{"status":"available","doknr":"OLD276220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.13B1626.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"13 B 1626/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 werden \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die jeweiligen Antragstellerinnen.\n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 10.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO \n\n3\n\nzur Verfasssungsmäßigkeit des § 146 Abs. 4 vgl. \nBverfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ \n30/03 -, NJW 2003, 3689 -\n\n4\n\nnur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerinnen befindet, sind \nunbegründet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Ablehnung der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der \nAntragstellerinnen gegen die jeweiligen Feststellungsbescheide der Antragsgegnerin \nvom 2. Dezember 2004, soweit sie die Disziplin Kardiologie im Krankenhaus der \nBeigeladenen zu 1.) und - im Verfahren 13 B 1625/05 - die allgemeine \nDisziplinenstruktur im Krankenhaus der Beigeladenen zu 2.) betreffen, einer \nÜberprüfung im summarischen Verfahren stand.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin zu 2) vorläufigen Rechtsschutz gegen den zu Gunsten \nder Q. -Klinik der Stadt N. ergangenen Feststellungsbescheid begehrt, hat die \nBeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin zu 2) gegen dieses \nKrankenhaus betreffende Strukturveränderungen im Krankenhausplan in der \nBeschwerde nichts vorgetragen hat.\n\n6\n\nDer Senat stellt die Frage zurück, ob dem hier für die Entscheidung in der Sache \nmaßgeblichen § 8 Abs. 2 KHG nach der allseits anerkannten Schutznormtheorie \ndrittschützende und damit zum Widerspruch und zur - späteren - Klage \nberechtigende Wirkung zukommt, und geht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit \nund Rechtssicherheit von einer vom Bundesverfassungsgericht\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 \nBvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718,\n\n8\n\ndem erfolglosen Krankenhaus zuerkannten Widerspruchs- und Klagebefugnis \ngegen die Planungsentscheidung zu Gunsten des konkurrierenden Krankenhauses \naus.\n\n9\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung im \nVerfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO im Wege einer Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten einerseits an Erlangung aufschiebender \nWirkung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels, andererseits an alsbaldiger Vollziehung \ndes Verwaltungsakts zu treffen. Hieran hat die zitierte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, die sich zu einer Zulässigkeitsfrage, nicht aber zum \nMaßstab der Sachentscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 \nVwGO verhält, nichts geändert. Diese Entscheidung enthält auch keine Vorgaben zu \nder vom Gericht vorzunehmenden Gewichtung der einzustellenden Erwägungen. \nInsbesondere hat das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt, dass, wie von \nSeiten einiger Antragstellerinnen vorgetragen, die Abwägung wegen der bei der \nAuswahlentscheidung berührten Grundrechte der nicht in den Plan aufgenommenen \nKrankenhäuser stets - quasi im Sinne eines Automatismus - zu ihren Gunsten \nausfallen müsse, es sei denn Widerspruch und Klage seien offensichtlich erfolglos \noder die Versorgungssicherheit bei gewährtem Suspensiveffekt gefährdet. Allerdings \nverkennt der Senat nicht, dass grundrechtsgestützten Interessen eines Beteiligten im \nZuge der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist, insbesondere, \nwenn irreversible Rechtsverluste mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen.\n\n10\n\nDie Interessenabwägung kann allerdings dann nicht zu Gunsten des bei der \nAuswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG erfolglosen Krankenhauses ausfallen, \nwenn bereits im summarischen Verfahren erkennbar ist, dass es die dem \nerfolgreichen Krankenhaus zuerkannte Planaufnahme in einem künftigen \nHauptsacheverfahren nicht erlangen kann. Das ist der Fall, wenn es selbst ein \nentsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im \nVerfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts (§ 16 KHG NRW) \nnicht geltend gemacht hat. Ein Krankenhaus, das sich so der Auswahl für eine \nPlanaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, ist zum einen \nvon der Planungsbehörde bereits nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen und \nzum anderen nach althergebrachten Rechtsgrundsätzen - volenti non fit iniuria - in \neinem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nimmt, nicht verletzt. Die \nInteressenabwägung kann auch dann nicht zu Gunsten des erfolglosen \nKrankenhauses ausfallen, wenn es, ohne eine eigene krankenhausplanbezogene \nStrukturveränderung beantragt zu haben, lediglich die Planaufnahme eines anderen \nKrankenhauses oder einer seiner Abteilungen, die die Wettbewerbslage indes \nunverändert lässt, verhindern will. So liegt es bei summarischer Sicht im Fall der \nAntragstellerin zu 3., die vorläufigen Rechtsschutz gegen die festgestellte \nPlanaufnahme einer kardiologischen Hauptabteilung der Beigeladenen zu 1.) \nbegehrt. Nach ihrem durchgängigen Vorbringen besteht kein Bedarf an \nkardiologischen Betten im Kreis S. und im Versorgungsgebiet ..; \nkonsequenterweise hat sie eine Erhöhung ihrer kardiologischen Planbetten nicht \nbeantragt und im regionalen Planungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren \nlediglich geäußert, dass im Bedarfsfall eine Deckung auch durch Ausweitung eigener \nKapazitäten erfolgen könne. Überdies wird durch die krankenhausplanmäßige \nUmgestaltung der bisher bereits als Unterabteilung der Disziplin Innere Medizin \nexistierenden Kardiologie des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1.) in eine \nHauptabteilung, die ohne Kapazitätserweiterung nur durch Umwidmung von \nPlanbetten der Inneren Medizin vonstatten geht, die Wettbewerbssituation für das \nKrankenhaus der Antragstellerin zu 3.) nicht wesentlich verändert. An der \nkardiologischen Versorgung desjenigen Teils der Bevölkerung des Kreises, die \nbisher außerhalb des Krankenhauses der Antragstellerin zu 3.) in anderen \nKrankenhäusern in N. , I. , E. , H. , N1. , E1. usw. erfolgt ist, \nändert sich hinsichtlich des Umfangs dieses Bevölkerungsteils und damit hinsichtlich \nder dem Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) verbleibenden Fallzahlen und \nEinnahmemöglichkeiten nichts; es wird lediglich die schon bisher in der Kardiologie \nbestehende Konkurrenztätigkeit anderer Krankenhäuser in einem Krankenhaus \nkonzentriert.\n\n11\n\nAuch wenn die obigen allein die Antragstellerin zu 3.) betreffenden Ausführungen \naußer Betracht bleiben, fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen der \nBeteiligten in allen verbundenen Verfahren zu Ungunsten der Antragstellerinnen zu \n1.) bis 3.) aus, weil sich bei der im summarischen Verfahren nur möglichen \nPrüfungsdichte und der Vorgabe aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ihre Widersprüche \nbzw. mögliche spätere Anfechtungsklagen jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit \nund im Falle der Antragstellerin zu 3.) sogar offensichtlich als erfolglos erweisen. An \ndiesem in ständiger Praxis im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO angewandten \nPrüfungsmaßstab, der dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Suspensiveffekt und \nAnordnung der sofortigen Vollziehung, das die Antragstellerin zu 1.) für unzureichend \nbeachtet hält, hinreichend Rechnung trägt, hält der Senat fest.\n\n12\n\nDiese Erfolgsprognose berücksichtigt auch die einer \nBerufszulassungsbeschränkung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahekommende \nWirkung eines zugunsten eines konkurrierenden Krankenhauses ergangenen \nFeststellungsbescheids. In Bezug auf das von einigen Antragstellerinnen ebenfalls \nangesprochene Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG kommt einem solchen \nFeststellungsbescheid allerdings keine Bedeutung zu, weil die Substanz des \nEigentums des nicht bedachten Krankenhauses durch die Planaufnahme des \nanderen Krankenhauses bzw. einer seiner Abteilungen nicht berührt wird. Eine \nProblematisierung insoweit ist auch der zitierten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen.\n\n13\n\nEin Erfolg der Widersprüche bzw. evtl. Klagen der Antragstellerinnen, etwa weil \nder angegriffene Feststellungsbescheid zu Gunsten des Krankenhauses der \nBeigeladenen zu 1) bereits verfahrensfehlerhaft ergangen sei, scheidet offensichtlich \naus. \nSoweit insbesondere die Antragstellerin zu 1.) die vorgezogene Teilplanung der \nRegion Kreis S. bezüglich der beiden N. Krankenhäuser angreift und \ndiesbezüglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden \nRechtsverletzung für einen Zirkelschluss hält, vermittelt das der Beschwerde keinen \nErfolg. Der Teilplanung einer Region bei insoweit vorliegendem Konzept mehrerer \nkooperationsbereiter Krankenhäuser stehen die Regelungen des § 16 KHG NRW \nnicht entgegen. Kommt ein Konzept für die gesamte Region, als welche hier \nzulässigerweise der Kreis S. in den Blick genommen worden ist - die \nBegriffe regionales Planungskonzept und Planungsregion sind weder durch Gesetz \nnoch Verwaltungsvorschrift näher definiert -, nicht in der gebotenen Zeit zustande, ist \nes ausgesprochen sinnvoll, Teilbereiche, für die ein einvernehmliches Konzept \nkooperationsbereiter Krankenhäuser vorliegt, gesondert unter Beteiligung der \nübrigen Krankenhäuser der Region vorab zu regeln. Letzteren ist auch schon auf der \nregionalen Planungsebene von der federführenden Arbeitsgemeinschaft der \nKassenverbände und später vom zuständigen Ministerium - dieses bleibt, auch wenn \nes sich im Ergebnis der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörde \nanschließt, verantwortliche Planungsbehörde i. S. d. § 13 Abs. 1 KHG NRW - \nGelegenheit zur Stellungnahme zum vereinbarten Konzept der kooperationsbereiten \nKrankenhäuser gegeben worden. Durch die Teilplanung bleibt das Recht der von \ndem Konzept nicht erfassten Krankenhäuser unberührt, die von ihnen beanspruchten \nPlanbetten bei der weitergehenden regionalen Planung weiter geltend zu machen \nund - hier - Kardiologie in ihren Inneren Abteilungen im Rahmen eines \nentsprechenden Versorgungsauftrags zu betreiben. Davon, dass durch die \nTeilplanung die bestehende kardiologische Hauptabteilung des Krankenhauses der \nAntragstellerin zu 3.), wie von ihr in der Beschwerde vorgetragen, in Frage gestellt \nwerde, kann keine Rede sein. \nEntgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 2.) und 3. ), die Kardiologie sei \nnach wie vor in der Verhandlung für ein regionales Planungskonzept gewesen und \ndie Planungsbehörde habe bewusst vor einer abschließenden regionalen \nEntscheidung selbständig geplant, lässt sich bei realistischer Betrachtung der \nAktenlage ein „noch offenes\" regionales Planungsverfahren nicht erkennen. Die \nPlanungsbehörde konnte die Planung an sich ziehen, nachdem ein von allen \nbeteiligten Krankenhäusern getragenes regionales Planungskonzept trotz \nangemessener Zeit nicht zustande gekommen und angesichts erkennbarer \nmangelnder Kooperationsbereitschaft und hinhaltenden Verhaltens einiger \nKrankenhäuser nicht absehbar war. \nSoweit die Antragstellerinnen im vorgezogenen teilregionalen Planungskonzept eine \nBelohnung der N. Krankenhäuser für deren gemeinsam mit Krankenhäusern in \nI1. und X. getroffene Vereinbarung sehen, stünde auch einer solchen das \nGesetz, dessen Regelungen gem. § 16 beachtet sind, nicht entgegen. In dem \nZusammenhang teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts auch was das \nEingehen von Kompromissen durch die Planungsbehörde angeht und sieht auch er \nin einem solchen Fall keine Verletzung von Rechten der Konkurrenzkrankenhäuser. \nDie Antragstellerinnen sind zu dem Konzept der vier kooperierenden Krankenhäuser \nund der Teillösung gehört worden und hatten seit Initiierung des regionalen \nPlanungsverfahrens durch die Kassen im Frühjahr 2003 wie jene Krankenhäuser die \nMöglichkeit, Konzepte mit kooperationsbereiten Krankenhäusern zu entwickeln und \nVorschläge zu unterbreiten, wozu es aber in der Zeitvorgabe aus § 16 Abs. 2 KHG \nNRW ersichtlich nicht gekommen ist. Verständlicherweise sehen sie sich nun \ndadurch im Hintertreffen, dass die Beigeladenen und zwei weitere Krankenhäuser \ndie Anregungen der Kassen zur Entwicklung von Konzepten aufgegriffen und \nerfolgreiche Aktivitäten entwickelt haben, während sie offenbar insoweit untätig \ngeblieben sind, und ihnen die Kardiologie als „Dispositionsmasse\" in den \nweitergehenden regionalen Verhandlungen nicht mehr zur Verfügung steht. Das \nNachsehen des einen Konkurrenten gegenüber dem weitsichtigeren, schnelleren und \nerfolgreicheren anderen Konkurrenten beinhaltet aber grundsätzlich keinen \nRechtsverstoß.\n\n14\n\nMit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon \naus, dass im von der regionalen Planungskonferenz in den Blick genommenen Kreis \nS. ein Bedarf an weiteren kardiologischen Betten in einer Hauptabteilung \nbesteht. Das entspricht in gewisser Abkehr von früheren Einschätzungen der \naktuellen Sicht der Kassen wie auch der unteren Gesundheitsbehörde und der \nBeteiligten dieser Verfahren mit Ausnahme der Antragstellerin zu 3.). Das vom \nVerwaltungsgericht dargelegte Zahlenverhältnis Planbetten der Inneren Medizin und \nder Kardiologie sowie die unbestrittene Tatsache, dass mit Ausnahme der \nAntragstellerin zu 3.) alle beteiligten Krankenhäuser Kardiologie ohne \nPlanausweisung, also ohne teilgebietsbezogenen Versorgungsauftrag, betreiben und \nPatienten zur weitergehenden Behandlung an andere Krankenhäuser sogar \naußerhalb des Versorgungsgebiets überweisen, lässt Zweifel an einer \nkardiologischen Unterversorgung in der beplanten Region nicht zu.\n\n15\n\nMit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin geht der Senat ferner \ndavon aus, dass alle beteiligten Krankenhäuser grundsätzlich für die Deckung dieses \nregionalen Bedarfs qualifiziert, d. h. bedarfsgerecht, leistungsfähig und \neigenverantwortlich wirtschaftend (§ 1 Abs. 1 KHG, § 13 Abs. 2 KHG NRW) zur \nVersorgung der Bevölkerung in der Kardiologie in der Lage sind. Entgegen der \nBehauptung der Antragstellerin zu 1.) kann insoweit eine Benachteiligung ihres \nKrankenhauses nicht erkannt werden.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerinnen in den Beschwerden vortragen, die Vorinstanz \nhabe die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. , den Grundrechten \ntatsächlich Wirksamkeit zu verschaffen, nicht berücksichtigt und die Auswirkung der \nangefochtenen Feststellungsbescheide auf ihr Grundrecht aus Art. 12 GG nicht in die \nInteressenabwägung eingestellt, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das \nGrundrecht der Berufsfreiheit ist durch einfaches Gesetz unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes einschränkbar. Gegen die grundsätzliche \nVereinbarkeit des § 8 Abs. 2 KHG, der Rechtsgrundlage der hier angegriffenen \nAuswahlentscheidung bei Planaufnahmebegehren mehrerer grundsätzlich \nqualifizierter Krankenhäuser, mit Art. 12 Abs. 1 GG bestehen nach ständiger \nRechtsprechung keine Bedenken. Liegen die von der Rechtsprechung aus §§ 1 Abs. \n1, 8 Abs. 2 KHG entwickelten Voraussetzungen für eine Bestenauswahl unter zur \nstationären Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich qualifizierten, d. h. \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftlich agierenden \nKrankenhäusern vor und erfolgt die Auswahl ermessensfehlerfrei, liegt eine \nverfassungswidrige Einschränkung der Berufsfreiheit nicht vor. Das ist hier im Fall \nder Antragstellerin zu 3.) offensichtlich und im Fall der Antragstellerinnen zu 1.) und \nzu 2.) mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall. Dies führt dazu, dass die \ngrundrechtsrelevante Auswirkung der angefochtenen Feststellungsbescheide \nentgegen der Ansicht der Antragstellerinnen in der Abwägung der widerstreitenden \nInteressen kein durchschlagendes Gewicht zukommen kann.\n\n17\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1.) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihren \nvorgetragenen Argumenten für die bessere Eignung ihres Krankenhauses nicht \nauseinandergesetzt, zeigt das kein Verengen des Auswahlermessens der \nPlanungsbehörde auf nur dieses Krankenhaus und demgemäss kein Überwiegen \neines Suspensivinteresses der Antragstellerin zu 1.) auf und führt auch das die \nBeschwerde nicht zum Erfolg. Die von ihr angeführte sinnvolle Versorgung auch und \ngerade des gesamten westlichen und nördlichen Teils des Kreises S. wird \nneutralisiert durch den erkennbaren Einzugsbereich des Krankenhauses der \nBeigeladenen zu 1.) im mittleren, nördlichen und östlichen Teil des Kreises. Ferner \nsprechen für den Standort N. die höhere Einwohnerzahl und daran anknüpfend \neine zu erwartende höhere Fallzahl, die wegen der zentralen Lage im Kreis aus allen \nRichtungen gleich gute Erreichbarkeit sowie die bei Verwirklichung des \nVerbundkonzepts zu erwartende deutlich höhere Patientenzahl, was zusammen \ngenommen günstigere Wirtschaftlichkeitsaspekte als bei jedem anderen Standort der \nKrankenhäuser der Antragstellerinnen bietet und ein kurzfristiges Erreichen \ndringender Ziele der Krankenhausplanung des Landes - Abbau von Bettenüberhang, \nKonzentration von Synergieeffekten, Senkung des Kostendrucks, Ersparnis \nöffentlicher Mittel - wenigstens für eine Region und - hier - einige Teilgebiete \nverspricht. Derartige Vorzüge, die sachbezogen und deshalb im Rahmen der \nBestenauswahl gewichtend eingebracht werden können, kann die Antragstellerin zu \n1.) für ihr Krankenhaus nicht vorweisen.\n\n18\n\nIhr Vorbringen, es sei zumindest in westlichen Teilen des Kreises davon \nauszugehen, dass Patienten dieser Standorte - etwa X. - nach S. oder \nI. tendierten, ist zum einen eine schlichte Behauptung und zudem allenfalls von \nmarginaler Bedeutung. Die Sicherstellung einer flächendeckenden stationären \nKrankenversorgung im Land kann nicht von subjektiven Vorstellungen und \nEmpfindungen der Patienten bestimmt werden. Zudem wird dem Ziel der ortsnahen \nVersorgung - in der Grundversorgung - nach den Eckwerten des Krankenhausplans \ndes Landes auch noch bei Entfernungen bis zu 20 km zwischen Wohnort und \nKrankenhausstandort angenommen.\n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1.) behauptet, der Einzugsbereich des N3. -\nHospitals N. sei nicht wesentlich größer als derjenige ihres Krankenhauses, trifft \ndas auf die Fläche des zu betrachtenden Kreises nicht zu - was von der \nAntragstellerin zu 1.) auf Blatt 9 ihrer Beschwerdebegründung zudem selbst \neingeräumt wird -. Es mag sein, dass sich der Einzugsbereich ihres Krankenhauses \nam westlichen Rand des Kreises auch auf die nördlich und westlich angrenzenden \nNachbarkreise erstreckt, was aber für die Versorgung der Bevölkerung des Kreises \nS. unerheblich ist. Dem Hinweis, angesichts der teilweise weit auseinander \nliegenden Stadtteile E. könne die Bevölkerung durch eine Kardiologie in N. \nnicht adäquat versorgt werden, kommt kein Gewicht zu. Zum einen würde bei einer \nKardiologie in E. ähnliches für andere Städte des Kreises in weit stärkerem \nMaße gelten, zum anderen kann ein einzelner entfernter gelegener Stadtteil nicht \ndazu führen, von einer gesamtregion-bezogenen planenden Betrachtung \nabzurücken. Soweit die Antragstellerin zu 1.) in der Beschwerde wiederholend \n\"bezweifelt, dass die ... Zahlen hinsichtlich der seitens des N3. -Hospitals N. \nerbrachten Linksherzkatheteruntersuchungen zutreffend sind\", kommt dem für die \nAbwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls keine Bedeutung zu. Die \nAntragsgegnerin hat alle von den beteiligten Krankenhäusern mitgeteilten Zahlen als \nrichtig unterstellt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, an ihrer Richtigkeit zu \nzweifeln. Solange die Antragstellerin zu 1.) ihre eigenen im einzelnen nicht belegten \nZahlen für sich in Anspruch nimmt, ist es der Planungsbehörde erlaubt, von den von \nden Konkurrenzkrankenhäusern in gleicher Art und Weise geltend gemachten \nentsprechenden Zahlen sowohl bei der Auswahlentscheidung als auch bei der \nEntscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFeststellungsbescheide auszugehen. Hierin zeigt sich entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin zu 1.) kein Ermittlungsdefizit oder Fehler im Auswahlermessen der \nBehörde, sondern eine grundsätzliche Gleichbehandlung.\n\n20\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1.) haben weder das \nVerwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin das Krankenhaus der Antragstellerin \nzu 1.) in der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit oder \nKostengünstigkeit benachteiligt. Sie sind vielmehr von einer Gleichheit aller \nKonkurrenzkrankenhäuser bei diesen Qualifizierungsmerkmalen ausgegangen. \nAllerdings hat die Antragsgegnerin \"zutreffend und vollständig ermittelt\", dass das \nKrankenhaus der Antragstellerin zu 1.) nicht wie das N3. -Hospital N. über ein \nKonzept verfügt, das Synergien, Kostenersparnisse sowie ein höheres \nPatientenaufkommen in Aussicht stellt, weil es eben nicht wie ihre Konkurrenz die auf \nEntwicklung eines Konzepts gerichteten Aktivitäten oder solche jedenfalls nicht mit \nErfolg entwickelt hat, was auch ihm - etwa für ein Konzept wie auf Blatt 8 ihrer \nAntragsschrift skizziert - im Anschluss an die Auftaktveranstaltung der \nArbeitsgemeinschaft der Kassenverbände möglich gewesen wäre.\n\n21\n\nDer von der Antragstellerin zu 1.) vorgetragene Gesichtspunkt der Vorwegnahme \nder Hauptsache hat kein durchschlagendes Gewicht. Die Einrichtung der \nHauptamtlichkeit einer - im Wesentlichen bereits existierenden - Kardiologie im \nN3. -Hospital N. als Hauptabteilung erfordert, wie unbestritten vorgetragen ist, \nkeine öffentlichen Investitionen. Der wesentliche personelle und sachliche Bestand \nist bzw. war vorhanden, nachdem das Krankenhaus schon über Jahre wie andere \nKrankenhäuser Kardiologie betreibt und nur eine Bettenumwidmung erfolgt. Im \nÜbrigen könnte die Planaufnahme einer solchen Hauptabteilung sehr wohl wieder \nrückgängig gemacht werden. Es ist nach den Erfahrungen des Senats nicht \nunrealistisch - beispielsweise im Fall dauerhafter unzulänglicher Auslastung oder \nähnlichem -, dass planaufgenommene Abteilungen sogar in toto aufgegeben, \numstrukturiert oder in Kooperationskrankenhäuser überführt werden. Sollte sich auf \neine Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren wider \nErwarten erweisen, dass die zu treffende Auswahlentscheidung ermessensgerecht \nnur zu Gunsten eines ihrer Krankenhäuser ausfallen durfte, könnte dieses \nKrankenhaus mit einer Kardiologischen Hauptabteilung nach wie vor \nplanaufgenommen werden. Im Rahmen einer solchen Verpflichtungsklage würde das \nFaktum einer tatsächlichen Umsetzung des zu Gunsten des \nKonkurrenzkrankenhauses ergangenen Feststellungsbescheids nicht nachteilig zu \nLasten der klagenden Krankenhausträger zu Buche schlagen, weil dieses Faktum für \ndie Frage der Bestenauswahl unberücksichtigt bliebe. Der durch das materielle Recht \nbestimmte maßgebliche Prüfungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage wäre nämlich \nmit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten derjenige \nder Auswahlentscheidung der Behörde und nicht derjenige der gerichtlichen \nEntscheidung. Wollte man in all den Fällen der Konkurrenz um \nKrankenhausplanaufnahme allein schon wegen der Grundrechtsrelevanz der \nAuswahlentscheidung dem Suspensivinteresse des erfolglosen Konkurrenten mit \nAusnahme des mit Sicherheit erfolglosen Rechtsmittels oder des überragenden \nVollzugsinteresses Vorrang einräumen, wäre eine alsbaldige Realisierung \nnotwendiger Planungsentscheidungen für die stationäre Krankenversorgung der \nBevölkerung in angemessener Zeit unmöglich.\n\n22\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1.) für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nneben mangelnder Erfolgsaussicht des eigenen Widerspruchs zusätzlich ein \nbesonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen \nFeststellungsbescheids verlangt, ist ein solches von der Antragsgegnerin in ihrer \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Januar 2005 \nangeführt. Es ist dies u. a. die Verhinderung einer erkennbaren Perpetuierung einer \nregionalen Mangellage in einem Fachgebiet, in dem dem Zeitmoment für eine \nerfolgreiche Patientenversorgung eine sehr hohe Bedeutung zukommt, so dass bei \neiner nur in größerer Entfernung erreichbaren kardiologischen Hauptabteilung das \nLeben des erkrankten Patienten gefährdet wäre, und der in Zeiten knapper \nöffentlicher Mittel dringend notwendige Abbau von Überkapazitäten sowie ein - von \ndem widersprechenden Krankenhaus so nicht angebotenes - Kooperationskonzept \nmit erheblichen Synergieeffekten und Ersparnispotentialen, welches der alsbaldigen \nUmsetzung bedarf. Auch der Senat misst diesem öffentlichen Interesse neben der \nmangelnden Erfolgsaussicht der Widersprüche der Antragstellerinnen \nentscheidendes Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO bei. Ob überdies ein Überwiegen des Vollzugsinteresses auch aus dem \nInteresse der Beigeladenen hergeleitet werden kann, mag offen bleiben.\n\n23\n\nSoweit die Antragstellerin zu 3.) rügt, die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin \nund der Beigeladenen nicht ihrem Aussetzungsinteresse gegenübergestellt worden \nsei, verkennt sie, dass ein schützenswertes Aussetzungsinteresse für sie schon aus \nden Eingangs dargestellten Gründen und auch deshalb nicht vorliegt, weil ihr \nKrankenhaus im Hinblick auf das Ziel einer ausreichenden stationären Versorgung \nder Bevölkerung insbesondere in den westlichen, nördlichen und östlichen Bereichen \ndes Kreises in der Kardiologie wegen seiner insoweit schlechteren Erreichbarkeit im \nSüden der Stadt S. das ungeeignetere Krankenhaus ist; im Übrigen ist in der \nvon Überkapazitäten gekennzeichneten Krankenhauslandschaft des Landes schon \nwegen des immensen Kostendrucks im Gesundheitsbereich ein angebotenes \nSynergien und Kostenersparnisse versprechendes Kooperationskonzept mehrerer \nKrankenhäuser alsbald in die Tat umzusetzen.\n\n24\n\nDer Senat lässt offen, ob die Ansicht der Antragstellerin zu 3.), die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids wegen \nKrankenhausplanaufnahme komme bei Beachtung der Gründe der zitierten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Drittanfechtungsfall nur bei \ngefährdeter Versorgungssicherheit und bei offensichtlich unbegründetem \nWiderspruch in Betracht, im Ansatz zutreffend ist. Denn aus seiner - summarischen - \nSicht ist der Widerspruch der Antragstellerin zu 3.) aus den oben dargelegten \nGründen offensichtlich unbegründet.\n\n25\n\nDer Hinweis der Antragstellerin zu 3.) auf ihre existierende Hauptfachabteilung \nKardiologie und deren Eignung, einen zusätzlichen Bedarf in der Kardiologie ohne \nweiteres auf hohem Niveau abzudecken, sowie auf einen \"Anspruch auf Aufnahme in \nden Krankenhausplan\", jedenfalls aber einen Anspruch auf \"fehlerfreie \nAuswahlentscheidung\", begründet keine Erfolgsaussicht ihres Widerspruchs und \neiner evtl. späteren Klage und damit kein Überwiegen ihres Suspensivinteresses. \nDenn das Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) ist bereits mit einer \nHauptfachabteilung Kardiologie planaufgenommen und ein Anspruch auf \nKonkurrentenschutz, d. h. im Ergebnis auf Perpetuierung einer alleinigen Einbindung \nin die stationäre Krankenversorgung der GKV, ist den Krankenhausgesetzen des \nBundes und des Landes nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin zu 3.) etwa \neinen Anspruch auf Deckung des weitergehenden Bedarfs durch zusätzliche \nkardiologische Betten in ihrer Hauptfachabteilung geltend machen will, ist nichts \ndafür ersichtlich, dass nur eine diesbezügliche Auswahlentscheidung zu ihren \nGunsten die einzig ermessensgerechte Entscheidung wäre; im Gegenteil ist das \nKrankenhaus der Antragstellerin zu 3.) wegen seines Standorts, wie dargelegt, \neindeutig gegenüber dem N3. -Hospital N. weniger geeignet. Dass die gegen \ndas Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) sprechenden Kriterien durch andere \nVorzüge dieses Krankenhauses nicht nur ausgeglichen sondern überragt würden, ist \nweder dargelegt noch dem Senat sonst ersichtlich.\n\n26\n\nSoweit die Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) rügen, die Vorinstanz habe nicht \ngeprüft, welches der sich um die Hauptfachabteilung Kardiologie bewerbenden \nKrankenhäuser die beste qualitative Eignung aufweise, und die Qualität der \nmedizinischen Betreuung und des zugrundeliegenden kardiologischen Konzepts sei \nnicht berücksichtigt worden, weist das weder auf eine ermessensfehlerhafte \nAuswahlentscheidung noch auf ein überwiegendes Suspensivinteresse der \nAntragstellerinnen hin. Denn alle beteiligten Krankenhäuser können qualitativ als im \nWesentlichen gleich unterstellt werden; subjektiv geprägte Wertungen der Bewerber, \netwa der medizinischen Betreuung in ihren Häusern, sind nicht objektiv verifizierbar \nund können deshalb keine planungsrelevante Bedeutung haben. Demgegenüber \nwird der geographische Standort eines Krankenhauses dem Ziel einer gleich dichten \nstationären Versorgung in der Fläche zudem in einem zeitkritischen Fachgebiet \nzweifellos besser gerecht als die von den Antragstellerinnen angeführten \nKriterien.\n\n27\n\nSoweit die Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) Unterlagen und Aussagen zur \nKooperation der Krankenhäuser in I1. , N. und X. vermissen, führt das \ndie Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hat keine Zweifel an der im \nVerwaltungsverfahren beschriebenen Kooperationsvereinbarung; ausweislich des \nInhalts der Verwaltungsvorgänge ist diese auch bereits teilweise durch Verlagerung \nvon Abteilungen tatsächlich umgesetzt. Im Übrigen reichte es aus, dass im Zeitpunkt \nder hier angegriffenen Planungsentscheidung die Kooperation unter den vier \nKrankenhäusern tatsächlich vereinbart war, ihre Konkretisierung im Einzelnen und \nUmsetzung aber - zwangsläufig - der Zeit nach der Planaufnahmeentscheidung \nvorbehalten bleiben sollte.\n\n28\n\nNach alledem sind schützenswerte Interessen der Antragstellerinnen, die \nUmsetzung der Disziplinenstruktur in den Krankenhäusern der Beigeladenen bis zur \ngerichtlichen Entscheidung über die diese betreffenden Feststellungsbescheide \nabzuwenden, nicht ersichtlich und überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer \nalsbaldigen Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide.\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO \nsowie aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/13-b-1626-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/13-b-1626-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276220","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.871606+00:00"}}