{"status":"available","doknr":"OLD276216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7A2687.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"7 A 2687/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 \nverpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 13. September 2002 die \nGenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein \nEinfamilienwohnhaus zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung \nihres als Ferienhaus genehmigten Hauses auf dem Grundstück M. 31 in N. -\nW. (Gemarkung W. , Flur 2, Flurstück 367) in ein \nEinfamilienwohnhaus.\n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 \n\"L. \" der Beigeladenen. Dieser von der früher selbständigen Gemeinde \nW. in seiner Urfassung im Jahr 1968 bekannt gemachte Bebauungsplan \nerfasst ein Areal, das südlich der N1. liegt, die am Nordwestrand des Plangebiets \nin den N. übergeht. Das Plangebiet hat in Nord-Süd-Richtung eine Länge von \nrd. 450 m und in West-Ost-Richtung eine Breite von rd. 350 m. Es wird im Nordosten, \nNorden und Nordwesten von der N1. bzw. dem Beginn des N2. begrenzt \nsowie im Westen und Süden von ausgedehnten Waldflächen. An den südlichen \nBereich der Ostgrenze des Plangebiets rückt Bebauung heran, die sich beiderseits \nder von Osten in das Plangebiet hineinführenden Straße Q. befindet. Dabei \nhandelt es sich bei der rd. 400 m östlich des Bebauungsplans Nr. 4 endenden \nStraßenrandbebauung des Q. wie auch der Straßenrandbebauung der vom \nQ. nach Südosten führenden Straße F. um insgesamt rd. 40 \nWohnhäuser. Der Bereich zwischen der nördlichen Straßenrandbebauung des \nQ. und der gut 100 m weiter nördlich verlaufenden N1. wird von dem \nBebauungsplan Nr. 5 \"Q. \" erfasst, der hier ein Wochenendhausgebiet \nfestsetzt. Zwischen der N1. und der rd. 150 bis 200 m nördlich hiervon \nverlaufenden Kreisstraße K 8 befindet sich das Naturschutzgebiet N3. . Die \nOrtslage von W. beginnt nördlich der Kreisstraße, etwa in Höhe des östlichen \nEndes der Straßenrandbebauung des Q. und erstreckt sich weit über 500 m \nnach Osten und Norden.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 4, der verschiedenen Änderungen unterzogen wurde, \nweist den größeren südlichen Bereich weitgehend als \"Wochenendhausgebiet für \nFerienhäuser entsprechend dem genehmigten Flächennutzungsplan\" (SW-F-Gebiet) \nund den nördlichen Bereich weitgehend als \"Wochenendhausgebiet\" (SW-Gebiet) \naus. Das nördliche SW-Gebiet wird von der Straße L. erschlossen, die als \nVerlängerung des Q. von Südosten in das Plangebiet hineinführt und sich im \nnördlichen Bereich des Plangebiets in zwei als Stichstraßen endende Äste aufteilt. \nDas südliche SW-F-Gebiet liegt südöstlich der Straße L. und wird im \nwesentlichen von der ringförmig angelegten Straße M. erschlossen, die an zwei \nStellen an die Straße L. angebunden ist. Für beide Wochenendhausgebiete ist \naufgrund einer im Jahr 1970 erfolgten Planänderung durchgehend eine \nGrundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen sind im \nsüdlichen SW-F-Gebiet deutlich größer als im nördlichen SW-Gebiet.\n\n5\n\nFür die übrigen Bereiche des Plangebiets enthält der Bebauungsplan folgende \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung: Für einen schmalen Streifen, der am \nOstrand des Plangebiets südlich der Straße L. liegt, ist ein reines Wohngebiet \nfestgesetzt. Der Bereich nordöstlich der Straße L. bis etwa zur Mitte des \nPlangebiets ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, an das sich im östlichen \nBereich der Mitte des Plangebiets eine Grünfläche \"Sportplatz\" anschließt. Als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist auch ein Bereich im äußersten Nordwesten \ndes Plangebiets.\n\n6\n\nTatsächlich ist der südliche Bereich des Plangebiets - SW-F-Gebiet - mit Häusern \nunterschiedlicher Dimensionen und baulicher Ausgestaltung bebaut. Die \nGrundflächen reichen von 50 bis über 100 m2, die Ausgestaltung hat eine Bandbreite \nvon einfachen holzverkleideten Bauten bis hin zu verklinkerten bzw. verputzten \nHäusern, teilweise mit ausgebauten Dachgeschossen. Der als SW-Gebiet \nausgewiesene nördliche Bereich des Plangebiets ist nahezu ausschließlich mit \nkleineren Häusern bebaut, die weitgehend Grundflächen um 50 qm aufweisen und \nmit Holz verkleidet sind. Am Westrand des Plangebiets, der westlich des \nFißmeckewegs liegt und als SW-F-Gebiet ausgewiesen ist, befindet sich weitgehend \nWald, in den bislang nur einige Häuser eingestreut sind.\n\n7\n\nUnter dem 15. Januar 2002 wurde der Klägerin vom Beklagten eine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines \"Ferienhauses\" an der Straße M. \nerteilt. Nach den genehmigten Bauvorlagen hat das zwischenzeitlich errichtete und \nvon der Klägerin mit ihrer Familie dauerhaft bewohnte Haus eine überbaute \nGrundfläche von rd. 160 qm; die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss beträgt \ninsgesamt über 225 qm.\n\n8\n\nMit Bauantrag vom 13. September 2002 begehrte die Klägerin beim Beklagten \ndie Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des \"Ferienhauses\" \nin ein Wohnhaus. Der Beklagte lehnte die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid \nvom 6. November 2002 unter Hinweis auf die entgegenstehende Ausweisung des \nGrundstücks als Wochenendhausgebiet im Bebauungsplan Nr. 4 ab. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. März 2003 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer am 25. April 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin \ninsbesondere vorgetragen, der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung könne \ndie Baugebietsausweisung des Bebauungsplans nicht entgegen gehalten werden, \nweil sie wegen der zahlreichen Erstwohnsitze im Plangebiet nicht (mehr) wirksam \nsei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 zu \nverpflichten, ihren Bauantrag vom 13. September 2002 betreffend die \nNutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Einfamilienwohnhaus auf dem \nGrundstück Gemarkung W. Flur 2 Flurstück 367 (M. 31 in N. -\nW. ) zu genehmigen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, der Bebauungsplan sei rechtsverbindlich, so \ndass er mangels eigener Normverwerfungskompetenz von dessen Festsetzungen \nauszugehen habe.\n\n15\n\nDie Beigeladene hat insbesondere auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung \nvon Häusern im Plangebiet als Erstwohnsitz sowie darauf hingewiesen, dass ihre \nBemühungen um eine Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Ausweisung \nvon Wohngebieten im Hinblick auf die Versagung des landesplanerischen \nEinvernehmens durch die Bezirksregierung gestoppt worden seien; der Ausgang des \nvorliegenden Verfahrens sei abzuwarten.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 4 seien nicht funktionslos geworden, auch wenn 60 bis 70 % \nder Häuser nicht plankonform genutzt würden. Eine bestimmungsgemäße Nutzung \nder Ferienhäuser sei weiterhin möglich. Die Abweichungen vom Bebauungsplan \nseien bislang nicht durch bauliche Maßnahmen manifestiert worden, sondern \nberuhten auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung.\n\n17\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 die \nBerufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und \ndiesen begründet. Sie vertieft insbesondere ihren Vortrag, dass die \nWochenendhausgebietsausweisung des Bebauungsplans funktionslos und daher \nunwirksam sei.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr bezieht sich insbesondere auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n23\n\nDie Beigeladene trägt insbesondere vor, nach den gemeindlichen Meldedaten \nwürden von den insgesamt 123 zulässigen Gebäuden in den ausgewiesenen \nWochenendhausgebieten 95 Gebäude mit 1. Wohnsitz genutzt; die \nFehlbelegungsquote betrage mithin 77,23 %.\n\n24\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 18. Oktober 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bauakten des Beklagten sowie \nder von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n28\n\nDer Senat hat die Berufung mit unanfechtbarem Beschluss vom 18. Juli 2005 \nzugelassen. Für den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens ist unerheblich, aus \nwelchem Grund der Senat die Berufung zugelassen hat. Das Antragsverfahren wird \ngemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, so dass der \nSenat den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang prüft wie \ndas Verwaltungsgericht (§ 128 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung.\n\n30\n\nDas Vorhaben der Klägerin beurteilt sich nicht nach § 30 BauGB in Verbindung \nmit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen, weil dieser \nBebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der hier interessierenden, dem Vorhaben der \nKlägerin entgegenstehenden Festsetzungen für den Bereich des Grundstücks der \nKlägerin funktionslos und damit unwirksam geworden ist.\n\n31\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung dann \nfunktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie \nsich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese \nTatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen \nkeinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede \nFestsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf \neinzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung \ngeeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die \nPlanungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann \nsinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst \nwenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig \nabweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion \nunmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das \nsetzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar \nist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche \nEntwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ \n2004, 1244 m.w.N..\n\n33\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist der hier in Rede stehende Bebauungsplan \nNr. 4 der Beigeladenen jedenfalls insoweit funktionslos, als er für das Grundstück der \nKlägerin und die weiteren von der Straße M. erschlossenen Grundstücke ein \nSW-F-Gebiet bzw. für einige der am nördlichen Ast der Straße M. gelegenen, in \nder Urfassung des Plans als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Grundstücke \n(M. 2, 2a und 2b) ein SW-Gebiet festsetzt.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan ist im Jahr 1968 auf Grund der BauNVO in der seinerzeit \n- bis zum 1. Januar 1969 - maßgeblichen Urfassung (BauNVO 1962) erlassen \nworden. Diese ermächtigte in ihrem § 10 die Gemeinden zur Ausweisung von \nWochenendhausgebieten, in denen \"ausschließlich Wochenendhäuser als \nEinzelhäuser\" zulässig sind. Soweit der Bebauungsplan zwei unterschiedlich \nstrukturierte Bereiche als Sondergebiete ausweist, nämlich im nördlichen Bereich ein \n\"Wochenendhausgebiet\" - SW-Gebiet - und im hier interessierenden, von der Straße \nM. erschlossenen südlichen Bereich ein \"Wochenendhausgebiet für \nFerienhäuser gemäß dem genehmigten Flächennutzungsplan\" - SW-F-Gebiet -, sind \nbeide Ausweisungen dahin zu verstehen, dass es sich um Gebiete handelt, die für \neine Dauernutzung als Wohnhaus nicht zur Verfügung stehen sollen.\n\n35\n\nMit der Festsetzung \"Wochenendhausgebiet für Ferienhäuser\" hat der Plangeber \nan die entsprechende Darstellung eines Wochenendhausgebiets für Ferienhäuser im \ngenehmigten Flächennutzungsplan angeknüpft, wie aus der Begründung zum \nBebauungsplan Nr. 4 folgt. Die erst mit der zum 1. Oktober 1977 in Kraft getretenen \nNovellierung der BauNVO (BauNVO 1977) in § 10 der Verordnung aufgenommene \nDifferenzierung zwischen Wochenendhausgebieten einerseits (Absatz 3) und \nFerienhausgebieten andererseits (Absatz 4) konnte für den hier interessierenden \nBebauungsplan noch keine Bedeutung entfalten. Ferienhäuser im Sinne dieses \nBebauungsplans sind mithin nicht solche Ferienhäuser, die im Sinne von § 10 Abs. 4 \nSatz 1 BauNVO 1977 \"aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und \nVersorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, \nüberwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu \ndienen\". Auch das SW-F-Gebiet ist im Bebauungsplan ausdrücklich als \nWochenendhausgebiet bezeichnet und ausgewiesen. Der Zusatz \"für Ferienhäuser \nentsprechend dem genehmigten Flächennutzungsplan\" dient daher ersichtlich allein \ndazu, die Nutzungsmöglichkeiten nicht auf entsprechende Kurzaufenthalte am \nWochenende zu beschränken, sondern auch Aufenthalte über mehrere Wochen \ninsbesondere in den Ferien zu ermöglichen. Dies entsprach der damaligen \nSichtweise, wie sie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck \ngekommen ist. So spricht das Bundesverwaltungsgericht in seiner vor Inkrafttreten \nder BauNVO 1977 ergangenen Rechtsprechung\n\n36\n\n- vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 - 8 C 59.76 - Buchholz 454.4 § \n82 II. WoBauG Nr. 19 m.w.N. -\n\n37\n\nausdrücklich von einer \"wochenendhausgemäßen Nutzung\" und einer \n\"ferienhausgemäßen Nutzung\", wobei es letztere als \"Nutzung in den Ferien und an \nden Wochenenden\" versteht. Beide Nutzungsformen unterscheiden sich von einer \nDauernutzung zu Wohnzwecken.\n\n38\n\nIn den nunmehr über 35 Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 4 hat \nsich eine tatsächliche Entwicklung vollzogen, die im Widerspruch zu den \nPlanfestsetzungen steht. Die Gebäude in den ausgewiesenen \nWochenendhausgebieten werden, wie die Klägerin und die Beigeladene \nübereinstimmend vortragen und der Beklagte nicht in Abrede stellt, weit überwiegend \nzum dauerhaften Wohnen genutzt. Diesen Vortrag hat die Beigeladene durch \nVorlage einer aktuellen Aufstellung ihres Meldeamts über die für das Plangebiet \nvorgenommenen Meldungen mit Haupt- und/oder Nebenwohnung bekräftigt. Dabei \nist davon auszugehen, dass die Meldungen jedenfalls im Wesentlichen die \ntatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben, auch wenn einzelne Bewohner \nihren melderechtlichen Pflichten gemäß § 13 MG NRW nicht stets korrekt \nnachgekommen sein mögen. Aus den Anmeldungen ergeben sich insbesondere \nhohe Anteile einer Meldung mit Hauptwohnung, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG \nNRW \"die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners\" ist.\n\n39\n\nEine solche Nutzung ist mit den angesprochenen Festsetzungen von \nWochenendhausgebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vereinbar. \nDies wäre für die Wirksamkeit des Plans nach den dargelegten Grundsätzen für die \nAnnahme einer Funktionslosigkeit ohne Bedeutung, wenn der Plan gleichwohl seine \nFähigkeit behalten hätte, die städtebauliche Entwicklung noch in der vom Plangeber \ngewollten Richtung zu steuern. Das ist hier bei einer Gesamtschau der insoweit \nrelevanten Umstände jedoch jedenfalls insoweit zu verneinen, als für die südwestlich \nder Straße L. gelegenen, von der Straße M. erschlossenen Bereiche bis \nzum Fißmeckeweg ein SW-F-Gebiet bzw. - hinsichtlich der Grundstücke M. 2, \n2a und 2b - ein SW-Gebiet festgesetzt ist.\n\n40\n\nIn dem genannten Bereich sind nach den von der Beigeladenen vorgelegten \nUnterlagen insgesamt 46 Häuser vorhanden, von denen lediglich 7 nicht von einer \noder mehreren Personen als Hauptwohnung genutzt werden. Hinzu kommen 7 freie \nGrundstücke, die nach den im Plan getroffenen Festsetzungen noch jeweils mit \neinem Haus bebaut werden können. Insgesamt werden damit von den über 50 \npotentiellen und weitgehend bereits auch ausgenutzten Bauplätzen im hier \nbetrachteten Bereich fast 75 % planwidrig genutzt.\n\n41\n\nAllerdings bedeuten planwidrige Nutzungen als solche - auch in der hier \ngegebenen Größenordnung - noch nicht zwangsläufig, dass der Plan damit seine \nstädtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Entscheidend für \ndie den Plan zukommende Gestaltungsfunktion ist, ob der Plan die ihm vom \nPlangeber zugedachte städtebauliche Funktion trotz der planwidrigen Nutzungen \nweiterhin erfüllen kann. Das ist hier nicht der Fall.\n\n42\n\nDer städtebaulichen Charakter eines Wochenendhausgebiets - auch mit der vom \nPlangeber hier festgesetzten Nutzbarkeit zugleich in der Ferienzeit - ist maßgeblich \ngekennzeichnet durch den zeitlich nur begrenzten Aufenthalt seiner Bewohner. \nWerden örtliche Bereiche demgegenüber zum Dauerwohnen genutzt, so stellen sich \ninsbesondere spezifische städtebauliche Anforderungen an die Infrastruktur, etwa \nhinsichtlich der Dimensionierung, Belastbarkeit und baulichen Ausstattung von \nVerkehrswegen einschließlich eventueller Beleuchtung, hinsichtlich der \nDimensionierung und Frequentierung von Anlagen der Ver- und Entsorgung und \nhinsichtlich der Vorhaltung von Kindergarten- und Schulplätzen. Werden - wie im hier \nbetroffenen Bereich - nur noch wenige der ursprünglich vorgesehenen Bauplätze \nlediglich zum vorübergehenden Aufenthalt, die weit überwiegende Anzahl hingegen \nzu dauerhaftem Wohnen genutzt, kann der Plan nicht mehr sicherstellen, dass für \nseinen Bereich nur die geringeren infrastrukturellen Anforderungen an eine \nFreizeitnutzung mit zeitlich beschränktem gelegentlichen Aufenthalt einschlägig sind. \nDie ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion, den Planbereich nicht zu \nWohnzwecken mit den insoweit zwangsläufig verbundenen städtebaulichen \nAuswirkungen insbesondere auf die Infrastruktur sowie die Ver- und Entsorgung, \nsondern nur für Erholungszwecke zu nutzen, kann der Plan nur dann erfüllen, wenn \nsichergestellt ist, dass der - im vorliegenden Fall gerade auch durch das Verhalten \nder Klägerin sinnfällig dokumentierte - Trend zur Ausweitung der planwidrigen \nNutzungen gestoppt und zugleich auf eine Reduzierung der planwidrigen Nutzungen \nhingearbeitet wird. Der bloße Umstand, dass eine Rückkehr zu plankonformen \nNutzungen rein bautechnisch nicht ausgeschlossen und damit theoretisch durchaus \nmöglich erscheint, reicht hingegen nicht aus.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ \n2004, 1244; a. A. hingegen der ehemalige 22. Senat des erkennenden Gerichts, \nUrteil vom 15. September 2004 - 22 A 4858/00 -.\n\n44\n\nFür eine Trendwende hin zu einer zumindest weitgehenden Sicherstellung \nplankonformer Nutzungsverhältnisse liegt hingegen kein Anhalt vor. Der Beklagte als \nzuständige Bauaufsichtsbehörde hat die ihm bekannten umfangreichen illegalen \nNutzungen im Plangebiet nicht nur in der Vergangenheit hingenommen, sondern im \nGerichtsverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, ein Einschreiten gegen die \nplanwidrigen Dauernutzungen - u.a. auch der Klägerin - sei insbesondere wegen der \nProbleme einer praktischen Umsetzbarkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht \nbeabsichtigt. Dass diese Aussage mit der Einschränkung \"derzeit\" versehen wurde, \nrelativiert ihre Bedeutung nicht, da es theoretisch nie auszuschließen sein wird, dass \nggf. in der (fernen) Zukunft eingeschritten werden könnte.\n\n45\n\nIn diesem Verhalten des Beklagten manifestiert sich, dass er sich der Sache \nnach mit den vorhandenen und auch künftig in ggf. noch intensiverem Ausmaß zu \nerwartenden planwidrigen Nutzungen im Plangebiet abgefunden hat und diese \nweiterhin hinnimmt. Mit einer Änderung der Verhältnisse ist daher nicht zu rechnen, \nim Gegenteil ist eher eine Fortsetzung des Trends hin zu den nach den \nFestsetzungen des Plans illegalen Dauernutzungen zu erwarten.\n\n46\n\nDass die auf Dauer absehbare Hinnahme faktischer Verhältnisse, die dem \ngeltenden Baurecht widersprechen, im Ergebnis zu einer Änderung der Rechtslage \nführen kann, ist dem Bauplanungsrecht nicht fremd. So kommt es für die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben entscheidend auf die tatsächlich \nvorhandene städtebauliche Situation an. Unbeachtlich ist hingegen, ob die \nvorhandene Bebauung oder die ausgeübte Nutzung materiell illegal ist, solange die \nzuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden \nmüssen. Solange dieser Zustand andauert, nimmt die vorhandene Bebauung - mag \nsie auch materiell illegal sein - an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teil. \nDas gilt sowohl für die Annahme des Bebauungszusammenhangs als auch für die \nBeurteilung der \"näheren Umgebung\" und der damit verbundenen Frage, ob sich ein \nneues Vorhaben \"einfügt\".\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 \n§ 34 BauGB Nr. 197.\n\n48\n\nZunächst illegale, aber ersichtlich dauerhaft hingenommene tatsächliche \nVerhältnisse können im Ergebnis daher dazu führen, dass sich die Grenzen \nzwischen dem grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich nach § 35 BauGB und \ndem grundsätzlich einer Bebauung zugänglichen unbeplanten Innenbereich im Sinne \nvon § 35 BauGB verschieben wie auch die Maßstäbe für die Zulässigkeit von \nVorhaben im unbeplanten Innenbereich sich verändern. Für den hier \ninteressierenden Sonderfall des auf illegal entstandenen faktischen Gegebenheiten \nberuhenden Außerkrafttretens des von der Gemeinde gesetzten Ortsrechts, das \ngrundsätzlich nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen anzunehmen ist\n\n49\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 -,\n\n50\n\nreicht nach den dargelegten Grundsätzen allerdings eine bloße - auf welchen \nGründen auch immer beruhende - Passivität der Bauaufsichtsbehörde nicht aus. \nHinzu kommen muss vielmehr, wie bereits angesprochen, dass das Außerkrafttreten \nder Rechtsnorm wegen der planwidrigen baulichen Nutzungen und ihrem \nvoraussichtlichen Fortbestehen auch \"offenkundig\" sein muss. Dies setzt \ninsbesondere auch voraus, dass sich die vom Plan Betroffenen ersichtlich auf die \nFortdauer des planwidrigen Zustands eingestellt haben.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567 = NVwZ \n2004, 1244.\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier. Die in erheblichem Umfang bereits eingetretenen und weiter \nzu erwartenden planwidrigen Nutzungen lassen die entfallene Steuerungsfunktion \ndes Bebauungsplans auch im erforderlichen Sinne \"offenkundig\" werden.\n\n53\n\nAllerdings lässt sich den im hier betrachteten Bereich errichteten Gebäuden ihre \nplanwidrige Nutzung nicht ohne weiteres ablesen. Die Bewohner des Gebiets können \njedoch durchaus erkennen, ob ihre Nachbarhäuser nur gelegentlich zu Wochenend- \noder Ferienaufenthalten oder ständig zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch für die \nbeteiligten öffentlichen Stellen - sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen - \nsowie die Ver- und Entsorger (Post, Müllabfuhr u.a.m.) ist der Tatbestand dauerhafter \nWohnnutzung hier offenkundig. Dies wird nicht nur durch den Vortrag der Beteiligten \nim Gerichtsverfahren, sondern etwa auch daran deutlich, dass die Träger öffentlicher \nBelange, die anlässlich der von der Beigeladenen eingeleiteten, derzeit nicht weiter \nbetriebenen Planänderung mit dem Ziel der Ausweisung von Wohngebieten im Jahr \n2003 beteiligt worden sind, durchweg - mit Ausnahme der Bezirksregierung B. \nim Rahmen der landesplanerischen Abstimmung - keine Bedenken gegen die \nPlanung vorgetragen haben. Schließlich haben sich die Betroffenen hier ersichtlich \nauch darauf eingerichtet, dass es sich bei der planwidrigen dauerhaften \nWohnnutzung nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelt.\n\n54\n\nZu diesen Aspekten kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der hier betroffene \nBereich - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - auch äußerlich \nerkennbar nicht den Eindruck eines typischen Wochenendhausgebiets vermittelt. \nJedenfalls die von der Straße M. erschlossenen Grundstücke sind weitgehend \nmit Wohnhäusern bebaut, die nach ihren Dimensionen und der äußeren Gestaltung \nkeineswegs als nur gelegentlich nutzbare Wochenendhäuser erscheinen, wie der \nBerichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat an Hand des \nvorliegenden Lichtbildmaterials vermittelt hat. Dies mag seinen Grund darin haben, \ndass die überbaubaren Grundstücksflächen im hier betrachteten Bereich - anders als \nim nördlichen SW-Gebiet - Größenordnungen haben, wie sie für \"normale\" \nEinfamilienhäuser durchaus üblich sind, und dass die jedenfalls im Jahr 1970 - \ngestützt auf die Änderungen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 - festgesetzte \nGrundflächenzahl von 0,2 eine intensivere Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht. \nDies hat den hier betroffenen Bereich ersichtlich besonders anfällig gemacht für eine \nsich auch in äußeren Gegebenheiten der Baugestaltung und Bauausführung \nmanifestierende (Um-)Nutzung zu Dauerwohnzwecken.\n\n55\n\nSchließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem hier \nbetroffenen Bereich nicht etwa um ein isoliert in der freien Landschaft gelegenes \nWochenendhausgebiet handelt. Die von der Straße M. erschlossene Bebauung \nmit dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Häusern setzt vielmehr die nach § 34 \nBauGB zu beurteilende Wohnbebauung fort, die sich östlich des Plangebiets des \nBebauungsplans Nr. 4 beiderseits der Straßen Q. und F. befindet, und \nschließt an die im östlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 4 ausgewiesenen \nkleineren Wohngebiete an.\n\n56\n\nNach alledem kann der Bebauungsplan Nr. 4 jedenfalls für den hier betrachteten \nBereich die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion, einen nur \nkurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt der Bewohner sicherzustellen und \nDauerwohnen mit den zwangsläufig hiermit verbundenen Belastungen für die \nInfrastruktur - wie im Übrigen auch für das Umfeld des Plangebiets - zu unterbinden, \nnicht mehr erfüllen, und es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass sich dies auf \nabsehbare Zeit ändern wird. Ob dies auch für das im nördlichen Bereich des \nPlangebiets ausgewiesene SW-Gebiet zutrifft, das von dem hier betrachteten Bereich \ndurch einen auch in der Örtlichkeit deutlich erkennbaren Grünstreifen getrennt ist, \nbedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Erörterung, da es \nhier nur darauf ankommt, ob die dem Vorhaben der Klägerin widersprechenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans wirksam sind oder nicht.\n\n57\n\nIst die für das Grundstück der Klägerin getroffene Baugebietsausweisung wegen \nFunktionslosigkeit unwirksam, beurteilt sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich \nder hier nur zu prüfenden Art der Nutzung nach § 34 BauGB. Die umgebende \nBebauung, die sich auch entlang der Straßen Q. und F. erstreckt, ist \nnach dem vorliegenden Kartenmaterial unter Berücksichtigung der vom \nBerichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen als ein im \nZusammenhang bebauter Ortsteil zu qualifizieren. Angesichts der dort vorhandenen \nzahlreichen Wohnnutzungen fügt sich das Vorhaben Klägerin ohne weiteres im \nSinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein \nbzw. ist nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 3 oder 4 BauNVO planungsrechtlich \nunbedenklich. Auf die Frage, ob im hier betroffenen Bereich eine Wohnnutzung mit \nden regionalplanerischen Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans vereinbar ist oder \nnicht, kommt es nicht an. Im Fall des § 34 BauGB hat der Gesetzgeber die \nStandortfrage in dem Sinne entschieden, dass ein Vorhaben, das sich in die nähere \nUmgebung einfügt, zulässig ist. Für die Berücksichtigung weiterer die Zulässigkeit \nmitbestimmender Planungen ist - abgesehen von den nunmehr in § 34 BauGB \neingefügten, hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelungen der Absätze 3 und \n3a - kein Raum.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-a-2687-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/7-a-2687-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276216","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.472139+00:00"}}