{"status":"available","doknr":"OLD276054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1201.6A484.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"6 A 484/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.112,20 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die im \nJahre 0000 geborene Klägerin stand als Konrektorin im Dienst des beklagten Landes. Seit \ndem Jahresende 0000 befindet sie sich im Ruhestand. Sie erstrebt mit der Klage eine \nVerpflichtung des Dienstherrn, ihr zu ihren in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 \nentstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.588,86 EUR für den Kauf des Präpaprats \n„Elemental 028\" eine Beihilfe in Höhe von 1.112,20 EUR zu gewähren. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Die die Gewährung einer \nBeihilfe ablehnende Verwaltungsentscheidung sei rechtlich einwandfrei. Das der Klägerin \närztlich verordnete Präparat Elemental 028 sei als Trinknahrung geeignet, Güter des täglichen \nBedarfs zu ersetzen, und daher grundsätzlich nicht beihilfefähig. Dem Präparat sei auch nicht \nausnahmsweise im Falle der Klägerin Arzneimittelcharakter zuzumessen. An den insoweit in \nNr. 10.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 4 Abs. 1 Nrn. 7 und 9 der nordrhein-westfälischen \nBeihilfenverordnung aufgeführten Krankenheiten leide die Klägerin nicht. Ihre vielfältigen \nErkrankungen entsprächen nicht den dort abschließend genannten Indikationen für eine \nbeihilfefähige bilanzierte Formeldiät. Auch im Übrigen lägen keine besonderen Umstände \nvor, die ausnahmsweise eine Einordnung des Präparats als Arzneimittel rechtfertigen würden. \nNach dem Akteninhalt, insbesondere den ärztlichen Attesten des die Klägerin behandelnden \nFacharztes für Allgemeinmedizin Dr. C. aus X. vom 00.00.0000 und vom \n 00.00.0000, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin wegen \nihrer Krankheiten eine Nährstoffaufnahme über Nahrungsmittel grundsätzlich unmöglich, das \nPräparat also lebensnotwendig für sie sei. Eine ihr günstigere Sicht ergebe sich auch nicht \ndaraus, dass Dr. C. und auch der sie behandelnde Zahnarzt und Heilpraktiker Dr. L. \naus X. attestiert hätten, Elemental 028 sei bei ihr therapeutisch wirksam. Zum einen \nhandele es sich entgegen der Verordnung von Dr. C. nicht um eine „orthomolekulare \nTherapie\". Zum anderen komme es für die beihilferechtliche Beurteilung, ob ein Mittel Güter \ndes täglichen Bedarfs ersetzen könne, nur auf seine objektive Eignung, nicht aber darauf an, \nwie es im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt werde. Ob die gesetzlichen Krankenkassen \n(die Klägerin ist privat krankenversichert, ihre Krankenversicherung übernimmt nach ihren \nAngaben die Aufwendungen für Elemental 028 nicht) die Kosten für das Präparat trügen, sei \nbeihilferechtlich nicht von Belang. Eine unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin, \ndurch die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Nichteintritt der Beihilfe in ihrem \nWesenskern verletzt würde, sei nicht substantiiert vorgetragen worden. \n\n7\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Sie sei \nwegen ihres Gesundheitszustands auf das Präparat angewiesen. Es habe bei ihr \nArzneimittelcharakter. Nahrungsmittel des täglichen Lebens könne sie nur äußerst \neingeschränkt zu sich nehmen. Elemental 028 habe bei ihr seit Jahren die Nahrung des \ntäglichen Lebens ersetzt. Sie könne die notwendigen Stoffe, Vitamine, Mineralien und \nEnzyme nicht durch normale Nahrung aufnehmen und benötige das Präparat deshalb im \nverhältnismäßig hoher Dosierung. Anderenfalls sei die Aufrechterhaltung ihrer \nlebensnotwendigen Körperfunktionen nicht gewährleistet. Ein anderes Mittel könne sie nicht \nzu sich nehmen. Sie kaufe das Präparat, das gegenwärtig 7,58 EUR pro 250 ml-Packung \nkoste, seit Sommer 0000 nicht mehr, nachdem die Beihilfe - anders als die gesetzlichen \nKrankenkassen - hierfür nicht eintrete. Deshalb habe sie Mangelerscheinungen und sei extrem \ngeschwächt. Sie könne nur noch wenige Schritte gehen. Das belege die Beihilfefähigkeit des \nPräparats Elemental 028. Sie verweise hierzu auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die \närztlichen Gutachten, insbesondere auf die Atteste von Dr. C. und Dr. L1. . Speziell \nbei Infektionen - die sie ständig habe - liege die volle Dosierung bei 9 Packungen Elemental \n028 pro Tag. Diese Kosten könne sie nicht selbst aufbringen, zumal sie für Arztbesuche ein \nTaxi benutzen müsse, was Dr. C. und Dr. L1. bestätigen könnten. Hinzu kämen die \nKosten für wenige „biologische\" Nahrungsmittel, wie etwa Blumenkohl. Außerdem gebe sie \nfür kohlensäurefreies Mineralwasser - Leitungswasser vertrage sie nicht - monatlich \n125,-- EUR aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Elemental 028 sei lediglich \ngeeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und als Nahrungsergänzungsmittel daher \nnicht beihilfefähig, sei falsch. Dass das Präparat nicht in der Roten Liste geführt werde, könne \nnicht den Ausschlag geben. Es gebe auch eine Grüne Liste. Laut dem Gutachten von Dr. \nL1. müssten ihr lebensnotwendigerweise Vitalstoffe zugeführt werden, der Einsatz von \nElemental 028 sei zur diätetischen Behandlung sinnvoll und wirksam, mit anderen \nmarktüblichen Multivitaminpräparaten sei dieser Heilerfolg bei ihr nicht zu erzielen. Bei \nihrem besonderen Krankheitsbild sei Elemental 028, eine bilanzierte Trinknahrung, als \nMedikament bzw. Arzneimittel anzusehen, da es Krankheitsprozesse lindere. Der Amtsarzt \nhabe ihr Krankheitsbild überhaupt nicht untersucht. Auch die Aufwendungen für ein \nNahrungsergänzungsmittel seien aber beihilfefähig, wenn es wie bei ihr zu Heilzwecken \nverordnet worden sei. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom \n27. Februar 1998 - 2 A 13192/96 - entschieden. Außerdem bestehe laut einem Urteil des \nBundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 - VI ZR 60/01 - ein Erstattungsanspruch bei \nunheilbaren und noch nicht erforschten Krankheiten, wenn es um eine medizinisch \nnotwendige Heilbehandlung gehe. Das gelte unabhängig davon, ob dieser Behandlung schul- \noder alternativmedizinische Ansätze zugrunde lägen. \n\n8\n\nDamit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, ergeben, nicht dargelegt \nworden. \n\n9\n\nSoweit sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an \nder nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung \ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\n10\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO) \nvom 27. März 1995, GV.NRW. S. 332, hier anzuwenden in der Fassung der \n17. Änderungsverordnung vom 27. April 2001, GV.NRW. S. 219, und der 18. \nÄnderungsverordnung vom 17. September 2002, GV.NRW. S. 449, umfassen die \nbeihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen \noder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind \nMittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 3 b). \n\n11\n\nAusgehend hiervon kann vorliegend dahin stehen, ob die Trinknahrung Elemental 028 in \nbestimmten Fällen als Arzneimittel eingestuft werden kann. \n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n27. Februar 1998 - 2 A 13192/96 -, wonach für den \nCharakter eines Präparats als Arzneimittel die \neindeutige medizinische Indikation des verordneten \nGegenstandes maßgebend ist.\n\n13\n\nDie von der Klägerin in dem Zeitraum von 00.00 bis 00.00.0000, um den es hier geht, \nverwendete, ihr ärztlich verordnete \"modifizierte bilanzierte Diät als Trinknahrung zur \nbesonderen Ernährung bei Verdauungs- und Resorptionsstörungen\" (vgl. den Beipackzettel) \nhatte jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht die Funktion eines \nArzneimittels. Das Präparat diente der Klägerin vielmehr entgegen der ärztlichen Verordnung \nals Nahrungsersatz bzw. Nahrung. Daran scheitert der Erfolg der Klage. \n\n14\n\nNach ihren Angaben nahm die Klägerin seit Jahren und bis Sommer 0000 fast \nausschließlich (außer etwa „biologischem\" Blumenkohl) die Trinknahrung als Nahrungsmittel \nzu sich. Insbesondere wegen ihrer zahlreichen Allergien und Unverträglichkeitsreaktionen, \nihres Rheumas, ihrer Darmbeschwerden und ständigen Infektionen - sie sei durch \nZahnmetalle und Medikamente „umweltkrank\" geworden - könne sie sich nicht anders \nernähren und sei bereits in einen bedrohlichen körperlichen Zustand geraten, weil sie das \nPräparat nicht mehr in der erforderlichen Menge bezahlen könne. Dieser Gebrauch der \nTrinknahrung fällt nicht mehr unter dem Begriff der Einnahme eines Medikaments. \n\n15\n\nDass die Klägerin sich fast ausschließlich von der Trinknahrung ernährte, war nach der \nAuffassung des von der Behörde eingeschalteten Amtsarztes nicht angebracht und stand auch \nnicht im Einklang mit der ärztlichen Verordnung durch Dr. C. . Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hielt dieser Arzt die Einnahme der \nTrinknahrung neben sonstiger Ernährung für geboten. In seinem ärztlichen Attest vom \n 00.00.0000 führt er aus: \n\n16\n\n„... Zur Stabilisierung - als Therapie - ist eine \nGrundversorgung mit Spurenelementen und \nVitaminen als Substitutionspräparat erforderlich, da \neine ausreichende Zufuhr bei der notwendigerweise \neinseitigen Ernährung der Patienten nicht möglich \nist.\"\n\n17\n\nDas beinhaltet, dass die Trinknahrung die sonstige, wenn auch einseitige Ernährung der \nKlägerin lediglich ergänzen, aber nicht ersetzen sollte. Aus der von der Klägerin \nbeigebrachten Bescheinung von Dr. C. vom 00.00.0000 folgt nicht anderes. Des \nWeiteren weist Dr. L1. in seiner von der Klägerin zu den Akten gereichten undatierten \nStellungnahme zwar ebenfalls darauf hin, dass „der Einsatz von Elemental 028 bei Frau \nI. ... zur diätetischen Behandlung der Erkrankung des Gastrointertinaltraktes sinnvoll \nund wirksam\" sei; dadurch werde erreicht „dass in den Entzündungskaskaden biochemische \nReaktionen blockiert\" würden. Zugleich betont Dr. L1. aber die Bedeutung von (in fester \nNahrung enthaltenen) Ballaststoffen für ein Funktionieren des Verdauungstrakts. Auch daraus \nergibt sich, dass der verordnete Einsatz der diätetischen Trinknahrung nicht bedeutete, dass \ndie Klägerin auf sonstige Nahrung auf Dauer praktisch verzichten sollte. Der Umstand, dass \nnach der Produktbeschreibung des Herstellers Elemental 028 auch als alleinige Ernährung \ngeeignet ist („Zur ausschließlichen Ernährung erhalten Erwachsene ca. 9 Packungen pro \nTag\") rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Sicht. Zwar mag - was ebenfalls offen \nbleiben kann - in bestimmten Fällen eine Anwendung des Präparats als Arzneimittel auch bei \neiner derartigen Handhabung nicht von vornherein ausscheiden. Nach den obigen \nAusführungen stand aber hier der Gebrauch der Trinknahrung als nahezu ausschließliche \nGrundlage der Ernährung, und zwar auf Jahre hinaus und während der Zeit, um die es geht, \nnicht im Einklang mit der ärztlichen Verordnung.\n\n18\n\nDas von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober \n2002 - IV ZR 60/01 - besagt ohnehin nichts Entscheidendes für den vorliegenden Fall. Dort \nging es um die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines \nKrankenversicherungsuntenehmens. Die Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nvom Beihilfeberechtigten eingenommene Mittel wird davon nicht berührt. \n\n19\n\nDie der Klägerin durch die Beschaffung der Trinknahrung entstandenen hohen Kosten \nrechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung. Eine unter dem Gesichtspunkt der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn unzumutbare finanzielle Belastung, \n\n20\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. März 1993 \n- 6 A 2534/91 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung), \n\n21\n\nder Klägerin ist schon deshalb nicht dargelegt, weil der Gebrauch der Trinknahrung als auf \nDauer nahezu ausschließliches Ernährungsmittel nicht der ärztlichen Verordnung entsprach. \nAuf die obigen Ausführungen sowie die diesbezügliche Begründung des angefochtenen \nUrteils wird Bezug genommen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem \nWesenskern, wenn er zu diesen Aufwendungen der Klägerin keine Beihilfe gewährt, scheidet \nhiernach aus. \n\n22\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache \nnicht auf. \n\n23\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die \nEntscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erhebliche Rechtsfrage sowie durch \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen \nsoll, dargelegt werden. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai \n2002 - 6 A 3227/01 - und vom 15. Juni 2004 \n- 6 A 776/04 - (ständige Rechtsprechung). \n\n25\n\nDem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin macht geltend, bei ihr \nhandele es sich um ein seltenes Krankheitsbild, welches vom Verwaltungsgericht nicht \nausreichend und vom Amtsarzt überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Auch sei ihre \nGesamtsituation nicht ausreichend gewürdigt worden. Damit ist bereits eine konkrete \nRechtsfrage, aus der sich eine grundsätzliche Bedeutung ergeben soll, nicht bezeichnet \nworden.\n\n26\n\nSchließlich hat die Klägerin eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \ndargelegt. Sie beruft sich darauf, das erstinstanzliche Urteil weiche von den erwähnten \nUrteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1998 und des \nBundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 ab. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der \nBerufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil Voraussetzung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts (hier des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen) ist und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nebenfalls keinen Grund für eine Zulassung der Berufung darstellt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n28\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/6-a-484-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-01/6-a-484-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276054","retrieved":"2026-07-09 02:48:20.600812+00:00"}}