{"status":"available","doknr":"OLD276105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.12A2948.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"12 A 2948/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Begründung des \nZulassungsantrags führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen geeignet ist, die - \nselbständig tragenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zugehörigkeit \nder Klägerin zum Personenkreis des § 39 BSHG zu erschüttern.\n\n4\n\nDurch die Einwendungen des Beklagten wird jedenfalls die ebenfalls selbständig \ntragende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Berechtigung \ndes Anspruchs auf die begehrte Hilfe nach § 72 BSHG nicht ernstlich in Frage \ngestellt. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht hier ein Vorrang \njugendhilferechtlicher Ansprüche gegenüber einer Hilfe nach § 72 BSHG nicht. Nach \nder eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der hier \nmaßgeblichen, durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten \nFassung kommt es darauf an, ob der Hilfebedarf nach anderen Bestimmungen des \nBSHG oder des SGB VIII gedeckt wird, nur dann gehen diese der Hilfe nach § 72 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG vor. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1998 \n\n7\n\n- 5 B 58.98 -, FEVS 49, 99.\n\n8\n\nEine entsprechende vorrangbegründende Bedarfsdeckung durch \nJugendhilfeleistungen ist hier ersichtlich nicht erfolgt. Die vom Beklagten angeführte \nRegelung des Bescheids des Jugendamts der Stadt L. vom 3. November 1998 \nbezog sich auf die Hilfe in einer anderen Einrichtung und wurde im Übrigen mit \nWirkung vom 27. November 1998 aufgehoben. \n\n9\n\nSoweit der Beklagte meint, es bestehe kein Anspruch nach § 72 BSHG, weil die \nKlägerin nicht zum Personenkreis nach § 6 der Verordnung zu § 72 BSHG in der \nFassung vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) zähle, trifft diese Auffassung nicht \nzu. Zur Begründung wird auf die detaillierten Erwägungen auf Seite 3 der \nAntragserwiderung der Bevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen. § 6 der \nVerordnung definiert ohnehin nur den in § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung \nverwendeten Begriff. Zudem ist der in § 1 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Katalog \nder Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse bestehen, nicht \nabschließend. Auch deshalb stünde es der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § \n72 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der allgemein in § 1 Abs. 1 der Verordnung definiert wird, \nnicht entgegen, wenn die Klägerin nicht zu den Personen nach § 6 der Verordnung \ngehört haben sollte. Der Frage, ob eine etwaige Einschränkung des Kreises der \nAnspruchsberechtigten durch die Verordnung in der früheren Fassung nicht ohnehin \ndurch die genannte Änderung des § 72 Abs. 1 BSHG im Jahre 1996 obsolet \ngeworden wäre, braucht in Anbetracht dessen nicht nachgegangen zu werden.\n\n10\n\nDa es sich bei etwaigen jugendhilferechtlichen Ansprüchen jedenfalls nicht um \n\"bereite Mittel\" im Sinne der zur Anwendung des sozialhilferechtlichen \nNachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG entwickelten Grundsätze,\n\n11\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 5 B 84.99 -, juris sowie \nUrteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, BVerwGE 99, 114.\n\n12\n\nhandelte, kann der Beklagte auch § 2 Abs. 1 BSHG dem Anspruch nicht \nentgegen halten. Eine \"Verweigerungshaltung\", die die Hilfegewährung verhindert \nhabe, wie der Beklagte meint, und die mit Blick auf die Obliegenheit zumutbarer \nSelbsthilfe rechtlich relevant sein könnte, vermag der Senat im Übrigen unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Angaben im \nAntrag vom 14. Dezember 1998 nicht zu erkennen. Als Beleg dafür taugt der \nEinstellungsbescheid des Jugendhilfeträgers vom 21. Dezember 1998 schon deshalb \nnicht, weil sich die darin genannte Verweigerung auf einen anderen \nMaßnahmenkontext und einen früheren Zeitraum vor der Einrichtungsaufnahme am \n2. Dezember 1998 bezog. \n\n13\n\nDer Einwand des Beklagten, die Durchsetzung vorrangiger \nJugendhilfeansprüche in einem Kostenerstattungsverfahren gegen den \nJugendhilfeträger widerspreche prozessökonomischen Erwägungen, geht schon \ndeshalb fehl, weil sich Meinungsverschiedenheiten über Zuständigkeiten im Bereich \nvon Sozialleistungen nicht zu Lasten des Hilfesuchenden auswirken sollen (vgl. etwa \n§ 43 SGB I, § 44 BSHG). \n\n14\n\nVgl. hierzu allg. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 1999\n\n15\n\n - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325/330.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2003 rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/12-a-2948-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-30/12-a-2948-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276105","retrieved":"2026-07-09 02:48:24.926556+00:00"}}