{"status":"available","doknr":"OLD276057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1201.8A4037.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"8 A 4037/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Kläger wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt \nund Rechtsanwältin H. aus C. beigeordnet. \n\n2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. August 2005 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, \n119 Abs. 1, 121 ZPO.\n\n3\n\n2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage \nvon allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.\n\n5\n\na) Die Frage, \n\n6\n\n\"ob ein mit derartigen Merkmalen wie (der) vorliegende Kläger ausgestatteter \nAsylbewerber, der nach der seit dem 01.06.2005 geänderten Rechtslage in der \nTürkei keiner Strafverfolgung mehr unterliegt, bei einer Rückkehr nicht hinreichend \nsicher vor Folter ist,\"\n\n7\n\nist - soweit sie sich darauf bezieht, ob dem Kläger in der Türkei Strafverfolgung \ndroht - nur bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beantworten und daher einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die damit verbundene Frage, ob ein \ntürkischer Staatsangehöriger, der - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen \nund die Beklagte nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen in Frage \ngestellt hat - vorverfolgt ausgereist ist, in der Türkei unter Zugrundelegung des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vor Folter hinreichend sicher ist, stellt \nsich in dieser Form nicht; maßgeblich ist vielmehr, ob ein vorverfolgt ausgereister \nAusländer vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese mit der \nAntragsschrift sinngemäß aufgeworfene Frage bedarf keiner grundsätzlichen \nKlärung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der \numfassenden Reformbemühungen, insbesondere der \"Null-Toleranz-Politik\" \ngegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und \nIntensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, weshalb auch \ngegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sind.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen zeigt keine Umstände auf, die einen neuerlichen \nKlärungsbedarf begründen. \n\n10\n\nDie türkische Reformpolitik der jüngeren Vergangenheit einschließlich des am \n1. Juni 2005 in Kraft getretenen neuen Strafgesetzbuches hat der Senat in dem \ngenannten Urteil bereits eingehend gewürdigt (vgl. insbes. Seite 48 ff. des \nUrteilsabdrucks). Auch wenn die Reformen, wie die Beklagte unter Hinweis auf \nBerichte des Auswärtigen Amtes ausgeführt hat, staatliche Repressionen in \nasylrelevanter Intensität \"theoretisch unmöglich\" machen sollten, bedeutet das \ngerade nicht, dass derartige Übergriffe tatsächlich nicht mehr mit relevanter \nHäufigkeit vorkämen (Seite 51 ff. des Urteilsabdrucks). Das hat der Senat unter \numfassender Auswertung verschiedenster Quellen ausführlich dargelegt. Die \nAusführungen der Beklagten lassen weder die Richtigkeit dieser Einschätzung \nzweifelhaft erscheinen noch zeigen sie neuere tatsächliche Entwicklungen auf, die \ndie Bewertung des Senats in Frage stellen würden. \n\n11\n\nDie von der Beklagten angesprochenen Erkenntnisse dazu, dass in den \nvergangenen Jahren keine Fälle bekannt geworden sind, in denen abgeschobene \nPersonen gefoltert oder misshandelt wurden wären, waren dem Senat zum Zeitpunkt \nseiner Grundsatzentscheidung bekannt; er hat sie auch bereits unter dem Aspekt \neiner möglichen Gefährdung nicht verfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer \nRückkehr in die Türkei gewürdigt (vgl. Seite 103 ff. des Urteilsabdrucks). Die \ndiesbezüglichen Ausführungen der Beklagten berücksichtigen nicht, dass für die \nVerfolgungsprognose unterschiedliche Maßstäbe je nach dem gelten, ob der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon \ndann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 \n(360), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass neuere Auskünfte Grundlage für \neine veränderte Gefährdungsprognose sein könnten. Die von der Beklagten zitierten \nAuskünfte von Serafettin Kaya und Kamil Taylan enthalten weder neue Erkenntnisse \nnoch sind sie als Beleg für die von der Beklagten vertretene Auffassung geeignet. \nKaya hat in seinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August \n2005 entgegen der Darstellung der Beklagten keineswegs die Auffassung vertreten, \ndass verfolgt ausgereiste Personen nunmehr bei Rückkehr in die Türkei vor \nVerfolgung hinreichend sicher seien. Vielmehr hat er ausgeführt: Die Feststellung \ndes Auswärtigen Amtes, dass in den letzten drei Jahren kein einziger Fall bekannt \ngeworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter oder \nabgeschobener abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden sei, sei \nzwar zutreffend; unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen habe sich aber \nkeine Person befunden, die Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen \nillegalen, bewaffneten Organisation gewesen sei oder als solche verdächtigt worden \nsei (S. 7 des Gutachtens). Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von \nFolter würden in der Praxis nicht \"wortgetreu und zur Gänze\" umgesetzt; man könne \nnicht sagen, dass es keine Folter mehr gebe. Denn die Gesetzesreformen seien \nwegen der Bemühungen um die EU-Mitgliedschaft vorgenommen worden und nicht \naus dem ernsthaften Bedürfnis des Gesetzgebers und der Anwender der Gesetze \nnach Demokratisierung (S. 9 des Gutachtens). Das ebenfalls für das VG \nSigmaringen erstattete Gutachten Taylans vom 21. Juli 2005 besagt im Ergebnis \nnichts Gegenteiliges. Es bestätigt nur, dass es in den letzten drei Jahren keine \nMisshandlung oder Folter von abgeschobenen oder freiwillig zurückgekehrten \nAsylbewerbern gegeben hat. Darüber hinaus vermag diese Auskunft eine \nhinreichende Verfolgungssicherheit auch deshalb nicht zu belegen, weil sie sich \nausschließlich auf Folter und Misshandlung bezieht; asylerhebliche Maßnahmen \nunterhalb dieser Schwelle sind damit nicht erfasst. Hingegen hält Kaya in seinem \nGutachten insbesondere erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die \nVerweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, \nToilettengang) für möglich. Derartige Maßnahmen können - je nach den Umständen - \nasylerheblich sein.\n\n14\n\nAuch mit dem Verweis auf neuere verwaltungsgerichtliche Urteile lässt sich ein \nerneuter Klärungsbedarf nicht belegen. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, \ndass den von der Beklagten zitierten Urteilen Erkenntnisse zugrunde liegen, die der \nSenat bislang nicht oder nicht richtig gewürdigt hätte. Das VG Stuttgart hat sich in \nseinem (der Klage des Asylbewerbers hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG stattgebenden) Urteil vom 6. Juni 2005 - A 4 K 10512/05 -, AuAS \n2005, 223, entgegen der Darstellung der Beklagten ausdrücklich der \nRechtsprechung des Senats angeschlossen und ausgeführt, dass nach wie vor ein \nnicht gänzlich unbedeutendes Restrisiko verblieben sei, das die Annahme einer \nhinreichenden Sicherheit nicht rechtfertige. Das weitere von der Beklagten \nangeführte Urteil des VG Stuttgart vom 12. Mai 2005 - A 8 K 10682/05 - enthält keine \nAussage dazu, ob ein verfolgt ausgereister Asylbewerber in der Türkei vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist; das VG Stuttgart ging in dem betreffenden Fall von \nder Anwendbarkeit des § 60 Abs. 8 AufenthG aus. Im Rahmen seiner auf \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG bezogenen \nAusführungen zu der türkischen Reformpolitik hat das VG Stuttgart angenommen, \ndass es den türkischen Stellen in der Praxis nicht gelungen sei, Folter und \nMisshandlung vollständig zu unterbinden; allerdings sei nicht ohne weiteres davon \nauszugehen, dass jeder Rückkehrer auch die Anwendung von Folter, Todesstrafe \noder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ernstlich \nbefürchten müsse. Diese Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse deckt sich mit \nder dem Senatsurteil vom 19. April 2005 zugrunde liegenden Erkenntnislage. Für das \nvon der Beklagten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2005 \n- 10 E 3006/04.A - kam es auf die Gefährdungslage unter Berücksichtigung des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht an, weil das Gericht \nangenommen hat, dass die Klägerin jenes Verfahrens nicht vorverfolgt ausgereist \nsei. Tatsächliche Erkenntnisse, die dem Senat bislang nicht bekannt waren, sind in \ndiesem Urteil nicht gewürdigt worden.\n\n15\n\nb) Die Frage,\n\n16\n\n\"ob die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - selbst bei unveränderter Verfolgungslage - nicht \nauch dann zu widerrufen ist, wenn im Fall des Flüchtlings die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 3 AuslG) verwirklicht sind,\"\n\n17\n\nist in der Rechtsprechung des Senats,\n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, \n231,\n\n19\n\nbereits geklärt. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen zielt der Sache nach \ndarauf, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis fehlerhaft sei, weil das \nVerwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von Amts \nwegen hätte prüfen müssen, auch wenn diese Vorschrift weder im Bescheid noch im \nKlageverfahren von der Beklagten angesprochen wurde und deren tatbestandliche \nVoraussetzungen dem Wortlaut nach, wie die Beklagte selbst einräumt, nicht \nvorliegen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG ist damit nicht \ni.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/8-a-4037-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/8-a-4037-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276057","retrieved":"2026-07-09 02:48:20.758867+00:00"}}