerter Wettbewerb sich nicht ergeben würde, weil nur wenige \nUnternehmen logistisch und finanziell zu einem flächendeckenden, bundesweiten \nAngebot an Postdienstleistungen in der Lage wären/sind. Zudem hat die Beklagte \nzwischenzeitlich generell auf das sog. - auch im vorliegenden Fall zunächst in der \nangefochtenen Lizenz enthaltene - Flächenkriterium für eine Lizenzerteilung, wonach \ndie lizenzierte Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt \nwerden müsse und als ein solcher wesentlicher Teil dabei ohne weiteres ein Gebiet \nangesehen werde, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik \n(rund 2.500 km2) entspreche, verzichtet und dieses für die streitgegenständliche \nLizenz für gegenstandslos erklärt (Schriftsatz vom 23. August 2002, S. 28). Für den \nsich einer Overnight/E+1-Zustellung bedienenden Nutzer wird die Höherwertigkeit \nzudem nicht durch die regionale Geschäftstätigkeit der Beigeladenen relativiert, weil \nder mit dieser Zustellungsmodalität erwünschte Effekt eines gezielt kurzfristigen \nSendungs- und Informationsgehalts in der Regel nur in Bezug auf Adressaten in der \nRegion eintreten soll. Im Übrigen könnte auch die Klägerin ihrerseits unter \nAufrechterhaltung des Universaldienstes nach der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung regional eine besonders ausgestaltete \nBriefbeförderung aufbauen und betreiben.\n\n98\n\nDer Senat ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nach wie vor der \nAuffassung, dass der Vorschrift über die ausdrücklich genannten Merkmale hinaus \nkeine weiteren ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen immanent sind. Er \nhat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 folgendes ausgeführt:\n\n99\n\n\"Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Sicherstellung \nihres wirtschaftlichen Gleichgewichts und die Berücksichtigung der finanziellen Lasten aus dem \nUniversaldienst. \n\n100\n\nSo auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 1998 - 2 U \n70/98 -, ArchPT 1998, 387.\n\n101\n\nDie Einbeziehung weiterer nicht ausdrücklich genannter Merkmale in den Tatbestand einer \nGesetzesnorm ist nach Auffassung des Senats generell nur möglich, wenn gewichtige \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers \nentspricht, kann hingegen nicht erfolgen, wenn eine bewusste gegenteilige Willensentscheidung \ndes Gesetzgebers angenommen werden muss. Von letzterem ist hier auszugehen. Im \nGesetzgebungsverfahren für ein neues Postgesetz wurde bei der Begründung des \nRegierungsentwurfs zu den Ausnahmen von der Exklusivlizenz ausdrücklich abgestellt auf die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen von Monopolen auf dem \nPostsektor. Gemeint war damit das o.a. \n\n102\n\nUrteil des EuGH vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, a.a.O.\n \nmit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht \nGegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss des \nWettbewerbs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den \nDienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die \nbesonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche \nLeistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Mit diesem Urteil hat der \nEuropäische Gerichtshof die Grenzen aufgezeigt, die der Inanspruchnahme eines \nPostmonopols im Rahmen des früheren Art. 90 Abs. 2 und jetzigen Art. 86 Abs. 2 EGV \n(Befreiung von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages bei Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gezogen sind, und wie weit ein nationales Monopol \näußerstenfalls ausgedehnt werden darf, ohne gegen Europarecht zu verstoßen. Vor dem \nHintergrund, dass eine weitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind \ndie Vorgaben dieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem \nPostsektor (z.B. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über \ngemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der \nDienstqualität in der Gemeinschaft - 95/C322/10 - als Vorläuferin der entsprechenden Richtlinie \n97/67/EG vom 15. Dezember 1997 - Postdienste-RL -) beim Erlass des Postgesetzes aber nicht \nin vollem Umfang umgesetzt worden (zum Verfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-\nDrucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, 49; Protokolle Nr. 40, 41 des Bundestags-Ausschusses für Post \nund Telekommunikation vom 24. September 1997 und 30. September 1997; Herdegen in: \nBeck'scher PostG-Kommentar § 51 Rdnr. 36 ff., 95 ff.). Abgesehen davon, dass in der EG-\nPostdienste-RL ein Vorbehaltsbereich für Briefsendungen unter 350 Gramm gestattet wird, die \nExklusivlizenz für die Klägerin im Postgesetz aber auf Briefsendungen und adressierte Kataloge \nbis (zunächst) zu einem Gewicht von 200 Gramm und einem Einzelpreis von unter 5,50 DM \nfestgelegt wurde, sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Postgesetzes die \nExklusivlizenz \"eine ausreichende Grundlage zur Bewältigung des anstehenden \nStrukturwandels\" bieten, um die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Post AG vom \nMonopolisten zum wettbewerbsorientierten Unternehmen und die damit verbundenen \nBelastungen, die sich vor allem aus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost \n(Art. 143b Abs. 3 GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung der \nUnternehmensstruktur ergeben, zu gewährleisten. Dem Ansinnen des Bundesrates, die \nExklusivlizenz für die Klägerin solle auch der Sicherstellung der Finanzierung des geforderten \nUniversaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 44), wurde im weiteren \nGesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Insbesondere in den Sitzungen des Bundestags-\nAusschusses für Post und Telekommunikation am 24. September 1997 (Öffentliche Anhörung \nvon Sachverständigen zum Entwurf eines Postgesetzes) und am 30. September 1997 wurde \ndarauf verwiesen, dass die Bundesregierung zur Abdeckung eventueller Defizite im \nGrundversorgungsbereich den Weg des Ausgleichs mit Wettbewerbern und nicht den Weg der \nFinanzierung des Universaldienstes durch die der Klägerin zu gewährende Exklusivlizenz \ngewählt habe. Die Sicherung des Universaldienstes durch Einrichtung eines Ausgleichsfonds ist \neuroparechtlich auch in Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen. Diese \nEntscheidungsbasis hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert, wie sich \naus §§ 12 ff. PostG ergibt. Es ist deshalb von einem bewussten gesetzgeberischen Willensakt \nin der Weise auszugehen, dass die Exklusivlizenz für die Klägerin nicht auch der Finanzierung \ndes Universaldienstes dienen sollte. Dieser Umstand steht einer ergänzenden Auslegung des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der \"finanziellen \nSicherung des Universaldienstes bzw. der Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der \nKlägerin\" entscheidend entgegen.\n.....\nDieser Ausschluss der Bestimmungen des Postgesetzes für den Ausgleichsmechanismus in \nZusammenhang mit dem Universaldienst war im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. \nGesetz zur Änderung des Postgesetzes (BT-Drucks. 14/7093) nicht enthalten und wurde erst im \nLaufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Bundestags-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 12. Dezember 2001; BT-\nDrucks. 40/7820). Nach der Begründung zum 2. Änderungsgesetz sollten mit diesem Gesetz \ndie an die Geltungsdauer der Exklusivlizenz anknüpfenden Regelungen im Postgesetz und in \nder Post-Universaldienstleistungsverordnung an die neue, durch das 1. Gesetz zur Änderung \ndes Postgesetzes bis zum 31. Dezember 2007 verlängerte Geltungsdauer der Exklusivlizenz \nangepasst werden, und sollte für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz die in § 52 \nPostG enthaltene Regelung, dass im Fall auftretender Versorgungslücken im Universaldienst \nausschließlich die Deutsche Post AG zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet \nwerden kann, fortgeschrieben werden. Die Änderung des Postgesetzes in Angleichung an die \nzwischenzeitliche Verlängerung der Exklusivlizenz für die Klägerin sei veranlasst durch den \nstockenden Liberalisierungsprozess des Postsektors auf europäischer Ebene, um \nWettbewerbsverzerrungen zum Nachteil deutscher Unternehmen im europäischen Postmarkt zu \nverhindern. Mit der Neufassung des § 52 PostG werde der faktisch bestehende Zustand in der \nWeise, dass die Deutsche Post AG als alleiniger Anbieter sämtlicher Universaldienstleistungen \nbereits heute während des Zeitraums der Exklusivlizenz ausschließlicher Adressat einer im \nFalle des Auftretens einer Versorgungslücke ggf. notwendig werdenden förmlichen \nVerpflichtung zum Universaldienst sei, gesetzlich festgeschrieben. Auf Grund der gesetzlichen \nManifestierung der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG bis zum Ablauf der \nExklusivlizenz seien die Universaldienstvorschriften der §§ 12 - 17 PostG, die von einer \ngemeinschaftlichen Erbringung des Universaldienstes durch alle Anbieter von \nPostdienstleistungen ausgehen, für diesen Zeitraum außer Kraft zu setzen (vgl. BT-Drucks. \n14/7820, S. 8). Über die gesetzesformalen Folgeanpassungen hinausgehende materielle \nÄnderungen sollten hingegen nicht zum Gegenstand des Gesetzentwurfs gemacht werden. \n(vgl. BT-Drucks. 14/7093, S. 6, 8).\n\n103\n\nWährend des Gesetzgebungsverfahrens für das 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes hat \nsomit der Gesichtspunkt der Finanzierung des Universaldienstes bzw. des wirtschaftlichen \nGleichgewichts der Klägerin keine Rolle gespielt. Auch der Bundesrat, der noch beim Erlass \ndes Postgesetzes 1997 der Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG eine Finanzierungsfunktion \nfür den Universaldienst zuerkennen wollte, hat diese Erwägung in seiner Stellungnahme zum 2. \nPostgesetz-Änderungsgesetz nicht wieder aufgegriffen. Diese Umstände deuten daher indiziell \nebenfalls darauf hin, dass auch seinerzeit beim Erlass des Postgesetzes eine \nFinanzierungsfunktion der Exklusivlizenz für den Universaldienst nicht beabsichtigt war und \ndem wirtschaftlichen Gleichgewicht der Klägerin im Zusammenhang \nUniversaldienst/Exklusivlizenz keine Bedeutung zukommen sollte. Andernfalls hätte es nahe \ngelegen, mit dem 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes nicht nur eine formale Anpassung an \ndie verlängerte Laufzeit der Exklusivlizenz vorzunehmen, sondern (auch) die Frage des \nfinanziellen Zusammenhangs der Exklusivlizenz mit dem Universaldienst erneut bzw. erstmals \nzu diskutieren und zu beraten. Das mit der dargelegten Sichtweise einhergehende mögliche \nfinanzielle Risiko für die Klägerin war/ist somit offenbar vom Gesetzgeber so gewollt.\"\n\n104\n\nDaran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 und des Vorbringens der \nBeteiligten fest. Auch der Hinweis darauf, dass seinerzeit im \nGesetzgebungsverfahren ein Mitarbeiter des damaligen Ministeriums für Post und \nTelekommunikation vor einem Parlamentsausschuss eine fehlerhafte Auskunft zu \nden Folgerungen aus der \"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \ngegeben und sich der Ausschuss dementsprechend in einem Rechtsirrtum befunden \nhabe, ändert nichts daran, dass die Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts \ndes Universaldienstes vom Gesetzgeber nicht als Kriterium in das Postgesetz \naufgenommen wurde und deshalb auch nicht als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG berücksichtigt \nwerden kann. Wäre die Nichtgefährdung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des \nUniversaldienstes für den Gesetzgeber von entscheidender Bedeutung gewesen, \nhätte er dieses Kriterium trotz der - vermeintlich - unrichtigen Auskunft eines \nMinisteriumsbediensteten ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen können. Das \nbewusste Unterlassen kann nicht über eine ausdehnende Auslegung des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG, praktisch gegen den Willen des Gesetzgebers, \"korrigiert\" \nwerden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesichtspunkt der \"ausreichenden \nFinanzierungsgrundlage\" schon bei der Bewilligung der gesetzlichen Exklusivlizenz \nfür die Klägerin eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, würde im Übrigen eine \nerneute Berücksichtigung der Frage der Gefährdung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts für den Universaldienstbetreiber im Rahmen von Lizenzerteilungen \nnach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG darauf hinauslaufen, dass diese Erwägung \npraktisch zwei Mal zum Tragen käme. Dies ist weder geboten noch nach den \nIntentionen des Gesetzgebers gerechtfertigt. Davon, dass der Gesichtspunkt der \nausreichenden Finanzierungsgrundlage für den Universaldienstbetreiber maßgebend \nwar bei der Einräumung der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin, geht im \nÜbrigen auch das Bundesverfassungsgericht mit den Ausführungen aus, dass der \nGesetzgeber diesem Gesichtspunkt Bedeutung zumessen durfte und dass diese \nErwägung als Alternative zu dem in §§ 11 ff. PostG an sich vorgesehenen \nRegulierungssystem mit Ausgleichsabgaben zu Gunsten des \nUniversaldienstbetreibers bestand. \n\n105\n\nDie Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. Oktober \n2003, dass angesichts der in Europa überwiegend noch nicht verwirklichten \nLiberalisierung im Postsektor der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der \nausreichenden Finanzierungsgrundlage des Universaldienstes Bedeutung zumessen \nund ihm durch Verlängerung der Exklusivrechte Rechnung tragen durfte, zwingen \nnach Auffassung des Senats nicht dazu, die Sicherung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts des Universaldienstes als ungeschriebene \nTatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Lizenz für Wettbewerber der \nKlägerin anzusehen. Eine Bindungswirkung der Entscheidung in dem Sinne, dass die \nSicherstellung des finanziellen Gleichgewichts des Universaldienstes entscheidender \nRegelungsinhalt des Postgesetzes ist und dessen Gefährdung ausschlaggebendes \nKriterium für die Erteilung/Versagung einer Lizenz für einen Wettbewerber sein soll, \nergibt sich daraus nicht. Die Bindungswirkung von Entscheidungen des \nBundesverfassungs-gerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bezieht sich auf den Tenor \nund die tragenden Gründe einer Entscheidung, also auf jene Rechtssätze, die nicht \nhinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis \nnach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang \nentfiele.\n\n106\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 \n- 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88, 93, und vom \n12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. -, BVerfGE \n96, 375, 404; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - \n1 D 50/80 -, BVerwGE 73, 263, 268. \n\n107\n\nDer Tenor und die tragenden Gründe des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 betreffen die Frage der \nVerlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin bis zum 31. Dezember \n2007 und dementsprechend (nur) die zeitliche Komponente der insoweit \nbedeutsamen verfassungsrechtlichen Normen. Für den übrigen, nicht die zeitliche \nAusdehnung von Übergangsvorschriften bzw. die Verlängerung der Exklusivlizenz \nbetreffenden Bereich, der keinen unmittelbaren Bezug zu dieser zeitlichen \nKomponenten hat, kann den Ausführungen im Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts hingegen keine Bindungswirkung zuerkannt werden. \nDas Bundesverfassungsgericht hat zudem ausgeführt, dass die \nEntstehungsgeschichte der maßgebenden Verfassungsnormen (Art. 143b Abs. 2, 87f \nGG) keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Zielsetzung des \nArt. 143b Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig oder gar ausschließlich die Bewältigung der \nbesonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der \nden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auferlegten Pensionslasten, \nRechtfertigungsgrund für die Exklusivrechte war. Zwar ist ausgehend von der vom \nGesetzgeber in den Blick genommenen Corbeau-Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofes ein Ausschluss von Wettbewerb u.a. dann gerechtfertigt, \"sofern die \nDienstleistungen (des Wettbewerbers) ....das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom \nInhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistungen von allgemein \nwirtschaftlichem Interesse in Frage stellen\", und darf der nationale Gesetzgeber \ndieses wirtschaftliche Gleichgewicht der übernommenen Dienstleistungen \n(Universaldienst) zum politischen Ziel oder Motiv für einen Wettbewerbsausschluss \n(Reservierung eines Postbeförderungsrechts) zu Gunsten des dienstverpflichteten \nUnternehmens nehmen. Damit ist ein solches Ziel oder Motiv, selbst wenn es sich \nspäter als unerreicht herausstellt, aber noch nicht zur Tatbestandsvoraussetzung \neiner Lizenzerteilung an Wettbewerber erhoben. Vielmehr bleibt es eine bloße \nrechtspolitische Erwägung im Vorfeld der eigentlichen Willenskodifizierung im \nGesetzgebungsverfahren. In Konsequenz dieser Erwägung erscheint es nicht \ngerechtfertigt, den Gesichtspunkt der Bewältigung der finanziellen Lasten bzw. der \nSicherung des finanziellen Gleichgewichts des von der Klägerin durchgeführten \nUniversaldienstes im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals für die \nErteilung oder Versagung einer Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu \nwerten. \n\n108\n\nIm Übrigen ist, worauf bereits die Beklagte hingewiesen hat, auch vom \nTatsächlichen her eine Gefährdung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des von der \nKlägerin seit Februar 2002 betriebenen Universaldienstes nicht zu besorgen. Nach \neiner Mitteilung in der FAZ vom 11. November 2005, von deren Richtigkeit der Senat \nausgeht, ging bei der Klägerin zwar in den ersten neun Monaten dieses Jahres die \nZahl der Geschäftskundenbriefe und der Privatkundenbriefe zurück. Der Umsatz in \nder Briefsparte konnte aber auf rund 9,4 Mrd. Euro gesteigert werden, die \nUmsatzrendite wurde mit 15,9 % angegeben. Diese Zahlen und die bisherigen \nentsprechenden Jahresveröffentlichungen lassen nicht erwarten, dass das \nwirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes gefährdet ist, auch wenn \ninsoweit nicht nur auf die konkret angefochtene Lizenz abgestellt, sondern eine \nVielzahl von Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG in unterschiedlichen \n(örtlichen) Bereichen in den Blick genommen werden muss.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 712 Abs. 2 ZPO.\n\n110\n\nDie Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/13-a-711-02","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":63},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/13-a-711-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275942","retrieved":"2026-07-09 02:48:07.062468+00:00"}}