{"status":"available","doknr":"OLD276218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7D75.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"7 D 75/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Wohnhauses E.-------straße 60, die \nAntragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Wohnhauses O. Kamp 4 in Q. . \nSie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. SN 240 - \"E1.-------straße \" - der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Südostgrenze des Bebauungsplangebiets verläuft entlang der Südostseite \nder als öffentliche Verkehrsfläche überplanten E1.-------straße in ihrem etwa 450 m \nlangen Abschnitt zwischen der N.--------straße im Westen und dem L.---------weg im \nOsten. Auch der in Nordsüdrichtung verlaufende L1.--------weg , der die nordöstliche \nGrenze des Bebauungsplangebiets bildet, ist ebenso als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt wie auf einem längeren Teilstück die im Westen in etwa parallel \nverlaufende N.--------straße . Das Plangebiet erstreckt sich zwischen N.--------straße \nund L1.--------weg grob 350 m in nördlicher Richtung und endet etwa rückwärtig der \nWohnhausgrundstücke südlich der I.------straße . Etwa mittig der N.--------straße \nzweigt von dieser in östlicher Richtung die Straße O. Kamp ab, die sich im \nPlangebiet gabelt und in zwei Sackgassen endet. Zu ihr sind ausweislich der \nBestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde 14 Wohnhäuser, darunter das \nWohnhaus der Antragstellerin zu 2., erschlossen. Während entlang der E1.-------\nstraße auf ihrer Südseite auf etwa 290 m, gemessen von der N.--------straße , \nfortlaufend Wohnhäuser überwiegend in geschlossener Bauweise stehen, darunter \ndas Wohnhaus des Antragstellers zu 1., sind nördlich der E1.-------straße nur \nvereinzelte Wohnhäuser vorhanden. Mit dem Bebauungsplan bezweckt die \nAntragsgegnerin, weitere Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Während das \nBebauungsplangebiet bislang (neben der erwähnten Wohnnutzung) überwiegend als \nAcker- und Wiesenfläche genutzt wird, die sich im Osten in die Sennelandschaft \nfortsetzt, sieht der Bebauungsplan mehrere allgemeine Wohngebiete vor, die \nausschließlich mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden dürfen. Die \nallgemeinen Wohngebiete sind über die Straße O. Kamp an die N.--------straße , \nferner etwa mittig an die E1.-------straße und im Nordosten an den L1.--------weg \nangebunden. Die nordöstlich gelegenen allgemeinen Wohngebiete können \nausschließlich über den L1.--------weg angefahren werden. Der südliche Ast der \nStraße O. Kamp soll um etwa 40 m verlängert werden, um dort ein \nspitzwinkeliges allgemeines Wohngebiet zu erschließen, das auf einer überbaubaren \nGrundstücksfläche einer Tiefe von 12 m die Errichtung eingeschossiger Einzel- oder \nDoppelhäuser ermöglicht. In südlicher Richtung wird dieser Ast der Straße O. \nKamp über eine auf 3 m breite verengte öffentliche Verkehrsfläche an eine Straße \nangebunden, die parallel zur E1.-------straße verlaufen soll und auf etwa 210 m \nLänge nördlich und südlich dieser Straße sowie an ihrem westlichen Ende parallel \nzur N.--------straße die Errichtung von jeweils ein-, teils auch zweigeschossigen Ein- \noder Doppelhäusern ermöglicht. Diese Erschließungsstraße hat eine Breite von \nmindestens 5,5 m; sie mündet in eine Straße, die von der E1.-------straße in das \nPlangebiet hineinführt. Entlang der E1.-------straße folgt ein weiteres allgemeines \nWohngebiet, das dorthin erschlossen ist und eingeschossig mit Einzel- oder \nDoppelhäusern bebaut werden kann. Dieses Wohngebiet ist rückwärtig über eine \nweitere parallel zur E1.-------straße verlaufende Straße erschlossen, der eine weitere \netwa 14 m tiefe und rund 80 m lange, sich am Ende rund 10 m nach Norden \nerstreckende Bauzeile zugeordnet ist. Die etwa mittig der E1.-------straße in das \nPlangebiet abführende Straße führt etwa 210 m in nordnordwestlicher Richtung, hat \ndort Anschluss an den nördlichen Ast der bislang als Sackgasse endenden Straße \nO. Kamp und führt über diese Straße noch rund 40 m hinaus. Beidseits dieser \nStraße sowie des nördlichen Astes der Straße O. Kamp sind weitere allgemeine \nWohngebiete ausgewiesen, die ganz überwiegend in einer Bauzeile durchweg \neingeschossig mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubar sind. Zum nördlichen Ast \nder Straße O. Kamp ist auf etwa 90 m Länge eine zweite Bauzeile vorgesehen. \nDie letztgenannten allgemeinen Wohngebiete sind von den zum L1.--------weg \nerschlossenen allgemeinen Wohngebiet durch eine öffentliche Grünfläche getrennt, \ndie sich vom L1.--------weg bis zum nordwestlichen Plangebietsende erstreckt; dort \nweitet sie sich zum Krebsbach hin auf eine Fläche aus, die die Anlage eines \nRegenrückhaltebeckens ermöglicht. Der L2. selbst ist als Wasserfläche \nfestgesetzt. Die öffentliche Grünfläche dient zugleich als Fläche für \nRegenrückhaltemaßnahmen; hier soll ein offenes Grabensystem angelegt werden, \ndas Niederschlagswasser zum Regenrückhaltebecken abführen soll. Ein Teilstück \nder öffentlichen Grünfläche soll einem Kinderspielplatz dienen. Auf einer \nentsprechend genutzten Fläche im Norden des Plangebiets ist eine Fläche für die \nLandwirtschaft festgesetzt; die dortige Hofstelle ist einer durch Baugrenzen \nfestgelegten entsprechend nutzbaren überbaubaren Grundstücksfläche zugeordnet. \nAußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche weist der Bebauungsplan als \nBestand innerhalb der Fläche für die Landwirtschaft eine bauliche Anlage mit einer \nüberbauten Grundstücksfläche von knapp 3 m x 4 m aus. Für zahlreiche vorhandene \nBäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen namentlich entlang der E1.-------\nstraße , des L3.--------wegs , des L4. , der N.--------straße und teilweise auch \nim Inneren des Plangebiets bestimmt der Bebauungsplan Erhaltungsgebote. Eine \nFläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und \nLandschaft erstreckt sich u-förmig zwischen der E1.-------straße , der N.--------straße \nund dem allgemeinen Wohngebiet im Bereich der Straße O. Kamp sowie den \nsüdlich gelegenen allgemeinen Wohngebieten parallel der E1.-------straße . \n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen ordnet der Bebauungsplan die Bauzeilen entlang \nder N.--------straße einem sog. WA1 - Gebiet zu, in dem ausschließlich \nWohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ferner ausnahmsweise \nsonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, \nsoziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Die weiteren \nallgemeinen Wohngebiete des Plangebiets sind einem sog. WA2 - Gebiet \nzugeordnet, in dem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht allgemein zulässig \nsind. Von den gemäß § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen schließt der Bebauungsplan für alle allgemeinen Wohngebiete \nBetriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, \nGartenbaubetriebe und Tankstellen aus. Das Maß zulässiger baulicher Nutzung \nbeschränkt der Bebauungsplan über die Vorgaben zur zulässigen Zahl der \nVollgeschosse und die für alle Wohngebiete geltende Grundflächenzahl von 0,4 \nsowie die Vorgabe offener Bauweise dahingehend, dass je Wohngebäude maximal \nzwei Wohneinheiten zulässig sind. Nach verschiedenen Gebietsbereichen \ndifferenziert gibt der Bebauungsplan Einzelheiten zur maximalen Wand- und \nFirsthöhe jeweils in Verbindung mit Angaben zu den zulässigen Dachneigungen vor. \nDer Bebauungsplan regelt Einzelheiten zur Regenwasserableitung, zu \nAusgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren \nZuordnung.\n\n5\n\nUnter B der textlichen Festsetzung sind in den Bebauungsplan \"Örtliche \nBauvorschriften gemäß § 86 BauO NW\" aufgenommen. Nr. 2 dieser Festsetzungen \nbestimmte, dass Böschungsflächen für den Straßenausbau auf den \nPrivatgrundstücken zu dulden sind. Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat der \nRat der Antragsgegnerin diese Festsetzung (und auch die \"dazugehörenden \nAusführungen unter der lfd. Nr. 8.2 der städtebaulichen Begründung zum \nBebauungsplan\") aufgehoben. \n\n6\n\nNachrichtlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass im Baugebiet \nBeeinträchtigungen durch Emissionen des Truppenübungsplatzes T. , der \nO1. Kaserne und der E2. Kaserne auftreten können.\n\n7\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im \nOktober 2001 stellte die Antragsgegnerin die \"Rahmenplanung N1. \" vor, die \neinen deutlich über das Bebauungsplangebiet hinausgreifenden Bereich erfasst und \ndie städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs u.a. unter Auswertung eines \nökologischen Fachbeitrags in Aussicht nimmt. Zum Bebauungsplangebiet erstellte \ndie Antragsgegnerin im September 2003 einen Grünordnungsplan. Am 25. Oktober \n2001 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Am 7. November 2001 wurde eine \nBürgerversammlung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Unter \nBerücksichtigung der in das Verfahren eingebrachten Anregungen beschloss der \nAusschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin am 2. April 2003, den \nBebauungsplanentwurf zu ändern und den geänderten Entwurf offenzulegen. Nach \nöffentlicher Bekanntmachung am 20. September 2003 lag der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 30. September bis 30. Oktober 2003 offen. \nBürger brachten Anregungen in das Verfahren ein, so namentlich auch die \n\"Interessengemeinschaft‚ Bebauungsplan SN240 E1.-------straße ' \" (im Folgenden: \nIGM), der auch die Antragsteller angehören. Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Am 11. Dezember 2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in \ndas Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen, beschloss im \nParallelverfahren die 83. Änderung des Flächennutzungsplans, Ergänzungen des \nBebauungsplans und diesen sodann als Satzung. Die 83. Änderung des \nFlächennutzungsplans wurde am 26. Februar 2004 von der Bezirksregierung E3. \ngenehmigt. Der Bebauungsplan wurde am 20. März 2004 öffentlich bekannt \ngemacht. In der Bebauungsplanurkunde sind in violetter Schrift ein Pflanzgebot \nsowie ein Hinweis darauf eingetragen, wie zu verfahren sei, falls Kampfmittel bei \nAusschachtungsarbeiten gefunden würden. Hierzu hat der stellvertretende \nBürgermeister unter dem 22. März 2004 bekundet, dass die violetten Änderungen \naufgrund der Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2003 \nerfolgt seien. Auf einen Hinweis des Gerichts fertigte der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan am 26. Oktober 2005 erneut aus und ordnete \ndie Bekanntmachung mit Rückwirkung zum 20. März 2004 an. Die erneute \nBekanntmachung erfolgte am 27. Oktober 2005. Am 17. November 2005 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin gestützt auf § 214 Abs. 4 BauGB, die textliche \nFestsetzung B Nr. 2 des Bebauungsplans aufzuheben. Er hat ferner beschlossen, \ndie Änderung des Bebauungsplans mit Rückwirkung in Kraft zu setzen. Der ergänzte \nBebauungsplan ist vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21. November 2005 \ndem Satzungsbeschluss entsprechend ausgefertigt worden. Der Satzungsbeschluss \nist am 23. November 2005 bekannt gemacht worden.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 14. Juli 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vortragen: Sie seien antragsbefugt, denn sie seien in \nsolchen Belangen betroffen, die die Antragsgegnerin abzuwägen gehabt habe. Sie, \ndie Antragstellerin zu 2., werde schon deshalb durch den Bebauungsplan in \nabwägungserheblichen Belangen betroffen, weil der Bebauungsplan ihr bislang in \neinem faktischen reinem Wohngebiet liegendes Grundstück nunmehr einem \nallgemeinen Wohngebiet zuordne. Darüber hinaus führe das zu erwartende \nVerkehrsaufkommen zu einer nachhaltigen und durchgreifenden \nSituationsverschlechterung. Diese Entwicklung begründe auch seine, des \nAntragstellers zu 1., Antragsbefugnis, denn sein Grundstück sei durch den \nBebauungsplan SN20 - \"W. \" - einem reinen Wohngebiet zugeordnet worden. \nE1.-------straße und die Straße O. Kamp seien in ihren jetzigen \nAusbauzuständen als reine Anlieger- und Anwohnerstraßen nicht in der Lage, ohne \ndauerhafte nachhaltige Beeinträchtigungen den Verkehr angemessen zu bewältigen. \nDas Verkehrsaufkommen sei fehlerhaft prognostiziert.\n\n9\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei \nabwägungsfehlerhaft. Der Zuschnitt des Bebauungsplangebiets beruhe auf einer \neinseitigen Bevorzugung privater Interessen. Für die Konzeption, Regenwasser in \neinem offen geführten Regenwasserkanal abzuleiten, der in ein offenes \nRegenrückhaltebecken mit Überlauf in den L5. münde, müssten private \nGrundstücke in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin habe hierzu \nabgewogen, diese Flächen würden von den Eigentümern nur zur Verfügung gestellt, \nwenn im angemessenen Umfang zusätzliche Baulandflächen zur Verfügung gestellt \nwürden, und habe diesen Eigentümerinteressen damit ein auch durch den Gedanken \nder Kompensation nicht begründbares Gewicht beigemessen. Die so motivierte \nBebauungsplanung führe gegenüber vorangegangenen Planungsvorstellungen, die \neine deutlich zurückhaltendere bauliche Entwicklung vorgesehen hätten, zu \nentsprechenden baulichen Verdichtungen und einer entsprechenden zusätzlichen \nVerkehrsbelastung.\n\n10\n\nDer Bebauungsplan greife in den Gebietscharakter der Wohnbereiche E1.-------\nstraße und O. Kamp in nicht mehr angemessener und nicht ausreichend \nabgewogener Weise ein. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Bebauung westlich \nder N.--------straße beziehe und der dortigen Bebauung den Charakter eines \nallgemeinen Wohngebiets zuordne, komme es hierauf nicht an, weil die dortige \nBebauung keinen prägenden Einfluss auf die reinen Wohngebiete O. Kamp und \nE1.-------straße habe; der N.--------straße komme trennende Wirkung zu. Die reinen \nWohngebiete hätten eine auch planerisch garantierte unbedingte Wohnruhe und \nErholungsfunktion, in die abwägungsfehlerhaft eingegriffen werde. Das Planergebnis \nlasse sich nicht durch eine Lärmvorbelastung der Truppenübungsplätze rechtfertigen, \ndenn diese Immissionen seien ausweislich der Bebauungsplanbegründung letzten \nEndes unerheblich. In dem im Übergang zur freien Landschaftszone gelegenen, \nabsoluten städtischen Randbereich werde die allgemeine Wohngebietsfestsetzung \nauch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, Leben, Wohnen und Arbeiten in einem \nWohnquartier zu realisieren.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin habe den Charakter des Gebiets fehlgewichtet, der durch \nEinfamilienhausbebauung auf Grundstücksgrößen geprägt sei, die den Wunsch nach \nmöglichst ungestörter Privatheit und Intimität gewährleisten würden. Im Gegensatz \nhierzu würde durch den Bebauungsplan nunmehr eine Maximalbebauung mit \neinheitlich gestalteten und verhältnismäßig hoch aufragenden Doppelhauszeilen mit \ngeringstmöglichem Abstand und ohne ausreichend große Freiflächen ermöglicht. \nWährend sich die niedrige Einfamlienhaus-Reihenhausbebauung südlich der E1.------\n-straße zu der offenen und stark aufgegliederten Bebauung an der Straße O. \nKamp geöffnet habe, würde den Anliegern der E1.-------straße nunmehr ein 9,70 m \nhoher, mauerartiger Bebauungsriegel gegenübergesetzt, der das einzigartige, den \nAusblick und Einblick prägende durchlässige Freiraumpanorama der anschließenden \nLandschaft zerstöre. Von einer aufgelockerten und offenen Bebauung könne keine \nRede sein. Die alleeartige Baumreihe entlang der E1.-------straße , die als \ngeschützter Landschaftsbestandteil erhalten bleibe, hebe den Eindruck \ngeschlossener Bebauungsmassivität nicht auf. Für die Anlieger der Straße O. \nKamp entstünden zusätzliche, schwerwiegende Beeinträchtigungen, da auf deren \nNachbargrundstücken keine First- und Wandhöhen für Neu- und Erweiterungsbauten \nvorgesehen seien und ferner entlang der N.--------straße gegenüber der \nüberwiegend vorhandenen eingeschossigen Bebauung nunmehr zweigeschossig \ngebaut werden dürfe.\n\n12\n\nFehlerhaft gehe die Antragsgegnerin davon aus, die Planung rechtfertige sich \naus einem sich bis zum Jahre 2010 ergebenden Wohn- und Bauflächenbedarf von \nca. 250 bis 300 ha Baufläche. Aus der Bevölkerungsprognose der Bezirksregierung \nE3. ergebe sich bis zum Jahre 2010 lediglich ein Baulandbedarf von 25 bis \n29 ha. Auch die Zahlen des Amtes für Statistik der Antragsgegnerin zeigten, dass der \nPrognoseansatz der Antragsgegnerin deutlich nach unten korrigiert werden müsse. \nDie der Annahme der Antragsgegnerin zugrundeliegende Prognose sei objektiv \nunzutreffend und nachweisbar unrealistisch. Es bestünden planungsrechtlich \ngesicherte Baulandreserven in einer Größenordnung von ca. 240 ha. In vorhandenen \nBebauungsplangebieten seien Flächen bislang nicht bebaut, die den objektiven \nBaulandbedarf zum allergrößten Teil abdecken würden. Die Antragsgegnerin habe \nder Aktivierung und Reaktivierung vorhandener Baulandreserven Vorrang vor einem \nfür die unmittelbare Umgebung unvertretbaren Freiflächenverbrauch geben müssen. \nDie Aussage der Antragsgegnerin, es sei ihr nicht möglich, in privatem Eigentum \nbefindliche Wohnbauflächen, etwa mit den Mitteln des Baugebots, in Anspruch zu \nnehmen, genüge nicht einer umfassenden Abwägung. \n\n13\n\nDie Bebauungsplanung gewährleiste keine ordnungsgemäße und \nfunktionierende Verkehrserschließung. Auszugehen sei von der auf Grundlage des \nBebauungsplans möglichen maximalen Bebauung; auf dieser Grundlage ergebe sich \nfür die E1.-------straße eine mehr als sechsfache, für die Straße O. Kamp eine \nmehr als vierfache Verkehrsbelastung. Für die E1.-------straße ergebe sich danach in \nder Verkehrsspitzenstunde eine Belastung von 217 (und nicht, wie die \nAntragsgegnerin angenommen habe, von 147), für die Straße O. Kamp eine \nBelastung von 145 (statt 80) Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin habe für das \ngesamte Baugebiet 439 Kraftfahrzeugbewegungen je Tag, davon 54 in der \nSpitzenstunde prognostiziert, während die von der IGM in Auftrag gegebene \ngutachterliche Berechnung des Ingenieurbüros für Stadtverkehrsplanung Dipl. Ing. \nI1. vom 29. Juni 2004 massiv höhere Verkehrszahlen ergeben hätten. Die \nStraße O. Kamp und die E1.-------straße , deren Ausbauzustand dem Typ 4 der \nTabelle 17 der EAE 85/95 entspreche, seien mit einem solchen Verkehrsaufkommen \nüberfordert. Hinzu trete die Funktion der E1.-------straße als Hauptzuwegung für \nFußgänger und Radfahrer in den angrenzenden Naherholungsbereich, der die \nAnlage eines durchgehenden kombinierten Fußgänger- und Radwegs entlang der \nSüdseite der E1.-------straße erforderlich mache. Die in der E1.-------straße \nvorhandenen öffentlichen Parkbuchten würden künftig stärker in Anspruch \ngenommen und stünden nicht mehr als notwendige Ausweichflächen für den \nfließenden Begegnungsverkehr zur Verfügung. Neue Ausweichstellen sehe die \nPlanung jedoch nicht vor. Auch habe die Planung verkannt, dass der von der \nAufenthaltsfunktion geprägte Ausbauzustand der E1.-------straße auf einer mit den \nAnliegern abgestimmten Bauleitplanung beruhe und Konsequenz der Festsetzung \neines reinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan Nr. SN 20 - \"W. \" - sei. \nJedenfalls in Spitzenzeiten werde der Verkehr auf der E1.-------straße , der in die N.--\n------straße einmünden wolle, fast zum Erliegen kommen; die zusätzlichen Lärm- und \nAbgasimmissionen würden die Anlieger schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar habe \ndie Antragsgegnerin auch eine andere Anbindung der inneren Erschließung des \nPlangebiets unmittelbar zur N.--------straße erwogen, hiervon jedoch mit der \nBegründung Abstand genommen, es müssten drei alte Bäume entfernt werden. \nDiese Erwägung sei fehlerhaft, weil auch die nunmehr gewählte Erschließung die \nEntfernung anderer Bäume erfordere, deren Erhalt als Teil eines geschützten \nLandschaftsbestandteils Vorrang habe.\n\n14\n\nDie Aufteilung und Ableitung des Verkehrs aus mehreren so genannten \nVerkehrszellen führe zu einer einseitigen Belastung der Anlieger der E1.-------straße \nund der Straße O. Kamp, weil in ihrer Folge die inneren Erschließungsanlagen in \neiner Breite von nur 5,50 m ausgeführt werden müssten, deshalb die Netto-Baufläche \ngrößer ausfalle, was zu einer einseitigen Entlastung der Bauträger führe.\n\n15\n\nDurch die Neubebauung werde in das hoch anstehende Grundwasser \nhineingebaut, was zu Block- oder Stauwirkungen und Abflussbeeinträchtigungen \nführen werde, die die angrenzenden Grundstücke gefährden würden. Das \nRegenwasser könne entgegen dem Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin bei \nStarkregenereignissen nicht - wie geplant - ausreichend in den L5. abgeführt \nwerden, weil über den L5. der Wasserspiegel des Waldsees konstant gehalten \nwerde, was bedeute, dass bei mittleren Grundwasserständen und starken \nRegenereignissen Waldseewasser (Grundwasser) in den L5. übertrete.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Oktober 2005 haben die \nAntragsteller ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Es sei zweifelhaft, ob der Rat der \nAntragsgegnerin überhaupt das festgesetzt habe, was er habe festsetzen wollen, \ndenn es seien allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden, obwohl ausweislich der \nBebauungsplanbegründung dort nur Wohnbauflächen entstehen sollten. Es sei \nzweifelhaft, ob für die textlichen Festsetzungen städtebauliche Gründe bestünden, \ndenn wenn der Ausschluss einzelner Nutzungen wegen des mit diesen Nutzungen \nverbundenen Verkehrsaufkommens gerechtfertigt werde, hätten auch \nGewerbebetriebe ausgeschlossen werden müssen. Der Bebauungsplan sei ferner \ndeshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich die nicht überbaubare Grundstücksfläche der \nfestgesetzten Fläche für die Landwirtschaft auf eine vorhandene bauliche Anlage \nerstrecke und diese damit auf den sog. passiven Bestandsschutz setze; der sich \nhieraus ergebende Konflikt sei nicht gesehen worden. Der Rat habe die \nLärmbelastung der allgemeinen Wohngebiete entlang der N.--------straße nur \"über \nden groben Daumen\" berechnet und die Lärmerhöhung von 3,6 dB(A) als geringfügig \nangesehen. Es könnte sich jedoch auch eine höhere Lärmbelastung ergeben. \nAusbaukosten für die E1.-------straße seien nicht berücksichtigt worden.\n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nummer SN 240 - \"E1.-------straße \" - der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan sei jedenfalls nunmehr ordnungsgemäß \nausgefertigt. Er sei städtebaulich gerechtfertigt. Die Behauptung der Antragsteller, \naufgrund der demographischen Entwicklung sei die Ausweisung weiterer \nNeubauflächen nicht erforderlich, stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht \nüberein und sei widerlegt. Aus den Zahlen des Landesamtes für Statistik und \nDatenverarbeitung habe die Bezirksregierung E3. für die Jahre 2004 bis 2020 \neinen Einwohnerzuwachs zwischen 10.000 (untere Variante) und 17.000 (obere \nVariante) Einwohnern prognostiziert. Während die Bevölkerungsprognose der \nBezirksregierung bis zum Jahre 2020 für die Stadt Q1. ein \nBevölkerungswachstum von 3,85 % annehme, gehe sie, die Antragsgegnerin, von \neiner Steigerung um 6,4 % (auf 148.399 Einwohner) aus, was sich mit den \nwirtschaftlich attraktiven Rahmenbedingungen und der im Vergleich zu anderen \nStädten jungen Bevölkerung begründe. Diese Annahmen würden durch die \nBevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt. Der hohe Flächenbedarf sei im \nmaßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch ihrem, der \nAntragsgegnerin, Liegenschaftsamt vorliegende 1.850 Gesuche auf Zuteilung von \nBaugrundstücken unterstrichen worden. Ein Teil der Neubauflächen im Plangebiet \nstehe in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum und könne daher im Rahmen einer \ngeordneten kommunalen Wohnbaupolitik vergeben werden.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Antragstellerin zu 2. \nhabe im Planaufstellungsverfahren keine Anregungen vorgetragen. Die \nVerkehrsproblematik sei umfassend behandelt worden. Ausgangspunkt der \nErwägungen sei zunächst, welche Bebauungsmöglichkeiten realisiert werden \nkönnten. Sie, die Antragsgegnerin, sei von der Entwicklung in den vergleichbaren \nBebauungsplangebieten S 199 - \"N2. \" - und SN 190 - \"Wohnpark X. \" - \nausgegangen und habe auf dieser Grundlage realistische Zahlen zu Gebäuden, Zahl \nder Gebäudebewohner sowie zum Fahrzeugbestand ermittelt. Sie sei pessimistisch \ndavon ausgegangen, dass statt der nachrichtlich dargestellten 102 Häuser im \nPlangebiet tatsächlich 129 Häuser errichtet würden. Sie sei von durchschnittlich 3,82 \nBewohnern je Haus ausgegangen. Auf der Basis der Gegebenheiten im \nBebauungsplangebiet S 199 - \"N2. \" - hätte ein KFZ-/Einwohnerverhältnis von \n0,26 angenommen werde können. Unter Annahme des pessimistischen Ansatzes der \nShell-Prognose \"Shell-Pkw-Szenarien - mehr Autos - weniger Verkehr?\" aus August \n2001 (über die Zahl der Kraftfahrzeugbewegungen je Tag und des erwarteten \nMotorisierungsgrades) sei in der morgendlichen Spitzenstunde auf der E1.-------\nstraße mit maximal 47 zusätzlichen Kfz-Fahrten, auf der Straße O. Kamp mit 23 \nzusätzlichen Fahrten, auf dem L1.--------weg mit 35 Fahren zu rechnen.\n\n23\n\nDie vorhandenen Straßen würden aufgrund ihres Ausbauprofils mindestens dem \nTyp AS 3 (gemäß Tabelle 17 zur EAE 85/95) entsprechen und seien daher in der \nLage, 120 Kraftfahrzeugbewegungen in der Spitzenstunde aufzunehmen; dieser \nWert werde nicht andeutungsweise erreicht werden. Die von den Antragstellern in \nAuftrag gegebene Verkehrsuntersuchung des Büros I1. sei ihr, der \nAntragsgegnerin, im Bebauungsplanverfahren nicht vorgelegt worden. Soweit von \nden Antragstellern vorgetragen, ginge diese wohl von der ausschließlichen \nErrichtung von Doppelhäusern mit zwei Wohneinheiten pro Gebäude und damit von \neiner baulichen Entwicklung aus, die fernab jeder Realität liege, wie auch die bereits \nvorliegenden Bauanträge aufzeigten. Realistisch seien eine Nutzungsaufteilung im \nVerhältnis von 22 % Doppelhäusern und 78 % freistehenden Einzelhäusern. \nSchließlich könnte eine baugebietsinterne Verteilung des Verkehrsaufkommens nach \nendgültiger Fertigstellung des Baugebiets etwa durch Poller beeinflusst werden. \nDurch die Einbeziehung der E1.-------straße , die bislang durch den Bebauungsplan \nSN 20 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt gewesen sei, in den Bebauungsplan \nSN 240 sei es zu keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, \ndenn die Straße sei mit ihrem tatsächlichen Ausbauzustand ohne inhaltliche \nÄnderungen in den Bebauungsplan SN 240 übernommen worden. Im Rahmen der \nAbwägung habe sie sich mit Fragen des Lärmschutzes ausführlich auseinander \ngesetzt. Sie habe festgestellt, dass im Bereich N.--------straße die \nOrientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet im Ist-Zustand deutlich \nüberschritten, während die Grenzwerte der 16. BImSchV auch unter \nBerücksichtigung der Mehrverkehre eingehalten würden. Die Ist-Belastung der \nAnlieger der E1.-------straße würde sich durch den Verkehr auf dieser Straße im \nRahmen der Orientierungswerte der DIN 18005 erhöhen, unter zusätzlicher \nBerücksichtigung der Verkehrsimmissionen der N.--------straße würden diese Werte \njedoch überschritten. Dort würden sich Werte bis zu 54 dB(A) tags/47 dB(A) nachts \nergeben, und zwar wiederum unter Berücksichtigung des Verkehrs auf der E1.-------\nstraße (dort Erhöhung von 260 auf 619 Kfz) und der N.--------straße (dort Erhöhung \nvon 5.980 auf 6.735 Kfz); dies sei durchaus zumutbar, da die Pegelerhöhungen \nlediglich um 2 dB(A) ausmachen würden. Die Entwässerungsproblematik sei \nebenfalls fehlerfrei abgewogen. Für die Anlage des Regenrückhaltebeckens sei die \nerforderliche Genehmigung erteilt. Bei Starkregenereignissen trage ein \nDrosselbauwerk dafür Sorge, dass nur die vorgesehenen Regenmengen in den \nL5. eingeleitet werden könnten.\n\n24\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n25\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nSie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und führt ergänzend \naus, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien bestimmt, hielten sich im \nRahmen der durch § 9 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten und würden \nden planerischen Zielen der Antragsgegnerin entsprechen. Insbesondere sei es \nstädtebaulich gerechtfertigt, in einem Gebiet, in dem vorwiegend Wohnbebauung \nermöglicht werden solle, auch nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Q1. \ngelte als Technologiestandort. Die Antragsgegnerin habe daher das städtebaulich zu \nakzeptierende Interesse etwa an Heimarbeitsplätzen im EDV-Bereich \nberücksichtigen dürfen. Mit dem Ausschluss von Beherbergungsbetrieben, Anlagen \nfür Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen habe die Antragsgegnerin \nBeeinträchtigungen der Wohngebiete entgegenwirken wollen, die sich aus dem mit \nderartigen Nutzungen regelmäßig verbundenen höheren Verkehrsaufkommen \nergeben würden. Der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets werde durch den \nAusschluss ansonsten ausnahmsweise zulässiger Nutzungen modifiziert, nicht aber \ngeändert.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend verzichtet. \n\n28\n\nAm Tag der Sitzung ist dem Senat ein weiterer Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 vorgelegt \nworden. Der Senat hat diesen Schriftsatz inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen und \nbei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten über das Bebauungsplanverfahren sowie das von den \nAntragstellern überreichte Gutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nMit Einverständis der Beteiligten entscheidet der Senat über den \nNormenkontrollantrag ohne (erneute) mündliche Verhandlung. \n\n32\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n33\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum \nbetreffen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n35\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 2. ist daher schon deshalb zulässig, weil sie \nsich gegen die Überplanung ihres Grundstücks als allgemeines Wohngebiet mit der \nBegründung wendet, ihre Interessen am Erhalt des dort nach ihrer Behauptung \nbestehenden faktischen reinen Wohngebiets seien nicht hinreichend berücksichtigt \nworden.\n\n36\n\nAuch der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis genügt \ndie Darlegung substantiierter Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, dass der Antragsteller durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \nRecht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der \nAntragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange \nim Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) \nverletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine Belange \nin der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n38\n\nNach diesen Maßstäben ist auch der Antragsteller zu 1. antragsbefugt. Er hat \nsubstantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von Wohnbauflächen in unmittelbarer \nNachbarschaft seines Wohngrundstückes verletze seine abwägungsbeachtlichen \nBelange, vor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - insbesondere im \nHinblick auf verkehrsbedingte Immissionen - geschützt zu sein.\n\n39\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n40\n\nForm- oder Verfahrensfehler des streitigen Bebauungsplans, die auch ohne \nRüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel sind nach Lage der \nAkten nicht gerügt. Insbesondere durfte der Bebauungsplan im ergänzenden \nVerfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geändert werden. Die Voraussetzungen für \nein geändertes Verfahren waren gegeben, denn der Bebauungsplan litt in seiner am \n11. Dezember 2003 beschlossenen Fassung an einem Fehler. Die textliche \nFestsetzung B Nr. 2 des Bebauungsplans war unbestimmt, denn aus ihr war nicht zu \nentnehmen, in welchem Ausmaß private Grundstücksflächen in Anspruch genommen \nwerden sollten, um auf ihnen Böschungsflächen anzulegen. Die Behebung dieses \nFehlers war auch in einem ergänzenden Verfahren möglich, das sich auf den das \nBebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss beschränkte. \nGrundzüge der Bebauungsplanung sind durch die Änderung durch Streichung der \ntextlichen Festsetzung nicht betroffen, da die Festsetzung - einen bestimmten oder \ndoch jedenfalls bestimmungsfähigen Inhalt hier einmal unterstellt - (städtebaulich) \nnicht erforderlich war. Um die Straßenkanalisation verlegen zu können, müssen die \nStraßen im Bebauungsplangebiet mit einem entsprechenden Gefälle angelegt \nwerden, was hier wegen des relativ hoch anstehenden Grundwassers wiederum \nerfordert, dass die Höhenlage der Straßen zum östlichen Plangebiet ansteigt, denn \ndas Gelände ist ausweislich der Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde \nim Wesentlichen eben (vgl. die bisherige Bebauungsplanbegründung unter Nr. 8.2). \nWegen eben dieser Grundwassersituation liegt das von der Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 23. November 2004 bestätigte Interesse der Eigentümer von an die \nStraße angrenzender Grundstücke auf der Hand, das Gelände ihrer Grundstücke \njedenfalls im Rahmen des durch die Straßenanböschung vorgegebenen Umfangs zu \nerhöhen, um die Kellergeschosse ihrer Gebäude möglichst hoch über dem \nGrundwasserstand anlegen zu können. Dieses Interesse der Grundstückseigentümer \nerlangt gerade wegen einer Straßenanböschung besonderes Gewicht und kann von \nihnen daher in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren eingebracht werden, \ndenn von der Bauaufsichtsbehörde kann die Angleichung der Geländeoberfläche an \ndie Höhe der Verkehrsflächen verlangt werden (vgl. § 9 Abs. 3 BauO NRW). Bei \ndiesen Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es einer \nFestsetzung nicht bedurfte, um die Anlage der Straßen mit auf die angrenzenden \nPrivatgrundstücke übergreifenden Böschungsflächen zu ermöglichen. Dass eine \nStraße angesichts der hier nur in Rede stehenden Dimensionen erforderlicher \nErhöhung in den Fällen, in denen wider Erwarten mit den Eigentümern angrenzender \nGrundstücke keine entsprechende Verständigung erzielt werden könnte, nicht auch \nohne Böschungsflächen in ansteigender Weise angelegt werden kann (ob unter \nEinsatz der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. November 2005 \nbenannten Betonwinkelsteine oder auf andere Weise, etwa der Anlage \nentsprechender Stützmauern), ist nicht zweifelhaft. Im Übrigen sind, wie die \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. November 2005 dargelegt hat, die Straßen \nim Plangebiet in entsprechender Übereinstimmung mit den Grundstückseigentümern \nweitgehend fertiggestellt worden \n\n41\n\nDer Bebauungsplan genügt in der am 23. November 2005 bekannt gemachten \nForm den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung eines \nBebauungsplans.\n\n42\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind in seiner am 17. November 2005 \nbeschlossenen Fassung von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und \nbestimmt genug. \n\n43\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich gerechtfertigt.\n\n44\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem \nUmfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur \nVerfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, \nwenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen \nzu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen \nVoraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, \ndie sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich \naus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, \nWohnbedarf zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden \nrechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht \nauf Verwirklichung hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n46\n\nVon Letzterem kann hier keine Rede sein. Dafür, dass eine Realisierung der hier \nfestgesetzten Wohnbauflächen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist auch \nnicht ansatzweise etwas dargetan oder sonst erkennbar. Die Antragsteller greifen \nvielmehr insbesondere mit den in das Verfahren eingebrachten Anregungen der IGM \nin den Schriftsätzen vom 30. Oktober und 10. November 2003 nur die der Planung \nzugrunde gelegte Einschätzung des Bedarfs an Wohnungen an. Sie stützen sich auf \nErwägungen, aus den Statistiken des Landesamtes für Statistik und \nDatenverarbeitung ergebe sich abweichend von dem von der Antragsgegnerin \nzugrunde gelegten, überalterten Basisstichtag des 1. Januar 1998 eine geringere \nZunahme der Einwohnerzahl; dies habe eine im Auftrag der IGM vom Landesamt für \nStatistik und Datenverarbeitung erarbeitete Einwohnerentwicklungsprognose \nbestätigt. Festgestellt worden sei auch eine höhere Zahl von Abwanderungen \n\"jüngerer Menschen\". Scheinbare Zuwanderungsgewinne ergäben sich überwiegend \naus steigenden Studentenzahlen. Die Annahme eines Zuwanderungsgewinns infolge \nneuer Arbeitsplätze sei illusionär. Die Annahme, der Wohnflächenbedarf werde von \n40 qm/Kopf auf 46 qm/Kopf steigen, sei ohne Nachweis nicht akzeptabel. Diese \nAusführungen der Antragsteller stellen das entwicklungspolitische Konzept der \nAntragsgegnerin schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegnerin die \nEntscheidung vorbehalten ist, in welchem Ausmaß sie städtische Entwicklungen \nauch durch ihre Wohnbaupolitik unterstützen will. Dies zeigt das eine Element der \nEinwände der Antragsteller besonders deutlich auf; sie behaupten, die \nBedarfsprognose der Antragsgegnerin sei u.a. deshalb fehlerhaft, weil eine höhere \nZahl junger Menschen aus Q. wegziehe. Jedoch wird in dem einen oder \nanderen Fall abwanderungsgeneigter junger Menschen für die \nAbwanderungsentscheidung auch von Belang sein, ob innerhalb der bisherigen \nWohngemeinde ein hinreichend attraktives Wohnraumangebot vorhanden ist. Auf die \nentsprechenden Entscheidungen durch die Ausweisung entsprechender \nWohnbauflächen steuernd einzuwirken, ist ein städtebaulich legitimes Anliegen der \nAntragsgegnerin. Soweit die Antragsteller darauf abheben, es sei illusionär, in \nQ1. neue Arbeitsplätze zu erwarten, setzen sie ihre Einschätzung an die Stelle \nder der Antragsgegnerin, der es jedoch auch insoweit obliegt, ihre Erwägungen zur \nArbeitsmarktentwicklung durch das Angebot attraktiven Wohnraums zu unterstützen. \nLetztlich halten es auch die Antragsteller für wahrscheinlich, dass der \nWohnraumbedarf wächst, er würde dies nur in einem so geringen Ausmaß tun, dass \nder Wohnbedarf in bereits erschlossenen oder \"abgesicherten\" Bereichen gedeckt \nwerden könne. Auch mit dieser Erwägung setzten die Antragsteller ihre für \nsinngebend erachteten Entwicklungsvorstellungen an die Stelle der Antragsgegnerin; \ndieser und nicht den Antragstellern obliegt es jedoch, die städtebauliche Entwicklung \nzu steuern. Selbstverständlich hat die Gemeinde das Interesse am sparsamen \nUmgang mit Grund und Boden in ihre Erwägungen einzustellen, nicht jedoch in dem \nSinne, dass sie deshalb an der Ausweisung neuer Gebiete gehindert wäre, solange \nes anderen Orts im Gemeindegebiet noch Wohnbauflächen gibt. Dass ein konkretes \nInteresse gerade an der baulichen Nutzung des überplanten Gebiets besteht, hat die \nAntragsgegnerin unter Hinweis auf die Vielzahl bei ihr anhängiger Baugesuche \ndargelegt. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten, haben vielmehr im \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf mehrere \nBaugenehmigungen für das Baugebiet hingewiesen, die den Eilantrag erforderlich \ngemacht hätten.\n\n47\n\nBei diesen Gegebenheiten war eine Bedarfsanalyse zur städtebaulichen \nRechtfertigung der Bebauungsplanung nicht erforderlich.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § \n1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209 = \nBRS 65 Nr. 20.\n\n49\n\nOb die Prognose der Antragsgegnerin über die Entwicklung des \nWohnraumbedarfs in jedem Punkt den an eine Prognose zu stellenden \nAnforderungen genügt, ist daher nicht entscheidungserheblich.\n\n50\n\nDie Bebauungsplanung ist auch insoweit städtebaulich gerechtfertigt, als die \nAntragsgegnerin für den Bereich der Straße O. Kamp ein allgemeines \nWohngebiet festgesetzt hat, obwohl der dortige Bereich nach Angaben der \nAntragsteller einem faktischen reinen Wohngebiet entspricht und der \nGebietscharakter allenfalls westlich der N.--------straße , die trennende Wirkung habe, \neinem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Die möglichen baulichen Nutzungen in \neinem faktischen reinen Wohngebiet und dem von der Antragsgegnerin \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet unterscheiden sich nur graduell.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\n52\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin für die hier festgesetzten allgemeinen \nWohngebiete mit Ausnahme der nicht störenden Gewerbebetriebe alle Nutzungen \nausgeschlossen, die in einem allgemeinen Wohngebiet ohne entsprechenden \nAusschluss ansonsten ausnahmsweise zugelassen werden könnten (Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, \nTankstellen). In dem rückwärtig, östlich der N.--------straße gelegenen Bereich hat \nsie darüber hinaus auch die in einem allgemeinen Wohngebiet ansonsten allgemein \nzulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht zugelassen; dort \nsind allgemein nur noch solche Nutzungen zulässig, die im Grundsatz (vorbehaltlich \nder auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets bezogenen Beschränkungen (vgl. \n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie der auf den Gebietscharakter bezogenen \nAusprägungen der jeweiligen Nutzungsart) auch in einem reinen Wohngebiet \njedenfalls ausnahmsweise zulässig sein können. Bei diesen Gegebenheiten ist \naufgrund dieser Festsetzungen sowie der Festsetzungen zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen und zum Maß baulicher Nutzung nicht damit zu rechnen, dass \ndie bauliche Nutzung eine wesentlich andere Entwicklung nehmen würde als in \neinem reinen Wohngebiet; wenn andere Nutzungen zur Genehmigung gestellt \nwerden sollten, steht ihre Genehmigungsfähigkeit zudem unter dem Vorbehalt, dass \nsie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO). \nUnmittelbar östlich der N.--------straße sind in den dortigen allgemeinen \nWohngebieten zwar auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, \nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein \nzulässig. Auch insoweit ist der Bebauungsplan jedoch städtebaulich gerechtfertigt. \nDie Gemeinde ist nicht darauf beschränkt, durch Bebauungsplan solche \nNutzungsmöglichkeiten zu eröffnen, die auch bislang schon zulässig waren, sondern \nkann das Angebot zulässiger Nutzungsformen erweitern. Dass entlang einer relativ \nstark befahrenen Straße (für deren dem Bebauungsplangebiet gegenüberliegende \nSeite die Antragsteller in der Begründung des Normenkontrollantrags selbst offen \nlassen, ob die dortige Bebauung einem reinen Wohngebiet oder einem allgemeinen \nWohngebiet entspricht) ein Nutzungsspektrum eröffnet wird, welches auch \nNutzungsmöglichkeiten eines allgemeinen Wohngebiets umfasst, die ohne weiteres \nmit Wohnnutzung verträglich sind, entspricht einer städtebaulichen Normalität und ist \naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n53\n\nDer städtebaulichen Rechtfertigung steht nicht entgegen, dass die \nAntragsgegnerin u.a. mit der Begründung, kein entsprechendes Verkehrsaufkommen \nin die allgemeinen Wohngebiete zu ziehen, bestimmte Nutzungen dort nicht \nzugelassen, andererseits Gewerbebetriebe jedoch nicht ausgeschlossen hat. \nGewerbebetriebe sind nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise zulässig. Dies \nfordert vor ihrer Genehmigung u.a. eine Prüfung, ob sie ein (nur) gebietsverträgliches \nVerkehrsaufkommen nach sich ziehen. Dass es Arten gewerblicher Nutzung gibt, die \ndurchaus mit Wohnnutzung verträglich sein können, zeigt die Entwicklung einer \nzunehmenden Zahl von Heimarbeitsplätzen im EDV-Bereich auf. Derartige \nArbeitsplätze sind der Sache nach von der Antragsgegnerin in der \nBebauungsplanbegründung mit dem Hinweis darauf angesprochen worden, es \nbestehe ein berücksichtigungsfähiges Interesse an wohnartig strukturierter \ngewerblicher Betätigung (Bebauungsplanbegründung S. 22).\n\n54\n\nDer städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht schließlich nicht \nentgegen, dass der Bereich südlich der E1.-------straße durch den Bebauungsplan \nSN 20 einem reinen Wohngebiet zugeordnet ist. An dieser Gebietsfestsetzung ändert \nder im vorliegenden Verfahren streitbefangene Bebauungsplan nichts. Dass die E1.--\n-----straße selbst bereits durch den Bebauungsplan SN 20 als öffentliche \nVerkehrsfläche festgesetzt wurde, ändert hieran nichts. Ob dem reinen Wohngebiet \ngegenüber auf der anderen Seite der E1.-------straße ein allgemeines Wohngebiet \nfestgesetzt werden konnte, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung, \nsondern eine Frage fehlerfreier Abwägung der durch die Bebauungsplanung \nbetroffenen Belange.\n\n55\n\nDer Bebauungsplan leidet schließlich nicht an Abwägungsfehlern.\n\n56\n\nGemäß § 1 Abs. 6 (nunmehr § 1 Abs. 7) BauGB sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. \nEs ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder \nwenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n57\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden Erwägungen der \nAntragsgegnerin.\n\n58\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie \nallgemeine Wohngebiete festgesetzt, in Wirklichkeit aber nur Wohnnutzung hätte \nzulassen wollen. Zunächst kommt es durch den Ausschluss der in einem \nallgemeinen Wohngebiet ansonsten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein \nzulässigen Nutzungsarten (hier Ausschluss für die WA2-Gebiete) sowie den \nAusschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen (von denen hier die nicht störenden Gewerbebetriebe ausnahmsweise \nzulässig bleiben) nicht etwa deshalb zu einem sogenannten Etikettenschwindel, weil \nder festgesetzte Gebietstyp (allgemeines Wohngebiet) nicht dem Gebietstyp der \nBaunutzungsverordnung entspricht.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 \n\n60\n\n- 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71.\n\n61\n\nDie festgesetzten allgemeinen Wohngebiete werden vielmehr weiterhin \nvornehmlich dem Wohnen dienen und damit dem Charakter eines allgemeinen \nWohngebiets entsprechen. Darüber hinaus sind in ihnen Nutzungen zulässig, die in \neinem reinen Wohngebiet nicht zulässig sind. Beispielsweise kommen hier Anlagen \nfür kirchliche Zwecke in Betracht, die (anders als in einem reinen Wohngebiet) nicht \nnur dann zulässig sind, wenn sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des \nGebiets dienen.\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin hat die durch die Bebauungsplanung betroffenen Belange \nrechtsfehlerfrei ermittelt.\n\n63\n\nDie Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens genügt den an eine \nsachgerechte Prognose zu stellenden Anforderungen. Der Rat hat sich hinreichende \nKlarheit über die verkehrlichen Folgewirkungen der Bebauungsplanung verschafft. Er \nhat das Verkehrsaufkommen rechtsfehlerfrei prognostiziert. Das Gericht ist \nhinsichtlich der vom Rat zugrunde gelegten Prognose auf die Prüfung der Frage \nbeschränkt, ob die Prognose in einer der Materie angemessenen und methodisch \neinwandfreien Weise erarbeitet worden ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1; Beschluss vom \n5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129.\n\n65\n\nSo ist es hier. Der Rat hat ausweislich seiner Stellungnahme zu in das \nBebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen (vgl. Nr. 7.7 der Anlage 4 zur \nBeschlussvorlage 0417) die aus dem Neubaugebiet zu erwartenden Verkehrsströme \nauf die drei in das Plangebiet führenden Erschließungsstraßen (E1.-------straße , L1.-\n-------weg und N.--------straße ) durch Bildung so genannter Verkehrszellen \ngedanklich aufgeteilt. Die Erwartung einer entsprechenden Verkehrsverteilung \nentspricht den Gegebenheiten. Die nordöstlich gelegenen allgemeinen Wohngebiete \ndes Bebauungsplangebiets werden ausschließlich zum L.---------weg erschlossen. \nAngesichts der jeweils zu fahrenden Wegstrecken ist ferner die Erwartung realistisch, \ndass die Bewohner der parallel zur E1.-------straße geplanten allgemeinen \nWohngebiete (Verkehrszelle I) über diese Straße, die an den die vorhandene \nBebauung O. Kamp angrenzenden allgemeinen Wohngebiete (Verkehrszelle II) \nüber die Straße O. Kamp zur N.--------straße an- und abfahren werden. Vertiefte \nAusführungen sind hierzu nicht erforderlich, da die Antragsteller gegen die \nEinschätzung der Antragsgegnerin insoweit keine Bedenken vorgebracht haben. \nDarüber hinaus hat der Rat berücksichtigt, dass er verkehrsregelnde Maßnahmen \nergreifen kann, falls wider Erwarten eine andere Verkehrsverteilung auftreten \nsollte.\n\n66\n\nZu Unrecht greifen die Antragsteller die Prognose der Antragsgegnerin mit der \nÜberlegung an, die Antragsgegnerin hätte das Verkehrsaufkommen berücksichtigen \nmüssen, das sich bei maximaler baulicher Nutzung des auf Grundlage der \nBebauungsplanfestsetzungen Möglichen ergeben würde. In der Tat würde sich ein \nVerkehrsaufkommen ergeben, das über das von der Antragsgegnerin prognostizierte \nVerkehrsaufkommen hinausginge, wenn unterstellt würde, es würden im \nBebauungsplangebiet nur Doppelhäuser mit möglichst geringem Grenzabstand und \nzwei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte errichtet. Auf ein solches Szenario musste \ndie Antragsgegnerin jedoch nicht abheben, sondern durfte - wie sie dies getan hat - \nauf die tatsächlich zu erwartende bauliche Entwicklung im Plangebiet abheben. Dass \nim Bebauungsplangebiet, das nicht allein durch einen Investor bebaut werden soll, \nnur eine Bebauung entstehen würde, die unter maximaler Ausnutzung der baulichen \nNutzungsmöglichkeiten entsteht, ist nicht selbstverständlich, sondern unter \nBerücksichtigung der hier gegebenen Umstände durchaus unwahrscheinlich. Der \nBebauungsplan lässt die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern zu. Das \nBebauungsplangebiet liegt in einer landschaftlich reizvollen Umgebung, wie die \nAntragsteller in anderem Zusammenhang selbst hervorgehoben haben. Die \nFestsetzungen des Bebauungsplans zielen auf ein verhältnismäßig geringes Maß \nbaulicher Nutzung, lassen in weiten Bereichen nämlich nur ein-, allenfalls aber \nzweigeschossige Bebauung zu, die in offener Bauweise errichtet werden muss und in \nihrer Höhenentwicklung durch weitergehende Regelungen beschränkt ist. Bei diesen \nGegebenheiten ist zu erwarten, dass nicht nur Doppel-, sondern auch freistehende \nEinzelhäuser errichtet werden. Auch ist die Annahme, in jedem Einzelhaus oder jeder \nDoppelhaushälfte würden zwei Wohneinheiten errichtet, realitätsfern. Namentlich bei \neingeschossigen Doppelhaushälften ist wegen des verhältnismäßig geringen \nbaulichen Volumens (auf durchschnittlich groß geschnittenen Grundstücken) eher \nnur bei entsprechenden persönlichen Bedürfnissen des Bauherrn mit der Errichtung \neiner zweiten Wohneinheit zu rechnen. Auch bei Einzelhäusern entspricht es üblicher \nErfahrung, dass diese nur zu einem gewissen (ortsspezifisch unterschiedlichem) \nAnteil mit zwei Wohneinheiten ausgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat auch \ndiese Gesichtspunkte in ihre Erwägungen eingestellt und mit einem geeigneten \nVergleichsmodell aufgefangen. Sie hat nicht auf die Zahl der Wohneinheiten \nabgestellt, sondern auf die Zahl der tatsächlichen Bewohner der Häuser, die sich in \nGebieten ergeben haben, in denen auf Grundlage vergleichbarer \nBebauungsplanfestsetzungen die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern mit bis \nzu zwei Wohneinheiten möglich ist (Bebauungsplan S 199 - \"N2. \" - und SN 190 \n- \"Wohnpark X. \" -). Unter Berücksichtigung der sich im Vergleich dieser \nbeiden Gebiete untereinander jeweils ergebenden höheren baulichen Ausnutzung \nund der höheren Einwohnerzahl je Einfamilienhaus hat sie die Zahl möglicher \nEinfamilienhäuser (Einzelhäuser bzw. Doppelhaushälften) mit dem Faktor 3,82 \nmultipliziert. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin auf diesem Wege etwa wegen \nfehlender Vergleichbarkeit der Baugebiete zu einer Einwohnerzahl je Verkehrszelle \ngekommen wäre, die zu niedrig angenommen ist, bestehen nicht.\n\n67\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin ihrer Prognose sodann einen relativ niedrigen \nKfz-Bestand je Einwohner, nämlich einen Faktor von lediglich 0,31 Pkw/Einwohner \nzugrunde gelegt (S. 19 der Anlage 4 zur Beschlussvorlage 0417/03). Die EAE 85/95, \nauf die die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang abgestellt hat, nimmt in \nihrem Anhang 2 einen durchschnittlichen Bestand von 2,0 bis 2,5 Einwohner je Pkw \nbzw. einen Pkw je Wohnung an. Der Ansatz von einem Pkw je 2,0 - 2,5 Einwohner \nwürde einen (allerdings verhältnismäßig geringen) höheren Fahrzeugbestand \nergeben (für die Verkehrszelle I 89 bzw. 111 gegenüber 69 Kfz, für Verkehrszelle II \n43 bzw. 54 gegenüber 33 Pkw, für Verkehrszelle III 67 bzw. 82 gegenüber 51 Pkw). \nDie Antragstellerin hat jedoch plausibel dargelegt, dass das Verhältnis zwischen \nEinwohnerzahl und Pkw-Bestand niedriger anzunehmen sei, da sich die relativ hohe \nEinwohnerzahl aus einem Vergleich zu einem Wohngebiet mit hohem Anteil von \nPersonen unter 18 Jahren ergebe. Dies ist plausibel. Im Übrigen hat die \nAntragsgegnerin unter Berücksichtigung einer Alternativbetrachtung (\"Abbildung des \nungünstigsten Verkehrszustandes ... auf der Grundlage der Shellprognose ...\") einen \nPkw-Bestand berücksichtigt, der sich in den Größenordnungen bewegt, die sich auf \nder Grundlage einer überschlägigen Betrachtung nach EAE 85/95 ergeben würde \n(Pkw-Bestand in der Verkehrszelle I: 88, in Verkehrszelle II: 42, in Verkehrszelle III: \n65). \n\n68\n\nDie Prognose des Fahrzeugbestandes ist letztlich von Belang, um das \nVerkehrsaufkommen zu prognostizieren, das hinsichtlich der Verkehrsbelastung in \nder Spitzenstunde und hinsichtlich der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke im \nHinblick auf die Immissionsbelastung der Nachbarschaft als auch im Hinblick auf die \nEignung des Straßensystems zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs in die \nAbwägung einzustellen war. Auch insoweit ergeben sich keine methodischen \nBedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin auf die Schätzformel der EAE 85/95 \n(Anhang 2) zurückgegriffen hat, wonach für Wohngebäude in Orts- und \nStadtrandlage mit unbefriedigender Erschließung durch den öffentlichen \nPersonennahverkehr und ohne eigene Arbeitsstätten in der morgendlichen \nSpitzenstunde von einem Verkehrsaufkommen von 0,35 x Pkw-Bestand auszugehen \nist. Auf dieser Grundlage würden sich folgende Verkehrsbewegungen in der \nmorgendlichen Spitzenstunde ergeben: Verkehrszelle I: 88 x 0,35 = 31 \nFahrzeugbewegungen; Verkehrszelle II: 42 x 0,35 = 15 Fahrzeugbewegungen; \nVerkehrszelle III: 65 x 0,35 = 23 Fahrzeugbewegungen. Dass die Antragsgegnerin, \ngestützt auf die Shellstudie, als \"ungünstigsten Fall\" wegen eines dort \nangenommenen höheren Motorisierungsgrades höhere Spitzenstundenbelastungen \nangenommen hat (Verkehrszelle I: 47 Fahrzeugbewegungen, Verkehrszelle II: \n23 Fahrzeugbewegungen, Verkehrszelle III: 35 Fahrzeugbewegungen), verbleibt im \nRahmen des Prognosespielraums und ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, \nweil die Antragsgegnerin sich mit diesem Ansatz auf die \"sichere Seite\" begeben hat. \nDass das auf dieser Grundlage ermittelte durchschnittliche tägliche \nVerkehrsaufkommen (Verkehrszelle I: 341, Verkehrszelle II: 165, Verkehrszelle III: \n253) zu niedrig angesetzt wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n69\n\nDas von den Antragstellern im anhängigen Normenkontrollverfahren überreichte \nGutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 ist nicht geeignet, die Prognose \nder Antragsgegnerin zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen in Frage zu stellen. \nDer Gutachter behauptet, der von der Antragsgegnerin zur Prognose des zu \nerwartenden Verkehrsaufkommens gezogene Vergleich zum Verkehrsaufkommen \nder Bebauungsplangebiete \"N2. \" und \"X. \" sei ungeeignet, denn der \nSiedlungsbereich \"N2. \" liege in einem dörflich geprägten Ortsteil, der \nSiedlungsbereich \"X. \" liege in einem gewerblich geprägten Umfeld. Welche \nFolgerungen dies für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nach sich ziehen \nwürde, legt der Gutachter jedoch nicht dar. Er meint, es müsse eine Entwicklung \nbeurteilt werden, die sich \"bei maximaler baulicher Verdichtung\" ergeben könne. Dies \nwürde der tatsächlich zu erwartenden Entwicklung, wie sie der Senat oben dargelegt \nhat, jedoch nicht gerecht und im übrigen selbst den Ausführungen des Gutachters an \nanderer Stelle nicht, wonach \"eine individuelle Betrachtung (des) Gebiets mit seinen \nstädtebaulichen Entwicklungsmerkmalen sachgerecht\" sei. Darüber hinaus unterstellt \nder Gutachten Gegebenheiten, die im Bebauungsplan nicht angelegt sind, stellt \nnämlich \"einfache Befreiungen von den Festsetzungen\" des Bebauungsplans in \nseine Betrachtung ein. Die Annahme gar \"... in der eingeschossigen Bauweise \n(seien) durchaus drei Wohneinheiten je Gebäude unterzubringen\", mag im Einzelfall \nnoch als bautechnisch machbar anzusehen sein, hat jedoch (wenn die Annahme \ndenn überhaupt als lebensnah bezeichnet werden könnte) mit dem Plankonzept der \nAntragsgegnerin nichts mehr zu tun. Aus den vorgenannten Gründen sind die \nweiteren Ausführungen des Gutachters unergiebig. Nur angemerkt sei, dass der \nGutachter zwar darlegt, von welchem Ansatz aus er die Zahl zu erwartender \nVerkehrsbewegungen ermittelt, sich daraus aber nicht ergibt, dass der Ansatz der \nAntragsgegnerin nicht als vertretbar angesehen werden kann. Auch im Detail geht \nder Gutachter von Voraussetzungen aus, die seinem Verständnis der \nBebauungsplangegebenheiten entspricht, jedoch den Besonderheiten des \nBebauungsplans keine hinreichende Rechnung trägt. So nimmt der Gutachter einen \nZuschlag von 5 % für die \"beabsichtigte gewerbliche Nutzung\" an, verkennt jedoch, \ndass im Inneren des Bebauungsplangebiets (in den WA2 -Gebieten) eine \ngewerbliche Nutzung nur ausnahmsweise zulässig ist, in die Prüfung ihrer \nZulässigkeit also einzustellen sein wird, ob sie zu einer plangebietswidrigen \nErhöhung des Verkehrsaufkommens beiträgt oder nicht.\n\n70\n\nEs besteht kein durchgreifender Anhalt für die Behauptung der Antragsteller, das \nvorhandene Straßensystem sei zur Aufnahme des von der Antragsgegnerin \nprognosefehlerfrei geschätzten, zum vorhandenen Verkehrsaufkommen \nhinzutretenden Verkehrs nicht in der Lage. Die Antragsteller behaupten, die E1.-------\nstraße entspreche einer Anliegerstraße des Typs AS 4 der Tabelle 17 der EAE \n85/95, die demnach gemäß Spalte 5 dieser Tabelle nur bis zu 60 Kfz/h aufnehmen \nkönne. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, es handele sich bei der E1.-------\nstraße zumindest um eine Straße des Typs AS 3 der Tabelle 17 zur EAE 85/95, die \nzumindest 120 Pkw/h aufnehmen könne. Dass eine Straße dieser Leistungsfähigkeit \ndas von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei prognostizierte Verkehrsaufkommen \nzuzüglich des vorhandenen Verkehrs, der durch das hinzutretende \nVerkehrsaufkommen nach Behauptung der IGM, Schreiben vom 13. Oktober 2003, \nverdoppelt wird, aufnehmen kann, ist nicht zweifelhaft. Im Wesentlichen \nunterscheiden sich die Straßentypen AS 3 und AS 4 durch die Fahrbahnbreite, die \ndem fließenden Verkehr zur Verfügung steht (3 m bei der AS 4, 4 m bei der AS 3). \nAusweislich der in der Bebauungsplanurkunde eingetragenen Bestandsangaben \nbeträgt die vorhandene Fahrbahnbreite der E1.-------straße durchweg 4 m, \nmöglicherweise mit Ausnahme einer kurzen Engstelle etwa 40 m östlich der \nEinmündung in die N.--------straße , die ihrer Eignung zur Bewältigung des \nprognostizierten Verkehrsaufkommens jedoch nicht entgegensteht (vgl. Nr. 5.2.1.5 \nEAE 85/95). Eine von der Fahrbahnbreite derzeit gegebene Straße des Typs AS 3 ist \nzugleich ohne gesonderten Radwegstreifen geeignet, Radfahrerverkehr \naufzunehmen. Ob es aus Sicht der Antragsteller wünschenswert ist, einen \ngesonderten Radweg wegen des nahen Erholungsraums anzulegen, ist nicht \nentscheidungserheblich. Ob in diesem Bereich ein gesonderter Radweg angelegt \nwerden soll, ist eine von der Antragsgegnerin nach ihrem städtebaulichen Konzept \nzu verantwortende Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht \nberührt. Auch aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. I1. vom 29. Juni 2004 ergibt \nsich nichts, was die Eignung der E1.-------straße für die Aufnahme des \nprognostizierten Verkehrs in Frage stellen würde. Der Gutachter stellt auf den \n\"Regelquerschnitt\" einer Anliegerstraße ab, der neben der Fahrbahnbreite einen \nParkstreifen und einen Gehstreifen in definierten Größenordnungen berücksichtigt. \nDie Antragsgegnerin mußte jedoch nicht Park- und Gehstreifen in den in der EAE \n85/95 genannten Breiten berücksichtigen, sondern konnte für den ohnehin relativ \nkurzen Abschnitt der E1.-------straße , der vom Mehrverkehr betroffen ist, hinter den \nEntwurfsempfehlungen zurückbleiben. Dass auch der Gutachter eine hinreichende \nLeistungsfähigkeit der E1.-------straße für möglich hält, wenn gleich nur nach \nDurchführung \"nachhaltiger Umgestaltungsmaßnahmen\", sei angemerkt. Kosten für \neine etwaige Umgestaltung der E1.-------straße musste die Antragsgegnerin \nentgegen der Annahme der Antragsteller nicht in die Abwägung einstellen, da nach \nderzeitigem Stand der Dinge keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Annahme \nbestehen, es bedürfe keines Ausbaus der E1.-------straße .\n\n71\n\nDie Antragsteller behaupten ferner, die Antragsgegnerin habe die \nVerkehrsimmissionen nicht in ihre Erwägungen eingestellt, die sich dadurch ergeben \nwürden, dass sich der Verkehr auf der E1.-------straße dann stauen werde, wenn er \nnicht in die stark befahrene N.--------straße abbiegen könne. Die Antragsgegnerin ist \ndemgegenüber auf Grundlage regelmäßiger Verkehrszählungen, deren Ergebnis von \nden Antragstellern nicht angezweifelt wird, von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke auf der N.--------straße von 5.700 Fahrzeugen sowie einer \nSpitzenstundenbelastung von 500 Fahrzeugen ausgegangen (S. 29 der \nBebauungsplanbegründung). Sie hat für die E1.-------straße eine durchschnittliche \ntägliche Verkehrsbelastung von 463 Pkw sowie eine Spitzenstundenbelastung von \n64 Pkw prognostiziert. Dies bedeutet, dass von der E1.-------straße selbst in der \nSpitzenstunde nicht mehr als durchschnittlich etwa 1 Pkw/min in die N.--------straße \neinbiegen oder diese überqueren muss. Dass bei diesen Gegebenheiten die \nAnnahme der Antragsgegnerin (Beschlussvorschlag Nr. 10.3, Anlage 4 zur \nBeschlussvorlage 0417) fehlerhaft wäre, die sich auf der N.--------straße ergebenden \nZeitlücken seien groß genug, um ein bequemes Einfädeln zu ermöglichen, ist nicht \nersichtlich.\n\n72\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin ist auch im Ergebnis nicht fehlgewichtet. Von \neiner nicht hinzunehmenden zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der Straße O. \nKamp kann nicht ansatzweise die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat für diese \nStraße rechtsfehlerfrei eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 177 Pkw \nund eine Spitzenstundenbelastung von 23 Pkw prognostiziert. Eine solche Belastung \nist selbst in einem faktischen reinen Wohngebiet ohne Weiteres hinzunehmen, auch \nwenn die Sackgasse nach Angaben der IGM bislang nur mit 7 Pkw/h belastet sein \nsoll. Die Antragsgegnerin darf selbstverständlich eine bauliche Entwicklung auch \nanknüpfend an Sackgassenlagen vorantreiben. Der dort bestehende Lagevorteil ist \nnicht in dem Sinne rechtlich geschützt, dass die Antragsgegnerin die günstige \nGrundstückssituation der dort Wohnenden nicht im Interesse der Errichtung neuer \nWohnbauflächen auch um ein verhältnismäßig geringes Maß verschlechtern dürfte. \nIm Übrigen sei auch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben, dass die \nAntragsgegnerin den Charakter des bestehenden Gebiets aufgegriffen und lediglich \nfortentwickelt hat, ohne eine Bebauungsverdichtung zu bewirken, die mit nicht ohne \nWeiteres hinzunehmendem Mehrverkehr verbunden ist.\n\n73\n\nDer Ausweisung über die E1.-------straße erschlossener neuer Wohngebiete \nsteht nicht entgegen, dass der Mehrverkehr auf der E1.-------straße zu einer \nstärkeren Immissionsbelastung des südlich angrenzenden reinen Wohngebiets führt. \nDie Antragsgegnerin hat den planbedingten Mehrverkehr auf der E1.-------straße in \nihre Abwägungen eingestellt. Auf der E1.-------straße prognostiziert sie - wie \ndargelegt - eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 463 Pkw und eine \nSpitzenstundenbelastung von 64 Pkw. Bei diesen Ausgangsparametern ist nicht \nerkennbar, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anwohner \nder E1.-------straße würden keinen Lärmimmissionen ausgesetzt, die oberhalb der \nOrientierungswerte der DIN 18005 oder gar oberhalb der Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV, die zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten nicht \nunterscheiden, liegen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, \nBebauungsplangebiete festzusetzen, denen ein solches Verkehrsaufkommen \nzuzuordnen ist, ist abwägungsfehlerfrei. Die Anlieger der E1.-------straße mussten \neine Bebauungsplanung, die weitere bauliche Nutzbarkeiten entlang der E1.-------\nstraße eröffnet, zwar nicht erwarten, jedoch schon in der Vergangenheit als \nstädtebaulich vertretbar in Rechnung stellen, da sich eine entsprechende \nBebauungsverdichtung für den Bereich zwischen der Bebauung an der Straße O. \nKamp sowie der Bebauung auf der Nordseite der E1.-------straße (E1.-------straße \nNr. 59 bis 65) und entlang der Südseite der E1.-------straße sowie entlang der N.------\n--straße unter hinreichender Berücksichtigung der Belange von Natur und \nLandschaft anbot; eine gewisse Arrondierung bis zum L1.--------weg lag dann \nnahe.\n\n74\n\nDie den durchaus gewichtigen Belangen der Sicherung der Wohnbedürfnisse der \nBevölkerung unter Einschluss der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung \ngegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen \nabwägungsfehlerfrei gewichtet. Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend erkannt, \ndass die neue Wohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die \ninsbesondere von der N.--------straße ausgehen, und dass daher abwägend zu \nprüfen war, ob mit der vorgesehenen Planung die allgemeinen Anforderungen an \ngesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt werden. Das für diese Prüfung notwendige \nAbwägungsmaterial hat sich die Antragsgegnerin verschafft, indem sie eine \nlärmtechnische Beurteilung unter Zuhilfenahme des Schallrechners des Deutschen \nArbeitskreises für Lärmbekämpfung erarbeitet hat. Gegen die Verwertbarkeit dieser \nBerechnung bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte sich mit einer \nGrobabschätzung der Lärmbelastung begnügen, da sich aus ihr kein Anhaltspunkt \nergeben hat, es wäre ein detailliertes Gutachten erforderlich, um eine hinreichende \nAbwägungsgrundlage zu erhalten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht \naus dem Vortrag der Antragsteller, die Berechnung sei über den \"groben Daumen\" \nerfolgt. Auf Grundlage der Berechnung der Antragsgegnerin werden im Plangebiet \ndie Orientierungswerte der DIN 18005 durch den Verkehrslärm der mit rund 5.700 \nKfz/24 h belasteten N.--------straße überschritten. Ob eine solche Überschreitung der \nOrientierungswerte hingenommen werden kann, entscheidet sich danach, ob die \nAbweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist.\n\n75\n\nDiese Anforderungen sind hier unter Berücksichtigung der konkreten \nGegebenheiten des vorliegenden Falls gewahrt. Allerdings beträgt die von der \nAntragsgegnerin ermittelte Überschreitung maximal Werte von etwa 3,6 dB(A) tags \nund nachts. Gleichwohl lassen diese Überschreitungen die aus dem Plan ablesbare \nkonzeptionelle Anordnung der Bauflächen nicht abwägungsfehlerhaft \nerscheinen.\n\n76\n\nDie als allgemeines Wohngebiet überplante vorhandene straßennahe \nWohnbebauung N.--------straße 118 bis 128 ist diesem Wert ohnehin bereits \nausgesetzt, während die neu hinzukommende Bebauung östlich der Anbindung der \nStraße O. Kamp deutlich stärker von der N.--------straße abgesetzt ist und damit \nauch weniger immissionsbelastet sein wird als die vorhandene Bebauung. Die eine \nim Eckbereich E1.-------straße /N.--------straße südlich des Wohnhauses N.--------\nstraße 118 geplante, bislang nicht bebaute Bauzeile ist gegenüber der vorhandenen \nBebauung deutlich von der Straße zurückgesetzt. Ihr liegt auf der \ngegenüberliegenden Seite der N.--------straße eine in Nordsüdrichtung fortlaufende \nBebauung gegenüber. Dieser Bereich wäre daher auch ohne Bebauungsplan \nhinsichtlich der von § 34 Abs. 1 BauGB erfassten Voraussetzungen als bebaubar \nanzusehen, was der Rat durch eine entsprechende Planung berücksichtigen durfte. \nDie noch weiter östlich folgende Bebauung ist noch weiter von der N.--------straße \nentfernt und daher weniger von der Lärmzunahme betroffen. Sie wird tatsächlich \nweiteren Schutz erfahren, wenn die Bebauung entlang der N.--------straße errichtet \nist. Dies hat der Rat der Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragsteller \nnicht als notwendig vorausgesetzt und mußte dies auch nicht, sondern er hat nur auf \ndie erwartete und wahrscheinliche Entwicklung hingewiesen.\n\n77\n\nDie Antragsgegnerin hat fehlerfrei abgewogen, wie das Bebauungsplangebiet \nentwässert werden kann. Die Ableitung des Niederschlagswassers in den \nRegenwasserkanal E1.-------straße bzw. überwiegend in einen offenen Zulaufgraben \nzum im nordwestlichen Plangebietsbereich gelegenen Regenrückhaltebecken \nentlastet das Bebauungsplangebiet, da das Regenwasser nicht in einen Bereich mit \nhohen Grundwasserständen versickert werden muss. Die Antragsteller stellen die \nEignung dieses Systems nicht grundsätzlich in Frage, sondern nur insoweit, als sie \n(bzw. die IGM) im Bebauungsplanverfahren bemängelt haben, der Bau des \nRegenrückhaltebeckens selbst sei problematisch, da das Regenrückhaltebecken \nwegen fehlender Abstände zum zu erwartenden Grundwasserspiegel \" nicht \nzulässig\" sei; eine Versickerung in das Grundwasser könne nicht ausgeschlossen \nwerden, wenn das Wasser längere Zeit in dem Regenrückhaltebecken stehen bleibe. \nDer geplante Abfluss des Regenwassers vom Regenrückhaltebecken in den L5. \nsei bei entsprechenden Grundwasserständen nicht möglich, da Wasser des \nWaldsees bei mittleren Grundwasserständen und starken Regenereignissen in den \nL5. übertrete. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass im \nRegenrückhaltebecken kein Dauerstau eintreten werde. Es sei keine \nVersickerungsanlage. Zweifel an dieser Darlegung ergeben sich aus dem Vortrag der \nAntragsteller nicht und sind unter der Voraussetzung auch nicht ersichtlich, dass das \nRegenwasser in den L5. abgeleitet werden kann. Hierzu hat die \nAntragsgegnerin vorgetragen, erhöhte Abflüsse von Wasser des Waldsees in den \nL5. (die dessen Aufnahmefähigkeit für Wasser aus dem Regenrückhaltebecken \nbeeinträchtigen könnten) seien bislang nicht beobachtet worden; darüber hinaus \nkönne die Menge des aus dem Waldsees abfließenden Wassers gegebenenfalls \nüber ein bestehendes Auslaufbauwerk gesteuert werden.\n\n78\n\nDie Abwägung ist auch fehlerfrei, soweit das Grundstück der Antragstellerin \neinem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet worden ist. Die überplante Fläche ihres \nGrundstücks ist mit Ausnahme eines schmalen Bereichs öffentlicher Grünfläche \nparallel zum Straßenverlauf, der auch bislang baulich nicht genutzt wird, vollen \nUmfangs der überbaubaren Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebiets \nzugeordnet. Die Festsetzungen zum Maß baulicher Nutzung orientieren sich am \nGebäudebestand der näheren Umgebung. Dass durch die Festsetzungen bauliche \nEntwicklungsmöglichkeiten beschränkt würden, die sich in der Vergangenheit auf \nGrundlage eines faktischen reinen Wohngebiets ergeben haben, ist nicht ersichtlich. \nDie Antragstellerin zu 1. hat im Planverfahren gegen die Überplanung ihres \nGrundstücks keine Einwände erhoben. Sie hat auf den an ihr Grundstück \nangrenzenden Nachbargrundstücken auch nicht mit baulichen Entwicklungen zu \nrechnen, die sich nicht auch auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB hätten ergeben \nkönnen oder die sie jedenfalls hätte hinnehmen müssen. In Betracht zu ziehen ist \ninsoweit allenfalls, dass nunmehr auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, \ndie hinsichtlich der dortigen Flächen nicht als überbaubare Fläche vorgeprägt \ngewesen sein mögen, eine bauliche Nutzung in Betracht kommt. Eine \nVerschlechterung der Grundstückssituation der Antragstellerin, die aus diesem \nGrunde abwägungsbeachtlich gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Das \nsüdliche Nachbargrundstück O. Kamp 6 ist straßennah bebaut. Angesichts der \nfestgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 kommen dort nur relativ geringfügige \nbauliche Erweiterungen in Betracht, die zudem unter dem Vorbehalt stehen, dass sie \nder Antragstellerin zumutbar sein müssen (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO).\n\n79\n\nDer Vortrag der Antragsteller, es sei eine Ungleichbehandlung dadurch \neingetreten, dass im Bebauungsplangebiet öffentliche Verkehrsflächen mit einer \nBreite von \"nur\" 5,5 m festgesetzt wurden; diese Festsetzung diene ausschließlich \ndazu, zugunsten einzelner Grundstückseigentümer maximale bauliche Nutzbarkeiten \nzu eröffnen, begründet keinen Abwägungsmangel. Selbstverständlich darf die \nAntragsgegnerin aus eigenen städtebaulichen Erwägungen eine Planung betreiben, \ndie auch private Dritte begünstigt. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, auf \nGrundstücken bauliche Nutzbarkeiten zu eröffnen, die dort bislang nicht bestanden \nhaben, und dadurch die dortigen Eigentümer zu begünstigen, wenn - wie hier - die \nAusweisung von Wohnbauflächen gerade auch im Interesse der städtebaulichen \nEntwicklung liegt, die die Gemeinde wünscht. Ob und in welchem Umfang \nStraßenverkehrsflächen zur Erschließung der festgesetzten Wohngebiete erforderlich \nsind, ist eine hiervon zu unterscheidende, auf die Erschließungsqualität der Straßen \ngerichtete und von der Antragsgegnerin zu beantwortende Frage. Die \nVerkehrsflächenfestsetzung, die im Übrigen nicht mit der Festsetzung einer \nentsprechenden Fahrbahnbreite gleichzusetzen ist, hält sich im Üblichen oder doch \njedenfalls vertretbaren Rahmen einer der Erschließung entsprechender Wohngebiete \ndienenden Straßen. Ebenso wenig abwägungsfehlerhaft ist es, dass die \nAntragsgegnerin das zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens erwogene \nEntwässerungskonzept geändert und schließlich einen Bebauungsplan beschlossen \nhat, der vorsieht, das Niederschlagswasser über einen offenen Kanal zu einem \nRegenrückhaltebecken zu führen; es ist durchaus sachgerecht, dass die \nAntragsgegnerin zum Ausgleich für die Inanspruchnahme der für diese Planung \nbenötigten Grundstücksflächen privater Dritter berücksichtigt hat, ob auf den \nGrundstücken dieser Eigentümer durch den Bebauungsplan auch Wohnbauflächen \nausgewiesen werden können, um sie zur Abgabe der benötigten Flächen auf \neinvernehmlicher Grundlage zu bewegen. Ob die Antragsgegnerin im Laufe des \nPlanverfahrens ihre entsprechenden Vorstellungen konkretisiert und \nWohnbauflächen im größeren Umfang ausgewiesen hat, als zunächst beabsichtigt \nwar, ist ohne Belang. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Laufe eines \nBebauungsplanverfahrens ein zunächst vorliegender Bebauungsplanentwurf gerade \nim Hinblich auf die abwägende Berücksichtigung betroffener Belange geändert wird. \nFür die Normenkontrolle ist der letztlich als Satzung beschlossene Bebauungsplan \nmaßgebend; dieser ist daraufhin zu prüfen, ob das Beschlossene mit dem \nstädtebaulichen Anliegen der Gemeinde übereinstimmt. \n\n80\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller gerügt, die \nAntragsgegnerin habe eine in der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft \nstehende bauliche Anlage ohne Abwägung auf den Bestandschutz gesetzt. Die \nAntragsteller irren über den rechtlichen Ausgangspunkt ihrer Erwägung. Durch den \nBebauungsplan ist die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO \nund von solchen Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind \noder zugelassen werden können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nnicht ausgeschlossen worden (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Angesichts der aus \nden Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde ersichtlichen \nGrößenordnungen spricht nichts gegen die Annahme, dass es sich um eine \nNebenanlage im Sinne des 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO handelt. Der von der \nÜberplanung betroffene Landwirt hat im Bebauungsplanverfahren keine \ndahingehenden Einwände gegen die Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft \nund die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche vorgebracht.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n82\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-d-75-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-d-75-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276218","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.675124+00:00"}}