{"status":"available","doknr":"OLD276192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12A2244.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 A 2244/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 140.000 -\n- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 104 SGB X Anspruch auf \nErstattung der für die Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 erbrachten \nAufwendungen im Hilfefall C. L. . Diese habe nach §§ 41, 35a SGB VIII \nAnspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe gegen die Beklagte gehabt. \nDie von der Beklagten zu gewährende Eingliederungshilfe sei gemäß § 10 Abs. 2 \nSatz 1 i.V.m. Satz 2 SGB VIII gegenüber der sozialhilferechtlichen \nEingliederungshilfe nach § 39 BSHG vorrangig.\n\n5\n\nDie Beklagte wendet dagegen im wesentlichen ein: Die Hilfeempfängerin habe \nan einer unheilbaren \"Borderlinestörung\" gelitten, deshalb habe es keine \nEntwicklungsperspektive zu einer Verselbständigung hin gegeben, sodass nach \nMaßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September \n1999 - 5 C 26.98 - eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII nicht mehr gerechtfertigt \ngewesen sei. \n\n6\n\nDass die Voraussetzungen der Hilfe nicht mehr erfüllt waren, wird damit \nallerdings nicht in der erforderlichen Substantiierung aufgezeigt. Konkrete Tatsachen, \ndie die Annahme rechtfertigen, dass eine Entwicklungsperspektive nicht mehr \ngegeben war, lassen sich ausgehend von den hierbei im Zusammenhang mit der \nEingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige anzuwendenden \nMaßstäben,\n\n7\n\nvgl. etwa den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2005 - 12 A 3220/03 - \nm.w.Nachw.,\n\n8\n\nweder den - der Sache nach an die ärztliche Stellungnahme vom 8. November \n1996 und den Entwicklungsbericht vom 15. Oktober 1999 anknüpfenden - \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts (Seite 12 des Urteilsabdrucks) noch dem \nZulassungsvorbringen entnehmen. Auch wenn die Borderline-Persönlichkeitsstörung \neine unheilbare seelische Behinderung bedeutet, schließt dies eine Entwicklung \ninnerhalb des Krankheitsbildes zu mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit \nnicht aus. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII ist nicht notwendig auf einen bestimmten \nEntwicklungsabschluss gerichtet, sondern es genügt die Aussicht auf Fortschritte im \nEntwicklungsprozess. \n\n9\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n\n10\n\n- 5 C 26.98 -, BverwGE 109, 325.\n\n11\n\nSoweit die Beklagte einwendet, es hätten andere sozialrechtliche \nEntschädigungsansprüche der Hilfeempfängerin bestanden, die nach § 2 Abs. 1 \nBSHG vorrangig gewesen seien, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Gewährung von \nSozialhilfe nicht in Frage. Es ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich, \ndass es sich dabei um \"bereite Mittel\" im Sinne der zu § 2 Abs. 1 BSHG entwickelten \nRechtsprechungsgrundsätze,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 \n\n13\n\n- 5 B 84.99 -, juris m.w.Nachw.\n\n14\n\nhandelte. \n\n15\n\nWeiterhin kommt der Rechtssache nicht die ihr von der Beklagten beigemessene \nrechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n16\n\nDie aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 41 Abs. 1 SGB VIII bedarf keiner \nrechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie kann unter \nBerücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der \nEntscheidung vom 23. September 1999, in der das Wesen der Hilfe nach § 41 SGB \nVIII als Entwicklungshilfe hervorgehoben und die Bedeutung der dort genannten \nZeitgrenzen erläutert worden ist, durch Auslegung des Gesetzes beantwortet \nwerden. Ob die danach - auch vom Verwaltungsgericht - als maßgeblich erachtete \nVoraussetzung, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der \nPersönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung \nerwarten lässt, erfüllt ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. \n\n17\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt der Sache ferner nicht mit Blick auf die \nzitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg zu. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass \ndie angefochtene Entscheidung von den benannten Entscheidungen der beiden \nObergerichte abweiche. Eine Abweichung gilt als Unterfall des Zulassungsgrundes \nneu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wird indes schon nicht in der erforderlichen \nWeise, \n\n18\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328,\n\n19\n\ndargelegt. Ein tragender Rechtssatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, \nder einem die Entscheidung des OVG Saarland oder des OVG Lüneburg tragenden \nRechtssatz widerspricht, ist nicht aufgezeigt. \n\n20\n\nSchließlich greift auch die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz \naufgestellt, der von einem tragenden Rechtssatz der bezeichneten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - oder des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1997 - \n16 B 3118/96 - abweicht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 188 Satz 2 \nVwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. \n\n22\n\nVgl. zur Gerichtskostenpflichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt \n1.04 (5 C 54.02), juris.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 22 GKG a.F.\n\n24\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2003 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-2244-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-2244-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276192","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.430978+00:00"}}