{"status":"available","doknr":"OLD276103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A4139.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"4 A 4139/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage abgewiesen \nworden ist.\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom \n26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 \nverpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung \nfür den Besuch der University of S. (USA) zu bewilligen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die nach \nder Teilerledigung des Rechtsstreits angefallenen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens insgesamt. Von den bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 1/6; die übrigen Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens trägt nach dem rechtskräftig gewordenen Teil der \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Kläger. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger schloss sein Studium der Luft- und Raumfahrtechnik in T. \nim Dezember 1995 mit dem Erwerb des Diploms ab. Im Januar 1996 nahm er in den \nVereinigten Staaten an der Universität S. ein Studium im Fach „Business \nAdministration\" auf. Dieses Studium beendete er im Juni 1997 mit dem Abschluss \n„Master of Business Administration (MBA)\". Der Kläger war darüber hinaus vom \n1. April 1996 bis zum 31. März 1999 an der Technischen Universität D. /Zwickau \nim Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert. Vom 1. Oktober 1996 bis \nzum 30. September 1997 war er von der TU D. /A. beurlaubt. Der Kläger \nschloss das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens nicht ab und besuchte an der \nTU D. /A. auch keine Lehrveranstaltungen.\n\n3\n\nAm 5. September 1996 beantragte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen \nFormblatt Ausbildungsförderung für die Ausbildung an der Universität S. für die \nZeit von Juni 1996 bis Juni 1997. Dabei gab er an, dass er bei Beginn der \nAuslandsausbildung in der gewählten Fachrichtung bereits zwei Semester an der TU \nD. /A. studiert habe. Der Antrag enthielt eine gutachterliche Stellungnahme \nder TU D. /A. , in der bescheinigt wurde, dass der Besuch der Universität \nS. für die Ausbildung in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen nach dem \nAusbildungsstand des Antragstellers förderlich sei. Zur Begründung wurde \nausgeführt, das Studium an der Universität S. trage wesentlich zur Realisierung \nvon Zielen des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen wie Interdisziplinarität, \ninterkulturelle Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz bei. \nAuslandsaufenthalte würden ausdrücklich unterstützt, Pflichtsprachenprogramm, \nFreistudium und ähnliches seien Bestandteile der Ausbildung in D. . Die \nAnerkennung der Leistungen sei abgesichert. Mit dem Antrag legte der Kläger unter \nanderem eine Bescheinigung der Universität S. vom 17. Juni 1996 vor, in der \nes heißt, der Kläger sei „currently enrolled at the X. E. T1. H. School of \nC. Administration at the University of S. as a full-time matriculated graduate \nstudent for the academic period beginning now and ending 6/17/97\".\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. September 1996 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nFörderungsleistungen ab und vertrat dazu die Auffassung, der Förderungsanspruch \ndes Klägers sei nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft und die Voraussetzungen für die \nFörderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG seien nicht \nerfüllt. \n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Februar 1997 zurück. \n\n6\n\nAuf die daraufhin beim Verwaltungsgericht Neustadt erhobene Klage - 9 K \n574/97.NW - erklärte der Beklagte unter dem 3. Juni 1997, „dass dem Kläger ein \ngrundsätzlicher Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugebilligt\" \nwerde. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Mit Beschluss \nvom 28. Juli 1997 wurden dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt.\n\n7\n\nIn der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen, \nunter anderem eines „grade-reports\" für die summer-session 1996, auf. Nachdem der \nKläger diese Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte die \nBewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 1996 bis Juni 1997 \nwegen mangelnder Mitwirkung des Klägers durch Bescheid vom 26. Februar 1998 \nab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 zurück. \n\n8\n\nEin zwischenzeitlich, nämlich am 30. Januar 1998, vom Kläger beim \nVerwaltungsgericht Hamburg anhängig gemachtes weiteres Klageverfahren (2 VG \n709 /98) wurde von den Beteiligten - nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg \nBedenken gegen die Statthaftigkeit der Klage geäußert hatte - für erledigt erklärt und \nim September 1998 eingestellt. \n\n9\n\nAm 23. Juni 1998 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom \n26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 \nKlage beim Verwaltungsgericht Neustadt erhoben, das den Rechtsstreit \nim Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Im Mai 1999 hat \nder Beklagte erklärt, dass er den Anspruch auf Förderleistungen für die \nMonate September 1996 bis Juni 1997 anerkenne. Die Beteiligten haben den \nRechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt. Zu den weiterhin streitigen \nMonaten Juli und August 1996 trug der Kläger u.a. vor, dass er im summer-quarter \nzwar eingeschrieben gewesen sei, jedoch keine Lehrveranstaltungen besucht habe. \nEr hab sich vielmehr dem häuslichen Studium zur Vorbereitung auf das kommende \nSemester gewidmet. Dies sei - wie bei den Semesterferien an deutschen \nUniversitäten - förderungsrechtlich unschädlich. Er erfülle auch die sonstigen \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Außerdem sei der Beklagte \ndurch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt gebunden.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 1998 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n16. Juli 1998 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, für die Monate Juli und August 1996 \nAusbildungsförderung zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er u.a. vorgetragen: Die vor dem Verwaltungsgericht \nNeustadt abgegebene Zusage ergebe keine Verpflichtung, auch für die Monate Juli \nund August 1996 Ausbildungsförderung zu leisten. Für diese Monate habe der \nKläger nicht die erforderlichen Leistungsnachweise vorgelegt. Förderungsleistungen \nkönnten nur bewilligt werden, wenn der Auszubildende der Ausbildungseinrichtung \norganisationsrechtlich zugehöre und tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht habe. \nDies ergebe sich etwa aus dem Urteil des VGH Baden Württemberg vom 27. März \n1995 - 7 S 92/95 -. „Lücken\" der Auslandsförderung würden vom Gesetzgeber \nhingenommen, wie sich aus § 15 a Abs. 2 a BAföG ergebe. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass Zeiten des Auslandsstudiums auf die Förderungshöchstdauer \ndes Inlandsstudiums nach § 5 a BAföG nicht angerechnet würden. Darüber hinaus \nstehe dem klägerischen Begehren auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nBAföG entgegen. Danach sei ein Auslandsstudium nur im Rahmen einer \nInlandsausbildung förderungsfähig. Der Kläger habe seine gesamte Ausbildung \njedoch bereits seit Januar 1996 ausschließlich in den USA durchgeführt. Die Angabe \ndes Klägers im Antrag, er habe mit der Ausbildung in den Vereinigten Staaten erst \nam 17.Juni 1996 begonnen, sei unrichtig.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren \neingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt hatten, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Der Bewilligung von Ausbildungsförderung stehe bereits \ndie Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Mit dem Gesetz vom \n24. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I S. 976) habe der Gesetzgeber durch die \nEinfügung der Worte „im Inland\" in Nr. 1 dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, \ndass zu Beginn der Auslandsförderung bereits die Ausbildung im Inland begonnen \nhaben müsse. Eine Förderlichkeit der Ausbildung im Ausland für das Inlandstudium \nsetze hiernach zwingend voraus, dass zuvor eine Ausbildung im Inland tatsächlich \nbegonnen und in einem gewissen Mindestumfang durchlaufen sein müsse. An dieser \nVoraussetzung fehle es hier. Unabhängig davon scheitere die Bewilligung von \nFörderungsleistungen für die Monate Juli und August 1996 aber auch daran, dass \nder Kläger unstreitig keine Lehrveranstaltungen in diesen beiden Monaten besucht \nhabe. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sei aber neben der Einschreibung des \nAuszubildenden unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von \nFörderleistungen. Für diese Ansicht spreche insbesondere die Regelung des § 15 a \nAbs. 2 a BAföG, nach der lediglich „unverschuldete\" Zwischenzeiten zwischen dem \nEnde des Auslandsstudiums und der Wiederaufnahme des Inlandsstudiums für zwei \nMonate förderungsrechtlich unschädlich seien. Eine günstigere Beurteilung \nrechtfertige auch nicht der Beschluss des VG Neustadt vom 28. Juni 1997 - 9 K \n574/97.NW -, mit dem das damalige Verfahren lediglich eingestellt und über die \nKosten des Verfahrens entschieden worden sei. Der geltend gemachte \nFörderungsanspruch lasse sich ferner nicht aus der Erklärung des Beklagten in dem \nVerfahren vor dem VG Neustadt über die Förderungsfähigkeit der \nAuslandsausbildung dem Grunde nach herleiten. Diese Erklärung erstrecke sich \nnach dem Willen des Beklagten und ihrem eindeutigen Erklärungsgehalt lediglich auf \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.\n\n16\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 die \nBerufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzugelassen.\n\n17\n\nMit seiner rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung trägt der Kläger u.a. \nvor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe seine Auslandsausbildung nicht \nim Rahmen eines Inlandsstudiums betrieben, sei unrichtig. Er sei nämlich zeitgleich \nan der TU D. /A. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben \ngewesen. Dabei sei die dortige Einschreibung mit Rücksicht auf seine Leistungen im \nErststudium sofort im zweiten Semester erfolgt. Dass die Immatrikulation in D. \nerst nach der Aufnahme der Ausbildung in den USA vorgenommen worden sei, sei \nunschädlich, weil maßgeblich auf den Beginn des Bewilligungszeitraums im Juli 1996 \nabzustellen sei. Wegen seines Studiums in den USA habe er sich von der TU D. \nim Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 beurlauben lassen. Das \nStudium in den USA sei der Inlandsausbildung, dem Studium des \nWirtschaftsingenieurwesens, auch förderlich gewesen. Eine vorher im Inland zu \nabsolvierende Studienzeit könne insoweit nicht gefordert werden. Das Studium der \nLuft- und Raumfahrtechnik habe in erheblichem Umfang (insgesamt 13 \nSemesterwochenstunden) auch wirtschaftswissenschaftliche Inhalte gehabt. \nInsgesamt seien mehr Semesterwochenstunden für wirtschaftswissenschaftliche \nInhalte vorgeschrieben gewesen, als bei einem einjährigen \nwirtschaftswissenschaftlichen Grundstudium, wobei zu berücksichtigen sei, dass in \neinem solchen Grundstudium Mathematik, Statistik und mindestens ein technisches \nFach als Pflichtfächer vorgeschrieben seien, die durch das von ihm erworbene \nIngenieurdiplom zumindest ersetzt seien. Außerdem habe er zu Beginn des \nFörderungszeitraums bereits zwei Quartale der wirtschaftswissenschaftlichen \nAusbildung in den USA durchlaufen. Dass die TU D. /A. die von ihm \ngewählte Studienplanung befürwortet habe, ergebe sich auch aus der dem Gericht \nvorgelegten Bescheinigung von Prof. Dr. M. vom 21. April 1997. Die vom Beklagten \nangeführte BAföG-VwV 5.2.5, nach der dem Auslandsstudium zunächst eine \neinjährige Inlandsausbildung vorauszugehen habe, sei auf den vorliegenden Fall \neines Ergänzungsstudiums nicht anwendbar. Der Bewilligung von \nFörderungsleistungen stehe auch nicht entgegen, dass er - der Kläger - in den \nMonaten Juli und August 1996 keine Lehrveranstaltungen besucht habe. Dies sei \nsinnvoller Weise nicht möglich gewesen. Denn in diesen Monaten seien nur \nVeranstaltungen für Studienanfänger - zu denen er nicht mehr gehört habe -, \nVorlesungen im Bereich Finanzen - die nicht zu dem von ihm gewählten \nSchwerpunkt gezählt hätten - sowie solche Veranstaltungen angeboten worden, die \nGelegenheit gegeben hätten, die Noten der Prüfungen aus den vorhergehenden \nQuartalen zu verbessern. Dafür habe bei ihm jedoch keine Veranlassung bestanden. \nDa er der Universität S. durchgehend organisationsrechtlich zugehörig \ngewesen sei, dürfe das summer-quarter 1996 nicht anders beurteilt werden als die \nvorlesungsfreie Zeit an deutschen Universitäten, die nicht zu einer Unterbrechung \nder Ausbildungsförderung führe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als \ndie Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten \nunter entsprechender Aufhebung seines Bescheides \nvom 26. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 zu \nverpflichten, dem Kläger für die Monate Juli \nund August 1996 Ausbildungsförderung für den \nBesuch der University of S. (USA) zu \nbewilligen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er an: Das Studium des Klägers in den USA sei \ngrundsätzlich nicht förderungsfähig, weil die nach der BAföG-VwV Tz 5.2.5 im Inland \nzu absolvierende Studienzeit nicht vorliege. Diese Anforderung gelte grundsätzlich \nauch für ein Ergänzungsstudium, zumal dann, wenn es ( wie vorliegend das \nErststudium als rein technisches Studium) keine fachliche Nähe zu der (im Fall des \nKlägers wirtschaftswissenschaftlichen) Auslandsausbildung besitze. Außerdem \nkönne der Kläger für die Monate Juli und August 1996 deshalb nicht gefördert \nwerden, weil er weder „in dem erforderlichen Maß\" an einer amerikanischen \nHochschule immatrikuliert gewesen sei noch belegbare Studienleistungen erbracht \nhabe. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom \n27.April 1995 - 7 S 92/95 - komme es darauf an, dass der Auszubildende der \nAusbildungsstätte organisationsrechtlich angehöre und die Ausbildung tatsächlich \nbetrieben habe. Eine bloße organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer \nAusbildungsstätte reiche danach nicht aus. Auf die Durchführung einer \nförderungsfähigen Ausbildung stelle auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - ab. Daran fehle es vorliegend für \ndie Monate Juli und August 1996, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der \nKläger erst am 15. August 1996 wieder zurück in die USA geflogen sei.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakten des VG Hamburg - 2 \nVG 709/98 - und des VG Neustadt - 9 K 574/97.NW - Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n26\n\nAuch für die Monate Juli und August 1996 besteht nach den gesetzlichen \nVorschriften ein Förderungsanspruch des Klägers, so dass es auf den Umfang einer \nBindung des Beklagten durch seine Erklärung vor dem VG Neustadt in dem \nVerfahren 9 K 574/97.NW nicht ankommt.\n\n27\n\n1. Das vom Kläger zum Sommersemester 1996 an der Technischen Universität \nD. /A. aufgenommene Studium des Wirtschaftsingenieurwesens ist - was \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 2. Alt. BAföG a. F. förderungsfähig. Ob zugleich die Voraussetzungen \ndes § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegen - die rechtliche Erforderlichkeit der \nErgänzungsausbildung könnte sich etwa aus Nr. 3.20 und Nr. 3.23 der Anlage 3 zur \nLaufbahnverordnung NRW ergeben -, \n\n28\n\nvgl. zur Relevanz laufbahnrechtlicher \nBestimmungen des Staates etwa Humborg, in: \nRothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005, § 7 \nRdn. 26.5,\n\n29\n\nbedarf vorliegend keiner Klärung.\n\n30\n\n2. Das vom Kläger an der University of S. durchgeführte Studium ist gemäß \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der seinerzeit geltenden Fassung förderungsfähig. \nNach dieser Vorschrift erhalten Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im \nInland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen \nAusbildungsstätte, wenn er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand \nförderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder \nübliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen \nhier vor. \n\n31\n\na) Der Kläger hatte auch während seines Aufenthalts in den USA seinen \nständigen Wohnsitz in Deutschland (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG).\n\n32\n\nb) Das Studium in den USA war eine ergänzende Auslandsausbildung, die der \nKläger im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. \n/A. betrieb.\n\n33\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa \nRamsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 5 Rdn. \n16 m.w.N.\n\n34\n\nDie notwendige Einbindung der Auslandsausbildung in eine Inlandsausbildung \nwird vorliegend vor allem nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die \nAusbildung in den USA bereits im Januar 1996 aufnahm, sich für das Studium des \nWirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. aber erst zum \nSommersemester 1996 einschrieb. Eine frühere Einschreibung an der TU D. \n/A. war dem Kläger nicht möglich, weil er erst im Dezember 1995 sein Studium \nder Luft- und Raumfahrtechnik in T. abgeschlossen hatte. Andererseits \nentsprach es dem Gebot einer ökonomischen Zeitplanung mit dem Studium in den \nUSA nicht weiter zuzuwarten, sondern es zum erstmöglichen Zeitpunkt - nämlich \nim Januar 1996 - aufzunehmen. Ob infolgedessen das Auslandsstudium von \nvornherein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig war oder aber die \nFörderungsfähigkeit erst mit der Einschreibung an der TU D. /A. gegeben \nwar, ist hier unerheblich, da der Kläger Ausbildungsförderung erst für einen Zeitraum \nbegehrt, in dem er bereits für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens \nimmatrikuliert war.\n\n35\n\nDer von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorausgesetzten Einbindung der \nAuslandsausbildung in eine Inlandsausbildung steht auch nicht entgegen, dass der \nKläger seine Ausbildung an der TU D. /A. nach seiner Rückkehr aus den \nUSA - wie er dargetan hat, wegen seiner damals gegebenen finanziellen Situation - \nweder aufnahm noch abschloss. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer \ninländischen Ausbildung ist nämlich die objektiv durchführbare Ausbildungsplanung \ndes Auszubildenden in dem Zeitraum, für den die Förderung der Ausbildung im \nAusland begehrt wird.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1995 \n- 16 A 867/95 -, FamRZ 96, 830.\n\n37\n\nDie Ausbildungsplanung des Klägers war in den hier streitigen Monaten Juli \nund August 1996 aber erkennbar noch darauf gerichtet, die Ausbildung in den USA \nals Bestandteil des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. \n/A. durchzuführen und dieses Studium nach Rückkehr aus den USA zu Ende zu \nführen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass diese \nAusbildungsplanung objektiv nicht realisierbar war.\n\n38\n\nc) Der Senat geht ferner davon aus, dass die in den USA betriebene \nAuslandsausbildung der Inlandsausbildung, nämlich dem Studium des \nWirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. , nach dem Ausbildungsstand \nförderlich war. Eine solche Förderlichkeit setzt voraus, dass die inländische \nAusbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand \nerreicht hat, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der \ngewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - m. w. N.\n\n40\n\nDiese Voraussetzung erfüllte der Kläger. Denn er hatte bereits im Rahmen \nseines Studiums der Luft- und Raumfahrtechnik - neben mathematischen \nKenntnissen und allgemeinen methodischen Fähigkeiten - auch \nwirtschaftswissenschaftliches Grundwissen erworben und im Umfang von 13 \nSemesterwochenstunden einschlägige Veranstaltungen besucht sowie in der \nVordiplom- und der Diplomprüfung entsprechende Prüfungsleistungen erbracht. Dass \ndie im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten \nhinreichende Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung im Sinne der \ngenannten Rechtsprechung darstellten, wird nachdrücklich dadurch belegt, dass der \nKläger die Ausbildung in den USA mit Erfolg und ohne erkennbare zeitliche \nVerzögerung absolvierte. Damit ist dem Zweck des in Rede stehenden \nTatbestandsmerkmals, eine im Hinblick auf die Inlandsausbildung sinnvolle und \nertragreiche Auslandsausbildung zu gewährleisten, genügt.\n\n41\n\nDie von der Beklagten angeführte Teilziffer 5.2.5 der BAföG-VwV steht der \nvorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Das dort formulierte Postulat einer \nzumindest einjährigen Ausbildung im Inland kann bei Ergänzungsstudiengängen \nnicht ohne weiteres Anwendung finden. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass eine \nErgänzungsausbildung wegen ihres Zusammenhangs mit der Erstausbildung auf \neiner im Rahmen des Erststudiums erlangten Vorbildung aufbaut. Diese Vorbildung \nist bei der Beantwortung der Frage, ob die für eine sinnvolle Auslandsausbildung \nerforderlichen Grundkenntnisse vorhanden sind, - wie oben geschehen - zu \nberücksichtigen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass ein Ergänzungsstudium \njedenfalls vielfach zeitlich deutlich stärker begrenzt ist als ein Erststudium (vorliegend \netwa auf 2 Jahre). Infolgedessen wird auch die zeitliche Bemessung desjenigen \nStudienabschnitts, in dem Grundkenntnisse vermittelt werden, für ein \nErgänzungsstudium regelmäßig nicht in der gleichen Weise erfolgen können, wie das \nfür den Regelfall eines Erststudiums mit dem in Teilziffer 5.2.5 angeführten \nErfordernis einer einjährigen Inlandsausbildung geschehen ist. Hiervon ausgehend \nist im Fall von Ergänzungsausbildungen vielmehr unabhängig von der in Teilziffer \n5.2.5 der BAföG-VwV erwähnten zeitlichen Eingrenzung eine Einzelfallprüfung dahin \nvorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Erstausbildung die erforderlichen \nGrundkenntnisse für eine erfolgreiche Auslandsausbildung vorliegen, was hier - wie \noben ausgeführt - zu bejahen ist.\n\n42\n\nd) Die von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ferner verlangte Anrechenbarkeit der \nAuslandsausbildung ist gleichfalls gegeben, wie sich aus der Stellungnahme der TU \nD. /A. vom 13. August 1996 zum Förderungsantrag ergibt und zwischen \nBeteiligten auch nicht streitig ist. \n\n43\n\n3. Dem Förderungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in den \nMonaten Juli und August 1996 keine Lehrveranstaltungen besucht hat. \nAusbildungsförderung wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG für den \nBesuch einer Ausbildungsstätte geleistet. Ein Auszubildender besucht eine \nAusbildungsstätte - sei es im Inland, sei es im Ausland - nur, solange er ihr \norganisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich \nbetreibt.\n\n44\n\nVgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. März 1995 - 7 S 92/95 \n-, Juris.\n\n45\n\nDas tatsächliche Betreiben einer Ausbildung setzt allerdings nicht den \nununterbrochenen Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, sondern umfasst bei \nfortbestehender organisationsrechtlicher Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte auch \nu.a. der Vor- und Nachbereitung dienende unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten, \nwie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG ergibt. \n\n46\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1983\n- 16 A 2559/81 -, FamRZ 1984, 219; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 10. Januar 1983\n- 7 S 2105/82 -, FamRZ 1984, 218.\n\n47\n\nNach diesen Kriterien hat der Kläger die University S. auch in den Monaten Juli \nund August 1996 im hier maßgeblichen Sinne besucht. Im Hinblick auf die vom \nKläger vorgelegten Bescheinigungen der University S. bestehen keine \nvernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger auch in den Monaten Juli und August \n1996 eingeschriebener „Vollzeit-Student\" dieser Universität war und ihr somit \norganisationsrechtlich zugehörte. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz \nvom 20. April 2001 zu den Begriffen „matriculated\" und „registered\" vermag der \nSenat nicht nachzuvollziehen; ungeachtet dessen ist dem Kläger für den fraglichen \nZeitraum (auch) eine „registration\" bescheinigt worden (Bescheinigung der \nUniversity of S. vom 3. Oktober 1996). \n\n48\n\nDer Kläger hat die Ausbildung in den genannten Monaten auch tatsächlich \nbetrieben. Eine sinnvolle Teilnahme an dem im summer-quarter angebotenen \nLehrveranstaltungen schied - wie der Kläger überzeugend erläutert hat - aus. Nach \nMaßgabe seiner Ausbildungsplanung und vor dem Hintergrund des erfolgreichen \nAbsolvierens der Prüfungen in den ersten Quartalen des Studiums war das summer-\nquarter für den Kläger eine - mit den Semesterferien an deutschen Hochschulen \nvergleichbare - vorlesungsfreie Zeit, die er - wie von ihm dargetan - zur Vorbereitung \ndes weiteren Studiums nutzte.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 \nVwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die \nRechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung besitzt, als sie die Frage aufwirft, \nwelche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen \nTatbestandsmerkmal „der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich\" für \nweitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nund 3 BAföG) ergeben. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-4139-02","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-4139-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276103","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.753645+00:00"}}