{"status":"available","doknr":"OLD276102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A2571.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"4 A 2571/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium an der RWTH B. \nnach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Sie nahm ihr Studium im Wintersemester 1994/95 \nauf und erhielt Ausbildungsförderung bis Dezember 2000.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 11. Oktober 2000 Ausbildungsförderung für weitere sechs \nSemester und führte zur Begründung an, sie habe ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen \nnicht in der Regelstudienzeit abschließen können. Im März 1997 habe sie krankheitsbedingt \nam Physikum nicht teilnehmen können. Im September 1997 habe sie die mündliche Prüfung \nund damit das Physikum nicht bestanden. Im März 1998 habe sie das Physikum erneut nicht \nbestanden; das nachträglich von ihr eingereichte Attest sei vom Prüfungsamt nicht anerkannt \nworden. Den erneuten Versuch im August 1998, die ärztliche Vorprüfung zu bestehen, habe \nsie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen; diesmal habe das Landesprüfungsamt ihr \nAttest anerkannt. In der Zeit von Oktober 1998 bis Ende Januar 1999 sei sie stationär \nbehandelt worden, wobei zu Beginn des Klinikaufenthaltes die Behandlungsdauer nicht \nabsehbar gewesen sei. Einen erneuten Prüfungsversuch im März 1999 habe sie wiederum aus \ngesundheitlichen Gründen abgebrochen; auch dieses Attest sei vom Landesprüfungsamt \nanerkannt worden. Im August 1999 habe sie schließlich das Physikum mit der Note \nausreichend bestanden. Sie habe während ihres Studiums unter Prüfungsangst gelitten und sei \ndeswegen seit April 1997 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Sommer 2000 habe sie \nihr Erstes Staatsexamen abgelegt. Da sie ohne das Physikum nach der Approbationsordnung \nkeine weiteren Scheine habe erwerben können, lägen für die Zeit vom März 1997 bis August \n1999 keine nachweisbaren Studienleistungen vor. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. \nNach § 15 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer \nhinaus nicht geleistet, wenn feststehe, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der \nverlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen könne. Dieser Sachverhalt \nsei gegeben, weil die Klägerin - wie von der Medizinischen Fakultät der RWTH B. \nbestätigt worden sei - noch ca. sechs Semester benötige, um ihr Studium abzuschließen, \njedoch wegen schwerwiegender Gründe (hier: Krankheit) gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \nAusbildungsförderung lediglich für zwei Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus \nbekommen könne.\n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 2001 zurück. Zwar sei wegen des erstmaligen \nNichtbestehens der ärztlichen Vorprüfung im Herbst 1997 ein weiteres und damit drittes \nSemester als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Dies ändere aber nichts daran, dass die \nKlägerin ihr Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend \nabschließen könne. \n\n6\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: \nSie habe das Physikum noch vor Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung im \nAugust 1999 erfolgreich abgelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass sie ihr Abitur auf dem \nAbendgymnasium erworben habe, auf Grund guter Leistungen eine Klasse habe überspringen \nkönnen, vor Beginn des Studiums wegen ihrer finanziellen Situation drei Jahre lang \nerwerbstätig gewesen sei und - obgleich sie im Mai 2001 an einem Finger operiert worden \nund deswegen bis in den Sommer hinein nicht voll arbeitsfähig gewesen sei - ihr Studium \ndennoch fortgeführt habe. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten berücksichtige nicht \nhinreichend, dass der Auszubildende durch § 15 Abs. 3 BAföG so gestellt werden solle, wie \ner stehen würde, wenn die Verzögerung seiner Ausbildung nicht eingetreten wäre.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 14. Dezember 2000 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 8. März 2001 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - \nAusbildungsförderung über die \nFörderungshöchstdauer hinaus für weitere vier \nSemester zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat ausgeführt, die Prüfungsleistungen der Klägerin ließen erkennen, dass sie um \npositive Prüfungsergebnisse stets habe kämpfen müssen. Dass die Klägerin infolgedessen \neinem erheblichen Prüfungsstress ausgesetzt gewesen sei, verstehe sich von selbst. Eine \nerkennbare Überforderung durch das Studium könne nicht mit staatlichen Fördermitteln \nausgeglichen werden. Dem stehe schon § 9 BAföG entgegen. Im Übrigen liege eine relevante \nVerzögerung des Studiums allenfalls im Umfang von drei Semestern vor. Die Klägerin erfülle \nauch nicht die Voraussetzungen der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG. \nDie Zulassung von Medizinstudenten zum dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolge \nerst im Verlauf des dritten Tertials des praktischen Jahres. Danach könne die Klägerin \nfrühestens im Juli 2003, also im achtzehnten Fachsemester, zur Abschlussprüfung zugelassen \nwerden.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf \nAusbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für weitere vier Semester, wie \nsich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ergebe. Als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG sei zunächst das erstmalige Nichtbestehen des Physikums im \nAugust/September 1997 zu bewerten. Infolgedessen sei es zu einer Studiumsverzögerung um \nein Semester gekommen. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \nstellten darüber hinaus aber auch die Erkrankungen der Klägerin im März 1997, im Herbst \n1998 sowie im März 1999 dar. Hinsichtlich einer Erkrankung im März 1998 könne ein \nbeachtlicher Verzögerungsgrund nicht bejaht werden. Das nach erfolgloser Teilnahme am \nPhysikum im März 1998 eingereichte Attest sei vom Landesprüfungsamt nicht anerkannt \nworden und auch förderungsrechtlich könne eine Anerkennung mangelnder Prüfungsfähigkeit \nzu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Bei der unter Zugrundelegung einer Verlängerung der \nFörderungszeit um vier Semester anzustellenden Prognose über den weiteren Studienverlauf \nsei die Möglichkeit einer Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der \nFassung der ab dem 1. April 2001 geltenden Neuregelung einzubeziehen, da sich der \nVerlängerungszeitraum von vier Semestern in den Geltungsbereich dieses neuen Gesetzes \nerstrecke. Nach dieser Bestimmung erhalte der Auszubildende an Hochschulen als Hilfe zum \nStudienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der \nFörderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 des § 15 \nBAföG, wenn der Auszubildende u.a. spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem \nZeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Diese Neuregelung wirke sich auch \nauf die im Rahmen der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu stellende Prognose über den \nweiteren Studienverlauf in der Weise aus, dass der in § 15 Abs. 3 a BAföG n. F. vorgesehene \nKarenzzeitraum von vier Semestern zu berücksichtigen sei. Infolgedessen sei der Klägerin \nüber den Zeitraum der weiteren Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hinaus ein Zeitraum \nvon vier Semestern zuzubilligen, in dem sie gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG die Zulassung zur \nAbschlussprüfung erreichen müsse. Dies sei ihr nach den Feststellungen des Beklagten \nmöglich, nach denen eine Zulassung zur Abschlussprüfung frühestens im Juli 2003 in \nBetracht komme. § 9 Abs. 1 BAföG stehe der weiteren Förderung nicht entgegen. Die auf \nGrund des Besuchs der Hochschule und der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG \nbegründete Eignungsvermutung sei nicht widerlegt. Dagegen spreche sowohl die erfolgreiche \nAblegung des Physikums als auch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung. Überdies sei der \nBeklagte gemäß § 48 Abs. 3 BAföG verpflichtet, wegen begründeter Zweifel an der Eignung \nder Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen, was nicht \ngeschehen sei.\n\n13\n\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Berufung \ngegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n14\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: \nSoweit die Klägerin ihre Eignung im Sinne von § 48 BAföG mit der Vorlage einer \nBescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nachgewiesen habe, bestünden Bedenken, ob \ndanach noch eine Verzögerung wegen des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung \nberücksichtigungsfähig sei. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin \nmindestens seit März 1997 an Prüfungsängsten gelitten habe und sie trotz Kenntnis dieses \nUmstandes und einer noch fortwährenden Therapie sich wiederholt einer Prüfung gestellt \nhabe. Sie habe nicht immer wieder erneut Ausbildungsförderung bis zu einem nächsten \nPrüfungstermin in Anspruch nehmen dürfen, um dann von diesem Prüfungstermin aus \nKrankheitsgründen zurückzutreten. Im Übrigen sei es unrichtig und widerspreche der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn das Verwaltungsgericht in die nach § \n15 Abs. 3 BAföG zu stellende Prognose den in § 15 Abs. 3 a BAföG n. F. vorgesehenen \nKarenzzeitraum von vier Semestern einbeziehe. Mit der Einführung der Hilfe zum \nStudiumsabschluss hätten sich die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nicht geändert. Entsprechend sei auch \nTeilziffer 15.3.2 der BAföG-Verwaltungsvorschriften unverändert geblieben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht habe einen \nFörderungsanspruch zu Recht bejaht. Als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 \nNr. 1 BAföG sei über das erstmalige Nichtbestehen des Physikums hinaus ihre psychische \nErkrankung zu berücksichtigen. Dabei sei zu beachten, dass jeweils zu Beginn des Semesters \nkeine gesicherte Prognose über die gesundheitliche Entwicklung im Laufe des Semesters und \nden Gesundheitszustand zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt möglich gewesen sei. Außerdem \nwäre es ihrer erfolgreichen Behandlung abträglich gewesen, wenn sie sich auf absehbare Zeit \nkeiner Prüfungssituation mehr ausgesetzt hätte. Hinsichtlich der im Rahmen des § 15 Abs. 3 \nBAföG anzustellenden Prognose sei zu berücksichtigen, dass sie inzwischen am 4. November \n2003 den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mit der Note gut abgelegt habe. Maßgeblich \nfür die Prognose sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften und der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erreichen des berufsqualifizierenden \nAbschlusses. Hiervon ausgehend komme es auf die Frage, ob der in § 15 Abs. 3 a BAföG \nvorgesehene Karenzzeitraum von vier Semestern in die Prognose einzubeziehen sei, nicht an. \nDenn sie - die Klägerin - habe ihr Studium in weniger als zwölf Monaten nach Ende der vom \nVerwaltungsgericht befürworteten Verlängerung der Förderungsdauer im Dezember 2002 und \ndamit innerhalb der Zeit der nach § 15 Abs. 3 a BAföG möglichen Förderung abgeschlossen. \nDass die Zulassung der Prüfung nicht bis Dezember 2002 erreicht worden sei, könne der \nGewährung einer angemessenen Förderung nicht entgegen stehen. Soweit bei Einbeziehung \nder Karenzzeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG befürchtet werde, es könne keine gesicherte \nPrognose für den weiteren Studienverlauf gestellt werden, rechtfertige dies nicht, die \nFörderungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG im Rahmen dieser Prognose völlig außer \nAcht zu lassen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die \nFörderungshöchstdauer ihres Medizinstudiums hinaus. Die Voraussetzungen für \neine weitere Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \nliegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin und mit ihr das \nVerwaltungsgericht zu Recht der Auffassung sind, dass ein schwerwiegender Grund \nfür die Überschreitung der Höchstdauer für vier Semester vorliegt.\n\n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die \nVerlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal von der Prognose abhängig, dass der Studierende den \nLeistungsrückstand aufholt und das Studium in der als angemessen angesehenen \nNachholzeit berufsqualifizierend abschließen kann.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. \nNovember 1978 - 5 C 34.77 -, BVerwGE 57, 75.\n\n26\n\nDabei ist für Förderungsanträge, über die erst nach Ablauf der beantragten \nVerlängerungszeit entschieden wird, nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern \nauf die tatsächliche Entwicklung abzustellen.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290 \nm.w.N.\n\n28\n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach Einführung \nder Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3 a BAföG bestätigt.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar \n1995 - 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR \n1371/03 -, juris.\n\n30\n\nIm Hinblick auf diese Neuregelung war die Rechtsprechung allerdings dahin zu \nmodifizieren, dass in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren \nAusbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss die Möglichkeit der \nStudienabschlussförderung einzubeziehen ist und sie nicht mehr auf die \nangemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt ist, weil sonst \nder Auszubildende, der nach § 15 Abs. 3 BAföG begünstigt werden soll, von der \nInanspruchnahme der Studienabschlussförderung ausgeschlossen und damit \nerheblich benachteiligt würde.\n\n31\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni \n1992 - 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370.\n\n32\n\nDie Regelung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG in der damaligen Fassung lautete: \n„Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen \nStudiengang befinden, wird für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die \nFörderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 \nhinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur \nAbschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er \ndie Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.\" Für \ndie Prognose im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG kam es nach der vorgenannten \nRegelung darauf an, ob der Zeitraum, für den Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 \nBAföG anzuerkennen waren, bis zu dem Zeitpunkt reichte, ab dem die \nStudienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG eingriff. Der Auszubildende \nmusste demgemäß spätestens im letzten Monat des Zeitraums, für den Gründe im \nSinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, zur Abschlussprüfung \nzugelassen werden (und innerhalb des Förderungszeitraums nach § 15 Abs. 3 a \nBAföG die Ausbildung abschließen können), um sich erfolgreich auf einen \nschwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG berufen zu können. \n\n33\n\nVgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 26. \nFebruar 2003 - 5 UE 467/02 -.\n\n34\n\nDie Neufassung des § 15 Abs. 3 a BAföG durch das Gesetz zur Reform und \nVerbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - \nAföRG - vom 19. März 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) hat daran nichts \ngeändert (vgl. auch BAföG-VwV Tz. 15.3.2). Die an die Stelle der \nStudienabschlussförderung getretene Hilfe zum Studienabschluss wird nach Satz 1 \ndieser Norm für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nach dem Ende der \nFörderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 \ngeleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach \ndiesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die \nPrüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer \nabschließen kann. Aus dieser Neuregelung folgt weder, dass auf die vom \nBundesverwaltungsgericht geforderte Prognose im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG \nnunmehr verzichtet werden kann,\n\n35\n\nso aber Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, \n4. Aufl. § 15 Rdn. 15, \n\n36\n\nnoch - wie das Verwaltungsgericht meint -, \n\n37\n\nebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - 2 E \n1759/05 -,\n\n38\n\ndass der in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG n. F. normierte Karenzzeitraum von vier \nSemestern in die Prognose über den weiteren Studienverlauf einzustellen wäre.\n\n39\n\nDer Einsatz zusätzlicher Fördermittel aus öffentlichen Kassen nach Ablauf der \nFörderungshöchstdauer rechtfertigt sich nach der unveränderten Regelung des § 15 \nAbs. 3 BAföG nur dann, wenn die Gewährung der Gelder mit der berechtigten \nErwartung verknüpft ist, dass damit der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung \ngewährleistet ist. Eine solche Erwartung würde aber bei Einbeziehung des in § 15 \nAbs. 3 a Satz 1 BAföG n. F. normierten Karenzzeitraums und erst Recht bei einem \nVerzicht auf eine Prognose des weiteren Studienverlaufs keine hinreichende \nGrundlage finden. Eine Studienerfolgsprognose, die sich wie hier etwa über einen \nZeitraum von zehn Semestern (vier Semester Verlängerungszeit plus vier Semester \nKarenzzeit plus zwei Semester Abschlussphase) erstrecken würde, kann in \ngenügend verlässlicher Weise kaum gestellt werden.\n\n40\n\nVgl. Hessischer VGH, a.a.O.; vgl. ferner Blanke \nin: Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: Juni \n2001, § 15 Rdn. 17.1.\n\n41\n\nDie Unsicherheit einer solchen Prognose beruht dabei nicht nur auf der Länge \ndes Prognosezeitraums, sondern auch darauf, dass mit der viersemestrigen \nKarenzzeit ein Zeitraum einbezogen würde, in dem der Auszubildende keine \nAusbildungsförderung erhält und deshalb regelmäßig selbst für seinen Unterhalt \nsorgen muss mit der Folge, dass Studiumverlauf und -erfolg besonders schwer \nvorherzusagen sind. \n\n42\n\nIst die Karenzzeit von vier Semestern bei der Prognose über den weiteren \nStudienverlauf deshalb nicht einzustellen, führt dies nicht zu einer dem \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widersprechenden Benachteiligung jener \nStudenten, deren Ausbildung sich durch schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG verzögert hat. Es erscheint nämlich unter dem Gesichtspunkt \neiner effektiven und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel durchaus als \nsachgerecht, wenn der Gesetzgeber Verzögerungen, die auf anerkennenswerten \nGründen beruhen, zwar durch die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung \nausgleicht, dann aber mit dieser zusätzlichen Investition in die Ausbildung eine \nbesondere Gewähr für den erfolgreichen Abschluss des Studiums verbunden sehen \nwill.\n\n43\n\nNach Maßgabe dieser Erwägungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf \nGewährung weiterer Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Denn sie \nwar nicht in der Lage, die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb des in Betracht \nzu ziehenden Verlängerungszeitraums von maximal vier Semestern, der mit Ablauf \ndes Jahres 2002 endete, zu erreichen. Diese Zulassung konnte sie nach den \nFeststellungen des Beklagten erst im letzten Tertial des praktischen Jahres, also im \nJahre 2003, erlangen. Dass die Klägerin die Abschlussprüfung tatsächlich innerhalb \nvon zwölf Monaten nach Ende des allenfalls zuzubilligenden \nVerlängerungszeitraums, nämlich im November 2003, abgelegt hat, ist \ndemgegenüber -entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n- nicht hinreichend. Denn die Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG setzt die \nvorherige Zulassung zur Abschlussprüfung voraus mit der Folge, dass der Klägerin \nHilfe zum Studienabschluss nach dieser Vorschrift nach Ende des \nVerlängerungszeitraums nicht hätte gewährt werden können.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n45\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-2571-02","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":25},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-2571-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276102","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.645342+00:00"}}