{"status":"available","doknr":"OLD276304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1123.5B1970.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"5 B 1970/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen \nBeschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der \nSenat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere \nEinschätzung rechtfertigen.\n\n3\n\nDie Kritik des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nPrüfung sei in Anbetracht der betroffenen Grundrechte nicht hinreichend, geht fehl. \nBei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass oder einen bestimmten \nZeitpunkt oder Zeitraum bezogen sind, haben die Verwaltungsgerichte im Interesse \neines effektiven Schutzes der Versammlungsfreiheit schon im Eilverfahren dem \nUmstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug eines Verbots oder \neinschränkender Auflagen in der Regel zur endgültigen Verhinderung der \nVersammlung in der beabsichtigten Weise führt. Diese vom verwaltungsgerichtlichen \nEilverfahren zu übernehmende Schutzfunktion ändert aber nichts daran, dass es in \ndiesem Verfahren grundsätzlich bei einer nur vorläufigen Überprüfung der \nbehördlichen Entscheidung bleibt, die ohne umfassende Sachaufklärung von Amts \nwegen und ohne abschließende Rechtsprüfung erfolgt.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff. \nmit weiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht Rechnung \ngetragen.\n\n6\n\nDie angegriffenen Auflagen beinhalten auch entgegen der Meinung des \nAntragstellers keine verfassungswidrige Zensur. Der Antragsgegner durfte vielmehr \nzum Schutz anderer Grundrechtspositionen in das Grundrecht des Antragstellers aus \nArt. 8 GG eingreifen. Mittels der angefochtenen Auflage wird der nötige Ausgleich \nzwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen hergestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass Passanten als Folge der \nvom Antragsteller geplanten Präsentation faktisch gezwungen wären, sich Bilder \nanzusehen, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen können. Die Bilder mit \nden Nummern 1 bis 3, 22 und 23 zum Themenkreis \"Schweinezucht\" sowie die Bilder \nmit den Nummern 9 und 10 zum Themenkreis \"Pelztierzucht\" sind jedenfalls geeignet \nund \n\n7\n\n- im Gegensatz zu den Auslagen von Metzgereien oder Fleischständen auf dem \nWochenmarkt - auch darauf angelegt, ekelerregende Wirkung zu entfalten. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/5-b-1970-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/5-b-1970-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276304","retrieved":"2026-07-09 02:48:42.002288+00:00"}}