{"status":"available","doknr":"OLD276223","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.12A2031.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"12 A 2031/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\nDie Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2004 wird \naufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2b der Entscheidungsgründe zutreffend \ndargelegt, dass die Kürzung der Betriebskostenzuschüsse nicht auf § 3 der \nVerordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach \ndem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - \nBKVO) vom 11. März 1994 - GV NRW S. 144 - gestützt werden kann. Hierauf wird \nzur Vermei-dung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags nicht \nentgegengetreten. \n\n4\n\nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO werden Personal- und Sachkosten nur dann in \nvoller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKVO \nerreicht werden. Die Bestimmung verknüpft bestimmte Aspekte der \nKapazitätsauslastung und der Betriebskostenbezuschussung; sie trägt damit den \nauch in § 1 Abs. 6 BKVO aufgeführten Grundsätzen einer wirtschaftlichen und \nsparsamen Verwaltung und dem fiskalischen Anliegen einer möglichst effektiven und \nsparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel Rechnung. § 3 BKVO setzt die \nin der jeweiligen Einrichtung bestehenden Gruppen als gegeben voraus und knüpft \nan den regelmäßig durch die Betriebserlaubnis legitimierten Ist-Zustand an. Dabei \nwird eine Minderung der berücksichtigungsfähigen Personal- und Sachkosten unter \ndem Aspekt zu geringer Kapazitätsauslastungen nur für diejenigen \nFallkonstellationen anerkannt, in denen innerhalb der in der jeweiligen Einrichtung \nbestehenden Gruppen die nach § 3 Abs. 1 und 2 BKVO maßgebenden \nGruppenstärken unterschritten werden. Die Berücksichtigung von \nKapazitätserwägungen, die - wie hier - zu einer Änderung der Anzahl und/oder der \nArt der in einer Einrichtung geführten Gruppen führen, ist nach der Konzeption des § \n3 BKVO nicht vorgesehen. \n\n5\n\nDie damit bewirkte Anbindung der Betriebskostenbezuschussung an die in der \nEinrichtung im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnis tatsächlich geführten \nGruppen resultiert aus dem aufeinander abgestimmten System der \nkindergartenrechtlichen Bedarfsplanung einerseits und der hieran anknüpfenden \nBetriebskostenbezuschussung andererseits. Aspekte der Kapazitätsauslastung, die - \nwie hier - nicht den Ist-Zustand im Blick haben, sondern auf eine Umgestaltung des \nBetreuungsangebots der Einrichtung und eine Änderung der für die Einrichtung \nerteilten Betriebserlaubnis hinauslaufen, berühren regelmäßig die in engen \nZeitabständen (2 Jahre) fortzuschreibende Bedarfsplanung der Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe, in deren Rahmen der Bestand an Einrichtungen und \nDiensten festzustellen und der Bedarf zu ermitteln ist und die darauf auszurichten ist, \ndass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an \nTageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereit gestellt wird (§ 80 \nSGB VIII, § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK). Eine Verlagerung von Teilen der Bedarfsplanung \n- wie hier die Verringerung des Angebots an Tagesstättengruppen unter \ngleichzeitiger Erhöhung des Angebots an Kindergartengruppen - in die \nBetriebskostenförderung würde dem Sinn und Zweck der Bedarfsplanung, dem \numfassenden Abwägungscharakter der im Rahmen der Bedarfsplanung zu \ntreffenden Planungsentscheidung, der akzessorischen Ausrichtung der \nförderungsfähigen Betriebskosten an die Bedarfsplanung (§ 18 Abs. 6 GTK) und den \nverfahrensrechtlichen Gewährleistungen einer frühzeitigen Beteiligung der \nanerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Gemeinden in allen Phasen der \nPlanung und der Durchführung der Planung im Benehmen mit ihnen (§ 10 Abs. 1 \nGTK) widersprechen.\n\n6\n\nDer hieraus erkennbare Vorrang der Bedarfsplanung, innerhalb derer die in § 1 \nAbs. 6 BKVO erwähnten Grundsätze der wirtschaflichen und sparsamen Verwaltung \nzu berücksichtigen sind, gewährleistet im Übrigen die notwendige Transparenz und \nVorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Versorgung der jeweiligen \nEinzugsgebiete mit Tageseinrichtungen, auf die die Träger dieser Einrichtungen, die \netwa im Rahmen von Arbeitsverträgen oder Sachinvestitionen längerfristigen \nBindungen unterliegen, angewiesen sind. Ein Verfahren wie das Verfahren der \nBewilligung von Zuschüssen zu den Betriebskosten, das regelmäßig erst nach Ablauf \ndes jeweiligen Förderungszeitraums durchgeführt wird (§ 1 VerfVO-GTK), vermag \ndies schon strukturell nicht zu leisten. \n\n7\n\nDementsprechend sind die Regelungen der BKVO auf die Durchsetzung von \nWirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsaspekten im Rahmen der jeweils geltenden \nBedarfsplanung, der erteilten Betriebserlaubnis und der hierdurch legitimierten Art \nund Anzahl der Gruppen in der Einrichtung beschränkt. Daher ermächtigt auch die \nBestimmung des § 1 Abs. 6 BKVO - ungeachtet ihres ohnehin nur auf die \nPersonalkosten ausgerichteten Regelungsgehalts - nicht zur Kürzung der \nBetriebskosten, soweit hierfür Kapazitätsfragen thematisiert werden, die auf eine \ngruppenbezogene Umge-staltung des Betreuungsangebots hinaus laufen. \n\n8\n\nDies wird durch die mit der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1998 - GV \nNRW S. 706 - in § 1 eingefügten und seit dem 1. August 1999 geltenden Absätze 7 \nund 8 des § 1 BKVO bestätigt, die bei der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen \nPersonalaufwandes durchaus Gesichtspunkte der Kapazitätsauslastung \nberücksichtigen, diese aber - wie § 3 BKVO - auf die Kapazitätsauslastung innerhalb \nder bestehenden Gruppen beschränken. \n\n9\n\nAngesichts dessen kann offenbleiben, ob und inwieweit auch die \nBestandsschutzregelung des § 29 Abs. 2 GTK einer Reduzierung der \nBetriebskostenförderung entgegengestanden hätte.\n\n10\n\nVgl. zur Reichweite dieser Bestimmung: OVG NRW, Beschluss vom 19. \nSeptember 2005 \n\n11\n\n- 12 B 1311/05 -.\n\n12\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO), da sich die Beantwortung der entscheidenden Rechtsfragen ohne Weiteres \naus dem GTK bzw. der BKVO ergibt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \nerfolgt von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 \nVwGO, der allgemein die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe \nanordnet, lässt mit Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die \njugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung \nder die Finanzierung dieser Einrichtung betreffenden Streitigkeiten aus dem \nGeltungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005, .a.a.O.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/12-a-2031-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-25/12-a-2031-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276223","retrieved":"2026-07-09 02:48:35.120649+00:00"}}