{"status":"available","doknr":"OLD276339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.20A1245.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"20 A 1245/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und \nSand. Sie betreibt seit den 1970er Jahren südlich von Rheinberg zwischen der A57 \nim Westen, der B510 im Norden und der K31 im Osten eine Nassabgrabung. Im \nAnschluss an den Abbau des dort anstehenden Kies- und Sandvorkommens \nbeabsichtigt sie die Nassabgrabung eines östlich an die K31 heranreichenden \nGeländes der Gemarkung Rheinberg, das im Norden durch die B510, im Nordosten \ndurch eine Bahnlinie und im Südosten durch den Moersbach begrenzt wird. Nach \nAbschluss der Herrichtung soll ein See von ca. 16,5 ha verbleiben. Das Gebiet \nunterliegt als Folge untertägigen Steinkohlebergbaus Senkungen. In der Umgebung \nbefinden sich neben ausgedehnten Auskiesungsgewässern u. a. Siedlungen, \nGewerbeflächen und eine Deponie. \n\n3\n\nDie Vorhabenfläche wird bislang landwirtschaftlich als Hofstelle und Acker- sowie \nGrünland genutzt. Sie liegt innerhalb des 1986 genehmigten Landschaftsplanes \nRaum B. /Rheinberg des Kreises X. . Der Landschaftsplan weist für die \nVorhabenfläche Entwicklungsräume (Nrn. 1.22, 2.13) mit Entwicklungszielen sowie \nEntwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen aus. Zudem setzt er ein ca. \n32 ha großes Gelände beiderseits des Moersbaches als Landschaftsschutzgebiet \nfest (Nr. 2.4.40 \"Moersbach\"). Hiervon wird der östliche Teil des Vorhabens erfasst; \nca. 9,3 ha des Landschaftsschutzgebietes sollen abgegraben werden. Nach den \nallgemeinen Festsetzungen für alle Flächen unter Landschaftsschutz (Nr. 2.3) ist es \nverboten, u. a. Abgrabungen vorzunehmen und Gewässer anzulegen (Nr. 2.3.I.2). \nFerner liegt die Vorhabenfläche außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan (GEP) -\n jetzt Regionalplan - für den Regierungsbezirk Düsseldorf für Abgrabungen zur \nRohstoffgewinnung dargestellten Bereiche. Im GEP 1986 ist sie als Agrarbereich und \nin Teilen als Bereich für den Schutz der Landschaft und für Erholung dargestellt. Im \nVerfahren zur Aufstellung des nachfolgenden GEP 1999 wurde sie als projektiertes \nErweiterungsgelände der Klägerin benannt. Die Klägerin suchte um die Aufnahme \nder Fläche als Abgrabungsbereich nach. Die Stadt Rheinberg strebte dagegen eine \nAusweisung als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung an. Dargestellt ist \ndie Fläche im GEP 1999 als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit den \nFunktionen Schutz der Landschaft, landschaftsorientierte Erholung sowie regionaler \nGrünzug. \n\n4\n\nUnter dem 24. Mai 1993 beantragte die Klägerin die Planfeststellung. Die \nAntragsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Rheinberg, Flur , Flurstücke \n. Bei einer Gesamtgröße von ca. 25,9 ha sollen in 7 Jahren ca. 22,5 ha Oberfläche \nabgegraben werden. Abgebaut werden soll die ca. 15 m starke quartäre Kies- und \nSandschicht oberhalb der tertiär entstandenen feinsandigen Schichten. Die quartäre \nSchicht reicht bis etwa 17,3 m unter Flur. Ihre Sohle gab die Klägerin im \nPlanfeststellungsantrag mit ca. 6,5 m üNN an; die Höhenangaben seien wegen der \nbergbaulichen Einwirkungen als relative Zahlenwerte zu verstehen. Zu gewinnen sind \nca. 2,15 Mio. m³ Kies und Sand, die mittels einer Bandstraße zu den westlich der \nK31 vorhandenen Aufbereitungsanlagen transportiert werden sollen. \n\n5\n\nDie Beklagte beteiligte die Träger öffentlicher Belange zur Überprüfung der \nVollständigkeit der Planunterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Mehrere \nder beteiligten Stellen hielten ergänzende Untersuchungen und eine Überarbeitung \nder Planunterlagen für erforderlich. Das für die landesplanerische Beurteilung \nzuständige Dezernat der Beklagten hielt die Unterlagen für vollständig und machte \nunter Hinweis auf den GEP Bedenken geltend. Die Beklagte schloss sich in einem \nAbstimmungstermin der Forderung nach Ergänzung der Angaben zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung an. Ferner bat sie um Vorlage von \nEinverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer nach einem \naktualisierten Muster. Im Februar 1996 erinnerte die Beklagte an die Einreichung der \nüberarbeiteten Planunterlagen und der Einverständniserklärungen und kündigte die \nAblehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit der Unterlagen an. Unter dem \n16. Februar 1996 regte sie die Beibringung von auf die geänderte Planung \nbezogenen Einverständniserklärungen an und bat um deren Vorlage bis kurz vor \nAbschluss des Planfeststellungsverfahrens.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10. Mai 1996 legte die Klägerin eine \nUmweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan sowie \nüberarbeitete Antragsunterlagen vor. Danach liegt die Sohle des geplanten \nAbgrabungsgewässers bei ca. 5,0 m üNN und beläuft sich das nach Ausspülung von \nFeinstkörnungen verbleibende verwertbare Abbaugut auf 2,17 Mio. m³. Im Rahmen \nder Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden Bedenken gegen das \nVorhaben geäußert. Das Staatliche Umweltamt (StUA) E. verwies auf den GEP \nund den Landschaftsplan; das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Konzept zur \nnaturnahen Entwicklung des Moersbaches. Die Stadt Rheinberg wandte eine von ihr \nbeabsichtigte gewerbliche Nutzung der Fläche ein; der Flächennutzungsplan weise \nkeine Abgrabungskonzentrationszonen aus. Der Kreis X. machte für den Fall der \nRealisierung des Rekultivierungsplanes und der anschließenden Unterstellung des \nSees unter den Biotop- und Artenschutz bei Unterbindung unbefugten Zutritts keine \nBedenken geltend. Zur Anpassung des Vorhabens an das Moersbach-Konzept traf \ndie Klägerin mit der LINEG eine Vereinbarung über die Böschungsgestaltung und \nRekultivierung entlang des Baches. Dem stimmten das StUA E. und der Kreis \nX. zu. \n\n7\n\nAls sich Ende 1997 im Aufstellungsverfahren zum GEP 1999 abzeichnete, dass \neine Darstellung der Vorhabenfläche als Abgrabungsbereich nicht zu erwarten sei, \nteilte die Beklagte der Klägerin mit, der Zulassung des Vorhabens stünden \nzwingende Versagungsgründe entgegen. Dem widersprach die Klägerin. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Plan \nkönne nicht festgestellt werden, weil das Vorhaben die planungsrechtlichen \nAnforderungen nicht erfülle. Er widerspreche den im GEP 1986 festgelegten Zielen \nder Raumordnung. Der GEP enthalte das verbindliche Ziel, Abgrabungen \ngrundsätzlich nur innerhalb der hierfür dargestellten Bereiche vorzunehmen. Er \nschütze durch die Schaffung von Abgrabungskonzentrationszonen die außerhalb \ndieser Bereiche liegende Außenbereichslandschaft vor einer Verkraterung durch \nweitere Abgrabungen. Die im GEP festgelegten Voraussetzungen für eine Ausnahme \nseien nicht gegeben. Der Antrag widerspreche auch den Darstellungen und Zielen \ndes neuen GEP, die bis zu dessen Genehmigung als sonstige Erfordernisse der \nLandesplanung zu berücksichtigen seien. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 28. Oktober 1998 Klage erhoben. Mit ministeriellem Erlass \nvom 12. Oktober 1999 ist der neue GEP unter Beifügung von Maßgaben genehmigt \nworden. Der Bezirksplanungsrat ist den Maßgaben beigetreten. Die Genehmigung ist \nsodann im Dezember 1999 bekannt gemacht worden. Die textlichen Darstellungen \ndes GEP 1999 zur Rohstoffgewinnung (Kap. 3.12) enthalten als Ziel 1 \n\"Bodenschätze haushälterisch nutzen\" u. a. unter Nr. 4 die Aussage, dass \nAbgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen sind. \n\n10\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Ablehnungsbescheid verletze ihren Anspruch \nauf ordnungsgemäße Abwägung. Ein zwingender Versagungsgrund liege nicht vor. \nDer GEP 1986 sei insgesamt durch den GEP 1999 ersetzt worden und habe jede \nWirkung verloren. Er habe keine zielförmigen Abgrabungskonzentrationszonen \nausgewiesen und den Anforderungen an derartige Ausweisungen in vielfacher \nHinsicht nicht genügt. Die dargestellten Abgrabungsbereiche seien spätestens seit \n1995 erschöpft gewesen. Der GEP 1999 enthalte ebenfalls keinen zwingenden \nVersagungsgrund. Kap. 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 1999 sei aus mehreren, von ihr - der \nKlägerin - ausführlich und eingehend erörterten Gründen unwirksam. Neben Mängeln \ndes Aufstellungs- und Genehmigungsverfahrens sei die Bestimmung inhaltlich \nunvereinbar mit höherrangigen Vorgaben. Die Darstellung von Abgrabungsbereichen \nberuhe auf einer grob unzulänglichen Abwägung. Private Belange seien gar nicht \noder lediglich unzureichend berücksichtigt worden. Ein schlüssiges \ngesamträumliches Planungskonzept liege den Darstellungen nicht zugrunde. Die \nVorhabenfläche sei von der Bezirksplanungsbehörde zunächst für eine Darstellung \nals Abgrabungsbereich und, nachdem hiergegen Bedenken geäußert worden seien, \nfür eine Darstellung als Abgrabungsbereich der Reservegebietskarte vorgesehen \nworden; die Gründe für die letztlich erfolgte Darstellung im GEP 1999 seien nicht \nnachvollziehbar. Das Vorhaben sei von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 \nBauGB. § 4 Abs. 1 ROG sei wegen § 23 ROG unanwendbar, weil die \nPlanfeststellung des Vorhabens vor dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1998 \nbeantragt worden sei. Belange von Natur und Landschaft stünden dem Vorhaben \nebenfalls nicht unüberwindlich entgegen. In einem Landschaftsschutzgebiet seien mit \ndem Charakter des Schutzgebietes oder dem besonderen Schutzzweck vereinbare \nVorhaben von vornherein aus einer Verbotsregelung ausgenommen; für die \nZulassung solcher Vorhaben komme es auf die Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Ausnahme oder Befreiung nicht an. Die beabsichtigte Abgrabung laufe den \nSchutzzielen des Landschaftsschutzgebietes nicht zuwider. Durch die Rekultivierung \nwürden vielmehr wertvolle Biotope geschaffen und optimiert. Der durch die intensive \nLandwirtschaft geprägte Landschaftsraum werde nicht beeinträchtigt, sondern \naufgewertet. Gegenteiliges sei auch im Verwaltungsverfahren behördlich nicht \ngeltend gemacht worden. Die Untere Landschaftsbehörde habe dem Vorhaben \ngrundsätzlich zugestimmt. Auch in der Erörterung der Entwürfe zum GEP 1999 sei \nein Schutz der Landschaft nicht als zwingend angesehen worden. Zumindest \nbestehe ein Anspruch auf Befreiung. Landschaftsschutzgebiete seien im Kreis X. \ngerade im Bereich bedeutsamer Lagerstätten für Kies und Sand ausgewiesen \nworden. \n\n11\n\nBestehe kein Anspruch auf Neubescheidung des Planfeststellungsantrages, sei \nder Ablehnungsbescheid zumindest deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im \nZeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen sei und die gebotene \nAbgabe des Verfahrens an den Kreis X. versäumt habe. Der Antrag sei in seiner \nmaßgeblichen Fassung vom Mai 1996 nach dem 1994 gesetzlich herbeigeführten \nWechsel der Zuständigkeit zum Kreis X. gestellt worden. Aus \nÜbergangsvorschriften ergebe sich eine fortdauernde Zuständigkeit der Beklagten \nnicht. Die 1996 zur Entscheidung gestellte Abgrabung sei nicht mit dem ursprünglich \nbeantragten Vorhaben identisch. Der Antrag von 1993 sei des Weiteren nicht \nvollständig gewesen; ihm sei u. a. keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung \nbeigefügt gewesen. Die Beklagte habe selbst die Vorlage neuer \nEinverständniserklärungen der Eigentümer verlangt. Hilfsweise sei zur Vorbereitung \nder Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen die \nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides festzustellen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 6. Oktober 1998 zu \nverpflichten, ihren - der Klägerin - Antrag vom \n24. Mai 1993 in der Fassung vom 10. Mai 1996 \nauf Feststellung des Planes zur Herstellung \neines Gewässers zur Gewinnung von Kies und \nSand auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg, Flur , \nFlurstücke , unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden;\n\n14\n\nhilfsweise zu 1.\n\n15\n\n2. die Beklagte als unzuständige Behörde \nunter Aufhebung ihres Bescheides vom \n6. Oktober 1998 zu verpflichten, ihren - der \nKlägerin - Planfeststellungsantrag vom 24. Mai \n1993 in der Fassung vom 10. Mai 1996 mangels \nSachbescheidungsbefugnis an den Kreis X. \nzur dortigen Neubescheidung abzugeben;\n\n16\n\nhilfsweise zu 1. und 2.\n\n17\n\n3. festzustellen, dass die Ablehnung des \nPlanfeststellungsantrages rechtswidrig war.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat vorgetragen, das Vorhaben sei unvereinbar mit den einer Abwägung im \nPlanfeststellungsverfahren entzogenen Zielen der Raumordnung und \nLandesplanung. Entscheidend hierfür seien die Darstellungen im GEP 1999, mit \ndessen Inkrafttreten der GEP 1986 außer Kraft getreten sei. Der GEP 1986 sei aber, \nwas den Ausschluss von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche angehe, \nrechtswirksam gewesen. Der GEP 1999 weise rechtswirksame Konzentrationszonen \nfür Abgrabungen aus. Die regionalplanerische Steuerung von Abgrabungsvorhaben \nsei wegen des erheblichen Flächenbedarfs und der Umweltauswirkungen solcher \nMaßnahmen erforderlich und nach Einholung eines Gutachtens und umfangreichen \nErörterungen ohne Rechtsfehler mittels sachgerechter Abwägung vorgenommen \nworden. Die Vorhabenfläche sei konkret betrachtet und wegen der von der Stadt \nRheinberg, der LINEG, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten \nsowie der Naturschutzverbände gegen anderslautende Entwürfe erhobenen \nBedenken nicht als Abgrabungsbereich dargestellt worden. Überörtliche Bedeutung \nim Sinne des § 38 BauGB habe das Vorhaben nicht. Ihre - der Beklagten - \nZuständigkeit sei nicht durch nachträgliche Gesetzesänderungen entfallen. Der 1993 \ngestellte Planfeststellungsantrag sei im Sinne der Übergangsregelungen vollständig. \nDie 1996 eingereichten nachgebesserten Unterlagen beinhalteten keine relevante \nAntragsänderung.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n22\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Im Juli \n2004 hat der Regionalrat die 32. Änderung des GEP 1999 aufgestellt, durch die in \nReaktion auf ein Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - unter \nStreichung einiger bislang dargestellter Abgrabungsbereiche ein Teil der sonstigen \ndargestellten Abgrabungsbereiche (Teil A) als Vorranggebiete bestätigt worden ist. \nDer verbleibende Teil (Teil B) ist noch Gegenstand von Überprüfungen. Die \nministerielle Genehmigung der 32. Änderung ist im Juni 2005 erteilt worden. Die \nAntragsfläche ist von Änderungserwägungen nicht berührt.\n\n23\n\nDie Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor, der Ablehnungsbescheid sei \nnicht in Abwägung aller Belange ergangen. Der GEP 1999 enthalte weder ein der \nPlanfeststellung zwingend entgegenstehendes Ziel der Raumordnung noch einen bei \nder Zulassung berücksichtigungsfähigen Belang der Raumordnung. § 23 ROG \nhindere die Anwendung von § 4 ROG in Bezug auf das Vorhaben. Die auch der \n32. Änderung des GEP 1999 zugrunde liegende Planung von Konzentrationszonen \nenthalte nach wie vor wegen erheblicher Ermittlungsdefizite, Außerachtlassung zu \nbeachtender Vorgaben und unterbliebener Berücksichtigung privater Belange \ngravierende Fehler, die zur Unwirksamkeit der Festsetzungen führten. Den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes trage das Vorhaben so weitgehend \nRechnung, dass er in seiner Funktion nicht nennenswert berührt werde. Das \nLandschaftsbild werde nicht beeinträchtigt. Die ohnehin nicht strikt verbindlichen \nEntwicklungsziele ließen sich auch bei Zulassung des Vorhabens verwirklichen. Die \nLandschaft werde angereichert. Große Teile der mit Bäumen und sonstigen \nGehölzen bestandenen Grünlandflächen blieben erhalten; vollständig erhalten \nblieben die im Bereich des Entwicklungsraums Nr. 1.22 vorhandenen Bäume. Soweit \nTeile des Grünlandes als schutzwürdiges Biotop eingestuft seien, würden sie \nweitgehend bewahrt. Das Abgrabungsverbot für das Landschaftsschutzgebiet sei \nunwirksam. Es sei zur Erreichung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes \nnicht erforderlich. Der Schutzzweck sei ausschließlich auf die Erhaltung der \ntatsächlich mit Bäumen oder Hecken bestandenen Grünlandflächen gerichtet. Es \nbestehe kein Anhalt für eine besondere ökologische Bedeutung der nicht mit \nGehölzen bestandenen, aber intensiv genutzten Grünlandflächen. Ein \nUmbruchverbot für die Grünlandflächen sei nicht für erforderlich gehalten und nicht \nfestgesetzt worden, obwohl die Flächen sich für eine Nutzung als Acker eigneten und \nohne ein Umbruchverbot jederzeit in Ackerland umgewandelt werden könnten. Die \nUmwandlung finde derzeit statt. Ein diese Flächen einbeziehendes \nAbgrabungsverbot sei daher auch ungeeignet. Der Kreis X. sei der Frage \nnachteiliger Auswirkungen einer die vorhandenen landschaftlichen \nGliederungselemente unberührt lassenden Abgrabung auf der Vorhabenfläche für \ndas Erreichen des Schutzzwecks nicht nachgegangen. Eine allgemeine Vorstellung, \nein Abgrabungsgewässer sei mit dem Schutzzweck unvereinbar, sei fachlich verfehlt. \nIn dem das angrenzende Gebiet, das ebenfalls für Abgrabungen wirtschaftlich \ngeeignete Lagerstätten enthalte, erfassenden Landschaftsplan sei denn auch kein \nAbgrabungsverbot für alle Landschaftsschutzgebiete festgesetzt worden. Vielmehr \nsei der vorhandene Abgrabungssee wegen seiner ökologischen Bedeutung als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Eine ordnungsgemäße Abwägung des \nAbgrabungsverbotes mit entgegenstehenden Eigentümerbelangen sei unterblieben, \nobwohl die Vorhabenfläche Teil eines ausgedehnten Gebietes mit für die Gewinnung \nvon Kies und Sand bedeutsamen Vorkommen sei und das im LEP V anerkannte \nInteresse an der Nutzung der Vorkommen unübersehbar gewesen sei. Dieses \nInteresse sei bei der Festsetzung des Abgrabungsverbotes nicht erkennbar \nwahrgenommen worden; das sei aber unerlässlich und dürfe nicht nachträglich \nkonstruiert werden. Im Falle seiner Wirksamkeit erfordere das Abgrabungsverbot \nkein neues Planfeststellungsverfahren. Eine Änderung des Planes durch \nVerschiebung der Ostböschung verringere nur den Flächenverbrauch und die \nUmweltauswirkungen und wahre die Identität des Vorhabens; als wesensgleiches \nMinus sei die Verkleinerung Gegenstand des Bescheidungsantrages. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung ihres \nAblehnungsbescheides vom 6. Oktober 1998 zu \nverpflichten, ihren - der Klägerin - Antrag vom \n24. Mai 1993 in der Fassung vom 10. Mai 1996 \nauf Feststellung des Planes zur Herstellung \neines Gewässers zur Gewinnung von Sand und \nKies auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg, Flur , \nFlurstücke sowie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden;\n\n26\n\nhilfsweise zu 1.\n\n27\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 6. Oktober 1998 zu verpflichten, \nihren - der Klägerin - Planfeststellungsantrag \nvom 24. Mai 1993 in der Fassung vom 10. Mai \n1996 mangels Sachentscheidungsbefugnis an \nden zuständigen Kreis X. zur dortigen \nNeubescheidung abzugeben;\n\n28\n\nhilfsweise zu 1. und 2., für den Fall, dass sich die \nRechtslage nach dem 6. Oktober 1998 zu ihren - der \nKlägerin - Ungunsten geändert hat, \n\n29\n\n3. festzustellen, dass die Ablehnung des \nPlanfeststellungsantrages bis zum Eintritt der \nvorgenannten Änderung rechtswidrig war.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, im Zuge der 32. Änderung des GEP 1999 \nsei das zugrunde liegende Plankonzept bezogen auf den Teil A abschließend \nabgewogen worden. Die Darstellungen zum Teil A würden kontinuierlich \nfortgeschrieben, sodass langfristige Versorgungssicherheit erreicht werde. Die \nAbgrabungsbereiche Teil B seien zur bedarfsgerechten Bereitstellung von \nAbgrabungsflächen nicht nötig. Die für die Bauwirtschaft nutzbaren Kiese und Sande \nkämen flächendeckend in den niederrheinischen Terrassenlandschaften vor und \nseien in ihrem abbauwürdigen Volumen realistisch berücksichtigt worden. Das \nAbbauinteresse sei als typisierte Größe eingestellt worden. Halte man § 4 ROG für \nunanwendbar, stehe einem Neubescheidungsanspruch der Klägerin entgegen, dass \nder Ablehnungsbescheid auch auf Ermessenserwägungen gestützt sei. Sie - die \nBeklagte - habe sich das Ergebnis der Abwägung zum GEP 1986 und zum GEP \n1999 nachvollziehend und abwägend zu eigen gemacht. Zudem sei das Vorhaben \nmit dem Landschafts- und Biotopschutz unvereinbar. Der Moersbach sei mit dem \nangrenzenden Grünland mit Kopfbäumen und sonstigen Gehölzen ein wertvolles und \ngeschütztes Biotop. Schützenswert seien nicht nur die unmittelbaren Uferbereiche \nder Bachaue, sondern auch die Landschaft als Ganzes westlich des Baches. \nSchutzwürdig sei die Vorhabenfläche insgesamt. Das Abgrabungsverbot im \nLandschaftsschutzgebiet sei wirksam. Der Raum B. /Rheinberg werde stark von \nAbgrabungen beansprucht. Im benachbarten Gebiet des Landschaftsplanes N. \n/O. -W. , der kein Abgrabungsverbot für alle Landschaftsschutzgebiete \nenthalte, seien die Bodenverhältnisse anders und gebe es kaum Abgrabungen. \nUmbruchverbote seien differenziert für Gebiete von besonderer ökologischer \nBedeutung festgesetzt worden. Ein Umbruch der noch vorhandenen Grünlandflächen \nstehe praktisch nicht in Rede und führe nicht zu derart schwerwiegenden \nVeränderungen wie eine Abgrabung. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien \nnicht erfüllt. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Kreises X. zum \nLandschaftsplan Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe\n\n35\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n36\n\nMit dem auf Verpflichtung zur erneuten Bescheidung des \nPlanfeststellungsantrages gerichteten Hauptantrag (Nr. 1) ist die Klage nicht \nbegründet. Die Ablehnung der Planfeststellung durch die Beklagte ist rechtmäßig; \ndeswegen kann die begehrte Verpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 \nAbs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n37\n\nDas Vorhaben der Klägerin, Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des \nGrundwassers, also unter Herstellung einer offenen Wasserfläche, abzugraben, ist \nals Ausbau eines Gewässers anzusehen und bedarf daher der Planfeststellung (§ 31 \nAbs. 2 Satz 1 WHG). Die Beklagte hat den Planfeststellungsantrag als sachlich \nzuständige Behörde beschieden; sie wäre ggf. auch zur Neubescheidung zu \nverpflichten. Im Zeitpunkt der Anbringung des Antrages im Mai 1993 war die \nBeklagte - seinerzeit bezeichnet als Regierungspräsident - die für die Genehmigung \nder oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen, also von Abgrabungen, \nzuständige Behörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbgrG in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. November 1979, GVBl. NRW S. 922) und in dieser Eigenschaft zugleich \nzuständig für die Zulassung von Gewässerausbauvorhaben, bei denen - wie hier - \nein Gewässer durch Abgrabung entsteht (§ 104 Abs. 1 Satz 2 LWG in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GVBl. NRW S. 384). Die Zuständigkeit der \nBeklagten ist nicht durch spätere Rechtsänderungen entfallen. Die Übertragung der \nZuständigkeit für abgrabungsrechtliche Genehmigungen auf die \nKreisordnungsbehörden durch § 8 Abs. 1 AbgrG in der Fassung von Art. III Nr. 1 \nBuchstabe a) des Gesetzes vom 19. Juni 1994, GVBl. NRW S. 418, erfasst nicht die \nGenehmigung von Abgrabungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am \n20. Juli 1994 beantragt worden sind (Art. III Nr. 2, Art. VIII des Gesetzes vom 19. Juni \n1994). Die Zulassung des Abgrabungsvorhabens der Klägerin ist vor diesem \nStichtag, im Mai 1993, beantragt worden. Die Modifizierung des Antrags, der durch \ndie ihm beigefügten Planunterlagen in einer dem Antragserfordernis funktionell \ngenügenden Weise konkretisiert war, durch die Vorlage ergänzter und geänderter \nAntragsunterlagen im Mai 1996 zielt nicht auf die Zulassung einer anderen als der \nursprünglich zur Entscheidung gestellten Abgrabung. Deren Identität ist nach Art und \nUmfang wie nach den Auswirkungen auf die Umgebung gewahrt; im Wesentlichen \nsind lediglich die für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Gesichtspunkte \neingehender als zuvor betrachtet worden, ohne dass der Gegenstand des Antrages \neine Änderung erfahren hätte. Nach wie vor steht auf der im Antrag vom Mai 1993 \nbezeichneten Fläche die Gewinnung des quartären Kies- und Sandvorkommens bis \nzu den darunter befindlichen tertiären Schichten in einem Zeitraum von 7 Jahren in \nRede und soll nach der Herrichtung entsprechend dem beibehaltenen Konzept ein \nca. 16,5 ha großer See in der von Anfang an beabsichtigten Lage verbleiben. Die \nPlanzeichnungen und textlichen Beschreibungen der Einzelheiten des Vorhabens \nlassen auch keine ins Gewicht fallenden räumlichen Verschiebungen oder \nVeränderungen sonstiger für die Grundkonzeption bedeutsamer Merkmale erkennen. \nDie Angaben zur Höhenlage des anstehenden Geländes und der Sohle des \nAbgrabungsgewässers sowie zu dem sich dort einstellenden Wasserspiegel \ndifferieren zwar. Das geht aber erklärtermaßen und unwidersprochen auf \nBergsenkungen zurück, denen das Gebiet unterliegt und die das relative Verhältnis \ndes geplanten Endzustandes zur Ausgangssituation nicht, zumindest nicht \nwesentlich, beeinflussen. Das verwertbare Abbauvolumen wird in den Unterlagen \naus dem Jahre 1996 unter Einbeziehung anders abgegrenzter Schichtstärken und \nHöhenlagen gegenüber 2,15 Mio. m³ nunmehr auf 2,17 Mio. m³ veranschlagt. Das ist \naber angesichts der Dimensionen und Unwägbarkeiten dem Bereich rechnerischer \nUnschärfen und geringfügiger Präzisierungen zuzuordnen.\n\n38\n\nDie durch die Neufassung von § 104 Abs. 1 LWG durch Art. 1 Nr. 66 \nBuchstabe b) des Gesetzes vom 7. März 1995, GVBl. NRW S. 248, und Art. V \nNr. 20.1.19 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom \n2. Mai 1995, GVBl. NRW S. 436, mit Wirkung ab dem 1. Juli 1995 an die Stelle der \nVerweisung des § 104 Abs. 1 Satz 2 LWG 1989 auf die Zuständigkeiten nach dem \nAbgrabungsgesetz getretene verordnungsrechtliche Zuständigkeitsregelung stimmt, \nsoweit entscheidungserheblich, mit § 104 Abs. 1 Satz 2 LWG 1989 und der 1994 neu \nfestgelegten abgrabungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung überein; Nr. 20.1.19 \nZustVOtU benennt - inhaltlich seit der Verordnung vom 2. Mai 1995 gleichbleibend - \nals zuständige Behörde für die Planfeststellung des Gewässerausbaus, sofern ein \nGewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen entsteht, die für die \nGenehmigung nach § 8 AbgrG zuständige Kreisordnungsbehörde. Jedoch sind von \neinem Wechsel der verordnungsrechtlich festgelegten Zuständigkeiten für die \nDurchführung von Genehmigungs- oder sonstigen Zulassungsverfahren diejenigen \nVerfahren ausgenommen, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die \nvom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen (§ 3 Abs. 2 \nZustVOtU in der Fassung von Art. I der Verordnung vom 2. Mai 1995, gegenwärtig \n§ 3 Abs. 3 ZustVOtU). Die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 24. Mai 1993 \nbeigebrachten Unterlagen erfüllen diese Voraussetzung; sie waren bereits vor ihrer \nErgänzung im Jahre 1996 \"vollständig\" im Sinne dieser Regelung. Der für ein \nPlanfeststellungsverfahren einzureichende Plan besteht aus den Zeichnungen und \nErläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben \nbetroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; \n§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW iVm § 152 Abs. 1 LWG). Die Anforderungen an die \nEinzelheiten des Plans sind nicht abschließend normiert. Sie werden durch seinen \nZweck bestimmt. Er muss den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange und den \npotentiell von dem Vorhaben Betroffenen in jeweils hinreichendem Maße Aufschluss \ngeben über das Vorhaben selbst sowie über seine Auswirkungen, also über die zur \nBeurteilung des Vorhabens wesentlichen Gesichtspunkte. Der \nPlanfeststellungsbehörde muss die erforderliche Gesamtbeurteilung des Vorhabens \nermöglicht werden (vgl. auch § 147 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 153 LWG); sie muss in \ndie Lage versetzt werden, das Verfahren geordnet und sachgerecht abzuwickeln \nsowie hieran anschließend die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen \nund den Antrag letztlich sachlich zu bescheiden. Die Erforderlichkeit im Einzelnen \nbemisst sich vorbehaltlich näherer normativer Festlegungen nach der Funktion \nbestimmter Unterlagen für das jeweilige Planfeststellungsverfahren. Der \nInformationsbedarf ist abhängig von der konkreten Verfahrenssituation und \nEntscheidungserheblichkeit im Einzelfall; eine gleichsam endgültige Vollständigkeit \nim Hinblick auf sämtliche auch nur entfernt in Erwägung zu ziehenden, tatsächlich \nnicht entscheidungserheblichen Umstände ist nicht gefordert. Dabei ist im \nZusammenhang der Übergangsregelungen zur Neuordnung der Zuständigkeiten für \ndie Zulassung von Nassabgrabungen zu berücksichtigen, dass die für ein \nordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und für eine Sachbescheidung als \nhinreichend aussagekräftig betrachteten Anträge in der bisherigen Zuständigkeit der \nBezirksregierungen belassen werden sollten. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 \nA 1945/99 -.\n\n40\n\nDanach scheidet eine zuständigkeitsrelevante Unvollständigkeit der Unterlagen unter den \nvorliegend in Rede stehenden Gesichtspunkten aus. Auf Einverständniserklärungen der \nEigentümer der Vorhabenfläche finden verfahrensrechtlich die diesbezüglich bei einem \nAntrag auf Abgrabungsgenehmigung nach § 4 Abs. 2 und 4 AbgrG einzuhaltenden \nAnforderungen wegen der Konzentrationswirkung der Planfeststellung keine Anwendung. Für \ndie materiell-rechtliche Beurteilung des Abgrabungsvorhabens waren die Erklärungen der \nEigentümer, ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, nicht \nentscheidungserheblich. Die Beklagte hat ihre Forderung, zur Vermeidung einer Ablehnung \ndes Antrages wegen Unvollständigkeit u. a. neue Einverständniserklärungen vorzulegen, denn \nauch unter dem 16. Februar 1996 fallen gelassen und durch die Bitte ersetzt, die Erklärungen \nspätestens kurz vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens beizubringen. Das ist ohne \nweiteres so zu verstehen (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) und von der Klägerin \nersichtlich auch so verstanden worden, dass die Erklärungen für die Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens zunächst ohne Bedeutung waren und erst bei einer sich im \nÜbrigen abzeichnenden positiven Entscheidung über den Planfeststellungsantrag einzureichen \nseien. \n\n41\n\nDie Vollständigkeit der Unterlagen vor ihrer Ergänzung im Jahre 1996 scheitert auch \nnicht an der im Behördenbeteiligungsverfahren geäußerten und von der Beklagten bestätigten \nNotwendigkeit, die in den Antragsunterlagen von Mai 1993 bereits enthaltenen Angaben über \ndie Umweltauswirkungen in bestimmten Punkten zu überarbeiten und, gestützt auf noch \nvorzunehmende Untersuchungen, zusätzliche Aussagen zu einigen näher bezeichneten \nGesichtspunkten beizufügen. Zwar bedarf es bei notwendiger Umweltverträglichkeitsprüfung \ninnerhalb des Planfeststellungsverfahrens - wie hier - näherer Angaben zu den \nUmweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG, § 1 UVPG NRW). Zudem hat die Beklagte \ndie Vorlage der entsprechenden weiteren Unterlagen noch vor der Änderung des § 8 AbgrG \ndurch das Gesetz vom 19. Juni 1994 erbeten. Trotzdem waren die fraglichen Angaben zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat schon im \nBesprechungstermin vom 15. April 1994, der die Vollständigkeit der Angaben zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung zum Gegenstand hatte, aufgrund der unmittelbar das \nVorhaben betreffenden behördlichen Stellungnahmen ausdrücklich und in Erwiderung auf die \nanders lautende Auffassung der Klägerin erklärt, der GEP 1986 stehe dem Vorhaben entgegen \nund stelle einen zwingenden Versagungsgrund dar. Diese Erklärung einerseits und die \nForderung nach Nachbesserung der Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits \nbringen vor dem Hintergrund der gleichzeitig stattfindenden Überprüfung der Darstellung von \nAbgrabungsbereichen im GEP, in die die Vorhabenfläche einbezogen war, \nunmissverständlich zum Ausdruck, dass nach Auffassung der Beklagten der Antrag der \nKlägerin im Zeitpunkt des Besprechungstermins sachlich bescheidungsfähig, nämlich \nablehnungsreif, war, dass die Beklagte es aber mit Blick auf den möglichen zukünftigen \nWegfall des von ihr gesehenen Versagungsgrundes durch eine Änderung des GEP und eine \nDarstellung der Vorhabenfläche als Abgrabungsbereich für sinnvoll und vertretbar hielt, den \ninhaltlichen Aussagegehalt des Antrages praktisch vorsorglich auf diese noch ungewisse \nEntwicklung auszudehnen. Der Planfeststellungsantrag wurde im Interesse der Klägerin und \nmit deren Einverständnis wegen des möglichen Wegfalls des aus der Sicht der Beklagten \ngegebenen Versagungsgrundes noch nicht beschieden. Die auch der Klägerin deutliche \nAbsicht der Beklagten, mit der Forderung nach Überarbeitung der Angaben zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung eine durch die Änderung des GEP erst noch zu eröffnende \nMöglichkeit der positiven Bescheidung des Planfeststellungsantrages vorzubereiten, wird \ndadurch bestätigt, dass die Klägerin gleichzeitig mit ihrer Bitte vom 10. Mai 1996, das \nPlanfeststellungsverfahren fortzusetzen, darum ersuchte, die landesplanerische Beurteilung \nwegen der noch nicht abgeschlossenen Überprüfung der Abgrabungsbereiche zurückzustellen. \nBeschieden worden ist der Antrag erst nach erfolgter Klärung der zu erwartenden \nDarstellungen der Abgrabungsbereiche im GEP und, gemessen an dem von der Beklagten im \nTermin vom 15. April 1994 eingenommenen Standpunkt, folgerichtig unter maßgeblicher \nHeranziehung der Festsetzungen im GEP. Danach hat sich die Klägerin darauf eingelassen, \nausgehend von der Auffassung der Beklagten nach dem Stand 1994 \"an sich\" nicht \nerforderliche Unterlagen beizubringen. Dass sie selbst im Zeitpunkt des möglichen \nZuständigkeitswechsels die Entscheidungserheblichkeit der nachgereichten Angaben \nübereinstimmend einschätzte, zeigt sich daran, dass sie die Unterlagen durch ihre \nBevollmächtigten im Mai 1996 gerade bei der Beklagten eingereicht hat, ohne die \nZuständigkeit der Beklagten trotz der Rechtsänderungen auch nur zu hinterfragen. \n\n42\n\nDie Ablehnung der Planfeststellung ist inhaltlich frei von Rechtsfehlern. Die behördliche \nBefugnis zur Planfeststellung schließt auch bei einer privatnützigen wasserrechtlichen \nPlanfeststellung - wie hier - einen lediglich auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen \ndes Abwägungsgebotes gerichtlich überprüfbaren planerischen Gestaltungsspielraum ein, \nsofern die Planfeststellung nicht aus Gründen des zwingenden Rechts unzulässig ist und \nversagt werden muss. Falls einer Zulassung des Vorhabens kein mittels planerischer \nAbwägung nicht überwindbarer Versagungsgrund entgegensteht, hat der Träger des \nVorhabens einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde über seinen \nPlanfeststellungsantrag ohne zu seinen Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet. Ist der \nBehörde der Eintritt in die Abwägung dagegen wegen eines strikt zu beachtenden \nVersagungsgrundes verwehrt, scheidet ein Anspruch auf Abwägung aus; die Missachtung \nsolcher Versagungsgründe würde ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung \nführen. Daher erweist sich die Ablehnung einer Planfeststellung auch dann als rechtmäßig, \nwenn sie objektiv von einem Versagungsgrund getragen wird, auf den sich die Behörde bei \nihrer Entscheidung nicht gestützt hat; Mängel der behördlichen Begründung der Ablehnung \nbedeuten bei einem solchen Versagungsgrund nicht die für den Erfolg eines Verpflichtungs- \nbzw. Bescheidungsbegehrens ausschlaggebende Rechtswidrigkeit der Weigerung der \nBehörde, die begehrte Planfeststellung vorzunehmen. Bei einem planfeststellungsbedürftigen \nGewässerausbau können sich Versagungsgründe aus spezifisch wasserwirtschaftlichen \nGesichtspunkten (§§ 6, 31 Abs. 5 Satz 3 WHG) und aus einschlägigen materiell-rechtlichen \nRegelungen anderer Rechtsgebiete ergeben, die wegen der Konzentrationswirkung der \nPlanfeststellung in die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einzubeziehen sind und \nhierdurch in ihrem Geltungsanspruch nicht berührt werden. Ob eine Vorschrift einen strikt \nverbindlichen Regelungsgehalt hat oder lediglich in die Abwägung einzustellende Belange \nregelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.\n\n43\n\nDanach verstößt die Ablehnung der Planfeststellung nicht gegen die Rechtsordnung. Die \nBeklagte hat den Planfeststellungsantrag wegen entgegenstehenden zwingenden Rechts \nabgelehnt. Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz, die Ablehnung sei auch auf eine \nAbwägung der widerstreitenden Belange gestützt, findet weder im Wortlaut des Bescheides \nnoch in den sonstigen für seine Auslegung nach dem objektiven Erklärungsgehalt \nwesentlichen Umständen eine tragfähige Grundlage. In der Begründung des Bescheides heißt \nes, eine Zulassung des Vorhabens sei nicht möglich, weil die planungsrechtlichen \nAnforderungen nicht erfüllt seien, und dies deshalb nicht, weil es den verbindlichen Zielen \nder Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Das steht in Übereinstimmung mit der \nvorangegangenen, an die Klägerin zur Anhörung gerichteten Ankündigung, den Antrag \nwegen sich aus dem GEP ergebender zwingender Versagungsgründe abzulehnen. Die in den \nBescheid eingestellten Erwägungen zur Abwägung beziehen sich auf den den Darstellungen \nim GEP zugrunde liegenden, zeitlich dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen \nEntscheidungsprozess und geben diesen wieder. Sie betreffen damit die Richtigkeit bzw. \nRechtmäßigkeit von einer eigenständigen planerischen Abwägung in dem dem \nPlanfeststellungsverfahren vorgelagerten Verfahren des GEP, die die Beklagte mit dem \nAblehnungsbescheid umsetzen wollte. Gleiches gilt, soweit die dem Bescheid beigegebene \nBegründung sich zu einem Widerspruch des Vorhabens zu den Darstellungen im seinerzeit \nnoch nicht genehmigten GEP 1999 verhält. An dieser Stelle geht die Beklagte auf die von der \nKlägerin gegenüber der angekündigten Ablehnung vorgebrachten Einwände gegen die \nNichtdarstellung der Vorhabenfläche als Abgrabungsbereich im GEP ein. Ihre Bemerkung, \ndie Darstellungen und Ziele des GEP 1999 seien bis zu dessen Genehmigung zu \nberücksichtigen, hat die Beklagte konsequenterweise nicht zum Anlass einer eigenen \nAbwägung aller Belange genommen. Vielmehr hat sie lediglich eine im Rahmen der \nAufstellung des GEP von den hierfür zuständigen Stellen vorgenommene Abwägung für eine \nzukünftige landesplanerische Darstellung referiert. Sie hat auch nicht ansatzweise erkennen \nlassen, unter dem Blickwinkel des bloßen Berücksichtigens des - zukünftigen - GEP 1999 \nselbst in eine - nach ihrem Rechtsstandpunkt zum GEP 1986 allenfalls als Hilfserwägung \nentscheidungserhebliche - Abwägung aller Belange eingetreten zu sein; auf den Willen, einen \nvon ihr als ausfüllungsbedürftig erkannten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen, deutet \nnichts hin. \n\n44\n\nDie Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes trifft im Ergebnis zu. Das Vorhaben \nist unvereinbar mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes Raum B. /Rheinberg. Darauf, \nob es darüber hinaus auch wegen Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung nicht \nzugelassen werden darf, kommt es nicht an. Die materiellen Anforderungen des Natur- und \nLandschaftsrechts sowie des Bau- und Raumordnungsrechts stehen als \nZulassungsvoraussetzungen nebeneinander und finden gleichzeitig Anwendung. \n\n45\n\nDer Landschaftsplan ist vom hierfür zuständigen Kreis X. ausweislich der \nbeigezogenen Entstehungsvorgänge in dem hierfür vorgegebenen Verfahren erlassen worden. \nDa sein Entwurf aufgrund eines Kreistagsbeschlusses im Zeitraum von April bis Juni 1984 \nöffentlich ausgelegt worden ist, war das Verfahren nach Maßgabe der §§ 27 ff. LG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GVBl. NRW S. 734, durchzuführen (Art. I \nNrn. 13 ff., Art. III Nr. 2 des Gesetzes vom 19. März 1985, GVBl. NRW S. 261). Das ist \ngeschehen. Insbesondere ist die Auslegung des Entwurfs nach vorheriger öffentlicher \nBekanntmachung erfolgt, sind der in enger Zusammenarbeit mit den fachlich beteiligten \nStellen gefertigte Entwurf und die vorgebrachten Bedenken und Anregungen erörtert worden, \nist der Entwurf als Satzung beschlossen worden, ist die Genehmigung der Höheren \nLandschaftsbehörde eingeholt worden und ist die Auslegung des Landschaftsplans unter \nHinweis auf die Genehmigung sowie den hierzu gefassten Beitrittsbeschluss bekannt gemacht \nworden. Damit ist der Landschaftsplan im August 1986 in Kraft getreten. Er enthält auch die \nvorgegebenen Bestandteile, vor allem kartenmäßige und textliche Darstellungen und \nFestsetzungen sowie einen Erläuterungsbericht. Er setzt die Vorhabenfläche neben anderen \nsie erfassenden Regelungen als Teil des Landschaftsschutzgebietes Moersbach (Nr. 2.4.40) \nfest; Schutzgegenstand, Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen \nGebote und Verbote sind insofern bestimmt. \n\n46\n\nFür alle unter Landschaftsschutz gestellten Flächen gilt das Verbot, u. a. Veränderungen \nder Oberflächengestalt des Bodens oder Abgrabungen vorzunehmen oder Gewässer anzulegen \n(Nr. 2.3.I.2 des Landschaftsplanes). Das hiermit ausgesprochene Verbot von \nNassabgrabungen ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck uneingeschränkt und vorbehaltlos. \nEs besagt, dass Vorhaben der infrage stehenden Art nicht verwirklicht und damit auch nicht \nbehördlich zugelassen werden dürfen. Gelockert wird das Verbot im Landschaftsplan \nallgemein lediglich durch dessen Nr. 2 (\"Besonders geschützte Teile von Natur und \nLandschaft\"), wonach u. a. bei seinem Inkrafttreten rechtmäßig ausgeübte Nutzungen (I.) \nsowie die im genehmigten Gebietsentwicklungsplan dargestellten Ziele der Regionalplanung, \ninsbesondere Abgrabungsbereiche, unberührt bleiben (III.). Für die hiervon nicht erfassten \nAbgrabungen, zu denen das Vorhaben gehört, kommt mangels sonstiger \nAusnahmeregelungen oder Zulassungsvorbehalte im Landschaftsplan allein eine \nDurchbrechung des Verbotes aufgrund der gesetzlichen Befreiungsregelung des § 69 LG in \nBetracht (vgl. auch Erläuterungen zu Nr. 2). § 34 Abs. 2 LG besagt nichts anderes. Nach \ndieser Vorschrift sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung von § 1 \nAbs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen \nverboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen \nSchutzzweck zuwider laufen. Hierdurch wird das Schutzniveau von \nLandschaftsschutzgebieten festgelegt, innerhalb dessen für das jeweilige Schutzgebiet nähere \nBestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen ergehen können, und das durch die \nBestimmungen des Landschaftsplanes präzisiert wird. Einem Verständnis des § 34 Abs. 2 LG \nals allgemeiner Vorbehalt für den Geltungsanspruch eines im Landschaftsplan konkret \nfestgesetzten Verbotes im Einzelfall fehlt jede Grundlage. Eine durch die Schutzausweisung \nkonkret verbotene Handlung, für die im Einzelfall die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 LG \nnicht erfüllt sind, ist nicht deshalb dem Anwendungsbereich der Verbotsregelung entzogen; \nim Gegenteil ist sie in ihrer Zulässigkeit bedingt durch eine Durchbrechung des Verbotes nach \nMaßgabe der hierfür im Landschaftsplan und der gesetzlichen Befreiungsregelung enthaltenen \nMaßstäbe. Denn Sinn und Zweck einer Verbotsregelung in der Schutzausweisung ist es \ngerade, die Merkmale des § 34 Abs. 2 LG unter Beachtung der spezifischen Anforderungen \nan die Normsetzung auf bestimmte Handlungen normativ und damit losgelöst von den \nbesonderen Umständen der Vielfalt denkbarer Einzelfälle anzuwenden. Die dem normativen \nCharakter der Schutzausweisung wesenseigene Anknüpfung an Handlungen, die bei generell-\nabstrakter Betrachtung von den Kriterien des § 34 Abs. 2 LG erfasst werden, definiert das \nSchutzniveau dahingehend, dass es für das Eingreifen des Verbotes im Einzelfall nicht des \nNachweises bedarf, dass der Charakter des Gebietes verändert werden kann oder dem \nbesonderen Schutzzweck zuwider gehandelt wird. Das durch die Schutzausweisung \nfestgelegte Schutzniveau bestimmt sich auch nach den Vorgaben, unter denen ein Verbot im \nEinzelfall nicht zum Tragen kommt. \n\n47\n\nDas Verbot von Nr. 2.3.I.2 des Landschaftsplanes gilt für das Landschaftsschutzgebiet \nMoersbach insgesamt. Ihm unterfällt die gesamte Teilfläche des Vorhabens, die östlich der \nwestlichen Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes liegt. Das ergibt sich \nunmissverständlich aus der räumlichen Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes sowie \ndem klaren, uneingeschränkten Wortlaut der Verbotsregelung. Die unter Nr. 2.4.40 des \nLandschaftsplanes enthaltenen besonderen Festsetzungen vor allem zum Schutzzweck und \nden gebotenen Pflegemaßnahmen tragen eine den räumlichen Zuschnitt des Verbotes \neinengende Auslegung auf eine Geltung nur für diejenigen Flächen, die mit Kopfbäumen und \nHecken bestanden sind, nicht. Die Angaben unter Nr. 2.4.40 zur Erforderlichkeit der \nSchutzausweisung und zu den vorzunehmenden Pflegemaßnahmen, namentlich die durch den \nBegriff \"insbesondere\" hervorgehobenen Aspekte des durch die Bezugnahme auf § 21 \nBuchstaben a) und b) LG umrissenen Schutzes, dienen der Begründung und Präzisierung des \ndurch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet als Ganzes vermittelten Schutzes sowie der \nErgänzung der unter Nr. 2.3 vorangestellten allgemeinen Festsetzungen. Zur Erläuterung auch \nder generellen ökologischen Zielsetzungen der Schutzausweisung (§ 21 Buchstabe a) LG) \nwird neben dem Element des Grünlandes mit Kopfbäumen und Hecken der Gesichtspunkt der \nvegetationskundlichen, ornithologischen und landschaftlichen Bedeutung gesondert \naufgeführt, was unübersehbar die unter dem Blickwinkel von Natur und Landschaft \ngegebenen funktionellen Verflechtungen der einzelnen Landschaftsbestandteile im gesamten \nSchutzgebiet in den Blick nimmt. Der Schutzzweck erschöpft sich nicht in der Erhaltung \neines Landschaftsbildes (§ 21 Buchstabe b) LG), was für eine Isolierung des Grünlandes mit \nKopfbäumen und Hecken aus den umgebenden Flächen von vornherein keinen Raum lässt. Es \nist nicht zweifelhaft, dass durch die besonderen Festsetzungen nicht die an anderer Stelle des \nLandschaftsplanes ausdrücklich für alle Flächen unter Landschaftsschutz festgelegten \nVerbotsregelungen in ihrem Aussagegehalt abgeschwächt werden; vielmehr sollen die \nVerbotsregelungen auf eine tragfähige Grundlage gestellt und in ihrer Schutzwirkung durch \nhinzutretende Regelungen unterstützt werden. Bestätigt wird das auch dadurch, dass die \nGebote unter Nr. 2.4.40 nur einzelne, räumlich begrenzte Landschaftsfaktoren aufgreifen und \ndie Festsetzungen zu anderen Schutzgebieten durchaus räumlich differenzierte \nVerbotsregelungen beinhalten (etwa Nr. 2.4.34). Gleichgerichtet enthalten die Festsetzungen \nfür den mit dem Landschaftsschutzgebiet weitgehend identischen Entwicklungsraum Nr. 1.22 \ndem Regelungsgehalt von Entwicklungszielen angepasste Zielsetzungen, die neben die \nVerbotsfestsetzungen für das Landschaftsschutzgebiet treten und auf die derzeitige Struktur \ndes gesamten Entwicklungsraumes bezogen sind. \n\n48\n\nDer Gesichtspunkt, dass der Verbotskatalog von Nr. 2.3.I des Landschaftsplanes kein \nVerbot enthält, das als Schutzgegenstand benannte Grünland in Ackerland umzuwandeln, und \nNr. 2.4.40 ebenfalls keine derartige Regelung beinhaltet, trägt ebenfalls nicht den Schluss, das \nNassabgrabungsverbot betreffe lediglich die Teile der Grünlandflächen, die die \nAufstandsflächen für als schützenswert eingestufte Bäume oder sonstige Gehölze sowie die \nfür deren biologische Erhaltung notwendige engere Umgebung bilden. Ungeachtet der in \ndiesem Zusammenhang unerheblichen Gründe für das Fehlen eines Umwandlungsverbotes \nund der hiermit gegebenenfalls einhergehenden Schutzlücke bietet der klare Wortlaut der \nSchutzregelungen keinen Anhalt dafür, dass das Nassabgrabungsverbot nur für eine nicht \neinmal konkretisierte und damit schon in ihrer präzisen räumlichen Reichweite \nproblematische bestockte Fläche gelten soll. Bäume und sonstige Gehölze werden als solche \nohnehin durch Nr. 2.3.I.4 geschützt; das Nassabgrabungsverbot ist dagegen flächenbezogen \nangelegt. Der Wortlaut von Nrn. 2.3.I.2, 2.4.40 steht ohne weiteres im Einklang mit den sich \naus den Grundkarten über die örtlichen Gegebenheiten und aus den Festsetzungen \nerschließenden räumlichen Zusammenhängen. Da das Landschaftsschutzgebiet gerade nicht \nallein Grünland umfasst und auf dem Grünland aufstehende Bäume und sonstige Gehölze \npunktuell und in zum Teil deutlichen Abständen voneinander vorhanden sind, kann das \numfassend formulierte Nassabgrabungsverbot auch vor dem Hintergrund der sonstigen \nAussagen zum Schutzzweck und -gegenstand nur dahingehend verstanden werden, dass es \ngleichwohl nach dem Willen des Satzungsgebers im ganzen Landschaftsschutzgebiet zum \nTragen kommt. Erkennbar geht es dem Satzungsgeber auch darum, die Landschaft in ihren \nökologischen und funktionellen Verknüpfungen zu schützen, wobei das Grünland mit \nKopfbäumen und Hecken als einer der wesentlichen Gründe benannt wird. \n\n49\n\nNr. 2.3.I.2 des Landschaftsplanes ist, soweit die Vorschrift entscheidungserheblich ist, \nwirksam. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung oder \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der \nNaturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen \nihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist (§ 21 LG). Erforderlich ist die \nFestsetzung, wenn der Schutzgegenstand im Hinblick auf die gesetzlich genannten \nSchutzgüter schutzwürdig und auch schutzbedürftig ist. Die Schutzmaßnahmen müssen zur \nErreichung des Schutzzwecks vernünftigerweise geboten sein. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 \nBN 5.97 -, Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG \nNr. 3.\n\n51\n\nIst die Erforderlichkeit zu bejahen, ist dem Satzungsgeber ein durch Abwägung \nauszufüllender Handlungsspielraum eingeräumt, der in erster Linie durch eine Würdigung der \nwiderstreitenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der \nNutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer \nandererseits geprägt ist. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 \nCN 10.02 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 162.\n\n53\n\nDie Würdigung muss insbesondere der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des \nEigentums (Art. 14 GG) Rechnung tragen. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass \nRegelungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks \nsituationsbedingt einschränken, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken \ndes Eigentums bestimmen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN \n2.00 -, Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5; \nBeschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, \na.a.O.\n\n55\n\nDas Wohl der Allgemeinheit ist Grund wie auch Grenze für die dem Eigentum \naufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht \nweiter gehen, als der legitime Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. \n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 \nBvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 (241).\n\n57\n\nDas bedeutet die Bindung des Satzungsgebers vor allem an den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Allerdings lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des \nGrundeigentums kein Anspruch auf Einräumung derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, \ndie dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Als \nunzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich Bestimmungen im Sinne \nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen \nprivatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den \nEigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder \ndie sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. \n\n58\n\nDas Nassabgrabungsverbot genügt diesen Anforderungen. Die Schutzgründe des \nLandschaftsschutzgebietes Moersbach und damit sein Schutzzweck werden mit hinreichender \nBestimmtheit dahingehend konkretisiert, dass die Festsetzung gemäß § 21 Buchstaben a) und \nb) LG erforderlich sei, insbesondere wegen der vegetationskundlichen, ornithologischen und \nlandschaftlichen Bedeutung sowie wegen des landschaftstypischen Grünlandes mit \nKopfbäumen und Hecken. Diese Ausrichtung hält sich innerhalb des Rahmens nach § 21 LG \nund stützt sich auf hinreichend fundierte fachliche Feststellungen und Bewertungen. Dem \nLandschaftsplan liegt ein in der Erarbeitung breit angelegter ökologischer Beitrag der \nLandesanstalt für Ökologie, Landschaftsplanung und Forstplanung (LÖLF) zur Analyse des \nNaturhaushaltes und zu schutzwürdigen Gebieten zugrunde. Danach gehören der Bereich \nbeiderseits des Moersbaches und ein mit ca. 20 m verhältnismäßig schmaler, langgestreckter \nund von Nordwesten nach Südosten zur Hofstelle verlaufender Streifen, die landwirtschaftlich \nals Dauergrünland genutzt werden bzw. bis vor kurzem als solches genutzt worden sind, \nlandschaftsökologisch zu den lehmigen Rinnen und Niederungen mit tiefstehendem \nGrundwasser. Die Rinnen werden als u. a. durch Umwandlung der Grünländer in Ackerland \nund Zerstörung der bachbegleitenden Vegetation zumeist entwertet eingeschätzt; ihre \nRegenerations- und Refugialfunktionen für Flora und Fauna werden als insbesondere u. a. \ndurch Zerstörung der standortgerechten Vegetation beeinträchtigt angesehen, woraus die \nFolgerung gezogen wird, u. a. in bio-ökologisch verarmten Bereichen durch Anpflanzung \nstandortgerechter Gehölze die wesentlichen Funktionen zu erhalten und wieder herzustellen. \nVerteilt über das Grünland finden sich Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen zum Teil \nin der Kulturform von Kopfbäumen sowie sonstige Gehölze. Der Grünstreifen zur Hofstelle, \nbis zu dem das Landschaftsschutzgebiet reicht, ist nach dem Beitrag der LÖLF durch eine \nlandschaftsprägende Terrassenkante und Geländestufe gekennzeichnet. Die von dem \nGrünland entlang des Moersbaches und dem Grünstreifen umschlossene Ackerfläche wird zur \nlehmig-sandigen Niederterrassenplatte gezählt, die als Folge ihrer intensiven \nlandwirtschaftlichen Nutzung bio-ökologisch verarmt sei. Zu den schutzwürdigen Bereichen \nwerden von der LÖLF im Wesentlichen Grünlandbereiche in Rinnen und Niederungen \ngezählt, die angesichts der im betrachteten Landschaftsraum weitflächig verbreiteten \nstrukturarmen Ackerflächen Lebensraumfunktion für Flora und Fauna haben. Vorkommen \nvon Kopfbäumen werden als Habitat von erheblicher Bedeutung hervorgehoben, die die \nBiotopstruktur bestimmen; das noch reiche Vorkommen von zumeist Grünland mit \ntraditionellen Kopfbäumen und Heckenstrukturen wird als typisch für das Landschaftsbild \neingeordnet. Ihm wird eine hohe Bedeutung für die Vogel-Fauna beigemessen. Dem ist, \nobwohl die LÖLF das Landschaftsschutzgebiet nicht ausdrücklich als schutzwürdiges Biotop \naufführt, insgesamt als gesichert zu entnehmen, dass der Landschaftsraum, in dem das \nLandschaftsschutzgebiet gelegen ist, einer starken Inanspruchnahme und fortschreitenden \nökologischen Entwertung ausgesetzt ist und die nicht zuletzt ökologisch vorteilhaften \nGrünlandbereiche, vor allem solche mit Kopfbäumen, trotz der bei kulturhistorischer \nBetrachtung weiten Verbreitung bereits stark zurückgedrängt und durch vielfältige \nNutzungsansprüche in ihrem Bestand gefährdet sind, mithin aus diesen Gründen fachlich \nerhaltenswert sind. \n\n59\n\nDie ökologischen Gesichtspunkte aufgreifend und inhaltlich im Einklang mit den übrigen \nfachlichen Beurteilungen stehend ist im Erläutungsbericht zum Landschaftsplan \nzusammenfassend festgehalten worden, dass die Rinnen im Bereich der Niederterrasse \nteilweise noch gut mit landschaftsgliedernden Elementen wie z. B. Kopfbäumen gegliedert \nsind. Die Aue des Moersbaches wird als grünland- genutzt und durch Ufervegetation \ngegliedert beschrieben. In Übereinstimmung hiermit wird der Entwicklungsraum Nr. 1.22, der \n- wie erwähnt - weitgehend deckungsgleich mit dem Landschaftsschutzgebiet ist, zu den mit \nnatürlichen Elementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaften gezählt, die es zu \nerhalten gelte (Entwicklungsziel 1). Diese fachlichen Würdigungen finden ihre Bestätigung \nzum einen darin, dass die Flächen im engeren Nahbereich beiderseits des Moersbaches schon \nvor Erlass des Landschaftsplanes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen waren und auch \nraumordnerisch jedenfalls seit dem GEP 1986 als Bereich für den Schutz der Landschaft \ndargestellt sind, und zum anderen in den von der Klägerin vorgelegten Planunterlagen \neinschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. In den Planunterlagen wird \nGrünland mit zum Teil altem Kopfbaumbestand kulturhistorisch als typisch und ökologisch \nunter Berücksichtigung der Vielfalt und Seltenheit der Tier- und Pflanzenarten mit einer \ngegenüber den Ackerflächen ausgeprägt höheren Wertigkeit eingestuft. Das erklärt zugleich \nden geplanten geschwungenen Verlauf der östlichen Böschungslinie des Vorhabengewässers, \nfür die kennzeichnend ist, dass unmittelbar mit Bäumen bestandene Flächen im östlichen \nGrenzbereich von der Abgrabung ausgenommen werden und landzungenartig in das \nGewässer hineinragen. Schließlich ist ein mehrere Kilometer langer Abschnitt des \nMoersbaches einschließlich desjenigen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes mit \nangrenzenden Flächen, ein Gebiet von insgesamt ca. 62 ha, inzwischen als Biotop im Sinne \ndes § 62 LG erfasst worden, wobei als wertbestimmend u. a. der Wert des Geländes für \nHöhlenbrüter, die hohe strukturelle Vielfalt und die Eigenschaft als Vernetzungsbiotop \ngenannt werden; die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet wird ausdrücklich \nvorgeschlagen. Danach sprechen die bei den Akten befindlichen fachlichen Erkenntnisse und \nBewertungen übereinstimmend dafür, dass die am Moersbach gelegenen Grünlandbereiche \nmit dem Bach gemessen an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen \nsolch hohen Wert besitzen, dass sie Schutz nach Maßgabe des Schutzstandards eines \nLandschaftsschutzgebietes verdienen. Insbesondere sind diese Bereiche teilweise noch mit \nstandortgerechten Gehölzen bestanden, was im Sinne der vorstehend wiedergegebenen \nökologischen Würdigung den Ausschlag gibt für die Sicherstellung wichtiger Funktionen für \ndie Tier- und Pflanzenwelt. Daran ändert die begonnene Umwandlung des Grünlandes auf der \nVorhabenfläche nichts. Abgesehen davon, unter welchen Voraussetzungen nach der \nFestsetzung eines Schutzgebietes eintretende Veränderungen der Landschaft überhaupt \nAuswirkungen auf die Wirksamkeit der Schutzausweisung nach sich ziehen, und ferner \nungeachtet dessen, dass die enge zeitliche Nähe zwischen der mündlichen Verhandlung und \ndem Beginn des Grünlandumbruchs durchgreifende Zweifel daran weckt, ob bei Unterbleiben \nder Realisierung des Vorhabens tatsächlich auf Dauer die Grünlandnutzung aufgegeben wird \noder ob es sich nur um eine dem Stand des Klageverfahrens angepasste - ohnehin als \nauszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft zu behandelnde - vorübergehende \nBewirtschaftungsform handelt, greift das Landschaftsschutzgebiet über die Vorhabenfläche \nhinaus. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Grünlandumbruch bei Beachtung u. a. des \nVerbotes, die aufstehenden Bäume und Gehölze zu schädigen, und bei fortdauernder \nlandwirtschaftlicher Nutzung der in der Struktur unveränderten Fläche eine schwerwiegende \nökologische Entwertung des gesamten Schutzgebietes oder der für die Einbeziehung der \nVorhabenfläche entscheidenden Faktoren bewirkt hat. Immerhin bleibt es dabei, dass das \nLandschaftsschutzgebiet jedenfalls u. a. mit dem Baumbestand auf der Vorhabenfläche noch \nräumlich beengte Überbleibsel einer nicht zuletzt ökologisch relevanten Kulturlandschaft \ninmitten intensiver sonstiger Landschaftsnutzungen aufweist. \n\n60\n\nDie Gefährdung der Schutzgüter, die bestimmend ist für die Schutzbedürftigkeit der in \ndas Nassabgrabungsverbot einbezogenen Flächen, resultiert, ausgehend vom Vorstehenden, \nohne weiteres daraus, dass der das Landschaftsschutzgebiet großflächig umgebende \nLandschaftsraum als Folge schon stattgefundener tiefgreifender Veränderungen weitgehend \nseine frühere Werthaltigkeit für Natur und Landschaft verloren hat, die für die fortschreitende \nIntensivierung des Ge- bzw. Verbrauchs von Landschaft maßgeblichen Faktoren Bestand \nhaben und es sich bei den von der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfassten Flächen \num ein bislang trotz vorhandener Störungen, Überformungen und Beanspruchungen noch \nrelativ kulturhistorisch und ökologisch bedeutsames Areal handelt. Die Prägung der \nUmgebung durch intensive Nutzungen unterschiedlicher naturferner Art wird von der LÖLF \neinleuchtend als fachlicher Maßstab dafür angeführt, dass die Schutzwürdigkeit der als \nschützenswert eingestuften Bereiche nicht an Kriterien eines idealen Zustandes wie der \nNaturnähe und des Fehlens von Störungen beurteilt werden darf, sodass notwendigerweise \ndas Schutzbedürfnis aus der beträchtlichen Durchsetzungskraft dieser Nutzungsinteressen an \nden verbliebenen und in tatsächlicher Hinsicht noch mit relativ geringem Aufwand \nverfügbaren Flächen herrührt. Dem Umstand des Vorhandenseins schon eingetretener \nBeeinträchtigungen ist angepasst, dass der Satzungsgeber den Schutzstatus eines \nLandschaftsschutzgebietes für erforderlich - aber auch ausreichend - erachtet und nicht die \nhöhere Schutzkategorie eines die Nutzungsinteressen wesentlich stärker zurückdrängenden \nNaturschutzgebietes gewählt hat. \n\n61\n\nDie Schutzausweisung beruht auf einer fehlerfreien Abwägung. Das Abwägungsgebot \nverlangt generell, dass eine Abwägung stattfindet, in sie die berührten und nicht nur \ngeringwertigen Belange eingestellt werden, die relevanten Belange entsprechend ihrer \nobjektiven Bedeutung gewichtet werden und ein Ausgleich zwischen ihnen hergestellt wird, \nder nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht steht. Die materiellen Anforderungen an den \nAbwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis sind zu unterscheiden von einem \nErfordernis der Begründung der getroffenen Abwägungsentscheidung. Ein derartiges \nErfordernis besteht bei der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes nicht. Es ergibt sich \nweder aus allgemeinen Prinzipien der Normsetzung noch ist es durch spezielle gesetzliche \nBestimmung angeordnet. Ein bei Erlass des Landschaftsplanes als dessen Bestandteil zu \nerstellender Erläuterungsbericht (§ 1 Abs. 1 und 6 der Durchführungsverordnung vom \n8. April 1977, GVBl. NRW Seite 222, § 6 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom \n22. Oktober 1986, GVBl. NRW Seite 683) bzw. die nach § 16 Abs. 4 LG in der derzeitigen \nFassung zu gebende Erläuterung zielt nicht auf die Dokumentation der Abwägung, sondern -\n zumindest in erster Linie - auf die Wiedergabe der für die Schutzausweisung zentralen \nfachlichen Gesichtspunkte. Selbst bei einem Bebauungsplan, bei dem nicht zuletzt aus \nRechtsschutzgründen eine Pflicht zur Begründung besteht (§ 9 Abs. 8 BauGB), sind Mängel \nder Begründung allenfalls ein Indiz für eine fehlerhafte Abwägung (vgl. auch § 214 Abs. 1 \nNr. 3, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Rechtmäßigkeit der Abwägung kann sich auch aus \ndem sonstigen Akteninhalt, aus den Festsetzungen selbst, aus ihrem Zusammenhang \nuntereinander und aus ihrem Bezug zur örtlichen Situation ergeben. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1986 \n- 4 N 1.85 -, BVerwGE 74, 47.\n\n63\n\nVergleichbares gilt bei einem Planfeststellungsbeschluss. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C \n5.95 -, BVerwGE 100, 238; Beschluss vom \n28. Dezember 1988 - 4 B 227.88 -, NVwZ-RR 1989, \n528.\n\n65\n\nAus den Unterlangen über das Aufstellungsverfahren des Landschaftsplanes ergibt sich \nmit hinreichender Deutlichkeit, dass der Satzungsgeber die ihm obliegende Würdigung der \nBelange vorgenommen und hierzu die berührten Belange ordnungsgemäß ermittelt und \nzusammengestellt sowie gewichtet hat; der von der Schutzausweisung betroffene \nInteressenkonflikt stand dem Satzungsgeber deutlich vor Augen und ist in jedenfalls \nvertretbarer Bewertung geregelt worden. Das Aufstellungsverfahren war, was die Erarbeitung \ndes Entwurfs und dessen Erörterung unter Einbeziehung der Anregungen und Bedenken \nangeht, auf die Gewährleistung einer möglichst breiten Tatsachengrundlage und die \nEinbeziehung der unterschiedlichen Interessenrichtungen angelegt. Bedenken dahin, dass der \nSatzungsgeber gleichwohl, was besonders die Nassabgrabungen anbelangt, den \nInteressenkonflikt zwischen den Nutzungsansprüchen der Eigentümer und den \nlandschaftsrechtlichen Schutzzielen nicht als solchen oder nicht in seiner Dimension erkannt \noder bedacht haben könnte, finden in Zusammenschau aller in das Aufstellungsverfahren \neingebrachten Unterlagen keine Stütze. Der Erläuterungsbericht macht im Hinblick auf \nLandschaftsschutzgebiete und die diesbezüglichen allgemeinen Festsetzungen wie auch im \nHinblick speziell auf das Landschaftsschutzgebiet Moersbach deutlich, dass es aus fachlicher \nSicht um die Erhaltung von in der Landschaft, gemessen an den Zielen des Natur- und \nLandschaftsschutzes und den vielfältigen eingetretenen bzw. zu befürchtenden \nBeeinträchtigungen, bei Aufstellung des Landschaftsplanes noch verbliebenen relativ \nwertvollen Flächen geht. Die Beanspruchung der Landschaft durch abgeschlossene, laufende \nund projektierte Abgrabungen zum Teil großen Ausmaßes wird ebenso ausdrücklich \nangesprochen wie das flächige Vorhandensein umfangreicher Kies- und Sandvorkommen. In \ndiesem Zusammenhang findet der LEP V Erwähnung, dessen Aussagegehalt durch die \nStellungnahme des Geologischen Landesamtes mit der Anregung, die Gewinnung von Kies \nund Sand gegenüber anderen Nutzungen zu sichern, in das Verfahren eingebracht worden ist; \ndennoch sind hieraus weder von dieser noch einer anderen der beteiligten Stellen Einwände \ngegen das Nassabgrabungsverbot in den zur Festsetzung vorgesehenen Schutzgebieten \nabgeleitet worden. Des weiteren hat die Stadt Rheinberg im Aufstellungsverfahren u. a. ihren \nFlächennutzungsplan vorgelegt, der gleichfalls an einer - ausgehend von der \nUntergrundbeschaffenheit - bestehenden Eignung weiter Teile des Stadtgebietes für die \nVerwirklichung von industriellen Abgrabungen keinen Zweifel lässt. Außerdem sind, wie die \nEinbeziehung einer durch Abgrabungen bedingten Landschaftsgestaltungsplanung für den \nBereich C. verdeutlicht, Abgrabungen und die mit ihnen u. a. hinsichtlich der Landschaft \naufgeworfenen Fragen, soweit sie in das Verfahren eingebracht worden sind, auch konkret \nbetrachtet worden. Ferner wird die Zulassungsfähigkeit von Abgrabungen in \nLandschaftsschutzgebieten, wie ausgeführt, nicht nur durch das allgemeine Verbot nach \nNr. 2.3.I.2 gesteuert, sondern auch dadurch, dass die einschlägigen Ziele der Raumordnung \nsystematisch in die Verbotsregelung eingegliedert worden sind (Nr. 2.III). Angesichts auch \nder übrigen für das Schutzgebiet getroffenen Ver- und Gebote besagt das, dass \nAbgrabungsvorhaben als eine der für das Schutzbedürfnis im Vordergrund stehenden \npotentiellen Beeinträchtigungen eingestuft worden sind, was notwendig die feste Annahme \ndes Satzungsgebers voraussetzt, dass auf Seiten der Grundeigentümer ein erhebliches \nInteresse daran bestehen kann,\nihre Grundstücke für Abgrabungen zur Verfügung zu stellen. Ohnehin ist die Tatsache, dass \nAbgrabungen eine der für Grundeigentümer im Gebiet des Landschaftsplanes wirtschaftlich \nhoch bedeutsame Nutzungsmöglichkeit darstellen, jedem mit den örtlichen Gegebenheiten \nauch nur ansatzweise Vertrauten verlässlich bekannt und bewusst; sie liegt wegen der, was \nallgemeinkundig ist, weitflächig anstehenden abbauwürdigen Kies- und Sandvorkommen \nsowie der sowohl auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg als auch in deren Umgebung \nentstandenen ausgedehnten Abgrabungsgewässer auf der Hand und bedarf als \nselbstverständlich keiner vertieften ausdrücklichen Behandlung. Es spricht nichts dafür, dass \nder Satzungsgeber das Interesse, die Lagerstätten auszubeuten, dennoch übersehen oder falsch \neingeschätzt haben könnte.\n\n66\n\nDas Fehlen einer ausdrücklich in den Landschaftsplan oder eine Konfliktanalyse \naufgenommenen Befassung mit dem Nassabgrabungsverbot und dessen Erforderlichkeit \nsowie Zumutbarkeit ist angesichts dieser Umstände nicht mehr als ein nach Lage der Dinge \nnicht auf Defizite hinweisender Aspekt der Verlautbarung der Gründe, nicht hingegen ein \nsolcher der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Unmissverständlich werden \nNassabgrabungen im Landschaftsplan als eine für den Landschaftsraum wesentliche Ursache \nvon nach den Kriterien des Natur- und Landschaftsschutzes sehr problematischen bis \nnachteiligen großflächigen Entwicklungen und Veränderungen angesehen; hieraus wird für \ndie Landschaftsschutzgebiete in Gestalt des Nassabgrabungsverbotes die plausible, in sich \nstimmig abgeleitete Konsequenz gezogen, um einer weiteren Verdichtung der Auswirkungen \nsolcher Vorhaben - u. a. in Form der Baggerseen - entgegenzuwirken. Eine Fehlgewichtung \nder berührten Interessen bedeutet das, berücksichtigt man entsprechend den gesetzlichen \nWertungen die Schutzwürdigkeit des unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes am \nMoersbach, auch in Ansehung der Möglichkeiten zur Durchbrechung des Verbotes nicht. \nNassabgrabungen sind mit den Zielsetzungen des Schutzes prinzipiell unvereinbar, weil sie \nzum vollständigen Verlust der oberflächlichen Bodenstruktur als Grundlage für die gegebenen \nörtlichen landschaftlichen Verhältnisse führen. Die durch das Nassabgrabungsverbot im \nUmfang seiner Reichweite bewirkte Festschreibung der vorhandenen Landschaftsgestalt bei \ngleichzeitigem Absehen von einem Verbot des Grünlandumbruches lässt die Möglichkeiten \neiner flexiblen Fortsetzung landwirtschaftlicher Nutzungen unangetastet. Eine \nUnzumutbarkeit der Zurückstellung der Interessen der Grundeigentümer an Nassabgrabungen \nergibt sich umso weniger deshalb, weil mit derartigen Vorhaben auf das Grundwasser \nzugegriffen wird, das der Allgemeinheit zugeordnet und dem Schutzbereich von Art. 14 \nAbs. 1 GG entzogen ist. Die Aussagen des LEP V ergeben keine andere Bewertung. Die \nBegrenztheit des Landschaftsschutzgebietes Moersbach wie auch der übrigen Schutzgebiete \ndes Landschaftsplanes geht, gemessen an der flächenhaften Ausrichtung der \nSchutzausweisung einerseits und der großflächigen Lagerstätten andererseits, mit einem \nsubstanziellen Potential an für Abgrabungen nutzbaren Flächen einher. Nichts anderes ergibt \nsich unter dem Aspekt, dass durch Nassabgrabungen bei ordnungsgemäßer Herrichtung unter \nBeachtung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung gegebenenfalls sogar eine \nAnreicherung der Landschaft bewirkt wird. Abgesehen von der für den fraglichen Raum \ntypischen Großflächigkeit von Baggerseen - etwa südlich von Rheinberg und südlich von \nC. - und der nicht zuletzt durch die Vielzahl und Größe schon entstandener Seen \nbeeinflusste Empfindlichkeit der Landschaft gegen hinzutretende gleichartige Vorhaben steht \nes mit der gesetzlichen Bewertung des Ranges von Natur- und Landschaftsschutz im \nEinklang, den natürlichen bzw. kulturhistorisch überkommenen Strukturen den Vorrang vor \nUmformungen und Umgestaltungen einzuräumen, die durch intensive Nutzungen veranlasst \nund gesteuert werden und vorhandene Zusammenhänge künstlich durch andersartige ersetzen. \n\n67\n\nEine spezifische Auseinandersetzung mit den Interessen der Grundeigentümer gerade des \nLandschaftsschutzgebietes Moersbach war in diesem Zusammenhang nicht geboten. Das \nAufstellungsverfahren für einen Landschaftsplan schließt die eingehende Einbeziehung der \nTräger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit ein, was \nverfahrenstechnisch die Gewähr dafür bietet, dem Satzungsgeber Kenntnis von für ihn nicht \nohne weiteres erkennbaren und sich ihm auch sonst nicht aufdrängenden Belangen zu \nverschaffen. Ein Anhalt dafür, dass für das Landschaftsschutzgebiet Moersbach hinsichtlich \neines Nassabgrabungsverbotes Bedenken im Aufstellungsverfahren vorgebracht worden \nwären, die Anlass zu einer ausführlichen Befassung und vertieften Erläuterung der dem \nVerbot zugrunde liegenden Erwägungen hätten geben können, besteht nicht. Umso weniger \nist zu erkennen, dass die Klägerin ihre Erweiterungsinteressen, die das Gelände wegen der \nNutzbarkeit der westlich der K31 vorhandenen Aufbereitungsanlagen jenseits theoretischer \nNutzungsmöglichkeiten praktisch für Nassabgrabungszwecke qualifizieren, geltend gemacht \nhat und diese vom Satzungsgeber trotz hierdurch gewonnener konkreter Kenntnis ohne \nangemessene Befassung übergangen worden sind. \n\n68\n\nDie flächenmäßige Erstreckung des Landschaftsschutzgebietes ist nicht zu beanstanden. \nSie steht im Einklang mit den festgesetzten Schutzzwecken. Insbesondere lässt die die \nVorhabenfläche durchschneidende westliche Begrenzung des Schutzgebietes Rechtsfehler \nnicht erkennen. Sie orientiert sich nachvollziehbar unter Aussparung der Hofstelle im \nWesentlichen an der westlichen Grenzlinie zwischen Grün- und Ackerland, im Nordwesten \nam Verlauf des Grünstreifens. Das greift zwar in Teilen über die mit Kopfbäumen direkt \nbestandenen Grünlandflächen hinaus, weil derartige Bäume hauptsächlich im Nahbereich des \nMoersbaches, rechtwinklig zu ihm und reihenförmig, stehen. Der Schutzzweck des \nSchutzgebietes beschränkt sich aber, wie ausgeführt, nicht auf diese anhand äußerer \nMerkmale optisch zu bestimmenden Flächen, namentlich nicht auf die bloße Bewahrung eines \nLandschaftsbildes. Er ist im Gegenteil funktionsbezogen, wobei vegetationskundliche, \nornithologische und landschaftliche Aspekte gleichermaßen im Mittelpunkt stehen. Die \nAnlehnung an einen landschaftsprägenden Höhenunterschied des Geländes, wie er an dem \nrinnenartig verlaufenden Grünstreifen auftritt, wird durch diesen Funktionsbezug ohne \nweiteres gedeckt, zumal sich der Grundlagenkarte zufolge gerade auch auf bzw. an diesem \nGrünstreifen Bäume und sonstige Gehölze befinden. Die Einbeziehung des Ackerlandes \nnördlich der Hofstelle geht darauf zurück, dass es westlich und östlich von Grünland \numschlossen ist und seine Ausklammerung aus dem Schutzgebiet, sollte es als solches an \ndessen Schutzzweck nicht teilhaben, eine landschaftlich und ökologisch sinnvolle \nAbgrenzung des Schutzgebietes an dieser Stelle zumindest erheblich erschweren würde. Nach \nGröße und Zuschnitt der einzelnen Flächen hebt das Ackerland den Zusammenhang zwischen \nden funktionell umschließenden Grünlandflächen nicht auf. Südlich der Hofstelle reichen die \nReihen von Kopfbäumen zwar nicht an die westliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes \nheran; auch ist die Fläche nicht gleichmäßig mit derartigen Bäumen bestanden. Die \nVerteilung der Kopfbäume über die Fläche und ihre Abstände zueinander geben jedoch nicht \nden maßgeblichen Ausschlag für die Erfüllung ihrer Funktion, insbesondere für ihre \nornithologische Bedeutung. Die Kopfbäume dienen erklärtermaßen als Brutplätze für \nbestimmte als schützenswert beurteilte Vogelarten. Sie sind in dieser Aufgabe nur ein \nBestandteil von geeigneten Brutgebieten und Lebensräumen. Es versteht sich von selbst, dass \nsie isoliert für sich die erforderliche adäquate Biotopstruktur nicht gewährleisten können und \nihren Sinn und Zweck durch die Einbindung in einen insgesamt dem betreffenden \nVogelvorkommen angemessenen Raum erfahren. Im Hinblick etwa auf den im ökologischen \nBeitrag genannten Steinkauz als örtlichen Brutvogel in Kopfbäumen bedeutet das einen \nLebensraum sowohl mit derartigen Bäumen als auch mit zur Nahrungsbeschaffung \ntauglichen, ausreichend groß bemessenen Landflächen; Grünland erfüllt diese Voraussetzung \nohne weiteres. Dementsprechend heißt es in der Umweltverträglichkeitsstudie auch, es sei \nnicht abschätzbar, inwieweit die angestammten Nistplätze in den - von der Abgrabung als \nsolche unberührt gelassenen - alten Kopf- und Obstbäumen ihre Funktion weiterhin erfüllen \nkönnten, da das geeignete Umfeld zur Nahrungssuche durch das Vorhaben eingeschränkt \nwerde. Ein Anhalt dafür, dass die hiernach funktionell von den Kopfbäumen nicht \nabtrennbaren und deren jeweiligen Standplatz umgebenden Flächen mit dem \nLandschaftsschutzgebiet fachlich unvertretbar zu umfangreich bemessen worden sind, findet \nsich nicht. Das Schutzgebiet erstreckt sich bei einer Breite von bis zu lediglich wenigen \n100 m nur über eine Fläche von ca. 32 ha in einer dicht besiedelten und auch sonst stark \nbeanspruchten Umgebung. Außerdem bildet die Grenze zwischen Grün- und Ackerland \ngleichzeitig diejenige zwischen jeweils einheitlich genutzten Flurstücken, sodass sie neben \ndiesen äußerlich sichtbaren Abgrenzungsmerkmalen die für die praktische Umsetzung von \nSchutzvorschriften wesentlichen und hergebrachterweise für Nutzungsunterschiede sowie \nlandschaftskonforme Grenzmarken bestimmenden Eigentumsverhältnisse zur Geltung bringt. \nSoweit auch insofern Auswirkungen des Beginns des Umbruchs des Grünlandes auf der \nVorhabenfläche in Rede stehen, gilt das hierzu oben bezogen auf die Schutzwürdigkeit \nGesagte entsprechend. \n\n69\n\nDas Fehlen eines Verbotes, Grünland in eine andere Nutzung umzuwandeln, insbesondere \nes in Ackerland umzubrechen, trägt nicht den Schluss auf einen Verstoß des \nNassabgrabungsverbotes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder auf eine \nRechtswidrigkeit aus sonstigen Gründen. Richtig ist, dass ein Verbot bestimmter Handlungen \nseinen Sinn und seine Rechtfertigung in der Verfolgung bezweckter Schutzziele findet und \ndaher, was die Gefährdung der Schutzziele sowie deren Sicherung angeht, nicht isoliert \nbetrachtet werden kann. Kann der Schutzzweck aus von einem Verbot unabhängigen Gründen \nnicht erreicht werden, steht die Eignung und Angemessenheit des Verbotes in Rede. Das \nverlangt aber kein alle auch nur entfernt in Erwägung zu ziehenden Gefährdungsfaktoren \nlückenlos umfassendes Verbot. Geeignet ist eine Schutzmaßnahme schon dann, wenn sie zur \nErreichung des Schutzzwecks beiträgt. Zwecklos ist sie dagegen erst dann, wenn sie nicht \neinmal Nennenswertes zur Minderung und Beschränkung drohender Beeinträchtigungen \nbewirkt. Ferner bringt es der dem Satzungsgeber bei gegebener Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit zukommende Handlungsspielraum mit sich, dass die unterschiedlichen \nBetroffenheiten der Grundeigentümer durch die Vielzahl der in Betracht kommenden \nunterschiedlichen Ge- und Verbote Berücksichtigung findet und sich in der Schutzfestsetzung \nniederschlägt. Hieraus folgende Lücken gegenüber einem vollkommenen Schutz sind in \neinem bestimmten Rahmen unvermeidlich. Es ist nicht unangebracht, jedenfalls das zur \nErreichung des Schutzzwecks realistischerweise Machbare zu unternehmen; das schließt das \nVerbot bestimmter Handlungen bei einem Absehen vom Verbot anderer Handlungen ein. \n\n70\n\nHiernach erweist sich das Nassabgrabungsverbot nicht als verfehlt. Es ist Teil eines \ngefächerten Verbotskataloges, dessen Zweck durch die Entwicklungsmaßnahme Nr. 1.22 des \nLandschaftsplanes unterstützt wird, und begegnet einer der im Landschaftsraum \nschwerpunktmäßig anzutreffenden Umformungen. Eine gleichrangige und gleichermaßen \nwahrscheinliche Bedrohung der Schutzgüter durch eine Umwandlung von Grünland ist nicht \nfestzustellen. Im Erläuterungsbericht wird das Grünland als überwiegend \"absolut\" in dem \nSinne verstanden, dass es nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand \nackerfähig gemacht werden könne. Ein Verbot der Umwandlung von Grünland ist im \nLandschaftsplan nur zu einigen der festgesetzten Schutzgebiete erlassen worden und wird \njeweils ergänzt durch einen Hinweis auf Befreiungen im Falle der Existenzgefährdung \nlandwirtschaftlicher Betriebe. Dabei bleibt das Schutzkonzept einiger Schutzgebiete zwar \nhinter der Anregung der LÖLF im Aufstellungsverfahren zurück, bei gebietsbezogenem \nLandschaftsschutz u. a. der Vorkommen an Grünlandflächen effektive Vorkehrungen auch \ngegenüber einer Umwandlung der landwirtschaftlichen Bodennutzung durch Umbruch zu \ntreffen. Indessen hat die LÖLF von der Konkretisierung dieser Anregung auf die von ihr im \nEinzelnen aufgeführten Schutzgebiete das Landschaftsschutzgebiet Moersbach \nausgenommen; Bedenken gegen die Festsetzung hat sie - soweit ersichtlich - nicht \nvorgebracht. Schon deshalb verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Erhaltung des einem \nUmbruchverbot nicht unterworfenen Grünlandes gegenüber Vorhaben der Abgrabung sei im \nAnsatz fragwürdig, weil der Satzungsgeber ausweislich seiner Stellungnahme zu Anregungen \nund Bedenken der LÖLF der Meinung gewesen sei, die dem Grünlandumbruchverbot \nunterstellten Flächen im Landschaftsplangebiet seien ausreichend bemessen. Ebenso wenig \nlässt sich aus der Ausgestaltung des Grünlandschutzes ableiten, der Satzungsgeber habe das \nGrünland eigentlich nicht für schutzwürdig erachtet. Im Gegenteil hat er den Grünlandschutz \nin abgestufter Weise mit dem Ziel eines für angemessen gehaltenen Ausgleichs mit den \nBelangen auch der landwirtschaftlichen Bodennutzer ausgestaltet, wobei er die letzteren \ninsofern für vorzugswürdig erachtet hat. Das entspricht u. a. von der Landwirtschaftskammer \nRheinland unter Hinweis auf landwirtschaftliche Belange vorgebrachten Bedenken, Grünland, \ndas nicht als \"absolut\" anzusehen sei, einem Umwandlungsverbot zu unterstellen. \n\n71\n\nEine hiermit im Ergebnis einhergehende Hinnahme der Auswirkungen einer \nlandwirtschaftlichen Umnutzung von Grünland auf das Erreichen des Schutzzwecks bei \ngleichzeitigem Verbot landwirtschaftsfremder Nassabgrabungen ist auch nicht etwa eine \nwillkürliche Benachteiligung der letzteren. Dabei kann auf sich beruhen, ob bei Erlass des \nLandschaftsplanes ein Grünlandumbruch örtlich gleichermaßen zu besorgen war wie eine \nNassabgrabung; einzustellen ist hier insbesondere das auf die Ackerfähigkeit und die Größe \nder zu bewirtschaftenden Flächen einwirkende Verbot, Drainagen zu verlegen sowie Bäume \nund sonstige Gehölze zu beseitigen oder zu schädigen (Nrn. 2.3.I.3, 2.3.I.4). Jedenfalls kann \nzur ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die nach der herkömmlichen gesetzlichen Wertung in \nder Regel den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes dient (§ 1 Abs. 3 LG), auch ein \nGrünlandumbruch gehören (§ 5 Abs. 4 5. Gedankenstrich, § 18 Abs. 2 BNatSchG), was kraft \nGesetzes einen gewissen Vorrang der landwirtschaftlichen Bodennutzung vor anderen für den \nNatur- und Landschaftsschutz erheblichen Nutzungen bedeutet. Im Übrigen macht es für die \nErhaltung von Natur und Landschaft durchaus einen sachlichen Unterschied, ob Grünland in \nAckerland umgewandelt und weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird oder ob an seine Stelle \neine - bei Nassabgrabungen aktuellen Standards typischerweise große - Wasserfläche tritt. \nAckerland bietet zumindest das für zukünftige Entwicklungen (§ 21 Buchstabe a) LG) \nbedeutsame flächenmäßige Potential für eine Aktualisierung von den Standort vor der \nIntensivierung der Nutzungen prägenden Strukturen und ökologischen Funktionen.\n\n72\n\nDa sich das Nassabgrabungsverbot nach alldem als rechtmäßig, insbesondere \nverhältnismäßig, erweist, stellt sich die Frage nach einem einengenden Verständnis oder einer \ngroßzügigen Praxis der Überwindung des Verbotes mit dem Ziel, den nicht zuletzt im \nHinblick auf Art. 14 GG erforderlichen Ausgleich herbeizuführen, nicht. Eine Befreiungslage, \ndie der Beklagten das Ermessen eröffnen würde, das Vorhaben trotz des Eingreifens von \nNr. 2.3.I.2 des Landschaftsplanes zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere führt das \nNassabgrabungsverbot nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe a) aa) LG). Eine derartige Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet \ndurch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Es muss ein Sonderfall gegeben sein, in \ndem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten \nZweck widerspricht. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A \n3988/03 - m.w.N.\n\n74\n\nDas ist für das Vorhaben nicht festzustellen. Namentlich bieten weder das betriebliche \nAngewiesensein der Klägerin auf die Rohstoffgewinnung auf der Vorhabenfläche noch die \nvorgesehenen Herrichtungsmaßnahmen einen Anhaltspunkt dafür, dass das Verbot in seinen \nAuswirkungen auf das Vorhaben nicht in Übereinstimmung steht mit seinem vom \nSatzungsgeber festgelegten Schutzzweck. Mit dem Verbot ist, wie ausgeführt, beabsichtigt, \nNassabgrabungen auf Flächen außerhalb von Landschaftsschutzgebieten zu verweisen und die \nSchutzgebiete in ihrer derzeitigen \"Land-\"Struktur zu erhalten. Durch das Vorhaben würde \ndas Landschaftsschutzgebiet Moersbach aber fast auf einem Drittel seiner gesamten Fläche \ndie flächenmäßige Grundlage für die Unterschutzstellung verlieren. Die von der Unteren \nLandschaftsbehörde im Planfeststellungsverfahren angenommene Vereinbarkeit des \nVorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes beruht erkennbar auf einer hiervon \nlosgelösten und dem Normcharakter des Nassabgrabungsverbotes nicht gerecht werdenden \numfassenden Abwägung von für und gegen das konkrete Vorhaben der Klägerin \nberücksichtigten Belangen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Moersbach-Konzept, \nvon der auch das StUA E. ausgegangen ist, ergibt im Hinblick auf eine nicht \nbeabsichtigte Härte des neben diesem Konzept stehenden Verbotes nichts Durchgreifendes. \n\n75\n\nDas Nassabgrabungsverbot führt zur Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten \nPlanfeststellung insgesamt; auch eine Feststellung des Planes für den außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes gelegenen Teil der Vorhabenfläche scheidet aus. Voraussetzung \neiner nur teilweisen Rechtswidrigkeit der Ablehnung (\"soweit\") ist, dass der als rechtswidrig \nin Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen in einem untrennbaren inneren \nZusammenhang steht, vielmehr die übrigen Teile auch selbständig bestehen können und durch \ndie Teilung nicht eine andere Bedeutung erlangen, als ihnen im Zusammenhang des Ganzen \nzukommt. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C \n13.91 -, NVwZ-RR 1993, 225; Beschluss vom \n5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, Buchholz 316 § 74 \nVwVfG Nr. 12.\n\n77\n\nDie Kriterien des § 73 Abs. 8 VwVfG betreffen hingegen die Situation einer - hier nicht \nvorgenommenen - Planänderung durch den Vorhabenträger. \n\n78\n\nDie innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegende Vorhabenfläche ist hiernach \nuntrennbarer Bestandteil des Vorhabens. Gegenstand einer Planfeststellung ist der vom \nVorhabenträger mit seinem Antrag eingereichte Plan, durch den das Vorhaben inhaltlich \nkonkretisiert wird. Für ein Vorhaben, das nicht unter Vorlage der erforderlichen \nPlanunterlagen zur behördlichen Entscheidung gestellt worden ist, kann ein Plan nicht \nfestgestellt werden. Auch über die Änderung eines Planes darf die Planfeststellungsbehörde \nnicht ohne hierauf gerichteten Antrag des Vorhabenträgers befinden. Weder ist die \nPlanfeststellungsbehörde befugt, einem Vorhabenträger die Zulassung für ein von ihm nicht \nin gehöriger Form beantragtes Vorhaben aufzudrängen, noch ist es ihre Aufgabe, für Teile \neines Vorhabens selbst eine planfeststellungsfähige Planung zu erarbeiten. Das aber wäre mit \nder Aufspaltung des Vorhabens in ein innerhalb und ein außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes liegendes Teilvorhaben notwendig verbunden. Zum \nLandschaftsschutzgebiet gehören etwa 40 % der Abbauflächen und ein großer Teil der \nbeabsichtigten Rekultivierungsmaßnahmen, die ihrerseits wiederum wesentlich darauf \naufbauen, dass auf die Fläche im Landschaftsschutzgebiet mit ihren gegebenen und für die \nAnwendung der Eingriffsregelung wesentlichen Eigenschaften zugegriffen wird. Eine \nVerkleinerung der Abbaufläche auf den Bereich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes \nwürde zu einem sehr schmalen, annähernd dreieckigen Zuschnitt des Abbaubereiches führen, \nwas bei Einhaltung der zur Standsicherheit und zur Verwirklichung von \nHerrichtungsmaßnahmen notwendigen Böschungsabstände für eine weitere Verminderung der \nfür Abgrabungszwecke tatsächlich nutzbaren Flächen spricht und auf die Realisierbarkeit der \ngeplanten räumlichen und zeitlichen Abbauabschnitte einwirkt. Die starke Herabsetzung des \nAbbauvolumens hat desweiteren drastische Folgen für den Anfall und die Verfügbarkeit des \nMaterials, mit dem der Vorbau an der westlichen Böschung erstellt werden soll, und \nbeeinflusst daher auch das Rekultivierungskonzept nachhaltig. Die Wirtschaftlichkeit der \nRohstoffgewinnung stellt sich ebenfalls grundlegend anders dar. Als nur geringfügige \nModifikation -\n\n79\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. April 1993 - 20 A \n12/91 -\n\n80\n\nkönnen die in Frage stehenden Veränderungen nicht bewertet werden. \n\n81\n\nDie Hilfsanträge sind nach dem Vorstehenden jedenfalls unbegründet. Der mit dem \nHilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte \nzuständig war bzw. ist für die Sachentscheidung. Der Hilfsantrag zu 3. zielt auf nachträgliche \nVeränderungen der Rechtslage, durch die ein zuvor gegebener Anspruch der Klägerin auf \nPlanfeststellung bzw. auf abwägungsfehlerfreie Bescheidung entfallen ist. Eine solche \nSituation liegt wegen des dem Vorhaben seit Beginn des Planfeststellungsverfahrens \nentgegenstehenden Nassabgrabungsverbotes der Schutzgebietsausweisung nicht vor. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/20-a-1245-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/20-a-1245-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276339","retrieved":"2026-07-09 02:48:44.992916+00:00"}}