{"status":"available","doknr":"OLD275973","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1206.12A5029.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"12 A 5029/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor. \n\n4\n\nDass das Verwaltungsgericht gemessen an der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und \n- 5 C 33.02 - zu hohe Anforderungen an das deutsche Sprachvermögen der Klägerin \nzu 1. gestellt hätte, lässt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht \nfeststellen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung maßgeblich darauf abgestellt, \ndass die Anhörung insgesamt sehr langsam und stockend verlaufen sei, so dass von \neinem auch nur einigermaßen flüssigen Gespräch im Sinne eines \nGedankenaustausches in Rede und Gegenrede nicht habe ausgegangen werden \nkönnen. Die Klägerin zu 1. habe viele Fragen erst nach Wiederholung und andere \nselbst nach mehrfachen Umformulierungen überhaupt nicht verstanden, so dass ihr \ndie Fragen gelegentlich auch noch ins Russische hätten übersetzt werden müssen. \nDie Klägerin zu 1. verfüge - sehe man von einzelnen Themenbereichen ab - auch \nnicht über einen Wortschatz, der dazu ausgereicht habe, sich ohne Nachhaken oder \nauch Hilfestellungen durch die Dolmetscherin konstruktiv und insbesondere ohne \nStockungen zu den angesprochenen Lebenssachverhalten zu äußern.\n\n6\n\nSoweit mit dem Zulassungsantrag demgegenüber geltend gemacht wird und sich \naus dem Anhörungsprotokoll zu dem Komplex \"Haushalt und Familie\" auch ersehen \nläßt, dass die Klägerin zu 1. nahezu alle (einfach gelagerten) Fragen der \nEinzelrichterin verstanden und auch in \"kurzen\" Sätzen beantwortet habe, werden die \nauf das Ganze bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. \nAusweislich des Anhörungsprotokolls war eine Verständigung mit der Klägerin zu 1. \nin deutscher Sprache bzgl. anderer Themenbereiche gerade nicht ohne Weiteres \nmöglich. Dabei zwangen auch die Fragen zum Themenkreis \"Arbeitsleben\" die \nKlägerin zu 1. lediglich in einem einzelnen Punkt dazu, eine \"vergleichsweise \nanspruchsvolle, technisch bezogene Tätigkeit\" zu beschreiben, für die sie - insoweit \neventuell nicht vorhaltbar - möglicherweise bei der familiären Vermittlung als Kind \nund Jugendliche keinen hinreichenden Wortschatz vermittelt bekommen hat. Dass \ndie Klägerin zu 1. zum Ende der Anhörung ermüdet war und ihr selbst einige eher \neinfache Begriffe deshalb nicht mehr eingefallen sind, verfängt ebenfalls nicht. Schon \naus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im \nZeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar \nein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 - und vom 7. \nJuli 2005 \n\n8\n\n- 14 A 4569/04 -.\n\n9\n\nSoweit die besprochenen Themenbereiche verständlich und teils recht \nerschöpfend von der Klägerin dargelegt worden sein sollen, ist auch das für die vom \nVerwaltungs-gericht vorgenommene Beurteilung, ob die Klägerin zu 1. ein \neinigermaßen flüssiges Gespräch auf Deutsch führen kann, nicht von Belang. Das \nVerwaltungsgericht stellt insoweit zulässigerweise nicht auf den Inhalt der Antworten \nder Klägerin zu 1. ab, sondern auf die Art und Weise der Beantwortung; ein auch nur \neinigermaßen flüssiges Gespräch im Sinne eines Gedankenaustausches in Rede \nund Gegenrede fand danach gerade nicht statt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 und 68 Abs. \n1 Satz 5 GKG).\n\n13\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/12-a-5029-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/12-a-5029-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275973","retrieved":"2026-07-09 02:48:09.418805+00:00"}}