{"status":"available","doknr":"OLD276187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.8B1744.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"8 B 1744/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Instanzen auf 7.562,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. September \n2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 25. Juli 2005 \nwiederherzustellen bzw. - soweit die \nZwangsgeldandrohung betroffen ist - \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung \nabgelehnt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der \nFahrlehrerlaubnis überwiege das private Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, weil Überwiegendes dafür spreche, \ndass die angefochtene Verfügung rechtmäßig sei und im Übrigen die \nInteressenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in \nFrage. Insbesondere ist die Einschätzung nicht zu beanstanden, der Antragsteller sei \nals Fahrlehrer unzuverlässig, weshalb die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 \ni.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom \n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom \n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) - FahrlG - zwingend zu widerrufen sei. \n\n7\n\nEs liegen Tatsachen vor, die den Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FahrlG für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Dies folgt \nallerdings nicht bereits daraus, dass der Antragsteller die in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG \nbeispielhaft für eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG \ngenannten Voraussetzungen erfüllen würde; denn es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem \nFahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.\n\n8\n\nDie Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerade auch im Zusammenhang mit der \nAusbildung von Fahrschülern ergibt sich jedoch aus dem seiner strafrechtlichen \nVerurteilung (Urteil des Amtsgerichts Altena vom 12. April 2005 - 4 Ds 100 Js 25/05 \n(24/05) -) zugrunde liegenden Sachverhalt. Danach ist zu befürchten, dass der \nAntragsteller bei künftiger Tätigkeit als Fahrlehrer auch weiterhin die Bekanntschaft \nmit Fahrschülerinnen zum Anlass nehmen würde, diese in strafbarer Weise mit \naggressiven, obszönen und herabwürdigenden Äußerungen zu beleidigen und zu \nbedrohen.\n\n9\n\nUnstreitig hat der Antragsteller wenigstens an neun Frauen teilweise über zwei \nJahre hinweg anonym bzw. unter falschem Namen über ein nicht registriertes \nMobiltelefon zahlreiche \"SMS\"-Nachrichten pornographischen und beleidigenden, \nteilweise auch bedrohenden Inhalts geschickt und sie mit entsprechenden Anrufen \ngeradezu verfolgt. Die Taten wiegen besonders schwer, weil er sich darüber hinaus \ndetaillierte Informationen über das Privatleben einzelner Frauen verschafft hat, die er \ndabei gezielt eingesetzt hat, um die Betroffenen sexuell zu beleidigen und in große \nÄngste zu versetzen. Jedenfalls gegenüber vier Frauen hat der Antragsteller diese \nTaten unter Ausnutzung seiner Position als Fahrlehrer begangen, indem er sie unter \nden Fahrschülerinnen der Fahrschulen ausgewählt hat, bei denen er beschäftigt \ngewesen ist. Dadurch hat der Antragsteller auch das ihm als Fahrlehrer entgegen \ngebrachte Vertrauen grob und nachhaltig verletzt, er werde mit den persönlichen \nDaten der Fahrschüler(innen) vertraulich umgehen und diese insbesondere nicht für \nanonyme strafbewehrte und kriminelle Nachstellungen missbrauchen. \n\n10\n\nDer Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, sein strafbares Verhalten stehe \nüberwiegend nicht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen \nTätigkeit als Fahrlehrer. Lediglich einen geringeren Teil der Beleidigungen habe er \ngegenüber Fahrschülerinnen und zwar nicht während seiner Tätigkeit als Fahrlehrer \nbegangen. Die Geschädigten seien ihm \"nur zufällig aufgrund seiner \nFahrlehrertätigkeit bekannt\" gewesen.\n\n11\n\nUnabhängig davon, dass dem Antragsteller einige Mobilfunknummern auch \nanderweitig bekannt geworden sein mögen, ist er gerade deshalb als Fahrlehrer \nunzuverlässig, weil er durch seine Taten hat erkennen lassen, dass insbesondere \nFahrschülerinnen durch seine Angriffe in besonderer Weise gefährdet sind, weil er \ndiese aufgrund seiner Fahrlehrertätigkeit kennen lernt und deren zum Teil \nvertrauliche Angaben (z.B. der Mobilfunknummern) ausnutzt. Indem der Antragsteller \nes noch in der Beschwerdebegründung als Zufall darstellt, ob seine Opfer \nFahrschülerinnen oder andere Frauen waren, räumt er der Sache nach ein, dass \nFahrschülerinnen allein deshalb potentielle Opfer waren, weil sie ihm bekannt \ngeworden sind. Sein zumindest überwiegend unauffälliges Verhalten bei der \nFahrlehrertätigkeit kann den Antragsteller nicht entlasten, weil es geradezu \nBestandteil seiner vorwerfbaren Vorgehensweise war: Nur durch das gezielte \nBeschaffen von Mobiltelefonen, über die er nicht identifiziert werden konnte, und \ndurch sein ansonsten weitgehend unauffälliges Auftreten in der Öffentlichkeit konnte \ner so lange unerkannt aus der Anonymität heraus handeln.\n\n12\n\nEs besteht die naheliegende Gefahr, dass sich derartige Übergriffe in der Zukunft \nwiederholen. Denn die Angriffe des Antragstellers haben in nachhaltig beleidigender \nund einschüchternder Form über lange Zeiträume angedauert und belegen, dass er \neine starke Neigung dazu hat, Frauen gezielt zu verunsichern, indem er ihren \npersönlichen Intimbereich verletzt. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass \ngegen den Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Herstellens \nund Verbreitens pornographischer Schriften ermittelt und zuletzt bei der \nDurchsuchung seiner Wohnung am 16. Juni 2004 umfangreiches \nkinderpornographisches und die abnormen sexuellen Phantasien des Antragstellers \neindrucksvoll belegendes Bildmaterial gefunden worden ist. \n\n13\n\nDemgegenüber kann der Antragsteller nicht damit durchdringen, er habe die \nVorwürfe im Strafverfahren umfassend eingestanden und es lägen keine konkreten \nAnzeichen für eine Wiederholungsgefahr vor. Dadurch werden keine hinreichenden \nGesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass er trotz seiner deutlich gewordenen \nunkontrollierten Neigungen künftig Fahrschülerinnen nicht erneut in ähnlicher Weise \nbeleidigen oder gar bedrohen werde. \n\n14\n\nInsbesondere lässt das Urteil des Amtsgerichts entsprechende Rückschlüsse \nnicht zu. Ungeachtet dessen, dass im Zusammenhang mit der verhängten Geldstrafe \nvom Amtsgericht gerade keine Prognose über eine Wiederholungsgefahr anzustellen \nwar, standen im Strafverfahren ohnehin allgemeine kriminalpolitische Erwägungen im \nVordergrund, während die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers gerade mit Blick auf die \nErfordernisse des Berufsstands zu beurteilen ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 \n- 1 C 98.62 -, BVerwGE 15, 282.\n\n16\n\nVon einem Fahrlehrer wird ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes \nVerantwortungsbewusstsein erwartet. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November \n2005 - 8 B 1666/05 -.\n\n18\n\nSelbst wenn der Antragsteller seit seiner Verurteilung keine weiteren \nvergleichbaren Straftaten begangen haben sollte, könnte im Übrigen nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass er dieses Wohlverhalten erst unter dem Druck des \nStrafverfahrens und des gegen ihn eingeleiteten Widerrufsverfahrens gezeigt hat. \nSeine ganz allgemeine und nicht weiter belegte Behauptung, die Beleidigungen einer \nVielzahl fremder Frauen hätten im Zusammenhang mit einer gravierenden \nLebenskrise aufgrund einer Trennung von seiner Lebensgefährtin gestanden, die \ninzwischen überwunden sei, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Antragsteller \nhat noch immer nicht dargelegt, dass er Anstrengungen unternommen hat oder \nunternimmt, um sein Sexualverhalten kontrollieren zu lernen. Insofern ist \ninsbesondere das Angebot, ein positives Eignungsgutachten vorlegen zu wollen, für \nsich genommen unergiebig. \n\n19\n\nAuch die Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich \ngewährleisteten Berufsfreiheit verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Anforderungen \nan die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern sind ebenso unerlässlich wie \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit verbundenen Einschränkungen der \nBerufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer \nordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der \nFahrschüler(innen) verhältnismäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der \nwirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller zu tragen hat.\n\n20\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober \n1996 - 1 B 211.96 -, juris; OVG NRW, Beschluss \nvom 8. November 2005 - 8 B 1666/05 -.\n\n21\n\nAus Art. 12 GG lässt sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke ableiten, eine \nUnzuverlässigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung setze wegen der \neinschneidenden Wirkung für den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mindestens \neinem Jahr voraus. Die Argumentation des Antragstellers, auch ein \nBeamtenverhältnis ende automatisch erst mit einer Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, lässt unabhängig von der bereits \ngrundsätzlich fehlenden Vergleichbarkeit die Möglichkeit der Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis nach § 10 BDG außer acht. \n\n22\n\nÜberwiegende oder gleich gewichtige Interessen des Antragstellers stehen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der \nFahrlehrerlaubnis nicht gegenüber. Namentlich wirtschaftliche Interessen des \nAntragstellers rechtfertigen nicht die Aussetzung der Vollziehung. Selbst wenn der \nWiderruf seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bedrohen würde, hätte das \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen \nVollziehungsinteresse zurückzustehen. Das öffentliche Interesse an einem effektiven \nSchutz der Allgemeinheit davor, dass der Antragsteller zukünftig weiterhin in \nstrafbarer Weise Fahrschülerinnen nachstellt, überwiegt seine privaten Interessen. \nDer Antragsteller hat die für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs \ndurch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.\n\n23\n\nDie Beschwerdeschrift zeigt keine eigenständigen Gesichtspunkte auf, weshalb \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Aufforderung zur \nRückgabe des Fahrlehrerscheins und die Androhung des Zwangsgeldes \nunzutreffend sein könnte.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat \nbemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine \nFahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu \nerzielenden jährlichen Mindest-Nettogewinn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni \n2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628). Diesen bewertet er mit einem \npauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- EUR, der wegen des vorläufigen \nCharakters des Eilverfahrens zu halbieren ist. Hinzuzurechnen ist die \nZwangsgeldandrohung, die nach der Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren mit \neinem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/8-b-1744-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/8-b-1744-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276187","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.054582+00:00"}}