{"status":"available","doknr":"OLD276340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.9A4168.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"9 A 4168/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben für das \nVeranlagungsjahr 1995. \n\n3\n\nEr betreibt in T. -T1. einen Fischzuchtbetrieb. Zu der Anlage gehören \nunter anderem mehrere Fischteiche unterschiedlicher Größe. Hierbei handelt es sich \num Erdgruben, deren Boden aus einer Kiesschotterschicht besteht, die von einer \ndünnen wasserdurchlässigen Betondeckenschicht abgedeckt wird. Zur Anlage \ngehören ferner ein Bruthaus mit Büro, eine Abwasserbehandlungsanlage mit einem \nVorklärbecken und Schönungsteichen sowie ein Schlammspeicher. Die \nFischzuchtanlage wird versorgt mit Wasser aus dem nahe gelegenen X. . Aus \ndiesem Bach fließt abgeleitetes Wasser über einen etwa 100 m langen verrohrten \nZulauf bis zu den ersten Fischteichen der Anlage. Unter Ausnutzung des natürlichen \nGefälles und des Wasserdrucks durchfließt das Wasser die Gesamtanlage und wird \nnach einer Reinigung dem X. unterhalb des Betriebsgeländes wieder zugeleitet. \nIn den jeweiligen Fischteichen findet eine Sauerstoffanreichung des Wassers jeweils \ndurch ein Rotationsrad statt. \n\n4\n\nDer Ableitung des Wassers aus dem X. sowie der Wiedereinleitung des \nWassers in denselben lag ein Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln \nvom 26. August 1993 zugrunde. Danach durfte zur Speisung der Fischteiche dem \nX. eine Wassermenge von bis zu 50 Liter pro Sekunde bzw. 180 cbm pro \nStunde entnommen werden. In gleicher Menge erlaubte der Bescheid die \nWiedereinleitung von Wasser in den X. an der Einleitungsstelle E 2. Daneben \nwurden unter anderem eine Jahresschmutzwassermenge nach dem 1. Juli 1993 in \nHöhe von 1.500.000 cbm und ein Überwachungswert für den Parameter Phosphor \nab dem 1. Januar 1994 von 0,2 mg/l festgesetzt. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 23. Juni 1997 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr \n1995 eine Abwasserabgabe von 9.300,-- DM fest. Grundlage dieser Festsetzung \nwaren die durch das Staatliche Umweltamt Aachen anlässlich von vier Messungen \nim Jahre 1995 festgestellten Phosphorgehalte. Die gemessenen Werte betrugen \n0,2 mg/l (10. Februar), 0,21 mg/l (21. April), 0,22 mg/l (28. Juli) und 0,32 mg/l \n(17. November). Den gegen den Abgabenbescheid gerichteten Widerspruch des \nKlägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1997 \nzurück. \n\n6\n\nZur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger unter \nanderem ausgeführt: Bei seiner Fischzuchtanlage handele es sich um ein Gewässer \nim Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, so dass keine abgabepflichtige Einleitung von \nAbwasser im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG vorliege. Die Fischteiche seien in den \nnatürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Die Teiche bezögen unverändertes \nWasser unmittelbar durch Abzweigen aus dem Vorfluter - dem X. - und führten \ndiesem in gleicher Menge das Wasser wieder zu. Das Wasser fließe in freiem Gefälle \ndurch die Anlage und nehme hierbei an der natürlichen Gewässerfunktion teil. Die in \nden Teichanlagen vorhandenen Pumpen würden lediglich der \nSauerstoffanreicherung und der Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit dienen \nund daher einer Einbindung in den Gewässerkreislauf nicht entgegen stehen. Diese \nzeige sich zudem daran, dass den Teichen von den südwestlich gelegenen \nWaldhängen auf einer Strecke von 600 Metern Niederschlagswasser zufließe. Die \nangrenzenden Hänge stiegen auf einer Länge von 200 bis 300 Metern um 30 bis 50 \nMeter an. Der Zufluss von den Hängen erreiche in der Spitze 30 bis 40 Liter, bei \nStarkniederschlägen sogar 70 Liter Wasser pro Sekunde. \n\n7\n\nNachdem der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juli 2000 den Abgabebetrag \nwegen Berücksichtigung einer Vorbelastung auf 9.320,-- DM reduziert hatte, haben \ndie Beteiligen das Verfahren in der mündlichen Verhandlung insoweit in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. September 1997 und des Änderungsbescheides \nvom 14. Juli 2000 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Die klägerische Fischzuchtanlage stelle kein \nGewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 WHG dar. Für die Anlage würden nur bis zu 50 % \ndes im X. befindlichen Wassers abgeleitet. Gegen die Gewässereigenschaft \nspreche, dass die aus Betonbecken bestehende Anlage keine \nEntwässerungsfunktion erfülle. Ein Versickern in den Untergrund und ein Aufsteigen \nvon Grundwasser seien nicht möglich. Es finde eine Anreicherung des Wassers mit \nSauerstoff statt. Zudem gebe es eine Behandlungsanlage für Amonium; auch sei \nzeitweise eine Phosphatfällung betrieben worden. Die klägerische Fischzucht sei \ndaher bestimmt von künstlichen Mechanismen zur Steuerung der \nProduktionsabläufe. Bis zur Wiedereinleitung in den X. scheide das vom Kläger \ndem Bach durch künstliche Vorrichtungen entnommene Wasser aus dem natürlichen \nWasserkreislauf aus. Die Anlage sei daher wie Schwimmbecken, Feuerlöschteiche, \nZisternen und Wasserbecken nicht als Gewässer einzustufen. Die im klägerischen \nBetrieb vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen seien mit einer Flusskläranlage \nnicht vergleichbar. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten \nhinsichtlich eines Betrages von 180,-- DM den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es der Klage \nstattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides und des Änderungsbescheides sei rechtswidrig und \nverletze den Kläger in seinen Rechten. Entscheidend sei, dass die vom Kläger \nbetriebene Fischzucht eine nicht der Abwasserabgabepflicht unterliegende \nBenutzung eines Gewässers darstelle. Der Tatbestand des Einleitens von Abwasser \nsei nicht erfüllt, wenn eine Verunreinigung des Wassers unmittelbar in einem \nGewässer erfolge. Gemessen am bundesrechtlich vorgegebenen Gewässerbegriff \nseien die entsprechenden Voraussetzungen durch die Fischzuchtanlage des Klägers \nerfüllt. Bei den vorhandenen Teichen bleibe überwiegend die Anbindung an die \nÖkologie erhalten. Mit Ausnahme der verrohrten Teilstücke und der Brutanlage, die \nnur einen geringen Teil der gesamten Wasserfläche ausmachten, könnten im weit \nüberwiegenden Teil der Anlage Wasser verdunsten und die Aufnahme von \nNiederschlagswasser stattfinden. Auf Grund der Durchlässigkeit des Bodens der \nFischteiche könne auch Grundwasser aufsteigen. Für die Gewässereigenschaft \nspreche zudem, dass die Anlage nach dem Durchflussprinzip funktioniere und damit \nin den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei. Nach Ableitung des Wassers \naus dem X. durchfließe dieses mit natürlichem Gefälle die Fischteiche, Gräben, \nRohre, Reinigungsanlagen sowie Schönungsteiche und gelange danach nahezu \nvollständig an der Einleitungsstelle E 2 zurück in den X. . Die in der Anlage \nstattfindenden künstlichen Eingriffe und die Steuerung des Wasserflusses stellten \nkeine Loslösung des Wassers aus dem Wasserkreislauf dar. Die Rezirkulation \nerfasse im Übrigen nur 50% bis 60 % des Wassers und finde im Winter nicht statt. \nDie im klägerischen Betrieb vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen stünden \nder Gewässereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr finde keine Behandlung von \nAbwasser, sondern die Reinigung eines verunreinigten Gewässers statt. Schließlich \nkönne an dieser Einschätzung auch der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid, der von \neiner Abwassereinleitung ausgehe, nichts ändern, da dieser insoweit keine \nBindungswirkung habe. \n\n14\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung \nwiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er führt \nerweiternd aus: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der \nklägerischen Anlage die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf noch \ngegeben sei. Es werde nur ein Teil des natürlichen Gewässers X. - namentlich \nmaximal 50 % des Bachwassers - mittels künstlicher Ableitungsbauwerke \nabgezweigt und in die künstlichen, mit einer Betonsole versehenen Fischteiche sowie \ndie Brutanlage des Klägers geleitet. Auch die Ableitung bzw. Verteilung auf die \neinzelnen Becken erfolge durch entsprechende technische Einrichtungen, auch wenn \ndies im überwiegenden Teil der Anlage keine Pumpen, sondern mechanische \nEinrichtungen seien. Darüber hinaus erfolge im unteren Teil der Anlage eine \nKreislaufführung mittels Pumpen, und vor der Wiedereinleitung des genutzten \nWassers werde dieses in künstlich geschaffenen Abwasserreinigungsanlagen \nbehandelt. Bereits aus dieser baulichen Ausgestaltung ergebe sich der Verlust der \nEinbindung in den natürlichen Wasserkreislauf. Denn derartige technische \nVeränderungen sorgten dafür, dass das abgezweigte Wasser als von dem \nnatürlichen Gewässer X. abgesonderte Wasseransammlung anzusehen sei. \nDas Wasser werde nicht lediglich weggeleitet, sondern zu einem bestimmten Zweck -\n der Nutzung als Zucht- und Produktionsstätte für Forellen - in künstlich angelegten \nBecken für gewisse Zeiträume gesammelt und danach gesteuert weitergeführt. In \nden Fischteichen finde der Austausch mit dem Grundwasser durch die gelöcherte \nBetonsole nicht ausreichend statt. Neben den baulichen Einrichtungen zeigten auch \ndie künstlich gesteuerten Milieu- und Produktionsbedingungen in der klägerischen \nAnlage, dass die Fischteiche keine Gewässereigenschaft besäßen. So sei nach dem \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid die Anlage gegen das Eindringen von Fischen \naus dem X. zu sichern; bei Auftreten von Seuchen in der Anlage sei deren \nÜbertreten in das Gewässer zu verhindern. Eine Nutzungsverbindung mit dem \nnatürlichen Gewässer X. liege nicht vor. Der Umstand, dass das abgeleitete \nWasser nach dem Durchfluss durch die Fischzuchtanlagen wieder in den X. \ngeleitet und damit dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde, rechtfertige \nkeine andere Bewertung. Denn ob eine Wasserführung ein Gewässer sei, könne für \nunterschiedliche Strecken der Wasserführung durchaus unterschiedlich beurteilt \nwerden. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts spreche auch die Indizwirkung \nder Einleitungserlaubnis des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993. Dort \nwerde ausgeführt, dass die Einleitung aus den Fischteichen der \nAbwasserentsorgung behandelten Abwassers diene. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren \nund stützt sich zusätzlich auf die Begründung des angefochtenen Urteils. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vom \nKläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das \nangegriffene Urteil zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. September 1997 und des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2000 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n23\n\nDer Kläger ist nicht abwasserabgabepflichtig im Sinne der §§ 1 und 9 Abs. 1 \nAbwAG. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer \nim Sinne des § 1 Abs. 1 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). \nAbwasserabgabepflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG, wer Abwasser einleitet \n(Einleiter). Der Kläger leitet kein Abwasser in ein Gewässer ein; er betreibt \nFischzucht in einem Gewässer. \n\n24\n\nNach § 2 Abs. 1 AbwAG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, \nlandwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und \ndas bei Trockenwetter damit zusammenfließende Wasser (Schmutzwasser). Gemäß \n§ 2 Abs. 2 AbwAG liegt ein Einleiten (in ein Gewässer) vor, wenn Abwasser im Sinne \nvon § 2 Abs. 1 AbwAG unmittelbar in ein Gewässer verbracht wird. Der Tatbestand \ndes Einleitens von Abwasser kann dementsprechend nur erfüllt sein, wenn die \nVeränderung des Wassers außerhalb eines bzw. des Gewässers stattfindet. Ein \nEinleitungstatbestand liegt nicht vor, wenn das vermeintliche Abwasser in einem \nGewässer entsteht. Letzteres ist der Fall, wenn ein Gewässer selbst gewerblich \ngenutzt und im Rahmen dieser Nutzung unmittelbar belastet wird. Bei der Aufzucht \nvon Fischen in einem Gewässer entsteht deshalb keine Abwassereinleitung. Vor \ndiesem Hintergrund erfordert das Entstehen von Abwasser zunächst eine \nAbsonderung von Wasser aus dem natürlichen Wasserhaushalt. \n\n25\n\nGemäß § 1 AbwAG ist auch für die abgabenrechtliche Definition des \nGewässerbegriffes § 1 Abs. 1 Nr. 1 (nur diese kommt hier in Betracht) WHG \nmaßgeblich. Nach der letztgenannten Regelung ist unter einem oberirdischen \nGewässer u.a. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende Wasser \nzu verstehen. Dieses muss in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein, \ndenn nur dann ist eine Steuerung des Wassers nach Menge und Güte mit dem im \nWasserhaushaltsgesetz vorgesehenen wasserwirtschaftlichen Instrumentarium \nmöglich. Eine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf erfordert die Teilhabe \nan der Gewässerfunktion; zu ihr gehören das Stattfinden natürlicher Prozesse wie \nVerdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und von aufsteigendem \nGrundwasser. Sind diese Prozesse nicht gegeben, handelt es sich um vom \nnatürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer. \nEin derartiges abgesondertes Wasser ist indes nicht bei jeder Einschränkung der \nGewässerfunktion gegeben. So kann auch trotz technischer Anlagen und Bauwerke \noder teilweiser Verrohrungen die Gewässereigenschaft erhalten bleiben. \n\n26\n\nVgl. BVerwG , Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C \n43.73 -, BVerwGE 49, 293, 298f; Urteil vom 15. Juni \n2005 - 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. August 2004 - 9 A 1930/02 - \nm.w.N.\n \nLiegen Einschränkungen der genannten Gewässerfunktionen vor, bedarf es einer \nwertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt \nunterbrochen wird. Gegenstand dieser wertenden Beurteilung müssen, wenn es \ndurch eine Fischzuchtanlage zu einer Mehrzahl von anlagebezogenen \nEinschränkungen der Gewässerfunktion kommt, die jeweiligen Teile der Anlage und \ndie Anlage als Ganzes sein. Zu prüfen ist im konkreten Einzelfall, ob die natürliche \nGewässerfunktion noch dominiert oder auf Grund des Umfangs oder der Art der \nEinschränkung überwiegend verloren gegangen ist. \n\n27\n\nVon einem Verlust der Gewässerfunktion ist bei gewerblichen Anlagen \nauszugehen, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch \nselbständige und eigengesetzliche Funktionen - wie etwa die Einbeziehung in einen \nindustriellen Produktionskreislauf - diese weitgehend verdrängen oder ersetzen. \nHingegen geht die Gewässereigenschaft nicht schon dadurch verloren, dass die \nGewässerfunktion - etwa als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen zu \ndienen - durch Eingriffe oder technische Anlagen optimiert wird. Das muss jedenfalls \ndann gelten, wenn die Gewässerfunktion vorrangig nur in besonderer Weise genutzt \nund nicht - insbesondere durch einen Kreislaufbetrieb des Wassers - anderen, \ngewässerfremden Einflüssen oder Gesetzlichkeiten unterworfen wird. Da der \nGewässerbegriff künstliche Veränderungen des Wasserbettes nicht ausschließt, ist \nes unerheblich, ob derart optimierte Bedingungen in naturbelassenen Gewässern \nohne menschliche Eingriffe anzutreffen wären. Deshalb genügt eine mit einer \nintensiven Gewässernutzung verbundene Wasserbelastung allein nicht für die \nAnnahme, die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt sei unterbrochen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 \n- 9 C 8.04 -, a.a.O.\n\n29\n\nDie Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes, die Reinhaltung der Gewässer \nzu bewirken, rechtfertigt es im Übrigen angesichts der klaren Abgrenzung in § 1 \nAbwAG nicht, den Gewässerbegriff abgabenrechtlich enger zu definieren. Dies \nwürde bedeuten, den Anwendungsbereich des Abwasserabgabengesetzes zu \nLasten des Wasserhaushaltsgesetzes auszuweiten. Hiergegen spricht, dass das \nWasserhaushaltsgesetz selbst hinreichende Eingriffsmechanismen enthält, um \nGewässerverschmutzungen unmittelbar entgegenzuwirken. Die bei Gewässern zur \nVerfügung stehenden weitreichenden behördlichen Handlungsmöglichen wären \nhingegen bei Verneinung der Gewässereigenschaft nicht eröffnet. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 \n- 9 C 8.04 -, a.a.O.\n\n31\n\nMit Blick auf die vorstehenden Grundsätze gelangt der Senat bei wertender \nBetrachtung der Fischzuchtanlage einschließlich sämtlicher stattfindender \nEinschränkungen von Gewässerfunktionen bzw. Einschränkungen der Verbindung \nzum natürlichen Wasserhaushalt zum Ergebnis, dass die Gewässereigenschaft der \nAnlage zu bejahen ist. Die einzelnen Teile der Fischzuchtanlage, wie auch eine \nGesamtbetrachtung derselben, lassen eine ausreichende Anbindung an den \nnatürlichen Wasserhaushalt erkennen. \n\n32\n\nDer weitaus größte Teil der Anlage besteht aus offenen Teichen. Aus diesen \nTeichen kann Wasser verdunsten, Niederschlagswasser kann aufgenommen \nwerden. Die Teiche erfüllen zudem eine erhebliche Entwässerungsfunktion für das \nvon den angrenzenden Waldhängen abfließende Niederschlagswasser. Aufgrund \ndes durchlöcherten Bodens ist ein Austausch mit dem Grundwasser gewährleistet. \nDie dem Senat vorliegenden Fotos bestätigen, dass die Anlage in die natürliche \nUmgebung eingebettet ist. Das Wasser des natürlichen Gewässers X. \ndurchfließt weitgehend aufgrund des Gefälles und des natürlichen Wasserdrucks die \nkünstlich angelegten Gewässerbetten in der Anlage.\n\n33\n\nDie Verbindung zum (natürlichen) Gewässer X. wird durch die etwa \n100 Meter lange verrohrte Zuleitung nicht aufgehoben. Vielmehr spricht die aufgrund \nder geringen Länge der Zuleitung verbliebene Nähe zum Bach bei natürlicher \nBetrachtungsweise gegen einen Verlust der Gewässereigenschaft. Hinzu kommt die \nAusgestaltung der Einleitungsstelle in den X. , wie sie auf den bei den Akten \nbefindlichen Fotos dokumentiert ist. Sie stellt sich als naturnahe Anbindung der \nFischzuchtanlage an die Umgebung dar.\n \nAuch das Vorhandensein des Bruthauses, welches das abgeleitete Wasser \ndurchfließt, rechtfertigt keine Abweichung in der Beurteilung. Zwar handelt es sich \ndabei um einen technisch geprägten Zweckbau; der Senat sieht bezüglich dieses \nAnlagenteiles mit Blick auf Dauer und Umfang des Durchlaufens des Bachwassers \njedoch kein hinreichendes Gewicht in der Einschränkung der Gewässerfunktionen, \num insgesamt einen Verlust der Gewässereigenschaft annehmen zu können. Im \nVerhältnis zu den im Übrigen offen gestalteten Bereichen der Anlage (Fischteiche, \nSchönungsteiche etc.) stellt das Bruthaus nur einen untergeordneten Teil dar.\n\n34\n\nDie genannte Bewertung vermag vorliegend auch nicht zu ändern, dass die \nBedingungen für die Fischzucht durch dichten Fischbesatz sowie die Zugabe von \nFutter und Medikamenten in einer Weise optimiert werden, die ohne menschliches \nZutun in der Natur nicht erreicht würde. Darin sieht der Senat vielmehr lediglich eine - \nbesonders intensive - Nutzung der natürlichen Gewässerfunktion. Dazu gehört es \nauch, dass auf Grund dieser Nutzung sich ergebende Wasserbelastungen durch eine \nAbwasserbehandlungsanlage reduziert werden. Insgesamt wird durch die bloße \nTechnisierung und Intensivierung der Fischzucht die Verbindung zum natürlichen \nWasserhaushalt im vorliegenden Einzelfall nicht unterbrochen. Die nach dem \nDurchflussprinzip funktionierende Fischzucht nutzt vielmehr eine wesentliche \nGewässerfunktion, nämlich als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen \nzu dienen, durch Optimierung der natürlichen Bedingungen. \n\n35\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die im Sommer \nteilweise im unteren Teil der Anlage stattfindende Wasserrezirkulation nicht die \nVerbindung zum natürlichen Wasserkreislauf aufhebt, da diese in zeitlicher und \nmengenmäßiger Hinsicht untergeordnete Bedeutung hat. \n\n36\n\nFerner vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die mit der Fischzucht \nverbundene Wasserbelastung ein Ausmaß erreicht hätte, das Anlass zu der \nAnnahme einer Unterbrechung des Zusammenhangs mit dem natürlichen \nWasserhaushalt geben könnte. \n\n37\n\nSchließlich steht auch die durch den Regierungspräsidenten Köln unter dem \n26. August 1993 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der vorgenommenen Bewertung \nnicht entgegen. Zwar geht die Erlaubnis davon aus, dass durch die Fischzucht des \nKlägers eine abgabepflichtige Einleitung von Abwasser in ein Gewässer stattfindet. \nDies ist aber für die Frage der Erfüllung des Abwasserabgabetatbestandes ohne \nBedeutung. Eine über die wasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, \nandere rechtliche Zusammenhänge erfassende Feststellungswirkung könnte der \nErlaubnis nur auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift zukommen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 \n- 9 C 8.04 - a.a.O.\n\n39\n\nDaran fehlt es. § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine \nBindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und \ndie Jahresschmutzwassermenge bei. Die Feststellung der rechtlichen \nVoraussetzungen der Abgabepflicht wird hierdurch weder gebunden noch ersetzt. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 \n- 9 C 8.04 - a.a.O.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/9-a-4168-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/9-a-4168-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276340","retrieved":"2026-07-09 02:48:45.102447+00:00"}}