{"status":"available","doknr":"OLD276147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1129.19B269.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"19 B 269/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen \nes nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung zu verpflichten \n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\n\n3\n\nMit ihrer Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg \ngegen die Feststellung im angefochtenen Beschluss, einer erneuten \nSachentscheidung über ihr vorläufiges Duldungsbegehren stehe entsprechend § 121 \nVwGO die materielle Rechtskraft des Beschlusses 12 L 2395/03 VG Köln vom \n21. Oktober 2003 entgegen. Dieser Beschluss betrifft nicht, wie die Antragstellerin \nmeint, einen anderen, sondern denselben Streitgegenstand wie das vorliegende \nEilverfahren, nämlich die vorläufige Erteilung einer Duldung, die der Antragstellerin \neinen Aufenthalt im Bezirk der Antragsgegnerin bis zu einer etwaigen \nHauptsacheentscheidung über den geltend gemachten Duldungsanspruch \nermöglicht.\n\n4\n\nDie Bindungswirkung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nvom 21. Oktober 2003 ist auch nicht ausnahmsweise entfallen. Es liegt eine \nnachträgliche Änderung weder der Rechts- noch der Sachlage vor, die zum Wegfall \nder Bindungswirkung geführt hat. Insbesondere hat sich die entscheidungserhebliche \nSachlage durch den in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 5. November 2003 nicht nachträglich \ngeändert. Die Antragstellung erfolgte vielmehr schon vor Eintritt der Rechtskraft des \nBeschlusses vom 21. Oktober 2003, der erst durch die am 21. November 2003 \nerklärte Rücknahme der Beschwerde 17 B 2308/03 rechtskräftig geworden ist. Die \nentscheidungserhebliche Sachlage hat sich auch nicht durch die in der \nBeschwerdebegründung behauptete Weigerung des Bürgermeisters der Stadt E. \nnachträglich geändert, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen. Diese \nBehauptung ist, soweit nach Aktenlage ersichtlich, unzutreffend. Der Bürgermeister \nder Stadt E. hat die Duldungen der Antragstellerin danach auch noch im \nBeschwerdeverfahren fortlaufend verlängert (Blatt 79 des Verwaltungsvorgangs der \nAntragsgegnerin). Eine zwischenzeitliche Änderung dieser Verwaltungspraxis ist \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n5\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Duldungsbegehren einen \nbehördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen erstrebt, gibt dem Senat Veranlassung für folgende Hinweise:\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre örtliche Zuständigkeit für die Erteilung sowohl einer \nDuldung als auch einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an die \nAntragstellerin zu Unrecht verneint. Diese ergibt sich aus § 4 Abs. 1 OBG NRW. Ein \nasylverfahrensrechtliches Umverteilungsverfahren ist entgegen der Auffassung, die \ndas Verwaltungsgericht im Beschluss 12 L 2395/03 vom 21. Oktober 2003 hat \nanklingen lassen, nicht vorrangig gegenüber dem Duldungsbegehren. Denn eine \nfortgeltende Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der \nErteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen \nbehördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb eines Bundeslandes \nermöglicht, nicht entgegen. Ist der behördenübergreifende Wohnsitzwechsel zur \nHerstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 \nund 2 GG der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, \nden Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit im Bezirk einer anderen \nAusländerbehörde zu verweisen, es sei denn diese Ausländerbehörde hat \nverbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt oder deren \ndahin gehende Verpflichtung ist verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, \nfestgestellt worden. Insofern gilt für einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel \ninnerhalb Nordrhein-Westfalens nichts Anderes als für einen länderübergreifenden \nWohnsitzwechsel, für den der Senat Entsprechendes im Beschluss 19 B 2364/03 \nvom heutigen Tag ausgeführt hat.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin wird über die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer \nDuldung und einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nunmehr \nzunächst im Verwaltungsverfahren in der Hauptsache zu entscheiden haben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/19-b-269-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/19-b-269-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276147","retrieved":"2026-07-09 02:48:28.642849+00:00"}}