{"status":"available","doknr":"OLD275972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1206.12A3858.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"12 A 3858/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die \nArgumentation der Kläger vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, im Falle der Klägerin zu 1. fehle es an einer \nGlaubhaftmachung, dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bis zur Ausreise \ngegenüber den Behörden des Herkunftsstaates ausschließlich zu ihrem deutschen \nVolkstum bekannt habe; ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nließe sich selbst dann nicht feststellen, wenn man unterstellte, dass in der einen oder \nanderen Form die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass \nder Klägerin zu 1. entgegen ihrem Antrag erfolgt sei. Diese zutreffende rechtliche und \ntatsächliche Würdigung (vgl. Seite 6 bis Seite 7, erster Absatz des Urteilsabdrucks), \nauf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug genommen wird, ist nicht etwa - wie die Kläger meinen - nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil vom 13. November \n2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192) unhaltbar. Die genannte Entscheidung sowie \ndie Urteile vom gleichen Tage - 5 C 14.03 - (BVerwGE 119, 188) und - 5 C 41.03 - \nstellen klar, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur \n\"im Regelfall\" fortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt.\n\n4\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris.\n\n5\n\nEs folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz, dass jedenfalls die Indizwirkung \neines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit \ndann entfällt, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt der \nBekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität \nim ersten Inlandspass einen anderslautenden Pass entgegennimmt und \ninsbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich wirken lässt, der nach \naußen hin eine andere Nationalität - hier die russische - ausweist. Der Zweck dieses \nFortwirkens ist lediglich, dass \"ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam \nabgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit ... bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt \noder wiederholt werden\" muss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum zu genügen. \n\n6\n\nDie Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nicht deutsche Nationalität \neingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses dabei \nauch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das \nursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamem Bekenntnis zu \neinem nicht deutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch der \näußerlichen Hinwendung zu einem nicht deutschen Volkstum, wie sie in der \nEntgegennahme und Führung eines Passes mit nicht deutscher Nationalität liegt, zu, \ndie nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich ist, wonach ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für \nLeib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.\n\n7\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005, a. a. O..\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist den vorstehenden Grundsätzen gefolgt und hat nicht \netwa - wie die Kläger meinen - auf ein in der Eintragung der russischen \nVolkszugehörigkeit im Pass bestehendes Gegenbekenntnis abgehoben, sondern auf \ndas Fehlen eines fehlenden durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. \n\n9\n\n2. Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - bzw. den \nweiteren bezeichneten Entscheidungen zugelassen werden kann. Eine die Berufung \neröffnende Divergenz ist im Übrigen auch nur dann hinreichend bezeichnet, wenn \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz \nwidersprochen hat. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm. w. N..\n\n11\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n15\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/12-a-3858-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-06/12-a-3858-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275972","retrieved":"2026-07-09 02:48:09.343981+00:00"}}