{"status":"available","doknr":"OLD275971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1206.7A2847.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"7 A 2847/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, jeweils zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Kläger behaupten zu Unrecht, die Berufung sei aus den in § 124 Abs. 2 \nNrn. 1 bis 4 VwGO genannten Gründen zuzulassen. \n\n4\n\nDie Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils geltend, da das Verwaltungsgericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen \nhaben; die auf § 80 BauO NRW gestützte Entscheidung der Beklagten vom 19. \nOktober 2001 sei ihnen gegenüber entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt. Auf die hierauf bezogenen Ausführungen \nder Kläger kommt es jedoch nicht an. Ist eine Entscheidung auf mehrere die \nEntscheidung selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt, ist die Berufung nicht \nbereits dann zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel hinsichtlich einer die Entscheidung \nselbständig tragenden Erwägung bestehen; Zulassungsgründe müssen hinsichtlich \naller die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen gegeben sein. Aus dem \nvon den Klägern zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni \n2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ergibt sich nichts anderes. Das dieser \nEntscheidung zugrundeliegende Urteil war auf mehrere Erwägungen gestützt, die \njedoch die Entscheidung nicht jeweils selbständig tragen sollten. Der vorliegende \nSachverhalt liegt anders, denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht nur darauf \ngestützt, die Klage sei unzulässig, sondern ferner ausgeführt, dass die Klage - sollte \nsie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als zulässig anzusehen sein - \njedenfalls unbegründet ist (S. 11 Abs. 3, S. 12 Abs. 1 und 2 des \nUrteilsabdrucks).\n\n5\n\nAus dem Zulassungsantrag ergeben sich keine durchgreifenden Gründe, \nweshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, das von der \nZustimmung umfasste Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Rechte der \nKläger. Die Kläger meinen, das Vorhaben verletzte sie schon deshalb in eigenen \nRechten, weil nicht hinreichend bestimmt sei, wer Bauherr ist. Welche \nnachbarschützende Rechtsposition der Kläger jedoch dadurch verletzt sein sollte, \ndass der Bauherr aus der Zustimmungsentscheidung nicht abzuleiten ist, ist nicht \ndargelegt. Die Kläger meinen, die Lage des Vorhabens sei durch die \nZustimmungsentscheidung nicht hinreichend bestimmt. Ob dem Vortrag der Kläger \nim Hinblick darauf näherzutreten sein könnte, dass die Vorlagen zur \nZustimmungsentscheidung nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, \nkann jedoch letztlich dahinstehen. Die Zustimmungsentscheidung vom 19. Oktober \n2001 ist durch Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 und vom 13. \nDezember 2004 ergänzt, nämlich zeitlich verlängert worden. Zum zweiten \nVerlängerungsbescheid gehört ein mit Zugehörigkeitsvermerk versehener \nGrundkartenausschnitt, der (wie übrigens auch schon der mit dem Zusatz \"gesehen\" \nversehene Grundkartenausschnitt vom 19. Oktober 2001) den Vorhabenstandort \neindeutig bezeichnet. Die Kläger meinen, § 37 BauGB könne nachbarschützende \nWirkung haben. § 37 BauGB ermöglicht es, unter den dort genannten \nVoraussetzungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen. Daher \nmag bei einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation erörterungswürdig sein, ob \n§ 37 BauGB nachbarschützenden Charakter in dem Umfang vermitteln kann, als die \nNormen Nachbarschutz vermitteln, von denen nach Maßgabe des § 37 BauGB \nabgewichen wird. Nähere Ausführungen sind hierzu durch den Zulassungsantrag \nnicht veranlasst, denn es geht aus ihm schon nicht hervor, auf welche \nnachbarschützenden Positionen die Kläger sich meinen stützen zu können. Ob sich \nder Vorhabenträger auf die Voraussetzungen des § 37 BauGB stützen kann, ob er \nein Vorhaben öffentlicher Zweckbestimmung verwirklichen will und ob das Vorhaben \nam vorgesehenen Standort verwirklicht werden muss, ist insoweit entgegen der \nAnnahme der Kläger als solches für nachbarrechtliche Abwehrrechte ohne Belang. \nSelbst wenn aus den genannten Gründen die Zustimmungsentscheidung etwaig \nrechtswidrig erteilt worden sein sollte, verletzt dies die Klägerin nicht schon deshalb \nin eigenen nachbarschützenden Rechten. Selbst ein ohne Baugenehmigung oder \nZustimmungsentscheidung durchgeführtes Vorhaben gäbe den Klägern nicht allein \naus diesem Grunde nachbarliche Nachbarrechte. Auch gegenüber einem auf \nGrundlage des § 37 BauGB unter Abweichung von Vorschriften des Baugesetzbuchs \nzugelassenen Vorhaben stehen einem Nachbarn keine weitergehenden \nAbwehrrechte zu als gegen die Zulassung des Vorhabens ohne eine \ndementsprechende Abweichungsentscheidung. \n \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2003 \n- 10 B 1593/03 -, BRS 66 Nr. 185.\n\n6\n\nDie Kläger meinen, das Vorhaben habe eine Größe, die die Aufstellung eines \nBebauungsplans fordere. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans gibt es jedoch \nkeinen Anspruch (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Private hat im \nBebauungsplanverfahren lediglich ein Recht darauf, dass seine Belange in der \nAbwägung ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden. Ob und mit welchem \nErgebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 \nCN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss \nvom 8. Juli 2001 - 7 B 870/01 -; Beschluss vom \n15. November 2005 - 7 B 1823/05 -. \n\n8\n\nDie Kläger meinen, das Vorhaben könne nicht \"gebietsverträglich\" errichtet \nwerden. Sie legen jedoch schon nicht dar, auf welches Gebiet sie abstellen wollen \nund von welchem Gebietscharakter sie ausgehen. Nur angemerkt sei daher, dass \nnach Aktenlage alles dafür spricht, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich errichtet werden soll; auf Bewahrung des \"Außenbereichs\", der \nkeinem der im Baugesetzbuch in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung \ngeregelten Gebietstyp entspricht, gibt es keinen nachbarschützenden \nRechtsanspruch. Einen \"Wohnsiedlungsbereich\" kennt das Bebauungsplanrecht als \nGebietstyp nicht. Soweit die Kläger schließlich behaupten, es ginge \"um Leib und \nLeben der im Umfeld der forensischen Klinik lebenden Bevölkerung\" und gar eine \n\"konkrete Gefährdungssituation\" annehmen, sind ihre Ausführungen schon \nunsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils \n(insbesondere S. 2 letzter Absatz, S. 3 Abs. 1 bis 3 des Urteilsabdrucks) im \nEinzelnen dargelegt, wie das Sicherheitskonzept des Vorhabenträgers ausgestaltet \nist. Weshalb die dort benannten Regelungen und Maßnahmen nicht ausreichend \nsein sollten und - nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens, in dem es nur um die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens geht - zudem nicht (soweit \nerforderlich) noch konkretisiert werden könnten, ist nicht ausgeführt.\n\n9\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.\n\n10\n\nDie Kläger behaupten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick \nauf folgende Fragen: \n\n11\n\n\"1. Ist eine Zustimmung gem. § 80 Abs. 1 \nBauO NW als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 \nVwVfG des Landes Nordrhein-Westfalen, die \nihrem Wortlaut nach mit dem \nVerwaltungsverfahrensgesetz des Bundes \nübereinstimmt, zu qualifizieren, wenn im Zuge \nder Zustimmungsentscheidung gleichzeitig über \neine Abweichung von öffentlich-rechtlichen \nVorschriften des Bauplanungsrechts im Rahmen \ndes § 37 BauGB mit entschieden wird?\n\n12\n\n2. Liegt ein Vorhaben des Landes im Sinne \nvon § 37 Abs. 1 BauGB vor, wenn Bauherr des \nVorhabens ein teilrechtsfähiges \nSondervermögen eines Landes - hier: der Bau- \nund Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-\nWestfalen - ist?\n\n13\n\n3. Ist § 37 Abs. 1 BauGB anwendbar bzw. \nliegt noch ein Vorhaben mit besonderer \nöffentlicher Zweckbestimmung im Sinne der \nVorschrift vor, wenn sein Betrieb nicht durch das \nLand selbst, sondern durch einen privaten Dritten \nmit eigenen Interessen erfolgen soll?\n\n14\n\n4. In welchem Umfang vermittelt § 37 Abs. 1 \nBauGB zugunsten betroffener Nachbarn ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf \nGebietserhaltung?\"\n\n15\n\nAuf die Frage zu 1. bis 3. kommt es nicht entscheidungserheblich an; auf die obigen \nAusführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch \nist nicht dargelegt, weshalb es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich \nklärungsbedürftig sein sollte, in welchem Umfang § 37 Abs. 1 BauGB subjektiv-\nöffentliche Rechte des Nachbarn vermitteln kann; allenfalls beachtliche \nRechtspositionen der Kläger ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht in \nentscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nvom 7. Juli 1989 - 11 B 170/89 -, NVwZ-RR 1990, 532 ab. Das Verwaltungsgericht \nhat zugunsten der Kläger auch geprüft, ob ihre Klage Erfolg haben könnte, würde die \nZustimmungsentscheidung nach § 80 BauO NRW als eine einem Dritten gegenüber \nverbindliche Entscheidung angesehen werden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/7-a-2847-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/7-a-2847-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275971","retrieved":"2026-07-09 02:48:09.269298+00:00"}}