{"status":"available","doknr":"OLD276195","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12B1922.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 B 1922/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin bis zum 28. Februar 2006 vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich \nund ihre Tochter B. D. in der Einrichtung T. des T1. e.V. zu \nleisten.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gehen \nweiterhin zu Lasten von Rechtsanwalt U. C. . Die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n3\n\nMit der nachgereichten schriftlichen Vollmacht vom 31. Oktober 2005 ist eine \nBevollmächtigung von Rechtsanwalt U. C. auch schon im Zeitpunkt der \nEinleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr \nnachgewiesen. \n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag letztlich eine Hilfegewährung nach \n§ 19 SGB VIII vorläufig in der Einrichtung T. des T1. e.V. als eine für die \nerforderliche Betreuung in Frage kommender Wohnstätte begehrt, war das in \nausreichendem Maße bereits der Antragsschrift sowie den mit ihr überreichten \nUnterlagen zu entnehmen und wurde von der Beschwerde nochmals klargestellt. Die \nhinreichende Bestimmtheit des Antrags verlangt keine darüber hinaus gehende \nzeitliche Eingrenzung oder ein Umreißen des Umfangs der Hilfe, da solches dem \nHilfeplanverfahren vorbehalten bleiben muss. \n\n5\n\nFür diesen Antrag ist ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nSummarischer Prüfung zufolge dürfte der Antragsgegner - ungeachtet einer \netwaigen Leistungspflicht nach § 86d SGB VIII - nach § 86b Abs. 1 i. V. m. § 86a \nAbs. 2 SGB VIII für die Erbringung der Hilfe nach § 19 SGB VIII auch örtlich \nzuständig sein. Unabhängig davon, ob man mit der Übersiedlung nach T. am 29. \nJuli 2005 von einem Beginn der Leistung nach § 19 SGB VIII ausgeht oder lediglich \nauf den tatsächlichen Aufenthalt in der dortigen Einrichtung für Schwangere, Mütter \nund Kinder abhebt, hatte die Antragstellerin nach den dem Senat bekannten \nUmständen jedenfalls zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. .\n\n7\n\nZur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist kein dauerhafter oder \nlängerer Aufenthalt erforderlich, sondern es genügt vielmehr, dass der Betreffende \nsich an dem entsprechenden Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres\" im Sinne \neines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. \n\n8\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000\n\n9\n\n- 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 (548), sowie Urteile des OVG NRW vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4625/99 -, NDV-RD 2003, 21 und vom 7. November 2003 \n\n10\n\n- 12 A 3187/01 -.\n\n11\n\nDa es insoweit nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Umstände \nankommt und nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung \nmaßgeblich ist,\n\n12\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -,\n\n13\n\n NVwZ-RR 1997, 751,\n\n14\n\nkann es keine Rolle spielen, wie lange der Aufenthalt rückblickend tatsächlich \ngedauert hat; maßgeblich sind allein die Umstände bei Beginn des Aufenthaltes.\n\n15\n\n So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli\n\n16\n\n 2003 - 12 A 10656/03 -, ZFSH/SGB 2003, 538;\n\n17\n\n BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -,\n\n18\n\n FEVS 53, 127\n\n19\n\nSo ist es zu verstehen, wenn nach dem auch im Jugendhilferecht \nanzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort \nhat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort \noder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I \ngilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der \njeweiligen Norm auszulegen ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133 (137); \nUrteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436)\n\n21\n\nVor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin - nachdem die Leistung von \nEingliederungshilfe nach § 39 BSHG in der Einrichtung T. des T1. e.V. \ndurch den Landschaftsverband S. zum 31. März 2005 ausgelaufen war - in \nI. eine Wohnung genommen, dort Leistungen der Arbeitsgemeinschaft \n\n22\n\nN. -B1. und die Betreuung durch das Jugendamt des Antragsgegners in \nAnspruch genommen hat sowie in der Schwangerschaftsversorgung durch den \nFrauenarzt \n\n23\n\nDr. med. I1. M. stand, spricht alles für die erforderliche zukunftsoffene \nVerlegung des Lebensmittelpunktes in den Jugendamtsbereich des Antragsgegners. \nDass die Wahl seinerzeit I. getroffen hat, erscheint plausibel, weil dort auch \nder Kindesvater und Freund der Antragstellerin wohnt, sie schon im September 2002 \nhier gemeldet war und ihr Vater als gelegentlicher Ansprechpartner in der Nähe - \nnämlich in F. - lebt. \n\n24\n\nDer Antragsgegner hat nicht substantiiert bestritten, dass die Antragstellerin - \nabgesehen von gelegentlichen Besuchen in der Einrichtung in T. - tatsächlich \nauch in ihrer Wohnung in I. verweilt hat. Dass die Kontakte zu der Einrichtung \ndes T1. e.V. nicht abgerissen und von der Antragstellerin weiter gepflegt \nworden sind, ist aufgrund der dort bis Ende März 2005 erhaltenen \nEingliederungshilfe ganz natürlich und schon mangels - in den ersten Monaten \nerkennbar gewordener - konkreter Absicht, nach T. zurückzukehren, für die \nBegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin in I. \nunschädlich. Einen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII hat die Antragstellerin erst \nam 22. Juni 2005 gestellt, wobei sie nach dem Akteninhalt (noch) nicht auf die \ngewünschte Einrichtung des T1. e.V. in T. festgelegt war. Dass sich die \nAntragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners, die dieser bei dem \nVersuch der Kontaktaufnahme machte, ab Mitte Juli 2005 längerfristig mit zeitweiliger \nBleibeabsicht wieder in der Einrichtung in T. aufgehalten hat, steht einer \nBegründung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in I. dreieinhalb Monate zuvor \nnicht entgegen. Ihr wechselhaftes Verhalten, nach dem sie sich ausweislich \nentsprechender Vermerke des Antragsgegners am 21. Juli 2005 zwischenzeitlich \nwieder für eine Mutter-Kind-Einrichtung in J. entschieden und am 27. Juli 2005 \nangezeigt haben soll, wieder nach I. zurückkehren zu wollen, um ihr Kind hier \nauszutragen und ambulante Hilfe in Anspruch zu nehmen, lässt zudem darauf \nschließen, dass mit dem vorübergehenden Umzug - am 1. August 2005 nahm die \nAntragstellerin wieder einen Termin im Jugendamt des Antragsgegners wahr und ließ \nsich anschließend über das Jugendamt versichern, dass sie weiter in ihrer angeblich \nzu Ende August gekündigten Wohnung leben kann - noch keine erneute Verlagerung \ndes Lebensmittelpunktes erfolgt ist.\n\n25\n\nDafür, dass die Antragstellerin ihren Aufenthalt ausschließlich deshalb in I. \nbegründet hat, um in dem Antragsgegner einen Schuldner für die begehrte Hilfe nach \n§ 19 SGB VIII zu finden, sind Anhaltspunkte weder substantiiert vorgetragen noch \nsonst wie ersichtlich. Es ist nicht greifbar, welches Interesse die Antragstellerin daran \ngehabt haben könnte, entgegen ihren wahren Vorstellungen über ihren damaligen \nLebensmittelpunkt niemand anderes als das Jugendamt des Antragsgegners auf die \nstreitige Jugendhilfeleistung in Anspruch nehmen zu können. \n\n26\n\nDer Senat sieht auch im Übrigen den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen \nAnordnungsanspruch auf Grund der im Laufe des Verfahrens eingereichten \nUnterlagen als hinreichend glaubhaft gemacht an.\n\n27\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll eine Mutter, die allein für ein Kind unter \nsechs Jahren zu sorgen hat, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform \nbetreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung \ndieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. \nAnders als im Fall des in der Amtspflegschaft des Jugendamtes F. stehenden \nSohnes B2. der Antragstellerin, sieht das zum Aufenthaltsbestimmungspfleger \nbestimmte Jugendamt des Kreises T2. -G. in der gemeinsamen \nUnterbringung der Antragstellerin mit ihrer Tochter B. D. in der Mutter-Kind-\nEinrichtung T. des T1. e.V. hier keine Kindeswohlgefährdung, so dass \ngewährleistet sein dürfte, dass die Antragstellerin in der Einrichtung T. des \nT1. e.V. tatsächlich für das Kind sorgt. Der Entwicklungsbericht des T1. \ne.V. vom 10. Ok-tober 2005 und die psychologische Stellungnahme des Diplom-\nPsychologen P. S1. vom 16. Oktober 2005 lassen ferner den vorläufigen \nSchluß zu, dass die allein Sorgeberechtigte aus in ihrer Person liegenden Gründen \nderzeit nicht in der Lage ist, das Kind zu erziehen. Es ist ein Defizit gerade auch als \nErzieherpersönlichkeit beschrieben, das eine abstrakte Gefahr für die Entwicklung \ndes Kindes darstellt. Andererseits kann den Fachexpertisen aber auch entnommen \nwerden, dass (noch) eine Chance besteht, die Antragstellerin zu befähigen, zu einem \nspäteren Zeitpunkt selbständig und eigenverantwortlich mit ihrem Kind zu leben. Dies \nkommt auch in der mit der Beschwerde überreichten Vereinbarung zwischen der \nAntragstellerin, ihrem Anwalt und der Aufenthaltspflegerin ihrer Tochter zum \nAusdruck.\n\n28\n\nDass dem Antragsgegner die Einrichtung T. des T1. e.V. mangels \nörtlichen Bezuges nicht bekannt ist und er sie bisher keiner näheren Überprüfung \nunterzogen hat, steht deren Eignung zur Betreuung der Antragstellerin, wie sie bei \nüberschlägiger Betrachtung aus den Entgelt- und Leistungsvereinbarungen des \nKreises T2. -G. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem T1. \ne.V. in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Einrichtung \nT. für die Betreuung von Schwangeren und Müttern mit ihren Kindern nach § 19 \nSGB VIII hervorgeht, nicht entgegen.\n\n29\n\nSoweit die Antragstellerin nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung \nUnsicherheit gezeigt haben sollte, ob sie in der Einrichtung des T1. e.V. \nbleiben oder zu ihrem Freund nach I. ziehen soll, war diese Reaktion \nangesichts ihrer Persönlichkeitsdefizite verständlich und zeigt nur die Notwendigkeit \nder Konsolidierung und Festigung ihrer Persönlichkeit in einer geeigneten \nEinrichtung. Eine Rücknahme des Begehrens um Hilfe nach § 19 SGB VIII kann \ndarin nicht gesehen werden. \n\n30\n\nMit der Dokumentation der Betreuungsbedürftigkeit der Antragstellerin ist auch \ndas Bestehen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der \nT1. e.V. hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 mitgeteilt, \ndass er nicht mehr bereit ist, sie ohne Kostenzusage weiter in der Einrichtung T. \nzu betreuen. Eine alternative Betreuungseinrichtung hat der Antragsgegner nicht \nangeboten. \n\n31\n\nDurch die Befristung der aufgegebenen Maßnahme soll dem Antragsgegner \nGelegenheit gegeben werden, sich im Rahmen der Erstellung eines Hilfeplanes \nendgültige Klarheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Hilfeleistung \nnach § 19 SGB VIII zu verschaffen und entsprechend zu reagieren.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Der \nProzessbevollmächtigte hat in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO \ndie außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil er die \nAblehnung des Antrags als unzulässig durch das Verwaltungsgericht durch die \nVorlage einer unzureichenden schriftlichen Vollmacht schuldhaft herbeigeführt hat. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-b-1922-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-b-1922-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276195","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.683379+00:00"}}