{"status":"available","doknr":"OLD276217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7A4086.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"7 A 4086/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 16,\nFlurstück 344 (M1. Straße 3 in C. P. ). Er wendet sich im vorliegenden\nVerfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember\n2001 zur Errichtung eines \"Nahversorgungsmarktes 'O1. '\" auf dem Grundstück\nGemarkung M. , Flur 16, Flurstück 342 (M1. Straße 9 in C. P. ).\n\n3\n\nDen unter dem 22. März 2002 vom Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte\nBaugenehmigung erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N.\n-M2. durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2002 als unbegründet\nzurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. Dezember 2002 als \"Übergabe-\nEinschreiben\" abgesandt. Er ging bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n5. Dezember 2002 ein; diese bestätigten mit der Klageschrift die Zustellung des\nWiderspruchsbescheides an diesem Tage.\n\n4\n\nMit unter dem 6. Januar 2003, einem Montag, datierendem Schriftsatz hat der\nKläger Klage erhoben. Die Klageschrift trägt einen vom EJHW C1. abgezeichneten\nund mit dem zusätzlichen Stempelaufdruck \"Durch Boten\" versehenen\nEingangsstempel des Verwaltungsgerichts, der als Eingangsdatum den 7. Januar\n2003 angibt. Unter dem 7. Januar 2003 hat der stellvertretende Vorsitzende der\nKammer des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers\nmitgeteilt, dass die Klageschrift vom 6. Januar 2003 am 7. Januar 2003 eingegangen\nist.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom\n6. Dezember 2001 für die Errichtung eines\nNahversorgungsmarktes \"O1. \" in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises N. -M2. vom 4. Dezember 2002\naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nMit Urteil vom 31. August 2004 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung\nvom 6. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises\nN. -M2. vom 4. Dezember 2002 aufgehoben. Auf den Antrag des Beklagten\nhat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 zugelassen. Der\nBeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22. Dezember 2004\nzugestellt worden. Mit am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht\neingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 hat der Beklagte einen\nBerufungsantrag gestellt und diesen innerhalb der antragsgemäß verlängerten\nBegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 begründet.\n\n11\n\nDer Beklagte hält die Baugenehmigung für rechtmäßig.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach\ndem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nihm wegen Versäumung der Klagefrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren.\n\n16\n\nEr führt aus: Er habe die Klage fristgerecht erhoben. Sein\nProzessbevollmächtigter habe auch auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts über\nden Eingang der Klageschrift nicht die Pflicht gehabt, den fristgerechten Eingang\nseiner Klage (erneut) zu überprüfen, denn er habe keinen Anlass gehabt, an den\nAngaben seiner Mitarbeiterin zu zweifeln, sie habe die Klageschrift weisungsgemäß\nam 6. Januar 2003 dem Verwaltungsgericht überbracht. Erst auf Grund dieser\nErklärung sei die für den 6. Januar 2003 notierte Klagefrist als \"erledigt\" vermerkt\nworden. Es könne auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präsidenten\ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 3. August 2005 nicht ausgeschlossen werden,\ndass die Klageschrift am 6. Januar 2003 in der Serviceeinheit des\nVerwaltungsgerichts abgegeben worden sei. Immerhin bestehe die Möglichkeit, dass\neine durch Boten der Serviceeinheit überbrachte Klageschrift von dort an die\nBotenstelle weitergegeben werde, um sie dort mit dem Aufdruck \"Durch Boten\"\nversehen zu lassen. Dann aber sei die Klagefrist gar nicht versäumt worden.\n\n17\n\nIm Übrigen sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, denn weder ihn, den Kläger, noch seinen Prozessbevollmächtigten treffe\nein Verschulden an der etwaigen Fristversäumnis. Sein Prozessbevollmächtigter\nhabe die Klage am 3. Januar 2003 diktiert und das Diktat dann der damaligen\nSekretärin, Frau M3. , am 6. Januar 2003 mit der Weisung übergeben, es am\nselben Tage sofort zu schreiben und zur Unterschrift vorzulegen. Entsprechend sei\nverfahren worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe die damalige Sekretärin\nsodann beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Klageschrift noch am 6. Januar\n2003 entweder auf die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden gebracht\noder, sollte diese nicht mehr besetzt sein, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der\nJustizbehörden eingeworfen werde. So sei verfahren worden. Entweder Frau S.\noder Frau O. seien von Frau M3. beauftragt worden, die Klageschrift\numgehend, d. h. noch am selben Tag auf der Geschäftsstelle des\nVerwaltungsgerichts abzugeben oder, sollte diese nicht mehr besetzt sein, in den\ngemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden einzuwerfen. Welche der beiden\nMitarbeiterinnen den Auftrag erhalten habe, könne heute nicht namhaft gemacht\nwerden. Frau M3. habe jedoch die Bestätigung erhalten, dass die Klageschrift am\n6. Januar 2003 dem Verwaltungsgericht \"zugestellt\" worden sei. Sie habe diese\nInformation an seinen, des Klägers, Prozessbevollmächtigten weitergegeben,\nworaufhin die im Fristenkalender eingetragene Notfrist gelöscht worden sei. Ob die\n\"Zustellung\" durch Abgabe der Klageschrift auf der Geschäftsstelle oder durch\nEinwurf in den Nachtbriefkasten erfolgt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden.\nFrau M3. habe sich ebenso wie Frau S. oder Frau O. immer als\nzuverlässig erwiesen. Frau S. könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern,\nob sie es war, die die Klageschrift zum Verwaltungsgericht bzw. zum\nNachtbriefkasten der Justizbehörden habe bringen sollen. Entsprechenden\nWeisungen sei sie jedoch immer nachgekommen. Auch Frau M3. könne nicht\nmehr sagen, welche Mitarbeiterin die Klageschrift befördert habe und ob die\n\"Zustellung\" durch Abgabe auf der Geschäftsstelle oder aber durch Einwurf in den\nNachtbriefkasten erfolgt sei.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n19\n\nden Wiedereinsetzungsantrag des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, nämlich verfristet erhoben. Der\nEingangsstempel des Verwaltungsgerichts erbringe den vollen Beweis für den\nEingang der Klageschrift erst am 7. Januar 2003. Einen Gegenbeweis habe der\nKläger nicht angetreten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten zudem\nnicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Klagefrist kein\nVerschulden treffe. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts\nMinden vom 3. August 2005 ergebe sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,\ndass die Klageschrift nicht - wie vom Kläger vorgetragen worden sei - bei einer\nGeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden abgegeben bzw. in den\nNachtbriefkasten der Justizbehörde fristgerecht eingeworfen worden sei. Vielmehr\nmüsse die Klageschrift bei der Botenstelle abgegeben worden sein, der Kläger habe\njedoch selbst nicht vorgetragen, wo sie denn genau abgegeben worden sein solle.\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten sich auch nicht mit Gewissheit\ndarauf festlegen können, welche von zwei benannten Mitarbeiterinnen von der\nSekretärin den Auftrag erhalten haben solle, die Klageschrift im Verwaltungsgericht\nabzugeben bzw. in den Nachtbriefkasten der Justizbehörde einzuwerfen. Die\nProzessbevollmächtigten hätten ferner nicht vorgetragen, die in ihrem\nFristenkalender eingetragene Notfrist sei erst nach tatsächlichem Zugang der\nKlageschrift gestrichen worden. Sie hätten nicht vorgetragen, wann Frau S. oder\nFrau O. beauftragt worden seien, die Klageschrift zum Verwaltungsgericht zu\nbringen. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags scheine die Notfrist im\nFristenkalender bereits gestrichen worden zu sein, nachdem die Klageschrift auf den\nWeg zum Verwaltungsgericht gebracht worden sei; dass sie dort fristgerecht\nangekommen sei, dürfte ausgeschlossen werden können.\n\n21\n\nAuf Anfrage hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Minden unter dem\n3. August 2005 mitgeteilt:\n\n22\n\n\"Anhand der hier vorliegenden Unterlagen kann\nfolgendes festgestellt werden:\n\n23\n\n1. Ein Einwurf in den Nachtbriefkasten kann\nausgeschlossen werden, weil auf dem\nEingang dann ein Stempel \"Nachtbriefkasten\"\nangebracht wird.\n\n24\n\n2. Auch die Abgabe in der Serviceeinheit kann\nausgeschlossen werden, weil dort kein\nStempel \"Durch Boten\" vorhanden ist. Dieser\nwird lediglich von der Botenstelle verwendet.\n\n25\n\n3. Übrig bleibt die Abgabe des Schriftsatzes in\nder Botenstelle.\nDie übliche Vorgehensweise dort ist der\nsofortige Aufdruck des Stempels \"Durch\nBoten\" und des Eingangsstempels mit\nDatum. Per Boten übermittelte Post wird\nnicht liegengelassen oder gesammelt,\nsondern sofort bearbeitet. Auf dem Eingang\nbefindet sich das Namenszeichen des EJHW\nC1. , der demnach den Eingang\nentgegengenommen hat. Eine konkrete\nErinnerung an den im Januar 2003 durch\nBoten übermittelten Eingang hat Herr C1.\nnicht mehr.\nHerr C1. wurde zu der Möglichkeit befragt,\ndass der Eingangsstempel bereits am\n6. Januar 2003 auf den 7. Januar 2003\numgestellt worden sein könnte. Herr C1.\nerklärte, es sei üblich, den Stempel erst am\nnächsten Tag umzustellen, da bis 24 Uhr\neingehende Faxsendungen und Sendungen,\ndie vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten\neingeworfen werden, noch den\nEingangsstempel des Vortages erhalten.\n\n26\n\n4. Die Klageschrift wurde am 7. Januar 2003 im\nEingangsregister eingetragen.\n\n27\n\n5.\n\n28\n\nIch habe keinen Grund, die Angaben von\nHerrn C1. anzuzweifeln, weitergehende\nBeweismittel stehen hier nicht zur Verfügung.\"\n\n29\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nübereinstimmend verzichtet.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge\nsowie des Verwaltungsvorganges der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne\nmündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO.\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n34\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n35\n\nDie Klage ist verfristet.\n\n36\n\nGemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines\nMonats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Zugestellt wird\ngemäß § 56 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung des\nZustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl I 1206 nach den Vorschriften\nder Zivilprozessordnung. Diese bestimmt in ihren § 175, dass ein Schriftstück durch\nEinschreiben mit Rückschein zugestellt werden kann. Zugestellt worden ist hier\njedoch nicht durch Einschreiben mit Rückschein, sondern durch ein sog. \"Übergabe-\nEinschreiben\". Auf den Mangel formgerechter Zustellung des\nWiderspruchsbescheides kommt es jedoch gemäß § 189 ZPO nicht an. Ist ein\nDokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es\ndanach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung\ngerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf\ndem mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen\nWiderspruchsbescheid, der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der\nKlageschrift in Kopie überreicht worden ist, sowie ihrer Ausführungen auf S. 2 der\nKlageschrift ist ihnen der Widerspruchsbescheid am 5. Dezember 2002 zugegangen.\n\n37\n\nDie Klage hätte daher, da der 5. Januar 2003 ein Sonntag war, bis zum 6. Januar\n2003 erhoben werden müssen (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO), denn der auf die Heiligen-\nDrei-Könige (6. Januar 2003) entfallende Tag ist in Nordrhein-Westfalen kein\nallgemeiner Feiertag (vgl. § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom\n23. April 1989, GV NRW 1089, 222, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n20. Dezember 1994, GV NRW 1994, 1114). Die Klageschrift ist jedoch ausweislich\ndes auf der Klageschrift aufgebrachten Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts\nerst am 7. Januar 2003 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht\neingegangen.\n\n38\n\nDer Eingangsstempel auf dem Klageschriftsatz erbringt als öffentliche Urkunde\nim Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis über den\nbeurkundeten Vorgang, d. h. hier über den Eingang der Klageschrift erst am\n7. Januar 2003. Zwar ist gemäß § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis, dass der Vorgang\nunrichtig beurkundet worden ist, zulässig. Einer Beweiserhebung zugängliche\nAnhaltspunkte, die dem Senat die Überzeugung von dem rechtzeitigen Eingang der\nKlageschrift bereits am 6. Januar 2003 vermitteln könnten, ergeben sich jedoch\nweder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers.\n\n39\n\nDer mit schwarzer Schrift aufgebrachte Eingangsstempel des\nVerwaltungsgerichts ist durch einen weiteren Stempelaufdruck in roter Farbe \"Durch\nBoten\" ergänzt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Minden hat hierzu am 3.\nAugust 2005 dargelegt, die Verwendung dieses Stempels schließe aus, dass die\nKlageschrift in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist - dann wäre auf dem\nEingang der Stempel \"Nachtbriefkasten\" aufgebracht worden - oder bei der (früher\nals \"Geschäftsstelle\" bezeichneten) Serviceeinheit abgegeben worden - dort ist kein\nStempel \"Durch Boten\" vorhanden. Diesen substantiierten Darlegungen ist der\nKläger nicht entgegengetreten. Er hat es lediglich als einen möglichen Vorgang\ndargestellt, ein durch Boten der Serviceeinheit überbrachter Schriftsatz könnte zur\nBotenstelle gebracht worden sein, um ihn dort mit dem Stempel \"Durch Boten\" zu\nversehen. Er hat jedoch über diese hypothetische Überlegung hinaus nicht dargelegt,\ndass im vorliegenden Fall ein entsprechender Geschehensablauf bewiesen werden\nkönnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sah sich vielmehr wegen des\nZeitablaufs auch auf Nachfrage bei seinen (früheren) Angestellten Frau M3. und\nFrau S. nicht in der Lage anzugeben, ob die Klageschrift überhaupt auf einer\nServiceeinheit abgegeben oder in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums\neingeworfen wurde. Ebenso wenig haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers\ngreifbare Sachverhaltsumstände für die Annahme vorgebracht, es könnte mit der von\nihnen eingereichten Klageschrift anders als in der vom Präsidenten des\nVerwaltungsgerichts Minden dargelegten Vorgehensweise verfahren worden sein,\nwonach durch Boten übermittelte Post nicht liegengelassen oder gesammelt,\nsondern sofort bearbeitet wird; es erfolge der sofortige Aufdruck des Stempels\n\"Durch Boten\" und des Eingangsstempels mit Datum. Die Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers beschränken sich vielmehr darauf darzulegen, wie die \"Zustellung\" der\nKlageschrift in ihrem Büro organisiert war und weshalb sie sich auf diese\nOrganisation meinten verlassen zu können.\n\n40\n\nDem Kläger ist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen unverschuldeter\nVersäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\ndenn er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Das\nVerschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss er sich gemäß § 173 VwGO iVm\n§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\n41\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich darauf, er hätte seine\nSekretärin, Frau M3. , am 6. Januar 2003 beauftragt, dafür Sorge zu tragen, die\nKlageschrift \"rechtzeitig zum Fristablauf, d. h. noch am 6.1.2003\" entweder auf die\nGeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden zu bringen, oder, sollte diese nicht\nmehr besetzt sein, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden in\nMinden einzuwerfen. Frau M3. sei dieser Weisung in der Weise nachgekommen,\ndass sie eine Mitarbeiterin, die nach 2,5 Jahren nicht mehr namhaft gemacht werden\nkönne, beauftragt habe, die Klageschrift \"umgehend noch am selben Tag\" auf der\nGeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abzugeben bzw. \"in dem Fall, dass diese\nnicht mehr besetzt ist ... in den gemeinsamen Nachtbriefkasten einzuwerfen.\" Auf\ngerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzt, am 6.\nJanuar 2003 seien für die Postbeförderung nur die beiden Mitarbeiterinnen Frau\nS. und Frau O. in Betracht gekommen. Frau M3. habe von der\nMitarbeiterin die Bestätigung erhalten, dass die Klageschrift am 6. Januar 2003 \"dem\nVerwaltungsgericht zugestellt wurde\". Frau M3. habe diese Informationen dem\nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten weitergegeben, \"so dass daraufhin die\nim Fristenkalender ordnungsgemäß eingetragene Notfrist ... als erledigt gelöscht\nwurde.\" Zum Wiedereinsetzungsantrag beruft sich der Kläger ergänzend auf einen\nAusdruck aus dem Fristenkalender sowie eidesstattliche Versicherungen der\nFrau M3. ohne Datum sowie der Frau S. vom 1. August 2005. Mit diesem\nSachvortrag stellt der Kläger die durch den Eingangsstempel auf der Klageschrift\nbegründeten Tatsachen jedoch nicht in Frage, sondern behauptet letztlich nur, dass\ndie Klageschrift bereits am 6. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht hätte eingehen\nmüssen, wenn so verfahren worden wäre, wie dies von ihm veranlasst und von\nseiner Mitarbeiterin bestätigt worden sei. Der Sache nach läuft der Vortrag des\nProzessbevollmächtigte des Klägers darauf hinaus, dass ihm selbst dann, wenn die\nKlageschrift auf der Botenstelle des Verwaltungsgerichts und zudem erst am\n7. Januar 2003 abgegeben worden wäre, kein Verschulden treffe, denn es liege\n(allenfalls) ein Verschulden seiner (sorgfältig überwachten und im Übrigen\nzuverlässigen Mitarbeiterin) vor. Dies dürfte den Anforderungen für ein\nunverschuldetes Fristversäumnis jedoch nicht genügen. Da vom tatsächlichen\nKlageeingang am 7. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht auszugehen ist, wäre der\nProzessbevollmächtigte des Klägers nur dann vom eigenen Verschulden entlastet,\nwenn die Hilfspersonen, die Mitarbeiterinnen, allein Verschulden trifft. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 7 B\n29.02 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245.\n\n43\n\nBleibt unklar, welche Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist\ngeführt haben, so ist es den Prozessbevollmächtigten und damit dem Kläger nicht\ngelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 7 B\n29.02 -, aaO; Beschluss vom 4. September 2003\n- 8 B 109.03 -.\n\n45\n\nAnhand des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten\nFristenbuchs ist bereits nicht nachvollziehbar, wer denn tatsächlich die Klageschrift\nbeim Verwaltungsgericht abgegeben hat. Auch die Überprüfung der\nProzessbevollmächtigten des Klägers hat nur ergeben, es seien am 6. Januar 2003\nlediglich zwei Mitarbeiterinnen für die Postbearbeitung in Betracht gekommen. Die\neidesstattliche Versicherung der Frau M3. geht über dieses Überprüfungsergebnis\nnicht hinaus, denn danach habe sie die Klageschrift der an diesem Tage\npostbearbeitenden Mitarbeiterin übergeben. An den Namen könne sie sich nicht\nmehr erinnern. Schon angesichts dieser Gegebenheiten ist eine weitere Überprüfung\nnicht möglich, ob denn die Klageschrift - anders als dies durch den Eingangsstempel\ndes Verwaltungsgerichts belegt ist, nicht erst am 7. Januar 2003, sondern bereits am\n6. Januar 2003 - tatsächlich zum Verwaltungsgericht gebracht worden ist. Dass keine\nÜberprüfung möglich ist, beruht mit auf dem Umstand, dass die Person, die den\nfristauslösenden Schriftsatz überbracht haben soll, nicht bestimmt benannt werden\nkann. Dass eine personenbezogene Zuordnung erforderlich ist, zeigt auch der\nvorstehende Vorgang auf. Ausweislich der vom sachbearbeitenden\nProzessbevollmächtigten des Klägers beigebrachten eidesstattlichen Versicherung\nder Frau S. vom 1. August 2005 kann sich diese nicht daran erinnern, ob sie den\nfraglichen Schriftsatz überhaupt überbracht hat oder nicht.\n\n46\n\nEs dürfte darüber hinaus ein Organisationsverschulden des sachbearbeitenden\nProzessbevollmächtigten des Klägers deshalb anzunehmen sein, weil dem\nFristenbuch nicht entnommen werden kann, auf welche Weise die Klageschrift dem\nVerwaltungsgericht überbracht worden ist. Der Prozessbevollmächtigte begnügt sich\nnach seinem Vorbringen mit einer Benachrichtigung seiner Sekretärin über die\nMitteilung einer (namentlich nicht vermerkten) Mitarbeiterin, das Schriftstück sei dem\nVerwaltungsgericht \"zugestellt\" worden. Damit ist dem Prozessbevollmächtigten eine\nÜberprüfung des tatsächlichen Ablaufs letztlich nicht möglich, sondern er verlässt\nsich darauf, dass die \"Zustellung\" auf die eine oder die andere Weise erfolgt sei.\n\n47\n\nLetztlich kann jedoch dahinstehen, ob allein die vorstehenden Erwägungen einer\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen. Der\nProzessbevollmächtigte des Klägers hat seine Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch\nverletzt, dass er bei Zugang der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts am\n13. Januar 2003 nicht erkannt hat, dass die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist\nbeim Verwaltungsgericht eingegangen war und deshalb ein (fristgebundener) Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden musste. Der Kläger\nmeint, es sei überzogen, ihm eine nochmalige Überprüfung abzuverlangen, ob die\nKlage fristgerecht erhoben worden sei, da er keinen Anlass gehabt habe, am\nfristgerechten Eingang der Klageschrift zu zweifeln. Dieser Vortrag kann nur so\nverstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Überprüfung\ndes fristgerechten Eingangs der Klageschrift anhand der Eingangsmitteilung des\nGerichts gänzlich unterlassen hat. Eine solche Handhabung genügt den\nSorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts nicht. Vielmehr gehört es zu seinen\nSorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das\nGericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung\nbenannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der\nZustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist\ndurch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist und, sofern das nicht der Fall sein\nsollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu prüfen, ob Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand beantragt werden muss.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1994\n- 2 BvR 852/93 -, NJW 1995, 711; BFH, Urteil vom\n16. Dezember 1988 - III R 13/85 -, NJW 1989, 2423;\nBAG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1.89 -, NJW\n1989, 2708; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai\n1998 - 8 A 2610/96 -; Schoch u.a., VwGO, § 60\nRdnr. 43.\n\n49\n\nDa eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\nKlagefrist - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, war die Klage als unzulässig\nabzuweisen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-a-4086-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-a-4086-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276217","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.565503+00:00"}}