{"status":"available","doknr":"OLD276342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.15A2183.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"15 A 2183/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. November 2001 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 4.392,88 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 157.293 qm großen Grundstücks Gemarkung \nM. , Flur 4, Flurstück 8 (H. Weg 6), das etwa 2 km nordnordwestlich \ndes Zentrums von M. im Außenbereich liegt und auf dem der Kläger und seine \nEhefrau Viehzucht mit eigener Futterherstellung betreiben. Der Hof wurde Anfang der \n60er Jahre ausgesiedelt. Der Kläger erstellte auf eigene Kosten eine Wasserleitung \nvom vorhandenen Ortsnetz zu seinem Hof. Diese Wasserleitung wurde später von \nder Stadt M. übernommen. Eine Beitragserhebung für den Wasseranschluss \ndes Hofes erfolgte nicht. \n\n3\n\n1996 wurde der Ehefrau des Klägers eine Genehmigung zur Errichtung eines \nSchweinestalles nördlich der Hofanlage und eines Güllebehälters östlich des \ngeplanten Schweinestalles genehmigt. Das Bauvorhaben wurde 1997 verwirklicht, \nder Schweinestall wurde über die auf dem Hof vorhandene Wasserleitung an die \ngemeindliche Wasserversorgung angeschlossen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 2000 gegenüber dem Kläger setzte der Beklagte \neinen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 8.609,76 DM fest, wobei als veranlagte \nFläche nach dem dem Bescheid beigefügten Plan die Fläche des neu errichteten \nSchweinestalles und des Güllebehälters nebst einer Abstandsfläche bezeichnet \nwurde. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 2001 zurück. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Ein Beitrag könne von ihm nicht verlangt \nwerden, da er mögliche Beitragsforderungen durch den von ihm auf eigene Kosten \nerstellten Anschluss abgegolten habe. Wenn dennoch ein Beitrag erhoben werde, \nwerde er unzulässig doppelt belastet. Die Erweiterung der Hofstelle 1997 habe nicht \nzu einer Beitragspflicht geführt, da kein neuer Anschluss erstellt worden sei. Für den \nseinerzeit hergestellten Anschluss des Hofes sei aber kein Beitrag angefallen, da \neine Beitragserhebung erst 1976 satzungsrechtlich ermöglicht worden sei. Es \nhandele sich um ein einheitliches Grundstück, sodass eine isolierte Beitragspflicht für \ndie Stallbauerweiterung nicht in Betracht komme. Es liege auch kein Fall einer \nNachveranlagung vor, da es eine vorherige Veranlagung nicht gegeben habe. \nJedenfalls müsse aus der Beitragsberechnung die Fläche des Güllebehälters \nherausgenommen werden, da insoweit durch den Wasseranschluss kein \nwirtschaftlicher Vorteil bewirkt werde. Der Güllebehälter könne nicht der Stallanlage \nzugerechnet werden, was sich schon daraus ergebe, dass für ihn eine eigene \nBaugenehmigung erforderlich gewesen sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. November 2001 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Es sei unerheblich, dass der Kläger auf eigene Kosten eine \nWasserleitung zu seinem Hof verlegt habe, da mit dem Beitrag nicht nur die Kosten \neiner Grundstücksanschlussleitung, sondern die Kosten der gesamten \nWasserversorgungsanlage abgedeckt werden sollten. Durch die interne Erweiterung \ndes Leitungsnetzes auf dem Grundstück des Klägers sei der Nachveranlagungsfall \neingetreten. Die fehlende Beitragserhebungsmöglichkeit im Jahre 1963 habe allein \nBedeutung für den Anschluss der Hofstelle, nicht für den Anschluss der \nErweiterungsfläche. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Die Beitragserhebung könne nicht als zulässige \nNachveranlagung gerechtfertigt werden, da im Gegensatz zu solchen Fällen kein \nGrundstück hinzuerworben worden sei, sondern das vorhandene Grundstück \nlediglich baulich genutzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der \nGüllebehälter kein unverzichtbarer Teil des Stallgebäudes, vielmehr handele es sich \num eine eigenständige bauliche Anlage, die auch nicht zeitgleich mit dem \nStallgebäude errichtet worden sei. Schließlich müsse die in der Satzung festgelegte \nTiefenbegrenzung angewendet werden, die eine Ausnahme, etwa für über die \nTiefenbegrenzung reichende Bebauung, nicht vorsehe. Somit fehle es für die über \ndie Tiefenbegrenzung hinausgehende Fläche an einer satzungsrechtlichen \nGrundlage für die Veranlagung. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr tritt dem Berufungsbegehren entgegen, wiederholt und vertieft sein \nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine Nachveranlagung sei \nmöglich, wenn ein neuer Grundstücksteil hinzukomme. Die jetzt hinzu gekommene \nFläche sei vorher Ackerland und damit nicht Teil der früheren wirtschaftlichen Einheit \ngewesen. Damit sei eine Nachveranlagung aufgrund des allgemeinen \nBeitragstatbestandes möglich. Eine Doppelveranlagung liege nicht vor, da dies die \ndoppelte Veranlagung ein und derselben Fläche voraussetze. Zu Recht sei der \nGüllebehälter in die veranlagte Fläche aufgenommen worden, da es sich bei ihm um \neinen unverzichtbaren Teil des Stallgebäudes handele. Im Stallgebäude werde \nWasser zur Tränkung der Tiere und zur Säuberung von Tieren und Stall benötigt, \nund die Gülle dieses Stalles werde in den Güllebehälter eingeführt. Letztlich handele \nes sich bei Stall- und Güllebehälter trotz unterschiedlicher Genehmigungsregelungen \num ein Vorhaben, das in zwei Bauabschnitten verwirklicht worden sei. Der im \nBeitragsrecht zu fordernde wirtschaftliche Vorteil setze keine Wasserversorgung in \nallen Grundstücksteilen voraus. Die Tiefenbegrenzungsregelung sei hier nicht \nanwendbar, da sie durch die übergreifende Bebauung widerlegt sei. Die \nTiefenbegrenzung sei nur ein Ausnahmefall. Wenn übergreifende Bebauung \nvorhanden sei, sei die so genutzte Fläche zu veranlagen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe: \n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich. Bis zur Höhe des im Tenor \nausgeworfenen Betrages hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen, jedoch ist sie, soweit sie darüber hinaus geht, begründet. Insoweit ist \ndie Verfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass sie \ninsoweit aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n20\n\nSoweit der Bescheid rechtsmäßig ist, rechtfertigt er sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung \nder Stadt M. vom 18. Juni 1976 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom \n24. Oktober 1995 (BGS). \n\n21\n\nDie Beitragspflicht ist entstanden. Nach § 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein \nGrundstück, auch wenn es sich nicht um Bauland handelt, der Beitragspflicht, wenn \nes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Nach § 4 Abs. 2 \nBGS entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen \nGenehmigung. Die Beitragspflicht ist für einen Teil der mit dem Schweinestall \nbebauten Fläche entstanden, und zwar unabhängig davon, ob die hinzugekommene \nbaulich genutzte Fläche als eine wirtschaftliche Einheit ein eigenes Grundstück oder \nnur zusammen mit der bisherigen Gehöftanlage eine neue wirtschaftliche Einheit \nbildet. Im ersten Fall läge ein gewöhnlicher Anschluss eines Grundstücks über ein \nanderes Grundstück vor. Im zweiten Fall wäre die Beitragspflicht erstmals für das \ndurch die neue wirtschaftliche Einheit gebildete Grundstück durch den Anschluss der \nTeilfläche entstanden, wobei sich wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des \nBeitrags die Beitragspflicht auf die hinzugekommene Fläche erstrecken würde. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 \n\n23\n\n- 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21 (22).\n\n24\n\nIm übrigen wird der letztgenannte Fall auch ausdrücklich in § 3 Abs. 5 BGS so \ngeregelt. Zu Unrecht meint der Kläger, die vorgenannte Rechtsprechung zur \nNachveranlagung sei nicht einschlägig, da es eine Vorveranlagung der Gehöftanlage \nnicht gegeben habe. Die Möglichkeit, einen Anschlussbeitrag nach den allgemeinen \nVorschriften für eine Fläche zu erheben, die mit einem bereits \nanschlussbeitragsrechtlich erfassten Grundstück zu einer neuen wirtschaftlichen \nEinheit verbunden wird, hängt nicht davon ab, ob die beitragsrechtliche Erfassung \ndes früheren Grundstücks durch Veranlagung zu einem Beitrag erfolgte oder ob eine \nVeranlagung für das frühere Grundstück ausscheidet, weil ein entstandener Beitrag \ndurch Erlass oder zwischenzeitlich eingetretene Verjährung erloschen ist oder es von \nvorneherein an einer wirksamen satzungsrechtlichen Beitragsregelung für den \nAltanschlussfall fehlt.\n\n25\n\nDa ein Fall der Nachveranlagung vorliegt, handelt sich entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung. Dabei geht es nämlich \num eine Ausprägung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags, der es \nverbietet, für ein und dieselbe Fläche mehrfach Beiträge zu erheben (im Gegensatz \nzur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit einer ersten Heranziehung bewusst \noder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags).\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998\n\n27\n\n- 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786 (787).\n\n28\n\nDer Kläger rügt in Wirklichkeit keinen Fall der Doppelveranlagung, sondern \nmeint, einen Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG \nNRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung zu haben, weil er seinerzeit bei Anschluss \ndes Gehöfts die Grundstücksanschlussleitung zur öffentlichen Wasserversorgung auf \neigene Kosten verlegt hatte. Ob ein solcher Anspruch besteht, bedarf hier keiner \nPrüfung, da selbst bei Bestehen eines Erlassanspruches der Beitragsbescheid nicht \nrechtswidrig wäre. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001\n\n30\n\n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188.\n\n31\n\nDie so entstandene Beitragspflicht ist aber der Höhe nach nicht satzungskonform \nermittelt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BGS ist Maßstab für den \nAnschlussbeitrag die Grundstücksfläche, wobei als Grundstücksfläche bei nicht \nüberplanten Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder \nlediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, \ndie Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu \neiner Tiefe von höchstens 40 Metern gilt. Grundstücksteile, die lediglich die \nwegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt. Nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BGS gilt diese Tiefenbegrenzung nicht für Grundstücke, die \nnur gewerblich genutzt werden dürfen bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind. \nDiese Tiefenbegrenzung hat der Beklagte bei seiner Beitragsberechnung nicht \nbeachtet. \n\n32\n\nDie Tiefenbegrenzungsregelung ist wirksam. Entgegen der Andeutung im \nverwaltungsgerichtlichen Urteil kann an die Formulierung, dass als \nGrundstücksfläche die Fläche bis zu einer Tiefe von \"höchstens\" 40 m gilt, nicht die \nAnnahme einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit geknüpft werden. Damit ist \nbei verständiger Auslegung gemeint, dass bei kleineren Grundstücken nicht etwa ein \nFläche von 40 m Tiefe zu fingieren ist, sondern es bei der tatsächlich kleineren \nFläche als Beitragsmaßstab verbleibt.\n\n33\n\nDie Tiefenbegrenzungsregelung ist hier anwendbar. Entgegen der Auffassung \ndes Beklagten kann aus der Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BGS, wonach \ndie Tiefenbegrenzung nicht gilt für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden \ndürfen bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind, hier kein Ausschluss der \nAnwendbarkeit der Tiefenbegrenzung gefolgert werden. Das gilt für die zweite \nAlternative, die - wie sich aus dem Zusammenhang mit der die alleinige Zulässigkeit \nder gewerbliche Nutzung erfassenden ersten Alternative ergibt - die überwiegende \ntatsächliche gewerbliche Nutzung betrifft. Beide Alternativen verhalten sich also nur \nzum Ausschluss der Tiefenbegrenzung bei gewerblich nutzbaren oder genutzten \nGrundstücken, nicht etwa - wie der Beklagte ausgeführt hat - in der zweiten \nAlternative mit einer die tatsächliche Tiefenbegrenzung überschreitenden sonstigen \nNutzung.\n\n34\n\nDie Vorschrift ist nicht anwendbar, da es sich bei dem klägerischen Betrieb bzw. \ndem seiner Ehefrau nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Was mit dem Begriff \n\"Gewerbe\" genau gemeint ist, etwa der des Gewerberechts oder ein \nbauplanungsrechtlich überlagerter Begriff, kann die Satzung eigenständig \nregeln.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 f.\n\n36\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, welchen Begriff die \nWasserversorgungssatzung genau meint, da der Schweinezuchtbetrieb weder \ngewerberechtlich noch bauplanungsrechtlich als Gewerbe anzusehen ist. Es handelt \nsich nämlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gewerberechtlich fällt Viehzucht \nals Urproduktion nicht unter den Gewerbegriff, jedenfalls dann, wenn, wie hier, der \nViehzuchtbetrieb überwiegend das Tierfutter selbst anbaut.\n\n37\n\nVgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung \n(Stand: 1. Oktober 2004), § 6 Rn. 70, 72; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl., \n§ 1 Rn. 44.\n\n38\n\nAuch bauplanungsrechtlich betreiben derartige Betriebe Landwirtschaft.\n\n39\n\nFickert/Fieseler/Determann/Stühler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 5 Rn. 7 \nff.; König/Röser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 5 Rn. 12.\n\n40\n\nSie sind daher als Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nach § 5 Abs. 2 \nNr. 1 der Baunutzungsverordnung im Dorfgebiet, nicht aber im Gewerbegebiet \nzulässig \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Tiefenbegrenzung zu \nberücksichtigen, obwohl die tatsächliche Bebauung mit Schweinestall und \nGüllebehälter über diese Tiefenbegrenzungslinie hinausreicht. Richtig ist, dass eine \nTiefenbegrenzung auf der generalisierenden Annahme einer bestimmten räumlich \nbeschränkten Erschließungswirkung der beitragsrechtlich abzurechnenden Anlage \nberuht und dass diese generalisierende Annahme im Einzelfall durch eine die \nTiefenbegrenzung überschreitenden bauliche Nutzung des Grundstücks widerlegt \nwerden kann. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001\n\n43\n\n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A \n5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303.\n\n44\n\nDaher hätte hier satzungsrechtlich die Einbeziehung weiterer Flächen hinter der \nTiefenbegrenzung vorgesehen werden können und - gemessen am Maßstab des \nwirtschaftlichen Vorteils - auch einbezogen werden sollen. Dies ist jedoch nicht \ngeschehen. Die Satzung sieht keine Ausnahmen von der Tiefenbegrenzung für eine \nderartige Konstellation vor, sondern schließt lediglich Gewerbegrundstücke von der \nAnwendung der Tiefenbegrenzung aus. Die Widerlegung der generalisierenden \nAnnahme der Tiefenbegrenzung im Einzelfall durch die Tiefenbegrenzung \nüberwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung führt nur dann zum Wegfall der \nentsprechenden Verteilungsvorschrift, wenn die Satzung für diesen Fall eine andere \nRegelung trifft. Da deren Ausgestaltung im Einzelnen im satzungsgeberischen \nErmessen der Gemeinde liegt, kann das Gericht eine insoweit unvollständig \ngebliebene Satzung nicht durch eine eigene Regelung ergänzen und sich damit an \ndie Stelle des Satzungsgebers zu setzen. Auch kann nicht, wie es das \nVerwaltungsgericht getan hat, von der Annahme ausgegangen werden, dass im Falle \neiner Überschreitung der Tiefenbegrenzung das ganze Grundstück zu veranlagen ist. \nDies widerspräche der satzungsrechtlichen Einführung der Tiefenbegrenzung für alle \nNichtgewerbegrundstücke. Es kann noch nicht einmal angenommen werden, dass \ndies der Satzungsgeber gewollt hätte, da nach den üblicherweise anzutreffenden \nSatzungsregelungen nur eine Fläche bis zum Ende der Bebauung zusätzlich \neinbezogen wird. In Wirklichkeit hat das Verwaltungsgericht damit an Stelle des \nSatzungsgebers eine alternative Regelung für eine die Tiefenbegrenzung \nüberschreitende Nutzung getroffen. Unter Anwendung der Tiefenbegrenzung ergibt \nsich hier der im Tenor ausgeworfene Beitrag.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-2183-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-22/15-a-2183-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276342","retrieved":"2026-07-09 02:48:45.277068+00:00"}}