{"status":"available","doknr":"OLD276196","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12E1038.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 E 1038/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses für \nden hilfsweise gestellten Klageantrag vom 6. Juni 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. aus C. bewilligt.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine \nProzesskostenhilfebewilligung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nerfüllt. \n\n3\n\nFür die Klage mit dem - sinngemäßen - Antrag, den Beklagten zu verpflichten, \ndie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege durch Frau C1. L. für das \nWohl der minderjährigen Kinder B1. und T. mit Wirkung ab 1. November 2004 - \nin dem bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang - festzustellen, bestehen \nhinreichende Aussichten auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Der Senat \nteilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle am \nRechtsschutzinteresse, weil die genannten Voraussetzungen im Rahmen der \nPrüfung des Anspruchs der Tagespflegeperson auf Aufwendungs- und Kostenersatz \nnotwendiger Prüfungsgegenstand seien. \n\n4\n\nAus der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anspruchsberechtigung für diese \nFeststellung an die Personensorgeberechtigung anknüpft.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, NVwZ-RR 2002, 196 = \nFEVS 53, 151 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG.\n\n6\n\nKann die nach Lage der Akten personensorgeberechtigte Klägerin mithin \ngrundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der \nbegehrten Feststellung verfolgen, vermag der Senat keinen Grund dafür zu \nerkennen, dass es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - an einem \nRechtsschutzinteresse der Klägerin fehlen könnte.\n\n7\n\nOb die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Tagespflege in dem vom \nBeklagten bis zum 31. Oktober 2004 anerkannten Umfang auch für die Zeit ab 1. \nNovember 2004 erfüllt sind, \n\n8\n\nvgl. zu den Voraussetzungen u.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 12 A \n3949/04 -,\n\n9\n\nwird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein. Dies betrifft insbesondere die \nFrage, inwieweit durch Herrn T. , den Ehemann der Klägerin und Stiefvater der \nKinder B1. und T. , eine Betreuung erfolgt(e) und inwieweit es danach \njugendhilferechtlicher Leistungen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII nicht mehr \nbedarf.\n\n10\n\nNach der eingereichten aktuellen Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind - auch unter Berücksichtigung eines \netwaigen Rückzahlungsanspruchs bezüglich der auf das unter Eigentumsvorbehalt \nerworbenen Fahrzeuges Golf Kombi bereits gezahlten Raten - die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung erfüllt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 \nZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-e-1038-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-e-1038-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276196","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.762669+00:00"}}