{"status":"available","doknr":"OLD276257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1124.1A3019.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"1 A 3019/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller \nhinzuzuziehen, wenn Begehungen von Grund- und Hauptschulen im \nZuständigkeitsbereich des Beteiligten durch die für den Arbeitsschutz zuständige \nStelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes \nveranlasst werden.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- \nund Hauptschulen beim Schulamt der Stadt C. . Er begehrt, zu Begehungen von \nGrund- und Hauptschulen im Bereich der Stadt C. hinzugezogen zu werden, \nwenn diese aus Gründen des Arbeitsschutzes stattfinden. \n\n4\n\nErstmals Anfang 2003 erfuhr der Antragsteller aus Zeitungsberichten, dass in \nGrund- und Hauptschulen der Stadt C. behördlich angeordnete Begehungen \nund Gebäudeuntersuchungen zur Feststellung von Schadstoffbelastungen \nstattgefunden hatten und weiter stattfinden sollten. Daraufhin bat er den Beteiligten in \nmehreren Schreiben um Aufklärung sowie Beteiligung an künftigen Begehungen. Der \nBeteiligte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass es sich um Maßnahmen des \nSchulträgers, also der Stadt C. , handele; das Schulamt besitze keine Befugnis \nzur Durchführung von Maßnahmen bezüglich der Schulgebäude oder der \nUnfallverhütung und sei daher nicht nach § 77 LPVG NRW zur Unterrichtung des bei \nihm angesiedelten Personalrats verpflichtet. Eine Beteiligungspflicht werde \nausschließlich bei geplanten Maßnahmen des betriebsärztlichen und \nsicherheitstechnischen Dienstes im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes gesehen. \n\n5\n\nAm 1. August 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und zunächst beantragt festzustellen, dass (1.) er durch die unterlassene \nInformation über zurückliegende Schulbegehungen in seinen Mitwirkungsrechten \nverletzt sei und (2.) der Beteiligte verpflichtet sei, ihn, den Antragsteller, bei künftigen \nBegehungen hinzuzuziehen.\n\n6\n\nAuf den schließlich gestellten Antrag\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bei zukünftigen Begehungen von \nSchulen, die von ihm, dem Beteiligten, oder der für den Arbeitsschutz zuständigen \nStelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes \nveranlasst werden, den Antragsteller hinzuzuziehen, \n\n8\n\nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts Minden durch den angefochtenen Beschluss das Verfahren \neingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen habe, und den \nAntrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen \nausgeführt: Der ursprüngliche Antrag zu 1. sei stillschweigend zurückgenommen \nworden, der allein weiterverfolgte Antrag zu 2. teils unzulässig, teils unbegründet. \nHinsichtlich solcher Begehungen, die vom Beteiligten veranlasst würden, fehle das \nFeststellungsinteresse, denn es spreche nichts dafür, dass der Beteiligte den \nAntragsteller in einem solchen Falle nicht hinzuziehen würde. Hinsichtlich solcher \nBegehungen, die von der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle, also einem \nDritten, veranlasst würden, sei der Antrag unbegründet, denn dem Antragsteller \nstünden dann gegen den Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW keine Ansprüche \nzu. \n\n9\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, \ndenen der Beschluss am 29. Juni 2004 zugestellt worden ist, am 28. Juli 2004 \nBeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 29. September 2004 \nbegründet.\n\n10\n\nZur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Unter den \nBeteiligten sei streitig, inwieweit der Antragsteller bei Maßnahmen zur Überprüfung \ndes Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beteiligen sei, wenn der Beteiligte diese \nnicht selbst durchführe, sondern durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle \ndurchführen lasse. Entgegen der Auffassung der Fachkammer ergebe sich ein \nsolcher Informationsanspruch gegen den Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW. \nDanach sei unerheblich, ob der Beteiligte selbst eine Maßnahme nach § 72 Abs. 4 \nNr. 7 LPVG NRW durchführen könne und wer die Schulbegehung durchführe. \nEntscheidend sei, ob in einer der Schulen im Bereich der Dienststelle des Beteiligten \neine Besichtigung durchgeführt werde. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 77 \nAbs. 2 LPVG NRW, wonach das Beteiligungsrecht sowohl bei Maßnahmen der \nDienststellenleitung als auch bei Maßnahmen der für den Arbeitsschutz zuständigen \nStelle bestehe. Die Auffassung der Fachkammer führe demgegenüber dazu, dass die \ngesetzlich vorgesehene Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer im Bereich des \nArbeits- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich unterbleibe. § 77 LPVG NRW gelte \naber uneingeschränkt; für Lehrer sei insofern keine Sonderregelung gemäß § 87 \nLPVG NRW getroffen. Partner des Personalrats sei allein die Dienststellenleitung, \nDrittmaßnahmen seien dieser daher wie eigene zuzurechnen. Dies folge nicht zuletzt \naus einer Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Januar 2003 (Az. \n48.24.00.08), in der alle Schulträger gebeten würden sicherzustellen, dass „alle \nInformationen über Sanierungsfälle an den Arbeitsstätten des Lehrpersonals von \nBeginn an auch dem jeweiligen Personalrat zugeleitet werden\".\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen \nAntrag zu beschließen.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt \nergänzend aus: Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unzulässigkeit des Antrags \nhinsichtlich solcher Begehungen, die vom Beteiligten veranlasst würden, stehe außer \nZweifel, weil bisher vom Beteiligten noch keine Begehung veranlasst worden sei und \ner hinsichtlich der Schulgebäude auch keine solche Maßnahme durchführen könne. \nRichtiger Ausgangspunkt könnten daher nur die von der Stadt C. als \nSchulträgerin durchgeführten bzw. veranlassten Begehungen der Schulgebäude \nsein. Ein gesetzlich vorgesehenes Beteiligungsrecht werde dem Antragsteller in \nsolchen Fällen nicht entzogen, denn ein solches bestehe ja gerade nicht. Die \nAuffassung des Antragstellers führe im Gegenteil dazu, dass dem gesetzlich \nzuständigen Personalrat bei der Stadt C. das Beteiligungsrecht entzogen \nwerde. Die Beteiligung des Antragstellers würde sich demgegenüber als \nDurchbrechung des in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes darstellen, \ndass sich Dienststelle und die bei ihr gebildete Personalvertretung partnerschaftlich \ngegenüberstünden. Die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf sei ohne \nBedeutung. Es handele sich um eine bloße Bitte, den jeweils zuständigen \nPersonalrat zu beteiligen. Im Übrigen sei auf Hinweis des Städte- und \nGemeindebundes seitens des Schulministeriums mittlerweile klargestellt worden, \ndass durch die Verfügung lediglich im Sinne eines pragmatischen Verfahrens habe \nerreicht werden sollen, dass immer dann, wenn bei Sanierungsmaßnahmen des \nSchulträgers eine Beteiligung des dort bestehenden Personalrats erfolge, zugleich \nimmer auch die für die Lehrkräfte zuständigen Personalräte informiert würden. Ein \nBeteiligungsrecht werde vom Ministerium aber nicht angenommen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben mit Schreiben vom 15., 19. und 21. September 2005 auf \ndie Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) \nverwiesen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die \nBeschwerde ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \ni.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n20\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nDer Antrag im Beschwerdeverfahren bedarf der sachgerechten Auslegung. Denn \ndas Vorbringen des Antragstellers macht deutlich, dass er seinen Antrag I. Instanz, \nden er mit dem Beschwerdeantrag bei wortwörtlichem Verständnis \neinschränkungslos in Bezug nimmt, der Sache nach nur teilweise weiterverfolgt. \nDamit trägt er dem Umstand Rechnung, dass der Hinzuziehungsanspruch für \nBegehungen, die vom Beteiligten selbst veranlasst würden, unstreitig ist; das ist von \nder Fachkammer im angefochtenen Beschluss ausgeführt und vom Beteiligten im \nBeschwerdeverfahren bekräftigt worden. Die Kontroverse ist insoweit beigelegt, das \nBegehren daher klarstellend dahin zu fassen, dass nur noch beantragt wird\n\n22\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller hinzuzuziehen, \nwenn Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Zuständigkeitsbereich des \nBeteiligten durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle zum Zwecke der \nÜberprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst werden.\n\n23\n\nDabei ist auch die Begrenzung auf Grund- und Hauptschulen eine bloße \nKlarstellung gegenüber der Fassung des Antrags I. Instanz; denn es versteht sich \nvon selbst, dass es nur um solche Schulen geht, an denen die vom Antragsteller \nvertretenen Lehrerinnen und Lehrer tätig sind und aus Gründen der Arbeitssicherheit \ngefährdet sein können.\n\n24\n\nMit diesem Inhalt ist der Antrag begründet.\n\n25\n\nDer Antragsteller kann vom Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW verlangen, \nzur Besichtigung der genannten Schulen im Bereich des Schulamtes für die Stadt \nC. hinzugezogen zu werden - was Benachrichtigung und Teilnahme einschließt \n-, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle eine solche Besichtigung aus \nGründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst. Nach der genannten \nVorschrift sind neben dem Leiter der Dienststelle selbstständig auch \"die für den \nArbeitsschutz zuständigen Stellen\" verpflichtet, \"den Personalrat\" oder die von ihm \nbestimmten Mitglieder (u.a.) bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und \nder Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen. Ob § 77 \nAbs. 2 LPVG NRW damit von dem das Personalvertretungsrecht sonst \nbeherrschenden Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von Dienststellenleiter \nund Personalrat abweicht, wonach sich der Aktionsbereich des Personalrats auf \ndiejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten erstreckt, über die der \nihm zugeordnete Dienststellenleiter zu entscheiden hat,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1983 - 6 P 21.82 -, Buchholz 238.3A \n§ 82 BPersVG Nr. 10; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht \nNRW, § 1 Rn. 52 m.w.N.,\n\n27\n\nbedarf hier keiner Klärung. Denn die dem Antragsteller zugeordnete \nDienststellenleitung - das Schulamt - ist hier die für den Arbeitsschutz zuständige \nStelle. \n\n28\n\nDass eine Beteiligung des Antragstellers - wie diejenige von Lehrer-\nPersonalräten überhaupt - von vornherein ausscheiden würde, wenn eine \nMaßnahme in Rede stünde, die ausschließlich dem Schulträger zuzurechnen wäre, \nbleibt hiervon selbstverständlich unberührt.\n\n29\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, \nPersV 2000, 547, und vom 11. November 1994 - 1 A 1006/92.PVL -, NWVBl. 1995, \n221; ferner Beschluss vom 5. August 1991 - CL 80/88 -, PersV 1993, 40.\n\n30\n\nDenn Letzteres ist eine Folge der Aufteilung von Schulangelegenheiten in \n\"äußere\", die vom Schulträger wahrgenommen werden, und \"innere\", die vom Land \nNordrhein-Westfalen wahrgenommen werden, und der damit verbundenen Trennung \nder Anordnungsbefugnisse hinsichtlich der Schulgebäude und der Lehr- bzw. \nLehrerangelegenheiten, die in einer personalvertretungsrechtlichen Zweigleisigkeit \nnachgezeichnet wird. In der Konsequenz dessen hat der Gesetzgeber - \nrahmenrechtlich zulässig, vgl. hierzu § 95 Abs. 1, 2. Halbs. BPersVG - \nPersonalvertretungen für die im Landesdienst tätigen Lehrer abweichend von § 1 \nAbs. 2 LPVG NRW nicht bei der jeweiligen Schule oder dem Schulträger, sondern in \nZuordnung zu anderen Behörden als Dienststellen gebildet (vgl. §§ 87 Abs. 1, 90 \nAbs. 1, 91 Abs. 1 und 95 LPVG NRW i.V.m. der Verordnung über die Errichtung von \nPersonalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober \n1984, GV. NRW. S. 618, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999, \nGV. NRW. S. 542). Daher ist der Antragsteller nicht bei derjenigen Dienststelle \ngebildet, die im Allgemeinen Anordnungen bezüglich der im Bereich der Stadt \nC. liegenden Schulgebäude und sonstigen \"äußeren\" Schulangelegenheiten zu \ntreffen hat. \n\n31\n\nIn dieser Zweigleisigkeit ist, wie sich den vorzitierten Entscheidungen entnehmen \nlässt, eine inhaltliche Beschränkung der Beteiligungsrechte von Lehrer-Personalräten \nangelegt, was dem Hinzuziehungsanspruch hier jedoch - wegen insoweit \nbestehender Besonderheiten der Aufgabenstellung und der Organisation - nicht \nentgegensteht. Die Aufgaben des Arbeitsschutzes werden im Bereich der Stadt \nC. vom Oberbürgermeister als der insoweit unstreitig zuständigen Stelle im \nSinne des § 77 Abs. 2 LPVG NRW wahrgenommen. Bezogen auf die fraglichen \nSchulen handelt der Oberbürgermeister beim Arbeitsschutz in Personalunion - zum \neinen - als Verwaltungsspitze des kommunalen Schulträgers (hier von Grund- und \nHauptschulen; vgl. § 78 Schulgesetz NRW - SchulG - vom 15. Februar 2005, GV. \nNRW. S. 102; ebenso früher § 10 Abs. 1 und 2 Schulverwaltungsgesetz - SchVG \na.F.) und - zum anderen - als (zweites) Mitglied der Leitung des staatlichen \nSchulamtes (vgl. § 91 Abs. 1 SchulG; § 18 Abs. 2 Satz 1 SchVG a.F.), einer unteren \nLandesbehörde (§ 9 Abs. 2 LOG). In der letzten Funktion ist der Oberbürgermeister \nim Bereich des hier in Rede stehenden Arbeitsschutzes für diejenige Dienststelle \ntätig, welcher der Antragsteller zugeordnet ist. Diese Besonderheit in der \nAusgestaltung der Dienststelle \"Schulamt\" - es handelt sich um einen Fall \ngesetzlicher Organ- bzw. Institutionsleihe - ermöglicht es, im gegebenen \nZusammenhang zu berücksichtigen, dass Fragen des Arbeitsschutzes nicht nur die \nGebäude und die Beschäftigten des Schulträgers berühren, sondern unmittelbar \nauch die Belange der an einer Schule tätigen Lehrkräfte, und daher den Bereich der \näußeren Schulangelegenheiten bezogen auf diese Aufgaben überschreiten. Diesem \nUmstand kann aufgrund der organisatorischen Verknüpfung der Ämter Rechnung \ngetragen werden: Ordnet der Oberbürgermeister der Stadt C. eine \nSchulbegehung aus Gründen des Arbeitsschutzes an, so erfolgt dies ohne weiteres \nin seiner Doppelfunktion. Als Verwaltungsspitze des Schulträgers nimmt er seine \nVerpflichtung wahr, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen \nSchulanlagen und Gebäude bereitzustellen und zu unterhalten (§ 79 Abs. 1 SchulG; \nentsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG a.F.). Als verwaltungsfachlichem Mitglied \ndes Schulamtes obliegt ihm zugleich der Schutz der Lehrkräfte vor etwaigen \nGesundheitsgefahren, die aus den Verhältnissen am Arbeitsplatz herrühren; denn \nzum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds des Schulamts gehört die \nSorge für eine sichere Arbeitsumgebung als Teil der \"sonstigen rechtlichen \nAngelegenheiten\" der Lehrkräfte im Sinne des § 91 Abs. 3 Satz 2 SchulG (= § 18 \nAbs. 3 Satz 2 SchVG a.F.). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage nicht von \nMaßnahmen des betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes, für die der \nBeteiligte eine Hinzuziehungspflicht des Antragstellers selbstverständlich annimmt. \nDemgemäß werden Entscheidungen des Schulträgers, die den Bereich des \nArbeitsschutzes am Arbeitsplatz selbst betreffen, über die dargestellte \norganisationsrechtliche Verknüpfung der Ämter personalvertretungsrechtlich \nunmittelbar dem Schulamt zugerechnet, ohne dass es einer dahingehenden \nRegelung oder Erklärung bedürfte. Aus der Doppelfunktion des Oberbürgermeisters \nfolgt schließlich, dass der Beteiligte auch ohne weiteres dazu in der Lage ist, den \nAntragsteller zu Schulbegehungen hinzuzuziehen, weil ihm diese stets bekannt \nsind.\n\n32\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n33\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-24/1-a-3019-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-24/1-a-3019-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276257","retrieved":"2026-07-09 02:48:37.839469+00:00"}}