{"status":"available","doknr":"OLD276146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1129.19B2364.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"19 B 2364/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller eine Duldung zu erteilen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. \nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (A.) als auch einen \nAnordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nA. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch \ngegen die Antragsgegnerin zusteht. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG (I.). Die Erteilung einer Duldung durch eine \nAusländerbehörde in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht deshalb gegen \nBundesrecht, weil der Antragsteller damit einen länderübergreifenden \nWohnsitzwechsel aus dem Landkreis H. in Rheinland-Pfalz in den Bezirk der \nAntragsgegnerin erstrebt (II.). Der Anspruch richtet sich gegen die Antragsgegnerin \n(III.). Ihm steht ein fehlendes Einvernehmen des Landkreises H. nicht \nentgegen (IV.).\n\n4\n\nI. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a \nAbs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange die Abschiebung unter anderem aus rechtlichen Gründen \nunmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen \nsind bei dem Antragsteller erfüllt.\n\n5\n\n1. Seine Abschiebung ist gegenwärtig und vorbehaltlich einer Änderung der \nmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse auch in Zukunft aus Rechtsgründen \nunmöglich. Der Abschiebung des Antragstellers steht dessen Grundrecht auf Schutz \nder Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen, weil er im Bezirk der \nAntragsgegnerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren \nMutter führt, die beide togoische Staatsangehörige sind und nicht darauf verwiesen \nwerden können, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ebenfalls togoischen \nAntragsteller in Togo zu führen.\n\n6\n\nDer Antragsteller führt im Bezirk der Antragsgegnerin eine familiäre \nLebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter. Er lebt im Haus I. Straße \n85, C. , mit Frau P. G. U. und der gemeinsamen Tochter T. \nzusammen. Mit Frau U. ist er nach togoischem Recht verheiratet \n(Heiratsurkunde vom 19. Januar 1999). Ob diese Ehe den Schutz des Art. 6 Abs. 1 \nGG genießt, kann der Senat offen lassen. Denn nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG \nschutzwürdig ist jedenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit \nseiner Tochter T. , die am 5. März 2002 in C. geboren ist. Für sie hat der \nAntragsteller die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt (Urkunden des \nStandesamtes C. I vom 20. und 25. März 2002). Er übt mit Frau U. die \ngemeinsame elterliche Sorge über die Tochter aus (gemeinsame \nSorgerechtserklärung der Eltern gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin \nvom 19. September 2002). Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit \nseiner Tochter und deren Mutter besteht, soweit nach Aktenlage ersichtlich, schon \nseit der Geburt der Tochter im März 2002. Das ergibt sich aus den vorstehend \nerwähnten personenstandsrechtlichen Urkunden des Standesamtes C. I, in die der \nStandesbeamte als Wohnort beider Elternteile jeweils die Wohnung I. Str. 85 \neingetragen hat. Diese Eintragungen beruhen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nauf den übereinstimmenden Angaben beider Elternteile, deren Richtigkeit weder \ndamals der Standesbeamte noch die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen \nEilverfahren in Zweifel gezogen haben. Mit Schriftsatz seines M. Rechtsanwaltes \nhat der Antragsteller ferner unter dem 8. April 2002 bei der Antragsgegnerin die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragt und als \nseinen Wohnort die vorgenannte C1. Anschrift mitgeteilt. Im Schriftsatz vom \n15. Juli 2002 an das VG Neustadt an der Weinstraße hat dieser Rechtsanwalt betont, \nder Antragsteller kümmere sich sowohl um das Kindeswohl als auch um das \nWohlergehen und den Lebensunterhalt der Kindesmutter. Weiter wird die genannte \nAnnahme bestätigt durch die Aufenthaltsfeststellung, die der Außendienst der \nAntragsgegnerin am 8. Oktober 2002 in der Familienwohnung I. Straße 85 \ndurchgeführt hat. Dort wurde der Antragsteller angetroffen und er erklärte, mit Frau \nU. in der Wohnung zu wohnen.\n\n7\n\nFür die Zeit ab August 2002 wird die Annahme einer familiären \nLebensgemeinschaft ferner bestätigt durch die Meldebescheinigung vom 30. August \n2002, die das Bürgeramt der Antragsgegnerin dem Antragsteller für die genannte \nWohnung ausgestellt hat und nach der der Antragsteller diese Wohnung für die Zeit \nab 1. August 2002 als Hauptwohnung gemeldet hat. Die Meldebescheinigung des \nEinwohner- und Standesamtes der Antragsgegnerin vom 11. November 2004 ändert \ndaran im Ergebnis Nichts. Wenn die Familienwohnung I. Straße 85 darin \nabweichend von der Meldebescheinigung vom 30. August 2002 nunmehr als \n„bisherige Nebenwohnung\" bezeichnet und weiter bescheinigt wird, der Antragsteller \nhabe sich am 1. November 2004 von dort zur Hauptwohnung „S. 0\" in X. am \nS1. im Landkreis H. abgemeldet, so rechtfertigt das nicht den Schluss, dass \nsich der Antragsteller auch tatsächlich überwiegend anderswo als bei seiner Familie \nin C. aufhält. Gegen diesen Schluss spricht jedenfalls, dass der Ausländerbehörde \ndes Landkreises H. von einem neuerlichen Aufenthalt des Antragstellers in \nderen Bezirk nichts bekannt ist, er vielmehr dort seit November 2003 nicht mehr in \nErscheinung getreten ist (tel. Auskunft des Herrn I1. von der Ausländerbehörde \ndes Landkreises H. vom 2. März 2005). Nach dem bislang unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Antragstellers erfolgte die Abmeldung vielmehr \nausschließlich, weil die Antragsgegnerin ihm Strafverfolgung wegen illegalen \nAufenthalts in C. oder die Ahndung als Ordnungswidrigkeit angedroht habe, sich \nandererseits aber mit dem Argument fehlender örtlicher Zuständigkeit weigere, sein \nUmzugsbegehren sachlich zu bescheiden.\n\n8\n\nDen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, den der Antragsteller in diesem \nZusammenhang gegen die Antragsgegnerin erhebt, nimmt der Senat zum Anlass für \nden Hinweis, dass die Antragsgegnerin an ihrer unzutreffenden Auffassung fehlender \nörtlicher Zuständigkeit in Fällen der vorliegenden Art weiter festhält, obwohl ihr der \nWiderspruch zur Rechtslage seit dem gegen sie ergangenen Senatsbeschluss 19 B \n1577/02 vom 27. Mai 2004 bekannt ist. Der Senat weist ferner darauf hin, dass das \nBVerfG eine Praxis der Ausländerbehörden, den Aufenthalt eines Ausländers über \nmehrere Monate hinweg ungeregelt zu lassen, als gesetzwidrig, und eine \nausschließlich hieran anknüpfende Bestrafung durch ein Strafgericht als willkürlich \nbezeichnet hat.\n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, InfAuslR 2003, 185, \nJuris, Rdn. 35, 37.\n\n10\n\nSelbst wenn sich der Antragsteller jedoch wieder überwiegend in X. aufhalten \nsollte, würde dies die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht \nbeeinträchtigen, weil es sich bei diesem angenommenen Umzug nicht um eine \neinvernehmliche oder auch nur dem Willen eines der Familienmitglieder \nentsprechende Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft handeln würde.\n\n11\n\nAuch sonst bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nAntragsteller seit März 2002 noch für längere Zeiträume in seiner früheren Wohnung \nin X. aufgehalten hat. Dort war er Anfang Dezember 2000 nicht mehr angetroffen \nworden, nachdem sein dritter Asylantrag erfolglos geblieben war und der Landkreis \nH. ihm die erneute Abschiebung nach Togo für den 5. Dezember 2000 \nangekündigt hatte. Zweifel an der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in C. \nergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Umstand, \ndass er über seinen M. Rechtsanwalt Anfang März 2002 seinen vierten \nAsylantrag gestellt und im Anschluss an dessen Ablehnung über diesen \nRechtsanwalt weiteren Schriftwechsel mit dem Landkreis H. und der \nAntragsgegnerin mit dem Ziel der Familienzusammenführung in C. geführt hat. \nDenn der Rechtsanwalt hatte, wie bereits erwähnt, sogleich mit Schriftsatz vom \n8. April 2002 mitgeteilt, dass sich der Antragsteller bei seiner Familie in C. \naufhalte.\n\n12\n\nAuf eine Herstellung der Familieneinheit im gemeinsamen Herkunftsland Togo \nkann der Antragsteller nicht verwiesen werden, obwohl auch seine Tochter und Frau \nU. die togoische Staatsangehörigkeit besitzen. Frau U. ist nicht zuzumuten, \nnach Togo zurückzukehren. Sie ist Inhaberin eines internationalen Reiseausweises \nfür Flüchtlinge und im Besitz einer bis zum 17. Februar 2007 befristeten \nAufenthaltserlaubnis für Konventionsflüchtlinge nach § 25 Abs. 2 AufenthG („kleines \nAsyl\"). Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde liegende Flüchtlingsstatus der Frau \nU. zwischenzeitlich entfallen sein könnte, bestehen nicht.\n\n13\n\n2. Im Fall des Antragstellers ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a \nAbs. 2 AufenthG erfüllt, dass ihm „keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.\"\n\n14\n\nDer Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller steht zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nentgegen, weil er nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am \n15. Juli 1998 nach Togo abgeschoben worden ist. Eine Befristung der Wirkungen der \nAbschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, soweit nach Aktenlage \nersichtlich, bislang nicht erfolgt. Der Antragsteller hat hierzu lediglich mitgeteilt, der \nLandkreis H. habe die Bereitschaft zu einer Ratenzahlungsvereinbarung \nhinsichtlich der Abschiebungskosten und zu einer nachträglichen Befristung \nerklärt.\n\n15\n\nUnerheblich ist, ob der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG beanspruchen kann, die abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG \nerteilt werden kann. Der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 AufenthG entfällt \nnach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht schon dann, wenn der Ausländer einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur dann, wenn ihm \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt „wird\", d. h. wenn die Ausländerbehörde aktuell \nanstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine solche Bereitschaft \nkann der Senat hier umso weniger feststellen, als die Antragsgegnerin ihre örtliche \nZuständigkeit sogar zur Erteilung einer Duldung an den Antragsteller verneint. Da die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits \nist, hat der Senat auch keine Möglichkeit, gegenüber der Antragsgegnerin verbindlich \nüber diesen Anspruch zu entscheiden. Der Senat weist daher lediglich darauf hin, \ndass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 AufenthG \nerfüllt, und der Senat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Gründe erkennen \nkann, die ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG \nrechtfertigen.\n\n16\n\nII. Die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-\nWestfalen verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil der Antragsteller damit \neinen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erstrebt. Dadurch ist weder § 61 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG (1.) noch eine fortgeltende asylverfahrensrechtliche \nZuweisungsentscheidung betreffend den Antragsteller an den Landkreis H. \nverletzt (2.).\n\n17\n\n1. Es verstößt nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung für einen Aufenthalt erteilt, der nach \ndieser Vorschrift räumlich auf das Gebiet Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. \nDiese Duldung gerät nicht in Konflikt mit einer in Rheinland-Pfalz erteilten Duldung. \nDie letzte Duldung, die ihm der Landkreis H. erteilt hat, war bis zum 9. August \n2004 befristet. Die räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Landes Rheinland-\nPfalz, die sich nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG aus dieser Duldung ergab, blieb nach \n§ 44 Abs. 6 AuslG auch nach Wegfall der Duldung jedenfalls bis zum 31. Dezember \n2004 in Kraft. Ob sie über diesen Zeitpunkt hinaus in Kraft geblieben ist, ist \nzweifelhaft. § 51 Abs. 6 AufenthG, der am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 44 \nAbs. 6 AuslG getreten ist, sieht ein In-Kraft-Bleiben räumlicher Beschränkungen dem \nWortlaut nach nur „nach Wegfall des Aufenthaltstitels\", nicht aber auch nach Wegfall \neiner Duldung vor. Der Senat kann offen lassen, ob darin ein Redaktionsversehen \ndes Gesetzgebers liegt, das möglicherweise darauf beruht, dass der \nVermittlungsausschuss § 60 a AufenthG erst nachträglich in den Entwurf des \nAufenthG eingefügt hat.\n\n18\n\nSelbst wenn die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf \ndas Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gleichwohl bis heute in Kraft geblieben sein \nsollte, steht diese der Erteilung einer Duldung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. \nDenn mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden \nWohnsitzwechsel ermöglicht, erlöschen eine etwa noch in Kraft gebliebene Duldung \naus dem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses \nBundesland. Eine solche Duldung erledigt sich mit der Erteilung der neuen Duldung \n„auf andere Weise\" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Zugleich tritt die gesetzliche \nräumliche Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die neue \nDuldung erteilt wird, an die Stelle der bisherigen räumlichen Beschränkung. Das \nergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der es verbietet, den Aufenthalt eines \ngeduldeten Ausländers räumlich auf das Gebiet mehr als eines Bundeslandes hinaus \nauszudehnen.\n\n19\n\nNds. OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57, \nund Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, \nRdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR \n2000, 223.\n\n20\n\nSoweit die Erteilung einer zweiten Duldung neben einer noch gültigen Duldung \nals zulässig angesehen wird,\n\n21\n\nNds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage \n2003, 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2002 - 6 B 548/02 -, \nInfAuslR 2003, 107; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 \nBs 257/04 -, Juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 61 Rdn. 16,\n\n22\n\nversteht der Senat dies im vorstehend beschriebenen Sinn. Anderenfalls läge in \nder hinzutretenden zweiten Duldung eine gesetzwidrige Ausdehnung der räumlichen \nBeschränkung des Aufenthalts auf ein weiteres Bundesland. Ebenfalls im vorstehend \nbeschriebenen Sinn zu verstehen ist die Äußerung des beschließenden Gerichts, \ndass aus asylverfahrensunabhängigen Gründen geduldete Ausländer einen \nländerübergreifenden Wohnsitzwechsel durch eine Änderung der räumlichen \nBeschränkung ihrer Duldungen erreichen können.\n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ-Beilage 2000, \n82 = Juris, Rdn. 19; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 - 7 K \n1413/99 -, AuAS 2000, 77 (78).\n\n24\n\nDie vorstehende Gesetzesauslegung entspricht dem aus der \nEntstehungsgeschichte ableitbaren Sinn und Zweck des § 61 AufenthG. Die \nVorschrift dient primär der besseren Überwachung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer, schließt aber andererseits auch nicht aus, einem solchen Ausländer im \nEinzelfall einen auch länderübergreifenden Wohnsitzwechsel außerhalb eines \ngenerellen länderübergreifenden Verteilungsverfahrens zu ermöglichen, wenn das \naus zwingenden Gründen geboten ist, insbesondere wenn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG \ndie Ermöglichung einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und \nihren minderjährigen Kindern gebietet. Diesem Verfassungsgebot kann vielfach nicht \nanders als durch eine einzelfallbezogene Änderung der räumlichen Beschränkung \ndes Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Denn für \neine Vielzahl von geduldeten Ausländern sieht das geltende Ausländerrecht ein \nländerübergreifendes Verteilungsverfahren nicht vor. Von dem Verteilungsverfahren \nnach § 15 a AufenthG werden nur diejenigen Ausländer erfasst, die nach dem \n31. Dezember 2004 unerlaubt eingereist sind (§ 15 a Abs. 6 AufenthG). Eine analoge \nAnwendung der Vorschriften über die Verteilungsverfahren für Asylbewerber und \nAusländer mit rechtmäßigem Aufenthalt (§§ 45, 46, 55 und 56 AsylVfG, § 24 Abs. 3 \nbis 5 AufenthG) auf geduldete Ausländer kommt nicht in Betracht, weil es an einer \nplanwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn unter der Geltung des AuslG 1990 hatte \nder Gesetzgeber von einem länderübergreifenden Verteilungsverfahren für diesen \nPersonenkreis bewusst abgesehen, weil er der Ansicht war, dass hierfür ein \npraktisches Bedürfnis nicht bestehe. Aus diesem Grund hat er die Ermächtigung an \nden Bundesminister des Innern in § 17 Abs. 2 AuslG 1965, geduldete Ausländer \naufgrund des vom Bundesrat festgestellten Schlüssels für die Verteilung von \nausländischen Flüchtlingen auf die Länder zu verteilen, nicht in die Neufassung des \nAuslG 1990 aufgenommen.\n\n25\n\nBT-Drs. 11/6321, S. 76; Nds. OVG, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M \n4629/00 -, a.a.O., Rdn. 7.\n\n26\n\nAuch für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des \ngesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 \nAufenthG ist in Fällen der vorliegenden Art kein Raum, in denen es um die auf Dauer \nangelegte Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft geht.\n\n27\n\nAnders wohl Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rdn. 18.\n\n28\n\nDie Vorschrift ist § 58 AsylVfG nachgebildet und ermöglicht wie diese nur \nkurzfristig andauernde Abwesenheiten. Für § 58 Abs. 1 AsylVfG hat der Senat \nbereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung auf Fälle \nländerübergreifenden Wohnsitzwechsels geduldeter Ausländer nicht in Betracht \nkommt.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -; ebenso Nds. OVG, \nBeschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, a.a.O.\n\n30\n\nDie vorstehende Gesetzesauslegung ist im Übrigen für die Antragsgegnerin ohne \nWeiteres erkennbar, denn sie entspricht der für sie verbindlichen Erlasslage. In \nNr. 72.3.1.2 Sätze 3 und 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum \nAufenthG (VorlAnwHinw) heißt es, dass die räumliche Beschränkung nach § 61 \nAbs. 1 AufenthG einen Länder- oder Ortswechsel grundsätzlich nicht ausschließt. \nNoch deutlicher hatte das Bundesministerium des Innern in Nr. 56.3.1 Sätze 4 und 5 \nAuslGVwV bestimmt, dass eine länderübergreifende Änderung des räumlichen \nGeltungsbereichs der Duldung unbeschadet landesrechtlicher \nZuständigkeitsregelungen auch durch eine andere Ausländerbehörde zulässig ist, die \ndie Maßnahme nicht angeordnet hat, und dass eine solche Änderung der räumlichen \nBeschränkung aus dringenden familiären Gründen in Betracht kommen kann.\n\n31\n\n2. Entgegen der Auffassung des VG verstößt die Erteilung einer Duldung durch \neine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen die \nZuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG, durch die der \nAntragsteller, soweit nach Aktenlage feststellbar, schon während seines ersten, \nAnfang 1998 abgeschlossenen Asylverfahrens dem Landkreis H. in \nRheinland-Pfalz zugewiesen worden war. Nach der höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung bleibt die Zuweisungsentscheidung auch nach \nrechts- oder bestandskräftiger Beendigung des Asylverfahrens so lange wirksam, bis \nder Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus \nasylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, \nder mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, \nkann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die \nZuweisungsentscheidung gegenstandslos.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG \nNr. 4, Juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, \na.a.O., Rdn. 7, und Beschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 -, InfAuslR 1999, \n412, Juris, Rdn. 21; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B \n11661/03 -, AuAS 2004, 130, Juris, Rdn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Mai \n2004 - 3 Bs 380/03 -, InfAuslR 2004, 341.\n\n33\n\nDaraus ergibt sich unmittelbar, dass die Ausländerbehörde durch die fortgeltende \nZuweisungsentscheidung nicht gehindert ist, dem Ausländer durch Erteilung einer \nDuldung einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthalt in ihrem Bezirk zu \nermöglichen, und die Zuweisungsentscheidung dadurch gegenstandslos wird. Das \ngilt für jede Ausländerbehörde, die eine örtliche Zuständigkeit für eine Entscheidung \nüber den Aufenthalt dieses Ausländers besitzt. Die Zwecke der \nZuweisungsentscheidung und der länderübergreifenden Verteilung von \nAsylbewerbern nach den §§ 45 ff. AsylVfG erfordern es nicht, die Befugnis zur \nEinräumung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthalts der Ausländerbehörde \ndes Zuweisungsortes vorzubehalten. Das gilt insbesondere dann, wenn mit dieser \nEntscheidung dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der \nHaushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie, wie hier, von Eltern und ihren \nminderjährigen Kindern nach Art. 6 GG Rechnung getragen werden soll. Insoweit hat \nder Gesetzgeber der Familiengemeinschaft sowohl im asylverfahrensrechtlichen \nVerteilungsverfahren als auch für die sonstigen länderübergreifenden \nVerteilungsverfahren für Ausländer stets den Vorrang vor einer rechnerischen \nAufnahmequote der einzelnen Bundesländer beigemessen (vgl. dazu §§ 46 Abs. 3 \nSatz 2, 47 Abs. 2, 50 Abs. 4 Satz 5, 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, § 15 a \nAbs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 AufenthG).\n\n34\n\nIII. Der Duldungsanspruch des Antragstellers richtet sich gegen die \nAntragsgegnerin. Sie ist passiv legitimiert, weil sie örtlich für die Erteilung der \nDuldung zuständig ist (1.). Ihrer örtlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass in \nBezug auf den Antragsteller möglicherweise auch in Rheinland-Pfalz nach den dort \neinschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der \nAusländerbehörde des Landkreises H. begründet ist (2.). Art. 6 Abs. 1 und 2 \nGG verbietet es der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf einen ihm nach \nmateriellem Ausländerrecht möglicherweise gegen den Landkreis H. \nzustehenden Duldungsanspruch zu verweisen (3.).\n\n35\n\n1. Der Senat lässt offen, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin \nfür die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon unmittelbar aus dem \nBundesrecht, nämlich aus den §§ 59 Abs. 3 Nr. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG ergibt. \nNach der letztgenannten Vorschrift ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 des § 71 \nAsylVfG für ausländerrechtliche Maßnahmen auch diejenige Ausländerbehörde \nzuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Die Anwendung dieser \nVorschrift auf den vorliegenden Fall setzt voraus, dass auch die Erteilung einer \nDuldung zu den ausländerrechtlichen Maßnahmen zählt, die eine örtliche \nZuständigkeit begründet (verneinend Nr. 71.1.2.8.4 VorlAnwHinw).\n\n36\n\nAuch unabhängig von einer unmittelbar aus dem Bundesrecht begründeten \nörtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist diese jedenfalls nach nordrhein-\nwestfälischem Landesrecht für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller \nörtlich zuständig. Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts, dass sich die örtliche Zuständigkeit der \nAusländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG NRW richtet, der \nals Spezialvorschrift des Rechtes der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als \nallgemeiner Vorschrift vorgeht.\n\n37\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2005 - 18 B 42/05 -, 28. Juli 2004 - 19 \nB 2409/03 -, 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - und 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG Hamb. OVG, Beschluss vom 26. November \n2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108.\n\n38\n\nDie zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im \nBezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort der Antragsteller, seine Tochter \nT. und deren Mutter Frau U. aufhalten. Auf die Frage, ob es der Familie \nzumutbar ist, die Familieneinheit im Landkreis H. herzustellen, kommt es in \ndiesem Zusammenhang nicht an.\n\n39\n\n2. Der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass in \nBezug auf den Antragsteller möglicherweise auch in Rheinland-Pfalz nach den dort \neinschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der \nAusländerbehörde des Landkreises H. begründet ist. Eine solche \nMehrfachzuständigkeit ist weder nach nordrhein-westfälischem Recht noch \nbundesrechtlich ausgeschlossen, wie § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG belegt. Die unter \nGeltung des AuslG entwickelte gegenteilige Auffassung, für die ausländerrechtlichen \nAngelegenheiten eines Ausländers könne immer nur eine Ausländerbehörde \nzuständig sein,\n\n40\n\nHamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris,\n\n41\n\nist seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes überholt. Sie stützte sich \nauf die ersatzlos außer Kraft getretene Bestimmung in § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der \ndas Bundesministerium des Innern ermächtigte, in Fällen länderübergreifender \npositiver oder negativer Kompetenzkonflikte die zuständige Ausländerbehörde durch \nVerwaltungsvorschrift zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 63 Abs. 2 AuslG ohne \nBegründung nicht in § 71 AufenthG übernommen.\n\n42\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, \nS. 94.\n\n43\n\nSollte nach den in Rheinland-Pfalz einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften \neine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung auch der \nAusländerbehörde des Landkreises H. begründet sein, so handelt es sich \ndabei jedenfalls nicht um eine ausschließliche oder vorrangige örtliche Zuständigkeit. \nAusschließlich örtlich zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber dem \nAntragsteller ist der Landkreis H. entgegen der Annahme des VG \ninsbesondere nicht wegen des Fortbestehens einer asylverfahrensrechtlichen \nZuweisungsentscheidung, mit der der Antragsteller diesem Kreis zugewiesen worden \nist. Der Senat folgt nicht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise \nvertretenen Auffassung zu § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG, der Vorläuferbestimmung des \n§ 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jener schließe in Fällen fortbestehender \nasylverfahrensrechtlicher Zuweisungsentscheidung die anderweitige örtliche \nZuständigkeit einer Ausländerbehörde aus, für deren Bezirk eine vom Zuweisungsort \nabweichende Aufenthaltnahme begehrt werde.\n\n44\n\nThür. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 3 EO 1060/03 -, InfAuslR 2004, \n336, Juris, Rdn. 36.\n\n45\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf einem Missverständnis des § 64 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG und steht mit § 59 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1992 nicht im Einklang. Mit dieser \nBestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Durchsetzung der \nVerlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: § 36 \nAuslG) auf der Grundlage einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung \nin einen anderen Bezirk unter anderem auch diejenige Ausländerbehörde örtlich \nzuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer einer räumlichen Beschränkung \nzuwider aufhält.\n\n46\n\nAbgesehen davon überdehnt die genannte Rechtsprechung die Reichweite der \n§§ 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Beide Vorschriften enthalten \nkeine Regelung über die örtliche Zuständigkeit, schon gar nicht normieren sie eine \nausschließliche örtliche Zuständigkeit der „anderen\" Ausländerbehörde, auf deren \nBezirk der Aufenthalt des Asylbewerbers oder ehemaligen Asylbewerbers räumlich \nbeschränkt ist. Entsprechend den gesetzlichen Normüberschriften regeln die \nBestimmungen vielmehr „Beteiligungserfordernisse\", also die Frage, in welchen \nFällen eine Ausländerbehörde für eine von ihr beabsichtigte ausländerrechtliche \nMaßnahme auf die verwaltungsinterne Mitwirkung (Zustimmung, Einvernehmen) \neiner anderen Ausländerbehörde angewiesen ist und diese Maßnahme mithin zum \nmehrstufigen Verwaltungsakt wird. Ausschließliche oder zusätzliche örtliche \nZuständigkeiten kraft Bundesrechts begründet § 72 Abs. 3 AufenthG weder in \nseinem Satz 1 (für die bereits tätig gewordene Ausländerbehörde) noch in seinem \nSatz 2 (für die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes). § 72 Abs. 3 AufenthG geht \nvielmehr von einer Vorbefassung dieser Behörden mit dem Fall des betroffenen \nAusländers und damit regelmäßig auch von einer durch Landesrecht begründeten \ngegenwärtigen oder früheren örtlichen Zuständigkeit dieser Behörden aus. \nInsgesamt überlassen die §§ 71, 72 AufenthG die Regelung der örtlichen \nZuständigkeit der Ausländerbehörden dem Landesrecht, soweit nicht im Einzelfall \ndas Bundesrecht eine besondere Regelung enthält (z. B. in § 51 Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG, vgl. dazu Nr. 71.1.2.1 VorlAnwHinw). Dementsprechend hat der Senat zur \nbis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage bereits entschieden, dass die \nAusländerbehörde am Ort des tatsächlichen beschränkungswidrigen Aufenthalts für \nausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber dem rechtswidrig zugereisten Ausländer \nörtlich zuständig ist, weil sie die Verlassenspflicht nach § 36 AuslG (heute § 12 \nAbs. 3 AufenthG) anderenfalls nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen könnte.\n\n47\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 -.\n\n48\n\n3. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verbietet es der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf \neinen ihm nach materiellem Ausländerrecht möglicherweise gegen den Landkreis \nH. zustehenden Duldungsanspruch zu verweisen. Mit diesem Argument \nverfolgt die Antragsgegnerin der Sache nach das Ansinnen an den Antragsteller, die \nfamiliäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter T. und Frau U. im Bezirk \nH. zu führen. Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt infolge einer \ngültigen oder abgelaufenen Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt \nist, bei der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes die Erteilung einer \nDuldung oder die Änderung der räumlichen Beschränkung zur Herstellung oder \nErhaltung der Familieneinheit, so darf die Ausländerbehörde des \"Ziel\"-\nBundeslandes ihn nur dann auf die Herstellung der Familieneinheit im \"Herkunfts\"-\nBundesland verweisen, wenn die dortige Ausländerbehörde verbindlich ihre \nBereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt hat oder eine dahin gehende \nVerpflichtung verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden ist. \nEs genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche \nEntscheidung der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. \nermessensgerecht möglich sein mag. Reichte dieser Umstand als Ablehnungsgrund \naus, könnten die Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten \nBundesländer die getrenntlebenden Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße \nMöglichkeit einer positiven Ermessensentscheidung der jeweils anderen \nAusländerbehörde verweisen und dadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des \nArt. 6 GG unterlaufen.\n\n49\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, Beschlussabdruck, \nS. 6.\n\n50\n\nIm vorliegenden Fall liegt eine verbindlich erklärte Bereitschaft der \nKreisverwaltung H. zur Aufnahme der Familie des Antragstellers in Rheinland-\nPfalz nicht vor. Die Kreisverwaltung H. hat es im Gegenteil mit Schreiben vom \n31. Juli und 7. August 2002 abgelehnt, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu \nerteilen, ihm den Zuzug zu seiner Familie nach C. empfohlen und die Auffassung \nvertreten, für das notwendige \"Umverteilungsverfahren\" sei die Antragsgegnerin \nzuständig. Das VG Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 11. Juni 2003 \n- 5 L 1001/03.NW - die Ablehnung des Duldungsantrags bestätigt und den \ndahingehenden Eilantrag gegen den Landkreis H. abgelehnt.\n\n51\n\nIV. Dem Duldungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin steht \nein fehlendes Einvernehmen des Landkreises H. nach § 72 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht entgegen. \nNach dieser Vorschrift dürfen u. a. räumliche Beschränkungen gegen einen \nAusländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer \nanderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde \ngeändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die \nBestimmung findet keine Anwendung, wenn die räumliche Beschränkung des \nAufenthalts des Ausländers nicht auf einer ausländerbehördlichen \nEinzelfallentscheidung (etwa nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sondern auf einer \ngesetzlichen Regelung wie etwa derjenigen des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder, \nwie § 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG klarstellt, derjenigen des AsylVfG beruht. Das ergibt \nsich aus dem Wortlaut („Ausländerbehörde …, die die Maßnahme angeordnet hat.\") \nund aus dem Zweck der Vorschrift, die widersprüchliches Verwaltungshandeln \nvermeiden soll (Nr. 72.3.1.2 VorlAnwHinw).\n\n52\n\nIm Fall des Antragstellers greift das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG danach nur ein, wenn der Landkreis H. den Aufenthalt des \nAntragstellers enger räumlich beschränkt hätte als es die räumliche Beschränkung \nauf das Land Rheinland-Pfalz nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgibt. \nDafür bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Soweit die Kreisverwaltung \nH. in ihrem Schreiben vom 7. August 2002 von einer „noch gültigen \nZuweisung … während des Asylverfahrens\" spricht, handelt es sich um eine \nräumliche Beschränkung nach dem AsylVfG, auf die das Einvernehmenserfordernis \ndes § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach dessen Satz 2 keine Anwendung findet.\n\n53\n\nSollte das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gleichwohl \neingreifen, steht es der tenorierten Duldung nicht entgegen, weil der Landkreis \nH. sein Einvernehmen mit der Erteilung einer Duldung durch die \nAntragsgegnerin sinngemäß bereits in seinen Schreiben an den M. \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Juli 2002 und vom 7. August \n2002 erteilt hat. In diesen Schreiben empfiehlt die Kreisverwaltung H. dem \nAntragsteller den Zuzug nach C. und erklärt, sein „Umverteilungsantrag\" werde \nvon ihrer Seite unterstützt. Von dem letztgenannten Schreiben hat die \nAntragsgegnerin einen Abdruck erhalten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht \nder Senat davon aus, dass dieses Einvernehmen mit einem Zuzug nach C. bis \nheute fortbesteht.\n\n54\n\nB. Zur Durchsetzung seines Anspruchs ist der Antragsteller auch auf die \nbeantragte einstweilige Anordnung angewiesen (Anordnungsgrund). Es gibt keinen \nanderen Weg für ihn, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und Frau \nU. im Bezirk der Antragsgegnerin auf ausländerrechtlich ordnungsgemäßem \nWeg aufrecht zu erhalten. Insbesondere kann der Antragsteller - wie dargelegt - nicht \ndarauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft auf der Grundlage einer \nVerlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufrecht zu erhalten. Soweit \ndie tenorierte Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache enthält, ist diese \nzulässig und geboten, weil es dem Antragsteller aus den dargelegten Gründen \nschlechthin unzumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft aufzugeben.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F.\n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/19-b-2364-03","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/19-b-2364-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276146","retrieved":"2026-07-09 02:48:28.541949+00:00"}}