{"status":"available","doknr":"OLD276024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.12A2920.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"12 A 2920/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.414,32 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es erschüttert \nnicht die selbständig tragende Erwägung, der Hilfeempfänger habe seinen letzten \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I vor der Aufnahme \nin die Einrichtung \"O. I. \" nicht im Bereich des Beklagten gehabt, denn er \nhabe am 14. Oktober 1999 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bretzenheim im Kreis \nC. L. begründet.\n\n4\n\nDer Kläger wendet hiergegen ein, bei dem Aufenthalt in der Notunterkunft der \nF. in C1. im Kreis C. L. habe es sich lediglich um einen \nvorübergehenden Aufenthalt im Sinne des Gesetzes gehandelt, weil der \nHilfeempfänger nicht die Absicht gehabt habe, in der F. zu bleiben. Diese \nBehauptung hat er indes nicht einmal ansatzweise durch Vortrag konkreter \nAnhaltspunkte zu substantiieren vermocht. Dies wäre jedoch - mit Blick auf die \ndetaillierte Begründung des Verwaltungsgerichts, das u.a. auf längere Aufenthalte \ndes Hilfeempfängers in der F. in den Jahren 1997/98 hingewiesen hatte - \nerforderlich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der - zwischenzeitlich \nverstorbene - Hilfeempfänger von vornherein nicht die Absicht hatte, bis auf weiteres \nin der F. zu bleiben, sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass er nach der \nstationären Aufnahme in der S. Fachklinik B. nicht in die F. \nzurückkehrte, sondern sich erstmals in den O. I. begab, resultierte nach \nder Situationsbeschreibung des O. I. vom 30. März 2001 aus einer \nBeratung des Sozialdienstes in der Fachklinik. Gegen die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts spricht mithin auch nicht die vergleichsweise kurze Dauer \ndes Aufenthalts in C1. .\n\n5\n\nVgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom \n\n6\n\n11. September 2002 - 16 A 3839/01 - m.w.Nachw.\n\n7\n\nAuch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der \nKläger macht geltend, der Kreis C. L. sei zu Unrecht nicht beigeladen worden, \ner müsse sich als örtlicher Träger nach dem Landesrecht des Landes Rheinland-\nPfalz an den Kosten zu 50 % beteiligen, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts \nzutreffe, der Hilfeempfänger habe dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenhtalt \ngehabt. Damit ist die Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht \nschlüssig aufgezeigt. Die Beiladung eines Dritten ist nur dann notwendig im Sinne \nvon § 65 Abs. 2 VwGO, wenn sich die gerichtliche Entscheidung unmittelbar \nnachteilig auf die Rechte des Dritten auswirken kann. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n\n9\n\n11. Januar 2001 - 9 B 40.01 -, juris.\n\n10\n\nDies ist nicht allein aufgrund einer den Kreis C. L. möglicherweise \ntreffenden anteiligen Erstattungspflicht der Fall, sie rechtfertigte allenfalls eine \neinfache (nicht notwendige) Beiladung.\n\n11\n\nVgl. etwa BayVGH, Beschluss \n\n12\n\nvom 21. Juni 1993 - 12 B 90.1270 -, \n\n13\n\njuris m.w.Nachw..\n\n14\n\nZudem ist weder schlüssig aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es sich - die \nNotwendigkeit einer Beiladung unterstellt - um einen Verfahrensfehler handelte, auf \ndem die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen konnte.\n\n15\n\nVgl. hierzu allg. BVerwG, Beschluss vom 22. \n\n16\n\nApril 2003 - 8 B 144.02, juris zu der entsprechenden Problematik bei der \nAnwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n17\n\nDem Kläger bleibt es danach unbenommen, einen Erstattungsstreit gegen den \nKreis C. L. (oder den Kreis C2. ) zu führen, um dessen finanzielle \nBeteiligung zu erzwingen, wie sie sich nach seinen Angaben aus dem einschlägigen \nLandesrecht in S1. -Q. ergibt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der \nFassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für nach \nInkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. \n\n19\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C 54.02), \njuris.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/12-a-2920-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/12-a-2920-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276024","retrieved":"2026-07-09 02:48:17.774910+00:00"}}