{"status":"available","doknr":"OLD276306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1123.12A3678.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"12 A 3678/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulasssungsverfahren auf 20.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von \nden Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegt nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. \nreichten nicht aus, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die insoweit \nfür die Rü-ge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts \nangeführten Gründe reichen nicht aus, die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe \nvon § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung in dem für die Annahme \nernstlicher Zweifel erforderlichen Maß (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13) in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nDer Annahme, die Klägerin zu 1. verfüge inzwischen über deutsche \nSprachkenntnisse, die sie in die Lage versetzten, nahezu alle Sätze bzw. Fragen in \ndeutscher Sprache zu verstehen und auf Deutsch in meist formal vollständigen \nSätzen zu beantworten, hat das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise \nentgegengesetzt, dass der Austausch von mündlichen Informationen, wie er sich bei \nder Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, \nandererseits so langsam und an einer anderen Sprache orientiert stattgefunden hat, \ndass dennoch nicht von einem Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG \nausgegangen werden könne. Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nämlich ein einigermaßen flüssiger \nAustausch in Rede und Gegenrede und grundsätzlich in ganzen Sätzen \nerforderlich.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003\n\n6\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht stellt - anders als die Kläger anzunehmen scheinen - \nnicht etwa auf irgendwelche inhaltlichen Mängel der von der Klägerin zu 1. \ngegebenen Antworten ab, sondern auf die Art und Weise ihres Zustandekommens. \nInsoweit sind die Ausführungen in der Zulassungsschrift dazu, inwieweit die Klägerin \nzu 1. die ihr gestellten Fragen vollständig und ausreichend beantwortet hat, \nunergiebig.\n\n8\n\nWenn behauptet wird, die Klägerin zu 1. habe in vollständigen Sätzen \ngeantwortet und sei vom Richter ohne Probleme verstanden worden, gilt \nEntsprechendes. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht behauptet, dass Fragen \nhätten wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass - sobald die Fragen Themen betrafen, \ndie nicht zu dem Standardrepertoire aller Sprachtests gehören, das den \nAufnahmebewerbern den Einstieg leicht machen soll - deutlich der Eindruck \nentstanden sei, die Klägerin zu 1. übersetze die Fragen innerlich in die russische \nSprache und die Antworten aus dem Russischen umgekehrt zurück. Die Antworten \nseien sehr sehr zögerlich und von Pausen unterbrochen gekommen, in denen die \nKlägerin zu 1. nach Worten gesucht habe.\n\n9\n\nZwar trifft es zu, dass der vom Verwaltungsgericht gewonnene Eindruck - mit \nAusnahme der Feststellung, es sei deutlich zu bemerken, wie die Klägerin zu 1. nach \nWorten suche - nicht in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist. Nach § 108 \nAbs. 1 VwGO hat das Gericht seine Überzeugung jedoch ausschließlich aus dem \nGesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen. Dazu zählt auch ein in Bezug auf die \nSprachkompentenz Beteiligter in der mündlichen Verhandlung gewonnener Eindruck, \nder gerade nicht in dem Protokoll festgehalten sein muss. Da es sich um innere oder \nsonstwie der reproduzierenden Wiedergabe beim Diktat des Protokolls weitgehend \nentzogene Vorgänge handelt, kann der Sitzungsniederschrift schon deshalb auch \nkeine negative Publizität zukommen.\n\n10\n\nVgl. zur eingeschränkten Beweiskraft des Sitzungsprotokolls als öffentliche \nUrkunde in Hinblick auf den Inhalt von Zeugenaussagen: OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 12. November 2003 - 1 Ws 248/03 -, Justiz 2004, 213.\n\n11\n\nDer Anspruch der Klägerin zu 1. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \nbegründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab - durch Aufnahme in das \nProtokoll - auf die mögliche Würdigung des in der mündlichen Verhandlung \nfestgestellten Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche \nEinschätzung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Entscheidungsfindung \nnach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. \n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n\n13\n\n- 9 B 1067.98 -, juris.\n\n14\n\nDass die Wahrnehmungen des Verwaltungsgerichts als solche zutreffen, hat die \nProzessbevollmächtigte der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert in \nFrage gestellt und kann sie aus eigenem Wissen mangels Anwesenheit in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. August 2004 auch nicht bestreiten. Allein aus einer \nGegenüberstellung der Verhandlungsdauer mit den in dieser Zeit bewältigten \nAufgaben kann insbesondere nicht schon mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \ndarauf geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei der der Klägerin \nzuzugestehenden Zeit für die Verarbeitung und Beantwortung der ihr gestellten \nFragen nicht die wohlwollende Betrachtung an den Tag gelegt habe, die angesichts \neines bisherigen Lebens im nicht deutschsprachigen Ausland und unter \nBerücksichtigung der psychischen Belastung in solcher Art Prüfungssituation \ngeboten ist. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die einschlägige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ebenso wenig greifbar, dass \ndas Verwaltungsgericht bei seinen Anforderungen stockende Äußerungen, die einem \n„einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede\" entgegenstehen, nicht \nvon einem solchen - für das Verstehen und Reden nicht zwischen Deutschen \naufgewachsener Aussiedler typischen - Suchen nach Worten und stockende \nSprechen unterschieden haben soll, bei dem noch nicht „Rede und Gegenrede \nsoweit oder sooft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher \nInteraktion nicht mehr gesprochen werden kann\". Ferner hat das Verwaltungsgericht \ninsbesondere nicht - wie die Kläger meinen - als Bewertungskriterium darauf \nabgestellt, dass die Klägerin zu 1. zu keiner Zeit die Initiative ergriffen habe, mehr zu \nsagen, als die Beantwortung der jeweils gestellten Frage jeweils unbedingt erfordert \nhätte; aus der Kürze und Einfachheit der Antworten der Klägerin zu 1. schließt das \nGericht gerade noch nicht auf eine mangelnde Sprachkompetenz. \n\n15\n\nDass dem Bericht über die private „Sprachprüfung vom 26. August 2003\" keine \nAngaben zur Fähigkeit der Klägerin zu 1. zu entnehmen sind, im Dialog - also \nspontan - sich in einigermaßen flüssiger Form über Themen aus dem täglichen \nLeben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag auf Deutsch auszutauschen, \nwird durch die Angaben in der Zulassungsschrift zur Qualifikation, Kompetenz sowie \nbehutsamen, einfühlsamen und sorgfältigen Vorgehensweise der Prüferin B. S. \ngleichermaßen nicht in Frage gestellt. Wenn die Prüferin feststellt, dass \nHörverständnis und Wortschatz der Klägerin zu 1. für übliche Alltagsthemen völlig \nausreichend sind und eine gute Basis für den Erwerb weiterer Kenntnisse darstellen, \nverhält sich das ebenso wenig zur zeitlichen Komponente der mündlichen Interaktion \nwie die Einschätzung ihrer Aussprache als deutlich und gut verständlich oder die \nBeschreibung ihres Lernvermögens. Es bleibt vielmehr dabei, dass der \nPrüfungsbericht an verschiedenen Stellen insoweit allenfalls unspezifisch von \nzögernden Antworten der Klägerin zu 1. spricht. Besitzt das Ergebnis der privaten \nSprachprüfung mithin keinen nachhaltbaren positiven Aussagewert dazu, dass die \nKlägerin zu 1. auch die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in \nRede und Gegenrede besitzt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht \nzur Beurteilung der erforderlichen Sprachkompetenz letztendlich nicht \nausschlaggebend auf diesen privaten Sprachtest abgestellt hat. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n19\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/12-a-3678-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/12-a-3678-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276306","retrieved":"2026-07-09 02:48:42.193092+00:00"}}