{"status":"available","doknr":"OLD276221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.13B932.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"13 B 932/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2005 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verfahren 7 K 1929/04 \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 24. März 2003 wird bezüglich der Untersagung von \nKrankentransporten nach dem Rettungsgesetz wiederhergestellt und bezüglich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April \n2004 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.\n\n3\n\nBedenken an der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Senat nicht. Ein Rechtsschutzinteresse \nder Antragstellerin ergibt sich trotz des zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen \nUmstandes, dass die Antragstellerin mangels Genehmigung gemäß § 18 Satz 1 des \nRettungsgesetzes (RettG) nicht zur Durchführung von Krankentransporten nach dem \nRettungsgesetz berechtigt ist, daraus, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 24. \nMärz 2003 ausgesprochene Untersagung gerade auf dem Vorwurf beruht, die \nAntragstellerin habe in mindestens sieben Fällen dem Rettungsgesetz unterfallende \nKrankentransporte durchgeführt. Ferner bildet die Untersagung in Verbindung mit der \nZwangsgeldandrohung die Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegen die \nAntragstellerin in Gestalt von Zwangsgeldfestsetzungen, was die weitere \nOrdnungsverfügung (Zwangsgeldfestsetzung) des Antragsgegners vom 16. April \n2004 zeigt.\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n5\n\nDie in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nführt hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. März 2003 zu \neinem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin, weil gegenwärtig \nbei summarischer Prüfung mehr dafür spricht, dass die verfügte Untersagung keinen \nBestand behalten wird.\n\n6\n\nEine die Untersagung rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im \nSinne von § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Gestalt, dass die \nAntragstellerin ungenehmigt Krankentransporte nach dem Rettungsgesetz \ndurchgeführt und damit gegen § 18 Satz 1 RettG verstoßen hat, lässt sich nicht \nfeststellen. Die (angeblich) ungenehmigte Durchführung von Krankentransporten \nnach dem Rettungsgesetz kann insbesondere nicht mit den im Rahmen einer \nBetriebsprüfung bei der Antragstellerin aufgefundenen sog. Transportscheinen \n(„Verordnung einer Krankenbeförderung\") belegt oder nachgewiesen werden.\n\n7\n\nUnabhängig davon, dass es sich nicht um vom Rettungsgesetz vorgeschriebene \namtliche Vordrucke, sondern um von den Krankenkassen entwickelte Formulare \nhandelt, entsteht auf den ersten Blick der Eindruck, als ermöglichten die \nTransportscheine eine klare Differenzierung, ob eine Krankenfahrt mit einem nach \ndem Personenbeförderungsgesetz genehmigten Fahrzeug oder aber ein dem \nRettungsgesetz unterfallender Krankentransport verordnet und durchgeführt wurde. \nSowohl in der Systematik des Rettungsgesetzes als auch in der der Richtlinien des \nGemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, \nKrankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien - KtR) \nin der Fassung vom 22. Januar 2004 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 2004) \nwird zwischen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 1 RettG; § 5 KtR) und dem (qualifizierten) \nKrankentransport (§ 2 Abs. 2 RettG; § 6 KtR) einerseits und den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 \nRettG erwähnten, dem Personenbeförderungsgesetz unterfallenden (einfachen) \nKrankenfahrten (§ 7 KtR) andererseits unterschieden. Für die Notfallrettung und den \nKrankentransport sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 RettG unter dem Oberbegriff \nKrankenkraftwagen die Fahrzeuge Notarztwagen, Rettungswagen und \nKrankentransportwagen vor, was den Begrifflichkeiten in den §§ 5 f. KtR entspricht. \nDemgegenüber werden die (einfachen) Krankenfahrten nach § 7 KtR unter anderem \nmit Taxen und Mietwagen durchgeführt. Dieser Systematik entsprechen die in den \nTransportscheinen unmittelbar unter der Rubrik „Transportmittel:\" aufgeführten vier \nFahrzeugkategorien: Während „Taxi Mietwagen\" auf die Verordnung einer \nKrankenfahrt hindeutet, sprechen „Krankentransportwagen\", „Rettungswagen\" und \n„Notarztwagen\" für die Verordnung eines dem Rettungsgesetz unterfallenden \nTransports.\n\n8\n\nGleichwohl rechtfertigt ein Kreuz bei „Krankentransportwagen\" auf einem \nTransportschein allein nicht die Annahme, dass ein Krankentransport nach dem \nRettungsgesetz verordnet wurde und notwendig war, zu dessen Durchführung die \nAntragstellerin nicht berechtigt (gewesen) wäre. Die zuvor aufgezeigte eindeutige \nSystematik wird nämlich durch die Rubrik „fachliche Betreuung erforderlich\" in den \nTransportscheinen wieder relativiert.\n\n9\n\nAus § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG ergibt sich, dass ein Krankentransport gerade durch \ndie Erforderlichkeit oder das Erforderlichwerden einer fachgerechten Hilfe oder \nBetreuung während der Beförderung gekennzeichnet ist, was durch die Regelungen \nzur Besetzung der eingesetzten Fahrzeuge in § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 RettG sichergestellt wird. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es \nKrankenfahrten mit nach dem Personenbeförderungsgesetz zugelassenen \nFahrzeugen, bei denen der Beförderte auf fachliche Betreuung angewiesen ist, nicht \ngeben kann. Dieser Systematik entsprechen die Regelungen in § 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 \nSatz 3 KtR mit der Erweiterung, dass danach ein Krankentransport auch dann \nindiziert ist, wenn der Beförderte auf die besonderen Einrichtungen eines \nKrankentransportwagens angewiesen ist. Dies ist zwar so nicht ausdrücklich im \nRettungsgesetz geregelt, stimmt aber mit der Abgrenzungsvorschrift des § 1 Abs. 2 \nNr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PefG) überein. Durch diese Erweiterung \ndürfte das nach den vorstehenden Ausführungen für die Wahl des Transportmittels \nentscheidende Kriterium der fachlichen Betreuung jedoch nicht relativiert werden. \nDenn auch wenn der Beförderte (lediglich) auf die besonderen Einrichtungen eines \nKrankentransportwagens angewiesen ist oder ein solcher Fall während der Fahrt \neintreten kann, dürfte zugleich eine fachliche Betreuung erforderlich sein in dem \nSinne, dass neben dem Fahrer eine fachkundige Person zur Verfügung stehen \nmuss, um diese Einrichtungen gegebenenfalls ordnungsgemäß zu bedienen, was \nnur bei einem Krankentransportwagen gewährleistet ist.\n\n10\n\nWenn jedoch mit der Wahl des Transportmittels zugleich über die fachliche \nBetreuung entschieden wird bzw. die fachliche Betreuung das Kriterium darstellt, \nwelches für die Wahl des Transportmittels entscheidend ist, erschließt sich der Sinn \nder Rubrik „fachliche Betreuung erforderlich\" bei Beachtung der aufgezeigten \nSystematik nicht. Die Existenz dieser Rubrik lässt den Schluss zu, dass die \nPersonen, die die Transportscheine entwickelt haben, davon ausgegangen sind, \ndass die Systematik der Transportmittel und der damit untrennbar verbundenen \nErforderlichkeit fachlicher Betreuung in der Verordnungspraxis, d.h. in erster Linie bei \nden Ärzten, entweder nicht durchgängig bekannt ist oder nicht stringent eingehalten \nwird, weil es ansonsten der genannten Rubrik nicht bedurft hätte. Bestätigt wird diese \nEinschätzung beispielsweise durch den Transportschein vom 30. April 2004 für Frau \nH. L. (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2004), bei \ndem einerseits Krankentransportwagen, andererseits aber in der Rubrik fachliche \nBetreuung „nein\" angekreuzt ist, was nach der gesetzlichen Systematik \nwidersprüchlich ist.\n\n11\n\nWas die Abgrenzung zwischen Mietwagen und Krankentransportwagen \nanbelangt, dürfte eine weitere Verunsicherung der Praxis mit der Folge möglicher, \nder gesetzlichen Systematik nicht entsprechender Verordnungen dadurch eintreten, \ndass sich weder aus dem Rettungsgesetz noch aus den Krankentransportrichtlinien \nergibt, dass unter die in den Transportscheinen genannten Mietwagen auch \nKrankenkraftwagen fallen, die straßenverkehrsrechtlich als solche bzw. - wie von der \nAntragstellerin belegt - zum Krankentransport zugelassen sind.\n\n12\n\nVgl. zu dieser Problematik \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B \n2691/03 -,\n\n13\n\nDiese unterscheiden sich äußerlich mit Ausnahme der fehlenden Signalanlage \nnicht von Krankentransportwagen nach dem Rettungsgesetz, werden gleichwohl \naber entsprechend der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nur \nzur Beförderung von Personen eingesetzt, die lediglich sitzend oder liegend \ntransportiert werden müssen, ohne fachliche Betreuung zu benötigen. \nDementsprechend deutet beispielsweise der Transportschein vom 28. April 2004 \nbetreffend Frau H1. V. (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. \nAugust 2004) darauf hin, dass eine sitzende Krankenfahrt mit einem Mietwagen \nangeordnet werden sollte. Denn die Wahl des Krankentransportwagens bei den \nTransportmitteln wird dadurch relativiert oder in Frage gestellt, dass sich in der \ndarunter befindenden Rubrik „andere\" ebenfalls ein Kreuz befindet mit dem Zusatz \n„sitzend\", obwohl es sich hierbei offensichtlich nicht um ein anderes Transportmittel \nhandelt und der Transportschein im Übrigen keine Möglichkeit für Zusätze wie \n„sitzend\" oder - wie bei anderen Transportscheinen festzustellen - „liegend\" \nvorsieht.\n\n14\n\nDie beiden in den vorstehenden Ausführungen konkret bezeichneten \nTransportscheine ebenso wie die weiteren in den Akten befindlichen, die eine \nVielzahl unterschiedlicher Ausfüllvarianten und teilweise von den Verordnern selbst \nvorgenommene nachträgliche Veränderungen aufweisen, rechtfertigen in einer \nGesamtschau den Schluss, dass von einer an der gesetzlichen Systematik \nausgerichteten stringenten Verordnungspraxis keine Rede sein kann. Lediglich am \nRande sei darauf hingewiesen, dass mehrere Krankenkassenvertreter in Telefonaten \ndem Berichterstatter diese Annahme bestätigt haben, jedoch zu einer \nentsprechenden schriftlichen Äußerung nicht bereit waren, um - so ein Vertreter - \n„den Ärzten nicht zu nahe zu treten\". Diese systemwidrige Verordnungspraxis hat zur \nKonsequenz, dass Transportscheine mit dem angekreuzten Kästchen bei \n„Krankentransportwagen\" allein kein ausreichender Beleg für von der Antragstellerin \ndurchgeführte Transporte nach dem Rettungsgesetz sind, weil ihnen nicht eindeutig \nentnommen werden kann, dass ein solcher Transport verordnet wurde oder werden \nsollte und notwendig war. Dies wäre nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls \ndann der Fall, wenn neben dem genannten Kästchen auch das Kästchen „ja\" in der \nRubrik „fachliche Betreuung erforderlich\" angekreuzt wäre, was jedoch auf keinen der \nin den Akten befindlichen Transportscheine zutrifft.\n\n15\n\nZwar ergibt sich aus den Transportscheinen, in denen Krankentransportwagen \nangekreuzt, die Rubrik „fachliche Betreuung erforderlich\" dagegen nicht ausgefüllt ist, \nnicht eindeutig, was für eine Fahrt verordnet werden sollte, da jedenfalls nach dem \nSchein nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Transport mit fachlicher \nBetreuung gewollt war. Auch dies dürfte der Antragstellerin jedoch im Hinblick auf \nden hier streitigen Vorwurf solange nicht entgegen gehalten werden können, bis die \nwahre Absicht des verordnenden Arztes geklärt ist. Die Transportscheine sind - wie \nbereits ausgeführt - weder vom Rettungsgesetz vorgeschriebene amtliche Formulare \nnoch besteht ihre Aufgabe darin, der Behörde die Kontrolle der Einhaltung der \nVorschriften des Rettungsgesetzes zu ermöglichen und etwaige Verstöße \naufzudecken. Vielmehr dienen sie im Wesentlichen als Abrechnungsbelege der \nTransportunternehmen gegenüber den Krankenkassen. Demzufolge muss der \nTransportunternehmer zwar Abrechnungsschwierigkeiten mit der Krankenkasse \nbefürchten, wenn er einen Transport auf Grund eines nicht vollständig bzw. nicht \neindeutig ausgefüllten Transportscheins ausgeführt hat, bestenfalls weil er sich mit \ndem Arzt außerhalb des Transportscheins über die Art des Transports verständigt \nhat. Auch muss der Arzt gegebenenfalls mit Konsequenzen rechnen, weil er \nentgegen Sinn und Zweck der Krankentransportrichtlinien keine eindeutige \nVerordnung ausgestellt hat. Tragfähige Rückschlüsse auf ungenehmigte \nKrankentransporte nach dem Rettungsgesetz können daraus jedoch mit Ausnahme \nder bereits erwähnten Konstellation, dass in dem Transportschein die Erforderlichkeit \nfachlicher Betreuung bejaht wurde, nicht ohne Weiteres gezogen werden. Dies gibt \nAnlass zu der Anmerkung, dass die eingeführten Transportscheine mit Blick auf das \nRettungsgesetz mit dem Ziel einer eindeutigen Aussagekraft und \nGesetzeskongruenz von zuständiger Stelle überprüft werden sollten.\n\n16\n\nDie Durchführung ungenehmigter Krankentransporte durch die Antragstellerin hat \nder Antragsgegner schließlich auch nicht in anderer Form dargelegt. Soweit in der \nOrdnungsverfügung vom 24. März 2003 davon die Rede ist, dass die Antragstellerin \ntracheotomierte Patienten, Patienten mit Verdacht auf Beinvenenthrombose bzw. \nLungenembolie, Patienten mit Herzrhythmusstörungen oder sogar mit Hirnblutung \nbefördert habe, rechtfertigt dies den erhobenen Vorwurf nicht, weil diese Angaben \nnicht hinreichend verifiziert und darüber hinaus viel zu pauschal sind, um sie \nbestimmten Transporten zuordnen zu können.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nauch bezüglich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung. \nZum einen bewirkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Untersagung, dass \nes an einem vollziehbaren Verwaltungsakt als Grundlage von \nVollstreckungsmaßnahmen gemäß § 55 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) fehlt, zu denen auch die Androhung von \nZwangsmitteln gehört. Zum anderen besteht an der zwangsweise Durchsetzung \neiner Untersagung, die voraussichtlich keinen Bestand haben wird, kein öffentliches \nInteresse.\nDas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt schließlich auch hinsichtlich \nder mit der Ordnungsverfügung vom 16. April 2004 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. \nInsoweit gelten die vorstehenden Gründe entsprechend.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, \n53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/13-b-932-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/13-b-932-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276221","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.962396+00:00"}}