{"status":"available","doknr":"OLD276101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A2432.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"4 A 2432/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin möchte in ihrem Innungsbezirk für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk \nüberbetriebliche Unterweisung im innungseigenen Bildungszentrum I. -H. durchführen \nund als Trägerin dieser Maßnahme anerkannt werden. Auf Kammerebene - und damit auch \nfür den Innungsbezirk der Klägerin - wird diese Aufgabe bereits durch die Beklagte \nwahrgenommen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 1997 stellte die Klägerin für ihr Vorhaben einen \nentsprechenden Antrag bei der Beklagten und wies zur Begründung darauf hin, dass die ihrer \nRechtsvorgängerin, der Kraftfahrzeuginnung C. , erteilte Genehmigung auf sie \nübergegangen sei. Sämtliche für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme erforderlichen \nVorausetzungen lägen vor. Durch Bescheid vom 23. Juli 1998 lehnte die Beklagte den \nentsprechenden Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei nicht \nals Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Kraftfahrzeuginnung C. Trägerin der \nüberbetrieblichen Unterweisung für ihren Innungsbezirk geworden. Denn diese Innung habe \nmit der Schließung der überbetrieblichen Unterweisungsstätte in I1. die Durchführung der \nüberbetrieblichen Unterweisung endgültig aufgegeben. Im Anschluss daran habe sie anstelle \nder Innung diese Aufgabe wahrgenommen. Ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der \nTrägerschaft ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 der Rechtsvorschriften zur Durchführung \nder überbetrieblichen Unterweisung (RVO), weil der danach erforderliche besondere \nunabdingbare Bedarf für die Errichtung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte im \nInnungsbezirk der Klägerin nicht bestehe. Denn insoweit sei die Durchführung der \nAusbildung bereits durch sie gewährleistet. Eine positive Bescheidung des Antrags der \nKlägerin werde einen gravierenden Auslastungseinbruch ihrer eigenen Ausbildungsstätte zur \nFolge haben und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Betriebe des Kraftfahrzeug-\nHandwerks im Innungsbezirk L. führen. \n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach den gesetzlichen Regelungen \nder Handwerksordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung könnten sowohl die \nHandwerkskammern als auch die Innungen die überbetriebliche Unterweisung durchführen. \nEine Konzentration bei den Handwerkskammern dürfe gegen den Willen der Innungen \nallerdings nicht erfolgen. Untergesetzliche Vorschriften, die dies vorsähen, seien unzulässig. \n§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 RVO, die die Übertragung der Trägerschaft vom Bestehen \neines besonderen unabdingbaren Bedarfs und der Sicherung der Auslastung bestehender \nEinrichtung abhängig machten, seien wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung \nunwirksam. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach der Handwerksordnung sei die \nHandwerkskammer für die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung primär zuständig. \nDiese Aufgabe könne zwar auch von den Innungen wahrgenommen werden; diese seien dazu \naber nur insoweit berechtigt, wie dies im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der \nHandwerkskammer stehe. Die von der Klägerin genannten Bestimmungen der RVO \nverstießen nicht gegen die Handwerksordnung. \n\n6\n\nMit ihrer am 11. März 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, \n\n7\n\n1. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt \nist, die überbetriebliche Unterweisung der \nLehrlinge des Kfz-Mechaniker-Handwerks des \nF. im innungseigenen Bildungszentrum \nI. -H. durchzuführen, \n\n8\n\n hilfsweise,\n\n9\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 23. Juli 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. Februar 1999 zu verpflichten, der Klägerin \nzum nächstmöglichen Zeitpunkt die \nüberbetriebliche Unterweisung der Lehrlinge des \nKfz-Mechaniker-Handwerks des F. im \ninnungseigenen Bildungszentrum I. -H. zu \ngestatten. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2003 (GewArch 2003, \n256) abgewiesen. \n\n13\n\nZur Begründung hat es ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet. Eine Berechtigung \nder Klägerin zur Durchführung überbetrieblicher Unterweisung ergebe sich weder aus der \nRVO noch unmittelbar aus der Handwerksordnung (HwO). § 2 Abs. 4 RVO berechtige nur \ndiejenigen Träger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVO im Jahre 1994 bereits Träger \nder überbetrieblichen Unterweisung gewesen seien, diese Aufgabe weiterhin wahrzunehmen. \nDiese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe \nmit Beschluss vom 18. Juni 1993 festgelegt, dass die überbetriebliche Unterweisung ihrer \nLehrlinge zukünftig im Ausbildungszentrum der Beklagten erfolgen solle. Die auf § 54 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 HwO beruhende Berechtigung einer Innung, überbetriebliche Unterweisung \ndurchzuführen, stehe nicht selbstständig neben derjenigen einer Handwerkskammer, sondern \nsei von dieser abgeleitet. Daraus folge, dass die Klägerin ohne entsprechende Ermächtigung \nder Beklagten die beantragte Maßnahme nicht durchführen dürfe.\n\n14\n\nDen Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil nach § 3 Abs. 1 RVO für \ndie Schaffung neuer überbetrieblicher Ausbildungskapazitäten erforderlich sei, dass ein \nbesonderer unabdingbarer Bedarf geltend gemacht und begründet werde und außerdem dieser \nBedarf nicht von einem anderen Träger im Bezirk der Beklagten mit den vorhandenen \nKapazitäten erfüllt werden könne. Letztere Voraussetzung liege mit Blick auf die \nAusbildungsstätte der Beklagten nicht vor. Eine \"gesetzeskonforme Auslegung\" der \nVorschrift sei bereits deshalb nicht möglich, weil diese nicht gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nHwO verstoße. Dass dieses Verständnis von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO mit \nhöherrangigem Recht nicht in Einklang stehe, sei nicht erkennbar. \n\n15\n\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin \nvor: Sie dürfe ohne vorherige Ermächtigung bzw. Genehmigung überbetriebliche \nUnterweisung durchführen. Die Lehrlingsausbildung gehöre nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nHwO zu den hoheitlichen Aufgaben einer Innung. Sie sei deshalb berechtigt, neben der \nBeklagten überbetriebliche Unterweisung durchzuführen. Die vom Verwaltungsgericht \nvertretene Auffassung, ihr stehe dafür lediglich ein von der Beklagten abgeleitetes Recht zu, \nfinde im Gesetz keine Stütze. Danach bestehe vielmehr eine konkurrierende Zuständigkeit. \nWährend § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO den Innungen ausdrücklich die Lehrlingsausbildung \nübertrage, ergebe sich das Recht der Handwerkskammer dafür nicht unmittelbar auf Grund \ndes Gesetzes. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO habe die Handwerkskammer u.a. die Aufgabe, die \nBerufsausbildung zu regeln, die Vorschriften hierüber zu erlassen und ihre Durchführung zu \nüberwachen. Zu der Frage, ob die Handwerkskammer auch selbst überbetriebliche \nUnterweisung durchführen dürfe und Trägerin einer Einrichtung dafür sein könne, sei dieser \nVorschrift nichts zu entnehmen. Eine der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO \nentsprechende Vorschrift zu Gunsten der Kammer fehle im Gesetz. Gegen die konkurrierende \nZuständigkeit und Berechtigung der Innungen spreche auch nicht der Umstand, dass die \nInnungen die Lehrlingsausbildung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO \"entsprechend den \nVorschriften der Handwerkskammer\" zu regeln hätten. Diese Formulierung sei im Hinblick \nauf die Überwachungsfunktion der Handwerkskammer erforderlich und nur in diesem Sinne \nzu verstehen. Ein Recht der Beklagten, die überbetriebliche Unterweisung unter Ausschluss \nder Innung bei sich zu konzentrieren, könne weder aus dem Vorbehalt des § 54 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 HwO noch aus der Pflichtmitgliedschaft hergeleitet werden. Eine \"Monopolisierung\" \nder überbetrieblichen Ausbildung bei der Handwerkskammer widerspreche der Zielsetzung \nund Aufgabe der Kammer im Verhältnis zur Innung. Im Übrigen müsse ihr auch nach § 2 \nAbs. 4 RVO Bestandsschutz zugute kommen. Zwar habe sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \nder RVO tatsächlich keine überbetriebliche Unterweisung durchgeführt; sie habe sich aber in \ndem Zeitraum, in dem sie mangels einer geeigneten Ausbildungsstätte an der Durchführung \nder Lehrgänge gehindert gewesen sei, stets als Trägerin der überbetrieblichen Unterweisung \nverstanden. \n\n16\n\nZur Begründung ihres Hilfsantrags weist die Klägerin darauf hin, dass nach der \nRechtsprechung die Einhaltung eines ausreichenden Qualitätsstandards maßgeblich sei. \nDieser sei gewährleistet. Ihr Bildungszentrum in I. -H. sei vom Zentralverband des \nDeutschen Kraftfahrzeughandwerks als Ausbildungsstätte für Abgasuntersuchungen \nanerkannt. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 RVO für eine Kapazitätsausweitung neben dem \nQualitätsstandard noch weitere Voraussetzungen verlange, sei dies mit der \nHandwerksordnung nicht vereinbar. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die \nLehrlinge aus den Betrieben des Innungsbezirks auch im Ausbildungszentrum der Beklagten \nausgebildet werden könnten, setze es sich über das vom Gesetzgeber primär den Innungen \nzuerkannte Recht auf Lehrlingsausbildung in unzulässiger Weise hinweg. Die Auslegung des \nVerwaltungsgerichts, nach der die Handwerkskammer grundsätzlich die Durchführung der \nüberbetrieblichen Unterweisung unter Ausschluss der Innung bei sich konzentrieren dürfe, \nverstoße gegen höherrangiges Recht. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie weist darauf hin, dass es der Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO \nunbenommen sei, überbetriebliche Schulungsmaßnahmen durchzuführen, soweit die Kammer \ndies nicht anders geregelt habe. Der Regelungsbereich der RVO umfasse ausschließlich \nAusbildungsmaßnahmen, für die staatlich anerkannte Rahmenlehrpläne beständen und die \nvon ihrer Vollversammlung gemäß § 5 RVO als verbindlich beschlossen worden seien. \nJenseits dieses Regelungsbereiches stehe der Innung ein weites genehmigungsfreies \nBetätigungsfeld offen. Dies werde von den Innungen auch genutzt. Von einer Konzentrierung \noder gar Monopolisierung der Schulungsmaßnahmen bei der Kammer könne bereits auf \nGrund der statistischen Verteilung nicht gesprochen werden. Von den im Jahre 2002 im \nKammerbezirk durchgeführten 2.259 Kursen im Rahmen der überbetrieblichen Unterweisung \nhabe die Kammer nur 51 % durchgeführt; die übrigen Kurse seien von den Innungen \ndurchgeführt worden. Die RVO diene nicht einer Monopolisierung der überbetrieblichen \nUnterweisung bei der Kammer, sondern vielmehr dem Bestandsschutz zu Gunsten \nbestehender Träger. Diesen solle die für die Ausbildungsqualität erforderliche \nPlanungssicherheit gewährleistet werden. Die Klägerin könne sich im Übrigen auch nicht auf \neinen Bestandsschutz nach § 2 Abs. 4 RVO berufen. Allein die Auffassung, nach wie vor \nTrägerin zu sein - was im Widerspruch zu allen damaligen Handlungen der Klägerin stehe - \nerfülle die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht. Abgesehen davon könne sich ein \nBestandsschutz ohnehin nur von der ehemaligen Kraftfahrzeuginnung C. , deren \nInnungsbezirk erheblich kleiner, als der heutige Bezirk der Klägerin gewesen sei, ableiten. \nDenn durch eine Rechtsnachfolge könnten nur bestehende Rechte übergehen, eine \nRechtsausweitung könne aber nicht bewirkt werden . \n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und \ndie Gerichtsakte nebst den Beiakten Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist weder mit dem Haupt- (1.) noch mit dem \nHilfsantrag (2.) begründet und deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen \nworden.\n\n25\n\n1. Der Klägerin steht die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Befugnis, die \nüberbetriebliche Unterweisung von Lehrlingen des Kfz-Mechaniker-Handwerks im F1. \nim innungseigenen Bildungszentrum I. -Gleul durchzuführen, nicht zu.\n\n26\n\nEine solche Berechtigung folgt insbesondere nicht aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO. \nNach dieser Norm hat die Handwerksinnung entsprechend den Vorschriften der \nHandwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die \nberufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu \nfördern. Die Sorge für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge umfasst grundsätzlich auch \ndie Durchführung von Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung.\n\n27\n\nVgl. dazu etwa Kormann, Überbetriebliche \nUnterweisungen und außerbetriebliche Ausbildung, \nMünchen, 1985, Seite 28.\n\n28\n\nIn der Rechtsprechung, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1991 - 5 \nA 560/88 -, GewArch 1991, 303; OVG NRW, Urteil \nvom 15. September 1993 - 25 A 1714/92 -, GewArch \n1994, 480; vgl. weitere Nachweise bei Leisner, \nGewArch 2005, 408, 409f,\n\n30\n\nder sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass die Durchführung von \nMaßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung auch zugleich zu den Aufgaben \nder Handwerkskammer zählt. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO. Nach \ndieser Vorschrift ist es nämlich insbesondere Aufgabe der Handwerkskammer, die \nInteressen des Handwerks zu fördern. Die überbetriebliche Unterweisung von \nLehrlingen wird von dieser Bestimmung umfasst. Die Sicherung eines qualifiziert \nausgebildeten Nachwuchses ist für die gesamte gewerbliche Wirtschaft, vor allem \naber für das Handwerk von großer Bedeutung. Die häufig aufwendige Durchführung \nsolcher Maßnahmen legte es dem Gesetzgeber nahe, die überbetriebliche \nUnterweisung der Lehrlinge jedenfalls auch in die Hände der leistungsfähigen \nHandwerkskammern zu geben, und diese Aufgabe nicht etwa ausschließlich den \nrelativ kleinen und dementsprechend weniger leistungsfähigen Innungen zu \nüberlassen. Die Innungen sind in ihrer Leistungsfähigkeit nicht nur wegen der \nfachlichen und räumlichen Begrenzung ihres Zuständigkeitsbereichs eingeschränkt, \nsondern auch durch den Umstand, dass bei ihnen im Gegensatz zur \nHandwerkskammer keine Zwangsmitgliedschaft vorgesehen ist.\n\n31\n\nVgl. zum Vorstehenden näher OVG NRW, Urteil \nvom 26. August 1991 - 5 A 560/88 - a.a.O. \n\n32\n\nOb die danach im Ansatz für beide Körperschaften gegebene Kompetenz für die \nDurchführung der überbetrieblichen Unterweisung der Lehrlinge („Trägerschaft\" \ni.S.v. § 2 RVO) konkurrierende Zuständigkeiten begründet - wie die Klägerin meint - \noder aber die Zuständigkeit der Handwerkskammer originären Charakter hat, \ndiejenige der Innung hingegen lediglich abgeleiteter Art ist - wie es das \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegt hat -, muss der Senat anlässlich des \nvorliegenden Falles nicht entscheiden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO hat \nnämlich die Innung die ihr zugewiesenen Aufgaben \"entsprechend den Vorschriften \nder Handwerkskammer\" wahrzunehmen. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass \nsich dieser Vorbehalt nicht nur auf die Regelung und Überwachung der \nLehrlingsausbildung bezieht, sondern auch auf die übrigen in der Norm \nangesprochenen Aufgaben und insbesondere auf die Sorge für die berufliche \nAusbildung der Lehrlinge und damit auch die Durchführung von Maßnahmen der \nüberbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Es ist kein einleuchtender Grund dafür \nersichtlich, warum die Innungen insoweit von der Beachtung von Regelungen der \nBerufsausbildung durch die Handwerkskammer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO - \nanders als beim Erlass eigener Regelungen und der Überwachung der Ausbildung \nnach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative HwO - befreit sein sollen.\n\n33\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klägerin bei Maßnahmen der \nüberbetrieblichen Unterweisung an die von der Beklagten erlassenen \nRechtsvorschriften zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisungen im \nBezirk der Handwerkskammer zu L. vom 19. September 1994 gebunden. Diese \nu.a. aufgrund der §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4 HWO erlassenen Normen sind Vorschriften \nder Handwerkskammer im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO. Bedenken \ngegen die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften - soweit sie vorliegend erheblich \nsind - hat der Senat nicht. Der Einwand der Klägerin, die Rechtsvorschriften würden \neine \"Monopolisierung\" der überbetrieblichen Ausbildung bei der Handwerkskammer \nbewirken und damit den gesetzlichen Aufgaben der Innungen nicht gerecht werden, \ngreift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die überbetriebliche \nUnterweisung unter gänzlichem Ausschluss der Innungen bei sich selbst \nkonzentrieren dürfte. Denn § 2 RVO, wonach die Befugnis der Innungen zur \nüberbetrieblichen Unterweisung bestehen bleibt, soweit sie solche Maßnahmen bei \nInkrafttreten der Rechtsvorschriften bereits durchführten (Abs. 4), und zu diesem \nZeitpunkt nicht unterweisende Innungen dazu ermächtigt werden können (Abs. 3), \nsieht eben dies nicht vor. \n\n34\n\nVgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG NRW, \nUrteil vom 15. September 1993 - 25 A 1714/92 -, \naaO.\n\n35\n\nDabei ist es zur Überzeugung des Senats unbedenklich, dass § 2 Abs. 3 RVO das \nTätigwerden bisher nicht unterweisender Innungen von einer Genehmigung der \nHandwerkskammer abhängig macht und § 3 Abs. 1 RVO des Weiteren bestimmt, dass die \nSchaffung neuer überbetrieblicher Ausbildungskapazitäten nur dann genehmigungsfähig ist, \nwenn ein besonderer unabdingbarer Bedarf geltend gemacht und begründet wird, der nicht \nvon einem anderen Träger der überbetrieblichen Unterweisung im Bezirk der \nHandwerkskammer zu L. mit vorhandenen Kapazitäten erfüllt werden kann. Diese \nRegelung dient dem berechtigten Anliegen, die Entstehung vermeidbarer Überkapazitäten und \ndamit unnötiger Kostenbelastungen zum Nachteil der Handwerkerschaft zu verhindern. Sie ist \nnach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber \nauch erforderlich, um zu verhindern, dass bei einem „Wegbrechen\" von \nAusbildungskapazitäten bei einem Träger durch Schaffung zusätzlicher \nAusbildungskapazitäten von diesem erhaltene Fördermittel zurückgeführt werden müssen. \nGemessen an diesem Ziel erweist sich der in Rede stehende Genehmigungsvorbehalt \ninsbesondere als verhältnismäßig. Dass unter Geltung der in Rede stehenden \nRechtsvorschriften auch tatsächlich keine \"Monopolisierung\" eingetreten ist, belegt der \nUmstand, dass nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten lediglich 53 % (1998) bzw. 51 \n% (2002) und gegenwärtig - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - nur noch 44 \n% der Unterweisungsmaßnahmen von der Kammer durchgeführt wurden bzw. werden. \n\n36\n\nNach Maßgabe der nach alledem anzuwendenden Rechtsvorschriften der Beklagten ist die \nKlägerin nicht berechtigt, überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Denn sie \nverfügt weder über eine Genehmigung nach § 2 Abs. 3 RVO noch unterfällt sie der erwähnten \nVorschrift des § 2 Abs. 4 RVO. Hinsichtlich der letztgenannten Regelung nimmt der Senat \nBezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit darauf abgestellt \nwird, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin beschlossen hatte, dass insoweit zukünftig \ndiese Aufgabe von der Beklagten übernommen werden solle. Wenn die Klägerin dagegen \neinwendet, sie habe sich seinerzeit als Trägerin der überbetrieblichen Unterweisung \n\"verstanden\", reicht das nach der genannten Vorschrift nicht aus.\n\n37\n\n2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Genehmigungsanspruch besteht jedenfalls deshalb \nnicht, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RVO nicht vorliegen. \n\n38\n\nDiese Norm ist vorliegend einschlägig. Mit der Durchführung von Maßnahmen der \nüberbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durch die Klägerin ist die Schaffung neuer \nüberbetrieblicher Ausbildungskapazitäten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RVO verbunden. Dass die \nKlägerin über einen ihrer Auffassung nach ausreichenden Bestand sächlicher Mittel zur \nDurchführung solcher Unterweisungsmaßnahmen bereits verfügt, ändert daran nichts. Denn \ndiese sächlichen Mittel stellen sich erst dann als überbetriebliche Ausbildungskapazität im \nhier maßgeblichen Sinne dar, wenn sie mit Genehmigung der Beklagten nach §§ 2 Abs. 3, 3 \nAbs. 1 Satz 1 RVO für Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung eingesetzt werden. \nDies ist bislang nicht der Fall.\n\n39\n\nDie Anforderungen des mithin anwendbaren § 3 Abs. 1 Satz 1 RVO sind nicht erfüllt. Ein \n„besonderer unabdingbarer Bedarf\" ist von der Klägerin bereits nicht geltend gemacht \nworden. Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob der Erteilung der begehrten Genehmigung \nferner § 3 Abs. 1 Satz 2 RVO entgegensteht, nach dem neue Ausbildungskapazitäten vor \nPlanungsbeginn bei der Handwerkskammer zu beantragen sind.\n\n40\n\nDie von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten erlassenen \nRechtsvorschriften erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, wie unter 1. bereits \ndargelegt worden ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n42\n\nDie Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt ist, ob die Handwerkskammer \nbefugt ist, eine Innung von der Trägerschaft für die Durchführung überbetrieblicher \nUnterweisung ungeachtet eines dafür ausreichenden Qualitätsstandards auszuschließen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-2432-03","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":12},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/4-a-2432-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276101","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.559764+00:00"}}