{"status":"available","doknr":"OLD276055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1201.7B1761.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"7 B 1761/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.875,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners \nvom 28. Juni 2005 nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und nicht in \nvollem Umfang angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Bestandskraft \nder Grundverfügung vom 31. Mai 2001 sei ein Vollstreckungshindernis eingetreten, \nweil die Wohnung mittlerweile vermietet sei, aber noch nicht die erforderliche \nvollziehbare Duldungsverfügung gegenüber dem Mieter ergangen sei; dieser \nRechtsmangel lasse sich aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides heilen. \nDas Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Antragsgegner habe sein \nErmessen fehlerhaft ausgeübt, weil er davon ausgegangen sei, dass sein Ermessen \nauf Null reduziert sei, weil er im Interesse des Nachbarn einschreiten müsse. Diese \nAnnahme sei fehlerhaft, weil der Nachbar vorliegend keinen eigenen Anspruch auf \nEinschreiten gegen die Antragstellerin habe. Auch der Ermessensfehler könne aber \nim Laufe des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung der entsprechenden \nErmessenserwägungen geheilt werden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, und das darauf \nabzielt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vollständig und nicht nur in \nzeitlich begrenztem Umfang anzuordnen, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen \nAnlass.\n\n4\n\nDie Antragstellerin trägt vor, ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung hätte ohne zeitliche Beschränkung auf den Erlass des \nWiderspruchsbescheides stattgegeben werden müssen. Da die in § 80b VwGO \ngeregelte Dauer der aufschiebenden Wirkung den Regelfall darstelle und eine \nBefristung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach eine \nTeilablehnung darstelle, bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung. Diese \nAusführungen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht Frage. \nDas Gericht trifft im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO selbst eine \"Ermessens\"-Entscheidung, die daran ausgerichtet ist, ob und in \nwelchem Umfang dem Suspensivinteresse oder dem behördlichen Vollzugsinteresse \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Vorzug zu geben ist. Häufig wird \nes dabei angezeigt sein, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeschränkt \nanzuordnen, sofern das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenläufige Interessen überwiegt, \netwa weil der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bei summarischer \nPrüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Allerdings ist die \nMöglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (gegen \neine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, wie hier die angefochtene \nZwangsgeldfestsetzung) zu befristen, in § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO (i.V.m. § 8 Satz 2 \nAG VwGO NRW) ausdrücklich vorgesehen. Bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zu treffenden Entscheidung, ob einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO nur in zeitlich beschränktem Umfang entsprochen wird, darf das Gericht \nberücksichtigen, ob die bei summarischer Überprüfung festgestellte Fehlerhaftigkeit \ndes angefochtenen Verwaltungsakts nur \"vorläufig\" ist. Von einer (nur) \nvorübergehenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kann es insbesondere dann \nausgehen, wenn der im Entscheidungszeitpunkt gegebene Mangel in einem weiteren \nVerwaltungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren ohne Weiteres behebbar ist \nund wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass diese Heilung auch erfolgen \nwird. \n\n5\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 14 S \n42/94 -, NVwZ-RR 1994, 389 f. sowie Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, \nVwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, § 80 Rz. 363 i.v.m. 295 \nm.w.N.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen dafür, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung nur bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides zu geben, sind hier nach wie vor erfüllt. \nBereits das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (dort S. 5 \nAbs. 2 und S. 6 Abs. 4) eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, warum es \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nur bis zum Erlass \ndes Widerspruchsbescheides angeordnet hat. Beide von ihm aufgezeigten Fehler \n(Fehlen einer Duldungsverfügung gegenüber dem Mieter, Annahme einer \nErmessensreduzierung auf Null) sind im Widerspruchsverfahren ohne Weiteres \nheilbar. Die bereits seinerzeit gegebenen Anhaltspunkte dafür, dass die Behebung \ndieser aufgezeigten Fehler zu erwarten ist, haben sich im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats noch verdichtet. Der Antragsgegner hat unter dem 9. November 2005 \nmitgeteilt, er werde gegenüber den Mietern sofort vollziehbare Duldungsverfügungen \nerlassen und seine Ermessenserwägungen ergänzen.\n\n7\n\nDie von der Antragstellerin zitierten Gerichtsentscheidungen stützen ihre \nRechtsauffassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe hier \nunbeschränkt erfolgen müssen, nicht. Dies gilt insbesondere für die von ihr als \n\"sinnvoll und pragmatisch\" eingestuften Beschlüsse des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts \n\n8\n\nvom 23. Januar 1997 - 3 S 522/96 -, SächsVBl 1997, 214 f. \n\n9\n\nund des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein \n\n10\n\nvom 16. August 1996 - 3 M 51/96 -, JURIS-Dokumentation.\n\n11\n\nDie genannte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verhält \nsich zu der Frage, wie lange die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß \n§ 80 Abs. 1 VwGO fortwirkt, betrifft aber nicht den Fall, dass - wie hier - die \naufschiebende Wirkung des gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung \ngerichteten Widerspruchs entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 2 VwGO i.V.m. \n§ 8 AG VwGO NRW) und die aufschiebende Wirkung lediglich zeitlich befristet \nangeordnet wurde. Die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nSchleswig-Holstein, die im Übrigen vor Inkrafttreten des § 80b VwGO durch das 6. \nVwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 ergangen ist, führt aus, die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ende gemäß § 80 Abs. 1 VwGO \ngrundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. \nDarum geht es hier aber aus den genannten Gründen nicht. Die von der \nAntragstellerin weiter zitierten bzw. referierten Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg \n\n12\n\nvom 25. November 1992 - 11 S 2528/92 - und vom 3. April 1989 - 11 S 348/89 -, \nbeide JURIS-Dokumentation, \n\n13\n\nund des Oberverwaltungsgerichts Hamburg \n\n14\n\nvom 8. Juli 1998 - 6 Bs 29/98 -, JURIS-Dokumentation, \n\n15\n\nbetreffen im Wesentlichen die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 oder Abs. 7 VwGO zu gewähren ist, wenn das Verwaltungsgericht \neinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - unanfechtbar - nur bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides stattgegeben hat, wenn dieser Widerspruchsbescheid zu \nUngunsten des Betroffenen ausfällt. Auch darum geht es hier aus den genannten \nGründen nicht. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/7-b-1761-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/7-b-1761-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276055","retrieved":"2026-07-09 02:48:20.680092+00:00"}}