{"status":"available","doknr":"OLD276191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12A2068.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"12 A 2068/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der vom \nKläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt \nnicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger stamme nicht im Sinne des \nVertriebenenrechts von deutschen Volkszugehörigen ab, weil sich sein - in T. im \nGebiet des späteren Rumäniens geborener - Vater trotz Pflege der deutschen \nSprache, der deutschen Kultur und des deutschen Brauchtums ausweislich einer sich \nauf das Jahr 1929 beziehenden Immatrikulationsbescheinigung zum rumänischen \nStaat und Volkstum bekannt habe. Dass aus einer solchen Eintragung, wenn sie \nbewusst herbeigeführt bzw. akzeptiert worden ist, auf ein Gegenbekenntnis \ngeschlossen werden kann, \n\n4\n\nvgl. insoweit zur Eintragung der Nationalität im Pass: BVerwG, Beschluss vom \n8. Februar 2005 \n\n5\n\n- 5 B 128/04 -, Juris m.w.N.,\n\n6\n\nwird mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Es kommt nicht \ndarauf an, ob der Vater die Eintragung selbst vorgenommen oder nur zurechenbar \nveranlasst und für sich hat wirken lassen. Bei dem „Nationale\" handelt es sich um \nden Nachweis der für den Universitätsbetrieb wissenswerten Angaben über Namen, \nLebensalter, Religion und andere Verhältnisse eines eingeschriebenen \nStudenten,\n\n7\n\nvgl. etwa Meyers Lexikon, Ausgabe 1928; Der Große Brockhaus, Ausgabe 1955; \nDuden: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Ausgabe 1978.\n\n8\n\nalso nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach davon \nausgegangen ist, es handele sich um ein Personaldokument. Die Ausführungen \ndazu, die Eintragung „Rumäne\" sei jedenfalls nicht mit Willen des Vaters erfolgt, \nbezeichnen keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme, sondern beruhen auf \nVermutungen, die der Kläger nur mit allgemeinen Thesen zur Einstellung der Familie \nseines Vaters sowie der deutschen Bevölkerungsgruppe nach dem \nAuseinanderbrechen der K.und K.-Monarchie in Österreich-Ungarn zu belegen \nversucht. \n\n9\n\nOb es dem Vater nach dem Zweiten Weltkrieg unzumutbar war, anstelle des \nEintrags der jüdischen Nationalität eine deutsche Volkszugehörigkeit im sowjetischen \nInlandspass eintragen zu lassen, ist für die Entscheidung nicht erheblich, weil es \nauch für die maßgebliche Zeit davor an einem positiven - über den privaten Bereich \nhinaus gehenden - Bekenntnis gerade zum deutschen Volkstum fehlt. Hat auch \nschon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland kein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen, fehlt es für die Zeit nach 1945 an \neiner ausreichenden Grundlage für den Schluss, seinem wahren Willen habe die \ndeutsche Nationalität entsprochen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n13\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-2068-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/12-a-2068-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276191","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.353334+00:00"}}