{"status":"available","doknr":"OLD276023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.12A2500.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"12 A 2500/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei entgegen § 4 Abs. 2 BVFG nicht \nglaubhaft gemacht worden, dass der Kläger zu 1. am 31. Dezember 1992 oder \ndanach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteilungen auf Grund \ndeutscher Volkszugehörigkeit unterlegen gewesen sei. \n\n4\n\nSo wird etwa die Wertung des Verwaltungsgerichts, offenkundig knüpfe die \nAndrohung von Gewalt im Rahmen der vom Kläger geschilderten Erpressung an den \nBesitz des Autos und nicht an die deutsche Volkszugehörigkeit an, nicht durch die \nAussage der Heimatauskunftsstelle in deren Stellungnahme vom 22. März 2000 in \nFrage gestellt, Deutsche würden in Rumänien überproportional von Straftaten \nbetroffen. Wenn in Rumänien deutsche Volkszugehörige relativ häufig von Straftaten \nbetroffen werden, lässt sich dies nämlich zwanglos damit erklären, dass sie - wie \ngerade der Fall des Klägers zu 1., der das Fahrzeug von seinem in der \nBundesrepublik Deutschland lebenden Vater geschenkt bekommen hat, anschaulich \nzeigt - häufig wegen ihrer Verbindungen ins deutschsprachige Ausland in \nüberdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die Anreiz zu \nVermögensdelikten geben. Das Moment der deutschen Nationalität tritt dahinter \nzurück. \n\n5\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Vortrag des \nKlägers zu 1. aus der mündlichen Verhandlung, er habe der Polizei bei Anzeige der \nErpressung nicht die Namen der Täter nennen können, dahingehend würdigt, ihm sei \nmit dem Hinweis, sie könnten vorerst nichts machen, nicht staatlicher Schutz versagt, \nsondern nur mitgeteilt worden, dass ohne Kenntnis der Personalien der Täter die \nErmittlungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten. Die Polizei stellte auf die zu den \nmöglichen Tätern führenden Spuren ab, die bei einem weiteren Ereignis \nvoraussichtlich entstehen würden. Dass die Beamten das tatbestandliche Vorliegen \neiner Erpressung bestreiten wollten, wird von Seiten der Kläger nicht substantiiert \ndargelegt. \n\n6\n\nEbenso wenig geht die Zulassungsschrift gezielt auf das Argument des \nVerwaltungsgerichts ein, die über drei Jahre dauernde Verzögerung bei der Zahlung \nvon Kindergeld einschließlich Arztkosten dürfte ihre Ursache nach den eigenen \nErklärungen des Klägers zu 1. darin gehabt haben, dass die deutsche \nGeburtsurkunde des Klägers zu 3. zunächst nicht anerkannt worden sei; die spätere \nBewilligung auf Weisung aus C. zeige, dass die Volkszugehörigkeit als solche \nkeinen Grund für die Leistungsverweigerung darstelle. Eine Benachteiligung wird \nvom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Allein aus der langfristigen \nVersagung der Leistungen kann \n\n7\n\n- anders als die Kläger meinen - jedoch nicht schon geschlossen werden, die \ndeutsche Volkszugehörigkeit des Kindes sei deren unmittelbaren Anlass gewesen. \nEs erscheint vielmehr plausibel, dass ähnliche Schwierigkeiten auch bei einer \nGeburtsurkunde aus einem anderen Staat hätten auftreten können. \n\n8\n\nAuch die behauptete nachteilige Behandlung des Klägers zu 1. bei der Suche \nnach Arbeit hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt, so dass insoweit nach \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug \ngenommen werden kann. Ob die Unterstützung eines Bewerbers durch Verwandte \naus dem Ausland ein zulässiges Kriterium für die Einstellungsauswahl darstellt, mag \ndahinstehen. Dass Motiv der Ablehnung des Klägers zu 1. nichtsdestotrotz die \nAnnahme gewesen ist, er sei weniger bedürftig als rumänische Volksangehörige \nohne Verwandte im Ausland, wird mit der Zulassungsschrift jedenfalls nicht \nerkennbar in Frage gestellt. Soweit - einen Beleg bleiben die Kläger insoweit schuldig \n- von einer solchen Praxis ausschließlich Deutsche betroffen gewesen sein sollten, \ndürfte das mit der Bevölkerungsstruktur in der Heimatregion der Kläger \nzusammenhängen. Es ist nichts dafür greifbar, dass die Einstellungspraxis bei \nBewerbern mit Verwandten in anderen - ebenfalls als wohlhabend geltenden - \nStaaten anders aussieht, so dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit bei einer \netwaigen Zurücksetzung im Arbeitsleben als nicht ausschlaggebend darstellt. \n\n9\n\nSoweit die Arbeitseinheit 241, in der der Kläger zu 1. seinen Militärdienst \ngeleistet hat, fast nur aus deutschstämmigen Rekruten bestanden haben sollte, steht \ndas der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass auch andere \nVolkszugehörige in Arbeitseinheiten der rumänischen Armee ihren Militärdienst \nleisten, also die Art des Militärdienstes nicht von der Nationalität abhängt. Dass die \nZusammensetzung der Arbeitseinheit nicht mit der allgemeinen Verteilung der \nverschiedenen Volksgruppen in Rumänien korrespondierte, spricht als rein \norganisatorisches Moment insoweit nicht gegen eine grundsätzliche \nGleichbehandlung. Spezielle Nachteile dadurch, dass er mit deutschen \nVolkszugehörigen dienen musste, hat der Kläger zu 1. nicht geltend gemacht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -\n.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/12-a-2500-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-02/12-a-2500-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276023","retrieved":"2026-07-09 02:48:17.699644+00:00"}}