{"status":"available","doknr":"OLD276214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.6A2491.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"6 A 2491/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des \nVerfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund der \nKostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der \nerstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf \n724,12 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Klägerin wechselte als Polizeimeisterin \n(Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit Wirkung vom 1. September \n1998 in den allgemeinen Verwaltungsdienst, weil sie die \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen des \nPolizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllte. Sie wurde zur \nRegierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) \nernannt. Wegen des Wegfalls der ihr im Polizeivollzugsdienst \ngezahlten Stellenzulage - \"Polizeizulage\" - nach Nr. 9 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \n(Anlage 1 zum Bundesbesoldungsbesoldungsgesetz - BBesG -) \nerhielt sie eine Ausgleichszulage (§ 13 BBesG) in Höhe von \nmonatlich 249,14 DM. Diese glich die Differenz zwischen ihren \nbisherigen und ihren nunmehrigen Dienstbezügen aus. \n\n4\n\nMit Wirkung vom 1. Dezember 1998 wurde die Klägerin \nzur Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) \nbefördert. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung \ngewährte ihr für Dezember 1998 eine Ausgleichszulage von \nmonatlich 125,74 DM. Diese glich nach wie vor die Differenz \nzwischen ihren nunmehrigen Dienstbezügen nach A 8 und den \nDienstbezügen aus, die sie im Polizeidienstvollzugsdienst nach \nA 7 (einschließlich der Polizeizulage) erhalten hätte. \n\n5\n\nZum 1. Januar 1999 rückte die Klägerin von der \nDienstaltersstufe 4 in die Dienstaltersstufe 5 auf. Ab diesem \nZeitpunkt gewährte ihr das Landesamt eine Ausgleichszulage \nvon monatlich 49,73 DM. Diese glich die Differenz von \n95,54 DM zwischen den Dienstbezügen, die sie seit dem \n1. Januar 1999 als Polizeimeisterin erhalten hätte, und ihren \nnunmehrigen, wegen des Wegfalls der Polizeizulage nach wie \nvor niedrigeren Dienstbezügen nach A 8 nicht mehr voll aus: \nUnter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG (\"Bei jeder \nErhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die \nAusgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit \nsie für Stellenzulagen gezahlt wird\") zog das Landesamt von \ndem erwähnten Differenzbetrag von 95,54 DM einen Betrag von \n45,81 DM (ein Drittel des Unterschiedsbeitrages zwischen den \nDienstaltersstufen 4 und 5 bei einem Grundgehalt nach A 8) ab. \n\n6\n\nWegen einer zum 1. Juni 1999 erfolgten \nBesoldungserhöhung gewährte das Landesamt der Klägerin ab \ndiesem Zeitpunkt eine Ausgleichszulage von monatlich \n11,04 DM: Ausgehend von einer Differenz von 91,08 DM \nzwischen den aktuellen Dienstbezügen der Klägerin (A 8 Stufe \n5) und den immer noch höheren Dienstbezügen, die sie als \nPolizeimeisterin (A 7 Stufe 5) erhalten hätte, zog das Landesamt \nvon letzterem Betrag ein Drittel der Besoldungserhöhung \n(34,32 DM) sowie die bei der vorangegangenen, zum 1. Januar \n1999 vorgenommenen Kürzung der Ausgleichszulage in Abzug \ngebrachten 45,81 DM ab. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob gegen den dies regelnden Bescheid des \nLandesamtes vom 00.00.0000 Widerspruch: Nach dem von \nihr beigefügten Berechnungsmodell stünden ihr für die Zeit vom \n1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 1999 eine Ausgleichszulage von \nmonatlich 79,93 DM (anstatt 49,73 DM) sowie für die Zeit vom \n1. Juni 1999 bis zum 31. Oktober 2000 monatlich 48,02 DM \n(anstatt 11,04 DM), unter Einbeziehung der ihr zustehenden \njährlichen Sonderzuwendung insgesamt weitere 812,85 DM, zu. \nDas Landesamt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück: Der von der \nKlägerin unter Berufung auf eine Kommentarmeinung \nvertretenen Berechnungsweise werde nicht gefolgt. Die \nHandhabung gemäß dem Bescheid vom 00.00.0000 \nentspreche einem Erlass des Finanzministeriums vom 3. August \n2000. \n\n8\n\nMit Ablauf des Monats Dezember 0000 stellte das \nLandesamt die Gewährung der Ausgleichszulage ein. \n\n9\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: \nEntgegen der Berechnungsweise des Landesamts seien bei der \nErmittlung der Differenz zwischen ihren Bezügen als \nRegierungshauptsekretärin und den Bezügen, die sie bei einem \nVerbleib im Polizeivollzugsdienst erhalten hätte, nicht die \njeweiligen Bezüge bei jeder Besoldungserhöhung einander \ngegenüber zu stellen. Vielmehr seien die Bezüge nur einmal -\n bei der ersten Erhöhung nach ihrer Übernahme in den \nallgemeinen Verwaltungsdienst - miteinander zu vergleichen. \nDie sich danach ergebende Differenz müsse alleinige \nBerechnungsgrundlage für die Abschmelzung der \nAusgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG auch bei \ndarauf folgenden Erhöhungen der Dienstbezüge sein. \nDemzufolge dürfe eine Erhöhung der Dienstbezüge wegen \nBeförderung (hier: mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 zur \nRegierungshauptsekretärin) entgegen der Berechnungsweise des \nLandesamts schon bei dem \"ersten Berechnungsschritt\", der \nGegenüberstellung ihrer nunmehrigen Bezüge und ihrer \nvormaligen Bezüge als Polizeimeisterin, nicht in vollem \nUmfang, sondern nur zu einem Drittel berücksichtigt werden. \nSomit habe ihr das Landesamt für den Zeitraum von September \n1998 bis einschließlich Dezember 2001 unter Einbeziehung der \njährlichen Sonderzuwendung eine um 724,13 Euro zu niedrige \nAusgleichszulage gewährt. Dieser Betrag müsse nachgezahlt \nwerden. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides seines Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 00.00.0000 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, \nihr eine Ausgleichszulage nur unter Anrechnung eines Drittels \ndes Beförderungsgewinns und Berücksichtigung der \nVergleichsdienstbezüge entsprechend ihrer Aufstellung (Anlage \nzum Schriftsatz vom 00.00.0000) zu gewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt seiner \nVerwaltungsvorgänge beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat das beklagte Land unter \nentsprechend teilweiser Aufhebung der angefochtenen \nBescheide verpflichtet, der Klägerin seit dem 3. September 1998 \nzu ihren jeweiligen Dienstbezügen eine Ausgleichszulage in \nHöhe von 249,14 DM bzw. 127,38 Euro abzüglich eines Drittels \njedes Erhöhungsbetrages ihrer Dienstbezüge seit diesem \nZeitpunkt einschließlich eines Drittels der Erhöhungsbeträge, \ndie sich aus ihrer Beförderung ergeben haben und sich aus \nspäteren Beförderungen gegebenenfalls noch ergeben, zu \ngewähren; die weitergehende Klage werde abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage \nsei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Für \ndie vorgenommene volle Anrechnung des \n\"Beförderungsgewinns\" seit dem 1. Dezember 1998 fehle es an \neiner Rechtsgrundlage. Somit habe die Klägerin seit diesem \nZeitpunkt Anspruch auf eine höhere als die gezahlte \nAusgleichszulage. Jedoch seien andere als die in § 13 Abs. 1 \nSatz 5 BBesG bestimmten Veränderungen nicht zu \nberücksichtigen. Diese Vorschrift bezwecke als Sonderregelung \ngegenüber § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG eine zügige Abschmelzung \nder verloren gegangenen Stellenzulage, ohne dem betreffenden \nBeamten eine ziffernmäßige Verminderung seiner Dienstbezüge \nzuzumuten. Dementsprechend spielten die fiktiven \nDienstbezüge des § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG bei der \nAbschmelzung nach erstmaliger Feststellung der \nAusgleichszulage keine Rolle mehr. Sofern der Gesetzgeber \neine andere Regelung habe treffen wollen, worauf ein \nRundschreiben des Bundesministers des Inneren vom \n24. November 1997, GMBl. 1997, 839, hindeute, habe dies im \nGesetzeswortlaut jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. \nAuch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität der \nAbbauregelung erscheine ein Nachvollziehen fiktiver \nErhöhungen in der bisherigen Verwendung und ein erst danach \nzu berechnender Abbau nicht dem Zweck der Regelung \nentsprechend. Die weiter gehende Klage sei nicht begründet. \n\n15\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der \nBeklagte geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine \nGrundgehaltssteigerung durch eine Beförderung sei nur zu \neinem Drittel anzurechnen, sei nicht haltbar. Die jeweilige \nGegenüberstellung der fiktiven Dienstbezüge bei Verbleib des \nBeamten in der vormaligen Verwendung und der Dienstbezüge \nin der nunmehrigen Verwendung bei Beförderungen (mit der \nFolge der Abschmelzung der Ausgleichszulage um den vollen \nBeförderungsgewinn) entspreche der ministeriellen Erlasslage. \nAuch die von der Klägerin in Bezug genommene \nKommentierung habe sich nunmehr dieser Praxis angeschlossen. \nSinn einer Ausgleichszulage sei eine Besitzstandwahrung auf \ndem Niveau der bisherigen Verwendung. Demzufolge könne \neine Besoldungserhöhung wegen Beförderung dem Beamten \nnicht in der Weise zu Gute kommen, dass bei der Bemessung \nder Ausgleichszulage zwei Drittel dieser Erhöhung \nausgeklammert würden. Der Beamte würde dann mehr erhalten \nals bei einem Verbleib in der früheren Verwendung. Zudem sei \ndas Verwaltungsgericht über das Klagebegehren \nhinausgegangen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem \nUmfang abzuweisen.\n\n18\n\nDie (anwaltlich nicht vertretene) Klägerin stellt keinen \nAntrag. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nII. \n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich. \n\n22\n\nDie Klage ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen. Sie ist \nnicht begründet. Der Dienstherr hat die der Klägerin seit ihrem \nWechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst gewährte \nAusgleichszulage nicht zu niedrig bemessen. \n\n23\n\nVerringern sich, wie es bei der Klägerin der Fall war, die \nDienstbezüge eines Beamten, weil er die durch Rechts- oder \nVerwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten \nhat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird, \nerhält er eine Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBesG). Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen \nseinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen \ngewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden \nhätten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BBesG). Soweit die \nAusgleichszulage für eine weggefallene Stellenzulage gezahlt \nwird, vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung \nder Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages (§ 13 \nAbs. 1 Satz 5 BBesG). \n\n24\n\nNach diesen Maßgaben ist die der Klägerin für den Wegfall \nder Polizeizulage gezahlte Ausgleichszulage nicht in zu hohem \nMaße abgeschmolzen worden. Streitpunkt ist, ob dabei die \nErhöhung der Dienstbezüge, die sich auf Grund der Beförderung \nder Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 ergab, wie \ngeschehen in vollem Umfang berücksichtigt werden durfte. Das \nist zu bejahen. \n\n25\n\nAusgangspunkt ist insoweit der zitierte § 13 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 BBesG, d.h. maßgebend für die Höhe einer \nAusgleichszulage ist der Unterschiedsbetrag zwischen den \naktuellen Dienstbezügen und den (fiktiven) Dienstbezügen des \nBeamten in seiner bisherigen Verwendung. Das betrifft \ngleichermaßen alle Ausgleichszulagen und bedingt den vom \nDienstherrn hier vorgenommenen sogenannten ersten \nBerechnungsschritt, in welchem die Dienstbezüge der Klägerin \nals Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) \nihren fiktiven Dienstbezügen, wenn sie Polizeimeisterin \n(Besoldungsgruppe A 7 BBesO) geblieben wäre, einander \ngegenübergestellt wurden. Das hat zur Folge, dass diese \nDifferenz bei der Bemessung der Ausgleichszulage zutreffend \nvoll berücksichtigt wurde. \n\n26\n\nSo nunmehr auch der von der Klägerin angeführte \nKommentar Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, \nStand Juni 2004, § 13 BBesG Rdnr. 12; ebenso Schinkel/Seifert \nin GKÖD, Stand Juli 1998, K § 13 Rdnr. 25, unter Hinweis auf \ndas erwähnte Rundschreiben des Bundesministers des Innern \nvom 24. November 1997, a.a.O.; Clemens/ \nMillack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des \nBundes und der Länder, Stand November 2003, BBesG § 13 \nRdnr. 3.5.\n\n27\n\nDer sogenannte zweite Berechnungsschritt war nur \nerforderlich beim Wegfall einer Stellenzulage, wie sie der \nKlägerin als Polizeivollzugsbeamtin gewährt worden war. \nInsoweit ist zusätzlich § 13 Abs. 1 Satz 5 VwGO zu \nberücksichtigen. Danach vermindert sich - im Unterschied zu \nAmtszulagen (vgl. zu beiden Begriffen § 42 BBesG), bei deren \nWegfall eine entsprechende Abschmelzung der \nAusgleichszulage nicht vorgesehen ist - die der Klägerin \ngewährte Ausgleichszulage um ein Drittel des jeweiligen \n(außerhalb von Beförderungen sich ergebenden) \nErhöhungsbetrages. Die Anwendung dieser Vorschrift ist von \ndem vorangegangenen \"ersten Berechnungsschritt\" gedanklich \nzu trennen.\n\n28\n\nFehler des Dienstherrn zu Lasten der Klägerin bei der nach \ndiesen Maßgaben vorgenommenen Berechnung sind nicht \nersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem \nVorbringen der Klägerin. Soweit sie in die Berechnung des ihr \nihrer Auffassung nach zustehenden weiteren Betrages die \njährliche Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Zahlung \neiner jährlichen Sonderzuwendung einbezieht, ist dem nicht zu \nfolgen. Erhöhungen und Verringerungen von \nSonderzuwendungen sind bei der Bemessung der \nAusgleichszulage nicht zu berücksichtigen. Dienstbezüge im \nSinne des § 13 BBesG - also die einander gegenüber zu \nstellenden Bezüge, nach denen sich die Ausgleichszulage \nberechnet - sind gemäß Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift nur das \nGrundgehalt sowie Amts- und Stellenzulagen. \n\n29\n\nVgl. dazu auch Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 13 Rdnr. 24; \nClemens/Millack/Engelking/Lantermann/ Henkel, a.a.O., \nBBesG § 13 Rdnr. 2.3.\n\n30\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 \nAbs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.)\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/6-a-2491-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/6-a-2491-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276214","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.318509+00:00"}}