{"status":"available","doknr":"OLD276374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1121.21A1117.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"21 A 1117/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung durch Einschränkung des Berufungsantrages \nzurückgenommen ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 16. April 1979 in K. geborene, ledige Kläger ist srilankischer\nStaatsangehöriger und tamilischer Volkszugehöriger.\n\n3\n\nAm 22. Mai 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei\nseiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (Bundesamt) am 23. Mai 2000 gab der Kläger an: Er stamme aus dem\nK. -E. . Er habe in der Nähe des Amman Tempel in V. , D. gelebt.\nDort hätten bis zu seiner Ausreise auch seine Eltern gelebt. Die genaue Adresse des\nHauses, in dem er gewohnt habe, wisse er nicht. Er habe dort zehn Jahre lang die\nV. N. W. -Schule besucht und sie mit dem O-Level-Abschluss verlassen.\nEinen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei von seinen Eltern unterhalten worden.\nZwischen 1995 und 1999 habe er im Vanni-E. gelebt. Nach seiner Rückkehr in\nden K. -E. im Jahre 1999 habe er sich dort nur vorübergehend bis zum 5.\nMärz 2000 bzw. bis Mai 2000 bzw. bis März 2000 aufgehalten. Danach habe er sich\nauf der Reise befunden. Diese habe insgesamt 800.000 srilankische Rupien gekostet\nund sei je zur Hälfte von seiner Mutter und einem Onkel finanziert worden. Sein\nOnkel habe ihn auf der Reise nach D1. begleitet. Am 5. März 2000 sei er mit\nseinem Onkel unter Benutzung eines Schiffes von L. nach U.\ngefahren. Von dort sei er dann mit einem Zug weiter nach D1. gefahren.\nPassierscheine habe er für diese Reise nicht benötigt. Auch Kontrollen habe es\nunterwegs nicht gegeben. In X. angekommen sei er von seinem Onkel in eine\nWohnung in der G. Road gebracht worden. Er habe über keine Identitätskarte\nverfügt, sondern nur einen Zettel bei sich gehabt, aus dem sich die Beantragung der\nIdentitätskarte ergeben habe. Bei der Polizei habe er sich nicht gemeldet. Der Onkel\nhabe alles mit dem Schlepper geregelt und ihn dann diesem übergeben. Da sein\nOnkel den Schlepper über sein Schicksal informiert habe, habe dieser ihn an\nverschiedenen Orten untergebracht. Er selbst habe den Schlepper, der Tamile\ngewesen sei, gar nicht näher kennen gelernt. Eines Nachts, an ein genaues Datum\nkönne er sich nicht erinnern, eventuell im April 2000, sei die X. -Polizei\nerschienen, habe die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen. An dem Einsatz\nseien ungefähr 20 Personen beteiligt gewesen. Die Polizisten seien mit einem blauen\nJeep gekommen. Er sei zur X. -Polizei gebracht und in eine Zelle eingesperrt\nworden. Etwa um 1.00 Uhr nachts sei er verhört worden. Seine Personalien seien\naufgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er Kontakte zur Organisation habe.\nDaraufhin habe er seine Kontakte zur LTTE, das Bunkerbauen, das Essen\nVerschaffen und das Geld Geben zugestanden. Er habe dies zugegeben, da man\nihm alles andere ohnehin nicht geglaubt hätte. Man habe ihn weiter gefragt, ob er\nMitglieder der LTTE kenne. Dies habe er verneint. Daraufhin sei er mit Holzstangen\ngeschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er nach D1. gekommen\nsei, um Bomben zu legen oder als Terrorist tätig zu werden, wie sich aus den\nUmständen ergebe, dass er über keine Identitätskarte verfüge und sich auch nicht\nbei der Polizei, wie dies üblich sei, angemeldet habe. Nach den Misshandlungen sei\ner wieder in seine Zelle gebracht worden. Diese sei sehr klein gewesen. Er habe sie\nmit singhalesischen Kriminellen teilen müssen. Er habe wenig zu essen bekommen.\nAuch habe er nicht schlafen können. Insgesamt sei er im April 2000 für sieben Tage /\neine Woche aufgrund der Terroristengesetze festgehalten worden. Sein Schlepper\nhabe für seine Freilassung 10.000 Rupien bezahlt. Die Freilassung habe unter der\nAuflage gestanden, dass er sich um eine Identitätskarte bemühe und sich jeden\nSamstag auf der Polizeiwache melde. Der Schlepper habe dann unmittelbar für seine\nAusreise gesorgt, in dem er einen srilankischen Pass, ausgestellt auf den Namen\nU1. Q. , geboren August 1978, besorgt habe, mit dem er dann am 5.\nMai 2000 mit einem Flugzeug der Sri Lanka Airlines, die Flugnummer sei ihm nicht\nbekannt, nach Singapur geflogen sei. Ob sich in dem Pass ein Visum befunden\nhabe, wisse er nicht. In Singapur habe er zusammen mit dem Schlepper in einem\nHotel gelebt, dessen Name er nicht wisse. Er sei dann von Singapur aus am 18. Mai\n2000 gegen 24.00 Uhr Ortszeit mit einem Flugzeug der Singapur Airlines weiter\ngeflogen. Nach einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort sei er noch\nam gleichen Tag um 6.00 Uhr morgens Ortszeit auf einem großen Flughafen in\nDeutschland eingetroffen. Er könne den Flughafen nicht benennen. Eingereist sei er\nmit einem blauen Reisepass mit grünen Blättern. Die Nationalität des Passes sei ihm\nunbekannt. Auf dem Deckblatt habe sich ein Adler befunden. Auf welchen Namen\nder Pass ausgestellt gewesen sei, könne er nicht angeben. Der Schlepper habe ihn\ndann in eine Wohnung gebracht. Von dort habe der Schlepper ihn am\ndarauffolgenden Tag, dem 19. Mai 2000, bis zur Außenstelle Dortmund des\nBundesamtes begleitet.\n\n4\n\nAusgereist sei er aus folgenden Gründen: Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen,\nhabe diese Organisation aber mit Geld in Höhe von 20.000 Rupien bzw. 16 gr. Gold\nunterstützt. Außerdem habe er der Organisation Essen gebracht und Bunker\ngegraben. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen.\nEr habe zusammen mit seiner Familie bis zum März 1999 in N1. im W1. -\nE. gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Familie mit einem Boot über O. in\nden K. -E. zurückgekehrt. Das Militär habe die Familie dabei beobachtet,\nfestgenommen und in ein Lager gebracht. Danach sei der Dorfälteste des Dorfes im\nK. -E. , in dem sie früher gelebt hätten, benachrichtigt worden. Er habe sie\nabgeholt. Die Familie sei wieder in das ehemals von ihr bewohnte Haus eingezogen.\nDa er nur über einen Schulausweis verfügt und keine Identitätskarte gehabt habe,\nhabe er sich noch im März 1999 auf den Weg nach K. gemacht, um sich eine\nGeburtsurkunde zu besorgen und die Identitätskarte zu beantragen. Als er den Ort\nU2. passiert habe, sei dort eine Bombe explodiert. Acht Soldaten seien dabei\nums Leben gekommen. Er selbst habe sich bei Wahrnehmung der Explosion\nsogleich auf den Boden geworfen. Deshalb hätten Militärangehörige wohl\nangenommen, er habe etwas mit der Explosion zu tun, und ihn festgenommen.\nGenaue Daten der Inhaftierung wisse er nicht mehr. Die Festnahme sei im April 1999\ngewesen. Bei der Festnahme seien ihm Hände und Augen verbunden worden. Er sei\nin das T. -Camp gebracht worden. Dort habe man ihn untersucht. Er sei mit\nKabeln geschlagen worden. Auf Verlangen habe man ihm Wasser zu trinken\ngegeben. Ein anderer Soldat sei dann gekommen und habe ihn mit Stiefeln ins\nGesicht getreten. Am darauffolgenden Tag sei der Kommandant gekommen und\nhabe ihm gesagt, dass er etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe und nur\nfreigelassen werde, wenn er Personen preisgebe, die der LTTE angehörten. Darauf\nhabe er erwidert, dass er keine Leute der LTTE kenne. Am darauf folgenden Tag sei\ner dann unter Verwendung einer mit Benzin gefüllten Tüte und Paprikapulver\ngefoltert worden. Er habe versucht, sich dagegen zu wehren. Er habe angegeben,\nAsthma zu haben. Trotzdem sei er weiter geschlagen worden. Er habe dann die\nSchläge nicht mehr ertragen können und gesagt, dass er Leute der Organisation\nbezeichnen werde. Er sei danach in das N2. Camp gebracht worden. Dort habe\ner gesagt, dass er unschuldige Leute nicht identifizieren werde. Die Soldaten hätten\nihm daraufhin das Gesicht mit einem schwarzen Tuch verdeckt und er habe eine\nMilitäruniform bekommen. Seine Hand sei mit einem Faden gefesselt worden. An\ndiesem habe ein hinzukommender junger Mann mit einem Heft gezogen, wenn er -\nder Kläger - nicken sollte, woraufhin der Vorgeführte sogleich festgenommen und\ngeschlagen worden sei. Der Festgenommene habe geschrieen. Er heiße T1.\nund sei im Anschluss daran nach Q1. geschickt worden. Erst später habe er - der\nKläger - erfahren, dass T1. zur Spitzelgruppe der Organisation gehöre. Nach\nder Identifizierung dieses Mannes habe er nach Hause gehen dürfen. Insgesamt\nhabe diese Inhaftierung sieben Tage gedauert. Nach seiner Entlassung habe er sich\njeden zweiten Tag im N2. -Camp melden müssen. Etwa zwei Wochen später sei\nwohl von jemandem verraten worden, dass sein Bruder Mitglied der LTTE sei und\nsich zu Hause aufhalte. Im Mai 1999 hätten dann Soldaten das Haus nach dem\nBruder durchsucht, dabei seien seine Eltern geschlagen und er nachfolgend\nmitgenommen worden. Die Soldaten hätten die Eltern aufgefordert, den Bruder zu\nübergeben, ansonsten er - der Kläger - nicht freigelassen werde. Man habe ihn in\ndas L1. -Camp gebracht. Dort seien ihm die Augen verbunden und seine\nHände auf dem Rücken gefesselt worden. Man habe ihn auf einem Stuhl\nfestgebunden, entkleidet und geschlagen. Mit einer Zange habe man ihm Barthaare\nausgerissen. Man habe ihm vorgeworfen, für die LTTE Essen gegeben zu haben. Er\nhabe dies mit der Bemerkung zugegeben, die LTTE-Leute hätten Hunger gehabt.\nDabei sei er getreten worden. Er habe geschrien. Er sei erneut aufgefordert worden,\nAnhänger der LTTE zu bezeichnen. Auf seinen Einwand, dass er keine LTTE-\nAnhänger kenne, habe man ihm vorgehalten, bereits in N2. Personen identifiziert\nzu haben, weshalb er das auch jetzt könne. Er sei dann mit einer Holzstange\ngeschlagen und erneut mit einer Benzintüte und Paprikapulver gequält worden. Er\nhabe dann die Identifizierung weiterer Personen zugesagt. Daraufhin sei er erneut\num 9.00 Uhr fortgebracht worden; man habe ihm eine Uniform gegeben und sein\nGesicht wieder mit einer schwarzen Maske verdeckt. Auf der Straße seien dann zwei\njunge Männer angehalten und aufgefordert worden, mit erhobenen Händen zu den\nSoldaten zu kommen. Als einer der Jungen seine Hand zur Hüfte bewegt habe, seien\nbeide sofort erschossen worden. Bei den Toten, die - wie er hinterher erfahren habe -\nW2. und L2. geheißen hätten, seien Granaten, Kabel usw. gefunden worden.\nDie Leichen seien ins Krankenhaus gebracht worden. Als Nächstes habe man ihn\naufgefordert, weitere Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Dies habe er aber\nabgelehnt. Daraufhin hätten ihn die Soldaten aufgefordert, diejenigen Leute zu\nzeigen, die dann vorgeführt werden sollten. Er habe bei zwei vorbeigehenden\nJungen genickt. Diese seien sofort festgenommen worden. Sie hätten N3. und\nB. geheißen. In der Haft seien sie gefoltert worden. Nach einer\nGesamtinhaftierungsdauer von 10 Tagen habe er unter der Auflage nach Hause\ngehen dürfen, sich alle zwei Tage zu melden. Zu Hause habe er von seiner Mutter\nerfahren, dass die LTTE nach ihm gesucht hätte. Diese habe vor, ihn als Verräter zu\ntöten. Er habe sich daraufhin nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern anderswo\ngewohnt. Er sei bei einer Tante oder anderen Verwandten gewesen. An die\nBehörden, die Polizei bzw. das Militär habe er sich nicht gewandt und um Hilfe\nnachgesucht, weil sie ihn festgehalten hätten. Bis sein Onkel ihn nach D1.\ngebracht habe, habe er sich allerdings an jedem zweiten Tag bei dem Militär im K.\nE. zunächst im N2. -Camp und dann in L3. gemeldet. Letztlich habe er\nsowohl wegen der Nachstellungen seitens der LTTE als auch wegen des Militärs sich\nentschlossen, den K. E. zu verlassen. Seine Mutter habe entschieden, ihn\nins Ausland zu schicken. Die Familie habe einen Traktor und ein Grundstück\nverkauft.\n\n5\n\nNachts, wenn er schlafe, schreie er und bitte, dass man ihn nicht schlagen möge. Er\nleide unter Angst, auch wenn das Telefon klingele. Er habe Gedächtnislücken. So\nhabe er alles vergessen, was er in der Schule gelernt habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2000, zugestellt am 11. Juli 2000, lehnte das\nBundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab,\nverneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes - AuslG - sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG\nund forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur\nAusreise aus dem Bundesgebiet auf. \n\n7\n\nAm 20. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich unter\nDarlegung näherer Einzelheiten darauf berufen, wegen seiner Zugehörigkeit zur\nVolksgruppe der Tamilen sowie wegen der erlittenen Vorverfolgung bei einer\nRückkehr nach Sri Lanka mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen, jedenfalls\naber wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit, seiner Herkunft aus den\ntamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas, dem Fehlen tragfähiger\nverwandtschaftlicher Bindungen im singhalesischen Siedlungsgebiet, seines Alters\nund wegen pauschal unterstellter Verbindungen zur LTTE Gefahren für Leib und\nLeben im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret zu befürchten.\nSein Vorbringen beim Bundesamt ergänzte der Kläger dahingehend: Die Prozedur\nmit dem Faden habe dazu gedient, ihm zu signalisieren, wenn er eine Person als\nLTTE zugehörig \"identifizieren\" sollte. Die dies praktizierenden Soldaten hätten auf\ndiese Art und Weise eine Vielzahl von angeblichen \"Terroristen\" festnehmen können\nund sich damit bei ihren Vorgesetzten beliebt machen können. Bei der dritten\nVerhaftung sei das gesamte Wohnviertel im Zuge einer Razzia systematisch\ndurchsucht worden.\n\n8\n\nSein Bruder, Herr T2. O1. , sei seit 1996 als Kämpfer für die LTTE tätig.\nEr führe dort den Kampfnamen \"O2. \". Aufgrund dieser verwandtschaftlichen\nBindungen zu einem aktiven LTTE-Kämpfer müsse er Gefahren für Leib und Leben\nim Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten.\n\n9\n\nDer Kläger hat eine Bescheinigung des Dr. S.T. Q2. von der Modern\nN4. D2. , Q3. Q4. Road, L4. , vorgelegt, in der es u.a. heißt: When\nhe lived in K. during the Military Operation period the Army assaulted him very\nseverely and he was affected internal organs in his body. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Angaben\nzu seinem Verfolgungsschicksal gemacht. Der Kläger hat dort zusammenfassend\nerklärt: Er sei 1999 von N5. nach K. zurückgekehrt. Das erste Mal sei er im\nMärz 2000 oder 1999 in T. verhaftet worden. Tags zuvor habe er eine\nGeburtsurkunde beantragt. Am Tag seiner Verhaftung selbst seien sie in einer Kirche\ngewesen, in der eine Veranstaltung stattgefunden habe. Auf dem Rückweg sei er\nverhaftet worden, weil bei einer Bombenexplosion acht Soldaten ums Leben\ngekommen seien. Er sei sieben Tage lang festgehalten worden. Während dieser Zeit\nhätten sie ihn geschlagen, in eine Tüte Benzin getan, ihm diese über seinen Kopf\ngezogen und am Hals befestigt. Ihm sei gesagt worden, er solle doch zugeben, dass\ner etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe, und dass er etwas mit dem Attentat\nzu tun habe und deshalb Leute von der LTTE identifizieren müsse. Ihm seien dann\nPersonen im N2. -Camp vorgeführt worden. Er habe nicken sollen, wenn er eine\nPerson erkenne. Er habe keine Person gekannt. Gleichwohl habe er genickt, als ihm\nein Soldat, der hinter ihm gestanden habe, \"So jetzt\" gesagt habe. Nach der\nEntlassung habe er sich einmal die Woche melden müssen. Dies sei nicht mal einen\nMonat so gegangen. Dann seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, weil sie\nfür zwei Tage ihren für die LTTE arbeitenden Bruder beherbergt und beköstigt\nhätten. Die Soldaten hätten ihn mitgenommen und mit Wasser, Currypulver oder\nBenzin gefüllten Plastiktüten gefoltert, um ihn erneut zu bewegen, Leute zu zeigen.\nMan habe ihn zum Checkpoint gebracht. In L1. gebe es viele LTTE-Mitglieder.\nBei diesem Kontrollpunkt hätten die Soldaten ihm einen Faden um den Finger\ngebunden. Wenn sie an dem Faden gezogen hätten, habe er mit dem Kopf nicken\nmüssen. Wenn er die Leute nicht indentifiziert hätte, hätten sie ihn geschlagen.\nInsgesamt habe er fünf Leute identifiziert. Zwei namens Bellinand und Kandan seien,\nweil sie sich an die Hüfte gefasst hätten, sogleich erschossen worden. Sie hätten\nGranaten und Kabel mit sich geführt. An Tagen, an denen er niemanden identifiziert\nhabe, hätten sie ihn geschlagen. Nach insgesamt ca. 10 Tagen im Camp habe man\nihn wieder freigelassen. Zwischenzeitlich sei die LTTE bei seiner Mutter gewesen\nund hätte ihn als Verräter bezeichnet. Deshalb sei er für vier, fünf oder sechs Tage\nzu Verwandten, einer Tante, nach Kokovil gegangen und seine Mutter habe seine\nAusreise veranlasst. Mit seinem Onkel sei er dann nach L5. gegangen und\nvon dort mit dem Schiff nach U3. und anschließend mit dem Zug nach D1.\ngefahren. In Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung. Dort sei ihm gesagt\nworden, dass er ein bisschen krank im Kopf sei. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird,\nhat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni\n2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,\nden Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n14\n\ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,\n\n15\n\nabgewiesen.\n\n16\n\nAuf Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 1. März 2005 die\nBerufung zugelassen, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des\nBescheides des Bundesamtes (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom\n28. Juni 2000 begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten\nanzuerkennen und für ihn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\n(§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) sowie von Abschiebungshindernissen gemäß § 53\nAbs. 6 Satz 1 AuslG (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festzustellen.\n\n17\n\nSoweit das Begehren auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen ist,\nden Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hat der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat durch seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, er\nverfolge dieses Begehren nicht weiter. \n\n18\n\nZur Begründung der verbliebenen Berufung führt der Kläger aus: Aus seinem\nVorbringen im erstinstanzlichen sowie im Berufungszulassungsverfahren ergebe\nsich, dass er jedenfalls unmittelbar vor dem Verlassen Sri Lankas in D1. unter\ndem pauschalen Verdacht der Unterstützung der LTTE längere Zeit festgehalten und\nerheblich misshandelt worden sei. Dies erfülle die Merkmale politischer Verfolgung,\nso dass er als individuell vorverfolgt anzusehen sei. Dem gemäß liege für ihn keine\nhinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach\nSri Lanka vor. Dies müsse dazu führen, dass die Klage jedenfalls hinsichtlich der\nZuerkennung politischer Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\nErfolg habe. In jedem Fall werde eine Beweisaufnahme gemäß dem in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster gestellten\nBeweisantrag ergeben, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung\nwegen der traumatisierenden Erlebnisse in Sri Lanka, die von ihm glaubhaft\nvorgetragen seien, bestehe und seine Rückkehr dorthin wegen der dann konkret\ndrohenden Re-Traumatisierung nicht möglich und zumutbar sei, weil dieses\nPhänomen eine erfolgversprechende Behandlung selbst dann ausschließen würde,\nwenn eine Behandlung an sich in Sri Lanka verfügbar wäre. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter entspechend teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts\nMünster vom 29. Januar 2003 (Aktenzeichen 9 K 2214/00.A) und entsprechender teilweiser\nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2000\n(Aktenzeichen 2566631-431) zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person\nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka\nvorliegen,\n\n21\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n22\n\ndass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7\nAufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka\nvorliegen,\n\n23\n\nweiter hilfsweise,\n\n24\n\nzum Beweis der Tatsache, dass bei ihm aufgrund\ntraumatischer Erfahrungen in seinem Heimatland ein\nposttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt und\neine insbesondere erzwungene Rückkehr in sein\nHeimatland zu einer psychischen Dekompensation\nführen würde, die eine Behandlung seiner Krankheit\ndort unmöglich machen würde, ein\nSachverständigengutachten eines mit der\nBehandlung traumatischer Erkrankungen vertrauten\nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie, dessen\nAuswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwerde, einzuholen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2005 hat der Kläger eine psychologische\nStellungnahme der Diplompsychologin T3. vom 14. Oktober 2005 dem Gericht\nvorgelegt. Nach ihr befindet sich der Kläger seit Januar 2005 (Erstgespräch: 21.\nJanuar 2005) in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher seien mit dem Kläger 12\n(teils mehrstündige) psychotherapeutisch-diagnostische Gespräche geführt worden.\nDie Gespräche seien teilweise mit Hilfe eines Dolmetschers für die tamilische\nSprache durchgeführt worden. Zur Absicherung der Diagnose sei zudem ein\nStandard-Beurteilungsbogen zur Erfassung posttraumatischer Belastungsstörungen\nverwendet worden. Nach dieser Stellungnahme leidet der Kläger unter starken\nSchlafstörungen, verbunden mit intensiven Alpträumen, wiederkehrenden, willentlich\nnicht zu beeinflussenden, quälenden Erinnerungen auch am Tage, Angstzuständen,\nUnruhe, Nervosität und Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, stechenden\nKopfschmerzen, Asthmabeschwerden und chronischem Durchfall. Aufgrund der\nAuswertung der Gespräche und des Standard-Beurteilungsbogens gelangt die\nDiplompsychologin zu der Diagnose, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit\nan einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet und dass die\nBehandlung aus psychotraumatologischer Sicht nicht im Herkunftsland, in dem die\nTraumatisierung erfolgte, durchgeführt werden kann, da eine Rückführung in das\nHerkunftsland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit\nvollständigem seelischen Zusammenbruch zur Folge hat.\nUnter Hinweis darauf, dass der Kläger kaum in der Lage sei, zeitlich kohärent\nEreignisse zu schildern und Zeitintervalle abzuschätzen, und dies die Erfassung der\nVorgeschichte in erheblichem Maße erschwert habe, führt Diplompsychologin T3.\nin ihrer Stellungnahme aus: Herr N. gebe an, mehrfach Zeuge von Kampfhandlungen\ngewesen zu sein. So sei bei seinem Heimatort ein singhalesisches Flugzeug von der\nLTTE abgeschossen worden und brennend auf ein Haus gestürzt, wobei sowohl die\nBesatzung als auch Hausbewohner getötet worden seien. Überall hätten Leichenteile\nherumgelegen. Es hätte nach verbranntem Fleisch gerochen. Herr N. habe trotzdem\nversucht, ein vermeintliches Kabel aufzuheben, das sich dann aber als Teil einer\nLeiche herausstellte. Noch heute könne er kein rohes und/oder verbranntes Fleisch\nsehen oder riechen. Später (1995) sei er Zeuge eines Bombenangriffs geworden, bei\ndem Menschen, die zu einem Schutzbunker flüchten wollten, vor dem Eingang\ndieses Bunkers von einer Bombe verletzt oder getötet worden seien. Überall hätten\nschreiende Verletzte oder zerfetzte Leichen herumgelegen. Diese Bilder sehe er\nauch heute noch in Alpträumen. 1999 sei er nach der Explosion einer Bombe, bei der\n8 singhalesische Soldaten umgekommen seien, dann zum ersten Mal verhaftet\nworden; man habe ihn zusammen mit einem Freund in der Nähe von K.\nfestgenommen und verdächtigt, die Explosion ausgelöst zu haben oder mit den\nAttentätern in Verbindung zu stehen. Man habe ihn zum Verhör in ein Militärcamp\ngebracht. Dort sei er unter Folter verhört worden. Man habe ihm die Hände auf den\nRücken gebunden und habe ihn mit sandgefüllten Plastikschläuchen geschlagen.\nMan habe ihn mit Stiefeln getreten, bis er bewusstlos geworden sei. Man habe ihn an\nden Füßen aufgehängt und an einem Seil sehr schnell zu Boden runtergelassen, so\ndass er das Gefühl gehabt habe, mit dem Kopf auf den Boden aufprallen zu müssen.\nManchmal habe man ihn auch beim Herunterlassen mit dem Kopf unter Wasser\ngetaucht, so dass er geglaubt habe, ersticken zu müssen. Er habe ferner Benzin-\nund Chilidämpfe einatmen müssen, indem man ihm eine Plastiktüte über den Kopf\ngebunden habe. Bei der Schilderung dieser Ereignisse fange Herr N. regelmäßig an\nzu husten. Durch diese Folter sei eine frühere Asthma-Erkrankung verstärkt worden.\nSchließlich habe er die durch die Misshandlungen ausgelösten Schmerzen nicht\nmehr ertragen können und sich daher bereiterklärt, LTTE-Angehörige zu\nidentifizieren. Er habe dann maskiert einen Mann durch Kopfnicken \"identifiziert\", von\ndem sich später herausgestellt habe, dass er einen hohen Rang bei der LTTE\ninnegehabt habe. Von diesem Verrat habe die LTTE erfahren. Herr N. sei nach der\nIdentifizierung schließlich mit der Auflage entlassen worden, sich jeden Tag bei den\nSicherheitskräften zu melden. Während der Haft habe Herr N. zudem mit ansehen\nmüssen, wie andere Häftlinge an einem Baum gebunden und so geschlagen worden\nseien, dass sie am nächsten Tag tot - noch immer an die Bäume gefesselt - gewesen\nseien. Auch davon träume er manchmal in seinen Alpträumen. Später sei er ein\nweiteres Mal verhaftet worden. Anlass der Verhaftung sei gewesen, dass man seinen\njüngeren Bruder, der sich zwischenzeitlich der LTTE angeschlossen gehabt habe,\ngesucht habe. Man sei immer wieder in sein Elternhaus gekommen, um nach dem\nBruder zu suchen. Seine Eltern seien dabei vor seinen Augen geschlagen worden.\nEr selber sei schließlich mitgenommen worden und - wieder unter Folter - über den\nAufenthaltsort des Bruders befragt worden. Auch dieses Mal habe er sich schließlich\nbereit erklärt, LTTE-Angehörige zu \"identifizieren\". Er habe auch mit ansehen\nmüssen, wie ein von ihm Identifizierter erschossen worden sei. Nach seiner\nFreilassung habe er in wechselnden Unterkünften (überwiegend bei Verwandten)\ngelebt. Seine Familie habe ihn eigentlich möglichst bald aus Sri Lanka weg schicken\nwollen. Auch er selbst habe möglichst bald fliehen wollen, da er sich sowohl von den\nsinghalesischen Sicherheitskräften als auch von der LTTE wegen seines \"Verrats\"\nbei den Identifizierungen verfolgt gefühlt habe. Bereits nach seiner Entlassung und\nwährend der Zeit des Wartens auf die Flucht habe er sich sehr schlecht gefühlt. Er\nhabe oft Alpträume gehabt, in denen er immer wieder die Folter erlebt habe und die\nGesichter der durch seinen \"Verrat\" zu Tode gekommenen vor sich gesehen habe.\nAus diesen Träumen sei er schreiend und zunächst auch desorientiert aufgewacht. In\ndiesem Zustand habe er dann manchmal auch zu fliehen versucht, indem er in\npanischer Angst aus dem Haus gelaufen sei. Die Familie habe dann die Flucht\nvorbereitet und organisiert. Sie habe aber erst Geld für die Flucht und die Bezahlung\nder Schlepper beschaffen müssen, was schließlich durch den Verkauf eines Traktors\ngelungen sei. Schließlich sei er dann mit Hilfe der Schlepper zunächst nach D1.\nund später dann (nach einer weiteren kürzeren Haft) per Flugzeug im April 2000\nnach Deutschland gekommen.\n\n27\n\nDer Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L6. hat dem Kläger in\neinem bei Gericht am 19. Oktober 2005 eingegangenen Attest bescheinigt, dass\ndieser seit dem 13. Mai 2005 bei ihm in fortlaufender Behandlung ist und das\nMedikament Amitriptylin einnimmt. In einem weiteren Attest vom 19. Oktober 2005,\nbei Gericht eingegangen am 31. Oktober 2005, hat Herr L6. eine depressive\nStörung bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert, die psychiatrisch-\npsychotherapeutisch und medikamentös durch den Einsatz von Trimipramin, Perazin\nund Amitriptylin in wechselnden Dosierungen und Kombinationen behandelt\nwird.\n\n28\n\nDie Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der\nLadungsverfügung hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemacht worden. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes\nBezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDas Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den Anspruch des Klägers auf\nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft (§ 126 Abs. 1\nund 3 VwGO). Insoweit hat der Kläger seine Berufung durch Beschränkung des\nBerufungsantrages zurückgenommen. \n\n32\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des\nKlägers bleibt, soweit er sie aufrecht erhalten hat, ohne Erfolg. Das\nVerwaltungsgericht hat den noch streitbefangenen Teil der Klage im Ergebnis zu\nRecht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines\nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (A.). Der hilfsweise geltend\ngemachte Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes\nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt, ist ebenfalls\nunbegründet (B.).\n\n33\n\nA. Das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\ngerichtete Begehren des Klägers ist unbegründet. Diese Vorschrift, die mit\nInkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.\n1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, ist zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art.\n15 Abs. 3 ZuwandG) anwendbar. \n\n34\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der\nAnwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG,  so noch zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil\nvom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843;\nzur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und\n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der\nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober\n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, 503; Urteil\nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497,\n498 ff., und geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst\ngeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine\nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen\nes an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt\n§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu\neiner bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn\nAnknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n35\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ\n2005, 1, 6, 10.\n\n36\n\nEine Verfolgung ist dann im Sinne des Asylgrundrechts bzw. des § 60 Abs. 1\nAufenthG eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische\nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare\nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn\nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989\n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n38\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus\ngegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asyl-\nund abschiebungserheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und\nwenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit\nvergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung).\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR\n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil\nvom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25\n§ 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C\n158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 f. \n\n40\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die\nfestgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in\nAnknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal\ntreffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung\nbegründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine\nVerfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall\nsein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder\nvermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch\ndefinierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten\noder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht\nkann eine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als\n\"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993\n- 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108;\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -,\nBVerwGE 96, 200, 205; Urteil vom 30. April 1996 - 9\nC 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125.\n\n42\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte\nVerfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines\nVerfolgungsprogramms voraus.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -,\nBVerwGE 85, 139 142 f.; Urteil vom 5. Juli 1994\n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 ff.; Urteil vom\n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123,\n125. \n\n44\n\nFür die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so\ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter\nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle\nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die\nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und\nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich\nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich\ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit,\nsondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die\nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer\nstaatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen\n\"Verfolgungsdichte\" im Grundsatz gleich.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -,\nBVerwGE 96, 200, 203 f.; Urteil vom 19. April 1994\n- 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169;\nBVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993\n- 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306. \n\n46\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer\nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller\nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden.\nAllein die Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn\neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten\nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe\nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der\nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der\nGruppe darstellt.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994\n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 206. \n\n48\n\nAus dem dem Asylrecht und dem § 60 Abs. 1 AufenthG zu Grunde liegenden\nZufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter\nbzw. ein Abschiebungsverbot nur dann besteht, wenn der Ausländer in seinem\nHeimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser\nVoraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines\nHeimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder\ngruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor\nderartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative).\n\n49\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1\nAufenthG besteht nur dann, wenn der Schutzsuchende geltend machen kann, dass\ner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer\nRückkehr in sein Heimatland von Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem\nZeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach\nanzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der\nAusländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar\ndrohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik\nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall liegt ein Abschiebungsverbot nach\n§ 60 Abs. 1 AufenthG schon dann vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr vor\nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt\nverlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von\nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht. \n\n50\n\nZum Asylgrundrecht: BVerfG, Beschluss vom\n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341,\n360; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86\nu.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.; BVerwG, Urteil vom\n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n51\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen\nsprechenden Tatsachen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169, m.w.N.\n\n53\n\nEine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, 393.\n\n55\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche\nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der\nKläger ist nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aus Sri Lanka\nausgereist (I.). Er muss nach derzeitigem Sachstand auch nicht mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung\nim Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein (II.).\n\n56\n\nI. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im\nHeimatstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten\neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei\nWahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat.\nHierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen,\ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die\ngeeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der\nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand\nund Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B\n239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989\n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39 und vom\n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990,\n344.\n\n58\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche\nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn\nder Kläger ist im Jahr 2000 nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG\naus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka weder von\nderartiger Verfolgung betroffen oder bedroht (1.), noch war er in der Gefahr, Opfer\neiner Gruppenverfolgung zu werden (2.).\n\n59\n\n1. Der Vortrag des Klägers, er sei im K. -E. zweimal inhaftiert gewesen\nund habe aufgrund von Misshandlungen zwangsweise in der im Tatbestand\ngeschilderten Weise mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten und sich nach\nseiner Freilassung bei diesen regelmäßig melden müssen, ist unglaubhaft, da\nwidersprüchlich und gesteigert. Der Kläger hat bei seiner Einlassung in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zunächst die beiden\nVerhaftungen zeitlich als im Jahr 2000, dem Jahr seiner Ausreise, erfolgt dargestellt.\nErst auf Vorhalt hat er es für möglich gehalten, dass die Verhaftungen auch im Jahr\n1999 erfolgt sein können, wie er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch\nangegeben hatte. Dort hat er allerdings nicht gleichförmig anzugeben vermocht, bis\nwann er sich noch im K. -E. aufgehalten hat. So gab er seinerzeit an, dort\nnoch bis zum 5. März bzw. März 2000 bzw. Mai 2000 gewesen zu sein. Diese\nUnstimmigkeiten sind insofern nicht nachvollziehbar als er durch das Bundesamt\nbereits am 23. Mai 2000 angehört wurde und es insoweit allein um die zeitliche\nEinordnung des unmittelbar in den letzten Wochen und Monaten Erlebten ging.\nWidersprüchlich sind auch seine Angaben zu seiner ersten Festnahme. Beim\nBundesamt hatte er noch angegeben, dass er nach K. gegangen sei, um eine\nIdentitätskarte zu beantragen, und unterwegs, soeben als er den Ort U2. passiert\nhabe, eine Bombe explodiert sei und er sich auf den Boden geworfen habe.\nDemgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht\nan, erst am Tag, nachdem er die Identitätskarte beantragt hatte, festgenommen\nworden zu sein und zwar in T. nach dem Besuch einer Veranstaltung in einer\nKirche. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem\nSenat hat der Kläger erklärt, sich bereits auf dem Rückweg von K. befunden zu\nhaben, als die Bombe explodierte. Während er beim Bundesamt und in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erwähnte, zusammen mit\nanderen festgenommen worden zu sein, ist er laut Stellungnahme der\nDiplompsychologin T3. zusammen mit einem Freund und laut Angaben in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zusammen mit anderen, die er nicht kannte,\nverhaftet worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet\nder Kläger, dass bei dem Verhör, in dem ihm ein Vorgesetzter der Soldaten\nvorgehalten habe, an dem Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, und ihn zur\nMitwirkung bei der Identifizierung von LTTE-Anhängern aufgefordert habe, ein\nweiterer Gefangener anwesend gewesen sei. Dieses Verhör datierte der Kläger beim\nBundesamt auf einen Tag nach der Festnahme, bei der Anhörung vor dem Senat auf\netwa vier bis fünf Tage nach seiner Verhaftung. Auch seine \"Mithilfe\" bei der\nIdentifizierung von LTTE-Anhängern schilderte der Kläger bei den einzelnen\nAnhörungen abweichend voneinander. Während er beim Bundesamt noch\nangegeben hatte, dass seine Hand an einem Faden gefesselt worden sei und er\nhabe nicken müssen, wenn ein mit einem Heft ausgestatteter junger Mann an dem\nFaden gezogen habe, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVerwaltungsgericht an, verbal durch einen hinter ihm stehenden Soldaten zum\nNicken aufgefordert worden zu sein. Dort ordnete er die Geschichte mit dem Faden\nerst der zweiten Inhaftierung zu, allerdings mit der Abweichung, dass ihm der Faden\num einen Finger und nicht um die Hand gebunden worden sein soll. In der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnte der Kläger eine Schnur zur\nIdentifizierung von LTTE-Anhängern im Zusammenhang mit seiner ersten\nInhaftierung. Die soll ihm um den kleinen Finger der rechten Hand gebunden worden\nsein. Beim Bundesamt will der Kläger mit Paprikapulver gequält worden sein. Vor\ndem Verwaltungsgericht gab er an, dass er mit Currypulver gefüllten Plastiktüten\ngefoltert worden sei. Nach der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. wurde\nder Kläger mit Chili-Dämpfen misshandelt. Vor dem Senat hat sich der Kläger\ndahingehend eingelassen, dass ihm Chilipulver auf das Gesicht gesprüht worden sei.\nVor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, im Kantharoday-Gefängnis in der\nWeise gefoltert worden zu sein, dass eine Plastiktüte am Hals befestigt und durch\neine obere Öffnung Wasser eingefüllt worden sei, bis man nicht mehr habe atmen\nkönnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fand diese Form der\nMisshandlung keine Erwähnung mehr. Hier gab der Kläger an, man habe ihm die\nFüße zusammengebunden, ihn an einem Seil kopfüber hochgezogen und immer\nwieder in eine mit Wasser gefüllte Wanne getaucht. Folter in Form von Schlägen mit\neinem Kabel, Tritten mit Stiefeln ins Gesicht und das Herausreißen von Barthaaren\nmit einer Zange, die er vor dem Bundesamt noch geschildert hat, erwähnt der Kläger\nbei seiner Einlassung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr. Auch in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt er nicht das Herausreißen von\nBarthaaren, wohl aber erstmals das Ausdrücken brennender Zigaretten auf seiner\nHaut, insbesondere an seinen Beinen, und dass auf einen Tisch gelegt und mit\nWasser begossen werden. Nach seiner ersten Entlassung musste sich der Kläger\nlaut Aussage vor dem Bundesamt alle zwei Tage und nach seinen Angaben vor dem\nVerwaltungsgericht einmal wöchentlich melden. In der Stellungnahme der\nDiplompsychologin T3. heißt es, dass sich der Kläger täglich bei den\nSicherheitskräften habe melden müssen. Vor dem Senat gab der Kläger an, dass er\nsich nach seiner ersten Entlassung alle zwei oder drei Tage in N2. zu einer\nUnterschrift habe melden müssen. Die Dauer der Inhaftierungen gab der Kläger\nbisher mit einer Woche bzw. 10 Tagen an. In der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat erklärte er, dass seine erste Verhaftung ca. einen Monat und seine zweite\nInhaftierung ca. 3 Monate gedauert habe. \n\n60\n\nSoweit man dem Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt folgt, dass die\nInhaftierungen in 1999 erfolgten und er erst im Jahr 2000, etwa zur selben\nJahreszeit, das K. -E. in Richtung D1. verlassen hat, bleibt unklar, wo\nder Kläger sich nach seiner zweiten Freilassung aufgehalten und was er seitdem -\nmit Ausnahme der Meldungen bei den Sicherheitskräften - gemacht hat. Insoweit gibt\ner allein an, sich bei einer Tante oder anderen Verwandten aufgehalten zu haben.\nDie Behauptung, auch wegen der Nachstellungen seitens der LTTE den K. -\nE. verlassen zu haben, wird mit Ausnahme der Angabe, dass während seiner\nInhaftierung die LTTE nach ihm gesucht habe, um ihn als Verräter zu töten, nicht\nweiter konkretisiert. Es ist daher weder verständlich, warum der Kläger nicht\nsogleich, nach dem er von den Recherchen der LTTE nach ihm erfahren hatte, den\nK. -E. verließ, wenn er tatsächlich eine Ermordung seitens der LTTE\nbefürchtete, noch einsichtig, was den Kläger veranlasst haben könnte, im Jahr 2000\ndort weg zu gehen. \n\n61\n\nAuch die angebliche Verhaftung, Inhaftierung, Folterung und Freilassung des\nKlägers in D1. ist nicht glaubhaft, weil die dazu gemachten Angaben sich mit\nanderen Angaben widersprechen und sie nur wage und oberflächlich dargestellt\nwurden. Insoweit ist bereits auffällig, dass die Inhaftierung in D1. in der\nStellungnahme der Diplompsychologin T3. nur in einem Klammerzusatz mit den\nWorten \"nach einer weiteren kürzeren Haft\" Erwähnung findet und der Kläger auch in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor dem Vorhalt, Einzelheiten zu dieser\nVerhaftung zu erzählen, nur bemerkte, dass ihn in D1. Polizisten verhaftet und 7\nTage in Haft gehalten hätten.\n\n62\n\nWidersprochen hat sich der Kläger auch bei seinen zeitlichen Angaben. Wenn er\neinmal erklärt, erst im Mai 2000 nach D1. gekommen zu sein, kann seine andere\nErklärung, im April 2000 in D1. festgenommen worden zu sein, wobei er genaue\nDaten nicht nennen könne, nicht stimmen. Soweit er sich darauf beruft, im März 2000\nnach D1. gekommen zu sein - am 5. März 2000 will er K. in Richtung D1.\nverlassen haben -, ist damit die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem\nVerwaltungsgericht nicht vereinbar, sich insgesamt \"etwas weniger als einen Monat\"\nbis zur Ausreise in D1. aufgehalten zu haben. \n\n63\n\nBeim Bundesamt hat er vorgetragen, während seines Aufenthalts in D1. vom\nSchlepper an verschiedenen Orten untergebracht worden zu sein. In der mündlichen\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er auf die Frage, wo er gewohnt habe,\n\"G. Street\" an. Vor dem Senat ließ er sich wieder dahingehend ein, während\nseines Aufenthalts sich nie länger in einer Wohnung aufgehalten zu haben.\n\n64\n\nDas Vorbringen des Klägers ist auch nicht substantiiert. So behauptet er im\nRahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt bezüglich der Verhaftung, dass\neines Nachts Polizei erschienen sei, die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen\nhabe und dass an diesem Einsatz ungefähr 20 Polizisten sowie ein blauer Jeep\nbeteiligt gewesen seien. In seiner Klagebegründung erklärt er, das gesamte\nWohnviertel sei im Zuge einer Razzia systematisch durchsucht worden, daran seien\netwa zwanzig Polizisten beteiligt gewesen. Wann und unter welchen Umständen er\ndies wahrgenommen haben will, erklärt der Kläger nicht. Sollte er, obgleich es Nacht\nwar, die systematische Durchsuchung des Viertels vor der Durchsuchung seiner\nWohnung und seiner Festnahme bemerkt haben, wofür spricht, dass ihm nach seiner\nFestnahme die Gelegenheit zu solchen Feststellungen gefehlt haben dürfte, fragt\nsich jedenfalls, warum er nicht einmal versucht hat, sich einer Festnahme durch\nVerstecken oder Flucht zu entziehen. Trotz der Aufforderung, Einzelheiten zu\nerzählen, führt der Kläger hierzu allein aus, dass man ihn trotz seiner wechselnden\nUnterkünfte gefunden habe. \n\n65\n\nErstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt der Kläger in\ngesteigerter Weise, dass er mit einer \"DO\" nach X1. habe gebracht werden\nsollen, sein Agent ihn jedoch zuvor freigekauft habe. Vor dem Bundesamt hat der\nKläger hierzu noch ausgeführt, dass der Schlepper für seine Freilassung 10.000\nRupien bezahlt habe und er dann unter den Auflagen freigelassen worden sei, sich\nunmittelbar um eine Identitätskarte zu kümmern und samstags zur Polizeiwache zu\nkommen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Diese Vorbringen widersprechen sich\nbereits insoweit, als einmal eine Freilassung durch Bestechung und einmal durch\nKautionszahlung und unter Auflagen geschildert wird. Außerdem mussten nach der\nAuskunftslage nur diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine\nTatbeteiligung an Bombenanschlägen der LTTE bestanden, unter dem PTA damit\nrechnen, mittels einer \"Detention Order\" (\"DO\") des Verteidigungsministeriums\nfestgehalten zu werden. Diejenigen Verhafteten, bei denen eine Detention Order\nvorlag, wurden in aller Regel rasch einer der Spezialeinheiten zur\nTerrorismusbekämpfung überstellt und dort zu Verhörzwecken in Polizeihaft\ngehalten. Fälle, in denen die Polizei einen hinreichenden Tatverdacht feststellte,\nwurden zur Anklageerhebung an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Die\nVerdächtigen wurden in Haftanstalten eingewiesen, wo sie auf ihr Verfahren warten\nmussten. Nichtverdächtige wurden freigelassen. (Zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt\n- AA -, Lagebericht vom 16.03.2005.) Der Kläger hat eine Beteiligung an\nterroristischen Aktivitäten der LTTE nie behauptet. Wenn die Sicherheitskräfte in\nD1. dies dem Kläger allerdings unterstellt haben sollten, dürfte es ihm nicht\nmöglich gewesen sein, durch Bestechung der Spezialeinheiten oder durch\nKautionszahlung und unter Auflagen frei gekommen zu sein. \n\n66\n\nUnglaubhaft erscheinen auch die Angaben des Klägers zu den Verhören. Hier\nerklärt der Kläger zwar, gegenüber den Sicherheitskräften seine Kontakte zur LTTE,\ndas Bauen von Bunkern, das Verschaffen von Essensrationen und die Unterstützung\nmit Geld zugestanden zu haben. Er trägt aber nicht vor, auch erklärt zu haben,\nzuletzt mit den Sicherheitskräften in K. zusammengearbeitet, sogar bei der\nerfolgreichen \"Identifizierung\" von LTTE-Anhängern und -Aktivisten mitgewirkt zu\nhaben sowie der nachfolgend seitens der Sicherheitskräfte erteilten Auflage, sich\nregelmäßig bei den Sicherheitskräften zu melden, regelmäßig nachgekommen zu\nsein. Stattdessen will er die Frage, ob er Mitglieder der Organisation (gemeint ist die\nLTTE) kenne, verneint haben. Die Schilderung seiner Mitwirkungshandlungen in der\nVergangenheit aber hätte bei den Sicherheitskräften ohne weiteres die Auffassung\nbegründen oder stärken können, dass es sich beim Kläger nicht um einen LTTE-\nAktivisten oder -Anhänger handelt. \n\n67\n\nDie angeblich von Dr. S. T. Q2. , Modern N4. D2. in L4. ,\nausgestellte Bescheinigung, die der Kläger vorgelegt hat, bietet keinen Anhaltspunkt\ndafür, dass der Kläger zweimal verhaftet worden ist. Aus der Bescheinigung ergibt\nsich, dass der Kläger innere Verletzungen erlitten haben und von April 1999 an für\neine lange Zeit von Dr. Q2. mit Medikamenten behandelt worden sein soll.\nBeim Bundesamt hatte der Kläger hierzu nur angegeben, trotz der Misshandlungen\nkeine Verletzungen erlitten, wohl aber an Schmerzen gelitten zu haben. Wenn der\nKläger tatsächlich seit April 1999 für längere Zeit medikamentös behandelt wurde, ist\njedenfalls damit die in der mündlichen Verhandlung behauptete zweite Verhaftung\nmit einer Dauer von drei Monaten nur schwerlich vereinbar. Auch der Umstand, dass\nder Kläger für eine lange Zeit von Dr. Q2. behandelt worden sein will, ist mit\ndem behaupteten Verstecken bei Verwandten nach seiner zweiten Freilassung vor\neiner Verfolgung seitens der LTTE nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. \n\n68\n\nIm Übrigen sind die gesamten Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt,\nvor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - auch wenn die Geschehnisse im\nVerhältnis zu den letzten beiden Schilderungen schon mehrere Jahre zurückliegen -\nnicht von einer Anschaulichkeit, die die Überzeugung vermittelt, dass die\nVerhaftungen und Misshandlungen tatsächlich erfolgt sind. Zwar hat der Kläger teils\nEinzelheiten angegeben. Diese Details, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft worden\nist, würde aber auch jemand schildern können, der die Gebäude der\nSicherheitskräfte nur von außen gesehen oder sich dort nur kurz aufgehalten hätte.\nAuch das von ihm Erlebte ist durch mangelnde Anschaulichkeit und Detailarmut\ngeprägt. Es wurden keine zusammenhängenden Geschehensabläufe und\nEinzelereignisse zu den Verhören und Misshandlungen geschildert, sondern der\nGegenstand der Verhöre sowie die Art und Weise der Misshandlungen wurden\nisoliert und abstrakt dargestellt. Der Kläger zeigte bei der Anhörung durch den Senat\nauch keine bemerkenswerten Gefühle im Zusammenhang mit der Schilderung der\nihm vermeintlich widerfahrenen Misshandlungen. Insbesondere musste der Kläger\nnicht, wie von der Diplompsychologin T3. in ihrer Stellungnahme vom 14.\nOktober 2005 behauptet, husten, als er die Misshandlungen mit Benzin und Chili-\nDämpfen schilderte.\n\n69\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten gravierenden Ungereimtheiten in den\nverschiedenen Äußerungen des Klägers auf einer asylrechtlich erheblichen\nposttraumatischen Belastungsstörung beruhen und eine solche Störung gerade\nbeweisen könnten, bestehen nicht. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, dem\nHilfsbeweisantrag nachzugehen, der zunächst darauf gerichtet ist, zu der\nbehaupteten Tatsache, dass bei dem Kläger aufgrund traumatischer Erfahrungen in\nseinem Heimatland ein postraumatisches Belastungssyndrom vorliegt, ein\nSachverständigengutachten eines mit der Behandlung traumatischer Erkrankungen\nvertrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. \n\n70\n\nDer Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger gestellte\nsachverständige Zeugin Stümer - wie sie in ihrer psychologischen Stellungnahme\nvom 14. Oktober 2005 ausführt - im Verlauf von 12 psychotherapeutisch-\ndiagnostischen Gesprächen nach anerkannten fachlichen Regeln zu dem Schluss\ngelangt ist, der Kläger leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen\nBelastungsstörung. Dem Senat ist aufgrund der einschlägigen Fachliteratur\n\n71\n\nvgl. Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen\nder Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus\npsychologischer Sicht, in: ZAR 2002, 23, 29; Haenel,\nBesonderheiten bei der Begutachtung psychisch\nreaktiver Traumafolgen, in: Begutachtung psychisch\nreaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen\nVerfahren (Hrsg. Haenel, Wenk-Ansohn), Basel\n2004,  auf die sich auch die sachverständige Zeugin bezieht, bekannt, dass als Folge\neiner posttraumatischen Belastungsstörung die Fähigkeit beeinträchtigt sein kann,\ndie traumatischen Erfahrungen konsistent darzustellen. Ob ein Proband in der Lage\nist, die Symptome zu demonstrieren, die die sachverständige Zeugin bei den\nSitzungen festgestellt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Kläger\ngegenüber der Zeugin Sachverhalte angesprochen hat, die durchaus geeignet sein\nkönnen, einen von ihnen betroffenenn Menschen außerordentlich stark zu belasten,\nhier aber ohne Bedeutung sind, weil sie nichts mit einer individuellen Verfolgung zu\ntun haben, sondern Teil eines Bürgerkriegsgeschehens sind. Dies betrifft die von der\nsachverständigen Zeugin im einzelnen beschriebenen Vorfälle - Abschuss eines\nFlugzeugs durch die LTTE und Bombenangriff in der Nähe eines Bunkers -, bei\ndenen der Kläger mit Toten und Verletzten konfrontiert war. Vor diesem Hintergrund\nliegt durchaus der Schluss nahe, dass der Kläger weitere Bürgerkrieserfahrungen -\netwa einen Anschlag auf Soldaten mit acht Toten und die Erschießung von zwei\nverdächtigen jungen Leuten durch Sicherheitskräfte - gemacht hat, die geeignet sein\nkönnen, eine traumatische Belastungsstörung auszulösen. Damit allein ist jedoch\nnoch nicht erwiesen, dass es sich dabei mindestens zum Teil um Erfahrungen\nhandelt, die in einem Zusammenhang mit gegen den Kläger gerichteten Übergriffen\nstehen. \n\n72\n\nDie Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage eines Asylbewerbers, eines\nZeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen\nder richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch\nin schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den\nBeweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die\nPersönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers\nberücksichtigen. Auf sachverständige Hilfe ist er im Allgemeinen nicht\nangewiesen.\n\n73\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B\n239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989\n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August\n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n74\n\nVerwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener\nVerantwortung festzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa\nzugehöriger Zeugen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines\nSachverständigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung\nnotwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines\nFachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im\nVerfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen\nhervortreten, die in erheblicher Weise von den Normfällen abweichen und die es\ndeshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.\nEs ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände\naufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder\nsubstantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener\nMisshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte\nnur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das\nGericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des\nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe\nbedarf.\n\n75\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B\n11247.82 -, InfAuslR 1985, 54, Beschluss vom 12.\nMai 1999 - 9 B 264.99 -, Beschluss vom 7. Juli 1999\n- 9 B 401.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. März\n2001 - 8 A 5585/99.A -, Beschluss vom 23.\nNovember 2004 - 8 A 2299/04.A -, Beschluss vom\n24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bedarf es im vorliegenden Fall keiner\nweiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wie die Anhörungen vor dem Bundesamt, dem\nVerwaltungsgericht und dem Senat gezeigt haben, ist der Kläger durchaus in der\nLage gewesen, im jeweiligen Zeitpunkt der Anhörung über das angeblich Erlebte zu\nberichten. Er hat - soweit erkennbar - keine aus seiner Sicht erheblichen Ereignisse\nausgelassen und war auch in der Lage über sie zu berichten. Diese Berichte waren\nin sich nicht widersprüchlich. Sie waren aber nicht glaubhaft, weil in wesentlichen\nPunkten krasse Widersprüche aufgetreten sind und darüber hinaus eine bedeutende\nSteigerung feststellbar ist. Während der längeren Anhörung des Klägers sind keine in\nder psychologischen Stellungnahme der Zeugin T4. erwähnten\nGesundheitsstörungen erkennbar geworden. Der Kläger hat nur einmal um eine etwa\nzehnminütige Unterbrechung gebeten, um ein Medikament einnehmen zu können.\nDer Kläger hat sich fortlaufend an der Hauptverhandlung beteiligt. Er war dem\nDolmetscher zugewandt und hat mit diesem offen kommuniziert. Auf Vorhalte und\nFragen hat der Kläger spontan reagiert. Konzentrationsschwächen zeigten sich nicht.\nDer Kläger hat über die behaupteten traumatischen Erlebnisse berichtet, ohne die\nvon der sachverständigen Zeugin beschriebenen körperlichen Reaktionen - etwa ein\nHusten bei der Darstellung der Folter mit Chili- und Benzindämpfen - zu zeigen.\nAnzeichen für Angstzustände, Unruhe und Aufgeregtheit waren nicht feststellbar. Die\nAnnahme der Diplompsychologin T3. , der Kläger leide wahrscheinlich an einer\nposttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich auch nicht teilweise mit der\nAnnahme begründen, der Kläger könne bis heute kein rohes und/oder verbranntes\nFleisch sehen oder riechen. Wie sich dem eigenen Vorbringen des Klägers\nentnehmen lässt, ist dieser seit Jahren in einem Schnellrestaurant (Mc Donalds)\nbeschäftigt. Ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Klägers dort, ist es\nausgeschlossen, dass er dabei nicht rohes und/oder verbranntes Fleisch sieht oder\nriecht. \n\n76\n\nAuch soweit sich der Kläger beim Bundesamt auf das Bestehen von\nGedächtnislücken berufen hat, hat er diese konkret darauf bezogen, dass er alles\nvergessen haben will, was er in der Schule gelernt habe. Bei der Anhörung vor dem\nBundesamt hat der Kläger auch sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen ohne\nBerufung auf Gedächtnislücken dargestellt. Er hat sich allenfalls auf eine mangelnde\nErinnerung an konkrete Daten berufen. Gleiches gilt für sein Vorbringen im\nGerichtsverfahren. Auch in der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. und\nden Attesten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L6. wird\ndem Kläger nicht eine Störung der Gedächtnisfähigkeit bescheinigt. Soweit dem\nKläger Konzentrationsstörungen bescheinigt werden und mit diesen ein\nAufmerksamkeitsdefizit einhergehen sollte, hat es sie jedenfalls nach den jeweiligen\nProtokollen bei der Anhörung vor dem Bundesamt und bei der Einlassung im Termin\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht während seiner\nErklärungen zu seinem Verfolgungsschicksal gezeigt. Auch in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat wurden solche Defizite nicht ansatzweise erkennbar.\n\n77\n\nIn dem Attest des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 19.\nOktober 2005 bescheinigt dieser dem Kläger zwar eine depressive Störung bei\nposttraumatischer Belastungsstörung. Das Attest gibt aber für das krass\nwidersprüchliche Aussageverfahren des Klägers nichts her. \n\n78\n\n2. Der Kläger gehörte im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keiner Gruppe an, deren\nMitglieder Verfolgung drohte. Das Gericht hat die die Tamilen betreffenden\nallgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka bereits in seinen rechtskräftigen Urteilen vom\n23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November\n2001 - 21 A 3853/99.A - auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers\nwie folgt bewertet:\n\n79\n\n\"Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen \"nicht die Schlussfolgerung auf eine der\nBevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten\nUntergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des\nsrilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das\ngesamte Land noch für einzelne Landesteile.\n\n80\n\naa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung\n\n81\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite\nstaatliche (Gruppen-)Verfol-gung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1;\n24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte\nRepressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungs-mehrheit\nsind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie\nverlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S.\n17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im\nZusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen\nsrilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen\nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb\nder Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die\nLage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im\nEinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat.\nbb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri\nLankas\n\n82\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen\ndes Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen.\nDiese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche\nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der\nnotwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen;\nsoweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht\neingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.\n\n83\n\n(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung \n\n84\n\nAngehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer\nIdentitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im\nGroßraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen\nund groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen\nführen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den\nZweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10;\n24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen\nMaßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten\nBombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen\nFriedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch\nder offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder\nkommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen\netwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA\n24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54;\nSüdasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von\nanlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf\nkurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder\ngar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996\nS. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer\nZeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf\nStaatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung\neiner Oppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten;\nBombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am 5. Januar\n2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu\nverstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere\nTausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa\n3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000\nS. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar\n2000; ferner ai 23.02.2000 <ASA 37-99.134> S. 4). Aktuell hat sich die Lage in\nColombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der\nÜberprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000\nzurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober\n2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA\n26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den\nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen\nam 24. Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen\ngekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw.\nPersonen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24).\n\n85\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen\nEingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch,\nwenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden\nund es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen\nkommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher\nBestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im\nRahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige\nIdentifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck\nin der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden\nBeeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung\nausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen\nFriedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der\nIdentitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich\nvon den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der\nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der\njeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg\nherrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier\nbetrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge\nkonfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls\nnicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die\nAusgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und\nSchwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen\n(KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union,\nThe Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie\ngezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist\nauch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten\nZahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche\nhinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein\n\"Umschlagen\" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C\n28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) = NVwZ 2000,\n1426 (1427).\n\n87\n\n(2) Inhaftierung länger als zwei Tage\n\n88\n\nAuch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen\nnicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine\nvorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\npolitischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung\ndieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu\n10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2,\n30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001\nS. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3;\n10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in\ncustody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe\n--.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler\n31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der\nüberwiegende Teil von 1.500 am 6./7. Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach\neiner Meldung der \"NZZ vom 10.02.2000\" am 28. Januar 2000 wieder auf freien Fuß\ngesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine\nFehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle\nersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom 10. Januar 2000, dem zu\nentnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens\n329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am\nnächsten Tag, dem 8. Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen\nEnde Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die\nWache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder\nauf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2).\n\n89\n\nVon den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen\nbleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine\nWoche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch\nwenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende\nfestgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten\nwerden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls\nnicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer\nbeträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich\nüberschreiten.\n\n90\n\nDie Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den\nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen\nwird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum\nColombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66).\nNach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig\nzwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass\ndiese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3,\n24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich\nColombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12,\n30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und\nlandesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler\n--.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai\n08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt.\n\n91\n\nFür die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische\nVerfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift\nzu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im\nEinzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an\noder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter\nals politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale\nanknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines\nAsylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der\nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei\nden hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist,\nfehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein\nZusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den\nterroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die\nVerhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die\nInfiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes\nabzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien\nfür die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen\nlangjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und\nwirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen\nGrund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai\n23.02.2000 <ASA 37-99.134> S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch\nführt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den\nSicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996\nS. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische\nMenschenrechtsorganisationen \"bei einer substantiellen Anzahl von Personen\"\nfeststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf\ndie Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung\nverschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich\nweist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst\nFestgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der\nZugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und\nGeschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit\ndarauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die\nVerhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen\nzwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die\nSchlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von\nLTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche\nZugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für\ndie objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung.\n\n92\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über\ndie Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen\nVolkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche\nMerkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber\nhinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern\nist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr\nzugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl\nunbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu\nerschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE\nRache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes\nzu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober\n1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das\nHandelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998\n(AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des\nHauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998\n(Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen\nBombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den\nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen\nam 24. Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister\nam 29. Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen,\ndem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer\nDestabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare\nRechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und\nAusschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der\nAnschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest\ndurch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen\nUmfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und\ndas verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf,\nbesondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der\nTerroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig\nerscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die\nnicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der\nBevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität\nFestgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen\nwegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer\npolitischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen\nnicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum\nColombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen\nAufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete\nVerdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die\nVolkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen.\nInsbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies\nanzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur\nder Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen\nseiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung\ndarstellen.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S. 341.\n\n94\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich\naus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die\nnachfolgenden Ausführungen zu (4) verwiesen. \n\n95\n\n(3) Bestechungsgeld\n\n96\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht\ndadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der\nFreilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996\nS. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies \"fast schon\nroutinemäßig\" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld\nabzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um\nÜbergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt -\n\n97\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,\n\n98\n\nfehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen\nGerichtetheit des kriminellen Tuns. \n\n99\n\n(4) Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche\nLangzeitinhaftierung\n\n100\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka\ndabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.;\n31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte\nRechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt\nsich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen\nhat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle\nvon Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden\nnur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die\nGefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2);\nvor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: \"besonders\ngelagerte Einzelfälle\"; 24.10.2001 S. 21: \"schwer wiegende Verstöße kommen aber\nweiter vor\"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody,\nS. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human\nDignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4;\n27.05.1999 S. 3 f.: \"immer noch\" bzw. \"weiterhin\" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --\n.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind\nMisshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur\nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID Headquarters, die Special\nPolice Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation\nDepartment) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-\nKader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete\nVerdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA\n27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK\n31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft\nzumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen\nmit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK\n28.03.2000). \n\n101\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der\nSicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter\nfestzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen,\ndass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden\nBefugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das\nProblem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993\nS. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit\n1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet\nwerden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und\nkönnen zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai\n--.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und\neiner ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit\nin unterschiedlichem Umfang und ab dem 4. August 1998 - mit Verhängung des\nAusnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden\nBestimmungen des Notstandsrechts, \"Emergency Regulations - ER -\" (AA\n24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee\nFestgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im\nAllgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass\nFestnahmen durch die Polizei dem \"Superintendent of Police\" des Bezirks gemeldet\nwerden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48\nStunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK\n22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine\n\"Detention Order\", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw.\n- nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen\nermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die\nGeltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der\nMehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am 4.\nJuli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine\nwesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA\nVerordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001\nS. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen\nmüssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die\nvon der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden\n(AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer\n\"Detention Order\" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA\n24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig\nVerdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem\nzuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn,\ndas Verteidigungsministerium erlässt eine \"Detention Order\" für maximal 3 Monate,\ndie in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber\nhinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht\n06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner\nwaren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den\nvorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu\nbesuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch\nsonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5;\nWingler 30.01.1998 S. 12).\n\n102\n\nDarüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am\n1. Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit\naufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten\nGerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task\nForce hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur\nTerrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA\n21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern\ngebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von\nBeschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet\nworden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2;\n24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5).\n\n103\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen\nin der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von\nder srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv\ngreifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR\n--.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu\nÜberschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im\nRahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State\nDepartment --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren\nEbenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine\ngenerelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in\nden im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA\n24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer\nRechtsverordnung vom 4. Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4\nund 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche\nWirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und\nihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999,\ntorture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum\nTeil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf\ndie sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der\nBeweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch\ndie Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz\nnicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten\nGerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999,\ntorture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der\nMenschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich\nProzesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur\nZahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des\nsrilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht\nbekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige\nVerantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten\nmussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüber hinaus allgemein\nbeklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben\n(UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen\nMöglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte\nübereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. \n\n104\n\n(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen\n\n105\n\nNach dem Vorstehenden ist für ... Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die\nGefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell\ndaran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering\nist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach\nden Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt\nwerden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu\nstehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer\nihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.\n\n106\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen\nderartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher\nMisshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den\nvorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende\nUmstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter\n35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der\nJaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit\nLTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der\nSicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als\nLTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein\nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen\nLänderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK\n18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000\nS. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13).\n\n107\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem\nVorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der\nSicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. ...:\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-\nHalbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende\nAnkunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer\nGesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen\nSicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten\nZugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der\nSicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK\n20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien\naber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte\nan. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den\nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl\nbekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und\nKurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen\nandererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000\nPersonen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von\nFolter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich\nebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb) (4) angeführten Erkenntnissen ergibt -\nlediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für\nweiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist\ngegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von\ndenen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU\n11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen\nTamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30-\njährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996\nS. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit\nnicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999),\nsondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den\njüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als \"Suicid-Bombers\"\nbeteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00; EU 25.06.2001\nS.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass\nsich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen\ndieser Gruppe nicht feststellen lässt.\n\n108\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom\n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203) und\nvom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996,\n57.\n\n109\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung\nvon 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996\nS. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte\nsich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der\nBewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass\nschätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden\noder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser\nrisikobehafteten Gruppe angehören.\n\n110\n\nDass für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der jüngeren aus dem\nNord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid\nreason' für einen Aufenthalt im 'Süden'\" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998\nS. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation\nbesteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit\nWingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, \"etwa 50 % der verhafteten Population der\njüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen\nAufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen\nlänger als einen Monat in widerrechtlicher Haft\" - andernorts spricht er sogar von\n100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter\ntatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials\nnicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der\nMaßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden\ndargetan ist. ... \n\n111\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den\nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach\nder tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE\nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. ... Wer die LTTE,\ninsbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis\n1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im\nRahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karitativen\nBereich (z.B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss\nheute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn\neingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE-\nKadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben\nzurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA\n11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999\nan VG Bremen S. 1 f.).\n\n112\n\nDas Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder\n-Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt,\nein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA\n04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls ...\n(Tamilen), deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE\nbekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der\nVerdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des\nVerwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist\ndie Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten\n(AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 <ASA 37-99.134> S. 2; siehe auch KK\n03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu\nBombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE,\nz.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt\ndemgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des\nVerfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen ... (Tamilen) regelmäßig\nunschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies\nfolgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen\nLTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der\nberichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber\nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht\nvon einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen\nwerden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus\nkeine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder\nmutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 4).\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur\nschwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\"\nAliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA\n09.11.1996 S. 3.).\n\n113\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel\nnicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten\nLTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie\nSchusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-\nKämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5),\neine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der\nallerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die\nbeachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri\nLanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und\nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle\nVerletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs-\nVerdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls,\nnamentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig\nnichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine\nSchusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als\nunbeteiligter Zivilist erlitten haben.\n\n114\n\nLassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten\nRisikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine\nrelevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den\nkonkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits\nunter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend\nbeurteilt werden; das ihm ... konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach\nMaßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter\nBerücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden.\n\n115\n\n(6) Sonstige Beeinträchtigungen\n\n116\n\nDie Situation, mit der ... nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind,\nträgt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf\ndie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen\noder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der\nAufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie\nüberhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem\nsolchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige\nDichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in\nentscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische\nVerfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale\nzurückführen.\n\n117\n\n(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo. \n\n118\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem\ndurch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen\neinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den\nAufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in\nLandesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von\nkriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang\nSüdasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den\nGroßraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden ... Tamilen\nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit\nder anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA\n02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4;\n18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler\n08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass ... (Tamilen), die sich bei der\nzuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so\ngenanntes \"stay permit\" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei\nder Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften -\nKorruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover). Auf der\nanderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise\nRückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten ... Tamilen in ihre\nHeimatgebiete. ... Dies schlägt sich insbesondere auch darin nieder, dass der Anteil\nder tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit überproportional wächst und kaum\nnoch oder gar nicht mehr hinter dem singhalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht\n(AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen\nGrundlage für den Schluss, jedem ... Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe\ndrohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer\nZwang erweisen, D1. zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in\nGebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von\nerheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit ... Tamilen durch Meldeauflagen, das\nErfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt\nsowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende\nFestnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den\nSicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4;\n08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der\nAufenthalt in D1. erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird -\nfaktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999\nS. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit,\neventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür,\ndass ... die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird,\nzu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu\nbefolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in\nAuskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den\ndrohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das\noben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen\nwerden.\n\n119\n\n(b) Existenzbedingungen\n\n120\n\nDie weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die ...\nTamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht\nasylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind\nnicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu\nfinden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten\nArbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002,\nSpalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen\nWirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen\nwird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit\nden Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999\nS. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der\nBeeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden.\nInwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen\nBevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung\nhaben ... mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche\nEingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst\ndurch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß\nhohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und\nunter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so\ndass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die\njedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen\nfehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen\nErwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des\nMeldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete\nObdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu\nentnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der\nzahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2;\n21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR\n24.08.2001 S. 4). Dass ... (Tamilen) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige\nschwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen,\nist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches\nHandeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der\nVerelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums\nsind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8).\nSelbst wenn ein ... System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA\n27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges\nIndiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der\nRechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu\nbeachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für\nHilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich\ndemgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem\nHintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten\nentscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten,\nregelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998)\nauch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und\nEinrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu\nFällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das\numfassende Auskunftsmaterial nichts her. \n\n121\n\n(7) Mittelbare staatliche Verfolgung\n\n122\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im\nHinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben;\ninsofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für\ndie in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit\ndes srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von\nin Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr\nHab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen\nnicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser\n1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995\nS. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein\nMädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die\nErmordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7)\nsowie am 25. Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen\netwa 30 tamilische Insassen eines \"Rehabilitationslagers\" getötet und weitere ca. 15\nzum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5;\n24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der\nBevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei\nweitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der\nsrilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern\nbzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen\nim Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK\n24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im\nWiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die\nSicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna\nwarnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996\nS. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von\nColombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf\n(AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler\n--.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte\nsowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung\nnicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten\nBombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy (\"Zahntempel\") am\n25. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am\n18. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14).\nSchließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben\nangesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die\nSituation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu\nziehen (Busch 02.11.2000, Anlage \"President appeals for restraint\"). Die Familien\nerhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission\nzur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom\nDienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe\nzusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und\nder Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und\nes erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser\nSachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu\npogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit\nkommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen\ndie konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen. \n\n123\n\ncc) Bürgerkriegsgebiete im Norden\n\n124\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg\ngekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem\nBruch der \"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (KK 20.02.1995 S. 3;\nWingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der K. -\nHalbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der \"Vanni-Region\" - hierzu zählen\ndie Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler\n30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA\n28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst\ngelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen\nGeländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni-\nRegion im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch\nwichtige \"Elephant Pass\" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S.\n1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich\nVavuniyas bis nördlich vom \"Elephant Pass\" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere\nVormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen\ngestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der\nRegierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA\n24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen,\ndass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft\ngezogen wird (ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai\n--.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur\nZerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK\n04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2).\nMilitäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende\ngehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S.\n19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998\nS. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt\nauch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2;\n24.10.2001 S. 18).\n\n125\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene\nPrognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften\nauch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel\nmitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das\nBürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder\nregionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich\ndie zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als\neine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in\ndem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend\nniedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind\nnicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit\nden jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des\nKriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre.\n\n126\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee\nin einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in\nhohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen\nKriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der\nstaatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des\nStaates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80,\nS. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -,\nS. 8 ff. und vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim,\nUrteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom 8. Februar\n2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom 10. November 1998\n- 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai 2000 - 5 UE 4657/96.A -, S. 38 ff., und vom\n29. August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom\n23. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom\n17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher\nOVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil\nvom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als \"sehr zweifelhaft\" bezeichnet). Es kann\nnicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer\nobjektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der\nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter\nGebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der\nAbwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999\nS. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n127\n\n(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung\n\n128\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein\nausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den\nvon ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager\nverfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den\nMilitärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung\nder Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards\njedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der\nLage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6)\nund niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der\nLTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die\nBeeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein\nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende\nGerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen\nSchlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch\nanders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den\nKampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE\n(AA 14.02.1995 S. 3; 12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: \"ethnische\nSäuberung\") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte\nbei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA\n16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese\nzwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als\nobjektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche\nVerfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die\nSicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die\nVerluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000\nS. 8; 01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor\nLuftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department\n--.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die\nLuftwaffe im September 1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu\n22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung einer\nEntschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des\nUmfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet\nherrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge\nniederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl\nder Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl\nder Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische\nVernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet\nsind.\n\n129\n\nFür die Jaffna -Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im\nJahre 1995 von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000\nFlüchtlingen (Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953\nschwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die\nOffensive \"Reviresa\", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte\n(KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und\nVerwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte\nunter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000\nFlüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten\nwird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA\n01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997\nmit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von\nmindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai\n--.--.2001 S. 519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai\nmehr als 100 zivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von\nBombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US\nState Department --.02.2001 S. 10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der\nRückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner\nzurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15; 24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den\nneuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden.\n\n130\n\nFür die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen\nBevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State\nDepartment --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler\n31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird\nvon 37 bei Bombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten\nberichtet (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den\nMilitäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der\nEroberung Jaffnas 1995 (Wingler, 10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende\n1999 wird von einer massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet und als\nBeispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu bei Mannar genannt, bei dem 44\nZivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 <ASA 37-\n99.135> S. 2). Für das Jahr 2000 wird im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg von\ninsgesamt mehr als 100 bzw. mindestens 150 zivilen Opfern gegenüber 2.000 Toten\nin den Reihen der Kriegsparteien berichtet (US State Department --.02.2001 S. 9 f.;\nai --.--.2001 S. 519).\n\n131\n\nDas IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den\nAuseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in\nanderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). Hinzu kommt, dass die die\nZivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK\n04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter\nOffensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende\nBombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des\nzivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden.\nDie von Wingler als \"Flächenbombardierungen\" zusammengefassten und gewerteten\nAngriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich\nüberwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4;\nAA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern\nerkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler\n29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen\neingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR\n(UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdnr. 151) stellt in Bezug auf die angeführten\nMenschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum\nBürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf\nzivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über\nmilitärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden;\ninsofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von\nNavali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren\nUmstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die\nzahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE\nverantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des\noben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der\nZusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen\nhervorgehoben (ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2); von welcher Seite der Angriff\nausging, wird nicht berichtet.\n\n132\n\n(2) \"Gegenterror\"\n\n133\n\nDass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung\ndes Rechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie\nTötung, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und\nzugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 21 ff.) und die somit\nzweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus\ndarauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen\nnicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen\nVernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so\nauszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das\nvon der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen\nergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch\nDezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für\ntamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der\nRegierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK\n04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, 16; 05.06.2000 S. 6;\n24.10.2001 S. 19). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall\nNavali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die\nberichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben\nsind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten, zwischenzeitlich jedoch\nwieder aufgehobenen (AA 24.10.2001 S. 12) Pressezensur für die Berichterstattung\nüber Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der\nSicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; 01.08.2000 S. 2; KK\n04.01.1996 S. 10; Wingler 31.05.1998 S. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer wiegenderen\nAngriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach\ndem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der\nPropagandaapparat bzw. \"Auslandsinformationsdienst\" der LTTE unabhängig von\nden Zensurmaßnahmen in der Lage ist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler\n03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige\nSituation.\n\n134\n\n(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage\n\n135\n\nFür die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine\nVertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf\neine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im\nNorden gerichtet sind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich\nder medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in\ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten\nEinfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein\nkönnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges\nMaterial erstreckt (AA 24.10.2001 S. 30; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). Andererseits\nund trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten\nKürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27)\nstellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur\nVerfügung, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer\nOrganisationen (AA 24.10.2001 S. 30). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die\nauf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51;\nWingler 13.07.1996 S. 30). Die weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens\ndurch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.)\nist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den\nBürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile von\nLebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2;\n24.10.2001 S. 30), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass\ndie Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die\nWiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur als vorrangig\nansieht, was etwa in Jaffna seit Jahren zur freiwilligen Rückkehr zehntausender\nTamilen geführt hat (AA 24.10.2001 S. 19).\n\n136\n\n(4) Exzesse der Sicherheitskräfte\n\n137\n\nSoweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu\nZivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien\nes die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und\nErmordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem\ndieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um\nExzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist\nbekannt geworden, dass in derartigen Fällen Sonderkommissionen zur Untersuchung\neingesetzt, Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6;\nAA 24.10.2001 S. 25) und in einem aufsehenerregenden Prozess mehrere\nArmeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen Freiheitsstrafen\nverurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 28.04.2000 S.\n20; ai 25.01.2001 S. 3). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht\neinfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der\nZivilbevölkerung akzeptiert werden.\n\n138\n\n(5) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch die LTTE\n\n139\n\nIn den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat\nseine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese - unter Übernahme des\nVorgefundenen - eigene quasi-staatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7\nf.; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser\nStabilität errichtet, wenngleich diese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates\n- etwa durch Finanzierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und\nNahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f.). Aufgrund\ndieser in den betreffenden Gebieten errungenen Ordnungsgewalt dürfte die LTTE\ntrotz der andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen um ihren Einflussbereich\nmit den srilankischen Streitkräften und der deshalb fehlenden Gebietsherrschaft\n\"nach außen\" die Fähigkeit zu einer \"quasi-staatlichen\" politische Verfolgung der dort\nansässigen Bevölkerung erlangt haben.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O.\n\n141\n\nGleichwohl kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben, ob das in den\nErkenntnisquellen als brutal und menschenrechtswidrig beschriebene Vorgehen der\nLTTE-Angehörigen gegenüber der in ihrem Einflussbereich ansässigen\nZivilbevölkerung - so werden Entführungen zur Lösegelderpressung, Festnahmen\nund Hinrichtungen politisch Andersdenkender, Tötung von \"Kriegsgefangenen\" und\nZivilisten, Folterungen und Zwangsrekrutierungen beschrieben (AA 24.10.2001 S.\n18; Südasien 3/01 S. 65) - die Merkmale einer \"quasi-staatlichen\" politischen\nVerfolgung aufweist. Die der LTTE aufgrund ihrer Gebietsgewalt gegebene\nVerfolgungsmächtigkeit ist auf geringe Teilflächen des Staatsgebiets von Sri Lanka\nbeschränkt; ... (Tamilen) werden ... in den übrigen, vom srilankischen Staat\nbeherrschten Landesteilen durch die srilankischen Sicherheitskräfte geschützt; dort\ndroht ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die\nLTTE.\n\n142\n\nVgl. zum anzuwendenden Maßstab der\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom\n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194\n(196 f.).\n\n143\n\nBei der insoweit - gegebenenfalls - vorliegenden Konstellation der Verfolgung\ndurch einen anderen (\"Quasi-\") Staat ist es auch ohne Bedeutung, ob am Ort der\nSchutzgewährung die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative\ngegeben sind.\n\n144\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., S. 197.\n\n145\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer\npolitischen Verfolgung von Tamilen durch die LTTE in deren Einflussgebiet auch für\ndie Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen durch den srilankischen Staat in\nden übrigen Landesteilen für das Klagebegehren ohne jede Bedeutung wäre;\ninsbesondere wäre wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen\neventuellen Verfolgungsakten der LTTE und dem Handeln der srilankischen\nstaatlichen Sicherheitskräfte - vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom\n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., S. 196 f., und\nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104,\n97 ff. = NVwZ 1997, 1134 - weiterhin für die Frage staatlicher politischer Verfolgung der Prognosemaßstab\nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.\n\n146\n\ndd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt\n\n147\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs\ngekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und\nauch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung ... nicht festzustellen.\n\n148\n\n(1) Allgemeine Sicherheitslage\n\n149\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung\neiner ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine\ngroße Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna -Halbinsel geflüchteten\nTamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna -Halbinsel durch die Armee\n(Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler\n13.07.1996 S. 27; AA 24.10.2001 S. 19). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird\nderzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 24.10.2001 S. 19). Ein singhalesischer\nJournalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen\nunterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten,\nandererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein\npositives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese\nnicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer\nMenschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wurde die Rolle der\nArmee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die\nStadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein\nAbgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen\nArmee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung\nwurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die\nZivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit\nLebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser\nhaben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6;\n28.04.2000 S. 15; 05.06.2000 S. 7; 26.01.2001 S. 2; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum\nAufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung\ntamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale\nWahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in Jaffna verbessert\nsich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998\nS. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber\nderjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (AA 19.01.1999 S. 16;\nWingler 30.09.1998 S. 10; --.04.2001 S. 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich das\nVerhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den von ihnen\nbeherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der\nkriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht\nersichtlich. \n\n150\n\n(2) Festnahmen und Fälle von \"Verschwindenlassen\"\n\n151\n\nSoweit die Sicherheitskräfte bei ihrem Kampf gegen die LTTE wie im Großraum\nColombo und den übrigen südlichen Gebieten zum Mittel kurzzeitiger\nMassenverhaftungen von Tamilen zum Zweck der Identitätskontrolle greifen (UNHCR\n24.08.2001 S. 1 f.), gilt das oben Ausgeführte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit\npolitischer Verfolgung ergibt sich hieraus - von Fällen eines konkreten LTTE-\nVerdachts der Sicherheitsbehörden gegen den Betroffenen abgesehen - nicht.\nBedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung folgten aus früheren Berichten\nüber Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer\n(vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai --.11.1997\nnebst Anhängen A und C). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung\n- auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen -\n... ergeben diese Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n152\n\n(a) Vorfälle im Jahr 1996\n\n153\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich\nunter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und\nan unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei\nspätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es\nnach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler\n13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen\nberichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32).\nNach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November\n1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet\nund gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das\ngesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 18.04.2000 S. 19)\nbzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird\nbefürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen\nsind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten\nArmeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia\nBureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran\nanschließenden Nachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von\n15 Leichen führten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser\nGrößenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt\ngebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in\nwelchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der\nErfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen\nEinzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von\nUnverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe\neinzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische\nErfolge (ai --.11.1997 S. 7; AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes\nVorgehen sprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den\nUmständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen\nwerden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige\nSituation ... ohne tragenden Aussagegehalt. \n\n154\n\n(b) Entwicklung nach 1996\n\n155\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich\nzurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der\nWiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der\nFälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der\nberichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über\nmehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die\nJaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang\nerwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die\nGrößenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie\nkann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR\nberuht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht entnommen werden. Soweit in\nden herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten\nVerschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die\nEntwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden\nLandesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage,\ndie Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig\nund ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens\nausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige\nAuskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue\nAngaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild, sodass den\npauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht\ngegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41\nVerschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist zunächst kein Fall dieser Art auf der\nJaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998\nS. 19; AA 24.10.2001 S. 23; US State Department --.02.2001 S. 5). Im Dezember\n2000 ereignete sich dann ein weiterer Vorfall mit 8 Verschwundenen - und letztlich\nGetöteten - bei Mirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US State Department --.02.2001 S.\n3, 5; AA 24.10.2001 S. 22; ai --.--.2001 S. 519), der unmittelbar nach Bekanntwerden\nzur Festnahme der verantwortlichen Soldaten wegen Folter und Mordes führte (US\nState Department --.02.2001 S. 3, 5; AA 24.10.2001 S. 22); das Verfahren gegen die\n19 in Untersuchungshaft befindlichen Armeeangehörigen dauert an (AA 24.10.2001\nS. 22). In den übrigen Gebieten des Nordens können sich in der Folgezeit nur\neinzelne Fälle von Verschwindenlassen ereignet haben, da die Zahl möglicher\nVerschwundener für 1999 und 2000 landesweit mit jeweils 12 bis 15 (ai --.--.2001\nS. 519: \"mindestens 20\" im Jahr 2000, davon 11 im Gebiet Vavuniya) angegeben\nwird (AA 24.10.2001 S. 23), von denen 1999 allein 6 dem Raum Batticaloa\nzugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). Für die Monate Januar bis September\n2001 nennt das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf amnesty international\nlandesweit etwa 10 Fälle (AA 24.10.2001 S. 23); anderenorts wird berichtet, Fälle\nvon Verschwindenlassen ereigneten sich vor allem in den Regionen Vavuniya und\nMannar, wobei auf eine von der HRC in Vavuniya genannte Zahl von 15 nach\nVerhaftung vermissten Personen Bezug genommen und eine Vielzahl von Fällen\ndurch die LTTE Entführter aufgeführt wird (Südasien 3/01 S. 65).\n\n156\n\nAbgesehen von der sich aus diesen bekannt gewordenen Zahlen ergebenden\ndurchgreifenden Verbesserung der Situation gibt es weitere Umstände, die es\nplausibel erscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie dargestellt\nauf einen Stand reduziert hat, bei dem es ersichtlich an der für eine Gruppen- oder\nUntergruppenverfolgung erforderlichen Dichte fehlt; von einer Situation, in der die\nÜbergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) Gruppe gerichtet sind und\nnach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver\nBetrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle\nGefahr eigener Betroffenheit entsteht -\n\n157\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom\n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., S. 203 und vom\n20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, a.a.O. -,\n\n158\n\nkann nicht gesprochen werden. Die srilankische Regierung ist bemüht, den\nÜbergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die\nGrundsätze der oben zum Großraum Colombo schon angesprochenen\nNotstandsgesetzgebung zur Anwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - so\nwerden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) -\nsowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der Armee zu verbreiten (ai\n--.11.1997 S. 14). Sowohl bei der Rekruten- als auch bei der Offiziersausbildung\nwurden Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA\n21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen\nwurden ferner besondere \"Menschenrechtseinheiten\" - human right cells -\neingerichtet (AA 24.10.2001 S. 10; 28.04.2000 S. 20; US State Department --\n.02.2001 S. 10); nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beruht die zu\nbeobachtende Reduzierung der Fälle von Vermissten auf den von der Regierung\nbzw. der Präsidentin getroffenen Maßnahmen (AA 24.10.2001 S. 23). Insbesondere\naber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es - wie etwa im Anschluss an den\nerwähnten Vorfall in Mirusuvil - zu Verfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit\nvon Armeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt werden soll und\nüber die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: \"Signal für die\nSicherheitskräfte\"; AA 24.10.2001 S. 22 f.; 28.04.2000 S. 20) - in einem\nStrafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es\ninzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998\nS. 10, AA 28.04.2000 S. 20). Armee- und Polizeiführung haben die\nVerschwundenenfälle kritisiert und angekündigt, die Verantwortlichen zur\nRechenschaft zu ziehen (US State Department --.02.2001 S. 5). Ferner ist von\nBedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete\nKommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board\nof Investigation eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und\nvon dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die\nHRC, die inzwischen über Zweigniederlassungen in Jaffna und Vavuniya verfügt (AA\n24.10.2001 S. 9; Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die bereits Ende 1997\nüber 270 Fällen nachging (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13); auf Anordnung von Präsidentin\nKumaratunga wurden sieben im August 2000 bekannt gewordene Fälle von\nVerschwinden einer internen Untersuchung unterzogen (ai --.--.2001 S. 519).\nSchließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das\nVerschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. So\nhatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit\nNamen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997\nS. 5); ferner warfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden\nöffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000\n<ASA 37-99.135> S. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von Zivilisten\nzum Tode verurteilten Armeeangehörigen zur Existenz von Massengräbern von der\nArmee Getöteter wird durch staatliche Stellen, die hierbei internationale\nMenschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer Anteilnahme der\nÖffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 20). In jüngerer Zeit hat die\nsrilankische Regierung - auch auf die Kritik nationaler und internationaler\nMenschenrechtsorganisationen hin - eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um von\nPolizei- und Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsverstöße konsequenter\nzu ahnden und die Verfahren zu beschleunigen, wie die Anordnung von\nGegenüberstellungen und die Durchführung von Prozessen vor einem Gremium von\nBerufsrichtern; letztere Maßnahme dient auch dazu, einer möglichen Einflussnahme\nauf Schöffenrichter vorzubeugen (AA 24.10.2001 S. 23).\n\n159\n\n...\n\n160\n\n(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte\n\n161\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der\nSicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der\nVergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis\nSeptember 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen\ndurchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - ist auf die\nvorstehenden Ausführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen,\nzumal der Verdacht auf extralegale Tötungen durch die Sicherheitskräfte in den\nJahren 2000 und 2001 in erster Linie im Zusammenhang mit den Verschwundenen-\nSchicksalen steht (AA 24.10.2001 S. 22). Auch insofern greifen die Maßnahmen zur\nstärkeren Disziplinierung der Soldaten, sodass jedenfalls nunmehr von Exzesstaten\nauszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im Übrigen\nmangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der Übergriffe.\n\n162\n\n(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen\n\n163\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung ergibt sich\nauch nicht aus Übergriffen von Angehörigen militanter tamilischer Organisationen,\ndie mit der LTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische Armee auf\nregionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 S. 14), wie den im Norden\noperierenden \"People's Liberation Organisation of Tamil Eelam\" - PLOTE - und\n\"Tamil Eelam Liberation Organisation\" - TELO -. Diese Organisationen geben zum\neinen Informationen über LTTE-Mitglieder an Sicherheitsbehörden weiter, arbeiten\nbei der Identifikation von LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen\nund liefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die Sicherheitskräfte aus (AA\n24.10.2001 S. 17). Zum anderen führen die Organisationen auch selbstständig\nRazzien, Festnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der\nVergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, darunter\nauch unrechtmäßige Festnahmen, Inhaftierungen in illegalen Haftplätzen,\nMisshandlungen sowie Fälle des Verschwindenlassens (AA 24.10.2001 S. 17 f.; ai\n01.03.1999 S. 4; 16.01.2001 S. 5; US State Department --.02.2001 S. 2, 6 ff.).\n\n164\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Tamilen in den\nAktionsräumen der genannten Organisationen im Norden ergibt sich aus diesen\nVorfällen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser\nOrganisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder Hinsicht staatlicher Billigung\noder jedenfalls Duldung unterliegt und diesem daher zuzurechnen ist, oder ob der\nStaat in den Grenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um\nÜbergriffen entgegenzuwirken, was einer Qualifizierung als mittelbare staatliche\nVerfolgung bereits vom Ansatz her entgegenstünde. Von einer Duldung illegaler\nInhaftierungen geht amnesty international unter Hinweis auf die Beobachtung von\nArmeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der PLOTE aus (ai\n23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 3). Wingler meint, die Aktivitäten entzögen sich \"fast\njeglicher Kontrolle\" und die Regierung habe \"keine klaren Schritte\" unternommen,\ndem entgegenzuwirken (Wingler --.05.2000 S. 2; --.04.2001 S. 3). Das Auswärtige\nAmt spricht von einem \"entschiedenen Eingreifen\" der Sicherheitskräfte gegen\nrechtswidrige Aktivitäten der PLOTE und TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des\nJahres 1999 (AA 04.02.2000 S. 2; 01.12.2000 S. 4) bzw. in jüngerer Zeit (AA\n24.10.2001 S. 18); insofern berichtet das US State Department von einer\nEntwaffnung der PLOTE und TELO durch die Regierung im Anschluss an eine\nbewaffnete Auseinandersetzung in Colombo im Mai 1999 (US State Department\n--.02.2001, S. 2, 6), die allerdings als nicht effektiv eingeschätzt wird (US State\nDepartment --.02.2001 S. 4). Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen\nergeben jedenfalls nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der genannten\nOrganisationen, die nicht bereits bei objektiver Bewertung auf die Bekämpfung der\nLTTE im Bürgerkrieg gerichtet sind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen\nHäufigkeit sind, dass für jeden der (mehreren hunderttausend) Tamilen im\nbetroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, ohne Anknüpfung an\nirgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden\nindividuellen Merkmale Übergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So\nbeziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen Haftzentren der PLOTE\nin \"unbestätigter Haft\" gehaltenen Personen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen\nsich die Fälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE verantwortlich gemacht\nwird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK 26.02.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar,\ndenen zudem staatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK 26.02.1999).\nSoweit davon berichtet wird, nach einer Meldung der Zeitung \"The Island\" vom 24.\nMärz 2000 werde die PLOTE in einem Untersuchungsbericht für die Tötung von 620\nMenschen in verschiedenen Teilen des Landes verantwortlich gemacht, wobei sie\nUnterstützung von Armeeangehörigen erhalten habe (ai 16.01.2001 S. 5), bezieht\nsich die Zahlenangabe ersichtlich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren und hat\nkeinen Bezug zu aktuellen Entwicklungen. So hat das Auswärtige Amt in jüngerer\nZeit noch einmal bekräftigt, dass die Regierung seit 1999 verschärft gegen\nEigenmächtigkeiten der PLOTE vorgehe, dass sich die Verhältnisse seit der zweiten\nHälfte des Jahres 1999, insbesondere nach der Ermordung eines örtlichen PLOTE-\nFührers im September 1999, verbessert hätten (AA 01.12.2000 S. 4) und dass der\nEinfluss der PLOTE gerade seit den letzten Wahlen zurückgegangen sei, nachdem\nsie nicht mehr im srilankischen Parlament vertreten sei (AA 24.10.2001 S. 18). Für\neine gegenteilige Entwicklung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n165\n\nee) Östliche Landesteile\n\n166\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten über die auch in den\nanderen Landesteilen verbreiteten Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung\nund Verhaftung von LTTE-Angehörigen, die in gleicher Weise wie dort zu bewerten\nsind, hinaus zwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch\nstaatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer\nGruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine\nSituation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe\ngerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus\nbei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die\naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort\nunzumutbar erscheinen lässt, ist aber für die Tamilen insgesamt oder eine\nUntergruppe nicht festzustellen.\n\n167\n\n(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen\n\n168\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional begrenztem Verlust\nder Gebietshoheit des Staates ist in den östlichen Landesteilen nicht entstanden. Die\nMilitäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten zu einer Reduzierung\nder Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine\nDestabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996\nS. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45; 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-8/96 S. 11, UNHCR\n--.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen,\nsodass sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK\n04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer Niederlage auf der\nK. -Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort\nviele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 24.10.2001 S. 18:\nGebiete um Batticaloa und Amparai); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch\nzumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen\n(größeren) Ortschaften (EU 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA\n24.10.2001 S. 18; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil\nauch zivile Opfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen\nSicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro\n15.04.1996 S. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA 24.10.2001 S. 18); Großoffensiven\nfanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten\nOperation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18).\nWenngleich auch von \"wahllosen Bombardierungen\" ziviler Ziele berichtet wird\n(UNHCR --.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der geringen\nZahl der berichteten Opfer (für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl\nvon 37 Toten und 30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47),\ndie zudem zum Teil der LTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), kein\ndas militärische Auftreten der staatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten\nGebiet prägendes Gewicht. Während der Eskalation der militärischen\nAuseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die\nSicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt, um auch\nhier befürchteten Aktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA\n18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch nicht\nbekannt geworden. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen\nBevölkerung durch Maßnahmen des Staates, die einer kriegerischen\nAuseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom\nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als\npolitische Verfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen. \n\n169\n\n(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE Aktionen/\"Verschwin-denlassen\"\n\n170\n\nVergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung\nihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben\nzum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend\naußergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten\nund für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren\nFall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu\neinem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13\nKindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 S. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA\n30.08.1996 S. 9 f.). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der\ntamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert\nwurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden\nist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für\n1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt,\nwobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997\nS. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten\nberichtet und davon, dass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber\nauch davon, dass Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten\nAuseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu\numgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September 1997 wurden bei\neinem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden\n(Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen verhaftet\nund brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von\ntamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die\nSicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen (UNHCR --.07.1998 S. 3), wobei die\nZahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen\nErfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der\nFälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der\nverschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab\ndem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996\nwurden bezogen auf den Osten einige Fälle von Verschwundenen bekannt (EU\n02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty international genannte Zahl\nsieben), für 1998 wird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr benannt (AA\n24.10.2001 S. 23). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997\nseien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen\n(AA 28.04.2000 S. 20). Für die ersten 9 Monate des Jahres 2000 wird für das Gebiet\num Vavuniya und den Osten Sri Lankas zusammen die Zahl von 9 Personen\ngenannt, die aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte verschwunden sind (US\nState Department --.02.2001 S. 1), für die Zeit von Januar bis September 2001 ist\nvon landesweit etwa 10 Verschwundenenfällen die Rede (AA 24.10.2001 S. 23). Der\nUNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwer\nwiegende Misshandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes\nProblem (UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner\nStellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen.\nEine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird\n(Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in\ndem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel,\nden Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen\nwird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig\nanderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8.\nJuli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit\npolitischer Verfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste\nseit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung\nbefasst, ist anzunehmen, dass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt;\nangesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung\nder Entwicklung durch Menschenrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann\ntrotz des oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt\ngewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht ausgegangen werden.\nAuch der Angabe von Wingler (Wingler --.05.2000 S. 2), \"die meisten Fälle von\nVerschwinden und Tod in Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet\", ist keine\nAussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu entnehmen; sie findet\nvielmehr ihre Erklärung in dem allgemein in Sri Lanka konstatierten Rückgang\nderartiger Übergriffe, der sich etwa in der Zahl von landesweit jeweils etwa 12 bis 20\nVerschwundenenfällen in den Jahren 1999 und 2000 und etwa 10 Fällen in den\nersten neun Monaten des Jahres 2001 widerspiegelt (AA 24.10.2001 S. 23; ai\n--.--.2001 S. 519), wobei sich allerdings allein im Jahr 1999 mindestens sechs Fälle\nim Raum Batticaloa ereigneten (AA 28.04.2000 S. 20).\n\n171\n\nIn Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen\nvon Zivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum\nBatticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie\ndie Racheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA\n17.03.1997 S. 5; 28.04.2000 S. 13). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen\nAktivitäten der LTTE sind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe\ngegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei\ninsbesondere auch auf eine Dunkelziffer hingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7;\nWingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12; AA 24.10.2001 S.\n25).\n\n172\n\n(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm\n\n173\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten östlichen Landesteil sich\naufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige\nFrage, ob hinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach\neine politische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen.\nDabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für\neine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind.\nDer Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die\nVerschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt\nder Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen.\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die Situation\ngewollt unkontrolliert und dulde bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa\num diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE\nauszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion.\nSo ist der Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum\nGegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro\n15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im\nSeptember 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997\nS. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (AA 24.10.2001 S. 25;\nKK 22.02.1997 S. 6 f.). Als Folge eines Vorfalls in Thamapalakamam in der Nähe von\nTrincomalee im Februar 1998, bei dem Polizei und Heimwehren acht Tamilen,\ndarunter drei Kinder getötet haben sollen, wird von der Inhaftierung von 31 Polizisten\nund 10 Mitgliedern der Heimwehren berichtet, von denen 4 Personen wegen Mordes\nund 17 Personen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung angeklagt worden\nsind (US State Department --.02.2001 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen\nzwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden\nMaßnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der\nin dem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - noch maßgeblich\nmit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig\nhilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch\nzu sehen, dass in den Medien von den Übergriffen berichtet wird, Politiker Vorfälle\naufgreifen und öffentliche Proteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler\n08.10.1997 S. 23). Die in dem Bericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene\nAussage einer Arbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission über eine\n\"systematische Praxis des Verschwindenlassens\" ergibt nichts anderes. Diese\nAussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches System\ninsbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde liegen\nsoll, wird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der\nSchluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf\ndenen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich\nDahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen\ndes Verschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt\nüberein, dass sich in dem oben ausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen\nbietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder\nsystematische Praxis der Sicherheitskräfte findet und dass der Bericht selbst die\nBewertung enthält, man könne \"nicht von einer geplanten Politik von\nMenschenrechtsverletzungen sprechen\" (UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1\nRdnr. 151).\n\n174\n\n(b) Dichte der Übergriffe\n\n175\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung\ndes Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit\nnicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die\nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten\ngeblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine\nVielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs\nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu\nprovozieren (KK 04.01.1996 S. 34; AA 17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer\nverübt (KK 04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53,\n08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr\nhoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai\n1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK\n24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte ist insbesondere auf den\nAußenposten hoch (Wingler 08.10.1997 S. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf\nüber 500 geschätzt (Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie über\n200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die\nteilweise mehrere oder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr\nzahlreich, manchmal als fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996\nS. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu kommen\nTerroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37,\n08.10.1997 S. 27; AA 05.06.2000 S. 13). Eine Situation, bei der praktisch nach\njedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist daher nicht\nfestzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der\nVergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die\nVergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des\nAufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit\nkann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch\nangesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden\nPersonenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon\nangesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende\nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere\nBevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum\nMinensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen\nMaterial, das ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war,\nsodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen\nSinne zugespitzte Gefahrenlage für den Einzelnen.\n\n176\n\n(3) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch LTTE\n\n177\n\nOb Angehörige der LTTE in den von ihr beherrschten südöstlichen Gebieten um\nBatticaloa und Amparai (AA 24.10.2001 S. 18) politische Verfolgung betreiben, kann\nebenso dahingestellt bleiben, wie dies hinsichtlich der LTTE-beherrschten Gebiete im\nNorden der Fall ist. Insofern kann auf das oben Ausgeführte Bezug genommen\nwerden.\"\n\n178\n\nII. Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr\nnach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden. \n\n179\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist\nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des\nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden\nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen\nsprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n180\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C\n32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom\n15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143\n(150, 151) = NVwZ 1988, 538, und vom 5. November\n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ\n1992, 582, 584 m.w.N.\n\n181\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.\nDie Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung\nanzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. Entscheidend\nist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der\nLage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr\nin den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in\nden Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer\nWahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen\ngegeben ist. \n\n182\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991\n- 9 C 118.90 -, a.a.O., 584.\n\n183\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von\nVerfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n184\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C\n60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134,\nS. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht\nabgedruckt. \n\n185\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber\ndie Gesamtumstände des Falles die \"reale Möglichkeit\" einer politischen Verfolgung,\nwird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat\nnicht auf sich nehmen. \n\n186\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C\n118.90 -, a.a.O., S. 584, unter Berufung auf U.S.\nSupreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei\nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai\n2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß\nwiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift\n\"Flüchtlinge\", August 1987, 8, 9. \n\n187\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer \"beachtlichen\"\nWahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen\nzu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten\nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \"hinreichenden Sicherheit\" vor\npolitischer Verfolgung erfüllt sein müssen.\n\n188\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom\n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501\nm.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,\na.a.O., S. 500, und andererseits zum Maßstab der\n\"hinreichenden Sicherheit\" u.a. BVerwG, Urteile vom\n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70,\n169, 171, und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -,\nBVerwGE 71, 175, 178 f. m.w.N.; Göbel-\nZimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer-\nund Asylrechts, Stand: Mai 2003, Bd. II, B 1 Art. 16 a\nGG Rdnr. 42 m.w.N.\n\n189\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die\nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine\nBetrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur\neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht\nes auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei\nder Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen\nUnterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die\nTodesstrafe riskiert.\n\n190\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C\n118.90 -, a.a.O., 584.\n\n191\n\nNach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri\nLanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. In Sri Lanka ist\nzwischenzeitlich keine Situation eingetreten, in Folge der in Anknüpfung an die\ntamilische Volkszugehörigkeit Heimkehrern bei der Einreise (1.) oder in absehbarer\nZukunft während des nachfolgenden Aufenthalts in Sri Lanka politische Verfolgung\n(2.). Dem Kläger droht in Sri Lanka auch aufgrund individueller Umstände keine\npolitische Verfolgung (3.).\n\n192\n\n1. Das Gericht hat die Situation der Tamilen in Sri Lanka im Zusammenhang mit\nder Einreise in ihr Heimatland in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November\n2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A\n3853/99.A - wie folgt bewertet:\n\n193\n\n\"Die Einreise nach Sri Lanka ist über den internationalen Flughafen nördlich von\nColombo (Bandaranaike-International-Airport) möglich, ohne dass Rückkehrern bei\nden regelmäßigen und eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch\nwegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge\nausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK 24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu bewerten\nsind. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines\nAsylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für\nÜbergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 20.04.2001 S. 4; 24.04.2001; 24.10.2001\nS. 27; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen\nsrilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA\n24.10.2001 S. 26).\n\n194\n\naa) Identitätskontrollen\n\n195\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer rechnen, die nicht\nüber einen Reisepass, sondern lediglich über ein von srilankischen\nAuslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum\nZwecke der Einreise ausgestelltes \"Identity Certificate Overseas Missions\", auch\n\"emergency certificate\" genannt, verfügen (AA 18.04.2000 S. 6 f.; 06.09.2001 S. 4;\n24.10.2001 S. 26; amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; KK 02.08.2001 S. 3;\nUNHCR --.07.1998 S. 5).\n\n196\n\nAngehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig sowohl von der\nsrilankischen Einreisebehörde (Immigration Department) als auch von der\nKriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID) am Flughafen zu Identität,\npersönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Anschließend, und zwar in der\nRegel nach wenigen Stunden, werden die Betroffenen vom CID routinemäßig dem\nörtlich zuständigen Magistrate (Untersuchungsrichter) in Negombo vorgeführt. Dieser\nbefindet darüber, ob die Rückkehrer zum Zweck der Personenüberprüfung und/oder\nzur Abklärung eventueller Strafvorwürfe - vor allem etwaiger Verstöße gegen die Ein-\nund Ausreisebestimmungen (Busch 02.11.2000 S. 4) - in Untersuchungshaft\ngenommen werden. In aller Regel ist dies nicht der Fall, sondern die Betroffenen\nwerden nach ihrer Vorführung gegen Kaution freigelassen (AA 24.10.2001 S. 26; KK\n02.08.2001 S. 3 f.; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Bei dieser Kaution handelt es sich um\neine sog. Surety-bail, d.h. es müssen zwei Personen - in der Praxis sind es meist\nAngehörige - bürgen (KK 02.08.2001 S. 3). Die vereinzelte Behauptung, eine\nderartige Bürgschaft müsse in jedem Fall von einem Verwandten unterschrieben\nwerden (Busch 02.11.2001 S. 4), findet in den übrigen dem Senat vorliegenden\nAuskünften keine Bestätigung. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass eine\nFreilassung gegen Kaution die Regel ist, auch nicht plausibel. Liegen in Fällen der\nPersonenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter anberaumten weiteren\nGerichtstermin - wie dies ganz überwiegend der Fall ist - keine Erkenntnisse gegen\nden Betroffenen vor, wird das Verfahren endgültig eingestellt (AA 24.10.2001 S. 26;\nKK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).\n\n197\n\nDiesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am 15./16. März 2000 bei\neiner \"Sammelrückführung\" von 20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und\neinem Moslem <AA 13.04.2000 S. 1>) aus Deutschland, von denen nur einer über\neinen Reisepass verfügte (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000, S. 2), achtzehn der\nBetroffenen nach einer Vorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am\nAnkunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 13.04.2000 S. 1;\n25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei Betroffene wurden auf Antrag der\nKriminalpolizei bis zu dem auf den 21. März 2000 anberaumten Gerichtstermin in\nUntersuchungshaft genommen, weil weitere Nachforschungen hinsichtlich der\nIdentität und ein Strafregisterabgleich erfolgen mussten (AA 18.04.2000 S. 7;\n25.05.2000 S. 2); sie wurden erst an diesem Tag gegen Kaution freigelassen (AA\n28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe\nwurde erst am 21. März 2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und\nanschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 27). Die\nVerfahren gegen die Abgeschobenen sind zwischenzeitlich eingestellt worden,\nsoweit die Betroffenen den Gerichtstermin wahrgenommen haben (AA 26.01.2001 S.\n7).\n\n198\n\nAn der Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr\ngrundsätzlich keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6 unter\nHinweis auf einen Bericht des UNHCR-Büros in Colombo) und dass Rückkehrer aus\ndem westlichen Ausland bei den Einreisekontrollen in der Regel lediglich mit - jeweils\nasylunerheblichen - Befragungen und kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen,\nbestehen auch vor dem Hintergrund des Anschlages auf den Luftwaffenstützpunkt\nKatunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen vom 24. Juli 2001\nkeine Zweifel. Gezielte Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Colombo haben\nkeine Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Überprüfungspraxis bei der Einreise\nergeben (AA 24.10.2001 S. 27); dahin gehende Vermutungen finden auch in anderen\nQuellen keinerlei Anhalt. \n\n199\n\nbb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung\n\n200\n\nAllerdings ist vereinzelt auch von Fällen berichtet worden, in denen das\nFesthalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter\nmehrere Wochen dauerte (ai 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die\nInhaftierung von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die\nFestnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wurde\n(KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai 01.03.1999 S. 2), betrafen dabei\nallerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in\ngroßer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, sodass es insoweit an\neiner Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige\nSchlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch Fälle der\nInhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern aus\nDeutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese\n(Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere\nHundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen\nColombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 19.01.1999 S. 21; 27.05.1999\nS. 3; 24.10.2001 S. 5: \"400 bis 500 im Jahr\"), nicht den Schluss auf eine\n\"Gruppenverfolgung\" zu. Denn es mangelt schon an der beim Maßstab der\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer \"Gruppenverfolgung\" zu\nfordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus\nEuropa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen. Abgesehen\ndavon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange\nes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines\nÜberprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und\nnicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht\ngegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist daher\nnicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für diejenigen allein\nmit einem \"emergency certificate\" zurückkehrenden und daher einer intensiveren\nÜberprüfung unterzogenen srilankischen Staatsangehörigen, bei denen die Polizei\neiner Freilassung auf Kaution widerspricht - wie dies zunächst bei zwei der am\n15./16. März 2000 aus Deutschland zurückgeführten Tamilen der Fall war (AA\n25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine Freilassung (zunächst) etwa deshalb\nscheitert, weil sich niemand findet, der für die Kaution unterschreibt.\n\n201\n\ncc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und\nPassbestimmungen\n\n202\n\nIn der Vergangenheit ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland\nabgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich\nverfolgt wurden; dies war dann der Fall, wenn mit einem \"emergency certificate\" nach\nSri Lanka zurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen\ndurch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in\nBezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von\nAusweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland sichergestellte gefälschte\nReisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt war und so der\nsrilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte;\nstrafrechtlich nicht verfolgt wurden und werden dagegen Bordkartentausch, illegaler\nGrenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen\nStaatsgebietes vielfach mit \"Schleusungen\" einhergehen (AA 24.10.2001 S. 28). Da\nbei Rückkehrern aus Deutschland die Reisedokumente, mit denen die Ausreise\nerfolgte, in der Regel nicht mehr vorliegen, bleiben etwaige bei der Ausreise\nverwirklichte Passvergehen - schon aus Mangel an Beweisen - in der Praxis zumeist\nohne strafrechtliche Folgen (AA 16.04.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Zu\nPassvergehen bei der Einreise nach Sri Lanka kommt es bei rückgeführten\nAsylbewerbern aus Deutschland grundsätzlich schon deshalb nicht, weil dieser\nPersonenkreis jedenfalls mit Dokumenten der srilankischen Botschaft - dem\n\"emergency certificate\" - ausgestattet ist (UNHCR 24.08.2001 S. 3). Vor diesem\nHintergrund lassen im März sowie Anfang April 2001 in den in Colombo\nerscheinenden Tageszeitungen \"Virakesari\" und \"Thinakural\" veröffentlichte Berichte,\nderzeit seien etwa 185 Tamilinnen und Tamilen im Gefängnis von Negombo\ninhaftiert, die man entweder bei der Rückkehr aus dem Ausland oder bei der\nAusreise wegen angeblich gefälschter Pässe festgenommen habe (KK 31.07.2001\nS. 4; 02.08.2001 S. 5), ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um\nRückkehrer aus Deutschland handelt und dass Angehörige dieses Personenkreises\nernsthaft damit rechnen müssen, wegen eines Passdelikts belangt zu werden. Diese\nEinschätzung deckt sich mit früheren Berichten, nach denen zwar seit der\nNeufassung der srilankischen Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen bereits\nbis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung\ngefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend\nverurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3); diese Fälle betrafen aber - wie\nsich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen ließ\n(Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK\n22.06.1999) - ganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise.\n\n203\n\nUnbeschadet dessen sind strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen\ndie Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht als politische Verfolgung zu\nqualifizieren. Denn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in\nAnknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern\nseit 1998 lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände\n(insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder\nFälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder\nnachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer\nReisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen\nPerson) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis\ngeläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten\nsie für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische\nVolkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants\nand Emigrants Act\"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen\neines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz\ntreffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99,\nS. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine tatsächliche Folge\naufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen\nVerfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der\nStrafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken\nZustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten,\nspricht dies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines\ngeordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf\nTamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre\nZielrichtung der Bekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Anlass dafür, eine\nGerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische\nVolkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn\nVerstöße durch Tamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer\nVolkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben, oder wenn die Möglichkeit, die\nVerstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu\nvermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen\naber vom srilankischen Staat verwehrt würde. Dafür lässt sich dem in das Verfahren\neingeführten Auskunftsmaterial, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand\numfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen\nErkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in\nrelevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants\nAct\" betroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E; 31.07.2001 S. 1 f.). Die\nnicht weiter untermauerte Aussage, dass das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und\nPraxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen\nderzeit angewandt\" werde (Wingler 01.04.1999), ist daher unzutreffend. Sie wäre im\nÜbrigen aber auch unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich\nzwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins\nAusland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene\nErklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" Tamilen, und die\ndazu gegebene Begründung, diese müssten \"sich oft gefälschter Papiere bedienen\".\nAuch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des\nGebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende\npolitische Verfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit\nnicht auch für Tamilen gilt, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich\nschnell und problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher\nWeise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA\n06.09.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Allerdings mag für sie die Inanspruchnahme\ndieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in\nColombo faktisch erschwert sein; da die Situation in Colombo aber ... den Aufenthalt\ninsbesondere auch nicht aus Gründen unzumutbar macht, die auf gegen Tamilen in\nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale gerichteten Umständen beruhen, kann\nkeine Rede davon sein, Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und\nAusreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer\ngegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der\nErfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren\nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die\nbehauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis\ndarauf erklärt wurde, die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen,\nohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei der Beschaffung des Passes\nhingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluss die hohe Zahl der\nin den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach\nihren eigenen Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei denen es\nerst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche\nAusland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist\n(vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 28). \n\n204\n\ndd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung\nund Folter\n\n205\n\nDem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die\ngenannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen\nAnhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt\nwerden. \n\n206\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im\nRahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des\n\"Immigrants and Emigrants Act\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche\nRechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen.\nAllerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und\nJournalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche\nMisshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999,\nLänderkurzbericht S. 1, vgl. auch ai 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach\nder Einschätzung von amnesty international müssen Tamilen, denen die\nSicherheitskräfte Beziehungen zur LTTE unterstellen, \"aller Wahrscheinlichkeit nach\nbei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung\" rechnen,\nwobei die Gefahr von Folter bei längerer Inhaftierung zunehme (ai 01.03.1999 S. 2;\nvgl. auch KK 04.01.1996 S. 56: Fälle von Folter bei kurzfristiger Inhaftierung sind\nnicht bekannt geworden). Auch die in London ansässige \"Medical Foundation for the\nCare of Victims of Torture\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri\nLanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als\nzwei Tagen rechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den\nsrilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der\nHaft bestehe dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter\n(Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Das Auswärtige Amt geht ebenfalls\ndavon aus, dass die Sicherheitskräfte bei Verhören im Vergleich zu früher zwar\ndeutlich zurückhaltender agieren, dass aber schwere Gewaltanwendung, wie etwa\ndas Schlagen von Personen als Methode der Folter, Elektroschocks, Verbrennungen\nsowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten über\nden Kopf \"weiter vorkommt\" (AA 24.10.2001 S. 21). Hinreichende Anhaltspunkte\ndafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den\nsüdlichen Landesteilen \"systematisch\", also nach einem bestimmten \"System\" oder\ngar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten\nTamilen vorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt (so Mertsch, Südasien 4/00\nvom 05.07.2000, S. 4), sind diesen Erkenntnisquellen aber nicht zu entnehmen.\nVielmehr lassen sich die Aussagen zur Folterpraxis gemessen am Maßstab einer\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit bei konfliktbezogen inhaftierten Tamilen allenfalls für\nPersonen erhärten, die von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt werden, in\nschwer wiegende Gewaltakte der LTTE verwickelt (AA 26.07.2001 S. 2 f.) oder in\nsonstiger hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein. Denn vor\nallem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts bzw. bei Überstellung an Sondereinheiten der srilankischen Polizei zur\nTerrorismusbekämpfung kann Folter nicht ausgeschlossen werden (AA 12.07.1995\nS. 2, 26.01.2001 S. 3; ai, torture in custody, --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999 S. 4,\n16.01.2001 S. 4; KK 31.07.2001 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998\nS. 2). Dieser Bewertung entspricht es, dass die Anwendung von Folter nach\nEinschätzung einer Menschenrechtsorganisation während einer sich an eine\nFestnahme am Flughafen anschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK\n22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999). Auch das UNHCR-Büro\nin Colombo berichtet, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr keine\ngravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6). Die bekannt gewordenen\nUmstände der Sammelabschiebung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am\n15./16. März 2000 aus Deutschland wecken an der Feststellung, dass tamilische\nRückkehrer im Zusammenhang mit der Einreise grundsätzlich körperliche\nMisshandlungen von asylerheblicher Intensität nicht zu befürchten haben, ebenfalls\nkeine durchgreifenden Zweifel. Soweit dazu behauptet wird, zwei vom 16. bis\n21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, seien \"nachweislich\ngefoltert worden\" (Wingler --.05.2000 S. 4; abweichend bereits Wingler 12.10.2000 S.\n5: \"sollen misshandelt worden sein\"), steht diese Aussage im Widerspruch zu\naktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa amnesty international darauf hin, die\nBehandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter erreicht (ai\n18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer Meldung der der LTTE\nnahe stehenden Nachrichtenagentur \"Tamilnet\" sei die Deutsche Botschaft nicht auf\nFolterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der bis zum 21.\nMärz 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines Botschaftsangehörigen\nerklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der \"einer Ohrfeige vergleichbar\" gewesen sei\nund keine gesundheitlichen Folgen oder länger andauernde Schmerzen verursacht\nhabe (AA 25.05.2000 S. 2 f.; 26.01.2001 S. 6 ff.). Auch die Behauptung eines der\nZurückgeführten, \"ungefähr zehn\" der Abgeschobenen seien Misshandlungen\nausgesetzt gewesen, die \"weit über eine Ohrfeige hinausgegangen seien\" (KK\n10.09.2000 S. 2), hat sich nach den weiteren Recherchen zu der Sammelrückführung\nnicht erhärten lassen. Die Aussage steht sowohl zu den bereits angeführten\nAngaben des einen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer Rückgeführter\nim Widerspruch (AA 26.01.2001 S. 7 f.). So soll ein Betroffener am Tag nach der\nRückführung gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft zwar von dem bereits\nerwähnten Schlag berichtet (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber\nerklärt haben, er selbst und die Anderen seien korrekt behandelt worden (AA\n25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum 21. März 2000 Inhaftierte und andere zu\ndem genannten Termin Abgeschobene sollen auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt\nhaben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein\nweiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem Angehörigen einer\nniederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach seiner Ankunft\nam Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts dieser\nErklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der Deutschen\nBotschaft kann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, \"die\njüngeren Männer der Gruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den\nCID am Flughafen geschlagen worden sein\" (ai 18.07.2000), kein\nausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Dass es sich bei dem in Rede\nstehenden Übergriff auf einen der am 15./16. März 2000 Zurückgeführten um einen\nnicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefall gehandelt hat, wird schließlich\ndadurch bestätigt, dass weitere Fälle dieser Art - trotz Beobachtung der\nRückkehrsituation durch mehrere westliche Missionen - nicht bekannt geworden sind\n(AA 26.01.2001 S. 8).\n\n207\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka\nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder\nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht einer\n- nicht nur unbedeutenden - LTTE-Unterstützung gerät und deshalb damit rechnen\nmuss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern\nlängerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung\ninhaftiert zu werden, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur\neingeschränkt generalisierend und fallübergreifend beantworten.\n\n208\n\nDafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden\nbekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der\nBesorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam\nautomatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung\nvon Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht werden und dies zu einem\nVerfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung führt, spricht\nnichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden\nseit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen\nentsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt\nist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum\nSammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so\nzum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert (vgl. auch\nInnenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber das Jahr 2000, S. 244 <246>). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen\nStrafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber\ntamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige\noder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein\nsolcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der\nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der\nFolge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem\nCharakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht\nweiter nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach\nden Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der\nLTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten\nder LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri\nLanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage\nfindet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen\nStellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998\nzur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA) nur\nbei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die\nAussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede\nstehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor\ndem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und\nersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage\ndahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in\nverantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen\nder LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass\nes neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an\nterroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6;\n19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch bei sonstigen\nAuslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der Bedeutung\nder Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an\nregierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von\nMenschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig\ngefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der\nLTTE nahe stehenden Organisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 21; KK\n20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es\nnach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher\nbezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es\nzur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der\nLTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage -\nAnwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises\nder Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom\n11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA\n06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von\nRückkehrern eingeleitete Verfahren und damit erst recht gegen eine relevante\nGefahr von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK 08.12.1998,\n12.03.1999, 22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne tragfähige Grundlage, zumal\ninzwischen übereinstimmend berichtet wird, dass die Sondervorschriften zur\nTerrorismusbekämpfung bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur sehr\nselten angewandt werden (AA 24.10.2001 S. 26) und die Überprüfungen bei der\nEinreise regelmäßig nach wenigen Stunden mit der Freilassung - gegebenenfalls\ngegen Kaution - und letztlich mit der Verfahrenseinstellung enden (AA 24.10.2001\nS. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).\n\n209\n\nSonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren\ndafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten\nVerdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter,\nHerkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen\ngrundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten\nZugriffs im Zusammenhang mit der Einreise. ... Denn es bestehen keine\nAnhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung von\nPassdelikten und relevanten Auslandsaktivitäten hinaus - andere Kriterien anlegen\nals bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo.\"\n\n210\n\n2. Die Entwicklung in Sri Lanka seit der Ausreise des Klägers bzw. seit den\nUrteilen des Gerichts vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A\n- und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A -, die das Gericht fortlaufend in den\nEntscheidungen vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99. A und 21 A 1329/00.A -,\nvom 5. Dezember 2003 - 21 A 636/01.A, 21 A 1542/02.A, 21 A 54/01.A - und vom\n19. November 2004 - 21 A 580/99.A und 21 A 3441/03.A - zusammengestellt hat (a)\nund die sich für das zurückliegende Jahr wie unter b) ausgeführt darstellt, gibt keinen\nAnlass, von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für\ntamilische Volkszugehörige im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen (c).\n\n211\n\na) In den Entscheidungen vom 19. November 2004 hat das Gericht zur\nEntwicklung in Sri Lanka seit Herbst 2001 ausgeführt:\n\n212\n\n\"Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka war die Parlamentswahl\nim Dezember 2001. Nach dem Übertritt von 13 Abgeordneten zur Oppositionspartei\n\"United National Party\" (UNP) und dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit ihres\nWahlbündnisses \"People's Alliance\" (PA) sah sich Präsidentin Kumaratunga\nveranlasst, am 10. Oktober 2001 das Parlament aufzulösen und Neuwahlen\nauszuschreiben (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747; FR vom 12.10.2001, NZZ\nvom 11.10.2001 und 12.10.2001). Im Vorfeld der Parlamentswahlen kam es - wie\nschon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen - zu Anschlägen, unter anderem\nzu einem fehlgeschlagenen Selbstmordattentat auf den damaligen Premierminister\nRatnasiri Wickremanayake am 29. Oktober 2001 in Colombo (AA 06.09.2002 S. 6;\nSZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf den Öltanker \"Silk Pride\"\nvor der Küste Sri Lankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001);\ninsgesamt kamen in dem von Gewalttaten geprägten \"blutigen Wahlkampf\" (Flück,\nMenschenrechtslage in Sri Lanka, Südasien 4/01 S. 67; NZZ vom 05.12.2001 und\n07.12.2001) - in anderen Berichten ist sogar vom \"blutigsten Wahlkampf in der\nGeschichte des Inselstaates\" (FR vom 05.12.2001) bzw. vom \"gewalttätigsten in Sri\nLankas Geschichte\" (SZ vom 05.12.2001) die Rede - über 40 Menschen ums Leben\n(ai Jahresbericht 2002 S. 514 <47 Tote>; AA 06.09.2002 S. 23 und Fischer\nWeltalmanach 2003 Spalte 747 <43 Tote>). Auch der Wahlgang selbst wurde\nüberschattet von Schießereien, Bombenanschlägen und mindestens zehn\nTodesopfern (AA 06.09.2002 S. 23; NZZ vom 06.12.2001 und 07.12.2001). Bei der\nAbstimmung am 5. Dezember 2001 rutschte die bisher regierende PA, die weiterhin\neine strikt militärische Lösung des Konflikts mit der LTTE forderte, auf einen\nStimmenanteil von 37,2 v.H. ab. Die mit der PA verbündete marxistische Janatha\nVimukthi Peramuna (JVP) kam auf 9,1 v.H. Demgegenüber konnte die oppositionelle\nUNP, die den Wahlkampf mit dem zentralen Versprechen geführt hatte, umgehend\nFriedensgespräche aufzunehmen, 45,6 v.H. der Stimmen gewinnen; sie stellte 109\nder 225 Abgeordneten und besaß zusammen mit der verbündeten \"Tamil United\nLiberation Front\" (15 Mandate) und dem \"Sri Lanka Muslim Congress\" (5 Mandate)\ndie Parlamentsmehrheit (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; FAZ vom\n08.12.2001, FR vom 08.12.2001, NZZ vom 07.12.2001 und 08./09.12.2001, SZ vom\n08./09.12.2001). Mit Amtsantritt der neuen \"United National Front\" (UNF)-Regierung\nunter dem UNP-Vorsitzenden Ranil Wickremasinghe am 12. Dezember 2001\n(Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; NZZ vom 10.12.2001) wurden die\nBemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts wieder aufgenommen (AA\n06.09.2001 S.5 f.). Schon am 19. Dezember 2001 kündigte die LTTE einen\neinseitigen Waffenstillstand für einen Monat als Geste des guten Willens an (NZZ\nvom 20.12.2001). Diese Erklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die LTTE\nweltweit zunehmend unter Druck und dabei vor allem auch in finanzielle Bedrängnis\ngeraten war und weiter geriet (NZZ vom 05.07.2002). Bereits vor dem 11. September\n2001 hatten die USA, Großbritannien, Indien und Kanada die Tätigkeit der LTTE in\nihren Ländern unterbunden und ihr damit einen wesentlichen Teil ihrer traditionellen\nfinanziellen Basis entzogen (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom\n05.07.2002 und 16.09.2002; vgl. zur Finanzbeschaffung der LTTE in Deutschland\nBundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 2000 S. 219, und 2001\nS. 242 f.; Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2001 S. 247). Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf\ndas World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington am 11.\nSeptember 2001 hatten Forderungen, die LTTE bzw. LTTE-Frontorganisationen auch\nin anderen Ländern zu verbieten sowie ihre \"fundraising\"-Aktivitäten zu beschneiden,\nneue Nahrung erhalten (KK 17.04.2002 S. 5; FAZ vom 23.09.2002). Am 21.\nDezember 2001 schlossen sich die Regierungstruppen dem Waffenstillstand an; eine\nVereinbarung über eine vorläufige einmonatige Waffenruhe trat am 24. Dezember\n2001 in Kraft (AA 06.09.2002 S. 5 f; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom\n27.12.2001). Noch im Dezember 2001 bat die neue Regierung Norwegen offiziell um\nHilfe bei der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen (NZZ vom 27.12.2001). \n\n213\n\nAm 15. Januar 2002 lockerte die Regierung weitgehend das Embargo gegen die\nvon der LTTE gehaltenen Gebiete (AA 06.09.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003\nSpalte 748; KK 17.04.2002; FR vom 03.01.2002, FAZ vom 16.01.2002, SZ vom\n17.01.2002) und bestärkte damit die Hoffnungen auf Frieden in Sri Lanka (FAZ vom\n16.01.2002, SZ vom 17.01.2002). Am 21. Januar 2002 wurde die Waffenruhe\nbeidseitig um einen Monat verlängert (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ\nvom 22.01.2002, FAZ vom 23.01.2002). In einer symbolischen \"Geste guten Willens\"\nentließ die LTTE am 22. Januar 2002 zehn seit Jahren gefangene\nRegierungssoldaten und übergab sie an eine Friedensorganisation aus dem Süden\ndes Landes, in der sich Eltern verschollener Soldaten zusammengeschlossen haben\n(Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.01.2002). Die\nHauptbemühungen der auch von Präsidentin Kumaratunga unterstützten\nnorwegischen Friedensinitiative galten in der Folgezeit dem Abschluss eines\nformalisierten längerfristigen Waffenstillstandsabkommens zwischen Regierung und\nLTTE als Basis für weitere Verhandlungen (AA 06.09.2002 S. 6). Rasch stellten sich\nFortschritte und Zeichen wachsender Normalisierung ein (FAZ vom 08.02.2002, FR\nvom 23.01.2002). Mitte Februar 2002 wurde vereinbart, die jahrelang umkämpfte\nVerbindungsstraße von der Halbinsel Jaffna in den Süden Sri Lankas wieder zu\neröffnen (FR vom 16.02.2002); von Seiten der Regierung wurde die Aufhebung des\nVerbots der LTTE in Aussicht gestellt, die diese zur Vorbedingung für die Aufnahme\nvon Friedensgesprächen gemacht hatte (NZZ vom 24.01.2002, FR vom 20.02.2002\nund 08.06.2002, FAZ vom 22.02.2002). Am 22. Februar 2002 erreichten die\nnorwegischen Vermittler unter dem stellvertretenden Außenminister Vidar Helgesen\nungeachtet schwerer Seekämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen vor der\nKüste Sri Lankas (FAZ vom 22.02.2002) ein unbefristetes\nWaffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE (Fischer Weltalmanach\n2003 Spalte 748; FAZ vom 22.02.2002, NZZ vom 22.02.2002, 23./24.02.2002 und\n25.02.2002, FR vom 23.02.2002), das allerdings auf Kritik bei Präsidentin\nKumaratunga stieß (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.02.2002,\nNZZ vom 25.02.2002). Dieses Abkommen trat in der Nacht vom 22. auf den 23.\nFebruar 2002 in Gestalt des \"Memorandum of Understanding between the\nGovernment of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka and the Liberation\nTigers of Tamil Eelam\" in Kraft (KK 17.04.2002 S. 6; AA 06.09.2002 S. 5 f.; NZZ vom\n25.02.2002). Neben einem beidseitigen unbefristeten Waffenstillstand sieht es eine\nReihe vertrauensbildender Maßnahmen auf beiden Seiten, Erleichterungen für die\nBevölkerung in den Gebieten unter der Kontrolle der LTTE und Fristen von 30 bis 90\nTagen für die Umsetzung aller Vorschriften vor. Eine international besetzte \"Sri\nLanka Monitoring Mission\" (SLMM) unter Führung Norwegens überwacht die\nDurchführung des Abkommens. Als Zeitpunkt für Vorgespräche über eine mögliche\nfriedliche Konfliktbeilegung wurde Anfang Mai 2002 in Aussicht genommen (AA\n06.09.2002 S. 6). Der Waffenstillstand wurde in der Folgezeit eingehalten und es gab\nzunächst auch keine Selbstmordanschläge mehr (NZZ vom 05.07.2002). Am\n14. März 2002 besuchte zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder ein srilankischer\nRegierungschef die LTTE-Hochburg Jaffna (NZZ vom 15.03.2002 und 05.07.2002).\nBei Kommunalwahlen unterstützte die Bevölkerung den Kurs der UNF-Regierung\nund die geplanten Verhandlungen mit der LTTE (NZZ vom 22.03.2002 und\n23.05.2002, FR vom 22.05.2002). Anfang April 2002 erhielt die LTTE die Erlaubnis,\nBüros auch in den bislang von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten zu\neröffnen, um dort ihrer politischen Arbeit nachgehen zu können (KK 17.04.2002 S.\n6). Am 9. April 2002 wurde die Hauptzufahrtsstraße nach Jaffna nach ihrer\nEntminung wieder für den Verkehr freigegeben, sodass nach 12 Jahren\nUnterbrechung erstmals die Landverbindung zwischen der Hauptstadt Colombo und\nJaffna wieder durchgängig befahrbar ist (KK 17.04.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach\n2003 Spalte 748; NZZ vom 10.04.2002). Erste Inlandsflüchtlinge begannen mit der\nRückkehr in ihre Heimatgebiete (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom\n30.07.2002); LTTE-Führer Prabhakaran, der sich am 10. April 2002 nach zwölf\nJahren Versteck anlässlich einer Pressekonferenz in Kilinochchi wieder in der\nÖffentlichkeit hatte sehen lassen (NZZ vom 11.04.2002 und 05.07.2002, SZ vom\n12.04.2002), und der Vorsitzende der muslimischen Partei SLMC unterzeichneten\nein Abkommen über die Rückkehr von 100.000 Muslimen in den Norden Sri Lankas\n(FAZ vom 15.04.2002). Die zunächst für Anfang Mai, später für Juni und dann für Juli\n2002 angekündigte Aufnahme der Friedensverhandlungen (NZZ vom 28.03.2002,\n10.04.2002, 19.04.2002, 23.05.2002 und 05.07.2002, SZ vom 28./29.03.2002)\nverzögerte sich auch wegen der von der LTTE gestellten Bedingung einer vorherigen\nAufhebung des Verbots ihrer Organisation weiter (FR 31.05.2002). Am 7. Juni 2002\nkündigte die Regierung an, das Verbot zehn Tage vor Beginn der Verhandlungen\naufzuheben (FAZ vom 08.06.2002, FR vom 08.06.2002). Mitte August 2002\nverständigten sich Regierung und LTTE in Oslo darauf, dass die\nFriedensverhandlungen nach Aufhebung des Verbots der LTTE zwischen dem 12.\nund 17. September 2002 in Bangkok beginnen sollten (Fischer Weltalmanach 2003\nSpalte 748; NZZ vom 15.08.2002, 16.08.2002, 17./18.08.2002 und 14./15.09.2002,\nSZ vom 14./15.09.2002). Am 5. September 2002 verkündete der srilankische\nVerteidigungsminister offiziell das Ende des Verbots der LTTE (Flück, Militärische\nund politische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72; Keller, Die\nSuche nach der Konfliktlösung hat begonnen, Südasien 3/02 S. 75 <76>).\nUngeachtet schwerer innenpolitischer Spannungen zwischen Präsidentin\nKumaratunga und Premierminister Wickremasinghe (Flück, Militärische und\npolitische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72) wurden die\nFriedensverhandlungen sodann am 16. September 2002 auf dem Flottenstützpunkt\nSattahip südöstlich von Bangkok aufgenommen (FAZ vom 16.09.2002 und\n17.09.2002, NZZ vom 16.09.2002) und allgemein als \"einmalige Chance für Sri\nLanka\" (NZZ vom 16.09.2002) bewertet. In dieser ersten Runde der\nFriedensverhandlungen rückte die LTTE überraschend von ihrer von der Regierung\nstets als unverhandelbar (NZZ vom 16.09.2002) bezeichneten Forderung nach einem\neigenen Staat ab (FAZ vom 19.09.2002, NZZ vom 19.09.2002, SZ vom 19.09.2002).\nDie Konfliktparteien einigten sich darüber hinaus auf verschiedene\nvertrauensbildende Maßnahmen (NZZ vom 19.09.2002). Diese positiven Resultate\nder ersten Verhandlungen ließen die Hoffnung auf Frieden weiter wachsen (NZZ vom\n19.09.2002, FAZ vom 23.09.2002). Weitere Gespräche wurden für Oktober und\nDezember 2002 sowie für Januar 2003 vereinbart (SZ vom 19.09.2002). Im Oktober\n2002 wurde der Friedensprozess durch verschiedene Gewalttätigkeiten überschattet.\nAm 9. Oktober 2002 kamen acht Demonstranten durch Polizeischüsse in Ampara im\nOsten von Sri Lanka ums Leben, dem ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der\nWaffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002). In der Folge dieser Ereignisse\nkam es am 11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und\nTamilen im Nordosten Sri Lankas, bei denen drei Menschen getötet wurden (FAZ\nvom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt\ngegen die muslimische Minderheit im Osten des Landes berichtet (NZZ vom\n16.10.2002, FR vom 26.10.2002), die befürchtet, unter tamilischer Verwaltung\ndiskriminiert zu werden (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748). Von diesen\nEreignissen und auch von der Verurteilung Prabhakarans zu 200 Jahren Haft durch\ndas Oberste Gericht Sri Lankas am 31. Oktober 2002 (NZZ vom 01.11.2002)\nunbeeinflusst fand die zweite Runde der Friedensgespräche vom 31. Oktober bis 3.\nNovember 2002 in Bangkok statt; sie endete erneut mit positiven Resultaten, u.a. der\nGründung paritätisch besetzter Ausschüsse, die auf dem Weg zum Frieden\nwirtschaftliche, politische und Sicherheitsprobleme lösen sollen (Flück,\nFriedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68; Fischer Weltalmanach\n2004 Spalte 793; NZZ vom 04.11.2002).\n\n214\n\nZur Förderung des Friedensprozesses stellte eine kurzfristig vom Vermittler\nNorwegen einberufene Geberkonferenz (NZZ vom 23.11.2002) Ende November\n2002 in Oslo eine erste Soforthilfe von rund 70 Mio. US-Dollar für den Wiederaufbau\nSri Lankas bereit (Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68\n<69> Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794). In der dritten, von beiden Seiten als\n\"historisch\" (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794) bezeichneten\nVerhandlungsrunde, die vom 2. bis 5. Dezember 2002 ebenfalls in Oslo stattfand,\neinigten sich die Chefunterhändler auf das Modell einer föderalen Struktur nach dem\nVorbild der Schweiz (AA 19.06.2003 S. 7; Flück, Friedensprozess bleibt auf\nErfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 <69f.>; NZZ vom 02.12.2002 und 06.12.2002, FR\nvom 06.12.2002, SZ vom 06.12.2002). Ende 2002 war die Lage auf der Halbinsel\nJaffna trotz aller Unsicherheit durch Aufbruchstimmung (taz vom 07.01.2003),\nGeschäftigkeit (SZ vom 15.01.2003) und zahlreiche Verbesserungen im täglichen\nLeben (Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna - Ein Besuch in\nJaffna zwischen Krieg und Frieden, Südasien 4/02 S. 62 <66>) gekennzeichnet. Die\nBeratungen auf den weiteren Konferenzen vom 6. bis 9. Januar 2003 in Nakhon\nPathom/Thailand, am 7./8. Februar 2003 in Berlin und vom 18. bis 21. März 2003 in\nHakone/Japan gerieten allerdings stärker unter den Druck innen- und\naußenpolitischer Zwänge. Als Voraussetzung für die Freigabe von ausgedehnten\nmilitärischen Sicherheitszonen auf der Halbinsel Jaffna für rückkehrende Flüchtlinge\nverlangte die Armee bei den Verhandlungen in Nakhon Pathom den Beginn der\nsofortigen Entwaffnung der LTTE. Präsidentin Kumaratunga forderte darüber hinaus\ndie sofortige Auflösung der LTTE-Eliteeinheit \"Black Tigers\", die für einen Großteil\nder Selbstmordattentate in der Vergangenheit verantwortlich ist. Die LTTE lehnte\nbeide Forderungen kategorisch ab, solange keine politische Lösung in Kraft sei, und\nstellte ihre Mitarbeit im Ausschuss zur militärischen Deeskalation ein; vereinbart\nwurde jedoch ein Aktionsplan (\"Action Plan for an Accelerated Resettlement\nProgramme for the Jaffna District\") für eine erste Wiederansiedlung von Vertriebenen\nin Gebieten außerhalb der Hochsicherheitszonen, von dem rund 94.000 Familien\nbzw. etwa 250.000 bis 320.000 Personen betroffen wären (AA 19.06.2003 S. 7;\nFlück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 <56>; Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794; FR vom 07.01.2003, NZZ vom 07.01.2003, FAZ vom\n10.01.2003, NZZ vom 10.01.2003). Insgesamt wurde die Verhandlungsrunde trotz\neiner gewissen Ernüchterung (\"Das Ende der Sensationen\", FR vom 07.01.2003)\ndahin bewertet, dass die Gespräche \"auf gutem Weg\" sind (NZZ vom 10.01.2003).\nIndien blieb in der Beurteilung des Friedensprozesses weiterhin misstrauisch und\nzurückhaltend (NZZ vom 22.01.2003). Wenige Stunden vor der fünften\nZusammenkunft in Berlin entdeckten norwegische Beobachter am 6. Februar 2003\nan Bord eines von der srilankischen Marine aufgebrachten Fischkutters vor der Küste\nder Halbinsel Jaffna schwere Waffen. Sie konnten nicht verhindern, dass sich drei\nRebellen der Tamil Tigers mit ihrer Ladung in die Luft sprengten (NZZ vom\n10.02.2003 und 22./23.02.2003). Obwohl die norwegischen Vermittler eine klare\nVerletzung des Waffenstillstandes durch die LTTE feststellten, kamen die\nVerhandlungspartner in Berlin überein, den Zwischenfall nicht hochzuspielen und\n\"einmütig zu demonstrieren, dass der Friedensprozess irreversibel sei\" (NZZ vom\n22./23.02.2003). Sie verständigten sich in humanitären Fragen; die LTTE erklärte\nsich bereit, künftig keine Kindersoldaten mehr zu rekrutieren (Vorwürfe, dies\nweiterhin zu praktizieren, waren zuletzt im Januar 2003 laut geworden, FR vom\n21.01.2003) und Kindersoldaten, die unter Waffen stehen, zu ihren Familien\nzurückzuschicken (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S.\n54 <56>; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.02.2003). Im Laufe\ndes ersten Jahres nach Beginn des Waffenstillstandes kehrten rund 200.000\nFlüchtlinge in die Bürgerkriegsgebiete zurück (FR vom 03.02.2003).\nDer bis dahin erfreuliche Verlauf der Friedensgespräche wurde im März 2003 durch\neigenmächtige Schritte der LTTE im Norden und Osten des Landes getrübt; sie\neröffnete unter anderem in von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten\neigene \"Gerichte\" und \"Polizeistationen\" (AA 19.06.2003 S. 7). Nach wie vor gab es\nauch Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens, wobei die norwegisch geführte\n\"Sri Lanka Monitoring Mission\" 90 v.H. der Vorfälle der LTTE zuordnete (AA\n19.06.2003 S.7). Das sechste Treffen in Hakone, das weitgehend der\nFöderalisierung des Staates gewidmet war, blieb ergebnislos (Fischer Weltalmanach\n2004 Spalte 794; NZZ vom 22./23.03.2003). Als Hauptursache galt ein Zwischenfall,\nbei dem die srilankische Marine am 10. März 2003 200 Meilen östlich von\nTrincomalee ein Versorgungsschiff der LTTE wegen Verdachts auf Waffenschmuggel\nversenkt hatte; dabei waren die elf Besatzungsmitglieder - alle Angehörige der \"Sea-\nTigers\" - ums Leben gekommen (AA 19.06.2003 S. 7; FR vom 11.03.2003 und\n08.04.2003, NZZ vom 18.03.2003). Außerdem hatten Präsidentin Kumaratunga und\nihre Partei Vorbehalte gegen eine Änderung der Staatsstruktur geäußert, die das\nParlament im Rahmen einer Verfassungsänderung beschließen muss (Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794). Am 18. April 2003 kamen bei gewalttätigen\nZusammenstößen zwischen Muslimen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas drei\nMenschen ums Leben; 15 Menschen wurden bei Zwischenfällen in Mutur verletzt\n(FAZ vom 19.04.2003). Mitte April wurde die LTTE von einem internationalen Sri\nLanka-Treffen mit den wichtigsten Geberländern in Washington ausgeschlossen. Die\nUSA begründeten dies damit, keine offiziellen Kontakte mit einer Terrororganisation\nunterhalten zu wollen (NZZ vom 23.04.2003). Daraufhin erklärte der LTTE-\nUnterhändler Balasingham am 21. April 2003 in einem Schreiben an den\nsrilankischen Premierminister die Aussetzung der Friedensgespräche (AA\n19.06.2003 S. 7). Er begründete den Boykott der siebten, für Ende April 2003\ngeplanten Gesprächsrunde in Thailand damit, dass die LTTE der \"wichtigste\nFriedenspartner und authentische Vertreter des tamilischen Volks\" sei (Fischer\nWeltalmanach 2004 Spalte 794; FAZ vom 23.04.2003, FR vom 23.04.2003, NZZ vom\n23.04.2003). Mit zunehmender Dauer des Boykotts nahm die allgemeine Nervosität\nzu; mehrere norwegische Diplomaten bis hin zum Außenminister flogen nach\nKilinochchi, um den LTTE-Führer Prabhakaran umzustimmen (NZZ vom 19.05.2003).\nIm Juni 2003 forderte die LTTE die vollständige Übertragung der Interimsverwaltung\nim Norden des Landes. Premierminister Wickremasinghe lehnte dies mit Verweis auf\ndie Verfassung ab. Sein Angebot, sie für den Wiederaufbau und die\nWiederansiedlung von Flüchtlingen zuständig zu machen, wies die LTTE Anfang Juni\n2003 zurück, sodass Termin und Bedingungen für eine Wiederaufnahme der\nFriedensverhandlungen zunächst offen blieben (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte\n794; NZZ vom 07./08.06.2003). Die große Geberkonferenz am 9./10. Juni 2003 in\nTokio mit Vertretern von rund 50 Staaten, multilateralen Finanzorganisationen, der\nsrilankischen Regierung, aber ohne die LTTE, versprach Sri Lanka Hilfsgelder für die\nnächsten vier Jahre in Höhe von mehr als 4,5 Milliarden US-Dollar, gekoppelt an die\nerfolgreiche Fortsetzung des Friedensprozesses (Clemens, Im Überblick..., Südasien\n2/03 S. 57 <58>; Korf, Schafft Entwicklung Frieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S.\n59; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.06.2003 und 11.06 2003,\nSZ vom 16.06.2003). Am 14. Juni 2003 wurde einer der Führer der Revolutionären\nBefreiungsfront Eelam vor seinem Haus in Jaffna getötet; zeitgleich lieferte sich die\nsrilankische Marine vor der Nordküste ein Feuergefecht mit Booten der LTTE, in\ndessen Verlauf ein Schiff der Rebellen explodierte und sank (NZZ vom 16.06.2003,\nSZ vom 16.06.2003). Am 19. Juni 2003 schlug Premierminister Wickremasinghe vor,\ndass die LTTE im Nordosten des Landes eine Übergangsregierung bildet; die LTTE\nlehnte auch dieses Angebot auf Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen ab (FR\nvom 21.06.2003, NZZ vom 21./22.06.2003). Am 1. Juli 2003 verurteilte ein Gericht in\nColombo zwei Polizisten und drei Bewohner eines Dorfes östlich von Colombo zum\nTode; im Oktober 2000 hatten rund 800 Dorfbewohner das dortige Rehabilitierungs-\nCamp gestürmt und 28 festgehaltene mutmaßliche LTTE-Angehörige erschlagen\n(NZZ vom 03.07.2003). Anfang August 2003 berieten LTTE-Führungskräfte in Paris\nüber die Fortsetzung der seit April unterbrochenen Friedensgespräche (FR vom\n23.08.2003). Angesichts wachsender Spannungen zwischen Tamilen und\nAngehörigen der muslimischen Minderheit verhängte die srilankische Regierung am\n22. August 2003 eine Ausgangssperre über die Städte Kalmunai und Samanthurai im\nOsten der Insel (FAZ vom 23.08.2003, FR vom 23.08.2003). Erstmals seit dem\nAbbruch der Friedensverhandlungen trafen sich am 9. September 2003 anlässlich\neiner Tagung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheit in\nBern wieder Vertreter beider Seiten, um mit Schweizer Experten über die\nMöglichkeiten dezentraler, föderaler Strukturen zu diskutieren (FR vom 10.09.2003,\nNZZ vom 12.09.2003). Die US-Botschaft in Colombo rief die LTTE am 17. September\n2003 auf, ihre Forderungen an die Regierung realistisch zu gestalten und an den\nVerhandlungstisch zurückzukehren (FR vom 18.09.2003). Mehr als fünf Jahre nach\ndem Anschlag auf einen buddhistischen Tempel wurden am 15. Oktober 2003 drei\nAngehörige der LTTE vom Obersten Gericht in Colombo zum Tode und zu insgesamt\n1.850 Jahren Haft verurteilt (NZZ vom 16.10.2003). Am 30. Oktober 2003 reagierte\ndie LTTE auf die Regierungsvorschläge vom 17. Juli 2003 zur Interimsverwaltung in\nden tamilischen Gebieten; sie forderte in einem in einer feierlichen Zeremonie dem\nnorwegischen Botschafter überreichten Papier die Einräumung weitgehender\nAutonomie für den Norden und Osten des Landes (Interim Self-governing Authority -\nISGA) und bekundete ihre Bereitschaft, an den Verhandlungstisch zurückzukehren\n(NZZ vom 03.11.2003, FAZ vom 22.11.2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe\n16.02.2004 S. 2, UNHCR 4/04 S. 21). Die Regierung signalisierte in ihrer Reaktion\nzwar \"fundamentale Differenzen\" zu ihrer eigenen Haltung, nahm das Dokument aber\nals Verhandlungsgrundlage für die Wiederaufnahme der Friedensgespräche an (NZZ\nvom 03.11.2003 und 05.11.2003).\nPräsidentin Kumaratunga reagierte am 4. November 2003 auf die von ihr als\n\"Bedrohung der nationalen Sicherheit\" (NZZ vom 06.11.2003) und \"Ausverkauf der\nHeimat\" (SZ vom 08./09.11.2003) eingestuften Konzessionen mit der Entlassung der\nMinister für Inneres, Verteidigung und Information, deren Ressorts sie selbst\nübernahm, sowie mit der Suspendierung des Parlaments für zwei Wochen (Fischer\nWeltalmanach 2005 S. 408; FR vom 05.11.2003, NZZ vom 05.11.2003 und\n20.11.2003). Der zu dieser Zeit in Washington weilende Premierminister\nWickremasinghe verurteilte die Schritte der Präsidentin auf Schärfste (NZZ vom\n05.11.2003). Die Staatskrise (FAZ vom 05.11.2003) und der offene Machtkampf (SZ\nvom 06.11.2003) verschärften sich weiter, als Kumaratunga am 5. November 2003\nden Ausnahmezustand über Sri Lanka verhängte (FAZ vom 06.11.2003, FR vom\n06.11.2003, NZZ vom 06.11.2003 und SZ vom 06.11.2003). Obwohl sich die\nRegierung um eine umgehende Wiedereinsetzung des Parlaments bemühte (NZZ\nvom 07.11.2003) und Kumaratunga den Ausnahmezustand nach der Rückkehr des\nbegeistert begrüßten Premierministers am 7. November 2003 wieder aufhob (FAZ\nvom 08.11.2003), schwelte die von gegenseitigen Anschuldigungen bestimmte Krise\nweiter (NZZ vom 08./09.11.2003 und 10.11.2003). Am 10. November 2003 verschob\ndie Regierung weitere Friedensgespräche mit der LTTE auf unbestimmte Zeit (FAZ\nvom 11.11.2003, FR vom 11.11.2003 und NZZ vom 11.11.2003). Die vor einem\nScherbenhaufen stehenden norwegischen Vermittler (NZZ vom 12.11.2003) brachen\nihre Mission am 14. November 2003 vorläufig ab (FAZ vom 15.11.2003, NZZ vom\n15.11.2003). Erst in der zweiten Novemberhälfte entspannte sich die Situation\nzunächst, nachdem Kumaratunga Zeichen der Kompromissbereitschaft gesetzt hatte\n(FAZ vom 17.11.2003), das Parlament am 19. November 2003 erstmals wieder\nzusammengetreten war (NZZ vom 20.11.2003), die LTTE von ihrer strikten\nWeigerung abgerückt war, mit der Präsidentin zu verhandeln (FAZ vom 21.11.2003),\nund die Regierung Kumaratunga die Zusammenarbeit anboten hatte, um die\nFriedensgespräche mit der LTTE fortzusetzen (SZ vom 21.11.2003). Die Präsidentin\nerklärte hierzu am 21. November 2003, bis spätestens 15. Dezember 2003 müsse\neine gemeinsame Linie gefunden werden (FAZ vom 23.11.2003).\nIm Januar 2004 entbrannte der Machtkampf, den die Präsidentin schließlich\ngewinnen sollte, neu. In einer Fernsehansprache beanspruchte Kumaratunga\nüberraschend für sich das Recht, über das Jahr 2005 hinaus zu regieren (FAZ vom\n15.01.2004). Außerdem ging sie ein Wahlbündnis mit der dem Friedensprozess\nablehnend gegenüberstehenden singhalesisch-marxistischen JVP ein, was als\nVersuch interpretiert wurde, den Prozess ganz zum Stillstand zu bringen (FR vom\n24.01.2004). Der von PA und JVP gegründeten United People's Freedom Alliance\n(UPFA) schlossen sich Anfang Februar 2004 weitere kleinere Parteien an\n(Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 3). Am 7. Februar 2004 löste die\nPräsidentin in einem Überraschungscoup (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408 das\nParlament auf und ordnete für den 2. April 2004 vorgezogene Neuwahlen zur\nNationalversammlung an (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; UNHCR 4/04 S. 23;\nFR vom 09.02.2004; taz vom --.02.2004). Die LTTE kritisierte die Entscheidung als\n\"schweren Rückschlag\" für den Friedensprozess, kündigte aber an, den\nWaffenstillstand vorerst weiter einzuhalten (FR vom 10.02.2004). Am 11. Februar\n2004 entließ die Präsidentin 39 Mitglieder der Regierung Wickremasinghes (FR vom\n11.02.2004; NZZ vom 18.02.2004), was ebenfalls auf heftige Kritik von Seiten der\nLTTE und der Regierung stieß (AA 30.03.2004 S. 8; NZZ vom 18.02.2004).\nDen Wahlen gingen Gewalttätigkeiten namentlich im Norden und Osten voraus, wo\nes zu mehreren Mordfällen an Angehörigen von mit der LTTE rivalisierender\nGruppierungen kam (UNHCR 4/04 S. 23; NZZ vom 31.03.2004). Insgesamt verliefen\ndie Wahlen aber vergleichsweise friedlich (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S.\n101 <111>; NZZ vom 01.04.2004 und 05.04.2004). Die UPFA, das von Kumaratunga\ngeführte Wahlbündnis, ging mit 45,6 v.H. der Stimmen bzw. 105 Sitzen als stärkste\nKraft aus den Wahlen hervor (UNHCR 4/04 S. 9; KAS/Auslandsinformationen --\n.05.2004 S. 101 ?104?; NZZ vom 07. April 2004: 47 v.H.), verfehlte aber die absolute\nMehrheit. Die UNP Wickremasinghes fiel auf knapp 38 v.H. der Stimmen zurück und\nerrang - zusammen mit dem Ceylon Worker's Congress - 82 Sitze; das\nParteienbündnis Illankai Tamil Arasu Kachchi oder Tamil National Alliance (TNA),\ndas die politischen Forderungen der LTTE unterstützt, wurde mit 6,8 v.H. der\nStimmen bzw. 22 Mandaten drittstärkste Kraft (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408;\nKAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S. 10; NZZ vom\n05.04.2004). Im Parlament ist nunmehr außerdem die Jathika Hela Urumaya (JHU),\neine neue Partei des buddhistischen Klerus, vertreten, die 5,9 v.H. der Stimmen (9\nSitze) errang (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S.\n10, 24; NZZ vom 07.04.2002: 8 Sitze).\nAm 6. April 2004 vereidigte die Präsidentin den als moderat geltenden Mahinda\nRajapakse als neuen Premierminister (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; NZZ vom\n07.04.2004 und 08.04.2004). In seinem 31-köpfigen Minderheitskabinett, das\nRajapakse am 10. April 2004 vorstellte, übernahm die Präsidentin selbst die\nSchlüsselressorts Verteidigung und Verfassungsangelegenheiten sowie das\nBildungsministerium (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408). Die JVP erhielt vier\nMinisterposten (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 <112>; NZZ vom\n03.05.2004). Während Rajapakse bei seinem ersten Auftritt von der Notwendigkeit\nsprach, den Friedensprozess in Gang zu halten (NZZ vom 07.04.2004), drohte die\nLTTE nach dem Wahlsieg der Parteienallianz Kumarantungas zunächst mit einer\nWiederaufnahme des bewaffneten Kampfes (NZZ vom 06.04.2004). In der ersten\nParlamentssitzung erlitt das Regierungsbündnis eine Abstimmungsniederlage. Mit\nden Stimmen der JHU konnte sich der Kandidat der Opposition bei der Wahl des\nSpeakers durchsetzen (NZZ vom 03.05.2004), worauf die Mönche im Parlament von\nAngehörigen der JVP beschimpft, bedroht und mit Büchern beworfen wurden; einige\nerhielten später Morddrohungen. Befürchtungen wurden laut, dies sei ein\nVorgeschmack auf den Stil der sich ankündigenden politischen Auseinandersetzung\n(KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 <114>).\nAuf Seiten der LTTE verschärfte die Revolte des Oberkommandeurs der LTTE-\nBodenstreitkräfte, Vinayagamoorthi Muralitharan alias \"Colonel (Oberst) Karuna\", der\nsich Anfang März 2004 von Prabhakaran lossagte, die Situation (UNHCR 4/04 S. 13;\nFAZ vom 12.03.2004; FR vom 09.03.2004 und 05.04.2004; NZZ vom 08.03.2004\nund 09.03.2004). Er soll über 5000 bis 7500 Kämpfer und damit rund ein Drittel der\nLTTE-Streitmacht verfügt haben (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101\n?108?; NZZ vom 16.03.2004 und 13.04.2004; FR vom 14.04.2004). Am 9. April 2004\ngriff die LTTE die abtrünnige Truppe an. Es kam zu Kämpfen am Fluss Verugal, der\ndie Tamilengebiete Batticaloa und Trincomalee voneinander trennt; dabei wurden\nmindestens 22 Menschen getötet (UNHCR 4/04 S. 13; NZZ vom 10./11.04.2004 und\n16.04.2004; FR vom 13.04.2004 und 16.04.2004). Bei ihrer Offensive nahmen die\nLTTE-Truppen nach eigenen Angaben über 300 der Kämpfer Karunas fest, drangen\netwa 10 km weit in dessen Gebiet vor und besetzten eine Reihe von Dörfern. Oberst\nKaruna gab seinen Widerstand nach wenigen Tagen auf und tauchte unter (FR vom\n14.04.2004, NZZ vom 14.04.2004 und SZ vom 14.04.2004). Die Regierung und auch\ndie SLMM erklärten, die Kämpfe stellten eine Verletzung des Waffenstillstands dar\n(NZZ vom 13.4.2004). Die LTTE ihrerseits warf in der Folge der Regierung vor, die\nWaffenruhe dadurch zu verletzen, dass sie dem verschwunden bleibenden Karuna\nSchutz gewähre und ihn unterstütze (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004).\nSowohl die Regierung als auch die LTTE gaben Ende April 2004 zu erkennen, dass\nsie eine rasche Wiederaufnahme der Friedensgespräche wünschten (NZZ vom\n03.05.2004; FR vom 04.05.2004). Trotz entsprechender Bemühungen der\nnorwegischen Vermittler bis hin zum Außenminister Petersen (Fischer Weltalmanach\n2005 S. 408; NZZ vom 03.05.2004; FR vom 04.05.2004) kam es dazu jedoch nicht.\nIn den Sommermonaten verschlechterten sich die Voraussetzungen für eine\nFortführung der Verhandlungen zusehends. Zwischen den Anhängern Prabhakarans\nund Oberst Karunas entbrannte ein blutiger Machtkampf. In den Monaten Mai und\nJuni wurden mehrere Attentate auf LTTE-Kader verübt, für die die LTTE den\nuntergetauchten Karuna und mittelbar die srilankischen Sicherheitskräfte\nverantwortlich machte (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004 und 08.10.2004).\nAm 7. Juli 2004 ereignete sich in Colombo erstmals seit der Vereinbarung der\nWaffenruhe im Februar 2002 ein Selbstmordanschlag, der der LTTE zugeschrieben\nwurde. Eine Frau, die versucht hatte, zum EPDP-Politiker Douglas Devananda\nvorzudringen, aber von der Polizei zur Wache mitgenommen wurde, zündete dort\neinen an ihrem Körper angebrachten Sprengsatz. Außer ihr kamen vier Polizisten\nums Leben (NZZ vom 08.07.2004; FR vom 08.07.2004 und 04.08.2004). Weitere\nAnschläge folgten. So wurden am 25. Juli 2004 acht Männer - nach Angaben der\nLTTE Vertraute Oberst Karunas - in einem Vorort Colombos im Schlaf getötet (FR\nvom 04.08.2004); Ende Juli wurden ein Geheimdienstagent (FR vom 04.08.2004)\nund am 16. August 2004 ein Politiker der EPDP auf offener Straße erschossen (NZZ\nvom 17.08.2004). Allein in vier Wochen im Juli/August 2004 verloren 25 Menschen\nihr Leben (NZZ vom 26.08.2004). Im September 2004 ermordete ein LTTE-\nKommando nach eigenen Angaben Karunas älteren Bruder bei Batticaloa (taz vom\n01.10.2004).\nDer norwegische Vizeaußenminister Helgesen reiste Ende Juli \"frustriert\" nach\nfünftägigen ergebnislos gebliebenen Gesprächen wieder ab. Er warf beiden Seiten\nGleichgültigkeit und mangelndes Gefühl für den Ernst der Lage vor; dies könne in\neinen Krieg auf kleiner Flamme münden (FR vom 04.08.2004). Die LTTE setzte im\nAugust 2004 alle Gespräche mit der Armee im Osten des Landes aus und verwies\nzur Begründung darauf, das Militär unterstütze den abtrünnigen Oberst Karuna (NZZ\nvom 26.8.2004). Auch weitere Bemühungen der norwegischen Friedensmission um\neine Wiederaufnahme der Gespräche blieben vorerst ohne Erfolg (NZZ vom\n24.09.2004 und 08.10.2004; taz vom 01.10.2004).\"\n\n215\n\nb) Stattdessen rüsteten sich Regierung und LTTE für neue Kämpfe (SZ vom\n26.11.2004). Präsidentin Kamaratunga strebte ein Militärbündnis mit Indien an, das\nunter anderem eine Kooperation der Marineverbände vorsah. Darin erblickte die\nLTTE eine Verletzung der Prinzipien des Waffenstillstands (SZ vom 26.11.2004).\nBereits am 26. Oktober 2004 wurde ein Schweizer in Batticaloa durch einen\nGranatenanschlag getötet. Verdächtigungen, dass die LTTE die Granate abgefeuert\nhabe, wies diese zurück (NZZ vom 27.10.2004). Nach der Ermordung eines Richters\nund angesichts zunehmender Kriminalität erklärte die Präsidentin Kamaratunga, dass\nSri Lanka ab sofort wieder die Todesstrafe vollstrecken werde (taz 22.11.2004). Ende\nNovember 2004 hisste die LTTE in von der Regierung gehaltenen Regionen die\n\"Nationalflagge\" von Tamil Eelam. Dies stellte eine Verletzung des\nWaffenstillstandsvertrages dar (NZZ vom 29.11.2004). Als in der Region von Mannar\nskandinavische Vertreter der Waffenstillstandskommission die Fahne entfernen\nwollten, kamen sie unter Feuer. Im folgenden Schusswechsel wurde ein\nParlamentsabgeordneter der (LTTE-treuen) Tamil National Alliance verletzt (NZZ\nvom 29.11.2004). In Trincomalee führten die Flaggen-Zeremonien zu\nDemonstrationen von Singhalesen, die Gebäude der LTTE angriffen (NZZ vom\n29.11.2004). In einer Radioansprache erklärte Prabhakaran, wenn die Regierung die\nFriedensgespräche nicht ohne Vorbedingungen und unverzüglich wieder aufnehme,\nseien die Tamil Tigers gezwungen, den Freiheitskampf wieder aufzunehmen.\nWährend Kamaratunga die Bereitschaft hierzu mehrfach signalisierte (Der Spiegel\nHeft 50/2004, S. 139), stellte die LTTE selbst die Vorbedingung der Anerkennung\neiner \"Interim Self-Governing Authority\" in den von dem LTTE besetzten Gebieten\n(NZZ vom 29.11.2004). \n\n216\n\nDie Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 ließ die\nAuseinandersetzungen zunächst in den Hintergrund geraten, aber bereits Anfang\nJanuar 2005 beschuldigten sich beide Seiten, die Krise zu politisieren (SZ vom\n03.01.2005, NZZ vom 10.01.2005) und setzten die gewohnten Machtkämpfe,\nerweitert um den Streit, wer über die Verteilung der Spenden und Hilfsgüter\nbestimmen soll (NZZ vom 10.01.2005), und mit gegenseitigen Schuldvorwürfen für\ndie unzureichende Versorgung der Tamilen im Norden (FR vom 10.01.2005, NZZ\nvom 01.02.2005) fort. Während in Colombo verbreitet wurde, dass LTTE-Führer\nPrabhakaran durch den Tsunami ums Leben gekommen (NZZ vom 01.02.2005)\nsowie ein Großteil der aus aufgerüsteten Fischerbooten bestehenden Marine der\nLTTE zerstört worden sei, so dass die LTTE in den nächsten Jahren keinen Krieg\nmehr anfangen könne, weil die Sea Tiger das Rückgrat ihrer Macht gewesen sei,\ndementierte die LTTE diese Berichte umgehend (SZ vom 03.01.2005, Die Zeit vom\n05.01.2005, NZZ vom 10.01.2005). Mitte Januar 2005 wurde von Unicef und\nmehreren Hilfsorganisationen berichtet, dass die LTTE vermehrt Minderjährige als\nKindersoldaten und hier insbesondere Waisenkinder rekrutierte (SZ vom\n29./30.01.2005), um so ihre durch den Tsunami erlittenen personellen Verluste\nauszugleichen, die auf 700 bis 2000 Kämpfer geschätzt wurden (SZ vom 17. 01.2005\nund 29./30.01.2005). Am 21. und 22. Januar 2005 brachten norwegische\nUnterhändler anlässlich einer angestrebten Kooperation der Bürgerkriegsparteien bei\nden Hilfsbemühungen auch eine Wiederbelebung des Friedensprozesses zur\nSprache (NZZ vom 21. Januar 2005); bisher erfolglos (NZZ vom 2. Februar 2005).\nAm 25. Februar 2005 hat die Partei Arbeiterkongress Ceylon der tamilischen\nMinderheit die weitere Unterstützung der Regierung aufgekündigt, weil diese\nmehrere Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dadurch verlor die regierende\nAllianz von Präsidentin Kumaratunga ihre Mehrheit im Parlament (FR vom\n26.02.2005). Die seit Februar währenden Verhandlungen über die Modalitäten der\nVerteilung der Hilfsgelder (FAZ vom 24.02.2005, NZZ vom 29.04.2005, 19.05.2005)\nführten im Juni 2005 zu einer Regierungskrise (NZZ vom 13. und 16.06.2005), in\nFolge der die militante Singhalesen-Partei JVP mit ihren 39 Abgeordneten die\nKoalition verließ. Die Regierung verfügte damit nur noch über 81 der 225 Sitze im\nParlament. (NZZ vom 17.06.2005, FR vom 17.06.2005). Am 24. Juni 2005 schloss\nsie das Abkommen über die Verteilung der Hilfsgelder mit der LTTE. Daraufhin kam\nes in Colombo zu Demonstrationen von buddhistischen Mönchen und Anhängern der\nJVP. Die Polizei löste die Demonstration mit Tränengas auf (NZZ vom\n25./26.06.2005). Der Oberste Gerichtshof stoppte im Wege einer einstweiligen\nVerfügung Teile des mit der LTTE vertraglich Vereinbarten. Seither wartet die\nRegierung mit der Umsetzung des Vertrages insgesamt das Urteil des Obersten\nGerichtshofs ab (FAZ vom 18.08.2005).\n\n217\n\nNachdem es im Osten des Landes seit Monaten wieder zu vermehrten\nKampfhandlungen gekommen war und die LTTE mit einer Aufkündigung des\nWaffenstillstandes gedroht hatte, wenn die Regierung nicht ihre Unterstützung für\nLTTE-feindliche Tamilengruppen einstellte, wurden am 12. August 2005 in Colombo\ndas Ehepaar Selvarajah, sie eine bekannte, religiös tolerante Fernsehansagerin, er\nMitglied der LTTE-feindlichen Volksbefreiungsorganisation von Tamil Eelam (Plote),\nsowie der Außenminister Kadirgamar ermordet. Dies hatte die Verhängung des\nAusnahmezustandes zur Folge, der knapp eine Woche nach den Attentaten vom\nParlament für einen Monat verlängert wurde (NZZ vom 20./21.08.2005, FAZ vom\n18.08.2005). Die Morde werden der LTTE zugerechnet (FAZ vom 15.08.2005, NZZ\nvom 15.08.2005). Es kam zu 16 Verhaftungen (NZZ vom 16.08.2005). Ein anonymer\nSprecher der internationalen Beobachtermission wurde mit den Worten zitiert, er\nhabe \"verläßliche Informationen\", dass die LTTE \"vom Waffenstillstandsabkommen\nzurücktreten werden\" (FAZ vom 15.08.2005). In seiner Trauerrede stellte der\nPremierminister Rajapakse fest, dass es den Befreiungstigern nicht um das\nZusammenleben verschiedener Gemeinschaften in einem föderalen Staat gehe, und\nder Chef des Friedenssekretariats Dhanapala erklärte, die Politik und die\nVerhandlungsprozeduren, einschließlich die Rolle des Vermittlers Norwegen müssten\nüberdacht werden. Ungeachtet dessen startete Norwegen am 16. August 2005 einen\nerneuten Vermittlungsversuch (NZZ vom 17.08.2005).\n\n218\n\nAufgrund der nach sechsjähriger Amtszeit nicht möglichen Wiederwahl\nKumaratungas, die noch ein weiteres Jahr im Amt bleiben wollte, was der Oberste\nGerichtshof jedoch für nicht rechtens hielt (FR vom 27.08.2005, NZZ vom\n27./28.08.2005 und 29.08.2005), ernannte sie den Premierminister Rajapakse für die\nam 17. November 2005 (FR vom 20.09.2005) anstehenden Präsidentschaftswahlen\nzum Kandidaten ihrer Partei. Dieser schloss am 8. September 2005 einen Wahlpakt\nmit der JVP, die ihn bei den Präsidentschaftswahlen unterstützen will. Die JVP hatte\nzuvor einen Forderungskatalog aufgestellt, der im Wahlpakt an vielen Stellen wörtlich\nübernommen wurde und folgende Forderungen enthält: Ablehnung der\nAutonomievorstellungen der LTTE; Neuverhandlung des Waffenstillstandsvertrages;\nRücktritt vom Vertrag für eine gemeinsame Ausführung des Wiederaufbaus;\nAblösung Norwegens als Vermittler; Änderung der Wirtschaftspolitik (NZZ vom\n10./11.09.2005).\n\n219\n\nc) Diese Feststellungen geben hierzu Anlass, aktuell von einer hinreichenden\nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für tamilische Volkszugehörige im Fall einer\nRückkehr in ihre Heimat auszugehen. Das Gericht hat die unter a) wiedergegebene\nSituation bis zur Entscheidung vom 19. November 2004 im Verfahren 21 A 580/99.A\nwie folgt bewertet:\n\n220\n\n\"Die vorstehend dargestellte Entwicklung in Sri Lanka hat seit Frühjahr 2002 eine\numfassende Verbesserung der Situation der Tamilen in ihrem Heimatland in\nsämtlichen betrachteten Bereichen nach sich gezogen. Dies rechtfertigt weiterhin die\nBewertung, dass weder die tamilischen Volkzugehörigen insgesamt noch eine\nrelevante Untergruppe in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von\npolitischer Verfolgung bedroht sind. Andererseits stellt sich die Lage nach\nEinschätzung des Senats nach wie vor nicht so dar, dass mit der gebotenen\nPrognosesicherheit in Sri Lanka insgesamt oder in irgendeinem Teilbereich für alle\nRückkehrer von einer hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung\nauszugehen ist (a.A. <hinreichende Verfolgungssicherheit für Tamilen> OVG\nSachsen, Urteil vom 3. Juli 2003 - A 1 B 115/00 -).\n\n221\n\nDie politische Situation in Sri Lanka stellt sich nach wie vor als labil dar. Ob die\nFriedensgespräche, um deren Wiederaufnahme die norwegische Friedensmission\nbemüht bleibt, fortgeführt und schließlich erfolgreich zu einem Abschluss gebracht\nwerden können, wird allgemein weiterhin mit Skepsis beurteilt. Gefährdungen sind für\nden Friedensprozess von zwei Seiten erwachsen:\n\n222\n\nAuf der einen Seite ist das Regierungsbündnis, das von der den Forderungen der\nLTTE ohnehin distanziert gegenüberstehenden Präsidentin Kumaratunga geführt\nwird, von deutlichen Interessengegensätzen geprägt. Als problematisch stellt sich\ninsbesondere die starke Stellung der JVP dar, die sozialistische Standpunkte vertritt\nund Zugeständnisse an die LTTE ablehnt (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S.\n101 <114 f.>; NZZ vom 18.02.2004 03.05.2004, 06./07.03.2004, 05.04.2004 und\n07.04.2004). Zudem bildet die UPFA eine Minderheitsregierung, die zur\nDurchsetzung ihrer Vorhaben auf die Unterstützung weiterer Parteien angewiesen\nist. Das Parlament als solches ist gleichfalls \"entlang religiöser, ethnischer und\ndoktrinärer Linien\" polarisiert (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 <114\nf.>; vgl. auch FR vom 05.04.04). Die Partei der buddhistischen Mönche, die über\nimmerhin 9 Sitze im Parlament verfügt, ist in ihrer chauvinistisch-antitamilischen\nHaltung noch unnachgiebiger als die JVP (NZZ vom 08.04.2004). Ohnehin wird auch\ndas Anwachsen des singhalesisch-buddhistischen Nationalismus in Sri Lanka, der\nsich in Übergriffen auf Christen und christliche Stätten manifestiert hat, als\nbesorgniserregend bewertet (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?115?;\nSchweizerische Flüchtlingshilfe --.02/04 S. 6; UNHCR 4/04 S. 49; FAZ vom\n24.01.2004).\n\n223\n\nDer LTTE und den hiervon abgespaltenen Anhängern des Oberst Karuna auf der\nanderen Seite werden gravierende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; ihre\nanhaltenden Mordanschläge und Gefechte machen die Lage zusätzlich unsicher und\nwerden als Verletzung des Geistes des Waffenstillstandsabkommens betrachtet\n(NZZ vom 24.09.2004 und 8.10.2004; taz vom 01.10.2004).\nVor diesem Hintergrund war die Berichterstattung in der deutschen Tagespresse\nüber die innenpolitische Lage über den gesamten Zeitraum seit dem Beginn des\nMachtkampfes zwischen Präsidentin Kumaratunga und Wickremasinghe hinweg von\nBesorgnis hinsichtlich des Fortgangs des Friedensprozesses bestimmt (FR vom\n24.01.2004: \"Der Machtkampf in Sri Lanka schmälert die Aussichten auf dauerhaften\nFrieden\"; NZZ vom 6./7.03.2004: \"Ungewisse Zukunft des srilankischen\nFriedensprozesses\"; FR vom 05.04.2004: \"Ungewisse Aussichten\"; NZZ vom\n05.04.2004: \"Beunruhigende Signale aus Sri Lanka\"; FR vom 08.07.2004: \"Anschlag\nin Colombo weckt Kriegsangst\"; NZZ vom 08.07.2004: \"Der sri-lankische\nFriedensprozess ernsthaft gefährdet\"; FR vom 04.08.2004: \"Tamilenstreit gefährdet\nWaffenstillstand\"; NZZ vom 24.09.2004: \"Wachsende Frustration in Sri Lanka - Die\nFriedensverhandlungen weiterhin in der Sackgasse\" und taz vom 01.10.2004: \"Sri\nLankas Friedensprozess steckt fest\").\nUngeachtet dessen ist festzustellen, dass der Waffenstillstand zwischen LTTE und\nsrilankischer Regierung, der nunmehr seit über 2 ½ Jahren in Kraft ist, weiterhin im\nWesentlichen eingehalten wird, und sich die positiven Entwicklungen, die sich gerade\nfür die Volksgruppe der Tamilen im Zuge der Annäherung der beiden Seiten und der\nWaffenruhe in den letzten Jahren ergeben haben, verfestigt haben:\nEine besondere Gefährdung bei der Einreise nach Sri Lanka besteht für Tamilen\nnicht. Bei der Einreise nach Sri Lanka finden nach wie vor Überprüfungen durch die\nEinreisebehörden statt (AA 30.03.2004 S. 26; KK 10.09.2003 S. 5). Insofern werden\njedoch nur die Einreisebestimmungen des Landes angewandt; die Überprüfungen\nbetreffen nicht allein Tamilen (KK 27.01.2003 S. 7; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S.\n6). Bei einer Einreise mit Passersatzpapieren erfolgen auch Befragungen durch die\nKriminalpolizei (CID) zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel\n(AA 19.06.2003 S. 23; 30.03.2004 S. 26). Die in der Vergangenheit übliche\nVorführung vor den Magistrate Court findet nicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 23;\n30.03.2004 S. 26). Verhaftungen bei der Einreise aufgrund einer LTTE-Mitgliedschaft\noder einer früheren Tätigkeit für die LTTE sind nicht mehr bekannt geworden (KK\n27.01.2003 S. 7), nachdem aufgrund der Aufhebung des Verbots der LTTE deren\nMitglieder, Unterstützer oder Sympathisanten grundsätzlich mit keiner\nstrafrechtlichen Verfolgung mehr rechnen müssen (AA 19.06.2003 S. 5, 14;\n02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 11; KK 27.01.2003 S. 6; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003\nS. 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen mit schweren Straftatbeständen\nwie Terroranschlägen in Verbindung gebracht werden (AA 30.03.2004 S. 11; KK\n10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5) oder vor dem Waffenstillstandsabkommen unter\ndem \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) angeklagt und gesucht wurden. Insofern\nhaben die Entwicklungen nicht zu einer Amnestie geführt; es kann jedoch davon\nausgegangen werden, dass es derzeit bei kleineren Vergehen nicht zu einer\nInhaftierung und Verurteilung kommt (KK 12.10.2003 S. 4). Asylrelevanz kommt\ndiesen Einreisekontrollen schon mangels Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale\nder Betroffenen nicht zu.\n\n224\n\nAuch die Lage in Colombo sowie den sonstigen Bereichen des Südens und Westens\nSri Lankas ist trotz der Rückschläge im Zusammenhang mit den innertamilischen\nAuseinandersetzungen nach wie vor durch eine weitgehende Entspannung\ngekennzeichnet. Angehörige der LTTE können nach der Aufhebung des LTTE-\nVerbots offen politisch agieren und genießen weitgehende Bewegungsfreiheit, sofern\nsie auf Uniform und Bewaffnung verzichten (KK 27.01.2003 S. 5). Der PTA ist zwar\nnicht förmlich aufgehoben, wird aber, nachdem sich die Regierung im\nWaffenstillstandsabkommen verpflichtet hat, Verhaftungen nach dem PTA nicht mehr\nvorzunehmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 9; UNHCR 4/04 S. 39;\nai --.05.2003 S. 2), seit Anfang 2002 nicht mehr angewandt (AA 21.05.2003 S. 2;\n19.06.2003 S. 9; 02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 9). Ermittlungen wegen in der\nVergangenheit begangener schwerer Terroranschläge werden allerdings fortgeführt;\nhier muss trotz der neuen Lage mit einer Verurteilung gerechnet werden (KK\n12.10.2003 S. 5). Bei der Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen\nstrafgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. illegaler Waffenbesitz oder Mord, ist es\nunerheblich, ob diese Straftaten von LTTE-Mitgliedern oder anderen Personen\nbegangen wurden oder diese Straftaten der Unterstützung der LTTE oder anderer\nOrganisationen oder Personen dienen bzw. dienten (AA 02.10.2003 S. 2).\nDie Entspannung der Sicherheitslage findet im Auftreten der Sicherheitskräfte ihren\nNiederschlag. Seit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens finden\nErmittlungsmaßnahmen der Behörden zur Aufklärung bzw. Verhinderung von LTTE-\nAnschlägen, von denen neben aktiven LTTE-Mitgliedern auch ihre Helfer bzw.\nVerdächtige - oft aus der tamilischen Bevölkerung - betroffen waren, nicht mehr statt\n(AA 19.06.2003 S. 12; 30.03.2004 S. 9). Angehörige der tamilischen Volksgruppe\nunterliegen keiner verstärkten polizeilichen Beobachtung; eine Meldepflicht für\nTamilen bei einem Aufenthalt in den südlichen Gebieten besteht nicht mehr (AA\n19.06.2003 S. 12; KK 27.01.2003 S. 6 f.; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5 f.). Auf\neinigen Straßen des Landes und in Colombo, insbesondere an sicherheitsrelevanten\nOrten, finden zwar nach wie vor routinemäßig Identitätsüberprüfungen statt (AA\n30.03.2004 S. 9). Massive regelmäßige Kontrollen durch Sicherheitskräfte und die\nSperrung ganzer Straßenzüge, verbunden mit der kurzfristigen Festnahme einer\nVielzahl von Tamilen, über die früher berichtet wurde, gehören aber der\nVergangenheit an (AA 19.06.2003 S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe --.03.2003\nS. 8). Festnahmen bei Kontrollen, deren Zahl seit Inkrafttreten der Waffenruhe\nerheblich zurückgegangen ist, sind nicht mehr bekannt geworden (AA 19.06.2003 S.\n5, 12; 30.03.2004 S. 9, 21; KK 27.01.2003 S. 5).\n\n225\n\nDie Haftfälle, die auf dem PTA beruhen, wurden zwischenzeitlich überprüft;\nzahlreiche Gefangene wurden freigelassen. Die Zahl der konfliktbezogenen\nGefangenen, die 2001 noch bei ca. 2000 lag, war bis zum Frühjahr 2002 auf etwa\n1000 (AA 19.06.2003 S. 9, 11; ai --.05.2003 S. 2) und bis Anfang 2004 auf unter 100\ngesunken (AA 30.03.2004 S. 9). Amnesty international zufolge waren im Dezember\n2003 nur noch 65 Personen auf der Grundlage des PTA inhaftiert (ai --.07.2004 S.\n401 ?403>). Eine beachtliche Gefahr für Tamilen, allein aufgrund ihrer\nVolkszugehörigkeit von irgendwie gearteten Maßnahmen der srilankischen\nSicherheitskräfte - sei es von asylerheblichem, sei es von geringerem Gewicht -\nbetroffen zu werden, besteht in dem hier betrachteten Bereich nach alledem\ngegenwärtig nicht mehr.\n\n226\n\nIn den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten sowie den Regionen im Norden und Osten\nSri Lankas ist die Normalisierung weiter fortgeschritten. Der Reiseverkehr von\nregierungskontrolliertem in von der LTTE kontrolliertes Gebiet ist annähernd\nnormalisiert (UNHCR 4/04 S. 43; KAS/Auslandsinformationen 5/04 S. 105). Die\nGenehmigungserfordernisse für Reisen aus und in die \"uncleared areas\" wurden\nseitens der Regierung Anfang 2002 aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004\nS. 15; KK 18.11.2002 S. 9 f.). Allerdings sind nunmehr Bewilligungen der LTTE\nerforderlich, um in das von der LTTE kontrollierte Vanni zu gelangen, was lange\nWartezeiten mit sich bringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 14). Die\nWirtschaftsblockade der Regierung über die von der LTTE kontrollierten Landesteile\nist weitgehend aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 6; Keller Südasien 4/02 S. 62 <66>;\nKK 18.11.2002 S. 10; 10.09.2003, S. 1; 12.10.2003 S. 7). Jaffna ist seit Jahren Ziel\nzehntausender freiwilliger tamilischer Rückkehrer, wenn auch ihre Wiederansiedlung\nwegen infrastruktureller Probleme, der Verminung weiter Gebiete und ungeklärter\nEigentumsverhältnisse auf Schwierigkeiten stößt (ai --.07.2004, S. 401 ?402?;\nSchweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15 f.; Flück, Zur politischen und\nmilitärischen Entwicklung, Südasien 3/03 S. 67 <69>). Nach Angaben des UNHCR\nist nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens über ein Drittel der\nschätzungsweise 800.000 Binnenvertriebenen an ihren Wohnort zurückgekehrt\n(UNHCR 4/04 S. 51; s. auch AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 15; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15; ai --.05.2003 S. 1; taz vom --.02.2004: 170.000\nRückkehrer allein in die Stadt Jaffna). Die Regierung hat unter dem Namen 'Triple-R'\nein Hilfsprogramm eingerichtet, mit dem zurückgekehrten Flüchtlingen bei der\nWiederansiedlung eine einmalige Unterstützungszahlung gewährt werden soll (AA\n30.03.2004 S. 14). Allerdings halten die staatlichen Streitkräfte auf der Halbinsel\nJaffna größere Gebiete um ihre Militärstützpunkte, sogenannte\n\"Hochsicherheitszonen\", weiterhin unter ihrer Kontrolle und verwehren auch\nFlüchtlingen die Rückkehr dorthin (UNHCR 4/04 S. 43; KK 27.01.2003 S. 2;\n10.09.2003 S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3; 16.02.2004 S. 4). Die\nübrigen Gebiete sind allgemein und frei zugänglich (UNHCR 4/04 S. 43; AA vom\n30.03.2004 S. 15).\n\n227\n\nZu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und LTTE-\nAngehörigen ist es seit Vereinbarung der Waffenruhe nur noch ganz vereinzelt\ngekommen. Aufsehen erregten Vorfälle, bei denen die srilankische Marine in den\nGewässern um Sri Lanka wegen des Verdachts des Waffenschmuggels Schiffe der\nLTTE aufbrachte oder versenkte (AA 19.06.2003 S. 7). Weiterungen hatten diese\nEreignisse, bei denen Angehörige der LTTE ums Leben kamen, nicht zur Folge.\nBerichte über den staatlichen Sicherheitskräften zugeschriebene Tötungen oder\nFälle des \"Verschwindenlassens\" gibt es für die Zeit nach Aufnahme der\nFriedensverhandlungen nicht (AA 19.06.2003 S. 20 f.). Seitens der LTTE wird den\nSicherheitskräften allerdings seit der Abspaltung Oberst Karunas vorgeworfen, bei\nder Revolte die Hand im Spiel gehabt zu haben und durch die Unterstützung\nKarunas mittelbar für Opfer unter LTTE-Angehörigen verantwortlich zu sein (NZZ\nvom 08.07.2004 und 24.09.2004, taz vom 01.10.2004; FR vom 08.07.2004). Die in\nden Regionen des Nordens und Ostens aktiven tamilischen Anti-LTTE-\nOrganisationen (PLOTE, TELO, EPDP, EPRLF), denen in der Vergangenheit\nebenfalls Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben wurden, sind entsprechend\nden Vereinbarungen im Waffenstillstandsabkommen bis zum 24. März 2002\nvollständig entwaffnet worden; ihre Trainingslager wurden aufgelöst (AA 19.06.2003\nS. 15 f.).\n\n228\n\nDer Aktionsspielraum der LTTE hat sich in Folge der\nWaffenstillstandsvereinbarungen erheblich erweitert. Ihr wurde erlaubt, auch in den\nvon Regierungstruppen beherrschten Nordostgebieten Büros zu eröffnen, um dort\nihrer politischen Arbeit nachzugehen (Keller, Die Suche nach der Konfliktlösung hat\nbegonnen, Südasien 3/02 S. 75 <76>; Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord\nKrishna, Südasien 4/02 S. 62 <67>). In den von ihr beherrschten Gebieten hat die\nLTTE ihre den öffentlichen und privaten Sektor dominierende Stellung gefestigt,\neigene Verwaltungsstrukturen, ein eigenes Zoll- und Steuerwesen und ein eigenes\nJustizsystem einschließlich eigener Gesetze, Gerichte - mit ehemaligen Kämpfern\nohne juristische Ausbildung als Richtern - und Gefängnisse auf- bzw. ausgebaut (AA\n19.06.2003 S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3 und 16.02.2004 S. 8,\n14; Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien 4/03 S. 59 <62>; Keller,\nJetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 <67>; KK\n10.09.2003 S. 1 f.; 12.10.2003 S. 7).\n\n229\n\nDer LTTE wird der ganz überwiegende Teil der Menschenrechtsverletzungen\nzugeschrieben, von denen nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens\nberichtet wurde (UNHCR 4/04 S. 32, 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004\nS. 9; NZZ vom 25.03.2004 und 22.06.2004). Es gibt Berichte über Hinrichtungen,\nFolterungen, Entführungen und Festnahmen politisch Andersdenkender, Erpressung\nsowie Waffenschmuggel durch die LTTE (AA 19.06.2003 S. 16; 30.03.2004 S. 14; ai\n--.07.2004 S. 401 ?402?; --.05-2003 S. 3; UNHCR 4/04 S. 9, 12; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 12; 10/03 S. 3, 4 f.; Clemens, Im Überblick ....,\nSüdasien 2/03 S. 57 <58>; Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien\n4/03 S. 59 <63>; Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54\n<55>; taz vom --.02.2004). Tamilische Oppositionsparteien unterliegen seit\nAufnahme der Friedensverhandlungen ebenso wie Menschenrechtsorganisationen\nund Medien einer massiven Bedrohung seitens der LTTE, die einen\nAlleinvertretungsanspruch für die Tamilen erhebt (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004\nS. 14; Clemens, Im Überblick ...., Südasien 2/03 S. 57 <58>). Insbesondere seit der\nAbspaltung Oberst Karunas wird die LTTE für zahlreiche Morde und Entführungen\nvon Anhängern rivalisierender tamilischer Gruppierungen verantwortlich gemacht (ai\n--.07.2004 S. 401 ?402 f.?; NZZ vom 08.10.2004; taz vom 01.10.2004). Rechte wie\ndas auf freie Meinungsäußerung, auf ein faires Gerichtsverfahren oder\nReligionsfreiheit sind in dem von der LTTE beherrschten Gebiet nicht gewährleistet\n(UNHCR 4/04 S. 12, 31, 41).\n\n230\n\nIhren Nachwuchsbedarf für die Kampftruppen deckt die LTTE - entgegen\nabweichender Zusagen unter anderem während der Friedensgespräche in Berlin im\nFebruar 2003 - weiterhin in erheblichem Umfang durch Zwangsrekrutierungen von\nKindern (AA 30.03.2004 S. 14; UNHCR 4/04 S. 54; Schweizerische Flüchtlingshilfe\n16.02.2004 S. 13; NZZ vom 8.10.2004). Nach UNICEF-Meldungen hat sie im Jahre\n2003 zwar 200 Kindersoldaten entlassen, gleichzeitig aber 700 Minderjährige neu\nrekrutiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 13; FAZ vom 25.01.2004;\nNZZ vom 25.03.2004). Im August 2003 vereinbarten Regierung und LTTE einen\nAktionsplan zur Demobilisierung von Kindersoldaten und zu ihrer Rehabilitierung,\nwozu Rehabilitierungslager eingerichtet werden sollten. Bereits unmittelbar nach der\nEröffnung des ersten Lagers soll die LTTE wieder Minderjährige rekrutiert haben (ai -\n-.07.2004 S. 401 ?403?).\n\n231\n\nIn den östlichen Landesteilen stehen die wesentlichen Zentren nach wie vor unter\nder Kontrolle der Sicherheitskräfte, während die LTTE in den weiten ländlichen, nicht\nvon den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten operiert. Gemäß den Regelungen\nder Waffenstillstandsvereinbarung dulden die Sicherheitskräfte eine LTTE-Präsenz,\ndie sich immer stärker verfestigt, auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten (AA\n19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 14). Auch in von der Regierung kontrollierten\nGebieten im Osten errichtete die LTTE eigene \"Gerichte\" und \"Polizeistationen\" (AA\n19.06.2003 S. 7). Vereinzelt kam es zu Verhaftungen von LTTE-Kadern durch die\nSicherheitskräfte. Diese Fälle wurden allerdings meist vom zuständigen\nWaffenstillstands-Überwachungs-Komitee gelöst (KK 27.01.2003 S. 5). In den\nöstlichen Regionen kam es zu Spannungen zwischen den dort ansässigen\nBevölkerungsgruppen, die in Einzelfällen zu bewaffneten Ausschreitungen\neskalierten. Am 9. Oktober 2002 wurden während einer Demonstration im Osten von\nSri Lanka acht der Demonstranten durch Polizeischüsse getötet (ai --.05.2003 S. 4);\nhierbei handelte es sich um den ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der\nWaffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002; Flück, Friedensprozess bleibt\nauf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68). In Folge dieser Ereignisse kam es am\n11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und Tamilen im\nNordosten Sri Lankas; auch hierbei starben drei Menschen (AA 19.06.2003 S. 6; FAZ\nvom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt\nzwischen Tamilen und Muslimen im Osten des Landes berichtet (AA 19.06.2003 S.\n13; 30.03.2004 S. 11; ai --.05.2003 S. 4; Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben\nLord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 <66>; KK 10.09.2003 S. 3; 12.10.2003 S. 9). Den\nSicherheitskräften gelang es jeweils alsbald, die Ruhe wieder herzustellen. Nahrung\nfinden die weiterhin schwelenden Konflikte in der Befürchtung der Moslems, sie\nkönnten im Falle einer Einigung zwischen der Regierung und der LTTE von der\ntamilischen Bevölkerungsmehrheit unterdrückt werden (Keller, Jetzt hängt der\nGuerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 <66>). Zu weitgreifenden\nUnruhen ist es auch in den östlichen Gebieten Sri Lankas nicht gekommen.\nInsgesamt wird die derzeitige Situation und namentlich die Menschenrechtslage in\nSri Lanka als gegenüber der Vergangenheit deutlich verbessert beurteilt (UNHCR\n4/04 S. 31; AA 19.06.2003 S. 10; ai --.05.2003 S. 1; Keller, Jetzt hängt der\nGuerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 <65>; KK 18.11.2002 S. 9),\nwenngleich die Einschätzung geäußert wird, das Land befinde sich noch in einer\nPhase der Unsicherheit, eine endgültige Lösung des Konflikts liege noch in weiter\nFerne (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 17; Korf, Schafft Entwicklung\nFrieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S. 59; Flück, Der Kampf um den Frieden geht\nweiter, Südasien 1/03 S. 54).\n\n232\n\nUngeachtet dessen stellt sich die Menschenrechtssituation nach wie vor als\nproblematisch dar. Das Auswärtige Amt berichtet auch in seinem jüngsten\nLagebericht, dass es - \"wenn auch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er\nJahre\" - \"nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen\" wie Folter und\nüberlanger Untersuchungshaft komme (AA 30.03.2004 S. 5, 17; 19.06.2003 S. 5, 8,\n11; s. auch UNHCR 4/04 S. 8, 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 10:\n10/03, S. 3). Auch amnesty international weist auf weiter \"zahlreiche Berichte über\nFolterungen und Vergewaltigungen im Gewahrsam der Polizei\" (ai --.05.2003 S. 2; s.\nauch ai --.07.2004 S. 402 ?404?) hin. Einzelfälle von noch in den Jahren 2003 und\n2004 bekannt gewordener überlanger Haft und Folter durch die Sicherheitskräfte\nhaben die Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.02.2004 S. 10 f.) und der UNHCR\n(4/04 S. 38) benannt. Hervorgehoben wird, dass die Straflosigkeit von\nMenschenrechtsverletzungen weiterhin ein schwer wiegendes Problem darstelle (AA\n30.03.2004 S. 17, 20, 22; ai --.07.2004 S. 402 ?404?; --.05.2003 S. 1; UNHCR 4/04\nS. 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03, S. 3; 16.02.2004 S. 11). Es gibt\ninzwischen allerdings eine Reihe von Entscheidungen srilankischer Gerichte, welche\ndie Freilassung Verhafteter oder die Zahlung von Entschädigungsleistungen für\nMenschenrechtsverletzungen, insbesondere Folter, anordnen (AA 19.06.2003 S. 9;\n30.03.2004 S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe 02.04.2004 S. 11); auch fanden\nund finden Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitskräfte statt, in denen\nzum Teil Freiheitsstrafen verhängt worden sind (ai --.05.2003 S. 2 f; --.07.2004 S.\n402 < 404 f.>).\"\n\n233\n\nDie in dieser Bewertung zum Ausdruck kommende Einschätzung hat sich - wie\ndie unter b) wiedergegebenen Ereignisse belegen - seit dem 19. November 2004 bis\nheute nicht wesentlich gewandelt. Es ist allerdings festzustellen, dass seit dem 19.\nNovember 2004 bis zur Tsunami-Katastrophe das Ende des Waffenstillstandes näher\nlag als der Fortgang der Friedensbemühungen. Auch nach der Naturkatastrophe\nhängt der Frieden an einem seidenen Faden. Beide Seiten drohen offen mit\nkriegerischen Auseinandersetzungen, soweit eigenen Forderungen nicht Rechnung\ngetragen werden sollte. In nationalistischen Kreisen, mit der die Regierung einen\nWahlpakt geschlossen hat, wird die Auswechslung des Vermittlers Norwegen\ngefordert. Dass diese Kreise an einer Zusammenarbeit mit der LTTE nicht\ninteressiert sind, hat die Regierungskrise anlässlich des Vertragsabschlusses\nbetreffend die Verteilung der Hilfsgelder unter Beteiligung der LTTE offenkundig\ngemacht. Falls die LTTE tatsächlich hinter der Ermordung Kadirgamars steckt,\nwovon allgemein ausgegangen wird, ist dies ein Zeichen dafür, dass sie nicht länger\nbereit ist, auf Zugeständnisse zu warten und einen neuen Krieg billigend in Kauf\nnimmt. Weiterhin kommt es in Sri Lanka zu schweren Menschenrechtsverletzungen,\nwenn auch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er Jahre. Hierzu zählen\nBrutalität in Polizeigewahrsam, Folter und überlange Untersuchungshaft. Die LTTE\nzeichnet weiterhin für schwerste Gewaltakte, auch gegen Zivilpersonen, darunter\nZwangsrekrutierungen Minderjähriger und Entführungen von Personen verantwortlich\n(AA, Lagebericht vom 16. März 2005, S. 5)\n\n234\n\nSowohl die zuletzt genannten Vorbehalte hinsichtlich der\nMenschenrechtssituation als auch die weiterhin nicht als hinreichend stabil\neinzuschätzende politische Lage verbieten es nach Überzeugung des Senats\n(weiterhin), die Situation in Sri Lanka schon als so günstig zu beurteilen, dass selbst\neinem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen\ndort herrschender Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden\nkann. Der Senat sieht sich in seiner vorsichtigen Einschätzung nicht zuletzt durch die\ninnenpolitischen Ereignisse in Sri Lanka bis zur Präsidentschaftswahl am 17.\nNovember 2005 bestätigt. \n\n235\n\nDie daraus für den weiteren Fortgang des Friedensprozesses resultierenden\nUnsicherheiten in der Prognose der zukünftigen Entwicklung bieten andererseits\nderzeit keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die seit nunmehr vier Jahren signifikant\nverbesserte Situation für Tamilen könne sich wieder derart verschlechtern, dass zu\nbefürchten wäre, Angehörigen dieser Volksgruppe oder irgendeiner Untergruppe\nkönnte in absehbarer Zeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\ndrohen. \n\n236\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob der LTTE - wofür Vieles spricht - in den von\nihr beherrschten Gebieten eine auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten\nterritorialen Herrschaftsmacht beruhende und damit eine staatsähnliche\nGebietsgewalt zukommt, von der politische Verfolgung ausgehen kann. \n\n237\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001\n- 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16, und - 9 C 21.00 -,\nBVerwGE 114, 27.\n\n238\n\nEine solche Gebietsgewalt wäre auf die von der LTTE beherrschten Gebiete im\nNorden und Osten beschränkt. Ein srilankischer Staatsangehöriger wäre in den\nübrigen Landesteilen, in die er ausweichen kann (AA, Lagebericht vom 16. März\n2005, S. 17) und in denen die LTTE keinerlei Staatsgewalt innehat, durch die\nsrilankischen Sicherheitskräfte geschützt und jedenfalls nicht mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung durch die LTTE bedroht.\n\n239\n\n3. Besondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu\nwürdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen\nWahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht gegeben.\n\n240\n\nEinen Grund, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, sieht der Kläger\ndarin, dass er wegen der Identifizierungen von LTTE-Anhängern von der LTTE\ngesucht und getötet werde. Diese Befürchtung entbehrt aber der Grundlage, wie die\nAusführungen zur Vorverfolgung des Klägers und deren Unglaubhaftigkeit zeigen.\nAußerdem kann der Kläger sie allenfalls für jene Teile Sri Lankas hegen, die von der\nLTTE beherrscht werden. Für das restliche, unter der Herrschaftsgewalt des\nsrilankischen Staates stehende Gebiet ist die Gefahr, dem Zugriff der LTTE bzw.\nihrer Angehörigen ausgesetzt zu sein, nicht wahrscheinlich. \n\n241\n\nBei einer Rückkehr in vom srilankischen Staat beherrschte Gebiete droht dem\nKläger auch nicht aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\npolitische Verfolgung. Insbesondere sieht der Senat keine Ansatzpunkte für die\nBehauptung, der Kläger werde von den Sicherheitskräften nach wie vor wegen der\n(angeblichen) Vorgeschichte gesucht. Im Übrigen ist bereits aufgrund der\nzwischenzeitlich eingetretenen, beschriebenen Entwicklung in Sri Lanka mit\nhinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger nach Feststellung\nseiner Identität bzw. nach Kautionsstellung ungehindert einreisen darf und keinen\nweiteren Repressalien ausgesetzt sein wird. \n\n242\n\nVorstehendes gilt auch im Hinblick darauf, dass er verschiedene Risikofaktoren\naufweist, die die Wahrscheinlichkeit eines ersten Zugriffs zur Identitätsabklärung\nerhöhen können; diese tragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung\nund/oder körperliche Misshandlungen drohen. \n\n243\n\nMit Blick auf die Risikofaktoren fehlende Ausweispapiere, möglicherweise\nunzureichende Sprachkenntnisse, Alter und Herkunft teilt der Kläger das Schicksal\neiner Vielzahl nach Sri Lanka zurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren\nLebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, deren Geburts- oder Herkunftsort auf der\nJaffna-Halbinsel oder im übrigen Norden Sri Lankas liegt, die die singhalesische und\nenglische Sprache nicht beherrschen und die bei ihrer Rückkehr nicht über gültige\nAusweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis, wie bereits zur\nallgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt. \n\n244\n\nSoweit der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über den des Art.\n16a GG hinausgeht, liegen die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im\nvorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Insbesondere kann sich der Kläger\nNachstellungen der LTTE in ihrem Herrschaftsbereich, die selbst dort im Hinblick auf\ndie geringe Bedeutung des Klägers für die LTTE vor seiner Ausreise und der seither\nverstrichenen Zeit nicht zu erwarten sind, durch Aufenthaltsnahme in anderen\nLandesteilen entziehen. \n\n245\n\nB. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll ein Ausländer\nnicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat, in den er abgeschoben\nwerden soll, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\nDabei erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur verfolgungsunabhängige,\nsondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art.\n16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer\nschon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der\nherabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit anwendbar. \n\n246\n\nZu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober\n1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil\nvom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265,\n269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR\n1996, 289; zur Anwendung auf\nverfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss\nvom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992,\n660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C\n9.95 -, BVerwGE 99, 324. 329; Urteil vom 30. März\n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.\n\n247\n\nDie Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\nwird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,\n\n248\n\nvgl. zu § 53 AuslG: BVerfG, Beschluss vom\n20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81,\n142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C\n31.98 -, BVerwGE 109, 1, 5 m.w.N., \n\n249\n\nnoch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.\n\n250\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen\nGründen ist nicht gebeben. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden\neinzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod\noder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer\nAuslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1\nbegründen würde,\n\n251\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG BVerwG, Urteile\nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,\n324 = NVwZ 1996, 199, und vom 8. Dezember 1998\n- 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549;\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -,\nNVwZ 1999, 668; Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C\n2.01 und 1 C 5.01 -,\n\n252\n\nbesteht jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als Erstes\nerreichen, nicht.\n\n253\n\nSoweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen\nworden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im\nvorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - zumal mit der in Rede\nstehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die Annahme einer\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer\nextremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf\ndie Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden.\n\n254\n\nEbenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer\nVerelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade\nauch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für\nden hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die\nErlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht\neinfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK\n24.02.1997 S. 1 und 02.08.2001 S. 1, 3); auch mag der Zugang zu staatlichen\nHilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen\nsein (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; 19.06.2003 S. 26; 16.03.2005, S. 30;\nKK 08.12.1998 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere\nHilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige\noder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale\nHilfsorganisationen (AA 14.01.1997; 27.05.1999 S. 2); ferner sind - wenn auch\nmöglicherweise nur eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu\nberücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine - u.U. einfache,\nvergleichsweise schlecht entlohnte - Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3;\n21.06.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 31; 19.06.2003 S. 27; 16.03.2005 S 30), die es\nRückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen oftmals auch\naufgrund der Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland, die in die\ngerichtliche Prognose einzubeziehen ist,\n\n255\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 C\n4.98 -, a.a.O., DVBl. 1999, 551, und Beschluss vom\n1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, Beschlussabdruck S.\n3,\n\n256\n\nzu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher\nexistentieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA\n06.05.1998; 27.05.1999 S. 4 f.; 21.06.2001; 24.10.2001 S. 29 ff.; 19.06.2003 S. 26\nff.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen\nschwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine\nVerelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht im\nGroßraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche\nHemmnisse, in andere, insbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren,\nverwiesen (KK 08.12.1998) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit\nihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im\nGroßraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3; 11.03.2001 S. 29;\n24.10.2001 S. 31; 19.06.2003 S. 27; 16.03.2005 S. 30).\n\n257\n\nDie vorstehende Bewertung der Existenzbedingungen für zurückkehrende\nTamilen, die das Gericht bereits in früheren Urteilen in gleicher Weise vorgenommen\nhat, wird durch die Entwicklung der jüngeren Vergangenheit im Ergebnis nicht in\nFrage gestellt. Vielmehr lassen die stattgefundenen Entwicklungen zum Besseren\nund insbesondere die Aussicht auf umfangreiche Wiederaufbauhilfen aus dem\nAusland erwarten, dass sich auch in dieser Hinsicht Verbesserungen einstellen\nwerden.\n\n258\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den\nKläger nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen schlechter darstellen könnte\nals für tamilische Rückkehrer allgemein. Insbesondere ergibt sich für ihn kein\nAbschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer\nbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlung psychischer\nErkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist in Sri Lanka\ngrundsätzlich sichergestellt (I.) Es ist aufgrund der spezifischen Ausprägung der\nErkrankung des Klägers und seiner individuellen Situation auch zu erwarten, dass er\nsich die erforderliche Behandlung in Sri Lanka zu beschaffen vermag (II.). \n\n259\n\nI. Ebenso wie vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das\nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das Erfordernis einer\neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.\n\n260\n\nVgl. zu § 53 AuslG etwa BVerwG, Urteile vom\n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324,\n330, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -,\nInfAuslR 1996, 289.\n\n261\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung\nim Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die\nGesundheit des Betreffenden besteht. Eine solche Gefahr ist erheblich und konkret,\nwenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität \"alsbald\" zu\nerwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand\ndes Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar\nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten\nder Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch\nnehmen könnte.\n\n262\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 387.\n\n263\n\nDas kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein.\n\n264\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999\n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 24.\n\n265\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung\nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt\nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder\nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat\nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n266\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999\n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 27. April\n1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 12 = NVwZ 1998, 973, vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, vom 15. Oktober\n1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 24 und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -,\nInfAuslR 1998, 125, 126.\n\n267\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein\nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben\nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem\nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen -\nGründen nicht zugänglich ist.\n\n268\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002\n- 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66\n= DVBl. 2003, 463, 464; Beschluss vom 29. April\n2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 60.\n\n269\n\nDanach ergibt sich kein Abschiebungshindernis für den Kläger. Dabei kann\ndahinstehen, ob der Kläger aus asylunerheblichen Gründen an einer\nposttraumatischen Belastungsstörung leidet. Selbst wenn er psychisch erkrankt sein\nsollte, ist festzustellen, das die Behandlung solcher Erkrankungen einschließlich\nposttraumatischer Belastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit sichergestellt\nist, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der\nnotwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende\nBehandlungskapazitäten zur Verfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus\nDeutschland Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung\nin einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang\nerhalten können. \n\n270\n\nDiese Bewertung stützt sich auf die aussagekräftigen und hinreichend aktuellen\nAuskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2004\nund vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 29. Juli 2003 an\ndas Verwaltungsgericht Münster, vom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum, vom 23.\nJanuar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, vom 5. Dezember 2002 an\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers, vom 30.\nMai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 24. Mai 2002 an das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf sowie des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 2000\nan das Verwaltungsgericht Dresden (1.). Andere Stellungnahmen namentlich des\nSachverständigen Keller-Kirchhoff und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stellen\ndiese nicht durchgreifend in Zweifel (2.). \n\n271\n\nDie Behandelbarkeit posttraumatischer\nBelastungsstörungen in Sri Lanka bejahen ebenfalls:\nVG Augsburg vom 13. Oktober 2003 - 2 K 02.30452 -\n; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 K\n02.31094 -; VG Gelsenkirchen, etwa Urteile vom 24.\nMärz 2004 - 19 a K 547/03.A - und vom 1. April 2003\n- 6a K 1744/01.A -; VG Düsseldorf, etwa Urteil vom\n4. März 2003 - 18 K 2353/01.A -; VG Münster, etwa\nUrteil vom 9. Dezember 2003 - 9 K 663/02.A - und\nBeschluss vom 4. Februar 2005 - 9 L 1722/04.A -;\nablehnend dagegen VG Frankfurt, Urteil vom\n22. Januar 2003 - 9 E 1483/01.A -;\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April\n2000 - 12 L 4639/99 - (auf der Grundlage des\nErkenntnisstands im Jahre 2000). \n\n272\n\nDie Behandlung des Klägers in Sri Lanka scheint damit in hinreichender Weise\nsichergestellt (3.).\n\n273\n\n1.) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland bestehen in Sri Lanka Möglichkeiten für die\nBehandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen, und die Kapazitäten sind\ninsoweit nicht ausgeschöpft. Für die Behandlung posttraumatischer\nBelastungsstörungen kommen danach in Sri Lanka namentlich die staatliche\npsychiatrische Klinik in Angoda nahe Colombo, die Organisation Sahanaya, 96/20\nKitulwatte Road, Colombo 8, sowie das Family Rehabilitation Centre (FRC), 73\nGregory's Road, Colombo 7, in Betracht. \n\n274\n\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat unter anderem in den\nAuskünften vom 23. September 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom\n23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember 2002 an\ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das psychiatrische Krankenhaus in Angoda\nnahe Colombo als Institution benannt, in der eine ambulante Behandlung der\nErkrankung \"posttraumatische Belastungsstörung\" möglich ist. Die Botschaft bezieht\nsich dafür auf Angaben des Direktors des Krankenhauses, Medical Superintendant\nDr. Jayan Mendis. Kapazitätsprobleme bestünden nicht. Die Klinik verfüge über ein\n\"großes\" Team von Psychiatern und Psychologen (so die Auskunft vom 23.\nSeptember 2004; konkrete Zahlen sind allerdings nicht genannt). Ein Termin zur\nambulanten Behandlung könne innerhalb von vier Wochen vergeben werden; es sei\naber auch möglich, einen Patienten sofort nach der Abschiebung in das\nKrankenhaus zu überweisen. Unterschiede zwischen in Sri Lanka \"ansässigen\"\nPersonen und Rückkehrern aus dem Ausland würden nicht gemacht. Die\nBehandlung sei kostenlos. Eine psychotherapeutische Betreuung sei dort nicht\nmöglich (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Sofern es erforderlich ist, können\nPatienten in der Klinik aber wohl auch stationär aufgenommen werden (Auskünfte\nvom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers).\n\n275\n\nWeiterhin wird die Organisation \"Sahanaya\", 96/20 Kitulwatte Road, Colombo 8,\nbenannt, die unter anderem eine Tagesklinik unterhalte (Auskünfte der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Münster,\nvom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember\n2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Das Personal bestehe aus einem\nTeam von Psychiatern, Psychologen und Sozialarbeitern und Volontären aus\nanderen Ländern, von denen viele unentgeltlich auf freiwilliger Basis für \"Sahanaya\"\narbeiteten (Auskunft vom 29. Juli 2003). Der medizinische Leiter von \"Sahanaya\"\nDr. Gnanissara habe erklärt, posttraumatische Belastungsstörungen seien dort\nbehandelbar; psychotherapeutische Behandlungen würden durchgeführt;\ntamilischsprachiges Fachpersonal sei verfügbar. Außerdem gebe es im Bereich der\nTagesklinik keinerlei Kapazitätsprobleme. Derzeit (Dezember 2002) würden in der\nTagesklinik ca. acht bis zehn Patienten täglich behandelt; möglich sei aber die\nBehandlung von ca. 40 Personen. Lediglich im Bereich des\nRehabilitationsprogramms sei die dortige Obergrenze von 50 Personen fast erreicht.\nNormalerweise werde einmalig ein Betrag von 100 Rupien (etwas mehr als ein Euro)\nerhoben; bei Bedürftigkeit erfolge die Behandlung kostenlos (Auskünfte vom 5.\nDezember 2002 und vom 23. Januar 2003).\n\n276\n\nBeim schließlich weiter benannten FRC handelt es sich den Auskünften der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland namentlich vom 5. Dezember 2002 an\ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 30. Mai 2002 an das\nVerwaltungsgericht Münster zufolge um eine Nichtregierungsorganisation, die aus\ndem westlichen Ausland, u.a. vom UNHCR, finanziert wird. Sie unterhält danach\nBüros in Colombo, Mannar, Vavuniya, Anuradhapura, Polonnaruwa, Trincomalee,\nBatticaloa, Kalmunai, Ampara und Monaragala. Diesen Büros sei eine Klinik\nangeschlossen, in der die Behandlungen erfolgen könnten. Die Behandlung durch\ndas FRC sei kostenfrei. Das Behandlungsprogramm beinhalte medizinische\nVersorgung, Beratung, Physiotherapie und Beschäftigungstherapie. Es stehe\ntamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung, so (im Mai 2002) der Arzt\nDr. Yogasundaram. Im Jahre 2000 seien im FRC insgesamt 1.466 und im Jahre\n2001 1.638 Personen behandelt worden (Auskünfte vom 30. Mai 2002 und vom 24.\nMai 2002; auch Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen). \n\n277\n\nDas FRC hat auf offenbar wiederholte (\"erneute\") Anfrage der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland Ende 2002 mitgeteilt, dass bislang jede Person beim\nFRC einer Behandlung habe zugeführt werden können, wenn die Behandlung durch\ndas Mandat des FRC gedeckt gewesen sei (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Das\nMandat umfasse allerdings lediglich die Behandlung solcher posttraumatischen\nBelastungsstörungen, die direkt durch den militärischen Konflikt in Sri Lanka\nverursacht worden seien (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nvom 24. Mai 2002 an Verwaltungsgericht Düsseldorf). Dies dürfte aber regelmäßig\nfür Rückkehrer aus Deutschland, die aufgrund von Geschehnissen im\nZusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka traumatisiert sind, kein Problem\ndarstellen; hierzu könnten sie auch ärztliche Unterlagen vorlegen. Der Auskunft vom\n24. Mai 2002 zufolge könnte in dieser Beschränkung des Mandats, die vom FRC\noffenbar besonders hervorgehoben wird, der Grund für abweichende Angaben\nhinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung posttraumatischer\nBelastungsstörungen liegen. Denn in der Tat seien nach Einschätzung des FRC für\ndie Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen, die nicht auf\nkriegsbedingten Ereignissen beruhten, sehr begrenzt.\n\n278\n\nNach weiterer Auskunft des FRC hätten sich bislang nur wenige Personen mit\nposttraumatischen Belastungsstörungen dort zwecks Behandlung registrieren lassen;\ndiese Personen seien einer Behandlung zugeführt worden. Die zeitlichen Abstände\nder Betreuung und der Zeitraum, über den sich die Betreuung erstrecke, würden\nnach Behandlungsbedarf bestimmt; therapeutische Maßnahmen könnten danach\nwöchentlich und monatlich erfolgen (Auskunft vom 5. Dezember 2002).\n\n279\n\nEine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung ist nach der Auskunft\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf ferner in den District Hospitals der einzelnen\nsrilankischen Provinzen sowie im General Hospital in Colombo und im Base Hospital\nmöglich. Allerdings ist nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster in diesen\nHäusern kein psychiatrisches Fachpersonal vorhanden; die Behandlung erfolge\ndurch Allgemeinmediziner. In der Auskunft vom 11. März 2004 fehlen dazu nähere\nAngaben. \n\n280\n\nAuch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich\nposttraumatischer Belastungsstörungen, insbesondere Antidepressiva und\nNeuroleptika sowie Benzodiazepine und andere Schlafmittel, sind nach den\nAuskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an\ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht\nArnsberg, vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom\n25. September 2002 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers sowie dem Gutachten des\nSachverständigen Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen in Sri Lanka erhältlich. In den staatlichen\nKrankenhäusern und mithin kostenfrei sind danach etwa Trimipramin(e), Doxepin (50\nund 75 mg), Amitriptylin(e) (10 und 25 mg), Clomipramin(e) (10, 25 und 50 mg) sowie\nLithium Carbonate 250 mg verfügbar, weiterhin Cloxipol (Zuclopenphixol Salts),\nFluanxol (Flupentixol Salts), Haldol (Haloperidol), Leponex (Cloazapine), Melleril\n(Thioridazine HCI) und Risperdal (Risperdione), nach der Auskunft der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2003 an das Bundesamt ferner das\nMedikament Olanz mit dem Wirkstoff Olanzapin(e), in Deutschland unter anderem\nunter dem Handelsnamen \"Zyprexa\" vertrieben. Weitere Medikamente, so\nMaprotiline 25 mg, Paroxetine 20 mg, Trazodonc 25 mg, Sertraline 50 mg und\nFluoxitin/Fluoxetine 20 mg und Zyprexa sind nicht im staatlichen kostenfreien\nGesundheitssektor, aber in privaten Krankenhäusern oder Apotheken erhältlich. \n\n281\n\n2. Diese hinreichend aktuellen, hinsichtlich der relevanten Fragen\naussagekräftigen Auskünfte werden durch andere, in der Tendenz abweichende\nStellungnahmen nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n282\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen Keller-Kirchhoff in seinen\nStellungnahmen vom 18. November 2002 an das VG Gelsenkirchen, vom 4. Februar\n2002 für die Rechtsanwaltskanzlei Hinz/Winter sowie vom 9. August 2001 und vom\n8. August 2000 für das Verwaltungsgericht Dresden rechtfertigen keine andere\nBeurteilung. Zunächst verhalten sich dessen Ausführungen nicht zu der Organisation\n\"Sahanaya\" und stellen die entsprechenden Angaben der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes insoweit nicht in Frage.\nDie Klinik Angoda, die General Hospitals und darüber hinaus die Psychiatrie von\nMullariyawa benennt auch Keller-Kirchhoff in der Stellungnahme vom 18. November\n2002 als Einrichtungen für die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen. Soweit er\ndabei als Problem darstellt, dass die Diagnosen unterschiedlich ausfallen könnten\nund statt einer posttraumatischen Belastungsstörung auch eine schwere Depression\ndiagnostiziert werden könne, kann als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass\ndergleichen auch in Deutschland vorkommt und angesichts der Ähnlichkeit der\nSymptomatik derartiger psychischer Erkrankungen, die - so auch im vorliegenden\nFall - in Form der Komorbidität vorliegen können, weder verwunderlich noch in einem\nMaße schädlich ist, dass der Eintritt schwerer Folgen für die Gesundheit der\nBetreffenden konkret zu befürchten wäre.\n\n283\n\nZum FRC weist Keller-Kirchhoff zwar darauf hin, dass nach Angaben der\nOrganisation die Mitarbeiterschaft bzw. die Zahl der in Sri Lanka überhaupt tätigen\nPsychologen bei weitem nicht ausreiche, um die große Anzahl von Patienten/Opfern,\ndie über das ganze Land verteilt lebten, zu behandeln. Außerdem bestünden beim\nFRC finanzielle Engpässe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass keine\nBehandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Denn es kommt nicht darauf an, wie\nviele potentielle Patienten ggf. zu behandeln wären; maßgeblich ist vielmehr, ob für\ndie tatsächlich um Hilfe Nachsuchenden genügend Behandlungskapazitäten\ngegeben sind. Diese sind nach den oben genannten Auskünften des Auswärtigen\nAmtes bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschöpft. Es\nspricht vielmehr Vieles dafür, dass ein erheblicher Teil der in Sri Lanka lebenden\npsychisch Kranken sich nicht in Behandlung begibt, wie auch den Angaben der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Auskunft vom 5. Dezember 2002\nund mittelbar der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom\n23. Dezember 2003 bzw. - inhaltsgleich - vom 14. Januar 2004 zu entnehmen ist. Für\ndiese Zurückhaltung mag es eine Reihe von Gründen geben, so eine fatalistische\nGrundhaltung, der Glaube an Karma, das Unterdrücken und Ignorieren psychischer\nProbleme und die in der Gesellschaft verbreitete Stigmatisierung psychisch Kranker\n(vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004/23.\nDezember 2003). \n\n284\n\nDie Einschränkungen, die Keller-Kirchhoff zufolge hinsichtlich der Behandlung\nspeziell von Rückkehrern bestehen, stehen den Feststellungen in den oben zitierten\nAuskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, wonach\neine Behandlung erfolgt, sobald die Erkrankung durch das Mandat des FRC gedeckt\nist. Denn die Einschränkung der Behandlung von Rückkehrern erfolgt (wenn\nüberhaupt) auch nach Keller-Kirchhoff nur im Hinblick auf allgemeine psychische\nErkrankungen, die mit dem Flüchtlingsschicksal der Betreffenden sowie der\nEntwurzelung und Reintegration in Sri Lanka zusammenhängen. Dies entspricht\ngerade nicht dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, die nach\nden Angaben des FRC in sein Mandat fällt. Wenn das FRC Keller-Kirchhoff zufolge\nausgeführt hat, Rückkehrer aus Deutschland benötigten ein\nUnterstützungsprogramm, das ihre besonderen Probleme abdeckt (\"need a support\nprogramme that should answer some of their special problems\"), mag das zutreffen,\nbedeutet aber nicht, dass Rückkehrer, die sich wieder in Sri Lanka aufhalten und\nunter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, von der Behandlung\nausgeschlossen wären. Sobald sich die Rückkehrer wieder in Sri Lanka angesiedelt\nhaben, dürfte auch aus Sicht des FRC kein Grund bestehen, sie als Hilfe Suchende\nprinzipiell abzulehnen, sofern sie im Übrigen die entsprechenden Anforderungen\nerfüllen. Im Übrigen weist Keller-Kirchhoff darauf hin, dass selbst für Patienten Hilfe\nvermittelt werde, die unter nicht unmittelbar kriegsbedingten psychischen Störungen\nlitten. \n\n285\n\nSoweit Keller-Kirchhoff in den Stellungnahmen vom 9. August 2001 und vom\n4. Februar 2002 auf die Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der weiteren\nEinrichtungen des \"War-Trauma & Psychological Support Programme\" in Vavuniya\nsowie der Organisation \"Shantiam\" oder \"Shanthiham\" in Jaffna verweist, hat sich die\nSituation mittlerweile geändert. Hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsmöglichkeiten\nsind deutliche Verbesserung eingetreten (vgl. Keller-Kirchhoff selbst in der\nStellungnahme vom 18. November 2002). Zum \"War-Trauma & Psychological\nSupport Programme\" ist in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland vom 5. Dezember 2002 allerdings ausgeführt, die Organisation leiste im\nWesentlichen beratende, keine medizinische Hilfe. Keller-Kirchhoff gibt in der\nStellungnahme vom 18. November 2002 einschränkend an, aktuell - also zum\ndamaligen Zeitpunkt - würden nur noch traumatisierte Kinder behandelt.\n\n286\n\nAuch die Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar\n2004/23. Dezember 2003 und aus März 2003 stellen die Auskünfte der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes nicht durchgreifend in\nFrage. Auch diesen Stellungnahmen zufolge sind psychische Erkrankungen in Sri\nLanka grundsätzlich behandelbar. Allerdings sei eine angemessene stationäre\nund/oder ambulante Behandlung psychiatrischer und/oder psychischer Erkrankungen\nnur selten, in einigen Landesteilen gar nicht möglich. Die Kapazitäten seien sehr\nbeschränkt. Knapp 20 Millionen Menschen stünden nur 32 Psychiater zur Verfügung.\nDer WHO-Mindeststandard für eine Bevölkerung dieser Größenordnung liege bei 480\nPsychiatern. \"Fachexperten\" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten\nPsychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im\nPsychiatrie-Bereich \"auf keinen Fall ausreichend\" seien. Nur in sieben der 24\nDistrikte des Landes könnten Patienten eine gewisse Form psychiatrischer\nBehandlung erhalten. \n\n287\n\nDiese Angaben sind im Wesentlichen auf psychiatrische\nBehandlungsmöglichkeiten bezogen und haben für die Frage der Behandelbarkeit\nposttraumatischer Belastungsstörungen nur begrenzte Aussagekraft. Sie stimmen\ninsoweit mit Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des\nAuswärtigen Amtes überein, als diese gleichfalls darauf hinweisen, die\nBehandlungskapazitäten für psychiatrische Hilfe seien in Sri Lanka sehr begrenzt\n(Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Mai 2002 an die\nStadt Moers). Zunächst muss aber die Behandlung posttraumatischer\nBelastungsstörungen nicht zwingend durch Psychiater erfolgen, sondern wird auch in\nDeutschland häufig von Psychologen oder anderen Therapeuten vorgenommen. Für\ndie gleichfalls auf psychiatrische Versorgung bezogene Angabe der Schweizerischen\nFlüchtlingshilfe, \"Fachexperten\" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten\nPsychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im\nPsychiatrie-Bereich \"auf keinen Fall ausreichend\" sei, werden Namen nicht genannt.\nUnter den sieben Distrikten, in denen jedenfalls eine gewisse Form von\npsychiatrischer Hilfe gegeben sei, sind immerhin die von Tamilen bevorzugten\nDistrikte Colombo, Batticaloa und Jaffna. Ferner fehlt es auch insoweit daran, dass\ndie theoretisch erforderliche Kapazität zu der tatsächlich gegebenen Nachfrage in\nBeziehung gesetzt würde. Die Stellungnahme vom März 2003 beruht überdies auf\nSchätzungen bzw. Zahlen aus dem Jahre 1999. Ihr liegt damit eine Situation\nzugrunde, die sich etwa hinsichtlich der Reisemöglichkeiten und der Möglichkeit, in\nColombo Aufenthalt zu nehmen, sowie hinsichtlich der Versorgung der nördlichen\nGebiete inzwischen deutlich verbessert hat.\n\n288\n\nInsgesamt ist festzustellen, dass sich die vom Auswärtigen Amt bzw. der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland erteilten Auskünfte konkret zu allen\ninsoweit relevanten Fragen wie Ort und Art der Einrichtungen, Behandlungsangebot,\nKapazität und Auslastung, Kosten, Verfügbarkeit tamilischsprachiger Betreuung (was\nallerdings von geringer Relevanz ist, da in Deutschland erst recht kein\ntamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung steht) und Verfügbarkeit von\nMedikamenten verhalten. Namentlich die Frage ausreichender Kapazität (in Bezug\nzur konkreten Nachfrage) ist erörtert mit dem Ergebnis, dass offenbar nach Auskunft\nder Organisationen jeder, der dort nachfragt, bis jetzt habe behandelt werden\nkönnen. Dabei liegt namentlich die vom FRC angegebene Zahl der Behandlungsfälle\nfür die Jahre 2000 und 2001 (für 2000 von Keller-Kirchhoff bestätigt) mit rund 1.500\nnicht niedrig, für 1999 sogar doppelt so hoch, wenn sich auch darunter nur wenige an\nposttraumatischer Belastungsstörung Erkrankte befunden haben dürften. Auch ist\ndas Auswärtige Amt in den den erteilten Auskünften zugrunde liegenden\ngerichtlichen Anfragen bereits gebeten worden, die abweichenden Einschätzungen\nanderer Stellen und die niedrige Zahl von 25 praktizierenden Psychiatern in seine\nBeurteilung einzubeziehen (vgl. Anfragen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom\n15. März 2002 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. April 2002). \n\n289\n\nDen Stellungnahmen Keller-Kirchhoffs und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe\nscheint abgesehen davon, dass sie im Wesentlichen von einem theoretisch\ngegebenen Bedarf, nicht aber von der konkreten Nachfrage ausgehen,\ndemgegenüber ein im vorliegenden Zusammenhang untauglicher Maßstab zugrunde\nzu liegen. Dafür sprechen beispielsweise die Ausführungen in der Stellungnahme\nder Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004, wonach eine westlichen\nStandards entsprechende Behandlung in Sri Lanka nicht verfügbar sei. Verlangt\nwerden kann indessen keine optimale, sondern nur eine zur Vermeidung erheblicher\nkonkreter Gesundheitsgefahren hinreichende Versorgung. \n\n290\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom\n6. September 2004 - 18 B 2661/03 -.\n\n291\n\nAn dieser Beurteilung ändern schließlich die Auswirkungen der Flutwelle vom\n26. Dezember 2004, die die Küstengebiete im Osten und Süden Sri Lankas\nverwüstet und dort mehr als 30.000 Todesopfer gekostet hat (FAZ vom 4.1.2005; FR\nvom 10.1.2005), nicht grundsätzlich etwas. Es steht zwar zu befürchten, dass eine\ngroße Zahl Menschen durch diese Ereignisse \"traumatisiert\" worden ist. Abgesehen\ndavon, dass nicht feststeht - gesicherte Erkenntnisse können insoweit naturgemäß\nnoch nicht vorliegen -, wie hoch die Zahl derer ist, die infolgedessen dauerhaft\npsychisch erkranken werden, ist aber nicht anzunehmen, dass die insbesondere im\nRaum Colombo gegebenen, oben näher erörterten Behandlungsmöglichkeiten durch\nden möglichen Anstieg der Zahl Behandlungsbedürftiger nunmehr solchen\nHilfesuchenden, die aufgrund der Bürgerkriegsereignisse an einer posttraumatischen\nBelastungsstörung leiden, verschlossen sind. \n\n292\n\nEs gibt keine Erkenntnisse, dass die oben genannten Einrichtungen vollständig\noder auch nur in wesentlichen Teilen von dem Tsunami zerstört worden wären. Sie\nsind überwiegend im Raum Colombo gelegen, der von der Flutwelle nur\nvergleichsweise geringfügig betroffen ist; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es\ndort nicht gegeben. So ist die Klinik Angoda nahe Colombo etwa 10 km im\nLandesinneren gelegen, die Klinik \"Sahanaya\" in der Kitulwatte Road im Stadtgebiet\nvon Colombo mindestens 3 km von der Küste entfernt. Auch die Büros des FRC\nbefinden sich zum überwiegenden Teil deutlich im Landesinneren und/oder in von\nder Flutwelle nicht betroffenen Gebieten. \n\n293\n\nIm Übrigen ist anzunehmen, dass Opfer der Flutkatastrophe, so sich bei ihnen\neine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wegen dieses Leidens nicht\nsämtlich oder auch nur in erheblicher Zahl medizinische Hilfe in Anspruch nehmen\nwerden, dies zumal in Colombo. Insoweit ist zum einen auf die obigen Ausführungen\nzur in Sri Lanka verbreiteten Zurückhaltung zu verweisen, sich wegen psychischer\nErkrankungen in Behandlung zu begeben und zum anderen darauf, dass Colombo\nvom überwiegenden Teil der betroffenen Gebiete weit entfernt ist, weshalb die\ninternationalen Hilfeorganisationen vielfach Hilfe vor Ort anbieten. Gerade das FRC\nsieht, wie oben dargelegt, sein Mandat überdies auf im Zusammenhang mit dem\nBürgerkrieg Traumatisierte beschränkt.\n\n294\n\nDie Feststellung, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka\ngrundsätzlich behandelbar sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in\nEinzelfällen eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund des\nPhänomens der sogenannten \"Retraumatisierung\" mit der Folge eintreten kann, dass\nder Betreffende einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich ist.\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG kann insoweit nur\nausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen\nwerden. \n\n295\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005\n- 8 A 1242/03.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks;\nBeschluss vom 13. April 2005 - 8 A 930/04.A -.\n\n296\n\nUnter dem Begriff der \"Retraumatisierung\" wird die durch äußere Ursachen oder\nBedingungen, die dem zugrunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln\noder auch nur Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren\nBilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen\nReaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten\nEntfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der\nkörperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht.\n\n297\n\nVgl. Marx InfAuslR 2000, 357, 360; zu insoweit\nbestehenden begrifflichen Unsicherheiten vgl.\nGutachten Enders-Comberg vom 9. November 2003,\n41. \n\n298\n\nEin Wiedererleben der traumatisierenden Situation(en) und sogenannte\nFlashbacks gehören allerdings bereits zum Krankheitsbild der posttraumatischen\nBelastungsstörung (sogenanntes B-Kriterium).\n\n299\n\nVgl. Herzig/Fischer/Foka in Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Asylpraxis -\nTraumatisierte Flüchtlinge, 2. Auflage 2001, 40;\nLösel/Bender, Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge, a.a.O., 194.\n\n300\n\nDergleichen kann von ganz unterschiedlichen \"Triggern\" - beispielsweise\nGerüchen, Fernsehbildern, Geräuschen - ausgelöst werden, die auch außerhalb Sri\nLankas vorkommen, und hat nicht zwingend zur Folge, dass der Betreffende einer\nBehandlung nicht mehr zugänglich ist. Vielmehr werden derartige\nBeeinträchtigungen im Rahmen der dargestellten allgemein zur Verfügung\nstehenden Behandlungsmöglichkeiten im Regelfall zumindest soweit therapiert\nwerden können, dass keine der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Folgen zu\nbefürchten ist. Der von Asylsuchenden vielfach vorgetragenen Behauptung, dass\nposttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich niemals im Heimatland\nbehandelt werden könnten, widerstreitet für Sri Lanka ferner bereits der Umstand,\ndass dort wie ausgeführt diverse Behandlungseinrichtungen für diese Erkrankung\nbestehen, in denen posttraumatisch belastete srilankische Staatsangehörige seit\nJahren versorgt werden. Den Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und\nPsychotherapeutische Medizin Dr. Enders-Comberg vom 9. November 2003 und\nvom 4. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zufolge gibt es\nauch keine durch wissenschaftliche Untersuchungen abgesicherte Erkenntnis dahin,\ndass in Fällen der durch Folter oder andere Misshandlung durch Organe der\nHerrschaftsmacht hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung eine\nerzwungene Rückkehr des Betreffenden in das Herkunftsland stets oder jedenfalls\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führt, die eine\nerfolgversprechende Behandlung unmöglich machen oder jedenfalls wesentlich\nerschweren würde. Hinreichend gesichert scheine für Opfer von Naturkatastrophen\n(lediglich), dass die Rückführung zu einer Verschlechterung der psychischen\nSituation führen könne; dies sei auch für Opfer, die durch Menschen traumatisiert\nworden seien, anzunehmen. Dass und warum dies zwingend dazu führen sollte, dass\ndie Betreffenden einer Behandlung nicht mehr zugänglich wären, ist nicht\nerkennbar.\n\n301\n\nOb die erzwungene Rückkehr des Betreffenden trotz grundsätzlicher\nBehandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland\nausnahmsweise aufgrund besonderer Gegebenheiten Folgen hat, die auf ein\nAbschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (können),\nweil etwa ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen, der eine\nerfolgversprechende Behandlung dort unmöglich machen würde, oder gar akute\nSuizidgefahr konkret droht, ist demgemäß nach den Umständen des Einzelfalls zu\nbeantworten. Wird dergleichen geltend gemacht, ist allerdings zu verlangen, dass\nunter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher\nkonkreten Anhaltspunkte des Einzelfalls - insoweit mögen beispielsweise das Fehlen\nfamiliärer oder sonst stützender Bindungen sowie anderer protektiver Faktoren\nund/oder der bisherige Krankheitsverlauf eine Rolle spielen - das ausnahmsweise\nanzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll.\n\n302\n\n3. Nach alledem erwächst auch für den Kläger, der wohlmöglich an\nposttraumatischer Belastungsstörung erkrankt ist, die medikamentöser Behandlung\nbedarf, daraus kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\nDenn er kann die bisher verordneten Medikamente Trimipramin und Amitriptylin in Sri\nLanka erhalten. Ob dort auch das Medikament Perazin erhältlich ist, entzieht sich der\nKenntnis des Senats. Aufgrund der Erklärung des Arztes für Neurologie, Psychiatrie\nund Psychotherapie L6. vom 19. Oktober 2005, in der es heißt, dass bisher\nTrimipramin, Perazin und Amitriptylin in wechselnden Dosierungen und\nKombinationen zum Einsatz kamen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass\nder Kläger nicht auf den Wirkstoff Perazin zwingend angewiesen ist, sondern auch\nmit anderen, in Sri Lanka erhältlichen Neuroleptika (Psychopharmaka)\nerfolgversprechend jedenfalls insoweit behandelt werden kann, dass der Eintritt\nexistenzieller Leibes- und Lebensgefahren beim Kläger nicht mit der notwendigen\nWahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Für diese Annahme spricht vor allem, dass der\nKläger die posttraumatische Belastungsstörung, die er bereits bei seiner Anhörung\nvor dem Bundesamt angedeutet hat, bis Anfang des Jahres 2005 völlig ohne\närztliche und psychologische Hilfe bewältigt hat und sich trotz Fehlens dieser Hilfen\nin der Lage sah, allein in einer Wohnung zu leben und einer Aushilfsarbeit in einem\nSchnellrestaurant mit wechselnden Schichten nachzugehen.\n\n303\n\nII. Beim Kläger ist nicht aufgrund drohender Retraumatisierung ein\nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise\nanzuerkennen. Umstände, die eine derartige Ausnahme rechtfertigen könnten, sind\nnicht ersichtlich. Der Kläger leidet nach seinen Angaben seit seiner Einreise in die\nBundesrepublik Deutschland unter den nunmehr psychologisch und ärztlich belegten\nFolgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese beruht wie dargelegt aber\nnicht auf einer politischen Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte. Auch wenn diese\nim Rahmen von Bürgerkriegshandlungen für die posttraumatische Belastungsstörung\nim Sinne eines Verursachungsbeitrages mitverantwortlich sein sollten - ebenso wie\ndie LTTE -, stehen dem Kläger in Sri Lanka ebenso wie in der Bundesrepublik\nDeutschland hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, Situationen zu meiden, die\ndem traumatischen Erlebnis gleichen oder ähneln. Die Situationen, die nur Anklänge\nzum traumatischen Erleben aufweisen, und dadurch eine Reaktualisierung der\ninneren Bilder des traumatischen Erlebens auslösen (wie Gerüche), lassen sich\nweltweit nicht vermeiden. \n\n304\n\nDer Kläger wird auch in der Lage sein, sich in Sri Lanka in einer die\nposttraumatische Belastungsstörung bewältigenden Weise einzurichten. Hiervon ist\nder Senat aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit überzeugt. Der\nKläger hat es vermocht, mit den seit der Einreise bestehenden Symptomen sein\nLeben in der Bundesrepublik Deutschland selbständig einzurichten und zu gestalten.\nDazu hat er zumindest von 2001 bis 2004 nicht einmal psychologischer oder\närztlicher Hilfe bedurft. Er geht seit längerem einer geregelten Arbeit in einem\nSchnellrestaurant nach und bewältigt dabei sogar wechselnden Schichtdienst. Auch\nwenn er die Anfangszeiten seiner Schichten vergisst, wie sich aus der\nStellungnahme der Diplompsychologin T3. ergibt, oder Schlüssel liegen lässt,\nwie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, hat er\ngleichwohl ein System entwickelt, das ihm ein Leben weitab von einer Betreuung\nermöglicht und ihm den Erhalt der Arbeitsstelle sichert. Es steht daher zu erwarten,\ndass aufgrund der auch in Sri Lanka gegebenen Behandlungsmöglichkeiten der\nposttraumatischen Belastungsstörung der Kläger dort ebenso gut in der Lage sein\nwird, sich fachkundige ärztliche Hilfe zu besorgen und sein Leben so einzurichten,\ndass er mit seiner Erkrankung zu leben vermag. Diese Erwartung wird darüber\nhinaus gestützt durch die Überlegung, dass der ledige Kläger in der Bundesrepublik\nDeutschland allein zu Recht gekommen ist, ihn in Sri Lanka aber sogar seine\nAngehörigen in der erforderlichen Weise, und zwar vom Beginn seiner\nWiedereinreise an, unterstützen können. \n\n305\n\nBei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung dem gestellten\nHilfsbeweisantrag, soweit er sich auf eine Behandlungsmöglichkeit der beim Kläger\nbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung in Sri Lanka und einer\nDekompensation bei Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka bezieht, weiter\nnachzugehen.\n\n306\n\nIm Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Anträge sind\ndaher auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des\nangefochtenen Bescheides vom 28. Juni 2000 nicht zu beanstanden. Sie finden ihre\nRechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59\nAufenthG.\n\n307\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b\nAsylVfG. \n\n308\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/21-a-1117-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":34},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/21-a-1117-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276374","retrieved":"2026-07-09 02:48:47.762246+00:00"}}