{"status":"available","doknr":"OLD276193","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12A4393.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 A 4393/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der \n\nBescheid des Beklagten vom 13. September 2001 \n\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n\n24. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit darin für die Monate April bis \nDezember 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 140,00 DM festgesetzt \nworden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz \nund die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 368,13 EUR (= 720,-- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ndurch Schreiben des Gerichts vom 7. November 2005 angehört worden, in dem der \nbeschließende Senat zudem seine vorläufige Rechtsauffassung den Beteiligten \n\n3\n\n- über die Ausführungen im Zulassungsbeschluss hinaus und in einer der \nErörterung der Sach-und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung \nentsprechenden Art und Weise - im Einzelnen erläutert hat.\n\n4\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. September \n2001, mit dem der Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes der \nKläger in der Tageseinrichtung C.---wall in N. -I. nachträglich für den Zeitraum \nvom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 von 140,00 DM pro Monat auf 220,00 \nDM pro Monat heraufgesetzt und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag von \n720,00 DM nachgefordert hat. Sie sind der Auffassung, dass die der Festsetzung \nzugrundeliegende Berechnung der Einkünfte der Klägerin zu 1. nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK (Bruttogehalt aus März 1999 multipliziert mit 12, zuzüglich \nWeihnachtsgeld und Urlaubsgeld, abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages) und \ndie aus der Zusammenrechnung mit den Einkünften des Klägers zu 2. folgende \nEinordnung in die höhere Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 DM \nwegen der Nichtberücksichtigung des tatsächlich erzielten und niedrigeren \nJahreseinkommens zu Unrecht erfolgt sei.\n\n5\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Verfahrens vor \ndem Verwaltungsgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nDas beschließende Gericht hat die Berufung der Kläger zugelassen. Zur \nBegründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus \ndem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 13. \nSeptember 2001 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 \naufzuheben, soweit darin für die Monate April bis Dezember 1999 ein monatlicher \nElternbeitrag von mehr als 140,00 DM festgesetzt worden ist. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt - sinngemäß -, \n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- \nund dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Ergänzend führt er aus, die Berechnung \nnach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK bleibe verbindlich, solange keine Änderung in den \nEinkommensverhältnissen eintrete. Wenn das Berechnungsjahr immer nur das \nKalenderjahr sei, könne eine Neufestsetzung einen Monat nach Eintritt der Änderung \nkaum noch in Betracht kommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. \nOktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), soweit darin für die Monate April bis Dezember 1999 monatliche \nEltern-beiträge von mehr als jeweils 140,00 DM und der sich hieraus ergebende \nNachforderungsbetrag von 720,00 DM festgesetzt worden sind.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB \nVIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) \ni. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK i. d. F. des Änderungs-\ngesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 704).\n\n17\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den \nJahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. \nMaßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK \ngrundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Maßgebend für die Höhe des \nBeitrags ist nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen \nJahreseinkommens. Die damit vorgesehene Beitragserhebung nach der \ntatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient zugleich der nach Art. 3 Abs. 1 \nGG gebotenen Gleich-behandlung der Beitragspflichtigen und der \nBeitragsgerechtigkeit. \n\n18\n\nVgl. zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit im Belastungserfolg und zur \nBedeutung eines strukturellen Vollzugsdefizits: BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 \nBvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94-141.\n\n19\n\nDas in § 17 Abs. 5 GTK geregelte - allerdings nicht jede Fallgestaltung \nausdrücklich erfassende - Verfahren zur Erhebung der Beiträge gewährleistet einen \nangemessenen und differenzierten Ausgleich zwischen diesen grundlegenden \nStrukturprinzipien einerseits sowie dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität \nund der zeitnahen Beitragserhebung andererseits. \n\n20\n\nVgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E. \n\n21\n\nEtwaige Regelungslücken sind im Wege der praktischen Konkordanz zu \nschließen. \n\n22\n\nBei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle \nJahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich \nfestgestellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK \n(zunächst) auf das Jahres-einkommen abzustellen, das in dem der Angabe der \nEltern zu ihrer Einkommens-gruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorangegangenen \nKalenderjahr erzielt worden ist. \n\n23\n\nWird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr im Rahmen der Prüfung der \nregelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten \ngesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats - \nmultipliziert mit zwölf - einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist als das \nJahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Jahres, ist zunächst weiter zu \nprüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 \nSatz 2 1. Halbsatz GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in \nzeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen Zeitraum von \nmindestens 12 Monaten andauern wird. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 \n\n25\n\n- 16 A 1260/01 -. \n\n26\n\nIst dies der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrags im \nlaufen-den Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der \nAngabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten \n\n27\n\n(nach § 17 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GTK ggf. um die dort genannten \nZurechnungs-beträge ergänzten) Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden \nJahr.\n\n28\n\nSoweit Monatsbeiträge nicht bestimmbar sind und die Regelung in § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK deshalb nicht anwendbar ist, ist nach § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK auf das im \nlaufenden Jahr zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.\n\n29\n\nDie Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der \nder materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem Strukturelement der \nBeitragsgerechtigkeit dient, \n\n30\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 \n\n31\n\n- 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -,\n\n32\n\nals Spezialregelung den nachrangigen Bestimmungen des SGB X vorgeht (§ 28 \nGTK) und der Behörde keinen Ermessenspielraum belässt. Die insoweit \nmaßgebende Tatbestandsvoraussetzung der „Änderung\" ist mit Blick auf die \nGewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \nund der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der \nder Einkommenserzielung zugrundeliegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt \neine Änderung in diesem Sinn dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte \nJahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Damit werden \nsämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde \nzu legende Einkommen haben, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, \ndie Aufnahme zusätzlicher (Neben-)Beschäftigungen oder auch Scheidung und \nTrennung der beitragspflichtigen Eltern und Verbleiben der gemeinsamen Kinder bei \neinem Elternteil mit der Folge der Änderung des zu Grunde zu legenden \nEinkommens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2005 \n\n34\n\n- 12 A 2844/04 -.\n\n35\n\nIst das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, \netwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. \n5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem \nJahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu \nberücksichtigen. \n\n36\n\nAnsonsten liefe die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer. Eine \ngesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung für die Geltend-\nmachung eines geringeren Einkommens ist nicht aufgenommen worden, weil hinter \ndieser Regelung die Erwartung stand, dass Eltern von sich aus kommen und die \nVerminderung beantragen werden, wenn ihr Jahreseinkommen niedriger als \nangenommen ist. Man war aber der Meinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig \nkorrigierende Angaben machen werden, wenn das Jahreseinkommen höher ausfällt. \nFür diesen Fall wollte der Gesetzgeber vorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung \ndes Beitrags zugunsten der Beitragspflichtigen auszuschließen.\n\n37\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, 17. Auflage 1999, Nr. 2f.\n\n38\n\nOb sich dabei im Hinblick auf § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 AO eine zeitliche \nGrenze für die Änderung der Beitragsfestsetzung ergibt, mag dahinstehen, weil die \nFestsetzungsfrist von vier Jahren hier jedenfalls nicht abgelaufen ist.\n\n39\n\nDie gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse \nbedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK \nerfolgte Beitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nzu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche \nJahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen \nFestsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine \nhöhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist. \n\n40\n\nDie Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen \n\n41\n\n(ersatzweisen) Ermittlung des aktuellen Jahreseinkommens ist ersichtlich auf die \nBeitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf \nbeschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 \nGTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrunde-\nzulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Recht-\nfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind \nund die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-\nhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem \nZeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen \ndem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch \nunter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 GG \nergebende Grenze. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -.\n\n43\n\nMaterielle Gesichtspunkte, die geeignet sind, das Festhalten an fiktiven, weil \nhochgerechneten Werten trotz des bekannten tatsächlichen Jahreseinkommens zu \nrechtfertigen, hat auch der Beklagte nicht vorzubringen vermocht. \n\n44\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, den Klägern geschehe mit der fiktiven \nEinkommensberechnung kein Unrecht, sie könnten bei einer späteren Einkommens-\nminderung einen Hinweis geben, so dass der Elternbeitrag zu ihren Gunsten \nangepasst werde, wird verkannt, dass die fiktive Annahme eines Jahreseinkommens \nzu einer partiellen Gleichbehandlung mit denjenigen Beitragspflichtigen führt, die \ntatsächlich über das ganze Jahr eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt haben; \neine derartige Praxis weicht von dem eigentlichen Maßstab für die \nBeitragsbemessung, nämlich der auf das Kalenderjahr bezogenen wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit, in einem durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität \nnicht mehr zu rechtfertigenden Umfang ab. \n\n45\n\nOb die Beitragspflichtigen ihrer Erklärungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK \nüberhaupt oder ggf. zu welchem - zufälligen - Zeitpunkt nachgekommen sind oder zu \nwelchem Zeitpunkt die Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten ist, \nmag für die laufende Erhebung der Beiträge von Bedeutung sein; für die hier in Rede \nstehende nachträgliche Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit entspricht, sind diese Umstände unbeachtlich. Für die ex-post-\nBetrachtung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des \nJahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für \ndie Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige \ntatsächliche Jahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der \nzweiten Hälfte des Jahres oder - ggf. mit monatlichen Unterbrechungen - über das \nganze Jahr erzielt worden ist. \n\n46\n\nDabei sind Fallgestaltungen sicherlich üblich, in denen zu einem bestimmten \nZeitpunkt durch die Aufnahme einer (weiteren) Beschäftigung ein höheres \nEinkommen erzielt und dies auch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe angegeben wird. Findet aber die zugrundeliegende Tätigkeit entgegen \nder - gerechtfertigten - Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK z.B. \nbereits nach Ablauf von drei Monaten ihr Ende, kann eine Beitragsbemessung nach \nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an dem Umstand vorbeigehen, dass im \nabgelaufenen Jahr tatsächlich nur drei Monatsgehälter (zusätzlich) erwirtschaftet \nworden sind, unabhängig davon, ob diese Änderung in den \nEinkommensverhältnissen noch im laufenden Jahr angegeben worden ist oder nicht. \nBleibt das Jahreseinkommen auch unter Berücksichtigung der (zusätzlich) \nerwirtschafteten Monatseinkommen tatsächlich insgesamt unterhalb der \nBeitragserhebungs-/erhöhungsgrenze, ist die an der Prognose ausgerichtete \nBeitragserhebung nachträglich zu modifizieren. Eine - auch bei der ex-post-\nBetrachtung - lediglich auf den Zeitpunkt des Wegfalls des (zusätzlichen) \nEinkommens beschränkte Änderung der Beitragsbemessung unter Aufrechterhaltung \nder prognosegestützten Beitragsbemessung bis zu diesem Zeitpunkt würde dazu \nführen, dass in den Monaten, in denen die erhöhte Beitragspflicht aufrechterhalten \nwird, eine Gleichbehandlung von Einkommen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nerfolgt, obwohl sich herausgestellt hat, dass sich bezogen auf den maßgeblichen \nZeitraum des Kalenderjahres insofern nicht unerhebliche Unterschiede ergeben \nhaben.\n\n47\n\nWird etwa dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im laufenden Jahr \nangezeigt, dass nunmehr ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR erzielt wird \nund ist die Prognose der Dauerhaftigkeit gerechtfertigt, ist von einem - \nhypothetischen - Jahreseinkommen von 18.000 EUR auszugehen. Ab dem \nKalendermonat nach Eintritt der Änderung müsste gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nder Elternbeitrag in Höhe von \n\n48\n\n26,08 EUR festgesetzt werden. Würde nun nach Ablauf von drei Monaten die \nBeschäftigung ihr Ende finden, wäre nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ab dem Monat \nnach Eintritt dieser Änderung der Beitrag auf 0 zu setzen; an der Festsetzung der \nBeiträge für die vergangenen drei Monate würde sich hingegen nichts mehr ändern. \nDamit würde ein Beitragspflichtiger in diesen Monaten trotz eines tatsächlichen \nJahreseinkommens von lediglich 4.500 EUR einem Beitragspflichtigen gleichgestellt \nwerden, der tatsächlich ein Jahreseinkommen von 18.000 EUR erzielt hat. Für diese \nArt. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich widersprechende Gleichbehandlung völlig ungleicher \nSachverhalte gibt es jedenfalls im Rahmen der ex-post-Bewertung der für die \nBeitragsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen \nsachlichen Grund.\n\n49\n\nEin solcher resultiert insbesondere nicht aus der mit § 17 Abs. 5 GTK seitens des \nGesetzgebers verbundenen Absicht, aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit \nsicherzustellen, dass Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zeitnäher als \nbisher zu einem höheren Elternbeitrag führen.\n\n50\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, a.a.O.\n\n51\n\nIm laufenden Jahr mag zur zeitnahen Abschöpfung der mit der \nEinkommenserhöhung verbundenen Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \neine prognosegestützte Einkommensermittlung noch gerechtfertigt sein, bei der hier \nin Rede stehenden ex-post-Betrachtung muss der Gesichtspunkt der zeitnahen \nBeitragserhebung und -bemessung jedoch hinter den Gesichtspunkt der \nBeitragsgerechtigkeit und der Bemessung der Elternbeiträge nach der tatsächlichen \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurücktreten.\n\n52\n\nFür das Festhalten an der Beitragspflicht in dem vorstehenden Beispiel kann \nauch nicht eingewandt werden, dass der Beitragspflichtige mit einem \nJahreseinkommen von lediglich 4.500 EUR auch nur für drei Monate Beiträge leisten \nmuss, während der Beitragspflichtige mit einem Jahreseinkommen von 18.000 EUR \nüber den gesamten Zeitraum beitragspflichtig bleibt. Dabei wird verkannt, dass das \nKindergartenbeitragsrecht nach der gesetzlichen Konzeption vom Jährlichkeitsprinzip \ngeprägt ist. Maßgebend für die Höhe des Beitrags ist ausweislich der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK das Jahreseinkommen, der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in \nmonatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.\n\n53\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 15.\n\n54\n\nDiese auf das gesamte Jahr bezogene Festlegung der maßgebenden \nKenngrößen schließt - jedenfalls bei der ex-post-Betrachtung - eine auf bestimmte \nZeitabschnitte des Jahres beschränkte Einkommensbewertung aus, zumal dadurch \ndie auf dem Jahreseinkommen aufbauende Bildung von Einkommensgruppen und \ndamit zugleich von Einkommensgrenzen unterlaufen würde. Denn wenn nach der \ngesetzlichen Regelung bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271 EUR (einschl.) \nkeinerlei Elternbeiträge erhoben werden können, kann bei einem tatsächlichen \nJahreseinkommen von lediglich 4.500 EUR eine Beitragserhebung nicht \ngerechtfertigt sein. Dass die ex-post-Bewertung des Jahreseinkommens und die ggf. \ndamit verbundene Änderung der Beitragsfestsetzung zur Herstellung der Gleichheit \nim Belastungserfolg zu einem nicht mehr zu leistenden oder mit Blick auf den \ngeringen Deckungsgrad nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand führt, ist \nweder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n55\n\nSoweit der Beklagte ausführt, § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK stelle bei \nEinkommensänderungen auf das Elterneinkommen der folgenden 12 Monate ab, \ndamit beginne das laufende Jahr mit dem Änderungsmonat, trifft dies nicht zu. § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK stellt lediglich ab auf das Einkommen „des letzten Monats\", d.h. \ndes Monats, in dem die Veränderung der Einkommensverhältnisse stattgefunden \nhat,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 1998 - 16 A 2707/97 - NVwZ-RR 2000, \n184 f.,\n\n57\n\nund fingiert auf dieser Basis mit dem Faktor 12 ein Jahreseinkommen, um zum \nZwecke der zeitnahen Beitragserhebung die rechnerische Zuordnung zu den \neinzelnen Einkommensgruppen zu ermöglichen; eine darüber hinaus gehende \nverbindliche Festschreibung dieses fingierten Einkommens für den Zeitraum bis zum \nEintritt der nächsten Änderung ist damit nicht verbunden. \n\n58\n\nWie der Beklagte allerdings zutreffend ausgeführt hat, entfällt bei der ex-post-\nBetrachtung in der Regel die Anknüpfung der Beitragsänderung an den Monat nach \ndem Eintritt der Änderung der Einkommensverhältnisse. Diese Anknüpfung ist der \nvom Gesetzgeber beabsichtigten zeitnahen Beitragserhebung im laufenden Jahr \ngeschuldet. Wie oben dargelegt, muss der Gesichtspunkt der zeitnahen \nNeuausrichtung der Beiträge auf der Grundlage einer fiktiv ermittelten \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vor der Kenntnis des letztlich maßgebenden \ntatsächlichen Jahreseinkommens) dann zurücktreten, wenn es nicht mehr um die \nBeitragserhebung im laufenden Jahr, sondern um die nachträgliche Überprüfung der \nwahren Einkommensverhältnisse geht - bei der der Gesichtspunkt der zeitnahen \nBeitragsanpassung ohnehin keine Rolle mehr spielt - und die tatsächliche \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK für das \njeweilige Kalenderjahr bekannt ist. Soweit das beschließende Gericht in der \nVergangenheit abweichend entschieden hat, wird daran nicht mehr festgehalten.\n\n59\n\nNach den dargelegten Grundsätzen ist die Festsetzung des Elternbeitrags in \nHöhe von monatlich 220,00 DM für den Zeitraum April bis Dezember 1999 und die \nsich hieraus ergebende Nacherhebung von 720,00 DM nicht gerechtfertigt. \n\n60\n\nDer im Wege der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnde \nErsatzwert kann, wie bereits dargelegt, nur solange zugrundegelegt werden, solange \nes an ausreichenden Erkenntnissen über das aktuelle Jahreseinkommen fehlt und \naus diesem Grund eine Änderung der Festsetzung entsprechend der Regelung in § \n17 Abs. 5 Satz 3 GTK noch nicht vorgenommen werden kann. Dies ist hier indes \nnicht der Fall, da die endgültigen Einkommensverhältnisse im Jahr 1999 durch die \nVorlage des Einkommenssteuerbescheides hinreichend offengelegt worden \nsind.\n\n61\n\nLetztlich maßgebend ist danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK das \nJahreseinkommen der Kläger in dem Jahr, für das die Beiträge neu festgesetzt \nworden sind, hier das Jahr 1999. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte \nein - bestandskräftiger - Steuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug \nauf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005, a.a.O.\n\n63\n\nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte \nhinzuzurechnen.\n\n64\n\nIm vorliegenden Fall ist nach Aktenlage aufgrund des eingereichten \nEinkommenssteuerbescheides vom 18. Mai 2000 von einem Jahreseinkommen der \nKläger für das Jahr 1999 in Höhe von 94.486,00 DM auszugehen:\n\n65\n\nJahresbruttoeinkommen der Klägerin zu 1.: 14.382,00 DM\n\n66\n\nAbzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM\n\n67\n\nVerbleiben: 12.382,00 DM\n\n68\n\nJahresbruttoeinkommen des Klägers zu 2.: 84.104,00 DM\n\n69\n\nAbzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM\n\n70\n\nVerbleiben: 82.104,00 DM\n\n71\n\nDanach errechnet sich ein Gesamteinkommen der Kläger im Jahr 1999 \n\n72\n\nvon: 94.486,00 DM\n\n73\n\nSeitens des Beklagten sind gegenüber dieser Bewertung im Rahmen der \nAnhörung keine Einwände geäußert worden.\n\n74\n\nDie Einstufung des Jahreseinkommens der Kläger in die vom Beklagten \nzugrundegelegte Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 DM ist somit \nnicht gerechtfertigt.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n77\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nGKG a. F. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK \nsind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnunmehr dem Abgabenrecht zuzurechnen und nicht mehr dem Sachgebiet der \nJugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR \n2003, 607.\n\n79\n\nDie Höhe des Streitwertes ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren streitigen \nDifferenzbetrag von 80,00 DM pro Monat und dem Beitragszeitraum von 9 Monaten \n(April bis Dezember 1999). \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-4393-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-4393-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276193","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.512798+00:00"}}