{"status":"available","doknr":"OLD275999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1205.14A4317.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"14 A 4317/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sachverhalts bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts verweist \nder Senat gemäß § 130 b VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit \nder Maßgabe, dass der Kläger seinen Asylantrag nicht am 27. März 2000, sondern \nmit am 23. März 2000 bei der Beklagten eingegangenem Fax seiner \nProzessbevollmächtigten gestellt hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der nur noch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG gerichtet gewesenen Klage \nstattgegeben, weil es der Ansicht war, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit \nzur Volksgruppe der Ashkali in eine extreme, von der albanischen \nBevölkerungsmehrheit ausgehende Gefahrenlage geriete, wenn er in das Kosovo \nabgeschoben würde.\n\n5\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 die Berufung der \nBeklagten wegen Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von \nEntscheidungen des 13. Senats des erkennenden Gerichts zugelassen.\n\n6\n\nZur Begründung der Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Darlegung der \nDivergenz in Ziffer 1 ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags. Die \nÄnderung der für den Abschiebungsschutz maßgeblichen Rechtsgrundlage durch \ndas Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) wirke sich nicht wesentlich aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG müsse gegebenenfalls in einem Folgeverfahren \ngeklärt werden. Allenfalls stelle sich die Frage, welche Bedeutung der Richtlinie \n2004/83/EG vom 29. April 2004 bei der Auslegung und Anwendung des jetzt \nanzuwendenden § 60 Abs. 7 AufenthG zukomme. Der Kläger sei als alleinstehender \nZwanzigjähriger ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht an die \nAufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort gebunden und werde sich bei Rückkehr \nnicht in Lage besonderer Verwundbarkeit befinden. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im Umfang der \nBerufungszulassung abzuweisen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Berufung als unbegründet zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt vor: Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer Einzelfallprüfung zu dem \nErgebnis gekommen, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem \nHeimatort habe, dass dieser Ort aufgrund der prekären Sicherheitslage der \nVolksgruppe der Ashkali nicht als sicherer Ort angesehen werden könne und dass \nnicht davon auszugehen sei, dass er anderswo an einem relativ sicheren Ort an \nseine frühere Lebenssituation anknüpfen könne. Aus den in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass die UNMIK nicht in der Lage sei, \nim Rahmen der mit der Bundesregierung vereinbarten Einzelfallprüfungen sicher zu \nstellen, dass nur ungefährdete Personen im Wege der Abschiebung aufgenommen \nwerden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Beklagten \ndurch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser \nVerfahrensweise gehört worden. \n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig. Mit dem Verweis auf die Darlegungen zur Divergenz im \nZulassungsantrag, die zu ihrer Zulassung geführt haben, sind die Berufungsgründe \nausreichend im Sinne des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgebracht. \nDamit ist zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagte die Beseitigung der \nDivergenz begehrt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 499/99 -, NVwZ 2000, 315 \n= InfAuslR 2000, 98.\n\n17\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n18\n\nDas Begehren des Klägers ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes \n(vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) als auf die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet \nanzusehen. Diese Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich an die Stelle des § 53 \nAbs. 6 AuslG getreten. Danach soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn \nfür ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). \n\n19\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \nInfAuslR 1996, 289, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n20\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (§ 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur \nverfassungskonformen Auslegung der nach Inhalt und Struktur im wesentlichen \ngleichen Vorgängerregelung in §§ 53, 54 AuslG und ihres Zusammenwirkens, \n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193,\n\n22\n\nist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 60a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zu gewähren. Danach erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allgemeine \nGefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann nicht, wenn sie den \neinzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. \n\n23\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.\n\n24\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 AufenthG und an sich auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zusteht, er \naber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 \nAbs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebieten, ist § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine \nEntscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist.\n\n25\n\nDer Senat kann offen lassen, ob der nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anzulegende \nMaßstab der \"extremen Gefahrenlage\" identisch ist mit dem Maßstab der \"ernsten \nGefahr\", bei der nach dem Vortrag der Bundesregierung im Verfahren vor dem \nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Kammer - Dritte Sektion), vom 7. \nMärz 2000,\n\n26\n\n- Beschwerde Nr. 43844/98 - (T.I. ./. Vereinigtes Königreich), InfAuslR 2000, 321, \nvgl. die dort wiedergegebene Stellungnahme der deutschen Bundesregierung,\n\n27\n\nin Fällen dieser Art Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, jetzt \n§ 60 Abs. 7 AufenthG, zu gewähren ist. Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo gerät \nder Kläger als Mitglied der Volksgruppe der Ashkali weder mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage noch droht ihm deswegen ernste \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Deshalb bedarf es auch nicht der Erörterung \nder Frage, ob die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, EGAmtsblatt Nr. L 304 \nvom 30. September 2004, S. 12, bei der Auslegung und Anwendung des \nAufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Denn deren insoweit in Betracht zu ziehender \nArt. 15 lit. c normiert keine weitergehenden Mindestvoraussetzungen für subsidiären \nSchutz.\n\n28\n\nNach den im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen ist nach Überzeugung des Senats von folgender Sicherheitslage \nfür die Volksgruppe der Ashkali, also der albanisch sprechenden Roma, im Kosovo \nauszugehen: Seit dem durch die NATO erzwungenen Abzug serbischer Militär-, \nPolizei- und Paramilitärkräfte im Juni 1999 und der Rückkehr hunderttausender von \ndiesen vertriebener Flüchtlinge kam es zu Gewalt und Vertreibung von zahlreichen \nRoma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit. Diese wurden verdächtigt, die \nserbische Staatsmacht bei der Unterdrückung und Vertreibung der albanischen \nBevölkerungsgruppe unterstützt zu haben. Davon waren in erster Linie die serbisch \nsprechenden Roma, aber auch die albanisch sprechenden Ashkali und die sog. \nÄgypter betroffen. KFOR, UNMIK und die von der internationalen Verwaltung \naufgebauten multiethnischen lokalen Sicherheitskräfte haben sich in den Folgejahren \nmit unterschiedlichem und wechselndem Erfolg bemüht, Sicherheit und \nExistenzgrundlagen für die jeweiligen Minderheitsethnien im Kosovo aufzubauen und \nwiederherzustellen. Diese Bemühungen haben durch die mit heftigen interethnischen \nGewaltausbrüchen verbundenen Unruhen im März 2004 einen Rückschlag erlitten. \nAllerdings ist die Gebietsherrschaft von KFOR und UNMIK durch diese gewalttätigen \nUnruhen nicht grundsätzlich gefährdet worden. Die internationale Verwaltung hat \nMaßnahmen getroffen, um die Wiederholung von gewaltsamen interethnischen \nAuseinandersetzungen zu verhindern. Unter anderem wurden die KFOR-Kräfte \nverstärkt. Seit den Unruhen im März 2004 sind nur noch wenige gewaltsame \nÜbergriffe gegen Minderheiten bekannt geworden. Trotz der objektiven Stabilisierung \nder Sicherheitslage wird diese von vielen Beobachtern und Einwohnern nach wie vor \nals instabil und gefährlich eingeschätzt.\n\n29\n\nVgl. neben den vom Verwaltungsgericht verwerteten Auskünften, \nStellungnahmen und Pressemeldungen: Berichte des Auswärtigen Amtes über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. \nNovember 2004 und 30. August 2005; Gutachten von Stephan Müller (ehem. \nBerater der OSZE-Mission im Kosovo, jetzt freier politischer Berater über \nAngelegenheiten des früheren Jugoslawien) zur Situation im Kosovo vom 20. Januar \n2005; UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem \nKosovo von März 2005 und Gutachten von Rainer Mattern (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe) zur Situation der Roma-Gemeinschaften vom 25. Juli 2005.\n\n30\n\nDen Quellen, die aus der Zeit nach März 2005 datieren, ist die Einschätzung \ngemeinsam, dass sich die Sicherheitslage für die Roma-Gemeinschaften der Ashkali \nund Ägypter seit März 2004 verbessert hat. Unterschiedlich sind allerdings die \nAuffassungen darüber, wie stabil und nachhaltig die Verbesserung ist. Der Senat hält \nübereinstimmende Einschätzungen von UNHCR und Auswärtigem Amt angesichts \nder Aufgabenstellung, des Überblicks und der Erfahrung dieser Institutionen für \nbesonders zuverlässig. Danach kann davon ausgegangen werden, dass außer den \nKosovo-Serben und den - serbisch sprechenden - Roma keine Volksgruppe mehr als \nsolche international schutzbedürftig ist. Vielmehr wird den Angehörigen dieser \nVolksgruppen inzwischen mit insgesamt größerer Toleranz begegnet. Ein \ninternationales Schutzbedürfnis kann jedoch weiterhin in Einzelfällen bestehen. \n\n31\n\nSchlußfolgerung der UNHCR-Position (Nr. 15); Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 30. August 2005, S. 16.\n\n32\n\nDem entspricht auch die Einschätzung von UNMIK.\n\n33\n\nVgl. Nr. 3 der Abgestimmten Niederschrift über Gespräche mit der \nBundesregierung zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo am 25. und 26. \nApril 2005, Anlage zum Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 24. Mai 2005, Az. 15-39.02.01-1-132 Kosovo.\n\n34\n\nEine flächendeckende Gefährdung der Sicherheit und Existenzmöglichkeiten der \nAshkali im Kosovo kann der Senat deshalb nicht feststellen. Eine besondere \nindividuelle Gefährdung des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar. Dazu hat der \nKläger auch nichts vorgetragen. Der Umstand, dass er möglicherweise nicht oder \nnicht sofort in seinen Heimatort zurückkehren kann, rechtfertigt angesichts der \nallgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo, wie sie sich auf Grund der \nAnstrengungen der internationalen Verwaltung, vieler Nichtregierungsorganisationen \nund der örtlichen Bevölkerung entwickelt haben, nicht die Annahme, dass er bei \neiner Rückkehr ernstlich Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-05/14-a-4317-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-05/14-a-4317-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275999","retrieved":"2026-07-09 02:48:15.718615+00:00"}}