{"status":"available","doknr":"OLD276148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1129.11A2482.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"11 A 2482/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zuzulassen. Die von ihm als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, \n\n4\n\n„ob für russische Staatsangehörige \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit die \nVoraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative im Sinne der Grundsätze des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. \n10.07.1989 - 2 BvR 502/86) insofern vorliegen, als \ndieser Personenkreis in allen anderen Landesteilen \nder Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens, vornehmlich in den benachbarten \nTeilrepubliken Dagestan und Inguschetien, \nhinreichend sicher vor Verfolgungsmaßnahmen \ndurch russische Staatsorgane ist und dort auch eine \nausreichende Existenzmöglichkeit vorfindet\",\n\n5\n\nrechtfertigt nicht mehr die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn der Senat \nhat hinsichtlich eines möglichen Anspruches auf Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - nichts anderes gilt in Bezug auf das \nAsylrecht - mit Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - (n. v., Langtext in juris) \nbereits rechtsgrundsätzlich in Übereinstimmung mit weiterer obergerichtlicher \nRechtsprechung entschieden, dass Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in \nanderen Bereichen der Russischen Föderation im Regelfall eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht. Der Senat hat in dieser Entscheidung unter \nAuswertung umfangreichen Erkenntnismaterials dargelegt, dass sich Tschetschenen \naußerhalb Tschetscheniens in anderen, genau bestimmten Bereichen der \nRussischen Föderation tatsächlich aufhalten können. Dieser Aufenthalt ist ihnen dort \nin rechtlicher Hinsicht vom Grundsatz her möglich. Mancherorts gegebene \nbehördliche Verweigerungen einer Registrierung oder in bestimmten Bereichen der \nRussischen Föderation festzustellende sonstige staatliche Maßnahmen begründen \nvorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände keinen generellen Abschiebungsschutz. \nTschetschenen drohen in Bereichen einer inländischen Fluchtalternative nach dem \nsog. herabgestuften Prognosemaßstab grundsätzlich keine abschiebungsrechtlich \nrelevanten Verfolgungsmaßnahmen und nach dem allgemeinen Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile, die an \nihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Tschetschenen droht außerhalb \nTschetscheniens auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.\n\n6\n\nEin weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist aus Anlass des \nvorliegenden Verfahrens weder dargetan noch ersichtlich.\n\n7\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Falles sog. nachträglicher Divergenz \nzuzulassen. Nach der Rechtsprechung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung \nwegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf \nBerufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umgedeutet \nwerden, wenn zwischenzeitlich - wie hier - die aufgeworfene grundsätzliche Frage \ndurch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn \ndie Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie \ndiese der Sicherung der Rechtseinheit. \n\n8\n\nVgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senates), \nBeschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, \nInfAuslR 2000, 308 (310 f.); BVerwG, Beschluss vom \n21. Februar 2000 - 9 B 57.00 -, n.v. (Langtext in \njuris); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 23 \nA 3221/95.A -, n. v. (Leitsatz in Juris), S. 3 des \nBeschlussabdrucks m. w. N. aus der früheren Rspr. \n\n9\n\nZwar hat das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu der zeitlich nachfolgenden \nSenatsrechtsprechung im Grundsatz das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative verneint. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen \nnachträglicher Divergenz ist zur Sicherung der Rechtseinheit im vorliegenden \nEinzelfall allerdings nicht geboten. \n\n10\n\nZum einen hat das Verwaltungsgericht - bezogen auf den Zeitpunkt seiner \nEntscheidung (hier: 12. Mai 2003) - seine Beurteilung auf Erkenntnisse gestützt, die \nim Wesentlichen aus den Jahren 2000 bis 2002 stammten. Demgegenüber hat der \nSenat in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 vorwiegend Quellen ausgewertet, die \nmehrheitlich in den Jahren 2003 bis 2005 veröffentlicht worden sind, damit dem \nVerwaltungsgericht noch gar nicht bekannt sein konnten, und die auf eine \ngrundsätzliche Stabilisierung der Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in \nden übrigen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens \nhingedeutet haben. \n\n11\n\nVgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 12. März \n1999 - 9 UZ 969/98.A -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, \n96 (nur Leitsatz; Langtext in juris).\n\n12\n\nZum anderen hat der Senat die Frage des Bestehens einer inländischen \nFluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige nur für den Regelfall anders \nbewertet als das Verwaltungsgericht. Zugleich hat der Senat aber auch die \nMöglichkeit einer Ausnahme vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im \nFalle solcher politisch Verdächtiger bejaht, die sich in der Tschetschenien-Frage \nbesonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses \nEngagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt bzw. \ngesucht werden. Denn für solche Personen könne angesichts der staatlichen \nÜbergriffe, die vorgekommen seien und auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen \nwerden könnten, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nverneint werden. \n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A \n2307/03.A -, a. a. O., S. 38 des Urteilsabdrucks. \n\n14\n\nOhne sich im Ergebnis in Widerspruch zu der vorzitierten Entscheidung des Senats \nzu setzen, hat das Verwaltungsgericht aber nach seinen tatsächlichen Feststellungen \nhier einen solchen Ausnahmefall bejaht. An diese Feststellungen ist der Senat im \nZulassungsverfahren gebunden ist, weil sie der Kläger über eine pauschale \nDarstellung einer anderen Sichtweise hinaus nicht mit Verfahrensrügen angegriffen \nhat. \n\n15\n\nVgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. \nMai 1992 - A 16 S 552/92 -, VGHBW-Ls 1992, \nBeilage 9, B 4-5 (nur Leitsatz; Langtext in juris), und \nOVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. Mai 1995 - 7 A \n10891/95 -, n. v. (Langtext in juris).\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 83b \nAsylVfG. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nfür erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt haben und damit ein \neigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/11-a-2482-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-29/11-a-2482-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276148","retrieved":"2026-07-09 02:48:28.720471+00:00"}}