{"status":"available","doknr":"OLD276344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A873.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"15 A 873/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden \nBerufung teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. November 2001 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 7.165,78 DM festgesetzt wird. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nHinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung \ndes Verwaltungsgerichts, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 573,90 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze Bezug genommen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n6\n\nDie zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der zulässigen Klage zu Recht zum Teil stattgegeben. Der Beitragsbescheid des \nBeklagten vom 28. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. November 2001 ist insoweit - bis auf einen kleinen Betrag - rechtswidrig und \nverletzt die Rechte des Klägers, sodass er in der im Tenor ausgewiesenen Höhe \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Lediglich zu einem kleinen Teil ist \ndie Berufung begründet, weil hinsichtlich dieses Teils der Bescheid rechtmäßig ist \nund die Klage daher auch in diesem Punkte abzuweisen ist.\n\n7\n\nDer allein noch berufungsbefangene Beitragsteil ist nicht unter dem \nGesichtspunkt eines Regiekostenaufwands gerechtfertigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind \nBeiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nAnschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, \nWegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende \nUnterhaltung und Instandsetzung, dienen. Die absolute Höhe des \nBeitragsaufkommens bestimmt sich somit nach der Höhe des Aufwandes für eine \nbestimmte Ausbaumaßnahme. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die \nAusbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der \nErforderlichkeit verursacht wurde. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 \nA 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870.\n \nDer hier in Rede stehende Regiekostenaufschlag ist von der Stadt X. als \nGegenleistung für die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der \nGesundheitsstraße, nämlich der Straßenentwässerung, an die X1. Stadtwerke \nAG (X2. ), die den Ausbau durchgeführt hat, geleistet worden. Es handelt sich somit \num Aufwand, der durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Erfüllung des \nBauprogramms verursacht wurde. Er war aber nicht erforderlich. \n\n9\n\nNicht jeder beliebige durch die bauprogrammgemäße Ausbaumaßnahme \nverursachte Aufwand ist beitragsfähig, vielmehr muss auch die jeweilige \nEinzelaufwendung berechtigt sein. Allerdings steht der Gemeinde für die \nEntscheidung, welchen Aufwand sie für den bauprogrammgemäßen Ausbau treiben \nwill, ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur auf die Einhaltung der \nGrenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 \n- 15 A 1419/00 -, S. 6 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. \n1997, 63 (64); Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A \n2098/89 -, NVwZ 1991, 1111 f.\n\n11\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der Regiekostenzuschlag als für \ndie Ausbaumaßnahme sachlich nicht mehr vertretbar. Ausweislich § 14 Abs. 1 des \nEntsorgungsvertrages vom 6. März 1998 (EntV = Beiakte 4) zwischen der Stadt \nX. und der X2. , deren Aktien zu 99,5 % von der Stadt X. und zu 0,5 % \nvom F. -S. -Kreis gehalten werden, erhält die X2. für ihre Leistungen von der \nStadt X. Entgelte. Die Stadt X. beauftragt die X2. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \nEntV mit der Durchführung der jener obliegenden Aufgaben der \nAbwasserbeseitigungspflicht, soweit die Stadtentwässerung betroffen ist. Hier ging \nes um die Herstellung von Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers, \nwelches auf einer Gemeindestraße im Stadtgebiet anfällt. Dafür trifft die \nAbwasserbeseitigungspflicht die Stadt X. (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des \nLandeswassergesetzes - LWG -), die die dazu notwendigen Anlagen als pflichtige \nSelbstverwaltungsangelegenheit zu betreiben hat. Wie sich aus Nr. II der Präambel \ndes Entsorgungsvertrages ergibt, wurde die auf die X2. übertragene Aufgabe der \nStadtentwässerung früher von einem Regiebetrieb als einer Abteilung des Ressorts \n\"Kommunales Bauen und Stadtentwässerung\" der Stadtverwaltung betrieben. \n\n12\n\nNach § 14 Abs. 6 EntV werden Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen \nzusätzlich zu den laufenden Entgelten zu Selbstkosten zuzüglich eines \nRegiekostenaufschlags von 2,5 % vergütet. Wie Selbstkosten nach dem Vertrag zu \nberechnen sind, ergibt sich aus dem für die laufende Entgeltberechnung \nmaßgeblichen Berechnungsschema des § 14 Abs. 4 EntV, das die Berechnung der \nSelbstkosten u.a. unter Einbeziehung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, der \nbezogenen Leistungen, der Personalaufwendungen, von \nVerwaltungskostenumlagen, von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf \nbetriebsnotwendiges Vermögen vorsieht. Auf diese so ermittelten Selbstkosten \nentfallen dann weiter Gewinnzuschläge als kalkulatorischer Unternehmerlohn, mit \ndem das allgemeine Unternehmerrisiko abgegolten werden soll (§ 14 Abs. 4, S. 51 \nund 52 EntV). Als Übergangsregelung für den Ablauf des Jahres 1997 wird nach \n§ 14 Abs. 5 EntV der Gewinnzuschlag durch einen pauschalen \nRegiekostenaufschlag von 2,75 % ersetzt. Für beitragsfähige Maßnahmen sieht § 14 \nAbs. 4 S. 50 EntV hinsichtlich der Aufwendungen Einzelnachweise vor, die \nmindestens nach Fremdkosten, Eigenleistungen, Bauzeitzinsen und \nGemeinkostenaufschlägen zu detaillieren sind. Daraus ergibt sich, dass der \nRegiekostenaufschlag nicht der Abgeltung eines konkret entstandenen Aufwandes \nder X2. dient, sondern nach der vertraglichen Regelung einem Ziel jenseits der \nSelbstkostenerwirtschaftung, also der Gewinnerwirtschaftung. \n\n13\n\nUnerheblich ist, dass, wie die X2. in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2003 \nund in dem Erörterungstermin vor dem Senat ausgeführt hat, die in Rechnung \ngestellten Eigenleistungen nicht voll kostendeckend gewesen sein sollen. Es kommt \nhier nicht darauf an, ob die durch die X2. der Stadt in Rechnung gestellten \nSelbstkosten unzutreffend niedrig waren, sondern ob der nach dem \nEntsorgungsvertrag geschuldete Regiekostenaufschlag zur Abdeckung eines \nbestimmten Aufwandes im Rahmen der Ausbaumaßnahme zu dienen bestimmt ist \nund deshalb zum beitragsfähigen Aufwand gehört. Das kann angesichts der \numfassenden Definition der Selbstkosten nach dem Entsorgungsvertrag und der in § \n14 Abs. 2 EntV in Bezug genommenen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch die Achte \nZuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, \n2340), einschließlich der als Anlage zugehörigen Leitsätze für die Preisermittlung \naufgrund von Selbstkosten (LSP) nicht festgestellt werden. Der \nRegiekostenaufschlag kann aber nicht aus anderen als den vom Entsorgungsvertrag \nvorgesehenen Zwecken gerechtfertigt werden. \n\n14\n\nDie Vereinbarung eines Gewinns zwischen der Stadt und der X2. für die \nDurchführung straßenbaubeitragspflichtiger Maßnahmen ist sachlich nicht vertretbar. \n\n15\n\nEine Berechtigung dazu ergibt sich nicht daraus, dass nach den genannten \npreisrechtlichen Vorschriften der Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns zur \nAbgeltung für ein allgemeines Unternehmerwagnis oder als Leistungsgewinn \nzulässig ist. Die genannte Verordnung gilt allgemein für die Vergabe öffentlicher \nAufträge und soll marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen \nAuftragswesens durchsetzen. Die Anerkennung einer Gewinnposition bei der \nAuftragsvergabe ergibt sich somit daraus, dass der privatwirtschaftliche \nAuftragnehmer marktwirtschaftlich legitim nach Gewinn strebt. Daraus kann aber \nnoch keine Berechtigung hergeleitet werden, bei einer Vergabe eines öffentlichen \nAuftrags an eine kommunale Eigengesellschaft ein Entgelt zu Gewinnzwecken zu \nvereinbaren. Dies richtet sich vielmehr nach den Vorgaben des \nKommunalwirtschaftsrechts, die im vorliegenden Fall eine derartige \nGewinnvereinbarung verbieten. \n\n16\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Wenn von der Gemeinde ein Unternehmen \nbetrieben wird, soll es, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht \nbeeinträchtigt wird, einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen (§ 109 \nAbs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO \nNRW -), dessen Höhe in § 109 Abs. 2 GO NRW näher bezeichnet ist. Diese \nGewinnerwirtschaftungsvorschrift gilt nicht für den Betrieb von Einrichtungen, wie \nsich aus der Nichterwähnung von Einrichtungen in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \nGO NRW im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 GO NRW ergibt. Die X2. ist eine \n(nichtwirtschaftliche) Einrichtung.\n\n17\n\nDie Unterscheidung von (wirtschaftlichen) Unternehmen und \n(nichtwirtschaftlichen) Einrichtungen beruht auf § 107 Abs. 1 und 2 GO NRW. \n(Wirtschaftliche) Unternehmen sind solche, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler \nvon Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer \nArt nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht \nwerden könnte. (Nichtwirtschaftliche) Einrichtungen sind demgegenüber diejenigen \nPersonen- und Sachgesamtheiten, die dem Ausnahmekatalog des § 107 Abs. 2 GO \nNRW unterfallen, insbesondere Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (§ 107 Abs. \n2 Nr. 4 GO NRW) und solche Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich \nverpflichtet ist (§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO NRW). Die Abwasserbeseitigung ist - \nwie oben ausgeführt - den Gemeinden gesetzlich vorgeschrieben. Eine gemeindliche \nPersonen- und Sachgesamtheit, die diese Aufgabe erfüllt, ist somit eine \n(nichtwirtschaftliche) Einrichtung. \n\n18\n\nUnerheblich ist, dass nicht die Gemeinde, sondern die X2. die Einrichtung \nbetreibt. Nach § 108 Abs. 1 GO NRW ist eine Gründung oder Beteiligung an einem \nUnternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts \nzulässig. Sobald eine Gemeinde aber mehr als 50 v.H. der Anteile an einem \nUnternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform gehören, muss sie gemäß \n§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW auf die Einhaltung der Wirtschaftsgrundsätze des \n§ 109 GO NRW hinwirken, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen - also nicht eine \nEinrichtung - betreibt. Der Gewinnerwirtschaftsgrundsatz des § 109 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW gilt also nur für die gemeindliche Beteiligung an einem (wirtschaftlichen) \nUnternehmen, nicht an einer (nichtwirtschaftlichen) Einrichtung.\n\n19\n\nGreift somit für die Aktiengesellschaft X2. die Sollvorschrift zur \nGewinnerwirtschaftung durch die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht, gilt im \nGegenteil der Grundsatz, dass Einrichtungen nicht auf Gewinnerwirtschaftung \nausgerichtet sein sollen. Zwar besteht vom Wortlaut des § 109 GO NRW her kein \nVerbot, mit Einrichtungen Gewinn zu erwirtschaften. Dies ergibt sich aber aus dem \nallgemeinen Prinzip der Steuer- bzw. Abgabestaatlichkeit der Bundesrepublik \nDeutschland. Ihm liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die Finanzierung der \nstaatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden \ngrundsätzlich aus dem Ertrag der finanzverfassungsrechtlich vorgesehenen \nEinnahmequellen erfolgt und nur ausnahmsweise Einnahmen außerhalb dieses \nBereichs erschlossen werden dürfen.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL \n9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (266 f.); Vogel, Der \nFinanz- und Steuerstaat, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), \nHandbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik \nDeutschland, Bd. 2, 3. Aufl., § 30 Rn. 51 ff., \n69 ff.\n\n21\n\nGemeinden werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Erhebung von \nAbgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie durch einen \nstaatlichen übergemeindlichen Finanzausgleich (Art. 79 Satz 2 der Verfassung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen) in Stand gesetzt. Sie haben also nicht zur Erfüllung \nihrer Aufgaben am Markt Gewinn zu erwirtschaften. \n\n22\n\nAuch beitragsrechtlich verbietet sich die Vereinbarung eines Gewinns mit der \nX2. : Die Erneuerung der Straßenentwässerung wird zwangsweise durch die \nErhebung von Straßenbaubeiträgen finanziert, soweit den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke durch den Straßenausbau wirtschaftliche Vorteile \nerwachsen. Der wirtschaftliche Vorteil rechtfertigt es, den durch den Ausbau \nverursachten Aufwand auf die Abgabepflichtigen umzulegen, nicht jedoch, einen \nzusätzlichen Gewinn letztlich für den Gemeindehaushalt zu erzielen. Denn nach § 8 \nAbs. 4 Satz 5 KAG NRW soll das veranschlagte Beitragsaufkommen den - hier nach \ntatsächlichen Aufwendungen ermittelten - Aufwand, der sonst von der Gemeinde \nselbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen \nGrundstücke nicht überschreiten und in den Fällen des Ausbaus einer öffentlichen \nStraße in der Regel decken (Aufwandsüberschreitungsverbot). Dieses Verbot darf \ndie Gemeinde nicht dadurch umgehen, dass sie mit einer Eigengesellschaft für den \nAusbau einen letztlich dem Gemeindehaushalt zukommenden Gewinn als \nEntgeltbestandteil vereinbart, den sie über Beiträge refinanziert.\n\n23\n\nEine Gewinnerwirtschaftung ist vielmehr gesetzlich nur da vorgesehen, wo ein \n(wirtschaftliches) Unternehmen nach § 107 Abs. 1 GO NRW in Rede steht, das also \nnicht dem Ausnahmekatalog des § 107 Abs. 2 GO NRW unterliegt. Zwar steht auch \nbei (wirtschaftlichen) Unternehmen die Erfüllung des öffentlichen Zwecks im \nVordergrund (§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW), die durch eine \nGewinnerwirtschaftung nicht beeinträchtigt werden darf (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW). Aber da es sich nicht um Kernbereiche der gemeindlichen Daseinsvorsorge \nwie bei den von § 107 Abs. 2 GO NRW erfassten Fällen handelt und die \nInanspruchnahme solcher gemeindlichen Leistungen regelmäßig freiwillig ist, \nrechtfertigt es sich, diese wie ein Privater mit dem Nebenzweck der Gewinnerzielung \nanzubieten. Für die gesetzliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung darf daher \nvon der Gemeinde mit einer die Abwasserbeseitigung durchführenden \nEigengesellschaft kein Entgelt vereinbart werden, das auf eine Gewinnerzielung \nausgerichtet ist. \n\n24\n\nDer berufungsbefangene Teil des Beitragsbescheides rechtfertigt sich nur zu \neinem kleinen Teil unter dem Gesichtspunkt der Bauzeitzinsen. Grundsätzlich \nkönnen Zinsen für Geldbeträge, die die Eigengesellschaft letztlich für die \nauftraggebende Gemeinde geleistet hat, beitragsfähiger Aufwand sein. Dem steht die \nRechtsprechung des Senats, wonach Fremdfinanzierungskosten der Gemeinde nicht \nzum beitragsfähigen Aufwand gehören, \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 \nA 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870, \n\n26\n\nnicht entgegen. Denn dies beruht darauf, dass allgemeine Kosten zur \nSicherstellung der Liquidität der Gemeinde ebenso wie allgemeine Personalkosten \nzur Gewährleistung der allgemeinen personellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde \nkeine durch den abzurechnenden Ausbau verursachte Kosten sind. Beide \nGesichtspunkte greifen nicht ein, wenn von Dritten, hier einer Eigengesellschaft, zur \nDurchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme Finanzmittel oder Personal \nzur Verfügung gestellt werden und die Gemeinde dafür ein Entgelt schuldet. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A \n2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348). \n\n28\n\nDie beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung von allgemeinen \nFinanzierungs- und Personalkosten zur Durchführung eines Ausbaus durch die \nGemeinde selbst einerseits und durch Dritte andererseits mag allenfalls, was hier \nnicht zu entscheiden ist, Anlass zu der Erwägung geben, ob es im Sinne der Abkehr \nvon einer kameralistischen hin zu einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise \nangezeigt ist, auch solche Gemeinkosten der Gemeinde als Teil des beitragsfähigen \nAufwandes anzuerkennen. \n\n29\n\nGehören daher Zinsen für die Bereitstellung von Finanzmitteln durch die X2. für \ndie beitragsfähige Ausbaumaßnahme grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand, \nrechtfertigt sich jedoch der angesetzte Aufwand von 28.694,60 Euro an Zinsen nur \nzu einem geringen Teil. Finanzierungszinsen können nämlich nur insoweit Teil des \nbeitragsfähigen Aufwands sein, als sie bis zum Entstehen der Beitragspflicht \nangefallen sind. In diesem Zeitpunkt entsteht abstrakt die Beitragspflicht, sie \nverändert sich nicht mehr und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A \n636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318); siehe dazu, dass \nauch im Erschließungsbeitragsrecht nur die bis zur \nEntstehung der Beitragspflicht angefallenen \nFremdfinanzierungskosten beitragsfähig sind, \nBVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, \nDVBl. 1990, 1408 (1409 f.); Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 13 Rn. 26.\n\n31\n\nHier aber besteht der Großteil der in Rechnung gestellten Zinsen aus solchen für \neinen Zeitraum nach Entstehung der Beitragspflicht. Der davor liegende Teil beläuft \nsich auf 1.711,64 DM. Unschädlich ist, dass die grundsätzlich nach § 14 Abs. 4 \nSeite 50 EntV geschuldeten Zinsen der Zinshöhe nach nicht festgelegt sind. In \nAnwendung der Grundsätze der §§ 315 und 316 BGB über das \nLeistungsbestimmungsrecht hinsichtlich einer Gegenleistung sind die von der X2. \nin Ansatz gebrachten 6,5 % für erbrachte Zahlungen unbedenklich, da dies der Höhe \nder eigenen Refinanzierung entsprechen dürfte. Nur in Höhe dieses Betrages ist der \nBeitragsbescheid rechtmäßig und daher die Klage in Abänderung des angegriffenen \nUrteils abzuweisen. \n\n32\n\nVon diesem Betrag entfallen auf die hier allein abgerechnete \nStraßenentwässerung 445,21 DM (53,21 % für den Regenwasserkanal = 910,76 DM, \ndavon abzüglich 15,72 % für Hausanschlüsse = 767,59 %, davon 50 % \nStraßenentwässerungsanteil = 383,80 DM, zuzüglich 16 % MWSt. = 445,21 DM). Der \nbeitragsfähige Gesamtaufwand beläuft sich somit unter Berücksichtigung der bereits \nvom Verwaltungsgericht anerkannten 75.878,93 DM auf 76.324,14 DM, wovon 40 % \numlagefähig sind, mithin 30.529,66 DM. Bei einer Gesamtsumme der \nVerteilungsanteile von 19.795,9 VA ergibt dies eine Quote von 1,5422213 DM/VA \nund damit für das klägerische Grundstück mit seinen 4.646,4 VA den im Tenor \nausgeworfenen Betrag.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n35\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung). \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-873-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-873-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276344","retrieved":"2026-07-09 02:48:45.445201+00:00"}}