{"status":"available","doknr":"OLD276343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A2950.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"15 A 2950/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Es wird im \nÜbrigen geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits beider \nRechtszüge tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die nach der teilweisen \nErledigung angefallenen Kosten trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war Eigentümer der Flurstücke 1705, 1940 und 1958 sowie \nMitgesamthandseigentümer im Rahmen einer Erbengemeinschaft des Flurstücks \n1943 der Flur 5 der Gemarkung N. . Das ebenfalls dort gelegene Flurstück 45 \nstand im Eigentum der Mutter des Klägers. Alle diese Flächen bewirtschaftete der \nKläger im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie liegen im Bereich eines \nim Juli 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplanes und grenzen an den kanalisierten \nM.---weg . Mit Schreiben vom 2. Juli 1984 wandte sich der S. \nLandwirtschaftsverband im Auftrage des Klägers an den Beklagten und bat diesen im \nHinblick auf den zu erwartenden Kanalanschlussbeitrag um zinslose Stundung des \nBeitrags. Durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.12.1984 \nwurde hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Landwirte eine Stundung des \nAnschlussbeitrages gegen einen Zins von 6 % pro Jahr beschlossen. Die Stundung \nsollte andauern, so lange die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden und \ndamit der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen oder bis zur \nVeräußerung oder Bebauung der Grundstücke. Am 17. Dezember 1984 kam es zu \neinem Gespräch zwischen einem Vertreter des Landwirtschaftsverbandes und den \ndrei betroffenen Landwirten, u.a. dem Kläger, auf der einen Seite und Mitarbeitern \ndes Beklagten über den zu zahlenden Zinssatz. Daraufhin wurde am 20. Dezember \n1984 durch Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, die zu stundenden \nKanalanschlussbeiträge mit 3 % zu verzinsen sowie für den Verkaufsfall die Fälligkeit \ndifferenziert nach Erlös zu regeln. Diese Entscheidung genehmigte der Haupt- und \nFinanzausschuss am 12. März 1985. Der Beklagte teilte dem Kläger bereits mit \nSchreiben vom 10. Januar 1985 mit, dass die zu stundenden \nKanalanschlussbeiträge mit 3 % zu verzinsen seien. \n\n3\n\nMit gleichlautenden Schreiben vom 16. Januar 1985 an den Kläger und die \nbeiden anderen Landwirte übersandte der Beklagte jeweils einen Beitragsbescheid. \nIn dem Übersendungsschreiben heißt es im Betreff \"Heranziehungsbescheid zum \neinmaligen Anschlussbeitrag\". Im Text wird darauf hingewiesen, dass im Juli 1983 für \n\"ihre Grundstücke im Bereich des M.---weges die Beitragespflicht zum einmaligen \nAnschlussbeitrag entstanden\" sei. \"Als Anlage werden Ihnen die entsprechenden \nHeranziehungsbescheide übersandt. Auf den ebenfalls beiliegenden Ausschnitten \nder Bebauungspläne ist die veranlagte Fläche grün gekennzeichnet. Bei den \nangeforderten Beiträgen handelt es sich um eine Vorausleistung. Nach endgültiger \nVermessung erfolgt die Veranlagung zum endgültigen Beitrag.\" Zur Stundung heißt \nes: \" Entsprechend dem Schreiben vom 10. Januar 1985 werden Ihnen die Beiträge \ngestundet. Bei Veräußerung von Grundstücken werden die zu zahlenden Beiträge \nsperat (sic!) angefordert.\" Der beigefügte Bescheid vom 16. Januar 1985 benennt im \nAdressenfeld \"Eigentümergemeinschaft C. z.Hd. Herrn U. C. \". Im \nBetreff ist im vorgedruckten Text \"Veranlagung zur Zahlung eines einmaligen \nKanalanschlussbeitrages\" das Wort Veranlagung durch Vorausleistung ersetzt \nworden. Als betroffene Grundstücke werden die Parzellen \"1940, 1943, 1705, 1958 \n(Teilstücke)\" benannt. Im Text wird ausgeführt, dass das vorbezeichnete Grundstück \nan die endgültig hergestellte Abwasseranlage angeschlossen werden könne, es \ndamit der Beitragspflicht nach der Anschlussbeitragssatzung unterliege und nach der \ngenannten Satzung die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Sodann wird ein \"zu \nzahlender einmaliger Kanalanschlussbeitrag\" in Höhe von 71.268,75 DM festgesetzt. \nBeigefügt waren zwei Auszüge aus Bebauungsplänen, die die herangezogene \nFläche grün schraffiert auswiesen. Dabei und bei der Berechnung war auch das \nFlurstück 45 einbezogen. Durch gleichlautende Schreiben vom 16. Januar 1985 an \nden Kläger und die beiden anderen Landwirte teilte der Beklagte mit, dass die \neinmaligen Anschlussbeiträge unter der Voraussetzung gestundet worden seien, \ndass die Grundstücke zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig \nseien. Sollte der Hof auf Abkömmlinge in gerader Linie übergehen, gelte die \nStundung auch für diese Hofnachfolger. \n\n4\n\nMit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1997 veräußerte der Kläger den größten Teil \ndes Flurstücks 1705, die übrigen Flurstücke wurden mit notariellen Verträgen vom \n16. November 1998 veräußert. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch \nBescheid vom 28. Juli 1999 unter Bezugnahme auf den Beitragsbescheid vom 16. \nJanuar 1985 Stundungszinsen für einen Zeitraum vom 19. Februar 1985 bis 26. Juli \n1997 in Höhe von 26.700,-- DM fest. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch \nmachte der Kläger geltend, es sei eine Reduzierung des Stundungszinses vereinbart \nworden. Es sei eine Verrechnung mit Entschädigungsansprüchen vereinbart, die im \nErgebnis zu einer nur zweiprozentigen Verzinsung führe. Dazu legte er einen \nVermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 27. März 1985 vor. Der Beklagte wies \nden Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 zurück. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den \nZinsbescheid und hat vorgetragen: Der angefochtene Zinsbescheid sei rechtswidrig, \nda durch den Bescheid vom 16. Januar 1985 kein Beitrag wirksam festgesetzt \nworden sei. Notwendiger Inhalt eines Abgabenbescheides seien Art und Betrag der \nAbgabe sowie die Festsetzung, wer die Abgabe schulde. Hier sei schon die Art der \nAbgabe unklar. Im Bescheid sei das vorgedruckte Wort Veranlagung individuell durch \nVorausleistung ersetzt worden, was für die Erhebung einer Vorausleistung spreche. \nAndererseits sei von einer endgültig hergestellten Abwasseranlage die Rede, was für \neinen endgültigen Beitrag spreche. Im Übersendungsschreiben sei schließlich noch \ndie Festsetzung eines endgültigen Beitrags nach endgültiger Vermessung \nangekündigt worden, was für einen vorläufigen Bescheid spreche. Sollte im Übrigen \ntatsächlich eine Vorausleistung festgesetzt worden sein, so wäre zwischenzeitlich \nFestsetzungsverjährung eingetreten, was die Beitragspflicht zum Erlöschen gebracht \nhätte mit der Folge, dass eine Zinspflicht nicht bestünde. Auch die Person des \nAbgabepflichtigen sei unbestimmt. Einerseits sei eine Eigentümergemeinschaft als \nPflichtiger bezeichnet worden, also mehrere Personen. Die Flurstücke 1940, 1705 \nund 1958 hätten aber im Alleineigentum des Klägers gestanden. Lediglich das \nFlurstück 1943 habe im Eigentum einer Erbengemeinschaft, nicht aber einer \nEigentümergemeinschaft gestanden. Schließlich sei auch der Umfang der \nherangezogenen Fläche zu unbestimmt. Im Bescheid würden zwar die Nummern der \nFlurstücke genannt, jedoch mit dem Zusatz \"Teilstücke\". Welche Teilstücke aus den \nschraffierten Flurstücken gemeint seien, sei nicht ersichtlich. Der Hinweis könne sich \nnicht nur auf das Flurstück 1958, das nur teilweise schraffiert sei, beziehen, da dann \nder Vermerk \"Teilstück\" hätte heißen müssen. Im Übrigen sei auch die Höhe der \nfestgesetzten Zinsen falsch, da eine Reduzierung des Zinssatzes auf 2 % vereinbart \nworden sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2000 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Mit dem \nBescheid vom 16. Januar 1985 sei ein Kanalanschlussbeitrag wirksam festgesetzt \nworden. Die bemängelte Unbestimmtheit sei durch Auslegung des Bescheides zu \nüberwinden. Jedenfalls sei nämlich der Kläger herangezogen worden. Daher sei es \nunschädlich, dass der Bescheid zu Unrecht für drei Flurstücke von mehreren \nEigentümern ausgehe. Hinsichtlich des Flurstücks 1943 hafte der herangezogene \nKläger als Gesamtschuldner, da er Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Es müsse \nnicht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft ein Bescheid erteilt werden. Der Kläger \nhabe im Rahmen der Stundungsvereinbarung auch den Bescheid als gegen ihn \ngerichtet verstanden. Ob eine Vorausleistung oder ein endgültiger Beitrag festgesetzt \nworden sei, sei unerheblich, da jedenfalls nunmehr der endgültige Beitrag fällig sei. \nDie bloße Falschbezeichnung führe im Übrigen nicht dazu, dass die Festsetzung \neines Beitrags zu der Festsetzung einer Vorausleistung führe. Dem Bescheid könne \nentnommen werden, dass die Festsetzung einer bloßen Vorausleistung nicht gewollt \nsei. Nach der Rechtsprechung nehme außerdem ein Vorausleistungsbescheid die \nRechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheides an, wenn sich die Gemeinde \nweigere, einen solchen endgültigen Bescheid zu erlassen. Der Umfang der \nveranlagten Fläche ergebe sich zweifelsfrei aus den dem Bescheid beigefügten \nPlänen. Es hätten auch mehrere Buchgrundstücke gemeinsam veranlagt werden \nkönnen, da eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen habe. Im Übrigen führe selbst die \nNotwendigkeit einer Festsetzung des Beitrages für jedes Flurstück nicht zur \nNichtigkeit eines Bescheides, der eine solche Differenzierung nicht vornehme. Ein \ngeringerer Zinssatz als 3 % sei nicht gewährt worden. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausführt, dass sich vor allem aus dem Begleitschreiben, mit dem der \nHeranziehungsbescheid übersandt worden sei, die Adressatenstellung des Klägers \nergebe. Soweit weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten herangezogen \nwerden sollen, sei ihnen gegenüber keine wirksame Veranlagung erfolgt. Die \nfehlerhafte Annahme, auch für drei Flurstücke gebe es weitere Eigentümer, mache \ndie Heranziehung des Klägers nicht nichtig. Schließlich sei es auch unerheblich, ob \nder Kläger tatsächlich Eigentümer der veranlagten Grundflächen sei, da dies der \nWirksamkeit des Heranziehungsbescheides nicht entgegen stehe. Die unterlassene \nFestsetzung differenzierter Beiträge hinsichtlich der einzelnen Grundstücke könne \nsogar noch geheilt werden. \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid wegen \nFestsetzungsverjährung des auf das Flurstück 1705 entfallenden Zinsanteils \naufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 10.728 DM festgesetzt wurden. \nInsoweit haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in dem noch streitigen Umfang \nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung in dem noch streitigen Umfang zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt \ninsbesondere aus: Durch den Bescheid von 1985 sei als Inhaltsadressat eine \nEigentümergemeinschaft herangezogen worden, während der Kläger lediglich als \nBekanntgabeadressat angesprochen worden sei. Eine solche \nEigentümergemeinschaft existiere für keines der vier herangezogenen Grundstücke, \nlediglich für eines habe eine Erbengemeinschaft existiert. Auch die betroffene \nAbgabenart und der Umfang der veranlagten Grundstücke seien unklar. Welche Teile \ndes festgesetzten Beitrages auf die angesprochenen Flurstücke entfallen sollten, \nkönne dem Bescheid ebenfalls nicht entnommen werden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 \nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das \nangegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung im Übrigen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Zinsbescheid ist nämlich \nbis zur Höhe von 10.728 DM rechtmäßig. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 \nNr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) i.V.m. §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 238 der Abgabenordnung (AO). Nach \ndiesen Vorschriften werden für die Dauer einer gewährten Stundung von \nBeitragsansprüchen Zinsen erhoben. \n\n23\n\nEs wurde ein Beitragsanspruch gestundet, nämlich der durch Bescheid vom \n16. Januar 1985 festgesetzte durch Stundungsentscheidung nach dem \nÜbersendungsschreiben gleichen Datums. Die Stundung war auflösend bedingt \ndurch die Veräußerung von Grundflächen. Entgegen der Auffassung des Klägers \nwurde durch den Bescheid wirksam ein Kanalanschlussbeitrag gegenüber ihm \nfestgesetzt. \n\n24\n\nDer Bescheid wurde gegenüber dem Kläger erlassen. Bei der Frage, wer \nAdressat sein soll, kommt es nicht auf den wörtlichen Ausdruck, sondern auf den \ndurch Auslegung zu ermittelnden Inhalt an. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 1031/01 -, NVWZ-RR 2003, \n327 (328).\n\n26\n\nMaßgeblich ist der Erklärungsinhalt, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. \nAusgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung, jedoch können auch außerhalb \nder Erklärung liegende Begleitumstände in die Auslegung einbezogen werden, \nsoweit sie für den Erklärungsempfänger einen Schluss auf den Sinngehalt der \nErklärung zulassen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (318); \nUrteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. \n68, S. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 17 des \namtlichen Umdrucks m.w.N.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Maßstäben musste für den Kläger klar sein, dass \njedenfalls er selbst durch den Bescheid in Anspruch genommen wurde. Eine \nAuslegung dahin, dass nicht einzelne Eigentümer, sondern ein davon getrenntes \nRechtssubjekt \"Eigentümergemeinschaft\" hat in Anspruch genommen werden sollen, \nverbot sich von vorneherein, da es sein solches Rechtssubjekt nicht gibt. Vielmehr \nlag die Auslegung nahe und war möglicherweise tatsächlich auch so gemeint, dass \ndie einzelnen Eigentümer der Eigentümermehrheit, nämlich der hinsichtlich eines \nFlurstücks bestehenden Erbengemeinschaft, herangezogen werden sollten. Für den \nKläger waren die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse klar, so dass er erkennen \nkonnte, dass der Beklagte hinsichtlich dreier Grundstücke fehlerhaft von einer \nEigentümermehrheit ausging. Die Bezeichnung \"zu Hd. Herrn U. C. \" \nkonnte der Kläger nicht dahin verstehen, dass er lediglich als Vertreter oder bloßer \nEmpfangsbote der übrigen Eigentümer und damit als bloßer Bekanntgabeadressat \nhat angesprochen werden sollen. Richtig ist zwar, dass dies mit der Formulierung \nüblicherweise so ausgedrückt wird. Jedoch machten die Begleitumstände für den \nKläger klar, dass die Formulierung nicht in diesem Sinne, sondern im Sinne seiner \nInanspruchnahme als des hauptbetroffenen (Mit-)Eigentümers zu verstehen war. \n\n29\n\nFür eine bloße Vertreter- oder gar Botenstellung sprach angesichts seiner \n\n30\n\n(Mit-)Eigentümerstellung nichts. Vielmehr war erkennbar die besondere \nHerrschaftsbeziehung zu seinen Flurstücken der Grund, warum er unter den in \nBetracht kommenden Eigentümern als Adressat herausgegriffen wurde. Er hatte \nnämlich alle in Rede stehenden Flurstücke im Rahmen seines landwirtschaftlichen \nBetriebes in Besitz. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere auch aus dem \nAnschreiben vom 16. Januar 1985, mit dem der Bescheid übersandt wurde. Dieses \nSchreiben ist allein an den Kläger gerichtet. Es ist im Text von der Beitragspflicht \"für \nIhre Grundstücke\" die Rede. Weiter heißt es, dass \"Ihnen die Beiträge gestundet\" \nwerden. Aus diesen Begleitumständen in Verbindung mit der Tatsache, dass der \nKläger Alleineigentümer von dreien der benannten Grundstücke und Miteigentümer \ndes Vierten war, konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls \ner selbst und möglicherweise auch tatsächlich oder vermeintlich vorhandene weitere \nMiteigentümer in Anspruch genommen werden sollten.\n\n31\n\nDer Bescheid vom 16. Januar 1985 ist nicht deshalb unwirksam, weil die \nveranlagte Fläche nicht bezeichnet wäre. Nichtig ist ein Beitragsbescheid erst, wenn \ner an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger \nWürdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Das kann der Fall sein, wenn ein \nBescheid hinsichtlich der veranlagten Fläche unbestimmt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO). Da der Beitrag grundstücksbezogen \nist, muss erkennbar sein, auf welche Fläche sich die Veranlagung bezieht. Das ist \nhier jedoch der Fall, da dem Bescheid Pläne beigefügt waren, die die veranlagte \nFläche bezeichnen. Deshalb ist es auch unschädlich, dass der Betreff des \nBescheides den unzutreffenden Eindruck vermittelt, nicht nur das Flurstück 1958, \nsondern auch die übrigen genannten Flurstücke würden nur teilweise veranlagt - was \nim Übrigen etwa auch für das Flurstück 1705 zutrifft - und das Flurstück 45 sei \nüberhaupt nicht in die Veranlagung einbezogen.\n\n32\n\nDer Bescheid leidet weiter nicht an einer zur Nichtigkeit führenden \nUnbestimmtheit, weil nicht für jedes Flurstück ein Beitragsbetrag festgesetzt worden \nist. Selbst wenn dies bei Flurstücken, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, zu \nfordern sein sollte, führte ein Verstoß jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, \nweil immer noch klar ist, welcher Beitrag für welche Fläche von wem verlangt \nwird.\n\n33\n\nVgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Loseblattsammlung \n(Stand: September 2005), § 8 Rn. 76a. \n\n34\n\nSchließlich spielt es keine Rolle, dass ausweislich eines der beiden Lagepläne \nund auch nach der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Fläche das der \nMutter des Klägers gehörende Flurstück 45 in die Veranlagung einbezogen wurde. \nDeshalb ist der Bescheid vom 16. Januar 1985 zwar rechtswidrig, weil ein falscher \nBeitragsschuldner herangezogen wurde. Er ist aber nicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO), so dass mit ihm auch hinsichtlich des \nFlurstücks 45 gegenüber dem Kläger wirksam eine Beitragsschuld festgesetzt \nwurde.\n\n35\n\nVgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VIII R 32/90 -, BFHE 185, 190 \n(193).\n\n36\n\nDer Bescheid von 16. Januar 1985 hat auch nicht bloß eine \nVorausleistungsforderung festgesetzt, sodass in Folge zwischenzeitlichen Eintritts \nder Festsetzungsverjährung die Beitragspflicht erloschen wäre und somit auch keine \nStundungszinsen angefallen wären.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, \nNWVBl. 2001, 233 f.\n\n38\n\nAllerdings ist einem Teil des Wortlauts nach eine Vorausleistung festgesetzt. So \nist im Bescheid das vorgedruckte Wort \"Veranlagung\" maschinenschriftlich durch \n\"Vorausleistung\" ersetzt worden. Im Übersendungsschreiben heißt es ausdrücklich: \n\"Bei den angeforderten Beiträgen handelt es sich um eine Vorausleistung.\" Dennoch \nergibt sich aus dem übrigen Text, dass mit dem Wort Vorausleistung in Wirklichkeit \n\"Beitrag aufgrund eines vorläufigen Bescheides\" gemeint ist. Eine Vorausleistung ist \neine Leistung auf eine noch nicht entstandene, eine künftige Beitragsschuld (§ 8 Abs. \n8 KAG NRW). Aus dem Bescheid selbst ergibt sich aber, dass die Beitragsschuld \nentstanden ist: Im ersten Satz des Bescheidtextes heißt es, dass das Grundstück an \ndie Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Daran schließen sich die Sätze \nan: \"Damit unterliegt es der Beitragspflicht\" nach § 8 Abs. 7 KAG NRW in Verbindung \nmit der Beitragssatzung. \"Nach § 15c der o.g. Satzung entsteht die Beitragspflicht, \nsobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden \nkann.\" Diese drei Sätze beinhalten somit die Darlegung der Voraussetzung für das \nEntstehen der Beitragspflicht und die Feststellung, dass diese Voraussetzung \nvorliegt. Auch das Übersendungsschreiben spricht im ersten Satz davon, dass mit \nRechtskraft der Bebauungspläne \"für Ihre Grundstücke ... die Beitragspflicht zum \neinmaligen Anschlussbeitrag entstanden\" sei. \n\n39\n\nDiese Ausführungen widersprechen der Annahme, eine Beitragsschuld werde \nerst künftig entstehen. Vielmehr sind die Angaben im Bescheid und \nÜbersendungsschreiben objektiv widersprüchlich. Dieser Widerspruch ginge zu \nLasten des Beklagten, wenn er nicht durch Auslegung aufgelöst werden könnte. Das \nist aber möglich. Schon die Kombination aus gleichzeitiger Festsetzung einer \nVorausleistung und Stundung des Beitrags wäre unverständlich, da die \nVorausleistung gerade voraussetzt, dass der Beitrag noch nicht entstanden ist, so \ndass es einer Stundung des Beitrags gar nicht bedurft hätte. Entscheidend aber ist \nder Hinweis im Übersendungsschreiben nach der Feststellung, dass es sich um eine \nVorausleistung handele: \"Nach endgültiger Vermessung erfolgt die Veranlagung zum \nendgültigen Beitrag.\" Daraus ergibt sich, dass nicht das erst künftige Entstehen des \nBeitrags mit dem Begriff \"Vorausleistung\" bezeichnet werden sollte, sondern ein \nUnklarheit bezüglich der genauen Größe der zu veranlagenden Fläche. Es sind \nnämlich nicht alle Flurstücke zur Gänze veranlagt worden. Jedenfalls die Flurstücke \n1958 und 1705 sind nur teilweise veranlagt worden. Offensichtlich hielt es also der \nBeklagte für nötig, die genaue Fläche in der Örtlichkeit zu vermessen, um die \nendgültige Höhe des Beitrags feststellen zu können. Rechtlich verbirgt sich hinter \ndiesem Gedanken die vorläufige Beitragsfestsetzung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO), die möglich ist, soweit ungewiss ist, ob \ndie Voraussetzungen für die Entstehung des Beitrags eingetreten sind, hier also in \nBezug auf dessen genaue Höhe. Unschädlich ist, dass der Begriff \"vorläufige \nFestsetzung\" nicht verwendet wurde. Es reicht aus, dass durch den zitierten Satz \ndeutlich wurde, dass wegen der Ungewissheit hinsichtlich der genauen Größe der zu \nveranlagenden Fläche die abschließende Festsetzung noch aussteht.\n\n40\n\nVgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2001 - VI R 122/99 -, BStBl. II 2002, 84. \n\n41\n\nBei verständiger Würdigung des Bescheides konnte der Kläger daher erkennen, \ndass er entgegen dem Wortlaut nicht zu einer Vorausleistung, sondern vorläufig zu \neinem Beitrag herangezogen wurde. Da die Art der Abgabe (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO) somit durch Auslegung \nerkennbar war, liegt auch - unbeschadet der Frage, ob ein solcher Mangel überhaupt \nzur Nichtigkeit führt -,\n\n42\n\nvgl. dazu Trzaskalik, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2005), § 157 AO Rn. 11,\n\n43\n\ninsoweit ein wirksamer Beitragsbescheid vor.\n\n44\n\nDer Zinsbescheid ist in Höhe von 10.728 DM rechtmäßig. Der Beklagte hat durch \ndie Teilaufhebung den auf das Flurstück 1705 entfallenden Teil der Festsetzung der \nStundungszinsen aufgehoben. Der auf den veranlagten 4690 m² großen Teil des \nFlurstücks 1705 entfallende Beitragsanteil beträgt bei einem Beitragssatz von 9,05 \nDM je Verteilungsanteil und einem Maß- und Artfaktor von 1 auf die \nGrundstücksfläche 42.444,50 DM, so dass für die übrige Fläche ein Beitragsanteil \nvon 28.824,25 DM festgesetzt war. Die Zinsen für die im Zinsbescheid geltend \ngemachten 149 vollen Monate (19. Februar 1985 bis 26. Juli 1997) für einen Betrag \nvon 28.800 DM (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 238 AO) bei \neinem Zinssatz von 0,25 % pro Monat belaufen sich auf die noch festgesetzten \n10.728 DM. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-2950-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-2950-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276343","retrieved":"2026-07-09 02:48:45.358898+00:00"}}