{"status":"available","doknr":"OLD275943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1207.12A3021.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"12 A 3021/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.268,79 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe nach § 107 BSHG \nkeinen Anspruch auf Erstattung der durch die Sozialhilfegewährung an die Eheleute \nH. für die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. Mai 2000 entstandenen Kosten, sie sei den \ndurch verschiedene Umstände ausgelösten Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der \nHilfeempfänger nicht ausreichend nachgegangen, diese Zweifel seien auch nach der \ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgeräumt, danach stehe § 111 Abs. 1 Satz \n1 BSHG der Kostenerstattung entgegen. \n\n4\n\nDie Klägerin beanstandet nicht den rechtlichen Ansatz, der dieser tragenden \nBegründung zugrundeliegt.\n\n5\n\nVgl. hierzu allg. etwa Schellhorn/Schellhorn, \n\n6\n\nBSHG, 16. Aufl., Rz. 8 zu § 111 sowie OVG \n\n7\n\nLüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2002 \n\n8\n\n- 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 unter Hinweis\n\n9\n\nauf den Interessenwahrungsgrundsatz.\n\n10\n\nVielmehr wendet sie sich mit ihren Ausführungen gegen die tatsächliche \nWürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit wird diese eingehend begründete \nWürdigung indes nicht durchgreifend der Gestalt erschüttert, dass die Klägerin mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Bedürftigkeit der Hilfeempfänger hat \nausgehen dürfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob die \nZweifel an der Bedürftigkeit ausgeräumt waren, die sich schon daraus ergaben, dass \ndie Hilfeempfänger über einen Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 3. Mai 1999 \nden Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten konnten. Hierbei fehlt es namentlich \nan einer Ausein-andersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen \nAspekten, dass die Personen, die angeblich Zuwendungen erbracht haben sollen, \nteilweise selber Sozialhilfe bezogen und dass zudem keine konkreten Angaben zu \nden Umständen der finanziellen Unterstützungen vorhanden waren. Die insoweit vom \nVerwaltungsgericht zugrundegelegten Anforderungen an die Entkräftung von \nZweifeln an der Bedürftigkeit, die sich daraus ergeben, dass Hilfe Suchende längere \nZeit ihren Lebensunterhalt - wie hier - ohne Sozialhilfe bestreiten konnten, \nentsprechen im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts. In derartigen Fällen bedarf es, wenn Zuwendungen Dritter \nbehauptet werden, regelmäßig zumindest näherer Angaben zum Umfang und der Art \nund Weise der behaupteten Unterstützung.\n\n11\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 12 B 538/04 - und 5. Juli \n2004 \n\n12\n\n- 12 B 426/04 -.\n\n13\n\nDa solche konkreten Angaben hier fehlten, waren die Zweifel an der Bedürftigkeit \nkeineswegs ausgeräumt. \n\n14\n\nDanach kommt es im Übrigen für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die \nHilfeempfänger überhaupt einen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von \n§ 107 Abs. 1 BSHG im Bereich des Beklagten hatten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin \ndie Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der \nFassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für das nach \nInkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. \n\n16\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004\n\n17\n\n - KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/12-a-3021-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-07/12-a-3021-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275943","retrieved":"2026-07-09 02:48:07.165044+00:00"}}