{"status":"available","doknr":"OLD276189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.10D76.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"10 D 76/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) \"Mehrzweckhalle J. \" der Stadt \nI. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 6/01 (533) \"Mehrzweckhalle J. \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen und \nmit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \"Am T2. \" Nr. 28, für das bisher \nkein Bebauungsplan galt.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst vorwiegend Flächen, die bisher von einem Sportplatz \nund einer Sporthalle (J1. ) sowie von öffentlichen Kraftfahrzeugstellplätzen \nnebst Zufahrten beansprucht wurden. Die Kraftfahrzeugstellplätze standen bislang \nunter anderem den Nutzern beziehungsweise Besuchern dieser Sportanlagen sowie \nweiterer Sportanlagen (J. -Stadion), des nordwestlich gelegenen Freibades, der \nbenachbarten Schulgebäude und der Veranstaltungen auf dem südwestlich \ngelegenen Festplatz \"I1. \" zur Verfügung. Die besagten Flächen liegen östlich der \nStraße \"Am T2. \", die in Nord-Süd-Richtung durch den westlichen Teil des \nPlangebiets verläuft. Im südlichen Eckbereich des Plangebiets - ebenfalls östlich der \nStraße \"Am T2. \" - sind mehrere Gebäude vorhanden, die teils gewerblich \n(Tankstelle, Restaurant), teils zum Wohnen genutzt werden. Westlich der Straße \"Am \nT2. \" und des westlich davon im Abstand von bis zu 12 m etwa parallel \nverlaufenden Randweges überplant der Bebauungsplan einen Teil der \nstraßenbegleitenden Wohnbebauung, ausgehend vom Eckgrundstück Randweg/\"Am \nJ. \" im Norden bis zum Eckgrundstück S.---weg /T.---straße im Süden in einer \nTiefe von bis zu 70 m westlich der Straßenbegrenzungslinie.\n\n5\n\nIm Bebauungsplan sind die im Plangebiet gelegenen Teile der Straßen \"Am \nT2. \", S.---weg , T1.------straße , X.----straße und O.---straße als \n\"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzt. Die Freiflächen zwischen der Straße \"Am \nT2. \" und dem S.---weg , die Freiflächen zwischen der T1.------straße und der \nnördlichen Plangebietsgrenze sowie die Freiflächen südlich der T1.------straße im \nBereich der über die Straße \"Am T2. \" führenden und als \n\"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzten Fußgängerbrücke sind als \n\"Verkehrsgrünfläche\" gekennzeichnet. Die vom Plan erfassten bebauten Flächen \nwestlich des S1.---wegs und die Grundstücke \"Am T2. \" Nrn. 28 und 30 östlich \nder Straße \"Am T2. \" im südlichen Eckbereich des Plangebiets setzt der \nBebauungsplan als \"Allgemeines Wohngebiet\" (WA) fest. Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 13 handelt es sich dabei um \"Baugebiete ohne Festsetzung von \nBaugrenzen, Baulinien und Maß der baulichen Nutzung\". Nördlich des aus den \nGrundstücken \"Am T2. \" Nrn. 28 und 30 bestehenden Allgemeinen Wohngebiets \nist, von diesem durch einen etwa 8 m breiten Grünstreifen getrennt, ein Mischgebiet \n(MI) mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von \nhöchstens 0,6 und einer Geschossflächenzahl von höchstens 1,2 festgesetzt. Die \nüberbaubare Grundstücksfläche innerhalb dieses Baugebiets wird durch Baugrenzen \nvorgegeben. Der vorstehend erwähnte Grünstreifen - festgesetzt als \"Öffentliche \nGrünfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" beziehungsweise \n\"Sportanlage\" - verläuft ausgehend von der Straße \"Am T2. \" etwa 50 m nach \nOsten bis zur Plangebietsgrenze, verschwenkt dort nach Nordosten und bildet im \nFolgenden eine Art \"Grüngürtel\" zwischen den südöstlichen, nordöstlichen, \nnordwestlichen und - im Bereich der nordwestlichen Ausstülpung des Plangebiets - \nsüdwestlichen Teilen der Plangebietsgrenze und den im Inneren des Plangebiets \nvorgesehenen Bau- und Verkehrsflächen. Die Tiefe dieses \"Grüngürtels\" variiert \nzwischen 5 m im Südosten und 50 m im Nordosten. Im nordöstlichen Eckbereich des \nPlangebiets sind Teilflächen des \"Grüngürtels\" zusätzlich als Flächen \ngekennzeichnet, die im Hinblick auf den dort verlaufenden Kanal nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 10 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt \nI. - Stadtentwässerung I. (SEH) zu belasten sind. Die Zweckbestimmung \n\"Sportanlage\" ist der festgesetzten \"Öffentlichen Grünfläche\" lediglich auf einer \nLänge von etwa 150 m im Bereich südwestlich des J. -Stadions zugewiesen. \nDie zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind - abgesehen von den oben \nbereits beschriebenen Baugebietsfestsetzungen - als \"Sondergebiet\" (SO) \nfestgesetzt. Hinsichtlich dieser Sondergebietsflächen unterscheidet der \nBebauungsplan vier Zonen unterschiedlicher Nutzung. Die kleinste dieser \nNutzungszonen erfasst das bestehende Gebäude nordwestlich des nunmehr \nfestgesetzten Mischgebiets (\"Am T2. \" Nr. 34) und die dieses Gebäude \numgebenden Freiflächen. Für dieses Sondergebiet sind eine Grundflächenzahl von \nhöchstens 0,8 sowie eine maximale Gebäudehöhe von 161 m über N.N. festgesetzt. \nDie überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nach \nden textlichen Festsetzungen Nrn. 6, 7 und 8 sind dort Schank- und \nSpeisewirtschaften, Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für \nBetriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm \ngegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Büronutzungen \nzulässig. Zudem sind Flächen für Stellplätze innerhalb dieses Sondergebiets \nfestgesetzt. Zur Sicherung der Erschließung des Sondergebiets sind die Flächen im \nBereich der zwischen der Straße \"Am T2. \" und dem Grundstück \"Am T2. \" \nNr. 34 vorhandenen Zuwegung als Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung \nNr. 11) und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers oder Erbbauberechtigten des \nGrundstücks \"Am T2. \" Nr. 34 (textliche Festsetzung Nr. 14) zu belasten sind. \nDie Nutzungszone, deren durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren \nGrundstücksflächen ausschließlich der geplanten Mehrzweckhalle vorbehalten sind, \nstellt auch hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung den Kernbereich des \nBebauungsplans dar. Die dort zulässigen Nutzungen sind in den textlichen \nFestsetzungen Nrn. 1 bis 4 wie folgt näher konkretisiert: Zulässig sind kulturelle und \nsportliche Nutzungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Schank- und \nSpeisewirtschaften als untergeordnete Nutzung auf einer Fläche von maximal \n400 qm sowie Einzelhandel (Kioskbetrieb) als untergeordnete Nutzung auf einer \nFläche von maximal 150 qm während der Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle, \nwobei der Verkauf von Eintrittskarten auch außerhalb der Veranstaltungszeiten \nmöglich ist. Etwa 2/3 der Nutzungszone sind als Stellplatzflächen festgesetzt. Die \nZone wird - ausgehend von der Straße \"Am T2. \" - von Südwesten nach \nNordosten durch einen 2 m breiten Geländestreifen durchschnitten, der als eine mit \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche \nFestsetzung Nr. 11) zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die höchstzulässige \nGrundflächenzahl in diesem Teil der Sondergebietsfestsetzung ist auf 0,8 und die \nmaximale Gebäudehöhe auf 160 m über N.N. festgeschrieben. Nordöstlich schließt \nsich an die vorstehend beschriebene Nutzungszone eine weitere Nutzungszone der \nSondergebietsflächen an, die den Bereich der bereits vorhandenen Sporthalle und \nder sie umgebenden Flächen erfasst. Auch in dieser Nutzungszone sind die \nüberbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen vorgegeben. Nach den \ntextlichen Festsetzungen Nrn. 1, 2 und 5 sind in diesem Sondergebietsteil kulturelle \nund sportliche Nutzungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse sowie schulische \nNutzungen zulässig. Die Grundflächenzahl ist auf 0,8 und die Gebäudehöhe auf \n160 m über N.N. begrenzt. Nordwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen sieht \nder Bebauungsplan Flächen für Stellplätze vor. Von der T1.------straße aus führt ein \n2 m breiter Geländestreifen bis zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der als \neine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG \n(textliche Festsetzung Nr. 11) zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die vierte \nNutzungszone der festgesetzten Sondergebietsflächen schließt sich - getrennt durch \ndie in diesem Bereich aufgeweitete Verkehrsfläche der T1.------straße - nordwestlich \nan die zuvor beschriebene Nutzungszone an. Sie liegt innerhalb der Ausstülpung des \nPlangebiets, die sich in Form eines etwa 100 m x 140 m messenden Rechtecks \nparallel zur Längsachse des J. -Stadions nach Nordwesten erstreckt, und dient \nausschließlich der Anlegung von Stellplätzen. Um die Stellplatzfläche herum sieht \nder Bebauungsplan eine Umfahrung vor, deren Enden jeweils in der T1.------straße \nmünden und die im Wesentlichen, ebenso wie die Stellplatzfläche selbst, als \n\"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung\" und im Übrigen als \n\"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzt ist. Entlang der südwestlichen Grenze der oben \nerwähnten Plangebietsausstülpung ist - ausgehend von der T1.------straße bis zur \nnordwestlichen Plangebietsgrenze - eine bis zu 8 m breite Fläche auf einer Länge \nvon etwa 140 m als \"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußweg und \nRadweg\" gekennzeichnet, die zudem nach der textlichen Festsetzung Nr. 12 mit \neinem Kfz-Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger belegt ist.\n\n6\n\nFür alle innerhalb der Sondergebiete festgesetzten Stellplatzflächen gilt die \ntextliche Festsetzung Nr. 9, wonach für je acht Stellplätze mindestens ein \nhochstämmiger Laubbaum (18 - 20 cm Stammumfang, viermal verpflanzt mit \nDrahtballierung) zu pflanzen ist.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 29. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Nr. 6/01 (533) \"Mehrzweckhalle J. \" aufzustellen. Der Beschluss \nwurde am 14. April 2001 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der \nBürger erfolgte durch öffentliche Unterrichtung und Erörterung am 25. Juni 2002. \nDen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \nDer Rat beschloss am 11. Juli 2002 den Geltungsbereich des Bebauungsplans \nhinsichtlich der westlich der Straße \"Am T2. \" gelegenen Flächen zu erweitern \nund den Planentwurf öffentlich auszulegen. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am \n15. Juli 2002 erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 23. Juli bis \neinschließlich 23. August 2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Auf Grund der eingegangenen Anregungen wurde der Planentwurf mit \nBeschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 im Hinblick auf die für die \nStellplatzflächen getroffenen Festsetzungen, die Verkehrsfläche südwestlich des \nJ. -Stadions und die Sicherung der Erschließung des Grundstücks \"Am T2. \n\" Nr. 34 geändert. Am selben Tag - bekannt gemacht am 11. Oktober 2002 - \nbeschloss der Rat, den geänderten Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die \nerneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs fand in der Zeit vom \n21. Oktober bis einschließlich 4. November 2002 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden ein weiteres Mal beteiligt. In seiner Sitzung am 17. Juli 2003 befand \nder Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) \"Mehrzweckhalle J. \" \nals Satzung sowie die Begründung dazu. Am 26. Juli 2003 wurde der \nSatzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.\n\n8\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde im Parallelverfahren \ngeändert (Teiländerung Nr. 66 - J. -). Er stellt nunmehr Teile des östlich der \nStraße \"Am T2. \" gelegenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als \n\"Sonderbaufläche\" mit den Zweckbestimmungen \"Besondere kulturelle \nEinrichtungen\" und \"Sportlichen Zwecken dienende Einrichtungen\" statt - wie bisher - \nteils als \"Grünflächen\" (Sportplatz, Öffentliche Parkfläche), teils als \"Flächen für den \nGemeinbedarf\" (Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) dar. \nDie Teiländerung Nr. 66 des Flächennutzungsplans wurde am 12. Dezember 2002 \nvom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und mit Verfügung der Bezirksregierung \nArnsberg vom 1. April 2003 genehmigt. Die ortsübliche Bekanntmachung der \nGenehmigung erfolgte am 17. Mai 2003.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 2. September 2003 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n10\n\nEr trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan weise zahlreiche Abwägungsfehler \nauf. Die im Aufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten seien unvollständig \nund reichten, da sie von falschen Annahmen ausgingen, für die erforderlichen \nBeurteilungen nicht aus. Obwohl die geplante Mehrzweckhalle bis zu \n5.300 Zuschauer fassen solle, basierten die Lärmgutachten auf der Annahme einer \nHallenauslastung von 3.500 bis 4.000 Besucher je Veranstaltung. Die Vorgaben der \nSportanlagenlärmschutzverordnung seien nicht beachtet worden. Weil die danach \nerforderlichen Lärmschutzwerte für die Nachtzeit nicht eingehalten werden könnten, \nseien die Gutachter von der unrealistischen Annahme ausgegangen, die \nMehrzweckhalle selbst sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten müssten bei \nSportveranstaltungen jeweils bis 22.00 Uhr geräumt sein. Alle Sportveranstaltungen \nmüssten daher um spätestens 21.30 Uhr enden. Eine solche Annahme lasse die \ntatsächlichen Gegebenheiten außer Acht. Für den Fall, dass eine Sportveranstaltung \num 21.30 Uhr beendet sei, könne die Räumung der Halle sowie der Stellplätze und \nZufahrten - insbesondere wenn die Veranstaltung ausverkauft sei - bis um 23.00 Uhr \ndauern. Bei dieser Schätzung sei der beabsichtigte Shuttlebusverkehr, der den \nAbfluss des übrigen Verkehrs weiter verzögern werde, noch nicht berücksichtigt. \nZudem sei nicht davon auszugehen, dass die in der Mehrzweckhalle geplanten \nSpiele der Basketball-Bundesliga in jedem Fall um 21.30 Uhr beendet seien, denn \ndie Spieldauer sei wegen des für diese Spiele geltenden Reglements \n(Maßgeblichkeit der reinen Spielzeit für die Spieldauer und Verlängerung bei \nunentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären reinen Spielzeit) nicht \nvorherzusagen. Des Weiteren sei es ausgeschlossen, die in der \nSportanlagenlärmschutzverordnung vorgeschriebenen Lärmwerte ohne \nLärmschutzmaßnahmen einzuhalten. Die insoweit von den Gutachtern \nvorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Bausubstanz der Mehrzweckhalle \nreichten nicht aus, da während der Sportveranstaltungen Türen und Fenster geöffnet \nwürden und die Lärmemissionen so ungedämmt auf die benachbarten Grundstücke \neinwirken könnten. Nichts anderes gelte für die Emissionen des durch das Vorhaben \nausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs. Die mit der Planung zusammenhängenden \nVerkehrs-, Stellplatz- und Schadstoffprobleme habe der Plangeber nicht gelöst. Die \nStraße \"Am T2. \" sei bereits heute eine stark befahrene \nHaupterschließungsstraße, die durch das beschlossene Straßenkonzept der \nAntragsgegnerin, den Lkw-Verkehr aus der Innenstadt herauszuhalten und über \nandere Straßen zu führen, zu denen auch die Straße \"Am T2. \" gehöre, noch \nstärker belastet werde. Im unmittelbaren Einzugsbereich der Straße \"Am T2. \" \nbefänden sich verschiedene öffentliche Einrichtungen wie die J1. , der \nFestplatz am I1. , ein Freibad und mehrere Schulen. Bei Veranstaltungen in der \nJ1. und/oder auf dem Festplatz am I1. komme es bereits heute zu \nerheblichen Problemen durch den ruhenden Verkehr, obwohl die J1. nur \neinen Bruchteil der Besucher aufnehmen könne, die bei Veranstaltungen in der \ngeplanten Mehrzweckhalle zu erwarten seien. Die Zufahrten zu den Grundstücken \nder Anwohner würden regelmäßig durch parkende Fahrzeuge versperrt, da der \nvorhandene Parkraum bei weitem nicht ausreiche. Die von der Verwaltung der \nAntragsgegnerin in Betracht gezogene Schaffung von Anwohnerparkplätzen und \nBeschränkung von Straßenabschnitten auf den Anliegerverkehr werde zu keiner \nVerbesserung führen, da sich dann der Besucherverkehr auf die Straßenabschnitte \nkonzentrieren werde, die von diesen angedachten Maßnahmen nicht betroffen seien. \nDas werde die Bildung von Verkehrsstaus eher fördern und die Verkehrssituation für \ndiejenigen Anwohner, die unmittelbar an der Durchgangsstraße \"Am T2. \" \nwohnten, verschlechtern. Der Bebauungsplan sehe für die geplante Mehrzweckhalle \nlediglich 724 Pkw-Stellplätze und 14 Busstellplätze vor. Nach den fälschlichen \nVorstellungen des Plangebers solle jeweils ein Stellplatz für 2,2 Besucher \nausreichen, was eine Besucherzahl von 1.593 ergebe. Tatsächlich würden \nmindestens 1.800 Pkw-Stellplätze benötigt, denn die weitere Vorstellung des \nPlangebers, bei Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern einen \nShuttlebusservice einzurichten und den zusätzlichen Besuchern Parkplätze von \nEinzelhandelsbetrieben sowie Parkplätze an der Fernuniversität und in den \nParkhäusern der Innenstadt zur Verfügung zu stellen, sei nicht erfolgreich zu \nverwirklichen. Wegen verlängerter Ladenöffnungszeiten würden die Parkplätze der \nEinzelhandelbetriebe und der Innenstadtparkhäuser von den Einzelhandelskunden \nbelegt. Zudem lägen die genannten Parkplätze so weit von der geplanten \nMehrzweckhalle entfernt, dass auswärtige Besucher sie weder finden noch benutzen \nwürden. In der Begründung des Bebauungsplans habe der Rat eingeräumt, dass er \ndie Verkehrsbelastung durch das An- und Abfahren der Shuttlebusse im Bereich der \ngeplanten Mehrzweckhalle nicht berücksichtigt habe. Wegen ihrer Größe stellten \ngerade diese Busse eine wesentliche Ursache für die Verkehrsbelastungen im hier \nfraglichen Bereich dar. Unberücksichtigt gelassen habe der Plangeber den Umstand, \ndass nach wie vor abendliche Veranstaltungen auf dem Festplatz am I1. und in \nden Schulen stattfänden. Durch das fehlende Verkehrskonzept würden die Anwohner \nim Bereich der geplanten Mehrzweckhalle erheblich belastet. Es werde zu \nVerkehrsstaus kommen und Grundstückszufahrten würden durch parkende \nKraftfahrzeuge blockiert. Die Schadstoffimmissionen würden zunehmen, wobei der \nnur wenige hundert Meter entfernte F.------platz bereits zu den durch Schadstoffe am \nmeisten belasteten Orten in I. gehöre. Bei Realisierung des Bebauungsplans \nwerde dieser Schadstoff-Brennpunkt auf das Plangebiet und seine nähere \nUmgebung ausgeweitet. Die Stellungnahme des Umweltamtes vom 19. Juni 2002 \ngehe hinsichtlich der im Plangebiet zu erwartenden Luftbelastung von falschen \nRahmenbedingungen aus. Das Plangebiet liege nur 800 m vom Innenstadtring \nentfernt, sodass von einer Lage abseits der dicht besiedelten Innenstadt nicht die \nRede sein könne, zumal sich die durchgehende Bebauung der Innenstadt bis zur \nGrenze des Plangebiets fortsetze. Daher sei nicht anzunehmen, dass die zu \nerwartende Luftbelastung im Plangebiet wesentlich geringer sein werde, als in der \nInnenstadt. Der Bebauungsplan erweise sich ihm - dem Antragsteller - gegenüber als \nrücksichtslos. Sein Grundstück habe sich bisher in einem Mischgebiet befunden, in \ndem es zeitweise zu erheblichen Belastungen durch Geräuschimmissionen des \nfließenden und ruhenden Verkehrs gekommen sei. Der Betrieb der geplanten \nMehrzweckhalle werde diesen Konflikt zu seinen Lasten erheblich verschärfen. Die \nLebensqualität in dem betroffenen Bereich werde weiter gemindert und der \nVerkehrswert seines Grundstücks herabgesetzt. Unter diesen Gesichtspunkten \ngewinne die völlig unzureichende Erschließung der geplanten Mehrzweckhalle \nnachbarrechtliche Relevanz. Die Straße \"Am T2. \" werde völlig überlastet sein \nund weder den ruhenden noch den fließenden Verkehr aufnehmen können.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) \"Mehrzweckhalle J. \" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie verweist auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen, die der \nAntragsteller im Planaufstellungsverfahren erhoben hat, und auf die von der \nVerwaltung erstellte Begründung des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dieser \nBegründung würden insbesondere die lärmtechnischen Anforderungen der TA-Lärm \nbei Berücksichtigung einer möglichen Verschiebung der Nachtruhezeit auf einen \nZeitraum von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr und unter Ausschöpfung der zehn \"seltenen \nEreignisse\" mit den dafür vorgesehenen höheren Immissionsrichtwerten eingehalten. \nDie Betriebszeiten der Mehrzweckhalle würden im Hinblick auf Anzahl und Dauer der \nVeranstaltungen in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt.\n\n16\n\nFerner verweist die Antragsgegnerin auf die Feststellungen in den \nschalltechnischen Untersuchungen der Firma N. -BBM GmbH vom 9. und \n10. September 2002 sowie auf die Erkenntnisse des Umweltamtes I. im Rahmen \nder allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit. Diesen \nErkenntnissen zufolge sei wegen der Lage abseits der dicht besiedelten Innenstadt \nund wegen der gut durchlüfteten offenen Situation des Gebietes nicht mit \nLuftbelastungen oberhalb der in I. herrschenden Grundbelastung zu rechnen. Die \nStraßenzüge \"Am T2. \"/B.--------straße und die F1. -N. -Straße hätten \nbezogen auf das Basisjahr 2000 als tangential verlaufende äußere \nErschließungsstraßen der Parkplätze am J. (geplante Mehrzweckhalle und \nandere Einrichtungen) eine durchschnittliche werktägliche Belastung von 14.000 bis \n15.000 Kfz. Diese Belastungen lägen im Rahmen der verkehrstechnisch vertretbaren \nund leistbaren Belastung einer innerstädtischen Straße mit zweispurigem Ausbau \nund der Funktion \"Verkehrsstraße\", die neben Erschließungs- auch \nVerbindungsfunktionen für den Durchgangsverkehr habe. Durch den Betrieb der \ngeplanten Mehrzweckhalle könne es in Spitzensituationen zu erhöhten Belastungen \nund zu Staubildungen an den betroffenen Straßenknoten und -einmündungen \nkommen. Am Knoten B.--------straße /C. Straße, am Knoten F1. -N. -\nStraße/Autobahnzubringer und an der Einmündung der T1.------straße in die Straße \n\"Am T2. \" gelte dies insbesondere bei größeren Veranstaltungen. Die \nverkehrsreichste Spitze trete allerdings in der Regel nach Veranstaltungsende am \nspäten Abend oder am Wochenende auf, wenn sich - im Maximalfall - alle genutzten \nParkplätze am J. leerten, die sonstige Verkehrsdichte auf den betroffenen \nStraßen aber deutlich geringer sei. Diese untypische Verkehrsbelastungsverteilung \nermögliche an den nächsten Knoten zum überörtlichen Straßennetz (C. Straße \nund Autobahnzubringer) eine verkehrsabhängige Steuerung zu Gunsten des \nVeranstaltungsverkehrs. Der Verkehrsabfluss vom J. in das überörtliche \nStraßennetz werde so verbessert. Bei einer unterstellten gleichen Verteilung des \nParkverkehrs flössen etwa jeweils 385 Fahrzeuge aus der T1.------straße in die \nStraße \"Am T2. \" in beide verfügbare Richtungen. Um eine möglichst \nreibungslose Abwicklung dieses Verkehrs zu gewährleisten, müsse dieser \nEinmündungsbereich am Ende von Großveranstaltungen besonders geregelt \nwerden. Dies gelte umso mehr, als auf diesem Straßenzug auch der \nBuspendelverkehr abgewickelt werden solle. Als erster Schritt werde zur Zeit für den \nwichtigsten Verkehrsknoten F1. -N. -Straße/Autobahnzubringer eine \nverkehrsabhängige Steuerung zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des \nLinksabbiegers erarbeitet. Das Plangebiet sei im Übrigen seit vielen Jahren durch \nden Verkehr auf den vorhandenen Straßen, insbesondere auf der Straße \"Am \nT2. \" vorbelastet. Erschlossen werde der Bereich des Sportparks J. , zu \ndem das J. -Stadion mit 15.000 Besucherplätzen, der Trainingsplatz oberhalb \ndes Stadions, die J1. mit 2.000 Besucherplätzen, der Trainingsplatz neben \nder J1. , die Sporthallen THG, das J. -Freibad, der Eisgarten, die \nReitsportanlage an der I2.------straße , die Sportplatzanlagen I1. , der \nRasensportplatz I1. , die alte SSV-Sportanlage und die alte Post-Sportanlage \ngehörten. Das weitere Umfeld sei zudem vorbelastet durch den Veranstaltungsplatz \n\"I1. \", auf dem Kirmes, Zirkus und Messen veranstaltet würden. Mit dem künftigen \nBetreiber der Mehrzweckhalle seien hinsichtlich des Erfordernisses von \nZusatzverkehren Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag getroffen \nworden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1) sowie auf die aus \nfünf Blättern bestehende Bebauungsplanurkunde (Beiakte Heft 2), den überreichten \nAuszug aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 4), den \nSchriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung Arnsberg \n(Beiakte Heft 3) und das Luftbild des Plangebiets (Beiakte Heft 5) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n20\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n21\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) \n\"Mehrzweckhalle J. \" der Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\n22\n\nEr genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB \nn.F.), wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen sind.\n\n23\n\nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n24\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe weist der Bebauungsplan sowohl Fehler im \nAbwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis auf.\n\n25\n\nAbwägungsfehlerhaft sind zunächst die Festsetzungen der Sondergebietsflächen \nfür die geplante Mehrzweckhalle und die vorhandene Sporthalle, soweit dort in \nVerbindung mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 2 kulturelle und sportliche \nNutzungen sowie Messen, Ausstellungen und Kongresse zulässig sind.\n\n26\n\nDer Rat hat bezogen auf diese Festsetzungen nicht alle erheblichen Belange mit \ndem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den \nabwägungsbeachtlichen Umständen gehört im Falle der Festsetzung von \nSondergebietsflächen der hier in Rede stehenden Art auch die Erforderlichkeit von \nKraftfahrzeugstellplätzen sowie ihre Zahl und Anordnung. Dabei hat der Plangeber \nbei seinen Erwägungen von den Nutzungen auszugehen, die nach den \nSondergebietsfestsetzungen zulässig sind. Entscheidet er sich, wie hier, für eine \nAngebotsplanung, darf er seine Erwägungen grundsätzlich nicht auf ein konkret \nbeabsichtigtes Vorhaben beschränken, welches die getroffenen \nSondergebietsfestsetzungen nur teilweise ausnutzt. Will er Nutzungen nur in der \nGrößenordnung dieses konkret beabsichtigten Vorhabens zulassen, muss er die \nSondergebietsfestsetzungen durch entsprechende Einschränkungen ergänzen oder \nsich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedienen.\n\n27\n\nIn der Planbegründung (6.1) ist ausgeführt, dass das \"aktuelle Nutzungskonzept\" \nder geplanten Mehrzweckhalle von maximal 5.300 Besuchern ausgehe. Damit hat \nder Rat bereits den mit der Planung ermöglichten Nutzungsumfang, der \nAusgangspunkt für die Überlegungen zur Erforderlichkeit, Zahl und Anordnung der \nKraftfahrzeugstellplätze sein muss, verkannt. Neben dem \"aktuellen \nNutzungskonzept\", das sich offenbar weitgehend an den Bedürfnissen eines im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses in I. ansässigen Basketballvereins der 1. \nBundesliga orientierte, sind auch andere - im Hinblick auf die Besucherkapazitäten \nweitergehende - Nutzungskonzepte denkbar. So heißt es beispielsweise in der \nBegründung des Aufstellungsbeschlusses, den der Rat am 29. März 2001 gefasst \nhat, \"entsprechend der Zielkonzeption [...] ist im Bebauungsplanverfahren zunächst \nvon mindestens 4.000 Besucherplätzen auszugehen; bei Veranstaltungen ohne \nInnenraumbestuhlung möglicherweise von bis zu ca. 7.000 Besuchern\". Dass die \nkonkret für den Bereich der geplanten Mehrzweckhalle getroffenen \nSondergebietsfestsetzungen ein Vorhaben ausschließen, das mehr als 5.300 \nBesucher fasst, vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen.\n\n28\n\nUngeachtet der Frage, dass der Stellplatzbedarf angesichts der hinsichtlich des \nermöglichten Nutzungsumfangs unzureichenden Ausgangsüberlegungen nicht \nfehlerfrei prognostiziert worden ist, sind auch die bei einer maximalen Besucherzahl \nvon 5.300 erforderlichen Stellplätze nicht gesichert.\n\n29\n\nDer Rat hat erkannt, dass die nach der so genannten Stellplatzrichtlinie \n(Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) von der Verwaltung errechneten \nerforderlichen 636 Stellplätze den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. Nach der \nPlanbegründung (6.1) stehen im Planbereich zukünftig maximal 724 Stellplätze zur \nVerfügung. Bei einer angenommenen Besetzung von 2,2 Personen je Fahrzeug \nreiche dieses Stellplatzangebot für etwa 1.600 Besucher aus. Bei einer vollständigen \nAuslastung der Halle sei anzunehmen, dass etwa 10 % der Besucher mit \nReisebussen anreisten, wobei 530 Besucher 10 bis 15 Reisebussen entsprächen. \nFerner sei zu unterstellen, dass etwa 500 Besucher die Linien des ÖPNV im \nEinzugsbereich nutzten, um die geplante Mehrzweckhalle zu erreichen (6.2). Für die \nverbleibenden 2.670 Besucher müssten Zusatzverkehre (Shuttle-Dienste) \neingerichtet werden. Bei einer Besetzung von etwa 70 Personen je Shuttle-Fahrzeug \nbedeute dies einen Shuttle-Verkehr mit jeweils bis zu 38 Fahrten für den Zeitraum \nvon 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn und 60 Minuten nach Veranstaltungsende. \nFür die Organisation der Zusatzverkehre einschließlich der Ausschilderung der \nZusteigepunkte sei der Veranstalter verantwortlich. In einem städtebaulichen Vertrag \nwerde eine entsprechende Vereinbarung getroffen (6.2). In dem städtebaulichen \nVertrag, der mit dem damals als künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle \nangesehenen Basketballverein \"C1. I. e.V.\" abgeschlossen worden war und \nder dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlag, heißt es in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 unter anderem: \"Die Betreibergesellschaft verpflichtet sich, bei \nVeranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern auf ihre Kosten einen Shuttle-\nBusverkehr einzurichten\". § 3 Abs. 4 Satz 1 lautet: \"Der Shuttle-Busverkehr erstreckt \nsich auf zwei Linien, mit denen bis zu ca. 4.000 Parkplätze erschlossen werden und \ndie je nach Veranstaltungsgröße, Besucherzahl und Parkplatzbedarf flexibel und \nergänzend bedient werden müssen\".\n\n30\n\nMit diesen vertraglichen Regelungen sowie den ergänzenden Regelungen des \nbesagten städtebaulichen Vertrages ist weder ein dauerhaftes Nutzungsrecht an den \nerwähnten 4.000 Parkplätzen - etwa an den Parkplätzen der Fernuniversität oder an \nbestimmten Parkhäusern im Innenstadtbereich - noch gar deren jederzeitige \nVerfügbarkeit, die beispielsweise bei Messen oder Kongressen gewährleistet sein \nmüsste, gesichert. Wer über die Nutzungsrechte an diesen Parkplätzen verfügt und \nob dem Betreiber der Mehrzweckhalle entsprechende Nutzungsrechte dauerhaft \neingeräumt worden sind, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen.\n\n31\n\nAbgesehen davon, soll der Betreiber nur dann zur Einrichtung eines Shuttle-\nDienstes verpflichtet sein, wenn eine Veranstaltung mit mehr als 3.000 Besuchern \nstattfindet. Das bedeutet, das bei Veranstaltungen mit 2.400 bis 3.000 Besuchern \nnach dem Stellplatzkonzept des Bebauungsplans ein Stellplatzdefizit von bis zu 270 \nStellplätzen entsteht. Nach dem Stellplatzkonzept würden von 3.000 Besuchern \n1.600 einen Stellplatz im Bereich der Mehrzweckhalle vorfinden und 300 (=10 %) mit \nReisebussen sowie 500 mit dem ÖPNV anreisen. 600 Besuchern könnten mangels \nShuttle-Dienst kein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden. Bei der vom Rat \nangenommenen Besetzung von 2,2 Personen je Besucherfahrzeug fehlten mithin \nrund 270 Stellplätze. Dieses Stellplatzdefizit hat der Plangeber nicht bedacht. Er \nhätte es aber im Rahmen der Abwägung bedenken müssen, da nach der \nLebenserfahrung diejenigen Besucher von sportlichen oder kulturellen \nVeranstaltungen, die mit dem Kraftfahrzeug zu diesen Veranstaltungen anreisen und \nihr Fahrzeug auf den dem Veranstaltungsort zugeordneten Parkplätzen aus \nPlatzmangel nicht abstellen können, Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der \numliegenden Baugebiete suchen. Die für einen solchen Fall zu erwartenden \nBelästigungen der dortigen Anwohner sind abwägungsrelevant.\n\n32\n\nAuch in den Fällen, in denen ein Shuttle-Dienst nach dem städtebaulichen \nVertrag mit dem Betreiber der Mehrzweckhalle einzurichten ist, überzeugt das \nStellplatzkonzept nicht. Ob nämlich der Shuttle-Dienst in dem Umfang von den \nBesuchern angenommen wird, den der Rat seiner Abwägungsentscheidung zu \nGrunde gelegt hat, ist angesichts der weit entfernt liegenden Parkplatzstandorte \nmehr als fraglich. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil derjenigen \nBesucher, die nach dem Willen des Rates den Shuttle-Dienst in Anspruch nehmen \nsollen, versuchen werden, ihr Fahrzeug in den Baugebieten in der Umgebung der \nMehrzweckhalle abzustellen.\n\n33\n\nDie Praktikabilität der Regelungen zur Einrichtung eines Shuttle-Dienstes ist \ndarüber hinaus zweifelhaft. Wann und wie der jeweilige Betreiber der \nMehrzweckhalle in jedem Einzelfall rechtzeitig feststellen soll, dass mehr als 3.000 \nBesucher für eine bestimmte Veranstaltung zu erwarten sind und deshalb ein \nShuttle-Dienst einzurichten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls in den \nFällen, in denen größere Eintrittskartenkontingente erst am Veranstaltungstag \nunmittelbar vor Veranstaltungsbeginn an den Tageskassen verkauft werden, dürfte \nes bei einer festgestellten Überschreitung der 3.000-Besucher-Grenze für die \nEinrichtung eines effektiven Shuttle-Dienstes regelmäßig zu spät sein.\n\n34\n\nAbgesehen von den vorstehenden Ausführungen, stellt sich die Frage, ob ein \nstädtebaulicher Vertrag der vorliegenden Art überhaupt geeignet ist, planerische \nProbleme sachgerecht zu lösen. Der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als \nkünftiger Betreiber der Mehrzweckhalle angesehenen Basketballverein \"C1. I. \ne.V.\" ist zwischenzeitlich durch das Ausscheiden seines Hauptsponsors in finanzielle \nSchwierigkeit geraten und spielt nicht mehr in der 1. Bundesliga. Er kommt als \nkünftiger Betreiber der Mehrzweckhalle nicht mehr in Betracht. Der mit ihm \nabgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hinfällig. Ob sich ein anderer Investor auf \nden Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit denselben Inhalten einlassen \nwird, ist gänzlich ungewiss. Zudem ist zur Sicherung der Einhaltung der vertraglichen \nVereinbarungen in § 5 des städtebaulichen Vertrages lediglich vereinbart, dass bei \nschuldhaften Verstößen des Betreibers gegen die Verpflichtungen aus den §§ 2 \nund 3 jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR fällig sei. Im Einzelfall \nmag es für den Betreiber lukrativer sein, die eine oder andere übernommene \nVerpflichtung zu missachten und gegebenenfalls die Vertragsstrafe in Kauf zu \nnehmen, zumal die Sanktion Verschulden voraussetzt, für das der Nachweis erst \ngeführt werden muss.\n\n35\n\nAbwägungsfehlerhaft ist ferner die Behandlung der sich aus der Planung \nergebenden Lärmproblematik.\n\n36\n\nNach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine \nbestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem \nWohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.\n\n38\n\nDieser so genannte \"Trennungsgrundsatz\" gilt als Abwägungsdirektive, die \nbereits bei der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist.\n\n39\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem in der \nPlanbegründung verlautbarten \"sportpolitischen\" Interesse an einer mediengerechten \nMehrzweckhalle für die Durchführung von Sportveranstaltungen und weiteren \nkulturellen Veranstaltungen auch die Interessen der Eigentümer der benachbarten \nWohngrundstücke an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation zu \nberücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu \nlösen.\n\n40\n\nDie Festsetzung der Sondergebietsflächen mit den zugehörigen \nStellplatzanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der westlich des Randweges \ngelegenen Wohnbebauung schafft im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor \nzusätzlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an \neiner Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen auch für größere Veranstaltungen \nandererseits Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beiträgt \nund für deren Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine \nAnhaltspunkte ersichtlich sind.\n\n41\n\nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht bewältigen lassen wird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n43\n\nDer Rat meint, mit den getroffenen Festsetzungen und dem Abschluss des oben \nerwähnten städtebaulichen Vertrages Nutzungskonflikte ausgeschlossen zu haben. \nDiese Annahme ist unrichtig. Selbst wenn er - wofür die Aufstellungsvorgänge \nallerdings nichts hergeben - angenommen haben sollte, dass sich auf der Grundlage \nder getroffenen Festsetzungen mögliche Nutzungskonflikte zwischen der \nWohnbebauung westlich des Randweges und den geplanten \nSondergebietsnutzungen jedenfalls in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren \nbefriedigend lösen ließen, wäre auch diese Annahme unrichtig und die Behandlung \nder Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft.\n\n44\n\nOb eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder \nwenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger \nEreignisse geht, prognostisch zu beurteilen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, a.a.O.\n\n46\n\nDies hat der Rat gesehen und seine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu \nerwartenden Lärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung westlich des Randweges auf \ndie Schalltechnischen Untersuchungen der N. -BBM GmbH zur geplanten \nMehrzweckhalle I1. /J. in I. vom 3. Juli und 9. September 2002 sowie auf \ndie ebenfalls von der N. -BBM GmbH angefertigte Rechnerische Ermittlung der \nSchallemissionen und -immissionen der DEA-Station \"Am T2. \" 32 in I. vom \n10. September 2002 gestützt.\n\n47\n\nDie genannten Untersuchungen der N. -BBM GmbH sind jedoch als \nGrundlage für die Beantwortung der Frage, ob Nutzungskonflikte zu erwarten und \n- wenn ja - ob sich diese auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen im \nRahmen der für die Mehrzweckhalle zu erteilenden Baugenehmigung mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit bewältigen lassen, von vornherein ungeeignet.\n\n48\n\nDie Untersuchungen fußen auf der fälschlichen Annahme, dass die Bebauung \nwestlich des Randweges als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. In \nWahrheit handelt es sich aber - was unten noch ausgeführt wird - um ein Reines \nWohngebiet, für das sowohl nach der TA-Lärm als auch nach der 18. BImSchV \ndeutlich niedrigere Immissionsrichtwerte gelten.\n\n49\n\nAls untaugliche Grundlage für eine abwägungsgerechte Lärmbehandlung \nerweisen sich die Untersuchungen auch deshalb, weil sie Auswirkungen der \nzugelassenen Nutzungen während der Nachtzeit nicht berücksichtigen. Diese \nVorgehensweise ist zunächst auf die Annahme zurückzuführen, die nach TA-Lärm zu \nbeurteilenden Veranstaltungen einschließlich der vollständigen Leerung der \nParkplätze seien - abgesehen von 10 seltenen Ereignissen nach Ziffer 7.2 TA-Lärm - \nvor Beginn der Nachtzeit abgeschlossen. Diese Annahme beruht wiederum auf einer \nvorgesehenen Verschiebung der Nachtzeit von üblicherweise 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr \nauf 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Eine solche Nachtzeitverschiebung wäre im Hinblick auf \ndie Immissionsorte \"Am T2. \" Nr. 30 und S.---weg Nr. 1 bis 7 wegen der \nEinhaltung einer achtstündigen Nachtruhe nur möglich, wenn die benachbarte \nTankstelle (DEA-Station \"Am T2. \" Nr. 32) an den Tagen der \nNachtzeitverschiebung ihre üblichen morgendlichen Öffnungszeiten von 6.00 Uhr auf \n7.00 Uhr verschieben würde. Dies ergibt sich aus der von der N. -BBM GmbH \nangefertigten Rechnerischen Ermittlung der Schallemissionen und -immissionen der \nDEA-Station \"Am T2. \" 32 in I. vom 10. September 2002. Zwar sieht der oben \nerwähnte städtebauliche Vertrag in § 2 Abs. 3 Satz 4 vor, dass der künftige Betreiber \nder geplanten Mehrzweckhalle mit dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle eine \nentsprechende privatrechtliche Vereinbarung trifft, doch ist das Zustandekommen \neiner solchen Vereinbarung damit in keiner Weise sichergestellt. Sollte die \nvorgesehene Verschiebung der Nachtzeit letztlich scheitern, weil sich die Betreiber \nder Mehrzweckhalle und der Tankstelle nicht auf eine Verschiebung der \nmorgendlichen Öffnungszeiten der Tankstelle einigen, wäre das mit der \nMehrzweckhalle und der dafür getroffenen Sondergebietsfestsetzung verbundene \nKonzept, das mehr als zehn gewerbliche Veranstaltungen im Jahr vorsieht, die bis \nnach 22.00 Uhr dauern, nicht mehr zu verwirklichen.\n\n50\n\nSoweit der Gutachter auch für die nach der 18. BImSchV zu beurteilenden \nSportveranstaltungen angenommen hat, sie seien einschließlich der vollständigen \nLeerung der Parkplätze - abgesehen von bis zu 18 seltenen Ereignissen nach \nZiffern 1.1 und 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV - vor Beginn der Nachtzeit \nabgeschlossen, stützt er diese Annahme darauf, dass Sportveranstaltungen um \n21.30 Uhr beendet und die Parkplätze um 22.00 Uhr vollständig geleert seien. Diese \nAnnahme ist trotz der Regelung in dem mit dem künftigen Betreiber der geplanten \nMehrzweckhalle abzuschließenden städtebaulichen Vertrages, wonach dieser \nverpflichtet sei, durch organisatorische und personelle Maßnahmen sicherzustellen, \ndass bei Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle die Entleerung der Parkplätze von \nBesucherverkehren grundsätzlich bis spätestens 22.00 Uhr erfolgt, gänzlich \nunrealistisch. Die gegebene verkehrliche Situation, insbesondere die Anbindung der \nParkplatzflächen an die Straße \"Am T2. \" lässt es auch im Falle einer \nVerkehrsregelung durch Ordner im Bereich der Einmündungen nahezu \nausgeschlossen erscheinen, dass bei einer ausverkauften Veranstaltung, die um \n21.30 Uhr beendet ist - der Antragsteller weist zu Recht auf die Unsicherheiten \ndieses Endtermins bei Basketballspielen hin - sämtliche Zuschauer in 30 Minuten die \nHalle verlassen, ihre Fahrzeuge aufsuchen und die Parkplatzflächen verlassen \nkönnen, zumal sich auch die Shuttle-Busse - das Stellplatzkonzept geht von bis zu \n38 Fahrten nach Veranstaltungsende aus - in den Verkehr einordnen müssen und \nden Abfluss der Pkw nicht unerheblich behindern dürften.\n\n51\n\nDie Annahme der falschen Gebietsart und die fehlende Berücksichtigung der \nNachtzeit führen auch dazu, dass der in der Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003) \ngenannte Mindestabstand zwischen den kritischen Immissionsorten und dem \nnächstgelegenen Stellplatz auf den auch von Omnibussen genutzten Parkplatz \nentgegen der Einschätzung des Gutachters nicht sicher eingehalten ist. Der \ntatsächliche Mindestabstand (S.---weg Nr. 15) beträgt nur 55 m, während in der \nTabelle 34 der Parkplatzlärmstudie bei Reinen Wohngebieten bei einem von \nOmnibussen genutzten Parkplatz ein Mindestabstand von 91 m vorgegeben ist. \nUnter 11.1 der Parkplatzlärmstudie heißt es zudem, dass auch bei Einhaltung des \nMindestabstandes in besonderen Fällen eine schalltechnische Untersuchung \nerforderlich sein kann, wenn es sich beispielsweise um einen Parkplatz mit hoher \nBewegungshäufigkeit in der maßgebenden vollen Nachtstunde handelt. Das ist hier \nder Fall. Nach den Vorstellungen des Rates sollen in der Stunde nach \nVeranstaltungsende bis zu 38 Shuttle-Busfahrten stattfinden und bis zu \n15 Reisebusse die Parkplatzflächen an der geplanten Mehrzweckhalle \nverlassen.\n\n52\n\nFerner nimmt der Gutachter an, der Betreiber sei verpflichtet, organisatorische \nVorkehrungen zu treffen, um Geräusche durch menschliches Verhalten auf eine \nMindestmaß zu beschränken und so für einen als Normalbetrieb zu bezeichnenden \nZustand zu sorgen (§ 3 Nr. 3 18. BImSchV). Dass der Veranstalter wirksame \nVorkehrungen dieser Art bereits für den Bereich der Parkplätze wird treffen können, \ndarf bezweifelt werden. Gerade bei den hier geplanten Sportveranstaltungen ist es \nnicht auszuschließen, dass größere Fan-Gruppen laute Gesänge anstimmen und \nauch lärmerzeugende Instrumente wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren \nbenutzen.\n\n53\n\nSchließlich ist auch die Festsetzung der in den Geltungsbereich des \nBebauungsplans einbezogenen bebauten Grundstücke westlich des S2.---weges als \n\"Allgemeines Wohngebiet\" abwägungsfehlerhaft.\n\n54\n\nSie stellt sich als Änderung des bisherigen Gebietscharakters dar, denn die \nfraglichen Grundstücke sind nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut und waren \ndaher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als faktisches Reines Wohngebiet zu \nqualifizieren.\n\n55\n\nDer Gemeindevertretung, die im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zulässigerweise \neine bestimmte städtebauliche Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes \nverfolgt, ist es grundsätzlich unbenommen, auch den Gebietscharakter bereits \nbebauter Flächen im Wege der Bauleitplanung zu verändern. Voraussetzung dafür \nist allerdings eine erkennbare Bestandsaufnahme zur Ermittlung der \nabwägungsrelevanten Gesichtspunkte sowie das Vorliegen gewichtiger Gründe für \ndie beabsichtigte Umgestaltung der Gebietsart. Schließlich müssen die mit der \nFestsetzung gewollten Änderungen als zumindest langfristig realisierbar \nerscheinen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 \nNr. 40.\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden \nBaugebietsfestsetzungen nicht gegeben. Es fehlt im Aufstellungsverfahren bereits an \neiner entsprechenden Bestandsaufnahme zur Ermittlung der in den Häusern westlich \ndes S2.---weges vorhandenen Nutzungen.\n\n58\n\nSoweit eine solche Bestandsaufnahme hier ausnahmsweise entbehrlich \ngewesen sein sollte, weil der Rat in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse davon \nausgegangen ist, dass die auf den fraglichen Grundstücken aufstehenden Häuser \nausschließlich Wohnzwecken dienen - in der Planbegründung (5) ist von dem \n\"Wohngebiet westlich des S2.---weges \" die Rede -, sind jedenfalls keine gewichtigen \nGründe für die beabsichtigte Umgestaltung der Gebietsart dargetan.\n\n59\n\nDen Aufstellungsvorgängen können weder Anhaltspunkte für die städtebauliche \nErforderlichkeit noch ein klar ablesbarer und begründeter planerischer Wille, das \nvorhandene reine Wohngebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet zu entwickeln, \nentnommen werden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Plangeber mit der \nBaugebietsfestsetzung \"Allgemeines Wohngebiet\" gezielt auf die Etablierung von \nNutzungen hinwirken will, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wären. In \nder Planbegründung (5) heißt es dazu lediglich \"mit der Festsetzung WA haben die \nNutzer auch die Chancen, die WA-zulässigen Nutzungen zu realisieren\".\n\n60\n\nEs kann allerdings im Einzelfall abwägungsgerecht sein, den \nBaugebietscharakter eines bebauten oder unbebauten Bereichs allein deshalb zu \nändern, um durch die Festsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren \nSchutzanspruch den mit der bisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch \nherabzusetzen und so eine städtebaulich für erforderlich erachtete Planung an \nanderer Stelle vornehmen zu können. Der Plangeber muss sich in einem solchen \nFall aber Rechenschaft darüber ablegen, dass er mit der Änderung des \nGebietscharakters - insbesondere, wenn es sich, wie hier, um einen bereits \ndurchgängig bebauten Bereich handelt - in die Nutzungsinteressen der \nGrundstückseigentümer eingreift. Er muss die beeinträchtigten Nutzungsinteressen \nermitteln, gewichten und deutlich machen, weshalb er sie gegenüber anderen \nPlanzielen zurückstellt.\n\n61\n\nDaran fehlt es hier deshalb, weil der Rat nicht erkannt hat, dass der \nBebauungsplan mit der Festsetzung \"Allgemeines Wohngebiet\" den bisherigen \nGebietscharakter der betroffenen Flächen westlich des S2.---weges ändert. Er ist \nnämlich davon ausgegangen, dass die besagten Flächen im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren waren. Das trifft \njedoch nicht zu. Die Art eines in einer zusammenhängend bebauten Ortslage \ngelegenen Baugebietes wird - wenn sie, wie hier, nicht durch Bebauungsplan \nfestgesetzt ist - allein durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmt. Ist in einem \nsolchen bebauten aber unbeplanten Gebiet ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, \nhandelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die verkehrliche Belastung \ndurch die östlich verlaufende Straße \"Am T2. \", die der Bebauung am S.---weg \nnach der fälschlichen Auffassung des Rates den Charakter eines Allgemeinen \nWohngebiets verleiht, ist für die Gebietsqualifizierung ebenso ohne Belang, wie die \nvom Rat herangezogene Nachbarschaft zu den Sportanlagen im Bereich des J. \n-Parks. Diese Sportanlagen gehören rechtlich betrachtet, das heißt bei einer \nBeurteilung des Gebietscharakters im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, nicht \nzur näheren Umgebung der Bebauung am S.---weg und prägen deren Charakter \ndemzufolge nicht. Die Sportanlagen liegen östlich der mehrspurigen Durchgangs- \nund Verbindungsstraße \"Am T2. \" und des parallel verlaufenden S2.---weges , \ndie sie von den gänzlich andersartigen homogenen Wohnnutzungen auf ihrer \nWestseite trennen. Die Homogenität dieses vergleichsweise großen \nNutzungskomplexes, zu dem auch die hier fraglichen Wohngrundstücke gehören, \nführt zu seiner Bewertung als faktisches Reines Wohngebiet unabhängig davon, \ndass - worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nhingewiesen haben - südlich dieses Nutzungskomplexes ein größeres \nVerwaltungsgebäude der Telekom und im Anschluss daran der Festplatz \"I1. \" \ngelegen ist. Wollte man diese beiden zuletzt genannten Nutzungen als prägende \nElemente der Umgebung ansehen, in die auch die oben beschriebenen \nWohngrundstücke einzuordnen sind, wäre im Übrigen nicht von einem Allgemeinen \nWohngebiet, sondern von einer Gemengelage auszugehen. Jedenfalls der Festplatz \n\"I1. \" wäre in einem Allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht zulässig. Der \nBebauungsplan hätte aus dieser Gemengelage einen Teil herausgelöst, der für sich \nbetrachtet ausschließlich Wohnnutzung aufweist und in der Planung seinem Bestand \nentsprechend hätte behandelt werden müssen.\n\n62\n\nDie festgestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB \nerheblich und erfassen den Bebauungsplan insgesamt.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/10-d-76-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/10-d-76-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276189","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.256541+00:00"}}