{"status":"available","doknr":"OLD275941","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1207.13A710.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"13 A 710/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wirkungslos.\n\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt.\n\nAuf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die zweite Instanz. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die erste Instanz sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\n \n\n3\n\nFür die Klägerin besteht im Postbereich die zunächst bis zum 31. Dezember \n2002 befristete und inzwischen bis zum 31. Dezember 2007 verlängerte gesetzliche \nExklusivlizenz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und \nadressierten Katalogen bis zu einer bestimmten Gewichts- und Preisgrenze. Bis zum \n31. Dezember 2005 gilt insoweit ein Einzelgewicht bis 100 Gramm und ein \nEinzelpreis von weniger als dem Dreifachen des Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse; ab 1. Januar 2006 ändern sich die \nGewichtsgrenze auf 50 Gramm und der Einzelpreis auf das Zweieinhalbfache des \nmaßgebenden Preises. Seit Februar 2002 ist die Klägerin für den Zeitraum der \ngesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung zu erbringen.\n\n4\n\nAuf entsprechenden Antrag erteilte die (frühere) Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post - RegTP - (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, \nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) einer Einzelfirma in Krefeld am \n23. April 1999 die \"Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen\" u. \na. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG für den räumlichen Geltungsbereich des \nGebietes des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die Lizenz wurde am 31. Mai \n1999 auf die T. GmbH umgeschrieben, an deren Stelle im Laufe des \nBerufungsverfahrens die jetzige Beigeladene getreten ist.\n\n5\n\nDie Lizenzurkunde vom 23. April 1999 (Nr. P 98/592) beschreibt mit einer \nentsprechenden Unterteilung den Gegenstand der Lizenz (sachlicher und räumlicher \nGeltungsbereich), enthält u.a. \"Nebenbestimmungen (Auflagen)\" und \"Hinweise\" zum \nsachlichen und räumlichen Geltungsbereich sowie Ausführungen zu Auflagen, \nnachträglichen Nebenbestimmungen, zum Widerruf und zur Übertragung der Lizenz \nund zu den Lizenzierungskosten sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Unter \"3 \nHinweise\" enthält sie u.a. folgende Formulierung:\n\n6\n\n\"3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich unter Textziffern 1.1 und 1.2\n\n7\n\nDie im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG umfasst \nfolgende Merkmale:\n\n8\n\n(1) Werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern bis 14.00 Uhr,\n\n9\n\n(2) garantierte Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung,\n\n10\n\n(3) Umleitbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendungen zwischen Abholung und Zustellung\n\n11\n\n(4) Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels,\n\n12\n\n(5) nachträgliche 14-tägige Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen\n\n13\n\n(6) zwei weitere Zustellversuch bei erfolgloser erster Zustellung,\n\n14\n\n(7) Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der neuen Anschrift \nan den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet bzw. bei erfolgloser Recherche \nRückgabe der Sendung spätestens am folgenden Werktag,\n\n15\n\n(8) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels \nund,\n\n16\n\n(9) Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von bis zu 50,-\n DM je Sendung.\n\n17\n\nDie o.a. Dienstleistung erfüllt - solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis (5) umfasst \nund als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt wird - die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Sie berührt damit nicht die befristete \ngesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach § 51 PostG.\"\n\n18\n\nAls wesentlicher Teil des Bundesgebietes wird dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen, das \nder Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspricht. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 1999 erweiterte die RegTP antragsgemäß die \nLizenz um die Merkmale\n\n20\n\n(1) Werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr,\n\n21\n\n(2) garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags.,\n\n22\n\nMit Bescheid der RegTP vom 17. Januar 2000 wurde die Lizenz um das \nMerkmal\n\n23\n\n(1) garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten \nTermin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag, \n\n24\n\nerweitert.\n\n25\n\nDie Klägerin, die am Lizenzerteilungsverfahren nicht beteiligt war, hat am \n9. Dezember 1999 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz, \"soweit sie \nTätigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gestattet\", erhoben und geltend \ngemacht, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 \nSatz 1 PostG ein. Die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \n(Trennbarkeit, besondere Leistungsmerkmale, qualitative Höherwertigkeit) seien von \nder Beklagten/RegTP zu Unrecht bejaht worden. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober \n2001 bezog die Klägerin die Erweiterungen der Lizenz vom 8. 12. 1999 und \n\"07.01.2000\" (gemeint war wohl: 17.01.2000) in die Klage ein. \n\n26\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Köln zunächst im Oktober 2001 das Ruhen \ndes Verfahrens angeordnet hatte, hat die Klägerin nach Fortsetzung des Verfahrens \nbeantragt,\n\n27\n\n1. die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 23. April 1999 in \nder Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und 17. Januar 2000 \ninsoweit aufzuheben, als sie sich auf Dienstleistungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG bezieht,\n\n28\n\n2. hilfsweise,\n\n29\n\n die Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als der \nBeigeladenen damit gestattet wird,\n\n30\n\n a) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere \ngewerbliche Kunden, freiberuflich tätige Unternehmer, juristische Personen des \nPrivatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand \nzu erbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile für den Kunden bzw. \nden Absender der Briefe entstehen;\n\n31\n\n b) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter a) \ngenannten Personenkreis zu erbringen, ohne dass der Sendungsinhalt oder sonstige \nin der Person des Absenders liegende Gründe eine Zustellung zu einem bestimmten \nKalenderdatum erforderten;\n\n32\n\n c) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate verlangten \nEntgelte zu unterschreiten;\n\n33\n\n d) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als \n50 Gramm zu befördern,\n\n34\n\n3. weiter hilfsweise\n\n35\n\n festzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur termingenauen \nZustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen mit den unter 2. a) bis d) \ngenannten Inhalten zu erbringen,\n\n36\n\n4. weiter hilfsweise\n\n37\n\n festzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine Zustellung \ndurch den Lizenznehmer, hier die Beigeladene, voraussetzt und die \nLeistungserbringung durch Einrichtung eines Beförderungsnetzes, in dem \nLeistungsbestandteile der Beförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen \nNamen erbracht werden, durch die Lizenz zur termingenauen Zustellung nicht \ngestattet ist.\n\n38\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nSie hat geltend gemacht, der Klägerin fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die \nder Beigeladenen erlaubten Leistungen seien nicht von der der Klägerin \nzustehenden Exklusivlizenz umfasst. \n\n41\n\nDie Beigeladene, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat geltend \ngemacht, die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz bzw. deren Verlängerung bis \nzum 31. Dezember 2007 sei mit höherrangigem/europäischem Recht nicht vereinbar. \nJedenfalls sei ihre Lizenz rechtmäßig. Sie sei schwerpunktmäßig im Bereich von \nOvernight-Zustellungen/E+1 tätig und erreiche im Verbund mit anderen ca. 1,5 Mio. \nHaushalte in Nordrhein-Westfalen. \n\n42\n\nMit Urteil vom 11. Dezember 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 23. April 1999 \nin der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und 17. Januar \n2000 aufgehoben, soweit diese die garantierte Zustellung der am Nachmittag und \nnach Geschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag zum Gegenstand hat. Insoweit verletze die Lizenz die \nKlägerin in ihrem Exklusivrecht, weil diese Postdienstleistung gegenüber dem \nUniversaldienst nicht qualitativ höherwertig sei, vielmehr im Wesentlichen der \nUniversaldienstleistung entspreche. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage \nals unbegründet abgewiesen, weil die der Beigeladenen erlaubte taggleiche und \ntermingenaue Zustellung von Sendungen die Klägerin nicht in ihren materiellen \nRechten verletze. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, der über \ndie genannten Tatbestandsmerkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale wie etwa die finanzielle Gewährleistung des Universaldienstes \nenthalte, seien von der RegTP zu Recht bejaht worden.\n\n43\n\nAuf die entsprechenden Anträge hat der Senat die Berufungen der Beteiligten \nzugelassen.\n\n44\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der \nder Beigeladenen erlaubten \"taggleichen\"/E + 0- Zustellung von Briefsendungen und \ndie Berufung hinsichtlich der der Beigeladenen lizenzierten \"termingenauen\"/ \nE + x-Zustellung\" zurückgenommen. Ein Klage- oder Rechtsmittelbegehren der \nKlägerin ist demnach - wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird - nicht \nmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n45\n\nDie Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle \ndie von der Beigeladenen garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach \nGeschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag eine höherwertige Dienstleistung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG dar. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht die \nKlagebefugnis der Klägerin bejaht. Das Postgesetz sei kein \"Monopolabwicklungs\"- \noder \"Monopolerhaltungsgesetz\", sondern ein \"Wettbewerbseröffnungsgesetz\". \nDementsprechend stehe der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihre \nKlagebefugnis begründen könne, nicht zu. Auf einen Vergleich der der Beigeladenen \nerlaubten Dienstleistung mit der Standarddienstleistung der Klägerin komme es bei \nmethodisch korrekter Betrachtung nicht an, maßgebend sei vielmehr ein objektiver \nVergleich mit der Post-Universaldienstleistungsverordnung unter Berücksichtigung \nder Grundsätze der \"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Auch \nder Preis, den ein Kunde für eine Leistung zu zahlen bereit sei, könne ein Indikator \nfür eine Höherwertigkeit der Leistung sein. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei \nder Lizenzerteilung für Wettbewerber um eine gebundene Entscheidung handele und \ndie Lizenz nur bei Vorliegen im Postgesetz konkret benannter Versagungsgründe \nversagt werden könne. Zweck der Postgesetze sei die Liberalisierung des \nPostwesens, hingegen nicht, der Klägerin in den Grenzen der Exklusivlizenz einen \nbestimmten Marktanteil zu reservieren. Die sog. Overnight-Zustellung sei eine \nhöherwertige Dienstleistung i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und berühre nicht \ndie Exklusivlizenz der Klägerin. Die Klägerin sei mit ihrem Logistiknetz zwar in der \nLage, massenweise Briefe bundesweit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu \nbefördern, sie sei aber nicht in der Lage, ihr Angebot in der Art zu differenzieren und \num Mehrwertelemente anzureichern, wie es die Beigeladene oder andere Anbieter \nsog. D-Dienstleistungen bewirken könnten. Die als Vergleichsmaßstab \nheranzuziehende Post-Universaldienstleistungsverordnung beschränke sich auf \nMerkmale einer einfachen Beförderungsdienstleistung im Sinne eines \n\"unabdingbaren Mindestangebots\"; Leistungen, die danach nicht erbracht werden \nmüssten, seien demgegenüber bei gebotener objektiver Betrachtung höherwertig. \nAuf das sog. Flächenkriterium, wonach die von einem Wettbewerber beabsichtigte \nPostdienstleistung in einem Gebiet mit einer gewissen Mindestgröße angeboten \nwerden müsse, verzichte sie, die Beklagte, inzwischen und erkläre dieses Kriterium \nin der angefochtenen Lizenz für die Beigeladene als gegenstandslos. Einen \nungeschriebenen Gesetzesvorbehalt, dass die Erteilung von Lizenzen nur solange \nerfolgen dürfe, wie dies das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin nicht \ngefährde, gebe es nicht. Dies ergebe sich eindeutig aus dem \n2. Postgesetzänderungsgesetz, worin der Gesetzgeber die Verpflichtung der \nKlägerin festgeschrieben habe, den Universaldienst zu erbringen, ohne zugleich \neinen Ausgleich dafür zu erhalten. Auch im Universaldienst seien die Leistungen der \nKlägerin profitabel. Bei der Briefdienstleistung hätte die Klägerin mit ca. 98% den \ndeutlich überwiegenden Marktanteil, während der Marktanteil der Lizenznehmer \ndemgegenüber minimal sei. \n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n48\n\n49\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n50\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n51\n\nSie macht geltend, sie erbringe seit August 2000 überwiegend sämtliche \nPostdienstleistungen, die durch den vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Teil der \nLizenz legalisiert worden seien. Wenn sie die Lizenz nicht mehr nutzen dürfe, sei \ndies für sie existenzgefährdend; sie müsste ca. 250 Mitarbeiter entlassen und \nInvestitionen von ca. 250.000 EUR seien verloren. Die der Klägerin zustehende \nExklusivlizenz verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG seien auch bei der sog. Overnight-Zustellung zu bejahen, \njedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr angebotenen Dienste im \nVergleich zu dem Standarddienst der Klägerin. Die Klägerin habe ihr \nAnfechtungsrecht zudem verwirkt, weil sie das gerichtliche Verfahren zwischen der \nKlageerhebung im Dezember 1999 und Dezember 2001 nicht betrieben habe und \nsie, die Beigeladene, deshalb darauf vertraut habe, die ihr erteilte Lizenz nutzen zu \ndürfen. \n\n52\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n53\n\ndie Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.\n\n54\n\nSie macht geltend, es sei grundsätzlich zu klären, ob Wettbewerbern erteilte \nLizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG (sog. D-Lizenzen) mit der ihr \nzustehenden Exklusivlizenz vereinbar seien. Die Beklagte habe für die Erteilung \ndieser Lizenzen sog. Entscheidungskriterien entwickelt, deren Grundlagen und \nMaßstäbe aber unklar und die nicht an den tatsächlichen Kundenbedürfnissen \norientiert seien. Die der Beigeladenen erteilte Lizenz sei nicht hinreichend bestimmt, \nweil ihr Tenor über die Wiederholung des Gesetzestextes hinaus keine weiteren \nRegelungen enthalte und der Aufzählung der Leistungsmerkmale in dem Teil \n\"Hinweise\" keine verbindliche Wirkung zukomme. Aus der Lizenz seien insbesondere \nnicht die Grenzen der erlaubten Tätigkeit und damit die Abgrenzung zu der für sie \nbestehenden Exklusivlizenz eindeutig erkennbar. Die der Beigeladenen erteilte \nLizenz zur sog. Overnight (E+1)-Zustellung sei wegen Unvereinbarkeit mit § 51 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 4 PostG vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden. Die \nOvernight-Dienstleistung unterscheide sich nicht von der Standard-Dienstleistung im \nRahmen des Universaldienstes. Vergleichsmaßstab seien insoweit nicht die \nBriefdienstleistungen durch sie, die Klägerin, sondern die Vorgaben der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung, die jedoch beispielsweise konkrete \nLeerungszeiten für Briefkästen gar nicht vorsehe. Der Begriff der Trennbarkeit in § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG müsse nach Marktabgrenzungskriterien und damit in \nOrientierung an kartellrechtlich relevante Kriterien ausgelegt werden und könne nicht \nauf eine bloße Unterscheidbarkeit der genehmigten Dienstleistungen von \nUniversaldienstleistungen reduziert werden. Dabei würde sich ergeben, dass die der \nBeigeladenen und anderen Wettbewerbern lizenzierten Postdienstleistungen nicht \nals von der Universaldienstleistung trennbar angesehen werden könnten. Nach dem \nzu Grunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept ergebe sich, dass die ihr reservierten \nDienstleistungen durch der Beigeladenen genehmigte Leistungen lediglich \nsubstituiert würden und sich deshalb auf demselben sachlich maßgebenden Markt \nbewegten. Aus der Sicht des Kunden, auf den abzustellen sei, sei der Preis das \nentscheidende Merkmal für die Auswahl unter Anbietern von Postdienstleistungen, \nwährend Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit der Zustellung von Briefsendungen \ndemgegenüber keine Rolle spielten. Die der Beigeladenen genehmigte Overnight-\nZustellung sei auch gegenüber dem Universaldienst nicht qualitativ höherwertig. Ob \nBriefsendungen am Folgetag spätestens mittags oder zu einer nicht näher \nfestgelegten Stunde ausgeliefert würden, mache aus Verbrauchersicht für Empfänger \nund Absender keinen Unterschied. Auch die weiteren Leistungsmerkmale in der \nangefochtenen Lizenz wie nachträgliche Abrechnung, Umlenkbarkeit der \nSendungen, Nichtberechnung des Entgelts bei Verfehlen des Zustellzeitpunktes, \nweitere Zustellversuche am nächsten Tag bei fehlgeschlagener Zustellung, \nErmittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern und Haftung für \nden Verlust oder die Beschädigung von Sendungen begründeten keine gegenüber \ndem Universaldienst höhere qualitative Wertigkeit, zumal nicht erkennbar sei, \nob/dass die in der Lizenz genannten Leistungsmerkmale kumulativ erfüllt sein \nmüssten. Die Lizenzierungspraxis der Beklagten gefährde auch ihr wirtschaftliches \nGleichgewicht, das zur Durchführung des Universaldienstes notwendig sei. Dieses \nMerkmal ergebe sich bei verständiger Auslegung als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und begründe deshalb die \nPflicht der Beklagten, das Regulierungsziel der Sicherstellung des Universaldienstes \nzu beachten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG) und durch ihre Lizenzierungspraxis eine solche \nGefährdung zu verhindern; dies folge auch aus der sog. Corbeau-Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs, an der sich der Gesetzgeber beim Erlass des \nPostgesetzes orientiert habe. Es gehe auch nicht an, die Brieflaufzeiten der \nBeigeladenen, deren Tätigkeit und Lizenz auf ein regionales Zustellgebiet beschränkt \nsei, mit der nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung im Jahresdurchschnitt \nzulässigen maximalen Brieflaufzeit für eine bundesweite Zustellung zu vergleichen. \n\n55\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen Bezug \ngenommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n56\n\nEntscheidungsgründe:\n\n57\n\nGegenstand des Verfahrens sind nur noch die Berufungen der Beklagten und der \nBeigeladenen gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 bezüglich der mit der angefochtenen \nLizenz genehmigten Overnight/E+1-Zustellung und in der Sache die der \nBeigeladenen erteilte Lizenz vom 23. April 1999, soweit sich diese auf § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG bezieht, in der Fassung des Änderungsbescheids der RegTP vom \n8. Dezember 1999. Die Lizenzerweiterung durch Bescheid der RegTP vom 17. \nJanuar 2000, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auch bezieht, ist \nhingegen nicht mehr relevant. Nach der entsprechenden Rücknahme der Klage im \nSchriftsatz der Klägerin vom 7. Februar 2003, in die die Beklagte eingewilligt hat und \nzu der es der Einwilligung der Beigeladenen nicht bedurfte, ist Gegenstand des \nBerufungsverfahrens nicht mehr die Frage, ob die angefochtene Lizenz vom 23. April \n1999 insoweit rechtmäßig ist, als sie der Beigeladenen erlaubt, werktäglich bis 14.00 \nUhr bei den Auftraggebern abgeholte Briefsendungen am Tag der Abholung \nzuzustellen (\"taggleiche\" Zustellung). Diesbezüglich war/ist deshalb das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n11. Dezember 2001 - 22 K 11500/99 - gem. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO \nwirkungslos. Die Rücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Klägerin vom 9. \nMärz 2005 hat die Beendigung des Berufungsverfahrens in Bezug auf die der \nBeigeladenen lizenzierte \"termingenaue\" Zustellung bewirkt. Die während des \nBerufungsverfahrens erfolgte Lizenzänderung und -erweiterung durch Bescheid der \nRegTP vom 17. März 2005 wurde von der Klägerin nicht angefochten und ist \ndemnach ebenfalls nicht Streitgegenstand. Ein Klage- oder Rechtsmittelbegehren \nder Klägerin ist somit nicht (mehr) anhängig.\n\n58\n\nFür die Beurteilung des Begehrens der Beteiligten besteht für den Senat keine \nBindungswirkung in irgendeiner Hinsicht. Zwar hat der Senat in dem ähnlich \ngelagerten Verfahren 13 A 711/02 durch Beschluss vom 6. Oktober 2003 (nach \n§ 130a VwGO) auf die Berufungen der dortigen Beklagten und Beigeladenen die \nKlage der Klägerin gegen eine lizenzierte Overnight-Zustellung zurückgewiesen und \nwurde der Beschluss durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 \n- 6 C 28.03 - (BVerwGE 121, 211; NVwZ 2004, 1377) aufgehoben, soweit nicht das \nVerfahren eingestellt worden war, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts entfaltet aber keine Bindungswirkung für dieses \nVerfahren, weil in jenem Verfahren andere Beteiligte betroffen waren und die \nZurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht wegen eines \nVerfahrensfehlers erfolgt ist.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154/00 -, NVwZ 2000, 1299; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 144 Rdnrn. 122, 114; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflage, § 144 Rdnr. 12.\n\n60\n\nDie Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben, soweit die \nLizenz vom 23. April 1999/ 8. Dezember 1999 für die Beigeladene dieser die sog. \nOvernight-Zustellung erlaubt. \n\n61\n\nDer für das Klagebegehren und die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der \nangefochtenen Lizenz maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach materiellem Recht. \n\n62\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 \n- 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372.\n\n63\n\nIst das materielle Recht zukunftsgerichtet und dienen nach der streitbefangenen \nBehördenentscheidung ergangene Rechtsänderungen diesem zukunftsgerichteten \nZweck, spricht das für die Notwendigkeit ihrer Beachtung im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts. Dies gilt wegen der angestrebten Liberalisierung und \nIntensivierung des Wettbewerbs gerade auch für den Bereich des Postwesens. Auch \ndie zwischenzeitlichen postrechtlichen Normänderungen weisen eine auf weitere \nMarktliberalisierung und Wettbewerbsintensivierung, also zukunftsgerichtete \nZweckbestimmung aus. Ein Abstellen auf den üblicherweise für die Beurteilung von \nAnfechtungsklagen maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nwürde somit bedeuten, dass wesentliche normative Veränderungen unberücksichtigt \nblieben und die Entscheidung zu einem überholten Sach- und Rechtsstand ergehen \nwürde. Dementsprechend sind die nach der Erteilung der Lizenz vom 23. April 1999/ \n8. Dezember 1999 bzw. nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember \n2001 eingetretenen relevanten Veränderungen in der Chronologie des Ersten \nGesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2271), \ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I \nS. 572), des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom \n7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nPostgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) zu berücksichtigen. Danach \nsteht der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 die gesetzliche Exklusivlizenz nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG für die Beförderung von Briefsendungen und adressierten \nKatalogen, deren Einzelgewicht derzeit (bis 31. Dezember 2005) 100 Gramm und \nderen Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, zu und ist die Klägerin seit \nFebruar 2002 für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, \nUniversaldienstleistungen im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung zu \nerbringen. Die durch das 1. Postgesetz-Änderungsgesetz erfolgte Hinausschiebung \nder Befristung der Exklusivlizenz bis Ende 2007 begegnet dabei keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken,\n\n64\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 \n- 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370.\n\n65\n\nDie ab 1. Januar 2006 geltenden Gewichts- und Preisgrenzen (50 Gramm, \nZweieinhalbfaches des maßgebenden Preises) bleiben hingegen bei dieser \nEntscheidung außer Betracht; ihnen würden in rechtlicher Hinsicht für die in diesem \nVerfahren anstehende Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Exklusivlizenz \ndurch die angefochtene Lizenz für die Beigeladene aber auch keine entscheidenden \nAuswirkungen zukommen.\n\n66\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n67\n\nDabei bedarf es - weil dem keine Bedeutung für das Entscheidungsergebnis \nzukommt - keiner Ausführungen dazu, ob die Klägerin wegen des nach Ansicht der \nBeigeladenen über längere Zeit unterbliebenen Betreibens des Verfahrens ihr \nKlagerecht verwirkt hat.\n\n68\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin zu Recht bejaht (§ 42 \nAbs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der Legaldefinition einer \"Lizenz\" in § 5 \nAbs. 1 PostG handelt es sich bei der der Klägerin zustehenden gesetzlichen \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis \nzur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen \nmit einem bestimmten Einzelgewicht und einem bestimmten Einzelpreis. Mit der \ngesetzlichen Exklusivlizenz wird der Klägerin zugleich ein geschützter \nTätigkeitsbereich reserviert, der sich von anderen in § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG \nvorgesehenen Beförderungs- und Dienstleistungen abgrenzt und insoweit zugleich \neinen Schutz für die Klägerin bewirkt. Im Grenzbereich zwischen der gesetzlichen \nExklusivlizenz mit einem für die Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich und dem \nTätigkeitsfeld, das der Beigeladenen durch die Lizenz vom 23. April 1999/ 8. \nDezember 1999 erlaubt wird, erscheint es nicht von vornherein als offensichtlich, \ndass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht gegeben sein kann. Eine Verletzung \ndes mit der Einräumung der Exklusivlizenz begründeten subjektiv-öffentlichen Rechts \nder Klägerin erscheint vielmehr möglich, wenn die Beklagte bei der Erteilung der \nLizenz für die Beigeladene den Umfang der Exklusivlizenz verkannt und/oder die \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu Unrecht bejaht hätte. \nEbenso wie andererseits Art. 12 Abs. 1 GG für die Wettbewerber der Klägerin ein \nsubjektives Recht auf Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der \nEinräumung von Ausschließlichkeitsrechten gewährt, \n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 \n\n70\n\n- 1 BvR 1712/01 -, a.a.O.,\n\n71\n\nbegründet deshalb die gesetzliche Exklusivlizenz auch für die Klägerin ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf Achtung und Wahrung des danach erlaubten \nBetätigungsbereichs. Dessen mögliche Beeinträchtigung reicht zur Annahme der \nKlagebefugnis für die Klägerin.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n\n73\n\n- 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605 = MMR 2003, 241; Badura in Beck'scher PostG-\nKommentar, 2. Aufl., § 51 Rdnrn. 143,68.\n\n74\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. \n\n75\n\nIm Rahmen der Beurteilung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit der Lizenz \nfür die Beigeladene schließt sich der Senat hinsichtlich der nicht erfolgten Beteiligung \nder Klägerin im Lizenzierungsverfahren vor der Regulierungsbehörde und der \nfehlenden Anhörung der Klägerin vor Erteilung der Lizenz den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts an, wonach diese Umstände nicht die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Lizenz bewirken.\n\n76\n\nDie angefochtene Lizenz ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben. \nZwar kann sich auch ein Drittbetroffener auf eine fehlende Bestimmtheit eines \nVerwaltungsakts berufen und liegt insoweit eine Rechtsverletzung seinerseits vor, \nwenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren genaue \nFestlegung erforderlich ist, um einen ihm zukommenden Schutzbereich (hier auf \nGrund der Exklusivlizenz) zu wahren und eine Verletzung desselben zu \nverhindern,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 \n\n78\n\n- 10 B 939/02 -, NWVBl. 2003, 214; Stelkens/\n\n79\n\nBonk/Sachs, VwVfG, 6.Aufl., § 37 Rdn. 12.\n\n80\n\nDie Lizenz für die Beigeladene verstößt aber nicht gegen das in § 37 Abs. 1 \nVwVfG normierte Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Dem \nsteht nicht entgegen, dass sich die konkreten Regelungen i.S.d. § 35 VwVfG nicht \nschon aus dem Entscheidungssatz der Lizenz ergeben und sich dieser auf die \nWiedergabe des Wortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG beschränkt. \nHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf eine getroffene \nRegelung ist anzunehmen, wenn sich diese aus dem Entscheidungssatz in \nZusammenhang mit den Gründen durch Auslegung vollständig, klar und \nunzweideutig ermitteln lässt.\n\n81\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 Rdnr. 5, 8, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 37 Rdnr. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 \n\n82\n\n- 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = NVwZ 2001, 1399.\n\n83\n\nAuf die äußerliche Gestaltung des Verwaltungsakts kommt es dabei nicht \nentscheidend an, maßgebend ist vielmehr sein objektiver Erklärungswert, wie er bei \nverständiger Auslegung von den Betroffenen verstanden werden darf und muss. \nDanach ist es für die Rechtmäßigkeit der Lizenz ohne Bedeutung, dass die der \nBeigeladenen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erlaubte Dienstleistung konkret in \nden \"Hinweisen\" in der Lizenz beschrieben wird. Die angefochtene Lizenz, soweit sie \nKlagegegenstand ist, ist erkennbar darauf gerichtet, der Beigeladenen die \nDurchführung bestimmter Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu \nerlauben und den Umfang dieser Erlaubnis durch Beschreibung konkreter \nLeistungsmerkmale zu konkretisieren. Die Ziffer 3.1 der Lizenz vom 23. April 1999 \nmit der Ergänzung durch Bescheid vom 8. Dezember 1999 konkretisiert, unabhängig \nvon der weiteren Unterteilung der Lizenz, den sachlichen Geltungsbereich derselben \ndurch die Beschreibung einzelner Merkmale. Ihr kommt daher bei verständiger \nWürdigung regelnde Wirkung i. S. d. § 35 VwVfG zu. Sie lediglich als \n\"Aneinanderreihung unverbindlicher Positionen\" anzusehen, würde hingegen ihrer \nBedeutung nicht gerecht und kann auch vom objektiven Empfängerhorizont her so \nnicht verstanden werden. Dies erhellt u.a. aus der Erwägung, dass die regelnde \nWirkung der dargelegten Leistungsmerkmale in der angefochtenen Lizenz auch dann \nanzunehmen wäre, wenn die Lizenz keine Unterteilung in Abschnitte aufweisen \nwürde und die Leistungsmerkmale in ihrem Text platziert wären. Eine ausdrückliche \nweitergehende Abgrenzung der Lizenz von der gesetzlichen Exklusivlizenz für die \nKlägerin war nicht geboten, weil dies bereits normativ durch § 51 Abs. 1 PostG \nerfolgt ist und nach der Systematik des § 51 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 PostG bei Vorliegen \nder Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG die Exklusivlizenz \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht berührt wird.\n\n84\n\nDas Bestimmtheitsgebot verlangt aus Sicht des Senats die genaue Bezeichnung \nder lizenzierten Betätigung des Lizenznehmers. Dies gilt schon deshalb, um dem \nLizenzinhaber nicht gesetzeswidrig eine Betätigung im durch die Exklusivlizenz \ngeschützten Tätigkeitsbereich der Klägerin zu erlauben und um keine \nbußgeldbewehrte Tätigkeit in einem nicht lizenzierten Bereich zu provozieren. Dass \ndie Beschreibung der Dienstleistungen in den Nrn. (1) bis (9) der Lizenz-Hinweise \nvom 23. April 1999 bzw. in der Lizenz-Erweiterung vom 8. Dezember 199 nicht \nkumulativ gemeint sein kann, ergibt sich bei verständiger Auslegung schon daraus, \ndass sich die Beschreibung zum Teil auf unterschiedliche Dienstleistungen bezieht \nund im Übrigen den Leistungsmerkmalen, würden sie einzeln für sich gesehen, keine \nBedeutung für die Subsumtion im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nzukäme. So ist beispielsweise das Leistungsmerkmal \"(1) werktägliche Abholung von \nBriefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr\" im Ergänzungsbescheid vom 8. \nDezember 1999 für sich gesehen ohne Relevanz und gewinnt seine Bedeutung für \ndie Charakterisierung als Overnight-Zustellung erst in Zusammenhang mit dem \nLeistungsmerkmal \"(2) Garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr \ndes folgenden Werktags\"; der Typus der Overnight-Zustellung definiert sich somit erst \naus einer Zusammenschau dieser beiden insoweit wesentlichen Merkmale. Gleiches \ngalt für die - nach der entsprechenden Klagerücknahme nicht mehr \nstreitgegenständlichen - zusammengehörenden Leistungsmerkmale (1) und (2) in \nden Hinweisen in der Lizenz vom 23. April 1999. Der Senat interpretiert daher den \nErklärungsinhalt der der Beigeladenen erteilten Lizenz nicht im Sinne einer schlichten \nErlaubnis zur umfassenden Briefbeförderung, die einen Konflikt mit der der Klägerin \nvorbehaltenen Postbeförderung nicht ausschlösse, sondern als Erlaubnis zur \nDurchführung einer spezifischen, durch die Merkmale in den Lizenz-Hinweisen \nbesonders gekennzeichneten Briefbeförderung. In diesem Sinne muss auch die \nKlägerin redlicherweise die Lizenz verstehen, zumal von einer Nichtigkeit der Lizenz \nwegen vermeintlicher Unbestimmtheit nicht die Rede sein kann und sich bezüglich \nihres regelnden Inhalts weitere Klarheit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \nergeben hat. \n\n85\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt auch \nangesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 - \n1 BvR 1712/01 -, u.a. mit der Aussage, dass Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber \ndem Art. 12 Abs. 1 GG vorrangig ist und dass sich Wettbewerber der Klägerin im \nmonopolisierten Bereich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können.\n\n86\n\nDie angefochtene Lizenz hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.\n\n87\n\nGem. § 5 Abs. 1 PostG bedarf der Lizenz, wer Briefsendungen, deren \nEinzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere \nbefördert. Briefsendungen sind dabei nach § 4 Nr. 2 PostG adressierte schriftliche \nMitteilungen; Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie \nZeitungen und Zeitschriften gehören nicht dazu.\n\n88\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 PostG ist die Lizenz zu erteilen, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 6 Abs. 3 PostG besteht.\n\n89\n\nEin Grund für die Versagung der Lizenz nach § 6 Abs. 3 PostG, der nach dem \nWillen des Gesetzgebers insoweit eine abschließende Regelung darstellt, \n\n90\n\nvgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 21 -,\n\n91\n\nist nicht gegeben. Von den dort aufgeführten Versagungsgründen kommt nur \nNummer 2 in Betracht, zumal die subjektiv bezogenen Versagungsgründe des \n§ 6 Abs. 3 Nrn.1 und 3 PostG wegen fehlenden Drittschutzes hier nicht einschlägig \nsind.\n\n92\n\nNach § 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Dies ist anzunehmen, wenn die \nLizenz für die Beigeladene die der Klägerin eingeräumte Exklusivlizenz tangiert und \nderen reservierten Dienstleistungsbereich beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der \nFall. Die Entscheidung der Beklagten, bei der der Beigeladenen lizenzierten \nOvernight-Zustellung die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nzu bejahen, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. \n\n93\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin \n\"zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels\" dienen (BT-Drucks. 13/7774, \nS. 33). Durch die Postreform II in 1994 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für \ndie Privatisierung des Postwesens, das bis dahin durch ein Monopol zu Gunsten des \nStaates charakterisiert war, und die Liberalisierung des Postmarktes geschaffen. Die \nbislang in bundeseigener Verwaltung geführte Deutsche Bundespost wurde \nprivatisiert und in Aktiengesellschaften umgewandelt. Damit verbunden war eine \nUmwandlung von einem hierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem \nUnternehmen, das den Regeln und Maßstäben des Wettbewerbs unterliegt und sich \nan betriebswirtschaftlichen Kriterien zu orientieren hat. Die mit der Umwandlung \nverbundenen Kosten, die sich u.a. aus der Übernahme von Beamten der Deutschen \nBundespost (Art. 143 b GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und \nOptimierung der Unternehmensstruktur ergaben, sollten mit der - etwa 86 % des \nBriefbeförderungsmarktes (unter Ausschluss des Marktes für Massensendungen) \numfassenden - Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG \"abgesichert\" werden. Die \nder Klägerin zuerkannte Exklusivlizenz war/ist somit für eine Übergangszeit dafür \ngedacht, einen abrupten Systemwechsel zu vermeiden und statt dessen einen sich \nstufenweise vollziehenden Übergang vom Monopol zum Wettbewerb zu ermöglichen. \nDer Erlass des Postgesetzes war zudem beeinflusst durch europarechtliche \nVorgaben zur Liberalisierung des gemeinsamen Marktes auf dem Postsektor, wie sie \nbeispielsweise in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der \nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität -\n Postdienste-RL- vom 15. Dezember 1997 (Abl. EG. Nr. L 15, S. 14), jetzt geltend in \nder Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/39/EG vom 10. Juni 2002 (Abl. EG Nr. L \n176, S. 21), ihren Niederschlag gefunden haben. In die Gesetzesberatungen \neinbezogen wurde auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den \nGrenzen von Monopolen auf dem Postsektor und zur Möglichkeit des Marktzutritts für \nkonkurrierende Dienste, insbesondere die sog. \"Corbeau\"-Entscheidung,\n\n94\n\nEuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C 320/91 -, Slg. 1993, I - 2533; NVwZ 1993, \n874; EuZW 1993, 422. \n\n95\n\nEin Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung der Entscheidung steht der Behörde bei der Frage, ob ein \nVersagungsgrund gegeben oder eine postrechtliche Lizenz zu erteilen ist, nicht zu. \nDies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG, weil \ninsoweit ebenfalls eine \"Lizenz\"-Entscheidung nach §§ 5, 6 PostG ansteht. Ein \nBeurteilungsspielraum wird von der Rechtsprechung üblicherweise anerkannt bei \nPrüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere im Schulbereich, \nbei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art \ninsbesondere durch mit mehreren Personen besetzte Gremien und bei \nPrognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Eine derartige, durch eine \nbesondere Situation (z.B. Prüfung) gekennzeichnete oder von der Bewertung \nMehrerer abhängige Entscheidungslage steht bei der Entscheidung, ob einem Antrag \nauf Erteilung einer postrechtlichen Lizenz ein Versagungsgrund entgegensteht, nicht \nan. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Lizenzierungsvorbehalt des § 5 Abs. \n1 PostG um einen Eingriff in die Berufs- und Unternehmensfreiheit handelt, und gem. \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 PostG die Lizenz zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund nach \n§ 6 Abs. 3 PostG besteht, ist die Lizenzerteilung vielmehr als gebundene \nEntscheidung zu werten, auf die bei Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes ein \nAnspruch besteht.\n\n96\n\nVgl. Badura in Beck'scher PostG-Kommentar, \n2. Aufl., § 51 Rdn. 142.\n\n97\n\nDies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG, wonach bei der \nLizenzerteilung die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 PostG zu beachten sind und \nzur Sicherstellung dieser Regulierungsziele der Lizenz Nebenbestimmungen \nbeigefügt werden können. Dabei folgt schon aus dem Umstand des Fehlens der \n\"Beachtung der Regulierungsziele\" bei den Lizenzversagungsgründen des § 6 Abs. 3 \nPostG und aus der vom Gesetzgeber gewollten abschließenden Regelung der \nVersagung einer Lizenz durch diese Vorschrift, dass die Nichtbeachtung der \nRegulierungsziele nicht als eigenständiger Versagungsgrund für die Lizenz gelten \nsoll. Die Notwendigkeit der Beachtung der Regulierungsziele beeinflusst vielmehr \nlediglich den Inhalt möglicher Nebenbestimmungen der Lizenz, eine eigenständige \nBedeutung im Sinne eines Versagungsgrundes für eine beantragte Lizenz kommt \nihnen darüber hinaus nicht zu.\n\n98\n\nIm Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die \nKlägerin bestimmt und in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich \nder Briefbeförderung betrifft, steht die Frage der Abgrenzung zwischen dem auf \nGrund der Exklusivlizenz der Klägerin vorbehaltenen Tätigkeitsbereich und dem \nBereich \"besonderer höherwertiger Dienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG , auf den sich die Lizenz für die Beigeladene bezieht, an. Bezüglich der drei in \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG genannten Tatbestandsmerkmale der \"von \nUniversaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen\", der \"besonderen \nLeistungsmerkmale\" und der \"qualitativen Höherwertigkeit\" gibt das Gesetz nicht vor, \nwelches jeweils der \"Vergleichsmaßstab\" bzw. die - von der Beklagten so \nbezeichnete - \"Referenzdienstleistung\" sein soll, an denen die Merkmale und ihre \nabgrenzenden, sie von anderen Postdienstleistungen heraushebenden Kriterien zu \nmessen sind. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren \n13 A 711/02 die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von \nUniversaldienstleistungen sei abstrakt, also im Hinblick auf § 11 Abs. 1 PostG und \ndie dazu ergangene Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - mit darin \nbestimmten Mindestanforderungen zu beurteilen, während bei den beiden übrigen \nTatbestandsmerkmalen (\"besondere Leistungsmerkmale\", \"qualitative \nHöherwertigkeit\") jeweils der durch die Klägerin tatsächlich erbrachte Postdienst zu \nberücksichtigen sei. Der Senat hält diese differenzierende Betrachtungsweise bei \nden Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, die die ohnehin \nschwierige Bestimmung der Normkriterien zusätzlich verkompliziert, nicht (mehr) für \nangebracht und einen einheitlichen Referenzmaßstab für alle Tatbestandsmerkmale \nder Norm für geboten. Als Vergleichsmaßstab für § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nsieht er dabei, offenbar in Übereinstimmung mit den Beteiligten, die normativen \nVorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung an, weil dies eine \ndurchgängige und gleich bleibende, von subjektiven Einflüssen unberührt bleibende \nVergleichsbetrachtung gewährleistet. Das Abstellen auf den tatsächlich von der \nKlägerin durchgeführten Postdienst würde nämlich bedeuten, dass davon des \nSchicksal postrechtlicher Lizenzen von Wettbewerbern nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG abhängen würde und die Klägerin es in der Hand hätte, durch Erhöhung ihres \nStandards zu beeinflussen, ob Postdienstleistungen von Wettbewerbern dessen \nMerkmale erfüllen. Dadurch würde jedoch der im Postbereich gewollte verstärkte \nWettbewerb verhindert, zumindest aber erschwert. \n\n99\n\nDie Frage der Höherwertigkeit der Leistungen eines Postdienstes im Verhältnis \nzu einem anderen Postdienst kann nach Auffassung des Senats nur objektiv aus der \nSicht eines Dritten bzw. eines Dienstleistungen nachfragenden Postkunden bestimmt \nwerden, \n\n100\n\nvgl. Herdegen in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 51 Rdn. 107 ff,\n\n101\n\nund in einer wertenden Gesamtschau aller für die Dienstleistung relevanten \nUmstände erfolgen. Jede Art von Postdienst erfolgt, unabhängig von wirtschaftlichen \nInteressen des betreffenden Dienstbetreibers, gerade zur Bedienung der Interessen \nder Nutzer, also derjenigen, die Postdienstleistungen als Absender oder Empfänger \nin Anspruch nehmen (vgl. Art. 2 Nr. 17 Postdienste-RL 97/67/EG). Dies folgt bereits \naus dem in § 1 PostG normierten Zweck des Postgesetzes, flächendeckend \nangemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, was ebenso wie \ndie Forderung in § 11 Abs. 1 PostG, als Universaldienstleistungen ein \nMindestangebot an Postdienstleistungen vorzuhalten, die flächendeckend und zu \neinem erschwinglichen Preis erbracht werden, nur an den Interessen der Postkunden \norientiert sein kann. Auch die europarechtliche Sicht (vgl. die genannte Corbeau-\nEntscheidung des EuGH und Art. 3 Postdienste-RL 97/67/EG) stellt auf die Nutzer \nvon Postdienstleistungen ab und geht von dessen Nachfrageperspektive aus. Der \nWert einer Postdienstleistung, zu der insbesondere auch die Beförderung von \nBriefsendungen, also das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von \nPostsendungen an den Empfänger zählt (§ 4 Nr. 1 a), Nr. 3 PostG), bestimmt sich \naus der Sicht eines Nutzers danach, welche Qualitätsmerkmale insgesamt dem \neinen oder anderen Postdienst zukommen, und inwieweit ihm, dem Nutzer, ein \n\"Mehrwert\" zufließt. Maßgebend für die Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden \nauf Grund objektiver Betrachtung kann dabei nur eine Gesamtschau aller \nLeistungsmerkmale einer lizenzierten Briefbeförderung im Vergleich zu den \nLeistungsmerkmalen, die die Post-Universaldienstleistungsverordnung vorsieht, sein. \nEine nur auf einzelne Merkmale abstellende Betrachtungsweise ohne \nBerücksichtigung anderer Leistungsmerkmale würde zu einer in der Sache \nungemessenen formalen Atomisierung einer Postlizenz in mehrere Einzelaspekte \nführen. Der Wert einer Postdienstleistung gewinnt seine Bedeutung aber nicht aus \neinzelnen isoliert betrachteten Anordnungen bzw. Berechtigungen, sondern aus einer \nGesamtwertung der insgesamt erlaubten Dienstleistungen mit ihren wechselseitigen \nund sich ergänzenden Merkmalen. Nicht anders als in einer Gesamtschau gestaltet \nsich im Übrigen auch die Betrachtung des Universaldienstes und seiner \nQualitätsmerkmale der Briefbeförderung, beispielsweise in § 2 PUDLV. Wertbildende \nFaktoren sind dabei in Bezug auf die Briefbeförderung alle die Dienstleistung für den \nNutzer eines Postdienstes - vom Einsammeln bis zur Auslieferung der Postsendung - \ndefinierenden Umstände, wozu u.a. neben dem Aufgabe- und Zustellzeitpunkt der \nSendung deren Laufzeit rechnet, aber auch der für die Dienstleistung zu entrichtende \nPreis, \n\n102\n\nvgl. auch Herdegen in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 51 Rdn. 109 \nf.\n\n103\n\nDer Senat sieht - anders als im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren \n13 A 711/02 - in dem Preis für eine Postdienstleistung und den damit in \nZusammenhang stehenden Zahlungsmodalitäten nicht (mehr) nur eine für die \nBewertung der Leistung nicht zu berücksichtigende Gegenleistung. Die \nAußerachtlassung des für eine Leistung zu entrichtenden Entgelts wird der \nBedeutung dieses Umstandes aus Kundensicht nicht gerecht. Der vom Postkunden \nfür eine konkrete Postdienstleistung bzw. Briefbeförderung zu entrichtende Preis und \netwaige Zahlungsmodalitäten sind nämlich ebenfalls von erheblicher, wenn nicht \nentscheidender Bedeutung für die Wahl eines bestimmten Postdienstes durch einen \nNutzer, was jedenfalls dann gilt, wenn der Preis bei ansonsten gleichem Standard bei \neinem alternativen Postdienst günstiger sein sollte als im Universalpostdienst. Das \nhat auch dann seine Berechtigung, wenn die weiteren eine Postdienstleistung \nqualifizierenden Merkmale so viel besser sind als bei einer Leistung im \nUniversaldienst, dass um deren Vorteile willen ein ggf. höheres Entgelt vom Nutzer in \nKauf genommen wird. Den Zusammenhang zwischen dem (\"Mehr\"-)Wert einer \nPostdienstleistung und dem Preis lassen zudem beispielsweise auch die Nummern \n11 und 18 der Begründungserwägungen der Postdienste-RL 97/67/EG \nerkennen.\n\n104\n\nNach diesen Wertungsvorgaben handelt es sich bei der lizenzierten sog. \nOvernight-Zustellung, die nur noch Gegenstand des Verfahrens ist, um \nDienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere \nLeistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind.\n\n105\n\nDa die Overnight-Zustellung gem § 4 Nr. 1 Buchst. a) PostG als Beförderung von \nBriefsendungen anzusehen und damit Postdienstleistung i. S. d. Postgesetzes ist, \nbedarf es nicht einer abschließenden Klärung, wie der Begriff \"Dienstleistungen\" im \nRahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu definieren ist, und kann dahinstehen, \nob der Senat mit der Gleichsetzung von \"Dienstleistungen\" mit \"Postdienstleistungen\" \nim Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 710/02 u.U. eine zu enge \nSichtweise zu Grunde gelegt hat.\n\n106\n\nDie lizenzierte Overnight-Zustellung ist trennbar von Universaldienstleistungen. \nZu diesem Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sieht der Senat \nnach wie vor keine Veranlassung, die im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG anstehende \nTrennlinie zwischen der nach Satz 1 bestehenden Exklusivlizenz für die Klägerin und \ndem in Satz 2 hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung \nnach Kriterien einer betriebswirtschaftlichen Marktabgrenzung zu bestimmen. Das \nPostgesetz und speziell die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes \nerfordern keinen Rückgriff auf Marktabgrenzungstheorien (\"Bedarfsmarktkonzept\"), \nauch wenn es sein mag, dass mit Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG zugleich feststeht, dass eine diese Voraussetzungen erfüllende \nBriefbeförderung einem anderen Markt als dem der Klägerin vorbehaltenen \nzuzuordnen ist und damit die Märkte abgegrenzt sind. Die Abgrenzung ist mit § 51 \nAbs. 1 Satz 2 PostG, wonach der die Exklusivlizenz der Klägerin betreffende Satz 1 \nfür die Tatbestände des Satzes 2 nicht gilt, normativ vorgezeichnet. \nMarktabgrenzungskonzepte erfordern zudem das Bestehen von Märkten, was aber \nim durch ein ausschließliches Recht reservierten Bereich, in dem ein Tätigwerden \nanderer nicht zulässig ist, gerade nicht der Fall ist. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nverdeutlicht durch den der Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich auf Grund der \nExklusivlizenz, durch die praktisch ein eigener \"Markt\" für ein ausschließliches \nTätigwerden in diesem Bereich geschaffen wurde, dass es im Rahmen des § 51 Abs. \n1 PostG gerade nicht auf eine Marktabgrenzung ankommt. Zu einer anderen \nSichtweise zwingt nach Auffassung des Senats auch nicht die \"Corbeau\"-\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In jener Entscheidung wurden die \nGrenzen der Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten an Unternehmen, die mit \nDienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, und die \nMöglichkeiten der Liberalisierung des Wettbewerbs angesprochen. Abgesehen \ndavon, dass der in der Entscheidung angeführte Begriff der \"Trennbarkeit\" dort nicht \nnäher definiert und konkretisiert wurde und der Entscheidung keine \nkonkretisierenden Auslegungskriterien für diesen Begriff entnommen werden können, \nbeinhaltet diese Entscheidung auch keine Bindung des nationalen Gesetzgebers für \ndie Ausgestaltung des Universaldienstes. Eine differenzierte Betrachtung der Märkte \nwürde auch nicht weiterführen, weil die Klage unabhängig von irgendwelchen \nMarktabgrenzungs- oder Marktbeherrschungsfragen danach zu beurteilen ist, ob die \nBeklagte die Merkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bei der Tätigkeit der \nBeigeladenen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat und diese Entscheidung \nim Wege der üblichen Subsumtion erfolgen kann. \n\n107\n\nDie Trennbarkeit der Overnight-Zustellung von Universaldienstleistungen \ndokumentiert sich bereits durch ihren äußeren Ablauf und die sie charakterisierenden \nwesentlichen Merkmale. § 11 Abs. 1 PostG definiert die Universaldienstleistungen als \n\"ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 PostG, die \nflächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis \nerbracht werden.\" Der Universaldienst umfasst nur solche Dienstleistungen, die \nallgemein als unabdingbar angesehen werden. Die auf § 11 Abs. 2 PostG beruhende \nPost-Universaldienstleistungsverordnung konkretisiert die für den Universaldienst \nerforderlichen Postdienstleistungen und enthält u.a. in ihrem § 2 Qualitätsmerkmale \nder Briefbeförderung. Was die Frage des Einsammelns einer Postsendung \nanbelangt, so sieht diese Bestimmung in ihren Nummern 1 und 2 die Notwendigkeit \nzahlenmäßig bestimmter stationärer Einrichtungen für den Abschluss und die \nAbwicklung von Verträgen über Briefbeförderungsleistungen sowie eine \nausreichende Anzahl von Briefkästen mit an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens \nzu orientierenden Leerungszeiten vor. Von der - dem Bereich des \"Einsammelns\" \nvon Postsendungen i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG zuzurechnenden - Abholung von \nBriefsendungen beim Kunden, die Gegenstand der Lizenz der Beigeladenen ist, ist \ndarin ebenso wenig die Rede wie von der die Overnight-Zustellung bestimmenden \nKombination der Abholung von Briefsendungen nach 17.00 Uhr und der Zustellung \ndieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Tages. Bezüglich des \nZustellungszeitraums bzw. des Zustellungszeitziels bei Briefsendungen bestimmt § 2 \nNr. 3 PUDLV, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen \nBriefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine \nMindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im \nJahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den \nEinlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den \nEinlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Für die Zustellung \nvon Briefsendungen, also das Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger \ni.S.d. § 4 Nr.3 PostG, sehen § 2 Nrn. 4 und 5 PUDLV vor, dass diese mindestens \neinmal werktäglich und an der in der Anschrift genannten Wohn- oder \nGeschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und \nausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder \ndurch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen hat; bei \nUnmöglichkeit dieser Zustellung ist die Möglichkeit der Aushändigung an einen \nErsatzempfänger vorgesehen. Konkretere zeitliche Zielvorgaben für die \nBriefbeförderung sind hingegen in der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht \nenthalten; eine bestimmte Zustellzeit wird danach nicht geschuldet. Weitere den \nBereich der Zustellung konkretisierende Leistungsmerkmale sind für den \nUniversaldienst nicht geregelt, während die der Beigeladenen lizenzierte \nDienstleistung insoweit einen weiteren Zustellversuch oder die Ermittlung von \nNachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, die Weitergabe der neuen \nAnschrift an den Auftraggeber und einen erneuten Zustellversuch im Lizenzgebiet \numfasst.\n\n108\n\nAuch im Hinblick auf Sendungen mit Eilzustellung, die die Klägerin vom \nZustellzeitfenster her mit der der Beigeladenen lizenzierten Overnight-Zustellung \nvergleicht, ist eine Trennbarkeit von Universaldienstleistungen gegeben. Derartige \nPostsendungen sind zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV als besondere \nSendungsform von der Briefbeförderung umfasst, eine tages- oder stundenbezogene \nZielvorgabe oder ein durch Aufgabe- und Auslieferungszeitpunkt bestimmtes \nZeitfenster ist dafür aber in der Post-Universaldienstleistungsverordnung ebenfalls \nnicht genannt. Zudem sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV in zeitlicher Hinsicht bei einer \nEilzustellung nicht eine Übermittlung an den Empfänger \"frühzeitig am Folgetag\" -\n wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - vor, sondern eine Zustellung \"so \nbald wie möglich\" nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung. Im Übrigen ist die \nvon der Klägerin praktizierte Eilzustellung nicht Gegenstand der gesetzlichen \nExklusivlizenz und nicht Standard des Universaldienstes, sondern - wie die Beklagte \nunwidersprochen vorgetragen hat - Bestandteil einer weiteren eigenständigen Lizenz \nfür die Klägerin. Überdies gibt die Post-Universaldienstleistungsverordnung \nbeispielsweise mit der Orientierung der Leerungszeiten für Briefkästen an den \nBedürfnissen des Wirtschaftslebens (§ 2 Nr. 2 PUDLV) einen Spielraum für die \nAusgestaltung des Universaldienstes vor, den die Klägerin sowohl zur oberen als \nauch zur unteren Grenze hin ausnutzen kann.\n\n109\n\nOb generell die Overnight-Zustellung von einer Vielzahl von Postdienste-Nutzern \nnachgefragt wird oder es, wie die Klägerin geltend macht, den meisten Nutzern von \nPostdienstleistungen gleichgültig ist, ob eine Postsendung an einem Tag bis 12.00 \nUhr oder in den Nachmittagsstunden des Tages zugestellt wird, ist für das Merkmal \nder Trennbarkeit der Leistung von Universaldienstleistungen nicht von Bedeutung \nund demnach kein Abgrenzungskriterium. Das Angebot der Beigeladenen und \nanderer Lizenzinhaber, Postdienstleistungen in Form von Overnight-Zustellungen mit \neinem ihnen immanenten engen Zeitfenster durchzuführen, geht jedenfalls von einer \nentsprechenden Nachfrage aus; ob diese Erwartung sich realisiert, unterfällt dem \nRisiko unternehmerischer Tätigkeit.\n\n110\n\nDie der Beigeladenen lizenzierte Overnight-Zustellung erfüllt auch das \nTatbestandsmerkmal der \"besonderen Leistungsmerkmale\" des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG, das komplementär zur Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu \nsehen ist. Eine gesetzliche Definition der \"besonderen Leistungsmerkmale\" ist nicht \nvorhanden. Vor dem Hintergrund, dass § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch die \n\"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beeinflusst wurde, erscheint \njedoch eine Orientierung dieses Tatbestandsmerkmales an der dortigen \nFormulierung angezeigt, dass ein Wettbewerbsausschluss nicht gerechtfertigt ist bei \ntrennbaren Dienstleistungen, die (u.a.) \"bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, \ndie der herkömmliche Postdienst nicht anbietet\". Besondere Leistungsmerkmale sind \ndaher solche spezifischen Eigenheiten einer Postdienstleistung bzw. eines \npostalischen Beförderungsvorgangs im Sinne des § 4 PostG, die im herkömmlichen \nPostdienst nicht vorzufinden sind und bei einem Vergleich aus Nachfragersicht \ndiesem gegenüber als spezifische Besonderheit der alternativen Postdienstleistung \nin Erscheinung treten. Dazu zählen beispielsweise Vorgänge der Abholung von \nPostsendungen beim Kunden, der Umlenkbarkeit von Postsendungen zwischen \nAbholung und Zustellung oder der nachträglichen Abrechnung der erbrachten \nDienstleistungen mit dem Auftraggeber und diesbezügliche Vereinbarungen sowie \ndie Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beförderung der Postsendung und der \nZeitpunkt ihrer Auslieferung an den Empfänger, wobei in der \"Corbeau\"-\nEntscheidung die Abholung beim Absender, eine schnellere und/oder zuverlässigere \nVerteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung \nzu ändern, ausdrücklich als \"bestimmte zusätzliche Leistung\" qualifiziert wurden. Die \nLizenz für die Beigeladene und deren Leistungsangebot der Overnight-Zustellung \nweisen danach in diesem Sinne besondere Leistungsmerkmale aus, die normativ für \nden Universaldienst nicht vorgesehen sind. Die Wertigkeit der der gesetzlichen \nExklusivlizenz für die Klägerin unterfallenden Postdienstleistungen wird, wie sich aus \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ergibt, zunächst durch die Parameter Preis und Gewicht \nbestimmt. Wertbestimmend für die Dienstleistung der Beigeladenen ist aus objektiver \nNutzersicht nicht nur die Zustellung der Briefsendung am Werktag nach der \nAbholung, vielmehr kommt in Verbindung damit bereits der Abholung der Sendung \nals solcher nach 17.00 Uhr des Vortages und der Zeitbegrenzung für die Zustellung \nbis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine hervorzuhebende Besonderheit \ngegenüber dem Universaldienst, der diese Merkmale nicht bedient, zu. \n\n111\n\nAuch das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit ist bei der der Beigeladenen \nlizenzierten Overnight-Zustellung zu bejahen. Der Begriff ist weder gesetzlich noch in \nder \"Corbeau-Entscheidung\" definiert und deshalb nach seinem allgemeinen \nBegriffsinhalt zu interpretieren. Eine qualitativ höhere Wertigkeit einer Leistung setzt \neinen wertenden Vergleich mit einer anderen Leistung bzw. einem anderen Produkt \nvoraus und stellt das Ergebnis einer Gewichtung aller Eigenschaften/Merkmale der \nLeistung/des Produkts dar. Maßgebend ist auch insoweit - wie dargelegt - die \nobjektive Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden in einer Gesamtschau aller \nlizenzierten Leistungsmerkmale. Das Erfordernis der Wertung in einer \nGesamtbetrachtung aller Leistungsmerkmale schließt es aus, nur - wie dies die \nKlägerin mit dem Hinweis darauf tut, dass im regionalen Bereich am Abend des \nVortags eingeworfene Briefe zu fast 100% am Folgetag zugestellt würden - die \nreinen Laufzeiten von Briefzeiten in den Blick zu nehmen. Unabhängig davon, dass \nsich auf Grund einer Gesamtschau aller lizenzierten Leistungsmerkmale auch bei \nÜberschneidungen in einzelnen Segmenten eine qualitative Höherwertigkeit einer \nDienstleistung gegenüber einer anderen ergeben kann, wird damit isoliert nur auf \neinen Einzelaspekt abgestellt, was der notwendigen Betrachtung der Gesamtheit \naller wertbildenden Faktoren nicht gerecht wird. Der Beschluss des Senats vom \n6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02, dem ohnehin keine Verbindlichkeit mehr \nzukommt, konnte auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass das angegebene \nZeitfenster zwischen der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber und der \nZustellung derselben beim Empfänger als das einzige wertbildende Element \nangesehen wurde. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Tätigkeit der Beigeladenen \nentspreche eher dem Normtatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG, stellt die \nqualitative Höherwertigkeit der der Beigeladenen lizenzierten Tätigkeit nicht in Frage. \nDiese Bestimmung betrifft Postdienstleistungen, bei denen Briefsendungen im \nAuftrage des Absenders bei diesem abgeholt und bei der nächsten Annahmestelle \nder Deutschen Post AG eingeliefert werden. Einen solchen Abhol- und \nEinlieferungsdienst betreibt die Beigeladene aber nicht.\n\n112\n\nDie Post-Universaldienstleistungsverordnung sieht zeitbezogene \nLeistungsmerkmale in der Weise, dass bei der Overnight-Zustellung durch die \nBeigeladene u.a. die Abholung beim Kunden nach 17.00 Uhr und die Auslieferung \ndieser abgeholten Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Tages erfolgt, nicht vor \nund geht von einer Briefeinlieferung in Briefkästen oder Annahmestellen und der \nAuslieferung regelmäßig einen Tag nach der Einlieferung aus. Die werktägliche \nAbholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und die \ngarantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden \nWerktags führt aus der Sicht des Auftraggebers ebenso wie aus der des Empfängers \nzu einem Qualitätszuwachs und damit zu einer qualitativen Höherwertigkeit, weil der \nAuftraggeber auch bei Postsendungen, die von der Beigeladenen in den späten \nNachmittags- oder Abendstunden abgeholt werden, von einer Zustellung bis \n12.00 Uhr des folgenden Werktags ausgehen und der Empfänger damit rechnen \nkann, diese kurzfristig bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu erhalten. Schon das \nLeistungsmerkmal der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber nach \n17.00 Uhr trägt betrieblichen und geschäftlichen Interessen, die sich aus längeren \nBetriebsarbeits- und Öffnungszeiten ergeben, Rechnung. Dieses Leistungsmerkmal \nermöglicht es, Briefsendungen auch noch gegen Ende der werktäglichen Arbeitszeit \nin die Beförderungskette einzubringen und führt in Verbindung mit der garantierten \nZustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags zu einer \nkurzfristigen Auslieferung an den Empfänger. Eine derartige Verlässlichkeit auf eine \nkurzfristige Zustellung auch solcher Briefsendungen, die gegen Ende eines Arbeits- \noder Geschäftstags erstellt werden, gewährleistet die Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung nicht. Soweit die Klägerin darauf hinweist, auch \nsie biete eine Abholung von Sendungen bei Kunden an, ist nicht ersichtlich, dass \ndies im Rahmen des Universaldienstes und zu den von der Beigeladenen offerierten \nKonditionen erfolgt. Die qualitative Höherwertigkeit der Leistung der Beigeladenen \ndokumentiert sich zudem dadurch, dass der Absender einer Briefsendung einen \nvertraglich gesicherten Anspruch auf Abholung bei ihm durch die Beigeladene hat. \nDie in der Post-Universaldienstleistungsverordnung vorgesehene Orientierung der \nBriefkasten-Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, wenn \ninsoweit von Briefkästen mit abendlichen Leerungszeiten ausgegangen wird, \nerfordert andererseits, dass die Postsendungen zu bestimmten Briefkästen gebracht \nwerden müssen. Auch der Umstand, dass bei der Beigeladenen das \nBeförderungsentgelt erst nachträglich zu entrichten ist und daher im Gegensatz zur \nEntgeltvorleistungspflicht bei der Klägerin bei Leistungsstörungen verweigert werden \nkann, macht das Leistungsangebot der Beigeladenen qualitativ höherwertig. In \nwelchem Ausmaß dies erfolgt und ob dieses Kriterium entscheidend ist für die Wahl \neines Postdienstes, ist dabei unerheblich, weil dies wiederum zu einer nicht \nakzeptablen übergewichteten Betrachtung eines Einzelaspekts führen würde. Des \nWeiteren unterliegen die Zeitmerkmale nach § 2 Nr. 2 PUDLV der von deren \nEinschätzung der wirtschaftlichen Bedürfnisse abhängigen Interpretation durch die \nKlägerin, die dementsprechend die Briefkasten-Leerungszeiten verändern und u.U. \nauch zeitlich nach vorne verlagern kann, ohne dass es einem Nutzer von \nPostdienstleistungen möglich ist, darauf Einfluss zu nehmen und ohne dass seinen \nInteressen nach nachmittäglicher oder abendlicher Postversendung Rechnung \ngetragen wird. \n\n113\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind des Weiteren \nauch zu bejahen in Bezug auf die Merkmale (3) bis (5) in der Lizenz vom 23. April \n1999 für die Beigeladene (eingeschränkte Rückholbarkeit der Sendung, \nNichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, \nnachträgliche Entgeltabrechnung). Soweit sie nicht schon im Vorstehenden in \nZusammenhang mit anderen Leistungsmerkmalen als höherwertige Dienstleistung \neingestuft wurden, ergibt sich diese Wertung daraus, dass auch diese \nLeistungsmerkmale im Universaldienst nicht vorgesehen sind. Dass sie sich zum Teil \nauf die Gegenleistung für die eigentliche Postdienstleistung der Briefbeförderung \nbeziehen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, da es bei der Einschätzung \nder Wertigkeit einer Postdienstleistung auf die Gesamtschau aller \nLeistungsmerkmale ankommt und den fraglichen Merkmalen, wenn sie auch im \nEinzelnen keine oder nur geringe Bedeutung haben sollten, jedenfalls in der \nGesamtschau mit anderen Merkmalen eine (zusätzliche) wertbestimmende Wirkung \nzukommt.\n\n114\n\nIm Übrigen würde sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich der \nTatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch keine andere als die \ndargelegte Wertung ergeben, wenn als Vergleichsmaßstab statt auf die abstrakten \nVorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung auf den tatsächlich von der \nKlägerin durchgeführten Postdienst abgestellt würde. Maßstab könnte auch insoweit \nnur sein, was von der Klägerin im Universaldienst angeboten wird. Der Senat hat \nnicht die Überzeugung gewonnen, dass dieses Angebot dem mit der lizenzierten \nOvernight-Zustellung für die Beigeladene einhergehenden Angebot entspricht und \nsich die Leistungsmerkmale der Lizenz für die Beigeladene nicht im Sinne einer \nHöherwertigkeit von den Universaldienstleistungen der Klägerin abheben.\n\n115\n\nDen bei der Lizenz für die Beigeladene zu bejahenden Tatbestandsmerkmalen \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG kann auch nicht quasi \"aufrechnend\" \ngegenübergestellt werden, die Klägerin erbringe ihre Leistung bundesweit, während \nsich die Beigeladene tatsächlich nur regional betätige. Räumlich relevant in Bezug \nauf die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz ist zwar das gesamte Bundesgebiet, \nwährend sich die angefochtene Lizenz für die Beigeladene formal auf das Gebiet des \nBundeslandes Nordrhein-Westfalen bezieht und die Beigeladene hier auch, \njedenfalls überwiegend, tätig ist. Der Rechtmäßigkeit der erteilten Lizenz steht aber \nnicht entgegen, dass die Beigeladene tatsächlich nicht im gesamten Bundesgebiet \nPostdienstleistungen erbringt. Die das gesamte Bundesgebiet umfassende \nExklusivlizenz für die Deutsche Post AG zwingt nicht dazu, dass auch ein \nWettbewerber im liberalisierten Bereich Postdienstleistungen im gesamten \nBundesgebiet erbringen muss und dass für die Frage der \"höherwertigen \nDienstleistungen\" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auf das gesamte \nBundesgebiet als Vergleichsmaßstab abzustellen ist.\n\n116\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 \n\n117\n\n- 6 C 6/00 -, BVerwGE 114,160, zur regionalen Beschränkung des relevanten \nMarktes im Telekommunikationsrecht.\n\n118\n\nDas Postgesetz geht davon aus, dass Wettbewerb im Postsektor (gerade) auch \nim lokalen und regionalen Bereich gewollt war und erwartet wird. Im Rahmen des \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet als \nräumlichen Vergleichsmaßstab abzustellen, würde demgegenüber bedeuten, dass \nein nennenswerter Wettbewerb sich nicht ergeben würde, weil nur wenige \nUnternehmen logistisch und finanziell zu einem flächendeckenden, bundesweiten \nAngebot an Postdienstleistungen in der Lage wären/sind. Zudem hat die Beklagte \nzwischenzeitlich generell auf das sog. - auch im vorliegenden Fall zunächst in der \nangefochtenen Lizenz enthaltene - Flächenkriterium für eine Lizenzerteilung, wonach \ndie lizenzierte Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt \nwerden müsse und als ein solcher wesentlicher Teil dabei ohne weiteres ein Gebiet \nangesehen werde, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik \n(rund 2.500 km2) entspreche, verzichtet und dieses für die streitgegenständliche \nLizenz für gegenstandslos erklärt (Schriftsatz vom 22. August 2002, S. 29). Für den \nsich einer Overnight/E+1-Zustellung bedienenden Nutzer wird die Höherwertigkeit \nzudem nicht durch die regionale Geschäftstätigkeit der Beigeladenen relativiert, weil \nder mit dieser Zustellungsmodalität erwünschte Effekt eines gezielt kurzfristigen \nSendungs- und Informationsgehalts in der Regel nur in Bezug auf Adressaten in der \nRegion eintreten soll. Im Übrigen könnte auch die Klägerin ihrerseits unter \nAufrechterhaltung des Universaldienstes nach der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung regional eine besonders ausgestaltete \nBriefbeförderung aufbauen und betreiben.\n\n119\n\nDer Senat ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nach wie vor der \nAuffassung, dass der Vorschrift über die ausdrücklich genannten Merkmale hinaus \nkeine weiteren ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen immanent sind. Er \nhat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02 folgendes \nausgeführt:\n\n120\n\n\"Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Sicherstellung ihres \nwirtschaftlichen Gleichgewichts und die Berücksichtigung der finanziellen Lasten aus dem \nUniversaldienst. \n\n121\n\nSo auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 1998 - 2 U 70/98 -, ArchPT 1998, 387.\n\n122\n\nDie Einbeziehung weiterer nicht ausdrücklich genannter Merkmale in den Tatbestand einer \nGesetzesnorm ist nach Auffassung des Senats generell nur möglich, wenn gewichtige Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, kann hingegen \nnicht erfolgen, wenn eine bewusste gegenteilige Willensentscheidung des Gesetzgebers \nangenommen werden muss. Von letzterem ist hier auszugehen. Im Gesetzgebungsverfahren für ein \nneues Postgesetz wurde bei der Begründung des Regierungsentwurfs zu den Ausnahmen von der \nExklusivlizenz ausdrücklich abgestellt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den \nGrenzen von Monopolen auf dem Postsektor. Gemeint war damit das o.a. \n\n123\n\nUrteil des EuGH vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, a.a.O.\n\n124\n\nmit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht Gegenstand \neines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss des Wettbewerbs dann nicht \ngerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse \ntrennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern \nentsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht \nanbietet. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Grenzen aufgezeigt, die der \nInanspruchnahme eines Postmonopols im Rahmen des früheren Art. 90 Abs. 2 und jetzigen Art. 86 \nAbs. 2 EGV (Befreiung von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages bei Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gezogen sind, und wie weit ein nationales Monopol \näußerstenfalls ausgedehnt werden darf, ohne gegen Europarecht zu verstoßen. Vor dem Hintergrund, \ndass eine weitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind die Vorgaben \ndieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem Postsektor (z.B. Vorschlag \nfür eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die \nEntwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft - \n95/C322/10 - als Vorläuferin der entsprechenden Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 - \nPostdienste-RL -) beim Erlass des Postgesetzes aber nicht in vollem Umfang umgesetzt worden (zum \nVerfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, 49; Protokolle Nr. \n40, 41 des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 24. September 1997 und \n30. September 1997; Herdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar § 51 Rdnr. 36 ff., 95 ff.). Abgesehen \ndavon, dass in der EG-Postdienste-RL ein Vorbehaltsbereich für Briefsendungen unter 350 Gramm \ngestattet wird, die Exklusivlizenz für die Klägerin im Postgesetz aber auf Briefsendungen und \nadressierte Kataloge bis (zunächst) zu einem Gewicht von 200 Gramm und einem Einzelpreis von \nunter 5,50 DM festgelegt wurde, sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Postgesetzes \ndie Exklusivlizenz \"eine ausreichende Grundlage zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels\" \nbieten, um die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Post AG vom Monopolisten zum \nwettbewerbsorientierten Unternehmen und die damit verbundenen Belastungen, die sich vor allem \naus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost (Art. 143b Abs. 3 GG), \nPensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur ergeben, \nzu gewährleisten. Dem Ansinnen des Bundesrates, die Exklusivlizenz für die Klägerin solle auch der \nSicherstellung der Finanzierung des geforderten Universaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, \nS. 44), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Insbesondere in den \nSitzungen des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation am 24. September 1997 \n(Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines Postgesetzes) und am 30. \nSeptember 1997 wurde darauf verwiesen, dass die Bundesregierung zur Abdeckung eventueller \nDefizite im Grundversorgungsbereich den Weg des Ausgleichs mit Wettbewerbern und nicht den Weg \nder Finanzierung des Universaldienstes durch die der Klägerin zu gewährende Exklusivlizenz gewählt \nhabe. Die Sicherung des Universaldienstes durch Einrichtung eines Ausgleichsfonds ist \neuroparechtlich auch in Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen. Diese \nEntscheidungsbasis hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert, wie sich aus §§ \n12 ff. PostG ergibt. Es ist deshalb von einem bewussten gesetzgeberischen Willensakt in der Weise \nauszugehen, dass die Exklusivlizenz für die Klägerin nicht auch der Finanzierung des \nUniversaldienstes dienen sollte. Dieser Umstand steht einer ergänzenden Auslegung des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der \"finanziellen Sicherung des \nUniversaldienstes bzw. der Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin\" entscheidend \nentgegen.\n\n125\n\n.....\n\n126\n\nDieser Ausschluss der Bestimmungen des Postgesetzes für den Ausgleichsmechanismus in \nZusammenhang mit dem Universaldienst war im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. Gesetz \nzur Änderung des Postgesetzes (BT-Drucks. 14/7093) nicht enthalten und wurde erst im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-\nAusschusses für Wirtschaft und Technologie vom 12. Dezember 2001; BT-Drucks. 40/7820). Nach der \nBegründung zum 2. Änderungsgesetz sollten mit diesem Gesetz die an die Geltungsdauer der \nExklusivlizenz anknüpfenden Regelungen im Postgesetz und in der Post-\nUniversaldienstleistungsverordnung an die neue, durch das 1. Gesetz zur Änderung des Postgesetzes \nbis zum 31. Dezember 2007 verlängerte Geltungsdauer der Exklusivlizenz angepasst werden, und \nsollte für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz die in § 52 PostG enthaltene Regelung, dass \nim Fall auftretender Versorgungslücken im Universaldienst ausschließlich die Deutsche Post AG zur \nErbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden kann, fortgeschrieben werden. Die \nÄnderung des Postgesetzes in Angleichung an die zwischenzeitliche Verlängerung der Exklusivlizenz \nfür die Klägerin sei veranlasst durch den stockenden Liberalisierungsprozess des Postsektors auf \neuropäischer Ebene, um Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil deutscher Unternehmen im \neuropäischen Postmarkt zu verhindern. Mit der Neufassung des § 52 PostG werde der faktisch \nbestehende Zustand in der Weise, dass die Deutsche Post AG als alleiniger Anbieter sämtlicher \nUniversaldienstleistungen bereits heute während des Zeitraums der Exklusivlizenz ausschließlicher \nAdressat einer im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke ggf. notwendig werdenden förmlichen \nVerpflichtung zum Universaldienst sei, gesetzlich festgeschrieben. Auf Grund der gesetzlichen \nManifestierung der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG bis zum Ablauf der \nExklusivlizenz seien die Universaldienstvorschriften der §§ 12 - 17 PostG, die von einer \ngemeinschaftlichen Erbringung des Universaldienstes durch alle Anbieter von Postdienstleistungen \nausgehen, für diesen Zeitraum außer Kraft zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/7820, S. 8). Über die \ngesetzesformalen Folgeanpassungen hinausgehende materielle Änderungen sollten hingegen nicht \nzum Gegenstand des Gesetzentwurfs gemacht werden. (vgl. BT-Drucks. 14/7093, S. 6, 8).\n\n127\n\nWährend des Gesetzgebungsverfahrens für das 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes hat somit \nder Gesichtspunkt der Finanzierung des Universaldienstes bzw. des wirtschaftlichen Gleichgewichts \nder Klägerin keine Rolle gespielt. Auch der Bundesrat, der noch beim Erlass des Postgesetzes 1997 \nder Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG eine Finanzierungsfunktion für den Universaldienst \nzuerkennen wollte, hat diese Erwägung in seiner Stellungnahme zum 2. Postgesetz-Änderungsgesetz \nnicht wieder aufgegriffen. Diese Umstände deuten daher indiziell ebenfalls darauf hin, dass auch \nseinerzeit beim Erlass des Postgesetzes eine Finanzierungsfunktion der Exklusivlizenz für den \nUniversaldienst nicht beabsichtigt war und dem wirtschaftlichen Gleichgewicht der Klägerin im \nZusammenhang Universaldienst/Exklusivlizenz keine Bedeutung zukommen sollte. Andernfalls hätte \nes nahe gelegen, mit dem 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes nicht nur eine formale Anpassung \nan die verlängerte Laufzeit der Exklusivlizenz vorzunehmen, sondern (auch) die Frage des finanziellen \nZusammenhangs der Exklusivlizenz mit dem Universaldienst erneut bzw. erstmals zu diskutieren und \nzu beraten. Das mit der dargelegten Sichtweise einhergehende mögliche finanzielle Risiko für die \nKlägerin war/ist somit offenbar vom Gesetzgeber so gewollt.\"\n\n128\n\nDaran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 und des Vorbringens der \nBeteiligten fest. Auch der Hinweis darauf, dass seinerzeit im \nGesetzgebungsverfahren ein Mitarbeiter des damaligen Ministeriums für Post und \nTelekommunikation vor einem Parlamentsausschuss eine fehlerhafte Auskunft zu \nden Folgerungen aus der \"Corbeau\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \ngegeben und sich der Ausschuss dementsprechend in einem Rechtsirrtum befunden \nhabe, ändert nichts daran, dass die Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts \ndes Universaldienstes vom Gesetzgeber nicht als Kriterium in das Postgesetz \naufgenommen wurde und deshalb auch nicht als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG berücksichtigt \nwerden kann. Wäre die Nichtgefährdung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des \nUniversaldienstes für den Gesetzgeber von entscheidender Bedeutung gewesen, \nhätte er dieses Kriterium trotz der - vermeintlich - unrichtigen Auskunft eines \nMinisteriumsbediensteten ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen können. Das \nbewusste Unterlassen kann nicht über eine ausdehnende Auslegung des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG, praktisch gegen den Willen des Gesetzgebers, \"korrigiert\" \nwerden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesichtspunkt der \"ausreichenden \nFinanzierungsgrundlage\" schon bei der Bewilligung der gesetzlichen Exklusivlizenz \nfür die Klägerin eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, würde im Übrigen eine \nerneute Berücksichtigung der Frage der Gefährdung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts für den Universaldienstbetreiber im Rahmen von Lizenzerteilungen \nnach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG darauf hinauslaufen, dass diese Erwägung \npraktisch zwei Mal zum Tragen käme. Dies ist weder geboten noch nach den \nIntentionen des Gesetzgebers gerechtfertigt. Davon, dass der Gesichtspunkt der \nausreichenden Finanzierungsgrundlage für den Universaldienstbetreiber maßgebend \nwar bei der Einräumung der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin, geht im \nÜbrigen auch das Bundesverfassungsgericht mit den Ausführungen aus, dass der \nGesetzgeber diesem Gesichtspunkt Bedeutung zumessen durfte und dass diese \nErwägung als Alternative zu dem in §§ 11 ff. PostG an sich vorgesehenen \nRegulierungssystem mit Ausgleichsabgaben zu Gunsten des \nUniversaldienstbetreibers bestand. \n\n129\n\nDie Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. Oktober \n2003, dass angesichts der in Europa überwiegend noch nicht verwirklichten \nLiberalisierung im Postsektor der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der \nausreichenden Finanzierungsgrundlage des Universaldienstes Bedeutung zumessen \nund ihm durch Verlängerung der Exklusivrechte Rechnung tragen durfte, zwingen \nnach Auffassung des Senats nicht dazu, die Sicherung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts des Universaldienstes als ungeschriebene \nTatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Lizenz für Wettbewerber der \nKlägerin anzusehen. Eine Bindungswirkung der Entscheidung in dem Sinne, dass die \nSicherstellung des finanziellen Gleichgewichts des Universaldienstes entscheidender \nRegelungsinhalt des Postgesetzes ist und dessen Gefährdung ausschlaggebendes \nKriterium für die Erteilung/Versagung einer Lizenz für einen Wettbewerber sein soll, \nergibt sich daraus nicht. Die Bindungswirkung von Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bezieht sich auf den Tenor \nund die tragenden Gründe einer Entscheidung, also auf jene Rechtssätze, die nicht \nhinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis \nnach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang \nentfiele.\n\n130\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 \n\n131\n\n- 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88, 93, und vom 12. November 1997 - 1 BvR \n479/92 u. a. -, BVerfGE 96, 375, 404; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D \n50/80 -, BVerwGE 73, 263, 268. \n\n132\n\nDer Tenor und die tragenden Gründe des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 betreffen die Frage der \nVerlängerung der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin bis zum 31. Dezember \n2007 und dementsprechend (nur) die zeitliche Komponente der insoweit \nbedeutsamen verfassungsrechtlichen Normen. Für den übrigen, nicht die zeitliche \nAusdehnung von Übergangsvorschriften bzw. die Verlängerung der Exklusivlizenz \nbetreffenden Bereich, der keinen unmittelbaren Bezug zu dieser zeitlichen \nKomponenten hat, kann den Ausführungen im Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts hingegen keine Bindungswirkung zuerkannt werden. \nDas Bundesverfassungsgericht hat zudem ausgeführt, dass die \nEntstehungsgeschichte der maßgebenden Verfassungsnormen (Art. 143b Abs. 2, 87f \nGG) keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Zielsetzung des \nArt. 143b Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig oder gar ausschließlich die Bewältigung der \nbesonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der \nden Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auferlegten Pensionslasten, \nRechtfertigungsgrund für die Exklusivrechte war. Zwar ist ausgehend von der vom \nGesetzgeber in den Blick genommenen Corbeau-Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofes ein Ausschluss von Wettbewerb u.a. dann gerechtfertigt, \"sofern die \nDienstleistungen (des Wettbewerbers) ....das wirtschaftliche Gleichgewicht der vom \nInhaber des ausschließlichen Rechts übernommenen Dienstleistungen von allgemein \nwirtschaftlichem Interesse in Frage stellen\", und darf der nationale Gesetzgeber \ndieses wirtschaftliche Gleichgewicht der übernommenen Dienstleistungen \n(Universaldienst) zum politischen Ziel oder Motiv für einen Wettbewerbsausschluss \n(Reservierung eines Postbeförderungsrechts) zu Gunsten des dienstverpflichteten \nUnternehmens nehmen. Damit ist ein solches Ziel oder Motiv, selbst wenn es sich \nspäter als unerreicht herausstellt, aber noch nicht zur Tatbestandsvoraussetzung \neiner Lizenzerteilung an Wettbewerber erhoben. Vielmehr bleibt es eine bloße \nrechtspolitische Erwägung im Vorfeld der eigentlichen Willenskodifizierung im \nGesetzgebungsverfahren. In Konsequenz dieser Erwägung erscheint es nicht \ngerechtfertigt, den Gesichtspunkt der Bewältigung der finanziellen Lasten bzw. der \nSicherung des finanziellen Gleichgewichts des von der Klägerin durchgeführten \nUniversaldienstes im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals für die \nErteilung oder Versagung einer Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu \nwerten. \n\n133\n\nIm Übrigen ist, worauf bereits die Beklagte hingewiesen hat, auch vom \nTatsächlichen her eine Gefährdung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des von der \nKlägerin seit Februar 2002 betriebenen Universaldienstes nicht zu besorgen. Nach \neiner Mitteilung in der FAZ vom 11. November 2005, von deren Richtigkeit der Senat \nausgeht, ging bei der Klägerin zwar in den ersten neun Monaten dieses Jahres die \nZahl der Geschäftskundenbriefe und der Privatkundenbriefe zurück. Der Umsatz in \nder Briefsparte konnte aber auf rund 9,4 Mrd. Euro gesteigert werden, die \nUmsatzrendite wurde mit 15,9 % angegeben. Diese Zahlen und die bisherigen \nentsprechenden Jahresveröffentlichungen lassen nicht erwarten, dass das \nwirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes gefährdet ist, auch wenn \ninsoweit nicht nur auf die konkret angefochtene Lizenz abgestellt, sondern eine \nVielzahl von Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG in unterschiedlichen \n(örtlichen) Bereichen in den Blick genommen werden muss.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 712 Abs. 2 ZPO.\n\n135\n\nDie Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n136","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/13-a-710-02","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":60},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/13-a-710-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275941","retrieved":"2026-07-09 02:48:06.947059+00:00"}}