{"status":"available","doknr":"OLD276188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.10D68.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"10 D 68/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A \"Ortsumgehung C. \n- 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße\", 1. Änderung, der Stadt \nI. ist unwirksam\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von \nT. Straße bis E. Straße\", 1. Änderung, der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \"Am C1. \n\" Nr. 31 (Gemarkung C2. , Flur 23, Flurstück 409) sowie des Grundstücks \"Am \nC1. \" Nrn. 23 bis 27 (Gemarkung C2. , Flur 23, Flurstück 388), auf dem drei \nWohnhäuser mit insgesamt 36 Mietwohnungen errichtet sind. Sie selbst wohnt im \nHause \"Am C1. \" Nr. 31. Ferner stehen der Antragstellerin als Mitglied einer \nErbengemeinschaft Rechte an den in der Gemarkung C2. , Flur 23, gelegenen \nFlurstücken 3, 186 und 586 (früher 410 teilweise) zu. Die letztgenannten Flächen \nsind im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als \"Grünflächen\" oder als \n\"Wohnbaufläche\" dargestellt. Während die Flurstücke 3 und 186 vom \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans erfasst werden, liegen die Flurstücke 388 \nund 586 unmittelbar nordwestlich des Plangebiets. Etwa 50 m von der \nPlangebietsgrenze entfernt ist das Flurstück 409 gelegen, das sich nordwestlich an \ndas frühere Flurstück 410 anschloss.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan stellt eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/96 (481),Teil \nA \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße\" \ndar, der vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1999 als Satzung \nbeschlossen und mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 8. Januar 2000 \nrechtswirksam geworden ist. Nach der Begründung des Ursprungsplans besteht das \nProjekt \"Ortsumgehung C2. \" aus vier Komponenten, nämlich der Ortsumgehung \nC2. 1. Bauabschnitt von I1. Straße bis T. Straße, der Ortsumgehung \nC2. 2. Bauabschnitt von T. Straße bis E. Straße, der \nVerkehrsberuhigung und städtebaulichen Verbesserung im Ortskern und der \nDurchführung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Umfeld des \nStraßenbauprojektes. Die erstgenannte Komponente ist Gegenstand des \nBebauungsplans Nr. 4/81 (382) Teil II \"Ortsumgehung C2. von I1. Straße bis \nT. Straße\" 4. Fassung, der am 27. November 1997 als Satzung beschlossen \nund am 21. März 1998 bekannt gemacht worden ist. Auf dieser planungsrechtlichen \nGrundlage wurde der 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung verwirklicht und im Jahre \n2002 dem Verkehr übergeben. Die an dritter Stelle genannte Komponente ist \nGegenstand des Bebauungsplans Nr. 8/01 (535) \"Ortskern C2. /I2. \", dessen \nTeil 1 am 30. Juni 2005 als Satzung beschlossen und am 6. August 2005 bekannt \ngemacht worden ist. Die Teile 2 und 3 befinden sich nach Angaben der \nAntragsgegnerin noch im Aufstellungsverfahren. Was die zuletzt genannte \nKomponente angeht, ist die Festsetzung der für den 2. Bauabschnitt der \nOrtsumgehung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan \nNr. 2/96 (481), Teil B \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis \nE. Straße\" erfolgt. Dieser Bebauungsplan ist vom Rat am 16. Dezember 1999 \nals Satzung beschlossen und am 8. Januar 2000 bekannt gemacht worden.\n\n5\n\nAnlass für die Planänderung war die auf Grund einer Bodenuntersuchung \ngewonnene Erkenntnis des Rates, dass sich die Grundwassersituation im Plangebiet \nproblematischer darstellt und die im Ursprungsplan festgesetzte Führung der \nStraßentrasse in Troglage deutlich höhere Kosten verursachen würde als im \nAufstellungsverfahren für den Ursprungsplan angenommen.\n\n6\n\nGegenüber dem Ursprungsplan ist der Geltungsbereich im Rahmen der \nPlanänderung erweitert worden. Erweiterungen - jeweils östlich der geplanten \nStraßentrasse - betreffen einen Abschnitt der U.---straße von etwa 35 m Länge und \neinen etwa 20 m langen Abschnitt der Straße \"I2. \". Westlich der geplanten \nStraßentrasse ist deren Einmündungsbereich in die I3. Straße und E. \nStraße auf Höhe des Hauses I3. Straße Nr. 3 von einer geringfügigen \nErweiterung betroffen. Zudem nimmt der geänderte Bebauungsplan nunmehr das \nFlurstück 186 bis auf wenige Quadratmeter in Anspruch. Im südwestlichen Teil des \nPlans betrifft die Erweiterung einen etwa 85 m langen Abschnitt der U.---straße , \neinen etwa 100 m langen Abschnitt der M. Straße sowie die südöstliche Ecke \ndes Flurstücks 213 (Gemarkung C2. , Flur 20, etwa 1.400 qm) und einen kleinen \nZipfel des Flurstücks 211 (Gemarkung C2. , Flur 20, etwa 20 qm). Die zuletzt \ngenannte Erweiterung im südwestlichen Teil des Plans (Flurstücke 211 und 213) \nerfasst Flächen, die bisher in dem seit dem 7. Dezember 1964 rechtsverbindlichen \nBebauungsplan Nr. 3/63 (089) \"T. -, Turm- und Kleine Straße\" als \"Öffentliche \nGrünfläche - Erholungsgebiet\" festgesetzt waren. Der Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin in der Fassung vom Oktober 1984 stellt die überplanten Teile der \nFlurstücke 211 und 213 als \"Gewerbliche Bauflächen\" dar.\n\n7\n\nDas unregelmäßig geschnittene Plangebiet liegt in der Gemarkung C2. , \nFluren 20 und 23. Es lässt sich in einen nördlichen, mittleren und südlichen \nPlanabschnitt unterteilen.\n\n8\n\nDer nördliche Planabschnitt liegt zwischen der Straße \"I2. \" im Süden, der \nE. und der T. Straße im Osten, der I3. Straße im Norden und den \nbebauten Grundstücken des Wohnquartiers \"Am C1. \" im Westen. Im westlichen \nRandbereich des Planabschnitts verläuft - ausgehend vom Kreuzungsbereich \nE. Straße/I3. Straße im Nordosten - die Trasse der geplanten \nOrtsumgehung in südwestlicher Richtung. Die Trasse ist in einer Breite von 12 m \n- ebenso wie der erweiterte Kreuzungsbereich E. Straße/I3. Straße - als \n\"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzt. Zum Kreuzungsbereich hin weitet sich die \nTrasse auf und erreicht eine Breite von nahezu 40 m. Auf beiden Seiten der Trasse \nsind \"Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes - Lärmschutzwall\" festgesetzt. Die Tiefe dieser \nFlächen variiert zwischen 7 m und 30 m. Die Höhe des Lärmschutzwalls ist jeweils \nauf maximal 5 m beschränkt. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 beziehen sich \ndie Höhen der Lärmschutzwälle auf die geplanten Höhen der Gradienten der \nOrtsumgehung, die im Bereich der Trasse fortlaufend als Höhen über N.N. \nangegeben sind. Die textliche Festsetzung Nr. 5 schreibt für den Lärmschutzwall \nwestlich der geplanten Ortsumgehung je 100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. \nund 50 Sträuchern näher bestimmter Gehölzarten vor. Für den weiteren Verlauf der \nE. Straße jenseits des erweiterten Kreuzungsbereichs nach Südosten sowie \ndie vom Planbereich erfassten Teile der T. Straße und des westlich davon \ngelegenen Marktplatzes trifft der Bebauungsplan die Festsetzung \"Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche\". Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 sind dort \"Sondernutzungen\" zugelassen. Die bebauten \nGrundstücke I3. Straße Nr. 2 sowie \"I2. \" Nrn. 2 bis 2b setzt der \nBebauungsplan als \"Allgemeines Wohngebiet\" fest. Für das erstgenannte \nGrundstück sieht er eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise \nbei einer Grundflächenzahl von höchstens 0,35 und einer Geschossflächenzahl von \nhöchstens 0,9 vor. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen \nbestimmt, die sich am vorhandenen Wohnhaus orientieren und nur im rückwärtigen \nBereich eine geringfügige Erweiterung zulassen. Dieselben Festsetzungen gelten für \ndie Grundstücke \"I2. \" Nrn. 2 und 2b. Während die Baugrenzen auf dem \nGrundstück \"I2. \" Nr. 2b der Grundfläche des vorhandenen Wohnhauses \nentsprechen, bieten die für das Grundstück \"I2. \" Nr. 2 festgesetzten \nBaugrenzen erhebliche Erweiterungsmöglichkeiten. Letzteres gilt auch für die auf \ndem Grundstück \"I2. \" Nr. 2a festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen gilt dort \nabweichend von den Festsetzungen für die vorgenannten Grundstücke eine \nGrundflächenzahl von höchstens 0,2 und eine Geschossflächenzahl von \nhöchstens 0,5. Die westlich und östlich der geplanten Trasse vorhandenen \nAbschnitte der Straße \"I2. \" sind auf einer Länge von 30 m beziehungsweise \n20 m als \"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche\" \nfestgesetzt. Diese Flächen werden als \"Fuß- und Radweg\" auf beiden Seiten in einer \nBreite von 5 m im Bereich der Lärmschutzwälle etwa 50 m parallel nach Nordosten \nund dann auf gleicher Höhe rechtwinklig bis an die geplante Trasse geführt. Der \nZwischenraum zwischen den beiden Wegenden im Bereich der Trasse ist in gleicher \nBreite als Fläche festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten \nist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 9 besteht dort ein \"Öffentliches Gehrecht zu \nGunsten der Stadt I. \". Weitere Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten \nzu belasten sind, setzt der Bebauungsplan - ausgehend von der Straße \"I2. \" - \njenseits der östlichen Grenzen der Grundstücke \"I2. \" Nrn. 2 und 2b \n(9 m x 55 m) sowie zwischen der Stichstraße \"Am C1. \" (Gemarkung C2. , \nFlur 23, Flurstück 447) und der geplanten Trasse (9 m x 70 m) fest. Die Erstgenannte \nFläche ist nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 zu Gunsten der Anlieger, der Stadt \nI. (Stadtentwässerung I. /SEH) und der Ver- und Entsorgungsträger zu \nbelasten, die andere nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 zu Gunsten der Ver- und \nEntsorgungsträger. Die verbleibenden Flächen zwischen dem vorgesehenen \nLärmschutzwall westlich der geplanten Trasse und der westlichen Plangebietsgrenze \nsetzt der Bebauungsplan als \"Öffentliche Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \n\"Grünanlage\" fest. Die verbleibenden Flächen zwischen dem vorgesehenen \nLärmschutzwall östlich der Trasse, den Verkehrsflächen und den Baugebietsflächen \nsind ebenfalls als Grünfläche festgesetzt. Die Flurstücke 139 und 170 (jeweils \nGemarkung C2. , Flur 23) - mit Ausnahme eines 5 m breiten Streifens entlang des \nvorgesehenen Lärmschutzwalles - als \"Private Grünfläche\" mit der \nZweckbestimmung \"Parkanlage\", die übrigen Flächen als \"Öffentliche Grünfläche\" \nmit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" beziehungsweise \"Spielplatz\". Die \nSpielplatzfläche von etwa 900 qm liegt im Eckbereich der Straße \"I2. \"/N.----\nplatz . Den Bereich, der als \"Private Grünfläche\" festgesetzt ist, stellt der \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin als \"Wohnbaufläche\" dar.\n\n9\n\nDer überwiegende Teil dieses Planabschnitts ist zwischenzeitlich durch den oben \nbereits erwähnten Bebauungsplan Nr. 8/01 (535) \"Ortskern C2. /I2. \" Teil 1 \nersetzt worden. Die Plangebietsgrenze dieses Bebauungsplans verläuft südlich der \nStraße \"I2. \" bis zur T. Straße, verschwenkt dort nach Nordosten und führt \nwestlich der T. Straße entlang der östlichen Seite des Marktplatzes, kreuzt die \nE. Straße und verläuft mit deren östlicher Straßenbegrenzungslinie nach \nNorden bis etwa 30 m über den Kreuzungsbereich E. Straße/I3. Straße \nhinaus. Dort kreuzt sie erneut die E. Straße und verschwenkt nach Südwesten. \nSie führt entlang der Nordwestlichen Grenze des Grundstücks I3. Straße Nr. 2, \nkreuzt die I3. Straße, folgt den Grenzen des Grundstücks I3. Straße \nNr. 3 zunächst nach Südosten, dann nach Südwesten und verschwenkt erneut \nentlang der rückwärtigen Grenze des Grundstücks I3. Straße Nr. 1 etwa 30 m \nnach Südosten. Schließlich läuft sie etwa parallel zur vorgesehenen Trasse der \nOrtsumgehung nach Südwesten bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der \nStraße \"I2. \".\n\n10\n\nDer bis zu 150 m breite mittlere Planabschnitt liegt zwischen der Straße \"I2. \n\" im Norden und der U.---straße im Süden und reicht im Westen bis an den Friedhof, \nder sich südwestlich an das Wohnquartier \"Am C1. \" anschließt. Die geplante \nStraßentrasse verläuft hier von Nordosten nach Südwesten im östlichen Randbereich \ndes Planabschnitts. Sie hat eine Breite von 11 m und wird auf beiden Seiten von \nFlächen für Lärmschutzwälle begleitet, für die dieselben Festsetzungen wie im \nnördlichen Planabschnitt getroffen sind. Die besagten Flächen erreichen in diesem \nAbschnitt eine Tiefe von bis zu 17 m. Die U.---straße wird durch die sie querende \nTrasse der Ortsumgehung abgebunden und endet östlich der Trasse in einer \nWendeanlage. Westlich der Trasse ist die U.---straße auf einer Länge von etwa \n35 m als \"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsmischfläche\" und \nauf einer Länge von weiteren 55 m als \"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzt. Die \nabgebundenen Enden der U.---straße sind durch eine zweifach abgewinkelte Fläche \nmiteinander verbunden, die die Trasse überdeckt und als eine mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt ist. Nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 9 besteht dort ein \"Öffentliches Gehrecht zu Gunsten der Stadt I. \n\". Die verbleibenden Flächen zwischen den vorgesehenen Lärmschutzwällen und \nden westlichen und östlichen Plangebietsgrenzen setzt der Bebauungsplan als \n\"Öffentliche Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Grünanlage\" beziehungsweise \n- im Anschluss an den Friedhof - in einer Tiefe zwischen 33 m im Norden und 77 m \nim Süden mit der Zweckbestimmung \"Friedhof\" fest.\n\n11\n\nDer südliche Planabschnitt reicht von der U.---straße im Norden bis zum \nAnschluss an die T. Straße im Süden. Im Westen wird er durch die nordöstliche \nGrenze des Flurstücks 213 sowie die M. Straße begrenzt. Im Osten verläuft \ndie Plangebietsgrenze entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 312 \n(Gemarkung C2. , Flur 20) bis zur T. Straße. Der Planabschnitt wird von \nNorden nach Südosten durchzogen von der geplanten Trasse der Ortsumgehung, \ndie im Bereich der U.---straße eine Breite von 11 m aufweist und sich im Bereich des \nAnschlusses an die T. Straße auf 23 m aufweitet. Auch im südlichen \nPlanabschnitt wird die Trasse auf beiden Seiten von durchgehenden Flächen für \nLärmschutzwälle begleitet. Die Tiefe dieser Fläche, für die im Übrigen dieselben \nFestsetzungen gelten wie für die entsprechenden Flächen in den beiden zuvor \nbeschriebenen Planabschnitten, variiert zwischen 7 m und 20 m. Zusätzlich ist auch \ndie Fläche für den Lärmschutzwall östlich der Trasse mit der textlichen Festsetzung \nNr. 5 belegt, wonach je 100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. und \n50 Sträuchern näher bestimmter Gehölzarten vorgeschrieben ist. Im westlichen \nRandbereich des Planabschnitts ist eine 10 m breite Straßenverkehrsfläche \nfestgesetzt, die im Kurvenbereich der vorhandenen M. Straße südlich des \nFlurstücks 273 (Gemarkung C2. , Flur 20) ansetzt und in einem leichten Bogen \netwa 150 m nach Norden verläuft, bevor sie in einer nach Nordwesten führenden \nLinkskurve an die U.---straße anschließt. Die verbleibenden Flächen zwischen dem \nwestlich der geplanten Ortsumgehungstrasse vorgesehenen Lärmschutzwall und der \nneuen Verbindung zwischen M. Straße und U.---straße sowie die Flächen \nzwischen dieser neuen Verbindung und der westlichen Plangebietsgrenze sind \njeweils als \"Öffentliche Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" \nfestgesetzt. Die Flächen zwischen dem östlich der geplanten Ortsumgehungstrasse \nvorgesehenen Lärmschutzwall und der östlichen Plangebietsgrenze setzt der \nBebauungsplan als \"Private Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Grünanlage\" \nfest. Diese letztgenannten Flächen sind zudem durch die textliche Festsetzung Nr. 4 \nals \"Private Gärten\" bestimmt.\n\n12\n\nGrößere Teilflächen in den Bereichen des mittleren und des südlichen \nPlanabschnitts kennzeichnet der Bebauungsplan zusätzlich als \"Flächen, deren \nBöden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind\".\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Nach Durchführung einer Bürgeranhörung am 21. Januar 2003 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 20. Februar 2003 den Bebauungsplan \nNr. 2/96 (481),Teil A \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis \nE. Straße\", 1. Änderung, aufzustellen. Zugleich beschloss er, das Plangebiet \ndes zu ändernden Bebauungsplans wie oben bereits beschrieben zu erweitern und \nden Planentwurf öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 24. Februar 2003 \nortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit \nzur Stellungnahme. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit \nvom 4. März bis einschließlich 4. April 2003. In seiner Sitzung am 4. Juni 2003 \nbefand der Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A \n\"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. Straße\", \n1. Änderung, als Satzung sowie die zugehörige Begründung und die 1. und 2. \nErgänzungsbegründung. Am 12. Juli 2003 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich \nbekannt gemacht.\n\n14\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet im Bereich der \nStraßentrasse als Fläche für \"Bundesautobahnen und sonstige überörtliche oder \nörtliche Hauptverkehrsstraßen\" und im Übrigen als \"Grünfläche\" sowie in geringen \nTeilen als \"Wohnbaufläche\" beziehungsweise \"Gewerbliche Baufläche\" dargestellt. \nEntlang der Straßentrasse ist auf der östlichen Seite über die gesamte Länge der \nTrasse das Planzeichen für \"Besondere Anlagen zum Schutz gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen\" eingetragen. Eine entsprechende Eintragung auf der \nwestlichen Seite beginnt im Anschlussbereich E. Straße und zieht sich nach \nSüden über die westlich gelegene Wohnbebauung hinaus bis auf Höhe des sich an \ndiese Wohnbebauung südwestlich anschließenden Friedhofs. Der \nFlächennutzungsplan in der geschilderten Fassung ist im Oktober 1984 bekannt \ngemacht worden. Die Trasse der Ortsumgehung war schon in dem am 13. August \n1969 bekannt gemachten Flächennutzungsplan in fast gleicher Lage jedoch mit \neinem anderen Übergang in die E. Straße dargestellt.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat am 20. August 2003 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n16\n\nSie trägt vor, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei im konkreten Fall \nhinsichtlich der Anstoßfunktion, die diesem Verfahrensschritt in Bezug auf mögliche \nAnregungen der Bürger zugedacht sei, unzureichend gewesen. Das dabei \npräsentierte Material habe unzutreffend die Bestandskraft des alten Plans und die \nGeringfügigkeit der geplanten Änderung suggeriert und deren Konfliktträchtigkeit \nnicht ausreichend verdeutlicht. Das der Trassenführung zu Grunde liegende Konzept \nsei veraltet. Die maßgeblichen Verkehrsdaten seien lediglich aus dem \ngrobmaschigen und global strukturierten Verkehrsentwicklungsplan extrapoliert \nworden. Es finde nur ein Konflikttransfer statt, indem Verkehre aus belasteten in \nunbelastete Gebiete verlagert würden. Der Umleitungskorridor sei insgesamt zu eng \ngewählt worden, sodass eine Entlastung allenfalls punktuell eintreten könne. Die \nZumutbarkeit von Lärm sei anhand der jeweiligen Gebietskategorien zu bestimmen, \nwobei Vorbelastungen den Schutzanspruch reduzierten. Damit habe die Entlastung \neiner vielbefahrenen Straße innerhalb eines Misch- oder Kerngebiets einen weitaus \ngeringeren Stellenwert als die Belastung eines reinen Wohngebiets durch einen \nneuen Straßenzug. Die geplante Straße diene nicht der Ortsumgehung, sondern \nstelle sich als eine Ortsdurchquerung an anderer Stelle dar und bezwecke allein das \nHeraushalten des Durchgangsverkehrs aus dem Ortskern. Da die Neustrukturierung \ndes Marktbereiches das eigentliche Ziel des Straßenprojektes sei, hätten die \nBebauungspläne für den Marktbereich und das Straßenprojekt nicht unabhängig \nvoneinander entwickelt werden dürfen. Die fehlende zeitliche Verbindung beider \nPlanungen und die fehlende Koppelung ihres Vollzuges unterhöhle die \nRechtfertigung für den hier in Rede stehenden Plan. Ohne ein schlüssiges, \nrealisierungsfähiges und finanziell durchsetzbares Konzept könne in die Abwägung \nhinsichtlich der geplanten Straße nicht eingetreten werden. Bei Neuplanungen sei \nimmer auch nach dem für die Betroffenen \"mildesten Mittel\" zu suchen. Betrachte \nman den Marktbereich als Ausgangspunkt für die Planung der Straße, fehlten \njegliche Angaben dazu, ob das angestrebte Ziel nicht auch durch verkehrslenkende \nMaßnahmen zu erreichen sei. Die Erfahrungen mit \"Ortskernberuhigungen\" hätten \ngelehrt, dass die im Ortskern ansässigen Geschäfte, die von der Mobilität ihrer \nKunden abhängig seien, Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt hätten. In der \nFolge seien die verkehrsberuhigten Zonen wieder für den Verkehr geöffnet worden. \nEine Ortsbegehung an einem Markttag im April 2003 habe gezeigt, dass von einer \nBelastung der fraglichen Straßenzüge nicht gesprochen werden könne. Der \nmotorisierte Verkehr habe während nur einer Ampelphase diese Straßenzüge queren \nkönnen. Auch beim Fußgängerverkehr seien keine Beschränkungen oder \nGefährdungen zu beobachten gewesen. Ein möglicher Verkehrsdruck während der \nHauptbelastungszeiten könne kein Anlass für den Neubau einer Straße im \nGrüngürtel sein, zumal eine Kanalisation des Verkehrs über verkehrstechnische \nMaßnahmen möglich sei. Nach den Prämissen der Ursprungsplanung könne der \ndurch die nunmehr geplante Straße ausgelöste Eingriff in Natur- und Landschaft \nnicht ausgeglichen werden. Die Grundwasserproblematik im Bereich der \nStraßentrasse hätte bereits bei der Ursprungsplanung erkannt werden müssen, da \ndieser Bereich eine Wassergewinnungszone und der hohe Grundwasserstand \ngeradezu ein \"Markenzeichen\" des Ortsteils C2. sei. Es liege die Vermutung nah, \ndass die Grundwasserproblematik bei der Ursprungsplanung bewusst ausgeblendet \nworden sei, um zunächst eine bestandskräftige Planung - abgemildert durch die \nTroglage und die Landschaftsmodellierungen - herbeizuführen. Die vorgesehenen \nFlächenversiegelungen bedingten die Gefahr des Eindringens von \nOberflächenwasser in den Grundwasserschutzbereich und in umliegende Bauwerke. \nDer Plangeber habe dazu keine Ermittlungen angestellt. Der Wert der in der Nähe \nder Straßentrasse gelegenen Immobilien werde sinken, denn Wohnqualität werde \n- was sich aus den Mietzinsspiegeln der Städte ablesen lasse - durch Straßenferne \nvermittelt. Die durch die Straßentrasse verdrängten Kleingartenanlagen erhöhten die \nWohnqualität und trügen zur Identifikation und Verwurzelung der Mieter bei, die in \nden Mietwohnungen in der Nähe der Trasse wohnten. Der Verlust der \nKleingartenanlagen führe zu Fluktuation innerhalb der Mieterschaft und zu \nLeerständen in den vermieteten Immobilien. Das Umweltamt der Antragsgegnerin \nhabe den Verlust des Grüngürtels, der der Straßentrasse weichen solle, als \nunwiederbringlich angesehen. Durch die Straßenplanung würden alteingesessene \nBetriebe, zu denen auch die Vermieter von Immobilien gehörten, stark beeinträchtigt. \nDie Verkehrsberuhigung der bestehenden Straßen werde die Infrastruktur \nvorhandener Betriebe nicht stärken. Soziale Strukturen würden durch die \nBarrierewirkung der Straße vernichtet. Der Bebauungsplan überplane zwei unter der \nErdoberfläche geführte Gewässer. Aus den Planunterlagen sei nicht erkennbar, ob \ninsoweit Untersuchungen vorgenommen, wasserrechtliche Verfahren durchgeführt \nund entsprechende Erlaubnisse erteilt worden seien. Insgesamt habe der Plangeber \ndie in die Abwägung einzustellenden Belange weder fachgerecht noch methodisch \neinwandfrei ermittelt und sei bei der Ermittlung insbesondere nicht ergebnisoffen \ngewesen. Neben den sich daraus ergebenden Ermittlungslücken sei auch eine \nfehlerhafte Gewichtung der jeweiligen Belange festzustellen. Die Befugnis des \nPlangebers, bestimmten Interessen gegenüber anderen Interessen den Vorrang zu \ngeben, setzte aber zunächst eine adäquate Interessengewichtung voraus.\n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 2/96 (481),Teil A \n\"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. \nStraße bis E. Straße\", 1. Änderung, der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie trägt vor, die für die Planung der Straßentrasse grundlegenden Gutachten \ndatierten aus der Zeit von 1985 bis 1994 und seien teilweise wiederholt überprüft \nworden, um den Änderungen der Verkehrsdaten Rechnung tragen zu können. Dabei \nseien die maßgeblichen Prognosezahlen für die Verkehrsbelastung auf Grund \nneuerer Erhebungen und Berechnungen nach unten korrigiert worden. Die \nGutachten könnten daher weiter als Grundlage für die Straßenplanung dienen. Die \n\"Nullvariante\" sei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht worden. \nAlternative Trassenführungen habe der Plangeber im Rahmen der Gesamtplanung \n\"Ortsumgehung C2. \" geprüft und letztlich verworfen. Die geänderte Planung stelle \nin der Summe ihrer Auswirkungen gegenüber der Ursprungsplanung keine \nerhebliche Veränderung dar. Für die ursprünglich vorgesehene Troglage der \nStraßentrasse hätten Untersuchungen vorgelegen, die die Grundwasserproblematik \nabweichend von der später festgestellten Situation beschrieben hätten. Die Führung \nder Straßentrasse in Troglage sei auf Grund dieser früheren Untersuchungen als \nmachbar angesehen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des hier in Rede \nstehenden Bebauungsplans hätten die Unterlagen der ursprünglichen Planung \nebenfalls eingesehen werden können. Die auf den für die Straßenplanung benötigten \nFlächen angelegten Gärten seien keine planungsrechtlich gesicherten \nDauerkleingartenanlagen und genössen keinen Bestandsschutz. Die ursprüngliche \nStraßenplanung sei wegen der Troglage der Straßentrasse von einer besseren \nEinbindung der Ortsumgehung in die umgebende Landschaft und von einem anders \ngearteten Lärmschutz ausgegangen. Der ursprünglich vorgesehene Lärmschutz sei \naber nicht effektiver gewesen als die nunmehr geplanten Maßnahmen. Die \nLärmbelastung des Wohnquartiers \"Am C1. \" erhöhe sich durch den ebenerdigen \nAusbau der Ortsumgehung gegenüber der früher festgesetzten Troglage der \nStraßentrasse nur geringfügig, sodass durch die Änderung kein Verlust an \nWohnqualität bewirkt werde. Aus den Untersuchungen zur Umsetzung der \n23. BImSchV beziehungsweise zum EU-Luftreinhalteplan I. lasse sich ableiten, \ndass im Bereich der geplanten Trassenführung nicht mit einer Überschreitung der \nGrenzwerte der 23. BImSchV und der aktuellen EU-Richtlinien zu rechnen sei. Der \nNeubau der Ortsumgehung in Troglage sei nach heutigen Maßstäben aus Gründen \nder Bautechnik (Abspannung des Trogkörpers nach unten), des Umweltschutzes \n(Eingriff in das Grundwasser) und der Wirtschaftlichkeit (hohe Kosten bei Bau und \nUnterhaltung) nicht mehr realisierbar. Die bestehenden fußläufigen Verbindungen \nzwischen den beiderseits der geplanten Ortsumgehung gelegenen Bereichen blieben \ndurch die vorgesehene Errichtung einer Brücke beziehungsweise die Anlegung eines \nFußgängerüberwegs erhalten. Die Eingriffe der geplanten Straße in Natur und \nLandschaft seien bereits im Rahmen der Ursprungsplanung ermittelt, bewertet und \ndurch Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im N1. in vollem Umfang \nkompensiert worden. Die jetzt vorgesehene Änderung der Höhenlage der \nStraßentrasse bedinge keinen höheren Ausgleichsbedarf. Die zusätzliche \nInanspruchnahme von Flächen für die Verbindungsstraße zwischen Turm- und \nM. Straße sei durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen \nabgedeckt.\n\n22\n\nIm Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Stellungnahme der Verwaltung \nzu den im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Antragstellerin, die \nsich der Rat im Rahmen der Abwägung zu eigen gemacht hat.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3 und 5 bis 16) und \nder in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme der \nStadtentwässerung I. SEH sowie auf die aus vier Blättern bestehende \nBebauungsplanurkunde, die Urkunden der Bebauungspläne Nr. 3/63 und Nr. 8/01 \n(535) Teil 1 und den überreichten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin (Beiakte Heft 4), ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nGegenstand des Normenkontrollantrags ist ausschließlich der am 4. Juni 2003 \nbeschlossene und am 12. Juli 2003 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan \nNr. 2/96 (481),Teil A \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis \nE. Straße\", 1. Änderung. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens prüft der \nSenat deshalb nur die Festsetzungen dieses Plans und nicht sämtliche \nFestsetzungen des Ursprungsplans. Die Wirksamkeit des Ursprungsplans ist \nallerdings als Vorfrage für die Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag \nangegriffenen Planänderung zu prüfen, denn die bloße Änderung eines unwirksamen \nBebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht \nins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein \nRechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem \nÄnderungsplan.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 \n- 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44.\n\n27\n\nDas Normenkontrollgericht hat deshalb inzident zu prüfen, ob der geänderte \nUrsprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein \nkann. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in \nAnsehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit \nführen. In einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender \nGrundlage unwirksam, es sei denn, er vermag für sich genommen - also unabhängig \nvom Ursprungsplan - für den überplanten Bereich eine vollständige städtebauliche \nOrdnung zu schaffen.\n\n28\n\nDarüber hinaus muss das Normenkontrollgericht prüfen, ob der Plangeber bei \nErlass des Änderungsplans die Auswirkungen der Änderungen auf die \nFestsetzungen des zu ändernden Ursprungsplans, seine Erforderlichkeit, sein \nVerhältnis zu den Vorgaben der Raumordnung und die ihm zu Grunde liegende \nAbwägung bedacht und gegebenenfalls die erforderlichen Schlussfolgerungen für die \nÄnderungsplanung gezogen hat. Fehlt es daran, kann der Änderungsplan, wenn \nbeispielsweise das im Zusammenwirken von Ursprungs- und Änderungsplan neu \nentstehende Planungsrecht fehlerhaft ist, unwirksam sein.\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n30\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan \nNr. 2/96 (481),\nTeil A \"Ortsumgehung C. - 2. Bauabschnitt, von T. Straße bis E. \nStraße\", 1. Änderung, der Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\n32\n\nEr genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 \nBauGB n.F.), wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen sind.\n\n33\n\nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n34\n\nWas den Umfang der Abwägung angeht, wenn, wie hier, der letzte Teilabschnitt \neiner Verbindungsstraße geplant werden soll, gilt Folgendes: Ob die Gemeinde nur \ndie in diesem letzten Teilabschnitt widerstreitenden öffentlichen und privaten \nInteressen in die Abwägung einbeziehen muss oder ob sie auch rückschauend auf \ndie bis dahin auf Grund rechtswirksamer Bebauungspläne realisierten Teilabschnitte \nzu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes - etwa durch Zeitablauf \noder wegen veränderter Verhältnisse - erneut zur Disposition steht, erschließt sich \naus den Grundsätzen über eine mögliche rechtliche Verpflichtung zur Änderung von \nBebauungsplänen. Eine solche Rechtspflicht folgt aus § 1 Abs. 3 BauGB nur bei \neiner erheblichen Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen \nplanerischen Vorstellungen. Liegt eine derartige Abweichung nicht vor, beschränkt \nsich die Abwägung auf den Lückenschluss und seine Ausstrahlungswirkungen auf \ndie bereits ausgebauten Teilabschnitte.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 \n- 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17.\n\n36\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die die \nAntragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des insoweit noch maßgeblichen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., wonach \nMängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben \nJahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde \ngeltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines \nAbwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. hängt von zwei \nVoraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer \nMängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst \nnach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an \nsich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die \nuneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich \nund im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten.\n\n37\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe weist der Bebauungsplan sowohl Fehler im \nAbwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis auf.\n\n38\n\nDie privaten Belange der Antragstellerin, die sich bereits im \nBeteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind vom Plangeber zwar gesehen \nworden, doch hat er den Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nVerwirklichung der Ortsumgehungstrasse und dem von der Planung berührten \nEigentumsinteresse der Antragstellerin in einer Weise vorgenommen, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit dieses Eigentumsinteresses außer Verhältnis steht.\n\n39\n\nDer Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Grundeigentums. \nEingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte private Eigentum müssen daher aus \nGründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Die Bestandsgarantie des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die \neine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die \nPrivatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.\n\n41\n\nMit der Festsetzung nahezu des gesamten Flurstücks 186 (etwa 1.300 qm) als \n\"Öffentliche Grünfläche - Grünanlage\" soll der Erbengemeinschaft, in deren \nEigentum es steht und zu der auch die Antragstellerin gehört, letztlich die private \nNutzung dauerhaft entzogen werden. Zwar kann der Plangeber die durch Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter \nandere überwiegende Belange zurückstellen,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 \n- 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss \nvom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, \n425,\n\n43\n\ndoch fehlt es für die hier in Rede stehende Festsetzung an jeglichen \nsachgerechten Erwägungen. Der Rat hat an keiner Stelle erkennen lassen, weshalb \ner das Flurstück 186, das vom Ursprungsplan nicht erfasst war, nunmehr fremdnützig \nüberplant hat. Es ist zu vermuten, dass er das Flurstück 186 in den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans einbezogen hat, um zwischen der Stichstraße \"Am C1. \" und \nder geplanten Ortsumgehungstrasse einen 9 m breiten und 70 m langen \nGeländestreifen, der auf einer Länge von etwa 25 m über das Flurstück 186 verläuft, \nals Fläche festzusetzen, die in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 7 mit \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu \nbelasten ist. Über diese Fläche soll das im Bereich der Ortsumgehungstrasse \nanfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal geleitet werden, der in der \nStichstraße \"Am C1. \" verlegt ist. Für die planungsrechtliche Sicherung des als \nEntsorgungsfläche gedachten Geländestreifens hätte es jedoch nicht der \nFestsetzung nahezu des gesamten Flurstücks 186 als \"Öffentliche Grünfläche\" \nbedurft. Soweit für eine solche Sicherung nicht schon die Festsetzung des besagten \nGeländestreifens als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche \nausgereicht hätte, hätte beispielsweise eine darüber hinausgehende Festsetzung \ndes Flurstücks 186 als \"Private Grünfläche\" weiterhin dessen private Nutzung \nermöglicht, ohne dass die Entwässerung über die mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Fläche gefährdet gewesen wäre. Die \nInanspruchnahme nahezu des gesamten Flurstücks 186 für öffentliche Zwecke \nerweist sich daher als unverhältnismäßig und ist abwägungsfehlerhaft.\n\n44\n\nDie Erweiterung des Plangebiets im südwestlichen Randbereich und die damit \nzusammenhängende teilweise Überplanung von Flächen, die bisher zum \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/63 \"T. -, U1. - und L. Straße\" \ngehörten, stellt sich ebenso als eine Verletzung des Abwägungsgebots dar wie die \nFestsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Verbindung zwischen M. \nStraße und U.---straße auf Flächen, die bereits vom Geltungsbereich des \nUrsprungsplans erfasst waren. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht \nentnehmen, dass sich der Rat im Hinblick auf diese Festsetzungen in irgendeiner \nWeise mit den möglicherweise gegenläufigen Interessen der jeweiligen \nGrundstückseigentümer befasst hat. Es ist bereits fraglich, ob er die \nEigentumsverhältnisse überhaupt ermittelt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung \nkonnten die Vertreter der Antragsgegnerin trotz der vorausgegangenen Bitte des \nSenats, die konkrete Eigentumssituation im Bereich der südwestlichen \nPlanerweiterung mitzuteilen, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des \nFlurstücks 213 (Gemarkung C2. , Flur 20) nicht befriedigend darlegen. Da der \nBebauungsplan die besagten Flächen als \"Straßenverkehrsfläche\" beziehungsweise \nals \"Öffentliche Grünfläche - Parkanlage\" festsetzt, handelt es sich wie bei den \nFestsetzungen für das Flurstück 186 um eine Überplanung, die die private Nutzung \nder Flächen dauerhaft ausschließen soll.\n\n45\n\nWas die überplanten Teile des Flurstücks 213 angeht, waren diese zwar im \nbisher geltenden Bebauungsplan Nr. 3/63 von 1964 als \"Öffentliche Grünfläche - \nErholungsgebiet\" festgesetzt, was eine private Nutzung ebenfalls ausschloss, doch \nhatte der Rat der Antragsgegnerin die fraglichen Flächen im Flächennutzungsplan \nvon 1984 als \"Gewerbliche Bauflächen\" dargestellt und damit zum Ausdruck \ngebracht, dass er sie - jedenfalls langfristig - abweichend von den Festsetzungen im \nBebauungsplan Nr. 3/63 entwickeln will. Eine Bauleitplanung, die diesem Willen \nzuwiderläuft, bedarf daher einer eingehenden Begründung und einer abwägenden \nBewertung der betroffenen Eigentümerinteressen.\n\n46\n\nDie Inanspruchnahme der Flurstücke 314 und 316 (jeweils Gemarkung C2. , \nFlur 20) für die Verbindungsstraße zwischen M. Straße und U.---straße hätte \nebenfalls einer eingehenden Befassung mit den Eigentümerinteressen bedurft. \nGerade bei der fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke mit \nVerkehrsflächen muss der Plangeber prüfen, ob gegebenenfalls anderweitige \nMöglichkeiten bestehen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Insbesondere muss er \nprüfen, ob die Beeinträchtigung privaten Grundeigentums durch einen Zugriff auf \nFlächen der öffentlichen Hand vermieden oder doch zumindest minimiert werden \nkann.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 \n- 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 78.\n\n48\n\nEine alternative Führung der Verbindungsstraße über Flächen der öffentlichen \nHand war hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach der Planurkunde des \nBebauungsplans Nr. 3/63 befindet sich das unmittelbar westlich des Flurstücks 213 \ngelegene Flurstück 211 (Gemarkung C2. , Flur 20) im Eigentum der \nAntragsgegnerin.\n\n49\n\nAbwägungsfehlerhaft ist auch die Entwässerungskonzeption, die dem \nBebauungsplan zu Grunde liegt.\n\n50\n\nDer Planung muss eine Erschließungskonzeption zu Grunde liegen, nach der \ndas im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser so beseitigt werden kann, dass \nGesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der \nPlangebietsgrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und \nWasserschäden als Folgen der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des \nPlangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. \nPlanbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer \nRechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der \nbauleitplanerischen Abwägung strikte, mit einer \"gerechten Abwägung\" nicht \nüberwindbare Grenzen. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber \ndavon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige \nEntwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig \nsein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und \nnutzungsreif sein werden.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 \n- 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17.\n\n52\n\nIm hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war die Beseitigung \ndes im Bereich der Ortsumgehung anfallenden Drainagewassers (Grund- und \nSickerwasser) nicht geregelt. In einer Stellungnahme der Stadtentwässerung I. \nSEH zu der den Satzungsbeschluss vorbereitenden Ratsvorlage 600067/03 vom \n8. Mai 2003 heißt es dazu:\n\n53\n\n\"Die Drainage der Ortsumgehung C2. ist nach \nAussage des Bodengutachters ein wichtiger \nBestandteil der bautechnischen Planung und \nAusführung. Diese Drainage darf - wie schon \nmehrfach mündlich und schriftlich mitgeteilt - nicht an \nden öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Für \nden Anschluss der Drainage an den C3. gibt es \n[...] bisher keine fertige technische Planung, keine \nnotariell abgeschlossene liegenschaftliche Regelung \n[und] keine Genehmigung nach § 7 WHG für die \nEinleitung der Drainage in den C4. . Da die \nLösung dieses Problems grundsätzlich möglich ist, \nstimmt die SEH unter dem Vorbehalt, dass das \nProblem abschließend gelöst wird, der Vorlage Rat \n600067/03 zu. Sollte das Problem wider Erwarten \nnicht gelöst werden können, kann die SEH aus \ntechnischen Gründen keinem Anschluss der \nDrainage an den öffentlichen Kanal zustimmen\".\n\n54\n\nAuf der Grundlage dieser fachlichen Stellungnahme konnte der Rat im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses nicht davon ausgehen, dass bei Fertigstellung der \nOrtsumgehungstrasse und der Lärmschutzwälle das notwendige \nEntwässerungssystem in vollem Umfang tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig \nsein werde. Die SEH hatte die Lösung des Drainagewasserproblems durch \nEinleitung in die Vorfluter C4. und M1. T1. zwar als grundsätzlich \nmöglich angesehen, jedoch auch ein Scheitern dieser Lösung für möglich \nerachtet.\n\n55\n\nDer Rat hat das Konfliktpotenzial, das mit der zum Teil ungelösten \nEntwässerungsproblematik unter Umständen verbunden sein könnte, nicht \nhinreichend ermittelt. Er hat weder die Menge des zu erwartenden Drainagewassers \nnoch die Folgen einer unzureichenden Ableitung dieses Drainagewassers für die \nhydraulische Situation des Plangebiets und der umliegenden Wohnbauflächen \nabschätzen lassen. Vielmehr hat er darauf vertraut, dass sich ein möglicher Konflikt \ndurch auftretendes Drainagewasser im Nachhinein noch während des \nTrassenausbaus werde lösen lassen können.\n\n56\n\nGrundsätzlich hat jedoch bereits der Bebauungsplan die von ihm geschaffenen \noder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden \nKonfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur dann Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n58\n\nVon einer Sicherstellung der Problemlösung auf der Stufe der Planverwirklichung \nkonnte bezüglich der Drainagewasserbeseitigung im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses angesichts einer Vielzahl offener Fragen und der vom \nBodengutachter offen gelegten besonderen Grundwassersituation im Plangebiet \nallerdings keine Rede sein. Neben der zu beseitigenden Wassermenge war auch der \nWeg der Ableitung unklar und weder die möglicherweise notwendige \nInanspruchnahme privater Grundstücke noch die Einleitungsgenehmigung nach § 7 \nWHG gesichert. Unklar war des Weiteren, ob die beabsichtigten Einleitungen in die \nVorfluter einen Gewässerausbau erfordern und welche Kosten damit verbunden sein \nwürden oder ob das Drainagewasser letztlich doch - nach einem entsprechenden \nAusbau - in das Kanalnetz hätte entsorgt werden müssen. Nach allem war mithin im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht geklärt, ob sich der offen gelassene \nmögliche Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht würde \nbewältigen lassen.\n\n59\n\nOb der Rat die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz \nentsprechend § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.) in der \nAbwägung hinreichend berücksichtigt hat, vermag der Senat auf der Grundlage der \nAufstellungsvorgänge sowohl des Ursprungsplans als auch des Änderungsplans \nnicht sicher festzustellen.\n\n60\n\nSind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines \nBebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist der Plangeber \nverpflichtet, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen \nvon Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare \nBeeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren \nsind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des \nplanungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 \n- 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n62\n\nSoweit der Änderungsplan abweichend vom Ursprungsplan eine Verbindung \nzwischen der M. Straße und der U.---straße vorsieht, sind damit zusätzliche \nVersiegelungen, das heißt zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu \nerwarten.\n\n63\n\nDer Rat hat dementsprechend anlässlich der Planänderung durch das \nGrünflächenamt der Verwaltung eine Eingriffsbilanzierung \"für die geplante \nVerkehrserschließung zwischen der M. Straße und der U.---straße \" erstellen \nlassen. Die Eingriffsbilanzierung gelangt zu dem Ergebnis, dass diese \nVerkehrserschließung eine zusätzliche Kompensationsfläche von 2.501 qm \nerforderlich mache, jedoch wegen des bestehenden Kompensationsüberhanges von \n5.105 qm im Zusammenhang mit den für den Ursprungsplan festgesetzten \nAusgleichsflächen weitere Ausgleichsmaßnahmen entbehrlich seien. Der Rat ist dem \ngefolgt und in der 1. Ergänzungsbegründung (7.3) davon ausgegangen, dass sich \naus dem für den Ursprungsplan erstellten Grünordnungsplan ein deutlicher \nKompensationsüberhang ergebe, der den zusätzlichen Bedarf von etwa 2.500 qm \nAusgleichsfläche abdecke.\n\n64\n\nOb der Rat mit dieser Annahme allerdings von zutreffenden Voraussetzungen \nausgegangen ist, ist zweifelhaft.\n\n65\n\nDer besagten Eingriffsbilanzierung lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob mit \nder Berücksichtigung der geplanten Verkehrserschließung zwischen M. \nStraße und U.---straße tatsächlich alle Auswirkungen der Planänderung auf die \nnaturschutzrechtliche Eingriffsregelung Beachtung gefunden haben.\n\n66\n\nBeispielsweise können die Änderung der Höhenlage der Ortsumgehungstrasse \nund die Veränderung der Flächen für die geplanten Lärmschutzwälle bereits für sich \ngenommen solche Auswirkungen haben. Der Erläuterungsbericht zum \nGrünordnungsplan - Ortsumgehung C. -, der Gegenstand des Ursprungsplans ist, \ngeht bei der Berechnung der zusätzlichen Kompensationsflächen unter \nZiffer 3.2.2.1.2 davon aus, dass für die Seitenräume der Ortsumgehungstrasse in \nden Bereichen 50 bis 100 m und 100 bis 150 m keine erhebliche Störung mehr zu \nerwarten sei, da durch die massiven Lärmschutzwälle und die Trog- und \nEinschnittsführung eine abschirmende Wirkung erreicht werde. Diese Einschätzung \nhat im Ergebnis dazu geführt, dass für die besagten Bereiche keine Eingriffe in Natur \nund Landschaft angenommen und keine Kompensationsmaßnahmen vorgesehen \nwurden, obwohl dafür in der tabellarischen Übersicht unter Ziffer 3.2.1.1.1 \nBeeinträchtigungsintensitäten von 7 % beziehungsweise 5 % vorgesehen sind. Ob \nes bei dieser Eingriffsbewertung für die Seitenräume der Ortsumgehungstrasse im \nBereich von 50 bis 150 m bleiben kann, obwohl die Abschirmungswirkung der \nTrogführung wegfällt und auch die Festsetzungen für die geplanten Lärmschutzwälle \nhinsichtlich Lage, Ausdehnung und Höhe wesentliche Änderungen erfahren haben, \nhat die Verwaltung offensichtlich nicht geprüft. Jedenfalls hat sie die Prüfung und \nderen Ergebnis nicht in der Eingriffsbilanzierung dokumentiert, sodass nicht \nerkennbar ist, ob und in welcher Größenordnung insoweit ein zusätzlicher \nKompensationsbedarf entstehen würde und ob dieser noch durch den vom Rat \nangenommenen Kompensationsüberhang - dessen Bestehen der Senat nicht näher \ngeprüft hat -, gedeckt wäre.\n\n67\n\nEine weitere Unsicherheit im Hinblick auf eine beanstandungsfreie Behandlung \nder Umweltbelange ergibt sich im Zusammenhang mit den geänderten \nFestsetzungen der für die Lärmschutzwälle vorgesehenen Flächen. Unter Ziffer 3.3 \ndes Erläuterungsberichts zum Grünordnungsplan heißt es:\n\n68\n\n\"Die für den Lärmschutz erforderlichen \nErdwallflächen gelten nicht als Eingriff. Sie sind bei \nder Eingriffsregelung als neutral zu bewerten, da sie \ndurch die mehrschichtig aufgebauten \nGehölzpflanzungen und Anreicherungen mit \nEinzelbäumen und Baumgruppen eine gleichwertige \nökologische Funktion erreichen werden\".\n\n69\n\nDie Bewertung der Lärmschutzwallflächen als \"neutral\" fußt mithin auf der \nAnnahme, dass sie intensiv bepflanzt und durch die Bepflanzung eine höherwertige \nökologische Funktion wahrnehmen werden. Eine intensive Bepflanzung ist jedoch für \ndie westlich der Ortsumgehungstrasse festgesetzten Lärmschutzwallflächen im \nnördlichen und mittleren Planabschnitt nicht gesichert. Für diese Flächen fehlt die für \ndie übrigen Lärmschutzwallflächen getroffene textliche Festsetzung Nr. 5, die je \n100 qm eine Bepflanzung mit einem C1. und 50 Sträuchern näher bestimmter \nGehölzarten vorschreibt. Es spricht daher vieles dafür, dass wegen der \nNichtberücksichtigung der westlich der Ortsumgehungstrasse festgesetzten \nLärmschutzwallflächen im nördlichen und mittleren Planabschnitt sowohl die \nErmittlung des Umfangs der Eingriffe als auch die Berechnung der zusätzlich \nerforderlichen Kompensationsflächen fehlerhaft ist.\n\n70\n\nDie festgestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB \nerheblich und erfassen den Bebauungsplan insgesamt.\n\n71\n\nHinsichtlich der Bestimmtheit der die vorgesehenen Lärmschutzwälle \nbetreffenden Höhenfestsetzungen - \"maximal + 5,00 m \"- bestehen wegen der \nVerwendung des Zusatzes \"maximal\", der nach allgemeinem Verständnis eine \nbeliebige Wallhöhe unterhalb von 5 m zulässt, erhebliche Zweifel. Nach der \nRechtsprechung fehlt einer Bebauungsplanfestsetzung die gebotene Normenklarheit \nund Bestimmtheit allerdings nicht schon deshalb, weil sie der Auslegung bedarf. Es \nist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden \nkann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. \nAusschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er \nwenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.\n\n73\n\nMöglicherweise sind die in der Planurkunde eingetragenen Höhen der geplanten \nLärmschutzwälle in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 so auszulegen, \ndass jeweils Lärmschutzwälle von 5 m Höhe über der geplanten Gradiente der \nOrtsumgehungstrasse festgesetzt sind, diese Lärmschutzwälle aber nicht höher \nausgeführt werden dürfen. Es kann aber auch gemeint sein, dass die \nLärmschutzwälle - ohne eine Höhe von 5 m zu überschreiten - jeweils so hoch \naufgeschüttet werden sollen, wie es der Lärmschutz an der jeweiligen Stelle \nerfordert.\n\n74\n\nOb und wenn ja welche dieser Auslegungsvarianten dem wenigstens \nandeutungsweise zum Ausdruck gekommenen Willen des Plangebers entspricht, \nvermag der Senat nicht eindeutig festzustellen. Die Beantwortung dieser Fragen \nergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus Nr. 7.2 der Planbegründung, wonach \ndie Lärmschutzwälle nach dem der Begründung als Anlage beigefügten akustischen \nGutachten - gemeint ist die Schalltechnische Untersuchung der N2. -BBM GmbH \nvom 13. Januar 2003 - dimensioniert werden sollen. In dieser Schalltechnischen \nUntersuchung heißt es dazu unter Ziffer 1 lediglich: \"Für die Neubaustrecke sind \nWallanlagen mit einer Höhe von 5 m über Fahrbahnoberkante der Neubauplanung \nbereits festgelegt worden. Diese Erdwälle werden zur Fahrbahn hin als Steilwälle mit \neinem Neigungsverhältnis von 1:0,6 ausgebildet\". Die Untersuchung geht mithin \nfälschlich von einer bereits konkret festgesetzten Höhe der Lärmschutzwälle aus, \nohne selbst die ihr in der Planbegründung zugewiesene Dimensionierung dieser \nWälle vorzunehmen.\n\n75\n\nLetztlich braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die die vorgesehenen \nLärmschutzwälle betreffenden Höhenfestsetzungen unwirksam sind und ob diese \nUnwirksamkeit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen würde, da \nsich letztere bereits aus den oben festgestellten Abwägungsmängeln ergibt.\n\n76\n\nIm Hinblick auf die Bedeutung des streitgegenständlichen 2. Bauabschnitts der \nOrtsumgehung C2. für die mit dieser Ortsumgehung insgesamt und der \nnachfolgenden Umgestaltung des Ortskerns verbundenen Konzeption ist damit zu \nrechnen, dass der Rat der Antragsgegnerin die oben angesprochenen Mängel des \nBebauungsplans beheben und ihn erneut als Satzung beschließen wird. Da eine \nsolche Fehlerkorrektur als durchaus möglich erscheint, sieht sich der Senat zur \nVermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten veranlasst, zu den von den Beteiligten \nangesprochenen und diskutierten Gesichtspunkten, die die Wirksamkeit des \nBebauungsplans betreffen und auch für einen neuen Bebauungsplan von Bedeutung \nsein können, Folgendes auszuführen:\n\n77\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans ist zu bejahen.\n\n78\n\nDie Führung der geplanten Ortsumgehungstrasse wird gegenüber ihrer \nFestsetzung im Ursprungsplan nicht verändert. Die städtebauliche Rechtfertigung der \nOrtsumgehung im Allgemeinen und der Trassenführung des 2. Bauabschnitts im \nBesonderen ergibt sich aus dem am 8. Januar 2000 in Kraft getretenen \nUrsprungsplan. Anhaltspunkte dafür, dass diese städtebauliche Rechtfertigung \nzwischenzeitlich weggefallen ist und das insoweit beschlossene Plankonzept die hier \nin Rede stehende Planänderung nicht mehr zu tragen vermag, sind nicht \nersichtlich.\n\n79\n\nDie Fertigstellung des 1. Bauabschnitts der Ortsumgehung hat nach der \nPlanbegründung (5.1) nur zu Teilentlastungen des übrigen Straßennetzes geführt. \nInsbesondere bewirke sie nicht die mit der Ortsumgehung letztlich beabsichtigte \nEntlastung des Ortskerns und der I1. Straße, die noch immer eine \nVerkehrsbelastung von bis zu 20.300 Fahrzeugen täglich aufweise. Die \nHauptverkehrsströme von und zur Autobahn (Anschluss I. -Nord) könnten nicht \nüber die T. Straße zum ersten Abschnitt der Ortsumgehung gelenkt werden, da \ndie Leistungsfähigkeit des Knotens T. Straße/E. Straße dafür nicht \nausreiche.\n\n80\n\nSoweit die Antragstellerin die vom Rat nach wie vor angenommene \nVerkehrsbelastung des Ortskerns in Zweifel zieht, vermag die auf eine einmalige \nOrtsbesichtigung ihrer Prozessbevollmächtigten gestützte Behauptung, die \nvorhandenen Straßenzüge wiesen allenfalls in Stoßzeiten eine hohe Belastung auf, \ndie durch die Verwaltung der Antragsgegnerin ermittelten Verkehrszahlen nicht zu \nwiderlegen.\n\n81\n\nWas die städtebauliche Rechtfertigung für die geänderte Höhenlage der Trasse \nangeht, sind die vom Rat zur Begründung herangezogenen Aspekte der \nFinanzierbarkeit der Ortsumgehung und der weitgehenden Erhaltung der \nvorgefundenen Grundwassersituation (Planbegründung 9.1) ohne weiteres geeignet, \ndie Abweichung vom Plankonzept des Ursprungsplans zu tragen.\n\n82\n\nNach der Baugrunderkundung und Baugrundbeurteilung durch das \nErbaulaboratorium Essen - Ingenieurgesellschaft für Geotechnik GbR - vom 12. Mai \n2003 ist die Grundwassersituation im Bereich des 2. Bauabschnitts so beschaffen, \ndass die ursprünglich vorgesehene Führung der Trasse in Troglage gegenüber einer \nebenerdigen Führung erhebliche Mehrkosten verursachen und die ursprünglich \nveranschlagten Kosten von etwa 14 Mio EUR deutlich übersteigen würden. Ferner \nhaben die Ingenieure darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Längsausdehnung \nund der Tiefenlage des ursprünglich geplanten Trogbauwerks zu einer Beeinflussung \nder hydraulischen Verhältnisse vor Ort kommen könne. Bei einer Behinderung des \nGrundwasserstroms durch das Trogbauwerk könne der Grundwasserspiegel auf der \nAnstromseite ansteigen und auf der Abstromseite absinken. Gegebenenfalls \nmüssten Maßnahmen ergriffen werden, um die Grundwasserkommunikation und \neine ungehinderte Strömung zu ermöglichen.\n\n83\n\nAngesichts dieses Befundes ist es unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 \nBauGB nicht zu beanstanden, dass der Rat zur Schonung der öffentlichen Haushalte \nund der Grundwasserverhältnisse die Planänderung zur Änderung der Höhenlage \nder geplanten Ortsumgehungstrasse beschlossen hat. Die städtebauliche \nErforderlichkeit der weiteren Planänderungen, insbesondere der Abbindung der U.---\nstraße , der Umgestaltung des aktiven Lärmschutzes und der Fußgängerüberwege \nsowie der Straßenverbindung zwischen der M. Straße und der U.---straße \nfolgt nachvollziehbar aus der Anhebung der Ortsumgehungstrasse.\n\n84\n\nNach allem verfolgt der Bebauungsplan ein in seinen Einzelheiten aufeinander \nabgestimmtes positives Plankonzept, das auf eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung abzielt und die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne jede \nEinschränkung erfüllt.\n\n85\n\nAuch ist kein beachtlicher Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus \ndem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), festzustellen. \nSoweit der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans Teile der Flurstücke 213 und 316, die dort als \"Gewerbliche \nBaufläche\" dargestellt sind, als \"Straßenverkehrsfläche\" beziehungsweise als \n\"Öffentliche Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" festsetzt, ist dies für \ndie Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, weil die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch \nnicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).\n\n86\n\n\"Entwickeln\" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedeutet, dass durch die \nFestsetzungen eines Bebauungsplans die zu Grunde liegenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht \nwerden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, \ndass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen \nDarstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind \njedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere \nPlanungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans \nunberührt lassen.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C \n74.72 -, BverwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, \n197 = BRS 62 Nr. 48.\n\n88\n\nFür die Frage, ob durch die Abweichungen die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung \nbeeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans \nfür den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über \ndas Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu \nfragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, \nübergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In \ndiesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des \nFlächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine \nBedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \n\"im Großen und Ganzen\" behalten oder verloren hat.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, \n- 4 CN 6.98 -, a.a.O.\n\n90\n\nDas ist hier angesichts des geringen Umfangs der betroffenen Flächen und des \nUmstands, dass diese Flächen in dem dort bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 3/63 \n(089) \"T. -, U1. - und L. Straße\" als \"Öffentliche Grünfläche - \nErholungsgebiet\" festgesetzt waren, zu verneinen.\n\n91\n\nDer Bebauungsplan weist auch über die anfangs dargelegten Abwägungsfehler \nhinaus weder Mängel im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis auf.\n\n92\n\nDass die Planung die Aufgabe von Grabelandflächen/Kleingartenflächen zur \nFolge hat, unter Umständen die Wohnqualität der Immobilien im Nahbereich der \ngeplanten Straßentrasse abnimmt und bestehende soziale Strukturen durch die \nBarrierewirkung der Trasse beeinträchtigt werden, sind Gesichtspunkte, die nach den \noben geschilderten Grundsätzen zum \"Lückenschluss\" wegen fehlender Abweichung \nder Planung gegenüber dem ursprünglichen Plankonzept nicht in die Abwägung \neinzustellen waren.\n\n93\n\nNichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerin rügt, dass die Wahl der \nTrasse abwägungsfehlerhaft sei, weil sie letztlich nicht zu einer Ortsumgehung, \nsondern zu einer Ortsdurchquerung an anderer Stelle führe.\n\n94\n\nIm Übrigen lässt sich im Hinblick auf die Wahl der Trasse kein Abwägungsfehler \nfeststellen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Plangeber \nsie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden \nBedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils \nberührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der \nUmweltverträglichkeit einzubeziehen. Indes ist er nicht verpflichtet, die \nVariantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihm zu einem bestimmten \nZeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu \nuntersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht er den Sachverhalt \nnur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine \nzweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Er ist befugt, eine \nAlternative, die ihm auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet \nerscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BauR 1996, 511.\n\n96\n\nDer Rat hat alternative Trassenführungen im Rahmen der im \nAufstellungsverfahren zum Ursprungsplan vorgenommenen Abwägung der \neingegangenen Anregungen erwogen und mit nachvollziehbaren Gründen \nverworfen.\n\n97\n\nDer Einwand der Antragstellerin, durch den Bebauungsplan werde der Konflikt, \nder aus der starken Belastung bewohnter Gebiete mit Durchgangsverkehr resultiere, \nlediglich verlagert, betrifft Gesichtspunkte, mit denen sich der Rat bei der Abwägung \nder Änderungsplanung nicht mehr befassen musste. Auch insoweit fehlt es an einer \nAbweichung der Planung gegenüber dem ursprünglichen Plankonzept. Nichts \nanderes gilt für die Einwände, dass die mit der Ortsumgehung beabsichtigte \nEntlastung des Ortskerns und innerörtlicher Straßenzüge in gleicher Weise durch \n\"verkehrslenkende Maßnahmen\" erreicht werden könne und es an einer zeitlichen \nund sachlichen Abstimmung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans und des \nBebauungsplans Nr. 8/01 (535) \"Ortskern C2. /I2. \" fehle.\n\n98\n\nAußerdem sind diese Einwände unberechtigt.\n\n99\n\nDie Führung des bisherigen Hauptverkehrs erfolgt durch die Ortsmitte und über \ndie am stärksten belastete I1. Straße, die auf beiden Seiten durchgehend \nWohnbebauung aufweist. Die bauliche Situation lässt dort keine Maßnahmen aktiven \nLärmschutzes zu. Demgegenüber ist die Verkehrsführung über die geplante Trasse \nungleich weniger konfliktträchtig, da in deren Nahbereich durch die Aufschüttung von \nLärmschutzwällen die mit dem Durchgangsverkehr verbundene Lärmbelastung auf \nein zumutbares Maß reduziert werden kann.\n\n100\n\nDass die mit der Ortsumgehung beabsichtigte Entlastung des Ortskerns und \ninnerörtlicher Straßenzüge in gleicher Weise durch \"verkehrslenkende Maßnahmen\" \nerreicht werden könne, stellt sich lediglich als eine unsubstanziierte Behauptung der \nAntragstellerin dar. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihrer \nStellungnahme zu vergleichbaren Anregungen der Antragstellerin im \nAufstellungsverfahren überzeugend ausgeführt, dass mit restriktiven Maßnahmen \nallein - etwa durch die Schaffung von Sackgassen oder Einbahnstraßen - dem \nregionalen und überregionalen Durchgangsverkehr nicht wirksam begegnet werden \nkönne, da er auf diese Weise mitsamt seiner negativen Auswirkungen lediglich \nunkontrollierbar auf andere Straßen verdrängt werde. Wegen fehlender \nAusweichrouten sei insbesondere eine anderweitige Lenkung des Güterverkehrs \nnicht möglich. Der Rat hat sich diesen Ausführungen im Rahmen der Abwägung \nangeschlossen.\n\n101\n\nDie fehlende zeitliche und sachliche Abstimmung des hier in Rede stehenden \nBebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. 8/01 (535) \"Ortskern C2. / I2. \n\", die die Antragstellerin bemängelt, lässt ebenfalls keinen Abwägungsfehler \nerkennen. Beide Pläne sind in jeder Hinsicht selbstständig und - jeder für sich \ngenommen - städtebaulich sinnvoll. Für eine zeitliche Verknüpfung beider Pläne in \nBezug auf Aufstellung und Umsetzung besteht unter Abwägungsgesichtspunkten \nkein zwingender Grund. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 8/01 beabsichtigte \nNeugestaltung des Ortskerns ist vielmehr davon abhängig, dass zunächst Wege \ngefunden werden, den Durchgangsverkehr aus dem Ortskern herauszuhalten. \nDiesem Ziel dient der Bebauungsplan Nr. 2/96 Teil A.\n\n102\n\nMit den Ergebnissen der für den Ursprungsbebauungsplan angefertigten \nUmweltverträglichkeitsprüfung hat sich der Rat in der Begründung zum \nUrsprungsplan (8) eingehend befasst und sich letztlich für die Zurückstellung der \nBelange von Natur und Landschaft und die Bevorzugung der mit der Ortsumgehung \nangestrebten Entlastungswirkung für die durch den Durchgangsverkehr stark \nbelasteten innerörtlichen Baugebiete entschieden. Dass dieser Entscheidung eine \noffensichtliche Fehlgewichtung der jeweils in die Abwägung eingestellten Belange zu \nGrunde liegt - wie die Antragstellerin behauptet - lässt sich den \nAufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Der Maßstab der Offensichtlichkeit des \nMangels ist hier heranzuziehen, da nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. Mängel im \nAbwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es ist nicht erkennbar, dass sich der \nRat bei der Gewichtung der Belange über Abwägungdirektiven oder bindende \nVorgaben des externen Fachrechts hinweggesetzt oder den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit missachtet und dabei den durch die Ortsumgehungstrasse \nnegativ berührten öffentlichen und privaten Belangen nicht das ihnen zukommende \nGewicht beigemessen hätte. Jedenfalls erscheint es nicht unverhältnismäßig, der \nGesundheit und der Wohnruhe der Anwohner der zu entlastenden Straßenzüge und \ndem städtebaulichen Interesse an einer weitgehend verkehrsfreien Neugestaltung \ndes Ortskerns den Vorrang gegenüber gewichtigen Belangen der Natur- und \nLandschaftspflege einzuräumen.\n\n103\n\nDie Folgen, die mit der Abbindung der U.---straße für die Anwohner verbunden \nsind, hat der Rat ebenso gesehen, wie die zusätzliche Sperrwirkung, die die \nhöhergelegte Trasse für Fußgänger und Radfahrer entfaltet. Es ist nicht \nabwägungsfehlerhaft, dem betroffenen Personenkreis die durch diese Sperrwirkung \nentstehenden Erschwernisse zuzumuten und entsprechende Belange gegenüber \ndem Interesse an der Entlastungswirkung der Ortsumgehung zurückzustellen. Die \nSperrwirkung ist nicht absolut, sondern wird durch zwei Querungen für Fußgänger \nund Radfahrer, von denen mindestens eine niveaugleich angelegt werden soll, \ndurchbrochen. Auf diese Weise bleibt die unmittelbare Verbindung zwischen dem \nOrtskern und den umliegenden Wohnbereichen sowohl zum Friedhof als auch zum \nWohnquartier \"Am C1. \" gewährleistet. Was die Sperrwirkung für den \nFahrzeugverkehr auf den abgebundenen Abschnitten der U.---straße angeht, schafft \nder Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für eine Verbindung beider \nStraßenabschnitte über die M. Straße und die T. Straße. Der mit dieser \nVerbindung in Kauf zu nehmende Umweg beträgt für die Anwohner der U.---straße \nin jedem Fall weniger als einen Kilometer, was keine wesentliche Erschwerung \ndarstellt und - wie der Rat zu Recht annimmt - durch die gleichzeitige verkehrliche \nEntlastung aufgewogen wird.\n\n104\n\nEine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich letztlich auch nicht daraus, \ndass etwa der am 8. Januar 2000 bekannt gemachte Ursprungsplan unwirksam wäre \nund die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung von der Rechtmäßigkeit des \nUrsprungsplans abhinge. Formelle oder materielle Mängel des Ursprungsplans, die \nnach den §§ 214 und 215 BauGB a.F. beachtlich wären und zu seiner Unwirksamkeit \ninsgesamt führen würden, hat der Senat nicht festgestellt.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz VwGO.\n\n106\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/10-d-68-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-28/10-d-68-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276188","retrieved":"2026-07-09 02:48:32.142405+00:00"}}