{"status":"available","doknr":"OLD276194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12B1921.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 B 1921/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Antragsgegner ist - unabhängig von \nden hier in Rede stehenden Zeitpunkten für den Beginn der Leistung (Antrag vom 12. \nFebruar 2005 oder Antrag vom 6. September 2005) - nicht (mehr) für die Erbringung \nvon Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der wirtschaftlichen Hilfe \ngemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII örtlich zuständig.\n\n3\n\nStellt man für den Beginn der Leistung auf den Antrag vom 12. Februar 2005 ab, \ndürfte mit dem Haftantritt der Antragstellerin zu 1. in der JVA in L. am 14. Mai 2005 \ndie Stadt L. zuständig geworden sein. \n\n4\n\nHatten die Eltern vor dem Beginn der Leistung (vor dem 12. Februar 2005) \nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte - wie hier der Antragsteller zu 2., der inhaftiert \nwar und die Antragstellerin zu 1., die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in T. gehabt \nhaben dürfte - und steht den Eltern - wie hier - die Personensorge gemeinsam zu, so \nrichtete sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB VIII die örtliche \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind \noder der Jugendliche vor dem Beginn der Leistung zuletzt - d.h. im Verhältnis der \nEltern zueinander - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Abzustellen ist - wie sich \naus dem Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ergibt - auf den Zeitraum \nder letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung. Nach dem klaren Wortlaut der \nRegelung ist die Dauer des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes vor dem Beginn der \nLeistung bei dem danach „maßgeblichen Elternteil\" demgegenüber bedeutungslos. \n\n5\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Mai 2003, Erl. § 86 \nAbs. 1 KJHG Rdnr. 31.\n\n6\n\nHiernach wäre im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung zunächst der Antragsgegner zuständig gewesen, \nda die Antragstellerin zu 1. derjenige Elternteil war, bei dem die Kinder vor dem \nBeginn der Leistung ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die \nAntragstellerin zu 1. als maßgebliche Bezugsperson vor dem Beginn der Leistung \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in T. gehabt haben dürfte. \n\n7\n\n§ 86 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VIII dürfte nicht einschlägig sein, weil dessen \nTatbestandsvoraussetzung, dass das Kind oder der Jugendliche während der letzten \nsechs Monate vor der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte, den bekannten Umständen nach gerade nicht gegeben war. Denn die Kinder \nder Antragsteller hatten höchstwahrscheinlich während der sechs Monate vor dem \nauf den 12. Februar 2005 zu datierenden Beginn der Leistung, d.h. in dem Zeitraum \nvom 12. August 2004 bis zum 11. Februar 2005, zumindest für einen Teil dieses \nZeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin zu 1.; sie haben erst \nnach dem 29. Oktober 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Großeltern in \nE. begründet.\n\n8\n\nDie Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte mit dem Haftantritt der \nAntragstellerin zu 1. in L. am 14. Mai 2004 auf die Stadt L. übergegangen sein. \nVor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin zu 1. eine langfristige Haftstrafe zu \nverbüßen und ihre Wohnung in T. aufgegeben hat, spricht alles dafür, dass sie \nin der Haftanstalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. \n\n9\n\nVgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer JVA: BayVGH, \nBeschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, ZfJ 2000, 393.\n\n10\n\nÄndert die maßgebliche Bezugsperson nach dem Beginn der Leistung das \nzuständigkeitsbegründende Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts - wie hier der \nWechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. von T. nach \nL. -, ändert sich nach dem Prinzip der dynamischen bzw. wandernden \nZuständigkeit,\n\n11\n\nvgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2003 - 12 A \n11452/02 -, ZfJ 2004, 147, sowie den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2005 - 12 A \n3259/04 -, \n\n12\n\ndie Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers entsprechend, so dass die \nZuständigkeit für die begehrten Leistungen - ungeachtet einer eventuellen \nKostenerstattung nach \n\n13\n\n§ 89e Abs. 1 SGB VIII - vom Antragsgegner auf die Stadt L. übergegangen \nist.\n\n14\n\nStellt man hingegen für den Beginn der Leistung auf den Antrag vom 6. \nSeptember 2005 ab, dürfte die Stadt E. zuständig sein. § 86 Abs. 2 Satz 4 1. \nHalbsatz SGB VIII wäre in diesem Fall einschlägig. Die Kinder der Antragsteller \nhatten während der letzten sechs Monate vor dem auf den 6. September 2005 zu \ndatierenden Beginn der Leistung, d.h. in dem Zeitraum vom 6. März bis zum 5. \nSeptember 2005, bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, denn \nsie hatten bereits seit dem 30. Oktober 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren \nGroßeltern in E. . Nach \n\n15\n\n§ 86 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VIII ist dann derjenige örtliche Träger \nzuständig, in dessen Bereich die Kinder der Antragsteller vor dem Beginn der \nLeistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Vor dem Beginn der Leistung, \nd.h., vor dem 6. September 2005, hatten die Kinder der Antragsteller ihren letzten \ngewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Großeltern in E. . \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-b-1921-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-b-1921-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276194","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.605119+00:00"}}