{"status":"available","doknr":"OLD276019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.7B1411.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"7 B 1411/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung \ndes angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst: \nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nIm übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der \nBeigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere hier nicht wegen § 158 Abs. 1 VwGO \nunstatthaft, da der Antragsgegner auch gegen die Entscheidung in der Sache \nBeschwerde erhoben hat. Sie ist auch begründet. Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nkönnen nämlich dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge \ngestellt hat. Dass die Beschwerde mit ihrem Sachantrag aus den noch dazulegenden \nGründen unbegründet ist, ändert an dem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der \nKostenentscheidung nichts, denn über die Kosten des Verfahrens ist in allen \nInstanzen zu erkennen, und in der Rechtsmittelinstanz unterliegt die \nKostenentscheidung nicht dem Verbot nachteiliger Änderung.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 - V C \n62.61 -, BVerwGE 14, 171 (174) sowie OVG Berlin, \nBeschluss vom 27. Juni 1989 - 5 S 23/89 -, NVwZ \n1990, 681 (682). \n\n4\n\nIm Übrigen sind die zulässigen Beschwerden nicht begründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni \n2005 zum Umbau eines Schulgebäudes in Wohnungen auf dem Grundstück \nGemarkung T. , Flur 10, Flurstücke 589 und 590 (T1.----straße 22a) angeordnet, \nweil diese gegen den Antragsteller schützende Abstandflächenvorschriften verstoße. \nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO beschränkt ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.\n\n6\n\nMit der genehmigten Nutzungsänderung und dem Ausbau des Gebäudes T1.----\nstraße 22a um ein weiteres Geschoss auf insgesamt vier Geschosse wird die \nGenehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen. Dass das so genehmigte \nVorhaben - ohne Inanspruchnahme von Abweichungsregelungen - die \nAbstandflächen nicht einzuhalten vermag, hat das Verwaltungsgericht bereits \nausgeführt; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.\n\n7\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen vor, eine Abweichung könne auf \nGrund des § 6 Abs. 16 BauO NRW zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht \nhabe bei der Anwendung dieser Bestimmung einen fast ausschließlich \nplanungsrechtlichen und damit unzutreffenden Ansatz zugrundegelegt. Es komme in \ndiesem Zusammenhang aber nicht darauf an, ob die Abweichung von den an sich \ngebotenen Abstandflächen zwingend notwendig bzw. unumgänglich sei, sondern \ndarauf, ob sie vernünftigerweise geboten sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs wäre \ndas Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der hier in Jahrzehnten \ngewachsenen Situation zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des \nBeigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Abwägung der betroffenen \nInteressen das Interesse des Beigeladenen vorzugswürdig sei. Insbesondere \nkönnten an das Vorhaben des Beigeladenen, das die Höhe des Gebäudes praktisch \nnicht verändere, nicht die Anforderungen gestellt werden wie an eine komplette \nNeuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes. Hinzu komme, dass von einer \nzunehmenden Attraktivität älterer Innenstadtquartiere auf dem Wohnungsmarkt \nauszugehen sei. Außerdem wirke das neue Vollgeschoss insgesamt optisch für den \nAntragsteller weniger beeinträchtigend als bisher. Hierbei sei auch zu \nberücksichtigen, dass bei einem Vergleich der Abstandflächen, die das Gebäude \nT1.----straße 22a in seiner bisherigen Form habe einhalten müssen und die es \nnunmehr einzuhalten habe, nur eine Abstandfläche (A 9/A 27) und diese auch nur \num wenige Zentimeter unterschritten sei. Außerdem komme bei einer Gesamtschau \nunter Berücksichtigung des § 6 Abs. 15 BauO NRW auch eine Abweichung auf der \nGrundlage des § 73 BauO NRW in Betracht. Diese Ausführungen stellen die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage.\n\n8\n\nDer Antragsgegner konnte hier nicht geringere Tiefen der Abstandflächen \ngestatten. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 und Abs. \n15 BauO NRW vor.\n\n9\n\nGemäß § 6 Abs. 16 BauO NRW können in bebauten Gebieten geringere Tiefen \nder Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des \nStraßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter \nBerücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegenstehen. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter \nOrtsbilder und historischer Bausubstanz auch durch Ermöglichung der Einfügung von \nNeubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten \nund zur Erhaltung von Traufgassen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober \n1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159 sowie \nTemme in Gädtke/Heintz/Temme, \nLandesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. \nAuflage 2003, § 6 Rz. 315. \n\n11\n\nBesondere städtebauliche Gründe rechtfertigen geringere Tiefen der \nAbstandflächen nicht schon, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügt. § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere \nstädtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann \nbeispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, \nstörend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung \ngeprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2002 \n- 7 A 4030/01 - und vom 5. Oktober 1998 - 7 B \n1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 sowie \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 347.\n \n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Gestaltung des Straßenbildes \nrechtfertigt geringere Tiefen der Abstandflächen (zum Grundstück des Antragstellers) \nschon deshalb nicht, weil das Grundstück des Beigeladenen gerade nicht an der \nStraße, sondern in \"zweiter Reihe\" etwa 20 m von der T1.----straße entfernt gelegen \nist und damit das Straßenbild nicht zu prägen vermag. Besondere städtebauliche \nVerhältnisse in dem dargelegten Sinn sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird auf \ndie im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss \n(dort S. 5 Abs. 3 bis S. 6 Abs. 1) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass es aus \nden dargelegten Gründen nicht auf eine bauplanungsrechtliche Betrachtungsweise \nankommt. Deshalb ist im Rahmen des § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht entscheidend, \nob sich das genehmigte Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, und auch nicht \nmaßgeblich, dass es den stadtentwicklungspolitischen Vorstellungen des \nAntragsgegners entsprechen mag. Dass besondere städtebauliche Verhältnisse im \noben beschriebenen Sinn vorliegen, tragen der Antragsgegner und der Beigeladene \nnicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem vom \nAntragsgegner vorgelegten Foto- und Kartenmaterial eine besondere städtebauliche \nSituation, auf Grund der die (auch) durch das vierte Geschoss des genehmigten \nVorhabens ausgelöste Unterschreitung der Abstandfläche angezeigt wäre, nicht zu \nentnehmen. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Beibehaltung von drei \nGeschossen auf dem Grundstück des Beigeladenen bei den gegebenen \nstädtebaulichen Verhältnissen störend auffallen würde, zumal der Bereich O.---markt \n/C.------straße /T1.----straße nicht zu einem besonders erhaltendenwerten \nhistorischen Ortsbild gehört. \n\n14\n\nAuch eine Gestattung geringerer Abstandflächen auf der Grundlage des § 6 Abs. \n15 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW \nkönnen bei Nutzungsänderungen oder bei geringfügigen baulichen Veränderungen \nbestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dies \nfolgt schon daraus, dass die Höhe der der Grenze des Antragstellers zugekehrten \nWand (zu Ungunsten des Antragstellers) verändert wird, wie im Übrigen zwischen \nden Beteiligten auch nicht umstritten ist. Insoweit wird auf die zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Beschlusses (dort S. 6 Abs. 2) Bezug genommen. \n\n15\n\nFür die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW ist vorliegend kein Raum. Liegt - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 \ngeregelten \"Abweichungsfälle\" vor, kommt die Erteilung einer solchen Abweichung \nnur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem \nNormalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO NRW zugrundeliegt, so \ndeutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, \ndie der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO \nNRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung \"ganz gewöhnlicher\" \nVerletzungen der Abstandflächenvorschriften. \n\n16\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. \nOktober 2005 - 7 B 1351/05 - m.w.N. \n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, \ndass das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen, das im status quo ante \nund damit in dreigeschossiger Form auf Grund des Bestandsschutzes nicht an den \naktuellen Abstandflächenvorschriften zu messen ist, in seiner ursprünglichen Form \nnicht mehr - wie offenbar bisher - wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, sind \nnicht erkennbar; sie sind insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht zu \nentnehmen. \n \nDer Antragsteller kann sich auch auf den Abstandflächenverstoß berufen, ohne mit \nBlick auf das nachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig zu \nhandeln. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die \nBaugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter \nVerstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, \nobwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften \nnicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die \nNachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er \nselbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss \nsich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des \nanderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die \neigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht \nkann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW folgenden \nNachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender \nAbstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene \nrechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen \nAnlagen zuzuordnende Abstandflächen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - \n7 A 453/03 - und vom 20. August 2003 - 7 B 1113/03 \n-, beide m.w.N. \n\n19\n\nDanach ist dem Antragsteller die Berufung auf den Abstandflächenverstoß nicht \nverwehrt. Zwar hält auch das in seinem Eigentum stehende Gebäude (T1.----straße \n22) die Abstandflächen zum Haus des Beigeladenen (T1.----straße 22a) nicht ein. \nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen aber nicht konkret vor, dass diese \nAbstandflächenunterschreitung mit dem durch das genehmigte Vorhaben \nausgelösten Abstandflächenverstoß vergleichbar wäre. Dabei kommt es - entgegen \nder Auffassung des Beigeladenen - nicht auf einen Vergleich der \nAbstandflächenunterschreitung des Gebäudes T1.----straße 22a in seiner bisherigen \n(bestandsgeschützten) Form mit dem Abstandflächenverstoß in der durch die \nangefochtene Baugenehmigung gestatteten Gestalt an; vielmehr wird die \nGenehmigungsfrage neu aufgeworfen, so dass das Vorhaben in seiner genehmigten \nForm an den aktuell geltenden Abstandregelungen zu messen ist. Den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen lassen sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der \nAbstandflächenverstoß des Antragstellers auch nur in etwa dem des Beigeladenen \nentspricht nicht entnehmen. Vielmehr spricht schon die Tatsache, dass die niedrigste \nHöhe der Außenwand des Gebäudes T1.----straße 22a (239,23 m über NN) den \nFirst den Hauses des Antragstellers T1.----straße 22 (238, 90 m über NN) überragt, \ndafür, von einem deutlich schwerwiegenderen Verstoß des Beigeladenen gegen \nAbstandflächenbestimmungen auszugehen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/7-b-1411-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/7-b-1411-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276019","retrieved":"2026-07-09 02:48:17.386971+00:00"}}