{"status":"available","doknr":"OLD276099","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.8A1315.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"8 A 1315/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung \nvom 13. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Bezeichnung des in ihrer \nAbfallverbrennungsanlage anfallenden Gipses mit der Abfallschlüsselnummer \n19 01 07 in zwei Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen \nÄnderungsgenehmigung sowie insbesondere gegen die Auflage, den Gips unter \ndieser Schlüsselnummer verwerten oder beseitigen zu müssen. Sie betreibt eine \nMüll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA), die nach dem \nAbfallrahmenkonzept für die Region Mittlerer Niederrhein für die Beseitigung aller \naus der Region stammenden zu verbrennenden Abfälle (überwiegend \nSiedlungsabfälle, daneben insbesondere Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Klärschlämme, \nKrankenhausabfälle und Straßenkehricht) vorgesehen ist. Neben den \nHauptrückständen der Verbrennung in Form von Rost-, Kessel- und Filterasche fallen \nin den SO2-Wäschern der drei Rauchgasanlagen der MKVA \n(Rauchgasentschwefelung) als Reaktionsprodukt jährlich nahezu eintausend Tonnen \nGips an. \n\n3\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1999 gestattete die Beklagte \neine wesentliche Änderung der MKVA. In Anlage 5 zum Genehmigungsbescheid \nlegte sie die für die Verbrennung zugelassenen Abfallarten nach dem Europäischen \nAbfallkatalog im Einzelnen fest. Unter den abfallrechtlichen Nebenbestimmungen in \nAnlage 2, Abschnitt 5, ist unter anderem bestimmt, dass von der Verbrennung alle \nAbfälle ausgeschlossen sind, die nach ihrer Art und Menge nicht zusammen mit den \nin Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (5.1.3). Im Weiteren \nsind Richtwerte für höchstens zulässige Schadstoffkonzentrationen der eingesetzten \nAbfälle festgelegt sowie sonstige Eigenschaften, die sie erfüllen müssen (5.3.3). Für \nden als Rückstand in der Rauchgasentschwefelung entstehenden Gips ist \nhalbjährlich eine Analyse auf bestimmte je nach Entsorgungsart verschiedene \nParameter vorgeschrieben (6.8.6.2 und 6.8.2.4). Darüber hinaus hat die Klägerin \neinen Verwertungsnachweis unter anderem für Grobgips vorzulegen sowie eine \nEntsorgungsmöglichkeit für nicht verwertbaren Gips für einen Zeitraum von \nmindestens einem Jahr nachzuweisen (6.8.3.3).\n\n4\n\nIm Übrigen enthält der Genehmigungsbescheid die folgenden - hier \nstreitgegenständlichen - Nebenbestimmungen:\n\n5\n\n\"6.8.1.1\n\n6\n\nFolgende Abfälle, die beim Betrieb der MKVA planmäßig anfallen, sind getrennt \nzu erfassen und vorrangig einer geeigneten Verwertung zuzuführen:\n\n7\n\n[...]\n\n8\n\nC) Gips aus der Gipsentwässerung (BE 20), gewonnen aus dem \nReaktionsprodukt der SO2-Wäscher der drei Rauchgasreinigungslinien durch \nEntwässerung und Feingips-Abscheidung - EAK 190107;\n\n9\n\n[...].\"\n\n10\n\n\"6.8.3.2 \n\n11\n\nDer aufbereitete Gips (Grobfraktion) ist im Rahmen einer Verwertung oder \nBeseitigung unter der EAK-Nr 190107 (feste Abfälle aus der Gasreinigung) zu \nführen.\"\n\n12\n\nGegen die Nebenbestimmungen 6.8.1.1, 6.8.3.2, 6.8.2.6.2 Buchstabe a und \n5.1.3 legte die Klägerin Widerspruch ein. Hinsichtlich der Nebenbestimmung 6.8.1.1 \nbeantragte sie in Bezug auf Gips aus der Gipsentwässerung die Aufnahme der \nfolgenden Ergänzung:\n\n13\n\n\"Der unter C genannte Gips kann unter einer anderen Schlüsselnummer \nverwertet werden, wenn die Belastung so gering ist, dass der Gips dem REA-Gips \naus Kraftwerken (EAK-Nr. 100105) entspricht.\"\n\n14\n\nZur Begründung führte sie an: Der Gips weise nach den vorliegenden Analysen \nnur eine geringe Belastung auf. Die Zuordnung zur Schlüsselnummer 19 01 07 \nerschwere die Verwertung. Sie berücksichtige nicht in allen Fällen die Regelungen \ndes § 41 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG und die Stoffmerkmale, die die \nÜberwachungsbedürftigkeit von Abfällen auslösten. Die Art der Verunreinigung sei \naber entscheidend für die Zuordnung zu einem Abfallschlüssel. Wegen der geringen \nSchadstoffbelastung könne der Gips entweder unter der Abfallschlüsselnummer 19 \n01 99 oder unter der Nummer 10 01 05 verwertet werden, sofern er der \"geforderten \nZusammensetzung für Gipsprodukte\" des LAGA-Merkblatts \"Entsorgung von \nAbfällen aus Hausmüllverbrennungsanlagen\" entspreche.\n\n15\n\nMit dem Widerspruch begehrte die Klägerin zudem die ersatzlose Streichung der \nNebenbestimmung 6.8.3.2, weil diese neben der Regelung unter 6.8.1 entbehrlich \nsei.\n\n16\n\nMit Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin gegen die Nebenbestimmungen 6.8.1.1 und 6.8.3.2 zum \nGenehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück. Sie begründete \ninsbesondere im Einzelnen die Zuordnung des Gipses zum Abfallschlüssel 19 01 07 \nund stellte den eigenständigen Regelungsgehalt der Nebenbestimmung 6.8.3.2 \nheraus.\n\n17\n\nAm 24. Juli 2002 hat die Klägerin Klage gegen die Nebenbestimmungen 6.8.1.1 \nund 6.8.3.2 erhoben. In der Klagebegründung hat sie ausgeführt: Sie wende sich nur \nnoch gegen die abfallrechtliche Zuordnung des als Reaktionsprodukt entstehenden \nGipses zur Abfallschlüsselnummer 19 01 07. Zweifelhaft sei, ob die Bezeichnung \neiner Abfallart im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV - erforderlich sei, um \ndie Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Jedenfalls sei die \nAbfallschlüsselnummer 19 01 07 nicht passend im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVV, \nweil der Gips bei der erfolgten Zuordnung als besonders überwachungsbedürftiger \nAbfall anzusehen wäre. Die passende und nicht zur besonderen \nÜberwachungsbedürftigkeit führende Abfallgruppe \"Reaktionsabfälle auf \nKalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form\" sei anders als im \nAbschnitt 10 01 unter 19 01 nicht aufgeführt. Der in der Anlage entstehende Gips \nbesitze nicht in besonderem Maße die in § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bezeichneten \ngefährlichen Eigenschaften, weil die Schadstoffbelastung gering sei. Zumindest hätte \ndie Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 AVV eine abweichende Einstufung vornehmen \nmüssen. Zum Beleg für die behauptete Unschädlichkeit des Gipses hat die Klägerin \nAnalysedaten vorgelegt. Darüber hinaus hat sie das Ergebnis einer Untersuchung \ndes Hygieneinstituts des Ruhrgebiets vorgelegt, nach der eine Gipsprobe bei \nApplikation an Ratten keine erkennbaren Schädigungen bei diesen verursacht habe. \n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\nden Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1999 und den \nhierzu ergangenen Teilwiderspruchsbescheid vom 16. (offensichtlich gemeint: \n26.) Juni 2002 insofern aufzuheben, als\n\n20\n\nI.\n\n21\n\n1. in der Nebenbestimmung 6.8.1.1c) dem anfallenden Gips die Schlüsselnummer \n19 01 07 an Stelle von 19 01 99 zugeordnet ist,\n\n22\n\n2. die Nebenbestimmung 6.8.3.2 aufzuheben,\n\n23\n\nhilfsweise,\n\n24\n\ndie Schlüsselnummer 19 01 99 statt 19 01 07 zuzuordnen,\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nhilfsweise,\n\n27\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den anfallenden Gips als nicht gefährlich \neinzustufen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat die Einstufung des Gipses anhand der herkunftsbezogenen Systematik \nder Abfallverzeichnis-Verordnung verteidigt und ergänzend ausgeführt, durch diese \nZuordnung werde die Verwertungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt. Eine \nabweichende Einstufung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV hat die Beklagte nicht \nvorgenommen. Ihrer Ansicht nach belegten die ihr vorliegenden Unterlagen nicht, \ndass die maßgeblichen Gefährlichkeitskriterien nicht erfüllt seien.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien \nrechtmäßig. Der Hilfsantrag zu II., der erstmals in der mündlichen Verhandlung \ngestellt worden sei, sei wegen eines fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Im Übrigen \nwäre er auch unbegründet, weil die Klägerin den Nachweis der Ungefährlichkeit der \nanfallenden Gipsabfälle nicht geführt habe. Sie habe nämlich nicht nachgewiesen, \ndass alle bei ihr anfallenden Abfälle, für die sie die Einstufung als ungefährlich \nerstrebe, tatsächlich ungefährlich seien.\n\n32\n\nDie Klägerin wiederholt mit der vom Senat zugelassenen Berufung im \nWesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus: Die \ngesetzliche Regelung in § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG lasse es nicht zu, dass Abfälle, die \ndie besonderen Gefährlichkeitskriterien nach § 3 Abs. 2 AVV nicht erfüllten, als \nbesonders überwachungsbedürftig angesehen würden. Deshalb könne sich aus der \nAbfallverzeichnis-Verordnung, die sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung \nhalten müsse, nichts anderes ergeben. Die Verordnung müsse vielmehr \ngesetzeskonform ausgelegt werden. Da der Gesetzgeber die Entscheidung der \nKommission 2000/532/EG nicht wörtlich in das nationale Recht transformiert habe, \nkönne auch die der Entscheidung zugrunde liegende Richtlinie 91/689/EWG für die \nAuslegung nicht maßgeblich sein. Allerdings lasse sich eine unzutreffende \nZuordnung nicht gefährlicher Abfälle zu Abfallgruppen, die als besonders \nüberwachungsbedürftig eingestuft seien, auch durch eine Entscheidung nach § 41 \nAbs. 4 KrW-/AbfG und § 3 Abs. 3 AVV vermeiden. Für diese Entscheidung bedürfe \nes keines gesonderten formalisierten Antrags. Deshalb genüge ihr Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren, in dem sie bereits geltend gemacht habe, dass der \nGips nicht gefährlich sei und nicht als besonders überwachungsbedürftig eingestuft \nwerden dürfe, damit eine solche Entscheidung ergehen könne. Den Nachweis, dass \nder Gips nicht gefährlich sei, habe sie bereits erbracht.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndas auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und \n\n35\n\n1.a) die Nebenbestimmung 6.8.3.2 in dem Genehmigungsbescheid der Beklagten \nvom 13. Dezember 1999 in der Gestalt ihres Teilwiderspruchsbescheids vom \n26. Juni 2002 aufzuheben,\n\n36\n\nhilfsweise,\n\n37\n\n die Beklagte unter Änderung ihres vorgenannten Genehmigungsbescheids zu \nverpflichten, die Nebenbestimmung 6.8.3.2 dahingehend zu ändern, dass der dort \ngenannte Gips unter der Schlüsselnummer 19 01 99 zu führen ist,\n\n38\n\nund\n\n39\n\n b) die Beklagte unter Änderung ihres vorgenannten Genehmigungsbescheids \nzu verpflichten, den Punkt C der Nebenbestimmung 6.8.1.1 dahingehend zu ändern, \ndass der dort genannte Gips der Schlüsselnummer 19 01 99 zugeordnet wird,\n\n40\n\n2. hilfsweise zu 1.,\n\n41\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den anfallenden Gips durch einen Zusatz zur \nNebenbestimmung 6.8.3.2 des vorgenannten Genehmigungsbescheids als nicht \nbesonders überwachungsbedürftig einzustufen,\n\n42\n\n3. hilfsweise zu 2.,\n\n43\n\ndie Beklagte in ihrer Eigenschaft als Obere Abfallbehörde zu verpflichten, den \nanfallenden Gips unabhängig von der vorgenannten Genehmigung als nicht \nbesonders überwachungsbedürftig einzustufen.\n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nSie hält die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 für die \nMitgliedstaaten für verbindlich, so dass § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG nach ihrer Auffassung \neuroparechtskonform ausgelegt werden müsste, wenn er nicht bereits aus sich \nheraus eindeutige Rechtsgrundlage für die Festlegung der Abfallschlüssel durch die \nAbfallverzeichnis-Verordnung sein sollte. Den Nachweis, dass der Gips die \nmaßgeblichen Gefährlichkeitskriterien nicht erfülle, habe die Klägerin nicht erbracht. \nSie habe nur nachzuweisen versucht, dass derjenige Gips ungefährlich sei, der bei \nEinsatz des üblichen Gemisches von Einsatzabfällen in der Verbrennungsanlage \nentstehe. Zusätzlich müssten jedoch auch die unüblichen und nicht repräsentativen \nVerbrennungsvorgänge betrachtet werden, die technisch denkbar seien und für die \ndie Anlage zugelassen sei. \n\n47\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin weitere Analysen vorgelegt. Der Senat \nhat hierzu eine Stellungnahme des Landesumweltamts NRW eingeholt. Ein Vertreter \ndieses Amts hat die Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ergänzend \nerläutert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Hilfsbeweisantrag \ngestellt, zum Beweis der Tatsache, dass der in der Anlage der Klägerin anfallende \nGips nicht besonders überwachungsbedürftig ist, ein Sachverständigengutachten \neinzuholen.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(sechs Ordner) Bezug genommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n51\n\n1. Die Hauptanträge zu 1. sind zulässig.\n\n52\n\nDer Zulässigkeit der Hauptanträge zu 1. steht nicht entgegen, dass die Klägerin \nim Widerspruchsverfahren nicht begehrt hat, dem in ihrer Anlage entstehenden Gips \neine andere Schlüsselnummer zuzuweisen, sondern lediglich die Aufnahme eines \nZusatzes zur Nebenbestimmung 6.8.1.1 verlangt und die Nebenbestimmung 6.8.3.2 \ndaneben für überflüssig gehalten hat. Ein Vorverfahren ist in Bezug auf diese \nAnträge entbehrlich, weil sich die Beklagte in der Klageerwiderung sachlich hierauf \neingelassen und die Abweisung der Klage beantragt hat, ohne zugleich das Fehlen \neines Vorverfahrens zu rügen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 11 C 40.92 -, DÖV 1994, 653, und \nvom 4. August 1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76, sowie Beschluss vom \n26. September 1989 \n\n54\n\n- 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 Nr. 35.\n\n55\n\nDie Hauptanträge zu 1. sind aber nicht begründet. \n\n56\n\na) Die Nebenbestimmung 6.8.3.2 des angefochtenen Genehmigungsbescheids, \nderen Aufhebung die Klägerin mit dem Hauptantrag zu 1. a) begehrt, ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n57\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser \nVorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. mit Auflagen \nverbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG \ngenannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 \nBImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 \nBImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und \nandere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n58\n\nDie Nebenbestimmung 6.8.3.2 dient dazu, die Erfüllung der Betreiberpflichten \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG sicherzustellen. Danach sind \ngenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur \nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle \nvermieden und nicht zu vermeidende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit beseitigt werden; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen hat \nnach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den \nsonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften zu erfolgen. Konkretisierend sieht § 7 \nAbs. 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen \n- 17. BImSchV - in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch \nmaßgeblichen Fassung vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) für \nReaktionsprodukte der Abgasbehandlung bei der Verbrennung von Abfällen nur die \nVerwertung oder die Beseitigung vor. § 7 Abs. 5 der 17. BImSchV bestimmt, dass vor \nder Festlegung der Verfahren für deren Verwertung oder Beseitigung ihre \nphysikalischen und chemischen Eigenschaften und ihr Gehalt an schädlichen \nVerunreinigungen durch geeignete Analysen zu ermitteln sind.\n\n59\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, hier näher konkretisiert durch § 7 der \n17. BImSchV, regelt im Zusammenwirken mit § 9 KrW-/AbfG die abfallrechtlichen \nPflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen \nAnlage. Aus dem Zusammenspiel und der Verzahnung dieser beiden Vorschriften ist \nzu schließen, dass die Frage, \"ob\" bei den betroffenen Anlagen Abfälle vermieden, \nverwertet oder beseitigt werden müssen, vom Immissionsschutzrecht beantwortet \nwird und die Frage der Art und Weise, also das \"Wie\" der Verwertung oder \nBeseitigung, sich nach den abfallrechtlichen Vorschriften bestimmt. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 - 8 A 2228/03 -; BT-Drucks. 14/4599, \nS. 147; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \n\n61\n\n§ 5 BImSchG Rn. 177; Rebentisch, in: Jarass/ Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, \n§ 9 KrW-/AbfG Rn. 19; jeweils m.w.N.\n\n62\n\nDie abfallrechtlichen Betreiberpflichten sind auf die Anlage beschränkt. Für \nAbfälle, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt \nwerden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu \ntreffen, um zu gewährleisten, dass diese nach den einschlägigen Vorschriften \nordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \nbeseitigt werden können. Soweit Dritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen \nsollen, hat der Betreiber geeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des \nVertragspartners gesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen.\n\n63\n\nVgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. 14/4599, S. 127.\n\n64\n\nDementsprechend bestimmen § 4 c Nrn. 2 und 4 der Verordnung über das \nGenehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung \nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), dass in den Antragsunterlagen \ninsbesondere Angaben zu machen sind zu den \"vorgesehenen\" Maßnahmen zur \nordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der \nanfallenden Abfälle und zu den \"vorgesehenen\" Maßnahmen zur Beseitigung nicht \nzu vermeidender oder zu verwertender Abfälle einschließlich der rechtlichen und \ntatsächlichen Durchführbarkeit der Maßnahmen und der \"vorgesehenen\" \nEntsorgungswege.\n\n65\n\nAusgehend von diesen Erwägungen gehört zu den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBImSchG erforderlichen Vorbereitungen des Betreibers für eine ordnungsgemäße \nVerwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von anfallenden Abfällen, \ndiese im Einzelnen näher zu bezeichnen.\n\n66\n\nVgl. auch BR-Drucks. 937/01, S. 49, zu § 1.\n\n67\n\nFür die erforderliche Bezeichnung der in einer Anlage anfallenden Abfälle sind \ngemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis \n(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in \nder hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) \ndie gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Bezeichnungen nach der Anlage \n(Abfallverzeichnis) zur AVV zu verwenden; Ermächtigung für diese Regelung ist § 57 \ni.V.m. § 59 KrW-/AbfG. Nur durch die Bezeichnung nach den sich aus dem \nAbfallverzeichnis ergebenden Schlüsselnummern ist der Anlagenbetreiber in der \nLage, beispielsweise einen geeigneten Entsorger für seine Abfälle zu finden. Bereits \ndie Frage, ob ein bestimmter Entsorgungsbetrieb, dessen sich der Anlagenbetreiber \nbei der Entsorgung bedienen möchte, einen bestimmten Abfall annehmen darf, \nrichtet sich nach der Abfallschlüsselnummer, der der Abfall zuzuordnen ist. \nEntsorgungsbetriebe dürfen nach dem Inhalt der ihnen jeweils erteilten \nGenehmigungen in aller Regel nur nach Art, Menge und Beschaffenheit genau \nfestgelegte Abfälle annehmen. Die Festlegung erfolgt regelmäßig durch Zuordnung \nzu Abfallschlüsselnummern. Nur bezüglich der Abfälle, die ein Entsorger nach dem \nInhalt seiner Genehmigung annehmen darf, ist durch prognostische Prüfung im \nGenehmigungsverfahren sichergestellt, dass in seinem Betrieb eine \nordnungsgemäße und schadlose Entsorgung erfolgen kann, die den Anforderungen \nder §§ 4 bis 6 oder 10 ff. KrW-/AbfG entspricht. \n\n68\n\nFür die Vergabe von Abfallschlüsselnummern sieht die Abfallverzeichnis-\nVerordnung folgende Regelungssystematik vor: Nach § 2 Abs. 2 AVV sind Abfälle \nden im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten \nAbfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im \nAbfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und \nGruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere \nvor der allgemeineren Abfallart maßgeblich. Die weiteren Vorgaben für die \nZuordnung der Abfälle nach Nr. 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind \neinzuhalten. Danach ist ein Abfall im Verzeichnis in vier im Einzelnen näher \nbezeichneten Schritten zu bestimmen. In erster Linie maßgeblich ist nach Nr. 2 \nBuchstabe a der Einleitung des Abfallverzeichnisses die Herkunft der Abfälle in den \nKapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und der entsprechende sechsstellige \nAbfallschlüssel (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Für \neinen Teil der Abfallschlüssel sind sogenannte Spiegeleinträge aufgenommen \nworden, bei denen einer Abfallart eine Abfallart mit gefährlichen Stoffen gegenüber \ngestellt wird. Ist zu einer Abfallart ein Spiegeleintrag vorhanden, erfolgt die \nAbgrenzung anhand konkretisierter Gefährlichkeitskriterien.\n\n69\n\nVgl. BR-Drucks. 937/01, S. 45 ff.\n\n70\n\nGibt es für eine Abfallart keinen Spiegeleintrag, so ist für die zutreffende \nAbfallbezeichnung im Sinne von § 2 AVV nicht maßgeblich, wie gefährlich ein Abfall \nim konkreten Fall ist. Ebenso unerheblich für die Abfallbezeichnung ist dann nach \nden sich im einzelnen aus der Abfallverzeichnis-Verordnung ergebenden \nPrüfungsschritten, ob die danach zutreffend bestimmte Abfallart mit einem Sternchen \n(*) versehen ist. \n\n71\n\nEin Sternchen (*) hinter einer Schlüsselnummer ist gemäß § 3 Abs. 1 AVV nur für \ndie Frage entscheidend, ob der Abfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 \nNr. 1 KrW-/AbfG besonders überwachungsbedürftig ist. Allerdings steht nach der \nRegelungstechnik der Abfallverzeichnis-Verordnung mit der ordnungsgemäßen \nBestimmung einer Abfallbezeichnung automatisch die Frage der besonderen \nÜberwachungsbedürftigkeit eines Abfalls fest, obwohl die Schädlichkeit des \nkonkreten Abfalls bei der Zuordnung - insbesondere zu Abfallarten, zu denen keine \nSpiegeleinträge vorhanden sind - nicht notwendig gesondert in den Blick genommen \nwird. \n\n72\n\nDiese Regelungssystematik ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit der \nVerordnungsermächtigung in § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG \nvereinbar, die der Konkretierung der Legaldefinition in § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 \nNr. 1 KrW-/AbfG dient. Hiernach sind besonders überwachungsbedürftig solche \nAbfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, \nluft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind, oder Erreger \nübertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Zur näheren \nKonkretisierung dieser Abfälle hat der Verordnungsgeber alle im Europäischen \nAbfallverzeichnis gekennzeichneten gefährlichen Abfälle als besonders \nüberwachungsbedürftig eingestuft.\n\n73\n\nVgl. BR-Drucks. 937/01, S. 1.\n\n74\n\nDie Abfallverzeichnis-Verordnung hat dabei das Regelungsmodell der \nEntscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 (ABl. L 226 vom \n6. September 2000, S. 3) vollständig übernommen. Dort wird die nähere Bestimmung \nder Abfallbezeichnungen nach Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des \nRates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25. Juli 1975, S. 47) in der \nFassung der Änderungrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L \n78 vom 26. März 1991, S. 32) - RL 75/442/EWG - und die auf Art. 1 Abs. 4 der \nRichtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle \n(ABl. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 20) - RL 91/689/EWG - beruhende \nFeststellung, welche Abfälle eine oder mehrere der in Anlage III der RL 91/689/EWG \naufgeführten Eigenschaften aufweisen und deshalb als gefährliche Abfälle \nstrengeren Regeln insbesondere an die Überwachung unterliegen sollen, in einem \neinheitlichen Verzeichnis geregelt. Die Festlegung der besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfälle durch die Abfallverzeichnis-Verordnung geht damit \nletztlich auf die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zurück. Gemäß der \nersten Begründungserwägung dieser Entscheidung haben dabei Erkenntnisse \nmehrerer Mitgliedstaaten Eingang gefunden, welche Abfallkategorien ihrer Meinung \nnach mindestens eine der in Anhang III der RL 91/689/EWG genannten \nEigenschaften aufweisen. Im Übrigen hatte die Entscheidung gemäß Art. 1 Abs. 4 \nder RL 91/689/EWG dem Ursprung und der Zusammensetzung der Abfälle sowie \ngegebenenfalls Konzentrationsgrenzwerten Rechnung zu tragen. Zu ihrer \nVorbereitung war gemäß Art. 18 der RL 75/442/EWG eine Stellungnahme eines aus \nVertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses einzuholen. Damit \nliegt der Zuordnung in der Abfallverzeichnis-Verordnung eine pauschalierende \nEntscheidung über die Gefährlichkeit bestimmter Abfallarten zugrunde, die auf der \nBasis der bei der EG-Kommission und den am Entscheidungsprozess beteiligten \nMitgliedstaaten vorhandenen Erkenntnisse getroffen worden ist.\n\n75\n\nDer Verordnungsgeber ist bei dem Erlass der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht \nvon den in § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG genannten Schädlichkeitskriterien \nabgewichen. Eine derartige Abweichung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass \ner sich an den Einstufungen des europäischen Abfallverzeichnisses und damit \nzugleich an den in Anlage III der RL 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften und \nden in Art. 2 der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission genannten \neingrenzenden Merkmalen orientiert hat. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG \ngenannten Kriterien sind trotz der im Einzelnen abweichenden Begrifflichkeit so \nallgemein gefasst, dass alle in Anhang III der RL 91/689/EWG aufgeführten \nEigenschaften im weiteren Sinne darunter fallen. \n\n76\n\nVgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 41 KrW-/AbfG \nRn. 44; Wendenburg, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 41 \nKrW-/AbfG Rn. 9 ff.; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, \n§ 41 Rn. 14; im Ergebnis ebenso Donner/Röckseisen, in: \nJarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., § 41 KrW-/AbfG Rn. 171 ff., insb. 171 bis 176, \n200 f. und 224.\n\n77\n\nDem Erfordernis, dass die in § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG genannten \nSchädlichkeitskriterien bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in \nbesonderem Maße vorliegen müssen, wird dadurch entsprochen, dass sich die \nKommission hinsichtlich der in Anhang III der RL 91/689/EWG aufgeführten \nEigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 zusätzlich an den in Art. 2 der Entscheidung \n2000/532/EG genannten qualifizierten Merkmalen orientiert hat und diese Merkmale \nmit § 3 Abs. 2 AVV nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60 KrW-/AbfG) in das \ninnerstaatliche Recht übernommen worden sind. Für die Eigenschaften, für die bisher \nkeine qualifizierten Merkmale verbindlich vorgegeben sind (vgl. Nr. 6 Satz 3 der \nEinleitung zum Abfallverzeichnis im Anhang zur Entscheidung 2000/532/EG der \nKommission), bedarf es der Konkretisierung durch den Rechtsanwender. Dabei \nkönnen etwa die Hinweise des Bundesumweltministeriums zur Anwendung der \nAbfallverzeichnisverordnung (BAnz. vom 9. August 2005) als brauchbarer Anhalt \ndienen. \n\n78\n\nDer Verordnungsgeber durfte auch im Rahmen der Ermächtigung zur \nBestimmung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in § 41 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG auf der Grundlage der Entscheidung 2000/532/EG der \nKommission eine pauschalierende Regelung wählen. Dadurch ermöglichte er eine \npraktikable Abfallüberwachung, weil über die Frage der besonderen \nÜberwachungsbedürftigkeit im Allgemeinen nicht auf der Grundlage von \nEinzelanalysen für jeden konkreten Abfall gesondert entschieden werden muss. \nDabei wird in Kauf genommen, dass bestimmte konkrete Abfälle, die einer als \nbesonders überwachungsbedürftig gekennzeichneten Abfallart zugehören, \nmöglicherweise keine der in Anhang III der RL 91/689/EWG genannten \nEigenschaften erfüllen, ohne bereits dadurch aus der besonderen \nÜberwachungsbedürftigkeit herauszufallen. Der darin liegende Verlust an \nEinzelfallgerechtigkeit ist aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Zum einen ist \ndavon auszugehen, dass Abfälle, die unter eine mit einem Sternchen (*) \ngekennzeichnete Schlüsselnummer fallen, regelmäßig auch tatsächlich zumindest \neine der in Anlage III der RL 91/689/EWG genannten Eigenschaften erfüllen. Denn \nbei der Entscheidung haben die bei den Fachbehörden der Mitgliedstaaten \nverfügbaren Erkenntnisse Eingang gefunden. Zum anderen hat der \nVerordnungsgeber als Ausgleich für die wenigen zu erwartenden atypischen Fälle \nentsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG in § 3 Abs. 3 \nSatz 1 AVV die Möglichkeit einer abweichenden Einstufung im Einzelfall vorgesehen, \nwenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich \naufgeführte Abfall keine der in Anhang III der RL 91/689/EWG genannten \nEigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist.\n\n79\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist es zur Sicherstellung der \nabfallrechtlichen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erforderlich, \ndass der in der Anlage der Klägerin aufbereitete Gips (Grobfraktion) im Rahmen \neiner Verwertung oder Beseitigung mit der zutreffenden Abfallschlüsselnummer \n19 01 07 (feste Abfälle aus der Gasreinigung) geführt wird.\n\n80\n\nNach den primär herkunftsbezogenen Maßstäben des § 2 Abs. 2 AVV i.V.m. \nNr. 2 der Einleitung zum Abfallverzeichnis in der Anlage zur AVV hat die Beklagte \ndas Kapitel 19 (Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen \nAbwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den \nmenschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke), die Abfallgruppe 19 01 \n(Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) und darin die Abfallart \n19 01 07 (feste Abfälle aus der Abgasbehandlung) zutreffend bestimmt. Da damit \nbereits ein nach den maßgeblichen herkunftsbezogenen Maßstäben passender \nAbfallschlüssel gefunden ist, kommt weder eine Prüfung der Kapitel 13 bis 16 noch \ndie Verwendung des auf 99 endenden Schlüssels gemäß Nr. 2 Buchstaben b bis d \nder Einleitung zum Abfallverzeichnis in Betracht. Insbesondere ist es für die Wahl der \nzutreffenden Abfallbezeichnung nach den oben genannten Grundsätzen unerheblich, \ndass die Abfallart 19 01 07 mit einem Sternchen (*) versehen ist.\n\n81\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass mit dieser Abfallbezeichnung zugleich die \nFestlegung der besonderen Überwachungsbedürftigkeit verbunden ist. Denn es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die aufgrund der aktuellen Erkenntnisse \nin den Mitgliedstaaten vorgenommene pauschalierende Einschätzung der \nKommission, die sich der Verordnungsgeber zu eigen gemacht hat, unzutreffend ist, \ngerade die der Abfallart 19 01 07 (\"feste Abfälle aus der Abgasbehandlung\") \nunterfallenden Abfälle erfüllten im Allgemeinen die in Anhang III der RL 91/689/EWG \ngenannten Gefährlichkeitskriterien in qualifizierter Weise. Die Klägerin hat in ihrem \nSchriftsatz vom 29. März 2004 selbst angeführt, dass zu dieser Abfallart auch Abfälle \ngehören, deren besondere Schädlichkeit nicht zweifelhaft ist. Nach den im \nBerufungsverfahren eingeholten Erkenntnissen des Landesumweltamts NRW liegen \nderzeit auch keine gesicherten Erkenntnisse dahingehend vor, dass speziell Gips \naus der Rauchgasentschwefelung von Müllverbrennungsanlagen generell die \nVoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AVV nicht erfüllt. Bereits unter den vom \nLandesumweltamt NRW ausgewerteten Analyseergebnissen, die der \nAbfallanalysendatenbank ABANDA entnommen sind, finden sich einige mit solch \nhohen Blei- und Zinkwerten, dass sie die untersuchten Gipsrückstände eindeutig als \ngefährlich ausweisen. Ob die dokumentierten Abfälle im Übrigen ungefährlich \ngewesen sind, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil zu den einzelnen \nAbfällen nicht der erforderliche Umfang an Parametern untersucht worden ist. \nDementsprechend hielt der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des \nLandesumweltamts NRW eine Einzelfallbeurteilung des in der Anlage der Klägerin \nentstehenden Gipses für erforderlich, um beurteilen zu können, ob dieser \nabweichend von der pauschalierenden Entscheidung im Abfallverzeichnis die \nVoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AVV ausnahmsweise nicht erfüllt.\n\n82\n\nDie Nebenbestimmung 6.8.3.2 ist neben der Regelung unter 6.8.1.1 nicht \nentbehrlich. Denn die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung gerade unter der \nSchlüsselnummer 19 01 07 ergibt sich nicht bereits aus der Benennung des Gipses \nmit dieser Nummer in der Nebenbestimmung 6.8.1.1.\n\n83\n\nDer zum Hauptantrag zu 1. a) gestellte Hilfsantrag ist zulässig, hat aber ebenfalls \nin der Sache keinen Erfolg: Schon weil die Abfallschlüsselnummer für den Gips aus \nder Rauchgasentschwefelung zutreffend bestimmt worden ist, kann die Klägerin \nkeinen Anspruch auf die begehrte abweichende Zuordnung zur Schlüsselnummer \n19 01 99 in der Nebenbestimmung 6.8.3.2 haben.\n\n84\n\nb) Aus denselben Erwägungen hat auch der Hauptantrag zu 1. b) in der Sache \nkeinen Erfolg, mit dem die Klägerin dieselbe abweichende Zuordnung in der \nNebenbestimmung 6.8.1.1 begehrt.\n\n85\n\n2. Der (Hilfs-)Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n86\n\nDer Antrag ist weder unzulässig, weil ein Vorverfahren insoweit nicht \ndurchgeführt worden ist, noch, weil bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz \nausdrücklich lediglich die Zuordnung des Gipses zu einer anderen Schlüsselnummer \nbeantragt war. Der Antrag, den in der Anlage der Klägerin entstehenden Gips als \nnicht gefährlich einzustufen, ist zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz gestellt worden. Es handelt sich aber um eine sachdienliche Antragstellung \ninnerhalb des Klagebegehrens im Sinne von § 88 VwGO, da die Klägerin seit Beginn \ndes Widerspruchsverfahrens deutlich gemacht hatte, dass es ihr darum ging, den \nGips wegen der geringen Schadstoffbelastung als nicht überwachungsbedürftigen \nAbfall entsorgen zu dürfen. Auch in der Klagebegründung hat sie diese Entscheidung \nausdrücklich angemahnt. Ungeachtet dessen war die Durchführung eines \nVorverfahrens entbehrlich, weil sich die Beklagte auch insoweit auf die Klage \nsachlich eingelassen und ihre Abweisung beantragt hat.\n\n87\n\nDer (Hilfs-)Antrag zu 2. ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf eine Entscheidung nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV im \nRahmen einer Nebenbestimmung zu der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung. \n\n88\n\nDie Entscheidung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich. Sie \nbetrifft insbesondere - anders als die für eine ordnungsgemäße Entsorgung \nunerlässliche Abfallbezeichnung nach § 2 AVV - nicht die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBImSchG geregelte Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung des \nGipses, deren Sicherstellung die Genehmigung dient. Ob eine Verwertung \nordnungsgemäß ist, richtet sich nach den §§ 4 bis 6 KrW-/AbfG; ob eine \nAbfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt, richtet \nsich nach den §§ 10 ff. KrW-/AbfG. \n\n89\n\nDie von der Klägerin begehrte Entscheidung über die Überwachungsbedürftigkeit \ndes in ihrer Anlage entstehenden Gipses ist demgegenüber ausschließlich Teil des in \nden §§ 40 ff. KrW-/AbfG im Einzelnen geregelten abfallbehördlichen \nÜberwachungsverfahrens, das von der Frage der bereits bei der Anlagenzulassung \nzu prüfenden Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung unabhängig ist. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 - und vom 19. Mai \n2005 - 8 A 2228/03 -, jeweils in Bezug auf das ebenfalls in diesem Zusammenhang \nstehende abfallbehördliche Nachweisverfahren.\n\n91\n\nDieser Trennung zwischen Anlagenzulassung und abfallrechtlichem \nÜberwachungsverfahren tragen auch die landesrechtlichen \nZuständigkeitsbestimmungen Rechnung. Danach entscheiden über die Zuordnung \nvon Abfällen nach Abfallarten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung \nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni \n1994 (GV. NRW. S. 360) in der Fassung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) - \nZustVOtU - i.V.m. Nr. 31.9.1 des Anhangs die für die jeweilige Entscheidung \nzuständigen Behörden, während für die Entscheidung nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG \nüber eine abweichende Einstufung von Abfällen gemäß Nr. 30.1.32 des Anhangs zur \nZustVOtU die Bezirksregierungen und Bergämter als Abfallbehörden gemäß § 34 \nLAbfG NRW zuständig sind. \n\n92\n\n3. Auch der (Hilfs-)Antrag zu 3. hat keinen Erfolg.\n\n93\n\nDieser Antrag ist gleichfalls zulässig, weil sich die Beklagte - insbesondere auch \ndurch das dafür zuständige Abfalldezernat - inhaltlich auf die Frage des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AVV unabhängig davon eingelassen hat, ob die \nEntscheidung im Genehmigungsbescheid erfolgt. Sie hat auf die entsprechende \nAntragstellung in zweiter Instanz das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt und \nauch insoweit die Klageabweisung in der Sache beantragt.\n\n94\n\nDer (Hilfs-)Antrag zu 3. ist aber unbegründet.\n\n95\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den in ihrer Anlage \nentstehenden Gips als nicht besonders überwachungsbedürftig einstuft. \n\n96\n\nNach § 3 Abs. 1 AVV sind die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen \nAbfallarten im Abfallverzeichnis besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG. Eine davon abweichende Einstufung kann \ndie zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV im Einzelfall für Abfälle \nvornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als \ngefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG \ngenannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. \n\n97\n\nDabei kann der Nachweis etwa durch gesicherte neue Erkenntnisse geführt \nwerden, die bei der Entscheidung der Kommission noch nicht berücksichtigt werden \nkonnten oder zumindest nicht berücksichtigt worden sind. Insbesondere mit Blick auf \nsolche neuen Erkenntnisse besteht die Meldepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AVV, \ndamit das Abfallverzeichnis ihnen angepasst werden kann.\n\n98\n\nVgl. Fluck, a.a.O., § 41 KrW-/AbfG Rn. 108; siehe auch zu den hohen \nAnforderungen an neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit der TA Luft BVerwG, \nUrteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342, 346.\n\n99\n\nWegen der Verschiedenheit möglicher Abfallzusammensetzungen, die derselben \nSchlüsselnummer unterfallen, kann aber auch die Ungefährlichkeit nur bezogen auf \nsolche Abfälle belegt werden, die in einem bestimmten Prozess in einer konkreten \nAnlage anfallen, ohne dass dadurch die Richtigkeit der generellen Einstufung der \njeweiligen Abfallart in Frage gestellt wird. \n\n100\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 AVV erlegt dem Abfallbesitzer die Beweisführungslast \ndahingehend auf, dass eine abweichende Einstufung nur dann in Betracht kommt, \nwenn sich der Nachweis der Ungefährlichkeit aus den vom Abfallbesitzer vorgelegten \nUnterlagen ergibt. Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut nahe, nach dem es \nnicht ausreicht, dass ein Abfall keine Gefährlichkeitskriterien aufweist; hinzukommen \nmuss vielmehr, dass dies vom Abfallbesitzer nachgewiesen wird. Dieses \nNormverständnis wird bestätigt durch Art. 3 der Entscheidung 2000/532/EG der \nKommission, zu dessen Umsetzung § 3 Abs. 3 AVV ergangen ist. Danach können \ndie Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen \"auf der Grundlage von geeigneten \nUnterlagen des Abfallbesitzers\" entscheiden, dass ein bestimmter Abfall keine der in \nAnhang III der RL 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist. Dahinter steht \ndie Überzeugung, dass die Einstufung durch das Abfallverzeichnis dem aktuellen \nStand der Erkenntnisse entspricht, aber gegebenenfalls rasch an den \nwissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden muss (vgl. Siebte \nBegründungserwägung der RL 91/689/EWG). Dementsprechend sollen die \nBehörden die Einstufungen des - gegebenenfalls von der Kommission \nanzupassenden - Abfallverzeichnisses grundsätzlich als bindend zugrunde legen, \nsofern diese nicht durch Unterlagen des Abfallbesitzers widerlegt sind. Das gilt \nsowohl für den Nachweis gesicherter Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und \nTechnik, die eine Einstufung durch das Abfallverzeichnis als überholt erscheinen \nlassen, als gerade auch für eine Entscheidung, die sich auf bestimmte Abfälle aus \neiner Anlage beziehen soll, deren Zusammensetzung der Abfallbesitzer in aller Regel \nbesser beurteilen kann als die Behörde. \n\n101\n\nDie Klägerin hat nach diesen Maßstäben durch die bisher vorgelegten Analysen \nund Untersuchungen nicht nachgewiesen, dass der in der Rauchgasentschwefelung \nihrer Anlage entstehende Gips keine der in Anhang III der RL 91/689/EWG \ngenannten Eigenschaften aufweist. Denn die Analysen beziehen sich auf der \nGrundlage von § 7 Abs. 5 der 17. BImSchV nur auf die nach den Vorgaben des \nGenehmigungsbescheids zu analysierenden Parameter, nicht aber auf alle zur \nBeurteilung der in Anhang III der RL 91/689/EWG genannten Eigenschaften \nrelevanten Parameter. Nach Angaben des Landesumweltamts NRW bedarf es hierfür \nzumindest der Untersuchung der Parameter Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, \nCadmium, Chrom VI, Chrom gesamt, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, \nSelen, Thallium, Zink, PCB, PCDD/F. Diese Stoffe sind - mit Ausnahme von Chrom \ngesamt und Molybdän - neben zahlreichen weiteren in Anhang II der RL \n91/689/EWG als Bestandteile aufgeführt, die Abfälle zu gefährlichen Abfällen \nmachen, sofern die Abfälle die in Anhang III dieser Richtlinie genannten \nEigenschaften aufweisen. Um einschätzen zu können, ob ein Abfall diese \ngefährlichen Eigenschaften besitzt, bedarf es zunächst der Untersuchung, welche \ngefährlichen Inhaltsstoffe in welchen Konzentrationen in ihm enthalten sind. Deshalb \nbestehen keine Zweifel daran, dass ohne eine Analyse zumindest der vom \nLandesumweltamt NRW genannten Parameter, die auch in Anhang II der RL \n91/689/EWG genannt sind, der Nachweis der Ungefährlichkeit nicht erbracht werden \nkann. Die Analysen der Klägerin sind aber auf die Parameter Antimon, Barium, \nBeryllium, Kobald und Selen nicht untersucht worden. Ob es darüber hinaus der \nUntersuchung auf weitere Parameter bedarf, kann in diesem Verfahren offen \nbleiben.\n\n102\n\nDessen ungeachtet lassen die vorgelegten Analyseergebnisse für die im Eluat \nermittelten Parameter Blei und Quecksilber keine verlässliche Aussage darüber zu, \nob der Gips die maßgeblichen Gefährlichkeitskriterien erfüllt. Die Analysen für diese \nParameter lassen nämlich erkennen, dass es im Einzelfall zu erheblichen \nKonzentrationsschwankungen im Eluat gekommen ist und Einzelwerte nur knapp \nunter den als Anhalt heranzuziehenden Bestimmungswerten für die \ngefahrenrelevante Eigenschaft H13 des Anhangs III der RL 91/689/EWG lagen, die \nsich aus Anhang III der Hinweise des Bundesumweltministeriums zur Anwendung \nder Abfallverzeichnis-Verordnung (BAnz. vom 9. August 2005) ergeben. Aus den \nAnalysen ist aber nicht ersichtlich, welche Abfälle bei der Verbrennung zu \nvergleichsweise hohen Blei- oder Quecksilbergehalten geführt haben. Damit werden \ndie Auswirkungen der verschiedenen zur Verbrennung zugelassenen Abfälle auf den \nBlei- oder Quecksilbergehalt des Gipses durch die Analyseergebnisse nicht \nnachvollziehbar belegt. Denn die Analysen lassen trotz der Festlegung höchstens \nzulässiger Schadstoffkonzentrationen für die eingesetzten Abfälle im \nGenehmigungsbescheid keine sichere Beurteilung zu, ob es bei der Verbrennung \nanderer für die Verbrennung ebenfalls zugelassener Abfälle zu nur geringfügig \nhöheren Schadstoffgehalten im Eluat des Gipses kommen kann, durch die bereits die \nmaßgeblichen Gefährlichkeitskriterien erfüllt würden. Das gilt vor allem im Hinblick \nauf die Vielzahl der für die Verbrennung in der Anlage zugelassenen Abfälle, zu \ndenen auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle gehören. \n\n103\n\n4. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte \nHilfsbeweisantrag ist abzulehnen. Die Frage der besonderen \nÜberwachungsbedürftigkeit des in der Anlage der Klägerin entstehenden Gipses \nergibt sich als Rechtsfolge unmittelbar aus § 3 Abs. 1 AVV i.V.m. dem \nAbfallverzeichnis und ist damit keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Aber auch \nwenn der Beweisantrag so zu verstehen sein sollte, dass Beweis darüber erhoben \nwerden soll, ob der Gips keine der in Anhang III der RL 91/689/EWG genannten \nEigenschaften aufweist, müsste er ohne Erfolg bleiben. Die so bezeichnete Tatsache \nist nämlich nicht entscheidungserheblich. Nach den oben genannten Anforderungen \nan den für die Entscheidung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV erforderlichen Nachweis ist \nnicht allein maßgeblich, ob der Gips diese Gefährlichkeitskriterien erfüllt, sondern \ndarüber hinaus, ob die Klägerin den entsprechenden Nachweis geführt hat. Um die \nvolle Überzeugung zu gewinnen, dass dies derzeit nicht der Fall ist, genügen die im \nVerfahren eingeholte Stellungnahme des Landesumweltamts NRW und die \nergänzende Befragung dessen Vertreters in der mündlichen Verhandlung. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 ZPO.\n\n105\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/8-a-1315-04","cited_norms":[{"jurabk":"AVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":19},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/8-a-1315-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276099","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.348069+00:00"}}