{"status":"available","doknr":"OLD276305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1123.12A3563.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"12 A 3563/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfrei-en \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich nicht begründet. \nEs liegt kein Zulassungsgrund vor. \n\n4\n\na) Der Senat lässt insofern offen, ob innerhalb der Begründungsfrist des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO mit der Zulassungsbegründung ein Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO überhaupt in einem dem Darlegungserfordernis genügenden \nMaße geltend gemacht worden ist. Jedenfalls stellt es nicht den - als \nVerfahrensmangel hier allein in Betracht kommenden - Verstoß gegen den Anspruch \nder Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass das \nVerwaltungsgericht im Termin vom 23. August 2005 über die Klage verhandelt und \nentschieden hat. Einen Vertagungsantrag nach § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 \nVwGO hat die Klägerin ausweislich der - mit besonderer Beweiskraft nach § 165 \nZPO i. V. m. § 105 VwGO bzw. § 418 ZPO ausgestatteten - Sitzungsniederschrift \nnicht gestellt. Sie hat vielmehr zu Beginn der Sitzung erklärt, sich zwar weiterhin \ngesundheitlich nicht zur Durchführung der Sitzung in der Lage zu sehen, es aber \ndoch zunächst zu versuchen. Nach dem Protokoll hat sie sich dann auch \ndementsprechend aktiv an der mündlichen Verhandlung beteiligt. Lediglich für eine \nkurze Zeit wurde die Sitzung auf Wunsch der Klägerin unterbrochen und nach der \nPause fortgesetzt. Ungeachtet dessen hat die Klägerin eine Verhandlungsunfähigkeit \nals \"erheblichen Grund\" für eine Vertagung auch nicht durch eine entsprechende \närztliche Bescheinigung nachgewiesen. \n\n5\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 8 B \n162.98 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 285 m. w. N.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hatte in Gegenwart der Klägerin bereits am 15. August \n2005 öffentlich den Beschluss verkündet, dass sie eine etwaige \nVerhandlungsfähigkeit auch für den 23. August 2005 mit einem amtsärztlichen Attest \nzu belegen habe. Danach ist ihr hinreichend Zeit eingeräumt gewesen, sich eine \namtsärztliche Bescheinigung zu besorgen. \n\n7\n\nb) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu \nerschüttern. Es besteht im Wesentlichen aus einer Wiederholung der schon \nerstinstanzlich vorgetragenen Argumente der Klägerin, mit denen sich das \nVerwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Insofern kann gem. § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug \ngenommen werden, in denen festgestellt wird, dass der Beklagte zu Unrecht eine \nöffentlich-rechtliche Leistung an die Klägerin erbracht hat und dass die Klägerin sich \ngegenüber der Erstattungsforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Seite \n5 3. Absatz bis Seite 7. 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Den mit der \nZulassungsbegründung vorgelegten Kopien von Schreiben des Beklagten vom 27. \nFebruar 2002 und vom 4. April 2002 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, dass die angemeldeten Ansprüche des Sohnes Daniel der Klägerin auf \nHilfe zum Lebensunterhalt bzw. Wohngeld im Zeitpunkt der strittigen Überweisung \nentscheidungsreif gewesen sein könnten; den Schriftstücken ist im Gegenteil zu \nentnehmen, dass die Bearbeitung noch in erheblichem Umfang der Beibringung \nverschiedenster Nachweise erforderte. Gleichermaßen verhält sich die in Kopie \nüberreichte Kostenzusicherung vom 20. Juli 1995 über 6.536,37 DM für \nRenovierungsarbeiten in der Wohnung W. -F. -Straße 30 nicht zu dem seinerzeit \nlaufenden Widerspruchsverfahren bezüglich der von der Klägerin beanspruchten \nBeihilfe für Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung (Maler- und Tapezierarbeiten). \nZudem stand der Renovierungsbedarf im Jahr 1995 in Zusammenhang mit dem \nUmzug der Klägerin in eine neue Wohnung und kann deshalb selbst betragsmäßig \nkeine Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand für Schönheitsreparaturen im \nJahre 2002 abgeben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/12-a-3563-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-23/12-a-3563-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276305","retrieved":"2026-07-09 02:48:42.103866+00:00"}}