{"status":"available","doknr":"OLD276375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1121.4B1651.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"4 B 1651/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe - nur diese \nhat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer Antragsteller macht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er sei \nvermögenslos und verfüge über kein alsbald umsetzungsfähiges Sanierungskonzept, geltend, \ner werde seine Steuerschulden von zur Zeit 30.000,00 EUR beim Finanzamt bis \nAnfang/Mitte nächsten Jahres bezahlen. Er habe einen Vertrag über die Erstellung eines \nEinfamilienhauses gehabt und bereits einen Bauantrag gestellt. Wenn dieser positiv \nbeschieden werde, könne er aus diesem Projekt ein Honorar in Höhe von 55.000,00 EUR \nerzielen. Er habe noch für ein weiteres Bauvorhaben eine Bauvoranfrage gestellt. Sobald \ndiese positiv beschieden sei, werde das Grundstück veräußert werden und er ein Honorar von \n25.000,00 EUR erhalten.\n\n4\n\nMit diesen Ausführungen vermag der Antragsteller nicht zu belegen, dass er über ein \nErfolg versprechendes Sanierungskonzept verfügt. Von einem planvollen nachvollziehbaren \nSanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse \ninsgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen \nVerbindlichkeiten im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob \nder Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden zurückzuführen. Daran \nfehlt es vorliegend. Über welche Einnahmen der Antragsteller in Zukunft verfügen wird, ist \nvöllig offen. Bei seinen Angaben handelt es sich um bloße Behauptungen, die nicht näher \nbelegt sind. Somit bleiben seine Honorarerwartungen letztlich im Ungewissen. Darauf, dass \ner bis zum Jahre 2000 als Architekt bei der AIA versichert gewesen ist, kommt es im \nvorliegenden Zusammenhang der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/4-b-1651-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/4-b-1651-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276375","retrieved":"2026-07-09 02:48:47.945460+00:00"}}