{"status":"available","doknr":"OLD276104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.8A280.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"8 A 280/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 14. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war im Jahr 2003 Halter u.a. des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen \nKennzeichen . Am 5. Mai 2003 um 9.13 Uhr überschritt der bis heute nicht \nermittelte Fahrer dieses Fahrzeugs auf der L in F. -X. , Fahrtrichtung \nM. , außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit \nvon 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. \n\n3\n\nDen Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung vom 5. Juni 2003, dem ein Fahrerfoto \nbeigefügt war, sandte der Kläger unterschrieben mit der Anmerkung zurück, die \nOrdnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Am 1. Juli 2003 bat der Landrat des \nKreises T. als Bußgeldbehörde das Ordnungsamt des Beklagten darum, den \nFahrzeugführer anhand des Fahrerfotos zu ermitteln und den Kläger zu dem \nVerkehrsverstoß zu befragen. Der Beklagte teilte nach Abschluss seiner Ermittlungen \nmit, eine Befragung in der Nachbarschaft sei negativ verlaufen; danach sei der \nKläger mit der auf dem Foto abgelichteten Person nicht identisch. Darüber hinaus \nübersandte die Bußgeldbehörde auch dem Sohn des Klägers einen Anhörungsbogen \nund forderte von der Meldebehörde dessen Passfoto an, ohne dass dadurch der \nFahrer ermittelt werden konnte. \n\n4\n\nDer Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage an und führte begründend aus, der verantwortliche \nFahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Dieser Auffassung des \nBeklagten trat der anwaltlich vertretene Kläger nach Akteneinsicht entgegen: Er \nbeanstandete in diesem Zusammenhang, dass ihm keine anderen Fotos vorgelegt \nworden seien, obwohl er die schlechte Qualität des Bildes gerügt habe, das ihm nach \neiner im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Aktennotiz vom 15. Juli \n2003 vorgelegt worden sei. Er wandte darüber hinaus ein, die Ermittlungen gegen \nseinen Sohn seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt worden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 2004 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für \ndas Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ab Unanfechtbarkeit des \nBescheides ein Jahr lang ein Fahrtenbuch mit im Einzelnen näher bezeichneten \nEintragungen führen müsse, das dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen und \nsechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren \nsei. In der Begründung hieß es: Durch die Fahrtenbuchauflage solle der Halter zur \nMitwirkung bei der Fahrerfeststellung bei erneuten Verkehrsübertretungen \nangehalten werden; um eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei die Dauer der \nFahrtenbuchauflage von einem Jahr angemessen und erforderlich. Daneben setzte \nder Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR fest.\n\n6\n\nDen nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nArnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 zurück. \n\n7\n\nAm 5. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Anhörungsvorbringen \nvertieft und insbesondere ergänzend vorgetragen, er sei am 15. Juli 2003 aufgesucht \nworden, weil anhand des Radarfotos habe festgestellt werden sollen, ob er der \nFahrer sei. Er hat es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass er bei Vorlage \nweiterer Radarfotos möglicherweise Angaben zum Fahrer hätte machen können. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2004 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Urteil vom 14. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: \nIhm sei erst nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung aufgefallen, dass \ner nicht am 15. Juli 2003 zu dem Foto befragt worden sein könne, weil er in dieser \nZeit im Ausland gewesen sei. Seine bisherige anderslautende Einlassung habe auf \neiner Auswertung der Ermittlungsakte durch seinen Prozessbevollmächtigten beruht. \nHeute sei ihm nicht mehr erinnerlich, ob, wann und durch wen ihm Radarfotos \nvorgelegt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, \ndass lediglich mit dem Anhörungsbogen ein Foto verschickt worden sei und dass \nauch sein bisheriges Vorbringen, er habe das Fahrerfoto als zu schlecht \nbeanstandet, ausschließlich auf der Auswertung der Ermittlungsakte und nicht auf \nseinen Angaben beruht habe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom \n22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nArnsberg vom 11. März 2004 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung Arnsberg (je ein Hefter) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. \n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31 a Abs. 1 \nStVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die \nFührung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines \nFahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht \nmöglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 \nStVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in \nder Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen \nergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die \nBehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden \nMittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in \ngleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, 467, \nsowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom \n9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A \n699/97 -, NJW 1999, 3279.\n\n25\n\nDazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem \nVerkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein \nFahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter \nEntlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine \nFahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung \nfür die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und \nUrteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054, 1056; OVG NRW, \nUrteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und vom 29. April \n1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O.\n\n27\n\nDie Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort \nerfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu \ngehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten \nRadarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis \neingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der \nNutzungsberechtigten fördert. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 11 f. des \nUrteilsabdrucks, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, sowie Beschlüsse \nvom 9. September 2004 - 8 B 1815/04 - und vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 -\n.\n\n29\n\nLehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des \nVerkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos \nzeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., sowie \nBeschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, a.a.O., und vom 9. Dezember 1993 \n- 11 B 113.93 -, a.a.O.\n\n31\n\nDies zugrunde gelegt sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a \nAbs. 1 StVZO erfüllt. Nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug \ndes Klägers vom 5. Mai 2003, einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 \nStVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, konnte der Fahrer \nnicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich. \nDer Kläger hat den ihm übersandten Anhörungsbogen mit der Anmerkung \nzurückgesandt, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Angaben zu den \nPersonalien des Verantwortlichen hat er nicht gemacht. Er hat damit zum Ausdruck \ngebracht, dass er nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken wolle, \nobwohl ihm eine Mitwirkung nach Überzeugung des Senats trotz der seit dem \nVerkehrsverstoß verstrichenen Zeit von mehr als einem Monat noch zumutbar und \nmöglich war. Mit Blick auf das im Verwaltungsvorgang enthaltene deutliche \nFahrerfoto ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass das dem Kläger zusammen mit \ndem Anhörungsbogen übersandte Fahrerfoto ihm eine Identifizierung des Fahrers \nnicht ermöglicht haben könnte. Er hat dies im Berufungsverfahren selbst nicht mehr \nbehauptet. \n\n32\n\nDieser Würdigung steht auch nicht die in einem Aktenauszug enthaltene \nAktennotiz entgegen, die Grundlage für den unzutreffenden Vortrag in erster Instanz \ngewesen ist, nach der der Halter - also der Kläger - angegeben habe, das Foto sei zu \nschlecht. Denn dieser Aktennotiz liegt ersichtlich lediglich der Telefonvermerk vom \n15. Juli 2003 zugrunde, nach dem der Ermittlungsdienst des Beklagten ein neues \nFoto angefordert habe, weil das von der Bußgeldbehörde übersandte Bild zu \nschlecht gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass das im Verwaltungsvorgang \nenthaltene Bild deutlich ist und eine zu schlechte Bildqualität bereits von der \nMitarbeiterin der Bußgeldbehörde nicht nachvollzogen werden konnte, belegt dieser \nGesprächsvermerk gerade nicht, dass der Kläger die Qualität des Fotos gerügt hat. \n\n33\n\nDa die Einlassung des Klägers im Bußgeldverfahren keine konkreten \nAnhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, obwohl ihm eine Mitwirkung zumindest \nanhand des übersandten Fotos möglich und zumutbar war, war eine weitere \nAufklärung nicht geboten. Dennoch hat die Bußgeldbehörde das Ordnungsamt des \nBeklagten um weitere Ermittlungen anhand der Fahrerfotos gebeten und ein Foto \ndes Sohnes des Klägers für einen Lichtbildvergleich angefordert, ohne dass \nhierdurch der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 \nStVG ermittelt werden konnte. \n\n34\n\nDie im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über die Anordnung der \nFahrtenbuchauflage ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, § 114 Satz 1 \nVwGO. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer \nvon einem Jahr nicht als unverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für \ndie Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der \nSchwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der \nAnlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) - \nFeV - zurückgreift; die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger \nBegehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386.\n\n36\n\nDanach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von \neinem Jahr für einen erheblichen, gemäß Nr. 4.3 der Anlage 13 zur FeV bereits mit \nvier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, der zudem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 \nStVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom \n13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) - BKatV - und Nr. 9.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 \nBKatV und Tabelle 1 c) Nr. 11.3.9 des Anhangs zur BKatV mit einem Fahrverbot von \nzwei Monaten geahndet worden wäre, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen \nBedenken.\n\n37\n\nDie Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten \nsoll, beruht auf § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung \nbestimmten Einzelheiten zur Führung des Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner \nAufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist § 1 Abs. 1 der \nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I \nS. 865, ber. S. 1298), in der zur Zeit der Widerspruchsentscheidung geltenden \nFassung der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) i.V.m. Gebühren-\nNr. 252 des Gebührentarifs. Rechtliche Bedenken hat der Kläger insoweit nicht \ndargelegt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 ZPO.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/8-a-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/8-a-280-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276104","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.842881+00:00"}}